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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des ßundes.

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Kreisschreiben dea

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Subventionen an die Anstalten für das gewerbliche, industrielle, kaufmännische und hauswirtschaftliche Bildungswesen.

(Vom

12. Juni 1931.}

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte !

Wir bringen Ihnen hiermit zur Kenntnis, dass die Subventionsgesuche der auf einen Bundesbeitrag für das Betriebsjahr 1932 oder 1931/32 Anspruch erhebenden Bildungsanstalten möglichst bald, spätestens aber bis zum 31, J u l i 1931, mit Ihrer Begutachtung dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einzureichen sind. Nach diesem Termin eingehende Gesuche haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.

Wir hoffen, im Laufe dieses Jahres die Vollzugsvorschriften zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung fertigzustellen, so dass im Jahre 1932 das Bundesgesetz in Wirksamkeit gesetzt werden kann. Es werden aber für das Jahr 1932 noch einmal die zurzeit geltenden 8ubventionevorschriften in Anwendung gebracht werden müssen, so dass die Anstalten und Kurse ihre Voranschläge in gewohnter Weise einreichen können.

Gemäss den bestehenden Vorschriften sind die Gesuche durch die Kantonsregierungen zu prüfen und zu begutachten. Wir müssen Sie dringend bitten, bei neuen Gesuchen die Bedürfnisfrage eingehend zu prüfen.

Die Höhe des Bundesbeitrages richtet sich nach den Ausgaben, die für die Besoldungen der Vorsteher und des Lehrpersonals und für die allgemeinen Lehrmittel gemacht werden; bei Museen und öffentlichen Sammlungen gelten die Aufwendungen für den direkten Dienst der beruflichen Förderung - als Grundlage. Wir verweisen auf die Bestimmungen des Art. 13 der Verordnung vom 7. Juni 1928, die auf dem Budgetformular abgedruckt sind, und fügen ergänzend bei, dass nur die Besoldung des

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Schulleiters, nicht aber die Entschädigungen an Aufsichte- und Verwaltungsorgane anrechenbar sind. Als allgemeine Lehrmittel sind Gegenstände zu verstehen, die im Unterricht zu Demonstrationszwecken verwendet werden oder mit denen in den beruflichen Fächern der Schüler arbeitet, um die notwendige Fertigkeit zu erhalten. Nichtanrechenbar sind dagegen das Schulmobiliar und Einrichtungen, die mit dem Gebäude fest verbunden werden, wie Zuleitungen für Gras, Wasser, Elektrizität, die Kanalisationen, Rauchfänge, Heizungsanlagen, Betonsockel für Maschinen, ferner alle Materialien, die verbraucht werden, wie Holz, Metalle, Textilwaren, Papier, Schreibmaterialien aller Art, Lebensmittel, Schulbücher, die von den Schülern im Unterricht benutzt werden, auch wenn die Bücher der Lehranstalt gehören; nichtanrechenbar sind auch alle Energien für Kraft, Heizung und Beleuchtung. Dagegen dürfen für den Unterhalt der allgemeinen Lehrmittel Aufwendungen bis zu 10 °/o des Inventar wertes in Rechnung gesetzt werden, sofern die betreffenden Ausgaben gemacht und zu belegen sind.

Wir beabsichtigen, dem Bundesrat für das Jahr 1932 den H ö c h s t satz mit 40 °/o der oben genannten anrechenbaren Ausgaben vorzuschlagen. Dieser Höchstsatz kommt nur in Frage für Schulen, deren Verhältnisse es rechtfertigen, und wenn gleichzeitig gegenüber früher die anderweitigen Subventionen keine Kürzung erfahren. Das Bundesamt soll zudem ermächtigt werden, in besondern Fällen, wo die finanzielle Lage den Ausbau der bestehenden Anstalt gefährdet, einen Bundesbeitrag bis zu 45 °/o, bei kaufmännischen Vereinsechulen bis zu 50 %, zu entrichten.

Vorbehalten bleiben in allen Fällen die Zustimmung des Bundesrates zu unsern Anträgen und die Gewährung der gewünschten Kredite durch die Bundesversammlung.

Für die Aufstellung des Budgets haben die Anstalten das amtliche Formular zu benützen; wir verweisen auf den daselbst abgedruckten Auszug aus der Vollzugsverordnung vom 7. Juni 1928. Die Bundessubvention wird nach Zustellung der Rechnung angewiesen werden. Es liegt daher im Interesse der Anstalten und Kurse, die Rechnungen so bald als m ö g l i c h den kantonalen Behörden zur Prüfung und Weiterleitung zuzustellen.

Für die temporären Fachkurse gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ständigen Anstalten; Budget und Rechnung sind ebenfalls auf
dem amtlichen Formular einzureichen.

Das gegenwärtige Kreisschreiben gilt sinngemäss auch für die von den Zentralkomitees des Schweizerischen kaufmännischen Vereins und des Allgemeinen schweizerischen Stenographenvereins einzureichenden Gesuchevon Fortbildungsschulen und Kursen ihrer Sektionen.

Sollten Sie vom Kreisschreiben noch weitere Exemplare benötigen,, so stehen Ihnen solche beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zur Verfügung.

948 Die für die in Frage stehende Subvcntionsperiode benötigten Budget und Rechnungsformulare, samt grüner Beilage, sind bei der gleichen Amtsstelle zu verlangen, unter genauer Angabe des Bedarfs an Formularen von jeder Sorte.

Genehmigen 8ie, Herr Präsident, Herren Kegierungsràte, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 12. Juni 1931.

Eidgenössisches Volkswirt Schaftsdepartement : Schulthess.

IVaclitragr zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen !

Kanton Freiburg.

Neue Ermächtigung.

16. Spar- und Leihkasse, Alterswil.

B e r n , den 12. Juni 1931.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

Monopolgebühr für Mostobst.

Die eidgenössische Alkoholverwaltung hat die Monopolgebühr für das aus dem Aualande einzuführende Mostobst (Zolltarif-Nr. 23), mit Bezug auf dessen Trester, für dieses Jahr auf Fr. 4.- per 100 kg brutto festgesetzt.

Auf Sendungen, die als Tafelobst erkennbar sind, wird die Monopolgebühr nicht erhoben.

Der aus den eingeführten Früchten gewonnene Most, sowie dessen Hefe darf nur mit Bewilligung der eidgenössischen Alkoholverwaltung und nach Bezahlung der von der letztern zu bestimmenden Monopolgebühr zu Brennzwecken verwendet werden. Für das Brennen von Frachten, die nicht zu Brennzwecken eingeführt, nachträglich aber doch gebrannt werden, ist die Einwilligung der eidgenossischen Alkoholverwaltung erforderlich.

Diese Verfügung tritt am 1. August 1931 in Kraft.

B e r n , den 15. Juni 1931.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Direktion der Burgdorf-Thun-Bahn in Burgdorf hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden, die Eisenbahnlinie von Hasle bis Thun, in einer Baulänge von 32,« km, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im l. Range für den Betrag von Fr. 4,500,000 zu verpfänden. Zweck: Konversion, bzw. Rückzahlung der 5% Anleihe von 1918 von Fr. 2,000,000, Beschaffung von Mitteln für den Umbau der Linie, sowie Konsolidierung schwebender Schulden.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem S.Juli 1931 ablaufenden Frist, binnen der allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 11. Juni 1931.

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements.

Verpfändungsgesuch einer Bahngesellschaft.

Die Direktion der Emmentalbahn-Gesellschaft in Burgdorf hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden, die Bahnlinie von Solothurn nach Obermatt (Langnau) in einer Baulänge von 38,m km, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfandung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Range für den Betrag von Fr. 5,500,000 zu verpfänden. Zweck : Konversion, bzw. Rückzahlung der 5 % Anleihe von 1918 von Fr. 1,000,000 und der 51/« % Anleihe von 1924 von Fr. 2,000,000, sowie Beschaffung von Mitteln für den Umbau der Linien.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 3. Juli 1931 ablaufenden Frist, binnen der allfaUige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 11. Juni

1931.

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. L

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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1931

1930

Zu-oder Abnahme

Januar bis Ende April

566

1242

--676

Mai

161

332

--171

Januar bis Ende Mai

727

1574

--847

B o r n , den 10. Juni

1931.

Eidgenössisches Auswanderungsami

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen, Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht St. Gallen, u. Abteilung, hat roit Beschluss vom 19. März 1931 die Einleitung des VerschollenerklärungsVerfahrens angeordnet über Jakob Leo Anton Eichmann, von Ernetschwü (Kanton St. Gallen), geboren 10. Dezember 1845, Sohn des Josef Anton Eichmann und der Marie Anna Theresia geb. Witta.

Der Genannte hatte sich, um das Jahr 1865 von St. Gallen nach Amerika ausgewandert, in der Folgezeit dauernd in Sidney, Australien, niedergelassen, von wo aus im Jahre 1884 auch die letzte Nachricht von ihm stammt.

An den Vermissten selbst und alle, die über seinen Verbleib Aufsehluss geben können, ergeht hiermit die Aufforderung, sich beim Bezirks* gerichtspräsidium St. Gallen zu melden, ansonst nach Ablauf eines Jahres seit dieser Auskündung die Verschollenerklärung ausgesprochen wird.

St. G a l l e n , den 22. April 1931.

(3...)

Bezirksgerichtskanzlei St. Gallen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen} bezogen werden.

Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1931

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1931

Date Data Seite

946-950

Page Pagina Ref. No

10 031 388

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