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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetall und Edelmetallwaren.

(Vom 8. Juni 1931.)

Herr Präsident!

* Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesgesetze betreffend die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetall und Edelmetallwaren zu unterbreiten.

Vorbemerkung. ' Am 18. September 1925 hat der Bundesrat den Bäten eine Botschaft mit Entwurf zu einem Gesetz betreffend die Edelmetallkontrolle zugestellt., Begreiflicherweise hatten die Erfahrungen, die während des Krieges und in der ersten Nachkriegszeit gemacht worden waren, diesen Entwurf von 1925 in erheblichem Mass beeinflusst; das eidgenössische Amt für Gold- und SilberWaren glaubte denn auch, gestützt auf die Feststellungen und Beobachtungen des letzten Jahrzehnts, die Ausdehnung der obligatorischen amtlichen Kontrolle auf alle Bijouteriewaren, seien sie inländischer Erzeugung oder aus dem Ausland eingeführt, vorschlagen zu sollen.

Das heute geltende Bundesgesetz sieht eine obligatorische amtliche Kontrolle einzig für die Uhrgehäuse vor, während die Kontrolle der Bijouteriewaren fakultativ ist. Im Februar 1917 hat alsdann der Bundesrat die obligatorische amtliche Kontrolle der Platinwaren eingeführt, um dann noch im gleichen Jahr sämtliche eingeführten Bijouteriewaren der obligatorischen amtlichen Punzierung zu unterstellen. Unter dieser Ordnung der Kriegszeit und der Nachkriegszeit blieb somit die amtliche Kontrolle nur noch für die Bijouteriewaren einheimischer Erzeugung fakultativ.

889 1925 war das eidgenössische Amt für Gold- und Silberwaren der Auffassung, dass sich die beteüigten Kreise auf eine allgemeine obligatorische Kontrolle nicht nur der Uhrgehäuse, sondern auch der Bijouteriewaren, und zwar der inländischen wie auch der importierten, einigen würden. Wohl war es dem Amt nicht gelungen, alle Widerstände zu überwinden; allein es glaubte, auf jeden Fall die grosse Mehrheit der Interessenten für die allgemeine Kontrolle gewonnen zu haben. Aus diesem Grunde beantragte es dem Departement diese Regelung und empfahl sie angelegentlichst.

Schon anlässlich seiner Veröffentlichung fand der Entwurf in gewissen Kreisen der Industrie, des Handels und des Gewerbes eine sehr kühle Aufnahme.

Verschiedene Bestimmungen des neuen Entwurfs wurden direkt als lästige Fessel für den Verkehr mit Edelmetallwaren betrachtet. Angesichts dieser heiklen Situation unterstellte das Departement die ganze Frage einer erneuten Überprüfung, die in fortwährender Fühlung mit den interessierten Kreisen durchgeführt wurde und zu der Überzeugung führte, dass es richtig sei, die obligatorische amtliche Kontrolle auf die Uhrgehäuse aus Gold, Silber oder Platin zu beschränken. In dieser Hinsicht behält somit der neue Entwurf die Begelung des Gesetzes von 1880 bei. Die im Inland hergestellten und die eingeführten Bijouteriewaren dagegen wären von der Verpflichtung der amtlichen Punzierung befreit. Die amtliche Kontrolle kann auch für diese Gegenstände verlangt werden, bleibt aber durchaus fakultativ.

Um aber dem kaufenden Publikum gleichwohl eine gewisse Sicherung gegen Übervorteilung zu verschaffen und zugleich auch die einheimische Industrie gegen eine unerwünschte Konkurrenz zu schützen, schlagen wir Ihnen vor, die obligatorische amtliche Kontrolle der Bijouteriewaren durch die Verantwortlichkeitsmarke des Herstellers zu ersetzen, durch welche dieser inskünftig die Wahrheit der von ihm angebrachten Feingehaltsbezeichnung zu garantieren hat.

Die Bijouteriewaren bleiben also, wie schon bisher, so auch inskünftig von der Verpflichtung der obligatorischen amtlichen Kontrolle und Punzierung frei. Dagegen hat, in Abweichung von der heutigen gesetzlichen Eegelung, inskünftig jeder Bijouteriegegenstand, sei er inländischer oder ausländischer Erzeugung, die Verantwortlichkeitsmarke des Herstellers zu tragen.
Diese Erwägungen zwingen uns, die Ihnen seinerzeit vorgelegten Texte nicht einfach abzuändern, sondern Ihnen einen völlig neuen Entwurf zukommen zu lassen, der denjenigen des Jahres 1925 ersetzt.

I. Heutiger Stand der Gesetzgebung.

Grundlage für die heutige Eegelung des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren bilden einerseits das Bundesgesetz betreffend die Kontrolle und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren, vom 28. Dezember 1880, ergänzt durch das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1886, und anderseits

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das Bundesgesetz betreffend den Handel mit Gold- und Silbetabfällen, vom 17. Juni 1886.

In diesen zwei Gesetzen sind zwei verschiedene Materien geordnet : einmal die Kontrolle betreffend den Peingehalt der Edelmetallwaren, und dann der Handel mit Abfällen von Edelmetall.

Beide Erlasse haben ein respektables Alter. Es erscheint selbstverständlich, dass im Laufe der Jahrzehnte vielfach Ergänzungen und Interpretationen notwendig wurden, insbesondere auch mit Eücksicht auf die durch die Kriegslage entstandenen Verhältnisse und Bedürfnisse.

Wir zitieren in der Folge die wichtigsten Erlasse, die nach dem grundlegenden Bundesgesetz vom 23. Dezember 1880 erschienen sind.

A. Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren.

1. Bundesgesetz betreffend Zusätze zum Bundesgesetz vom 23. Dezember 1880 über Kontrolle und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren.

2. Vollziehungsverordnung betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren.

8. Bundesratsbeschluss betreffend Abänderung des Art. 48, Abs. 2, der V. V.

vom 15. November 1892, betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Süberwaren.

4. Bundesratsbeschluss betreffend Aufnähme eines Art. 60bis in die V. V. über Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren.

5. Instruktion für die Kontrollämter für Gold- und Silberwaren.

21. Dez. 1886

A. S. N. F.

Bd. 10 S. 45

15. Nov. 1892

A. S. N. F.

Bd. 18 S. 146 A. S. N. F.

Bd. 24 S. 11

31. Dez. 1907

28. Febr. 1908

A. S. N. F.

Bd. 24 S. 184

2l. Nov. 1892

Bundesbl. 1892 Bd. 5 S. 898 ff.

A. S. N. F.

Bd. 24 S. 12 A. S. N. F.

Bd. 30 S. 56 ff.

A. S. N. F.

Bd. 82 S. 333

6. Instruktionen für die Kontrollämter 10. Jan. 1908 für Gold- und Silberwaren betreffend den Feingehalt der goldenen Uhrgehäuse.

7. Bundesratsbeschluss betreffend Kon- 10. Febr. 1914 trollierung der Platinwaren.

8. Bundesratsbeschluss betreffend Aus- 8. Sept. 1916 führung von Art. l des Bundesgesetzes über Kontrolle und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren.

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9. Bundesratsbeschluss betreffend die 2. Februar 1917 obligatorische Kontrollierung der Platinwaren.

10. Bundesratsbeschluss betreffend die 16. Juni 1917 Kontrollierung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren.

11. Einfuhrkontrollstempel für Gold-, 80. Juli 1917 S i l b e r - u n d P l a t i n w a r e n . (Ausführungsbestimmungen des eidgenössisehen Amtes für Gold- und Silberwaren.)

12. Bundesratsbeschluss betreffend die 2. Juli 1918 Gebühren für Proben und Kontrollierung der Gold-, Silber- und Platinwaren.

13. Bundesratsbeschluss betreffend Ab- 16. Dez. 1920 änderung der Bestimmungen von Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 2. Juli 1918 über die Gebühren für Proben und Kontrollierung der Gold-, Silber- und Platinwaren.

14. Bundesratsbeschluss betreffend die 31. März 1924 fakultative amtliche Stempelung von Golduhrgehäusen unter den gesetzlichen Feingehalten.

15. Bundesratsbeschluss betreffend die 15. Febr. 1929 Gebühren der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren ausländischer Fabrikation.

16. Bundesratsbeschluss über die gold- 2. Juli 1929 plattierten oder Doublewaren.

A. S. N. F.

Bd. 88 S. 85 f.

A. S. N. F.

B. 83 8-378 A. S. N. F.

Bd.83 8. 600 A. 8. N. F.

Bd 34 S. 713 ff.

A. S. N. P.

Bd. 36 S. 833 ff.

A. S. N. F.

Bd. 40 S. 101 A. S. N. F.

Bd. 45 S. 38 A. S. N. F.

Bd. 45 S. 321

B. Handel mit Edelmetallen.

1. Als Grundlage: Bundesgesetz be- 17. Juni 1886 A. S. N. F.

treffend den Handel mit Gold- und SilberBd. 9 abfallen.

S. 266 2. Vollziehungsverordnung zum Bun- 29. Okt. 1886 A. S. N. F.

desgesetz vom 17. Juni 1886, betreffend Bd. 9 den Handel mit Gold- und S i l b e r a b f ä l l e n a l S . n . S- 291 3. Bundesratsbeschluss betreffend Ab- 7. Jan. 1921 A. S. N. F.

änderung von Art. 4 der VollziehungsBd. 37 Verordnung vom 29. Oktober 1886 zum S. 19 Bundesgesetz über den Handel mit Goldund Silberabfällenallen.

892 4. Instruktionen betreffend die von solchen Personen, welche Gold- oder Silberabfälle zum Kaufen (Austauschen), Schmelzen oder Probieren anbieten, geforderten Ausweise.

5. Ergänzende Instruktionen betreffend die von solchen Personen, welche Gold- und Silberabfälle zum Kaufen (oder Austauschen) anbieten, erforderten Ausweise.

6. Bundesratsbeschluss betreffend den Handel mit Gold-, Silber- und Platinabfällen.

7. Instruktionen betreffend den Ankauf von Gold, Silber und Platin.

20, Nov. 1886

15. Okt. 1907

13. März 1916 20. März 1916

A. S. N. F.

Bd. 9, 8- 298 u.

Bundesbl. 1886 Bd. III S. 939 Bundesbl. 1907 Bd. 5 8. 385 A. S. N.E.

Bd. 32 S. 85 ·--

In der Botschaft vom 28. November 1879, die heute noch als wertvoll zu bezeichnen ist, sind dio Verhältnisse geschildert, welche die Kreise dor durch illoyale Machenschaften bedrohten Uhrenindustrie veranlassten, den Schutz des Bundes anzurufen, wobei gleichzeitig gegen die Schaffung einer ausschliesslich eidgenössischen Institution und gegen eine fiskalische Ausbeutung der Sachlage Verwahrung eingelegt wurde. Verlangt wurde lediglich eine gesetzliche Grundlage zum Schutze der bedrohten Wirtschaftsinteressen, wobei die Durchführung der Massnahmen in weitestem Masse der privaten Initiative überlassen werden sollte.

Die Botschaft vom 27. November 1885 befürwortete den Erlass eines Gesetzesentwurf es zum Schutze der vermögensrechtlichen Interessen im Handel mit Edelmetallabfällen.

Es darf hier mit Genugtuung festgestellt werden, dass beide gesetzlichen Erlasse ihren Zweck in hohem Masse erfüllt haben, dass dank der getroffenen Massnahmen die schweizerischen Produkte ihren Buf auf dem Weltmärkte behaupten konnten, und dass der Handel mit Edelmetallabfällen saniert wurde.

Selbstredend mussten die einzelnen Bestimmungen beider Gesetze, dem Laufe der Zeit und der Entwicklung der Industrie folgend, näher interpretiert werden. Es sind in dieser Materie nach unti nach Dienstweisungen erlassen worden, deren Mahl grösser ist, als die der Vollziehungsbestimmungen anderer Gesetze, die sich auf weit grössere Wirtschaftsgebiete beziehen. Daraus ergibt sich, dass eine Übersichtlichkeit nicht mehr in wünschenswertem Masse vorhanden ist. Es ist dies ein Mangel, denn gerade auf dem Gebiet, das uns hier beschäftigt, erscheint absolute Klarheit unbedingt erforderlich.

Die Unübersichtlichkeit der Materie wurde verschärft durch die nachträgliche Unterstellung des Platins unter die Kontrolle und durch die während des Krieges entstandene Notwendigkeit, Importwaren durch Stempelung besonders kenntlich zu machen.

893 Aus der geschilderten Sachlage ergibt sich unseres Erachtens die Notwendigkeit, eine Revision der bestehenden Gesetzeserlasse beförderlich an dieHand zu nehmen und durchzuführen, wobei die Vollzugsmassnahmen in einem, einzigen Erlass des Bundesrates zusammenzufassen wären.

II. Die allgemeinen Richtlinien.

Bei der Durchsicht des vorhandenen Materials entsteht vorerst die Frage,, ob zwei getrennte Gesetze zu erlassen seien, eines betreffend die Kontrolle der Waren und eines für den Handel mit Abfällen. Da beide Fragen das gleiche Material (die Edelmetalle) umfassen und auch in erster Linie die nämlichen Interessentenkreise betreffen, erscheint eine Verschmelzung zu einem Erlassals gegeben. Danach muss sich auch der Titel des Gesetzesentwurf es richten.

Die wichtigsten Punkte, die bei der Ausarbeitung des Entwurfes zu berücksichtigen waren, sind die folgenden : 1. Ist hinsichtlich der Organisation eine grundsätzliche Neuerung vorzusehen in dorn Sinne, dass dio aus privater Initiative hervorgegangenen Kontrollbureaux aufgehoben und durch eidgenössische, d. h. von der eidgenössischen Verwaltung geschaffene Amtsstellen ersetzt werden sollen?

2. Ist eine Eeingehaltsprüfung der Edelmetallwaren durch amtliche Punzierung als obligatorisch zu erklären, oder soll sie als fakultativ erklärt werden, oder endlich, soll sie zum Teil obligatorisch, zum Teil fakultativ sein ?

3. Welches sind die Feingehaltsgrenzen, unter die nicht gegangen werde» darf, wenn eine Ware noch als Edelmetallware gelten soll ?

Wie gestaltet sich die Behandlung der Ersatzwaren?

Welche Regelung soll für Platin getroffen werden, und soll eine Feingehaltsbezeichnung des Goldes in Karaten zulässig bleiben?

4. Welche Massnahmen sind zu treffen, damit der Export nach Drittländern gefördert wird, und welche Regelung soll der Transithandel erfahren ?

5. Ist es wünschbar, den Hausierhandel mit Edelmetallwaren einzudämmen ?

6. Erweisen sich im Handel mit Edelmetallabfällen grundsätzliche Neuerungen als unerlässlich ?

III. Stellungnahme der Beteiligten.

Am Erlass und an der Durchführung des Gesetzes sind in erster Linie diejenigen Industrien interessiert, welche die Waren erzeugen, und bei denen gleichzeitig Abfallprodukte entstehen; dann der Handel, und zwar für Import, Export und Transit, die beeidigten Handelsprüfer, und endlich das kaufende Publikum, das gegen Übervorteilung zu schützen ist.

Leider gehen die Ansichten der Beteiligten über den Weg, den die Gesetzesrevision beschreiten soll, auseinander. Die eine Richtung sieht das Heil für Fabrikanten, Handel und Publikum im Erlass von Vorschriften, die verunmöglichen, dass überhaupt ein Edelmetallgegenstand in den Verkehr gelange, der nicht die amtlich aufgedrückte Feingehaltsmarke trage. Die andere Richtung

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gibt zu, dass wohl für Uhrenschalen aus Edelmetall besonders einschneidende Massnahmen notwendig sind, findet aber, dass für die andern Edelmetallwaren {d. h. für Bijouteriewaren usw.) eine Feingehaltsmarke, die vom Fabrikanten unter seiner Verantwortlichkeit anzubringen wäre, jede wünschbare und notwendige Sicherung des Publikums bringe, ohne dass daneben noch die obligatorische amtliche Punzierung notwendig sei.

Diese letzte Ansicht wird von der überwiegenden Zahl der Handelskammern und von den wirtschaftlichen Spitzenverbänden (Vorort de" Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins und Schweizerischer Gewerbeverband) vertreten. Diese Wirtschaftsorganisationen wünschen, dass man zu der vor dem Kriege geltenden Ordnung, die sich bewährt habe, zurückkehre.

Durch die zufolge des Krieges notwendig gewordene obligatorische Kontrolle der eingeführten Edelmetallwaren hat die Beschäftigung der Kontrollbureaux, die wie bereits erwähnt aus privaten Mitteln ins Leben gerufen wurden, ganz bedeutend zugenommen, woraus sich erkleckliche Gobührenbeträge ergaben, die den meisten Kontroll ämtern erlaubten, mit einem Aktivsaldo abzuschliessen.

Fällt die obligatorische Kontrolle dahin und bleibt sie bloss bestehen für gewisse Artikel der Uhrenbranche, so geht die Kontrolltätigkeit dieser Ämter und damit die Höhe der Einnahmen zurück.

Dieser Umstand sollte aber unseres Erachtens nicht angerufen werden, um eine während des Krieges notwendig gewordene Institution beizubehalten, welcher wirtschaftliche Nachteile anhaften und deren Wert zum Schutze des Publikums problematisch erscheint. Mit andern Worten : Zum blossen Zwecke der Wahrung der finanziellen Interessen der Kontrollbureaux darf keine Gesetzesvorschrift aufgestellt werden, die wirtschaftlich nicht begründet ist.

IT. Die Untersuchung der unter II aufgeworfenen Fragen.

Eine Behandlung der unter II aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen an dieser Stelle erlaubt uns, den Kommentar zu den einzelnen Artikeln des Entwurfes bedeutend zu kürzen. Eine Ausscheidung und Besprechung dieser Fragen in einem besondern Abschnitt erscheint auch deshalb empfehlenswert, weil in den Kommissionen und in den Bäten die hier besprochenen Prob)eine wohl das hauptsächlichste Diskussionsthema bilden dürften.

1. Die Organisation: Es ist ohne weiteres klar, dass eine Bestimmung, die den Bund verpflichten würde, die nötige Zahl von Kontrollbureaux zu schaffen und sie dementsprechend mit Beamten zu dotieren, eine unzweideutige und klare Sachlage schaffen wurde, und dass der heute bestehende, etwas unbefriedigende Zustand vermieden würde, der darin besteht, dass die Erzeugnisse der Fabrikanten, mit deren finanzieller Unterstützung die Kontrollbureaux geschaffen wurden und das Prüfungspersonal besoldet wird, von diesem Prüfungspersonal in Vertretung des eidgenössischen Zentralamtes kontrolliert werden.

Aber das bisherige Verfahren hat sich bewährt. Wenn überhaupt im Jahre 1880 eine gesetzliche Begelung ermöglicht wurde, so war es der privaten Initia-

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tive zuzuschreiben, und es wäre unbillig, nun die Neuordnung des Gesetzes zu benützen, um diese Institution zu unterdrücken. Wir halten daher dafür, dass das bisherige Kontrollsystem grundsätzlich nicht zu verlassen sei, dass jedoch da, wo die Ersetzung eines Kontrollbureaus der bisherigen Form von den Interessentenkreisen gefordert und dieses Begehren von der Kantonsbehörde ausdrücklich unterstützt wird, die Möglichkeit vorhanden sein soll, eidgenössische Kontrollämter zu schaffen, die durch das eidgenössische Zentralamt organisierte Amtsstellen wären, mit einem Personal, das von der Behörde ernannt würde. Einzelne private Kontrollbureaux werden sehr gerne von dieser neuen Regelung Gebrauch machen, andere, und zwar gerade die grössten und wichtigsten, werden voraussichtlich jede Einmischung des Bundes ablehnen.

2. Obligatorische oder fakultative Kontrolle. Die Untersuchung der Verhältnisse hat .ergeben, dass diese wichtigste Frage nicht ohne weiteres üach der einen oder andern Eichtung hin beantwortet werden kann.

Wir betrachten die ganze Angelegenheit von dem Standpunkte aus, dass ·eine staatliche Einmischung in die Warenerzeugung und den Handel nur insoweit verantwortet werden kann, als es gilt, wichtige allgemeine Interessen aus sanitarischen, wirtschaftlichen oder andern Gründen zu schützen. Im vorliegenden Falle tritt in den Vordergrund der Schutz der einheimischen Produktion gegen minderwertige Produkte in- und ausländischer Erzeugung, die Wahrung des guten Eufes der schweizerischen Produkte auf Drittmärkten und der Schutz des Publikums gegen Übervorteilung durch irreführende Warenbezeichnung.

Da muss nun vor allen Dingen darauf hingewiesen werden, dass die Verhältnissefür die Uhrgehäuse ganz anders liegen, als diejenigen für die Bijouterie, die Gold- und Silberschmiedwaren und die Platinwaren.

Die Herstellung der Uhrgehäuse ist eine typisch schweizerische Spezialität, wie es die Erzeugung der Uhr auch ist. Beide Industrien ergänzen sich und sind voneinander abhängig; leidet der eine Zweig, so leidet auch der andere. Wird nachgewiesen, dass schweizerische Uhrgehäuse unter irreführenden Bezeichnungen auf den Markt gelangen, dass Erzeugnisse fremder Herkunft unter Schweizerflagge gehandelt werden, so wird der Verkauf der Uhren zurückgehen.

Für die Uhrgehäuse ist unseres Erachtens nach
wie vor die obligatorische Punzierung aller Schalen notwendig, die nach Massgabe des Gesetzes überhaupt amtlich punzierungsfähig sind, d. h, einen gesetzlichen Minimalfeingehalt besitzen. Im weitern ist eine Unterscheidung der schweizerischen Qualitätsware von ausländischen Uhrgehäusen notwendig. Aus dem Auslande eingeführte Uhrgehäuse müssen daher einen besondern Stempel tragen, der sie als Auslandsware kenntlich macht.' Diese Forderungen werden von der Uhrenindustrie gestellt und sind in keiner Weise bestritten.

Ganz anders liegen die Verbältnisse hinsichtlich der Bijouterie, der Gold- und Silbersohmiedwaren und der Platinwaren. Eine scharfe Trennung der beiden Begriffe, Bijouterie einerseits und Gold- und Silberschmiedwaren andererseits, ist nicht möglich. Es gibt unseres Erachtens keine Definition, die

896 eine genaue Abgrenzung io aüenFällen erlauben würde. Beide Arten Erzeugnisse sind also durch das Gesetz auf die gleiche Stufe zu stellen.

Unbestreitbar hat das schweizerische Kunstgewerbe auch auf diesem Gebiete einen sehr guten Euf, aber der Absatz in diesen Artikeln ist im Inland nicht so bedeutend, dass beispielsweise gewisse grössere Stücke in grosser Menge erstellt werden könnten, da auch ein Absatz auf Drittmärkten durch ausländische Zollschranken sehr stark beeinträchtigt wird. Infolgedessen ist der schweizerische Gold- und Süberwarenhandel darauf angewiesen, gewisse vorgeformte Bestandteile, aber auch fertige Artikel, aus dem Auslande zu beziehen (wo sie serienweise angefertigt werden), um diese Artikel dem schweizerischen Käufer zu Verfügung zu halten, wie auch schweizerische Erzeugnisse in Kommission vielfach nach dem Auslande gesandt werden. Nach unsern Wahrnehmungen verteilt sich die Produktion in der Weise, dass für besondere Spezialitäten gewisse Fabrikationszentren bestehen, von wo aus die europäischen Detailgeschäfte beliefert werden. Es ist also hier ein reger Handel festzustellen.

Dieser Handel wird nun nach der Meinung der Handels- und Gewerbekreise stark beeinträchtigt, wenn sämtliche eingeführten Waren der amtlichen Punzierung unterstellt werden müssen. So wird darauf hingewiesen, dass Artikel, wie z.B. Manschettenknöpfe, die per Post mit der Bestimmung nach Zürich eingeführt werden, heute von der Post direkt nach Zürich geleitet, von dort von Amtes wegen zur Kontrolle nach Schaffhausen zurückspediert werden müssen, um endlich nach Zürich zurückzugelangen. Hierbei entsteht ein grosser Zeitverlust, der das Geschäft eventuell verunmöglicht. Gerügt wird auch, dass durch die Stempelung und die Kontrolle die Waren beschädigt, zum Teil geradezu unbrauchbar gemacht werden. Endlich wird bemängelt, dass eine Vielheit von Stempeln auf einem Gegenstand den künstlerischen Wert desselben beeinträchtigen könne, und dass diese Vielheit von Stempeln gerade eine Irreführung des Publikums provoziere : der Käufer wisse nicht genau, welcher Stempel der ausschlaggebende und richtige sei. Bei einem Brillantringist der Wert des Steines ausschlaggebend und nicht die Goldfassung. Wenn ein Fabrikant als Fassung einen ISkarätigen Goldring wählt, diesen Eing amtlich als ISkarätig punzieren lässt
und einen wertlosen Stein einsetzt, so liegt eino Irreführung des Käufers sehr nahe. Die Interessenten suchen daher die Lösung auf einem andern Wege.

Die vertrauenswürdigen Geschäftsfirmen versehen heute schon zum Schutze der von ihnen hergestellten Erzeugnisse den einzelnen Gegenstand mit der Angabe des Feingehalts und der amtlich hinterlegten Fabrikmarke. Eine Täuschung des Käufers ist hier ausgeschlossen, denn durch den Aufdruck des Feingehalts und der amtlich deponierten Marke übernimmt der Fabrikant die Verantwortung für die Wahrheit der von ihm gemachten Angaben.

Eine besondere Bezeichnung eingeführter Waren durch einen Einfuhrstempel erscheint bei den gegebenen und oben angedeuteten Handelsverhältniasen weder notwendig, noch überhaupt in der Praxis durchführbar. Wenn ein Fabrikant einen vorgeformten Artikel einführt und diesem durch kunstgewerbliche Bearbeitung einen eigenen Charakter gibt, so ist das Erzeugnis doch gewiss

897 ein schweizerisches. Soll nun dieser Gegenstand bei der Einfuhr als Auslandware gekennzeichnet und diese Bezeichnung noch am fertigen Gegenstand sichtbar bleiben ? Wir glauben, es wäre dies nicht richtig.

Nach Prüfung aller geltendgemachten Grunde für und gegen die Beibehaltung der heute noch bestehenden obligatorischen Stempelungspflicht bei der Einfuhr und nach Prüfung des Begehrens um Vorschrift der obligatorischen Stempelung auch für Gold- und Silberschmiedwaren einheimischer Erzeugung, sind wir zum Schlüsse gelangt, dass eine Eückkehr zu dem vor dem Kriege geltenden Zustand im Interesse von Handel und Industrie unbedingt notwendig erscheint, und dass eine solche Regelung für den Käufer keine Gefahren bringt, wenn an Stelle der obligatorischen Punzierung die Vorschrift tritt, dass alle eine Peingehaltsangabe tragenden Gegenstände die Marke des Erstellers aufweisen müssen, die den Charakter einer eigentlichen Verantwortlichkeitsmarko besitzt.

3. Zu den in Abschnitt II, Ziffer 8, aufgeworfenen Fragen bemerken wir kurz folgendes: Gleichviel ob eine amtliche Kontrolle obligatorisch oder aber fakultativ erklärt werde, muss verhindert werden, dass Waren als Edelmetallwaren angepriesen oder in den Verkehr gebracht werden, die einen gewissen durch Gesetz zu bestimmenden Minimalfeingehalt nicht erreichen. Unter keinen Umständen darf durch Anbringen amtlicher Stempel einer derartigen Ware der Charakter einer Edehnetallware verliehen werden. Es gibt somit nicht bloss eine Frage der Stempelungspflicht, sondern es gibt auch eine Frage der Stempelungsfähigkeit gewisser Waren. Gerade darin liegt ein Schutzmoment für den Käufer.

Eine Ware, die weder den Aufdruck einer amtlichen Punze aufweist, noch die Feingehaltsangabe nebst Verantwortlichkeitsmarke des Erstellers trägt, inuss auch einem unerfahrenen Käufer von vornherein als verdächtig erscheinen. Der Schutz des Käufers muss aber noch weiter gehen : es muss ein Verbot aufgestellt werden, Produkte als Edelmetallwaren in den Handel zu bringen, die einen gewissen Feingehalt nicht erreichen, und diesem Verbot muss Nachachtung verschafft werden durch Erlass von Strafbestimmungen.

Damit erhält die Frage der gesetzlichen Feingehalte ihre Bedeutung.

Besonders wichtig ist sie beim Gold, weil hier der Feingehalt nach altem Brauch noch in Karaten ausgedrückt
wird. Man ist auf internationalen Konferenzen der Bijouterie-Fabrikanten zui Überzeugung gelangt, dass die Feingehaltsbezeichnungon durch Karate möglichst vorschwinden sollen. Anderseits hat sich diese Karatbezeichnung so in den Verkehr eingelebt, dass ein absolutes Verbot dieser Bezeichnung als lästig empfunden werden müsste. Wir halten dafür, dass die gesetzliche Feingehaltsbezeichnung nur in Tausendsteln erfolgen soll. Wenn nun als gesetzliche Feingehalte für Gold nur zwei Feinheitsgrade gestattet werden, daneben aber noch Karatbezeichnung zugelassen würde, so ergäbe sich hier unter Umständen eine Nichtübereinstimmung zwischen beiden Angaben; würde man z. B. für Gold die zwei Peingehaltsgrade von 750 Tausendsteln und 585 Tausendsteln vorschreiben, so würde eine Goldware von 833 Tausendstem nur mit der Feingehaltsangabe von 750 Tausendsteln bezeichnet werden

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dürfen. Da aber 883 Tausendstel 20 Karat entspricht, weil ein Karat 41,6667 Tausendstel ausmacht, so könnte der Fabrikant neben dem gesetzlichen Peingehalt von 750 Tausendsteln noch den Aufdruck 20 Karat anbringen, was der Ware entsprechen würde, aber eine Nichtübereinstimmung zwischen beiden Angaben bedeutete.

Die Untersuchung hat ergeben, dass sowohl die Uhrenindustrie, wie die Bijouterie die Meinung vertreten, dass eine Vielheit von gesetzlichen Feingehalten für den Verkehr weder notwendig noch wünschbar erscheint, und dass je zwei gesetzliche Feingehalte für Gold- und Süberwaren und eine einzige für Platinwaren vollständig genügen. Allerdings wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse ausländische Fabrikate einen im Erzeugungsland geforderten, amtlich kontrollierten Feingehalt aufweisen, der dem schweizerischen nicht immer entspricht, und es würde eine Erschwerung des Handels bedeuten, wenn solche Gegenstände wegen Nichtübereinstimmung der Feingehaltsangabe mit der schweizerischen, gesetzlich festgelegten Feingehaltsangabe an der Grenze zurückgewiesen würden. Um hier die nötige Bewegungsfreiheit zu schaffen, ohne den Grundsatz zu verlassen, dass nur Waren in den Verkehr kommen sollen, die die schweizerische Feingehaltsbezeichnung tragen, haben wir in Art. 19 des Entwurfes (Einfuhr) eine Bestimmung aufgenommen, die erlaubt, durch Vollziehungsverordnung die nötigen. Toleranzen aufzustellen, je nach den Bedürfnissen. Diese Toleranz soll aber nicht auf Uhrgehäuse ausgedehnt werden.

Nach dem Entwurf (Art. 7) soll auf Goldwaren auch die Anbringung der Karatbezeichnung gestattet sein, unter der Bedingung, dass der Feingehalt in Promille und die Karatangabe sich genau decken.

Zu den Waren, welche die gesetzlichen Feingehalte nicht erreichen, also nicht Edelmetallwaren sind, gehören neben einer grossen Zahl von geringwertigen oder fast wertlosen Erzeugnissen die hochwertigen Doublewaren, die in der Schweiz in vorzüglicher Qualität hergestellt werden. Es sind dies Waren, die nicht massiv aus dem Edelmetall, das die Siohtfläche bildet, gefertigt sind, sondern Waren, bei denen das wertvollere Material, insbesondere Gold, in mehr oder minder dicker Schicht auf eine weniger wertvolle Unterlage aufgetragen ist. Diese Verbindung mit der Unterlage erfolgt auf mechanischem Wege (Walzen, Aufwalzen)
oder durch elektrolytisches Verfahren (galvanisch). Hier ist eine gewisse Eegelung durch das Geset? am Platze, um die wertvollen Erzeugnisse -- diejenigen, die das Gold in einer Schicht von bestimmter Dicke tragen -- gegen minderwertige Fabrikate zu schützen. Gerade hier ist eine Täuschung des Käufers am ehesten möglich. Unter keinen Umständen darf minderwertige Ware als Edelmetall- oder als Doubleware in den Verkehr gebracht werden. Die übrigen Waren, auch wenn sie einen Überzug von Edelmetall tragen oder einen Edelmetallgehalt in der Legierung aufweisen, sind Ersatzwaren.

4. Der E x p o r t : Die Staaten sind in der Regelung der Edelmetallkontrolle autonom, und diese Kegelung ist nicht überall die gleiche. Bestrebungen zur Aufstellung internationaler Normen sind im Gange. Bis eine

899 einheitliche Begelung auf dem Wege von Staatsverträgen zustande kommt, muss also mit der Verschiedenartigkeit der Gesetzesbestimmungen gerechnet werden. Für den Export würde eine international allgemein geltende Eegelung grosse Schwierigkeiten wegräumen. Heute ist der schweizerische Exporteur gezwungen, die Erzeugnisse, die für einen bestimmten Staat bestimmt sind, in den vom betreffenden Staat verlangten Feingehalten herzustellen; er mus» in der Lage sein, die Eichtigkeit der Feingehalte schweizerisch amtlich bescheinigen zu lassen, und zwar muss diese Bescheinigung auch da erfolgen können, wo der Feingehalt der Ware einer der schweizerischen gesetzlichen Feingehaltsbezeichnungen nicht entspricht. Das Gesetz muss also eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorsehen, wobei der Vorbehalt zu machen ist, dass der Gegenstand nicht in den internen schweizerischen Verkehr gelangen darf. Für diese Bescheinigung kommt der Aufdruck einer Kontermarke in Frage.

Was die Durchfuhr von Waren anbelangt, so muss dem schweizerischen Handel Gelegenheit gegeben werden, Waren fremder Herkunft auf Drittmärkten anzubieten, ohne dass er durch die schweizerische Gesetzgebung daran gehindert wird. Dabei ist selbstredend ausgeschlossen, dass diese Waren als schweizerisches Produkt mit schweizerischen amtlichen Kontrollzeichen versehen werden dürfen, wenn sie unser Land nur durchreisen. Sobald eine Ware das schweizerische Zollgebiet jedoch nicht direkt durchreist, sondern an die Adresse eines schweizerischen Empfängers geht und von da mit schweizerischen.

Transportpapieren weitergesandt werden soll, haben die für schweizerische Waren geltenden Bestimmungen Anwendung zu finden, 5. Hausierhandel. Die reellen Geschäftsbetriebe leiden unter dem Hausierhandel und der Tätigkeit der sogenannten Versandgeschäfte. In ihrem Geschäftsgebaren liegt auch die Gefahr, dass der Käufer die Waren zu übergrossen Preisen bezahlen muss. Ein Postulat des Schweizerischen Geschäftsreisenden-Verbandes verlangt hier Abhilfe. Es sollte daher unseres Erachtens eine Unterdrückung dieses Geschäftsgebarens in die Wege geleitet werden.

Ein solches Verbot erscheint mit der Tendenz des vorliegenden Entwurfes im Einklang und vom Standpunkte der Verfassung aus zulässig.

6. Abfallhandel. Wie bereits erwähnt, hat das Gesetz vom 17. Juni 1886 hier die
gewünschte Sanierung gebracht. Diese Vorschriften erscheinen auch heute noch wirkungsvoll, so dass eine grundlegende Änderung durch ein.

neues Gesetz nicht am Platze scheint.

Dies sind die Konklusionen, die sich ergeben haben aus der Durchsicht der bestehenden Vorschriften und der Prüfung der Verhältnisse. Sie waren wegleitend für die Erstellung des Entwurfes. Der Entwurf sollte in Handel und Verkehr die nötige Sicherheit bringen, ohne die Bewegungsfreiheit der Fabrikation und des Handels, sofern sie auf reellen Grundlagen fussen, durch allzustrenge Vorschriften unnötig zu hemmen.

·900 T. Der Entwurf.

Der erste Abschnitt (Art. l und 2) enthält die wichtigsten Begriffsbestimmungen. Diese Voranstelhing der Begriffsbestimmungen erlaubt, in den spätem Artikeln die entsprechenden Bezeichnungen ohne weitere Umschreibung einzusetzen. Durch diese Begriffsbestimmungen werden insbesondere drei Gruppen von Waren deutlich auseinandergehalten, nämlich die Edelmetallwaren, die Doublewaren und die Ersatzwaren.

Zweiter Abschnitt (Art. 3--5) : Hier wird die wichtige Frage der gesetzliche« Peingehalte geregelt. Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass eine möglichste Beschränkung der Zahl der Peingehalte im Interesse der Verkehrssicherheit liegt, und dass die interessierten Kreise die gleiche Auffassung vertreten. So werden für Gold zwei Peingehalte, für Silber zwei Feingehalte und für Platin ein einziger Peingehalt als genügend erachtet.

Eine Ausnahme muss gestattet werden für gewisse Uhrgehäuse, die unter dem gesetzlichen Minimalfeingehalt für Gold liefen, deren Erzeugung aber ohne Schädigung der Schalenmacher-Industrie nicht aufgegeben werden könnte.

Die Pehlergrenzen, die zu gewähren sind, sollen nicht im Gesetz selbst festgelegt werden, sondern gehören besser in die Vollziehungsverordnung, ·damit eventuellen Änderungen im Erzeugungsverfahren ohne Bevision des Gesetzes Bechnung getragen werden kann.

Dritter Abschnitt. Verkehr mit Fertigwaren.

I, Art. 6 und 7 bringen die Bestimmung, dass die Edelmetallwaren und die in Art. 4 erwähnten Uhrgehäuse die Angabe des Feingehalts tragen müssen und dass Waren, die dieser Anforderung nicht entsprechen, nicht als Edolmetallwaren in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dazu kommen noch einige Sicherungsmassnahmen und die Einräumung der Toleranz, dass neben dem gesetzlichen Peingehalt auch die entsprechende Karatangabe auf Goldwaren angebracht werden darf.

Zur Vermeidung von Verwechslungen zwischen Platin und Weissgold sollen Platinwaren nach dem Feingehalt die Buchstaben PT tragen.

II. Verantwortlichkeitsmarke (Art. 9--12) : Als wirksamste Sicherungsmassregel gegen die Überschwemmung des Marktes mit geringwertigen Edelmetallwaren und Doublewaren wurde hier die Vorschrift des Obh'gatoriums der Verantwortlichkeitsmarke des Herstellers aufgenommen. Diese Vorschrift erlaubt, geringwertige Waren, die im Inland erzeugt oder aus dem Auslande unter
Umgehung der Zollkontrolle eingeführt wurden, auf dem Markte sofort zu erkennen. Diese Verantwortlichkeitsmarke ersetzt also die von anderer Seite vorgeschlagene obligatorische amtliche Punzierung. Es liegt darin auch «in Ausdruck des Zutrauens gegenüber unserem Goldschmiede- und Silber·schmiede-Gewerbe, das nicht enttäuscht werden wird. Damit wird auch die Aufstellung eines bureaukratischen und kostspieligen Apparates verhindert, -ohne im geringsten das Publikum der Täuschungsgefahr auszusetzen.

901 III. Amtliche Prüfung (Art. 18--18). Pur Uhrgehäuse aus Edelmetall und den in Art. 4 des Gesetzes genannten Legierungen ist die amtliche Prüfung auf den Feingehalt obligatorisch. Für die übrigen Waren aus Edelmetall kann die amtliche Prüfung verlangt werden. Die obligatorische Prüfung für Uhrgehäuse wurde von der Uhrenindustrie ausdrücklich verlangt ; sie besteht schon heute. Ebenso nachdrücklich wurde für Bijouteriegegenstände, Gold- und Silberschmiedewaren eine obligatorische, amtliche Prüfung von der Mehrheit der interessierten Verbände abgelehnt. Die vorgeschlagene Lösung dürfte den bestehenden Verhältnissen vollständig gerecht werden, IV. (Art. 19--22). Für eingeführte Gegenstände gelten die gleichen Bestimmungen über Stempelung, Verantwortlichkeitsmarke und Punzierung, wie für die inländischen Gegenstände. Immerhin wurde hier eine Milderung angebracht, wonach die Vollziehungsverordnung in denjenigen Fällen, wo ausländische amtliche Feingehaltsbezeiohnungen mit den gesetzlichen schweizerischen nicht übereinstimmen, Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz gewähren kann. Diese Bestimmung soll insbesondere da in Kraft treten, wo schweizerische Geschäfte, wie dies im Saisonverkehr oft vorkommt, Spezialitäten rasch liefern müssen, ohne die Zeit zu haben, sie selbst anzufertigen.

In diesen Fällen erfolgt ein Bezug aus dem Ausland. Bei starrem Festhalten am Grundsatz des Gesetzes würden solche Geschäfte sich möglicherweise zerschlagen.

Wichtig ist die Förderung der Ausfuhr schweizerischer Erzeugnisse. Da die "Waren in Ferngehalten hergestellt werden müssen, wie sie vom Bestimmungsland gefordert werden, so muss hier jede mögliche Bewegungsfreiheit bestehen bleiben, unter der Voraussetzung selbstverständlich, dass diese Waren nicht in den schweizerischen Verkehr gelangen.

Für den Zwischenhandel, d. h. die Durchfuhr, muss ebenfalls eine besondere Regelung stattfinden. Dabei ist zu verhindern, dass Waren in unser Land gesandt werden, um mit schweizerischen Papieren als schweizerische Erzeugnisse nach einem Drittlande weitergesandt zu werden. Die in Art. 21 aufgestellten Bestimmungen bieten eine genügende Handhabe gegen Missbräuche.

V. (Art. 22) : Dieser Artikel unterdrückt den Hausierverkehr.

Vierter Abschnitt: Dieser Abschnitt nimmt die Bestimmungen auf, die im Gesetz vom 17. Juni 1886 enthalten
waren. Sie sollen Sicherungsmassnahmen bringen im Verkehr mit dem Edelmetall, das durch schweizerische Werktätigkeit zu Edelmetallwaren umgearbeitet wird, wobei Abfälle entstehen.

I. Handel (Art. 23--28) : Aus den vorgenannten Gründen kann der Handel nicht freigegeben werden, sondern, wie bis anhin, nur in bestimmten Grenzen zulässig sein. Der Händler muss daher eine Bewilligung besitzen, an deren Erteilung bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind.

II. Herstellung und Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten (Art. 29--32): Wie der Handel muss auch das Einschmelzen von Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. I.

67

902 Edelmetallabfall unter Kontrolle genommen werden. Auch hier braucht es eine Bewilligung. Desgleichen sollen Feingehaltsbestimmungen, die für den Erwerber von Arbeitsbarren von außerordentlicher Bedeutung sind, nur durch qualifizierte Personen vorgenommen werden.

Fünfter Abschnitt (Art. 34--44): An der bisherigen Organisation wird grundsätzlich nichts geändert. Die KontroUärater bleiben in der bisherigen Art bestehen, aus den Gründen, wie sie bereits in den allgemeinen Betrachtungen erwähnt worden sind.

Für die Prüfung von Edelmetallwaren sollen bei den Kontrollämtern nur Probierer, die im Besitze des eidgenössischen Probiererdiploms sind, verwendet werden. Diesen Personen sind in Art. 41 besondere Verpflichtungen auferlegt.

Ähnlich wird die Stellung der Handelsprüfer geordnet, d. h. der Personen, die gewerbsmässig den Feingehalt von Arbeitsbarren feststellen.

Artikel 44 regelt das Beschwerdeverfahren.

Sechster Abschnitt, Strafbestimmungen (Art. 45--57): Besondere Erläuterungen können hier unterbleiben. In den interessierten Kreisen hat man Gewicht darauf gelegt, wirksame Strafbestimmungen zur Verfügung zu haben.

Die Tatbestände sind im Entwurf namentlich aufgeführt. Das Strafverfahren wird durch die zuständigen Strafgerichte des Kantons durchgeführt. Einzig die Art. 56 und 57 bringen administrative Strafen in Form von Ordnungsbussen bei Ordnungsverletzungen.

Siebenter Abschnitt, Schluss- und Übergangsbestimmungen (Art. 58bis 60): Diese bedürfen keiner besondern Erläuterung.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Gesetzesentwurf zur Annahme und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 8. Juni 1931.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

903

Anhang.

Auszüge aus der Gesetzgebung der umliegenden Staaten.

Belgien.

(Gesetz vom 5. Juni 1868.)

(Fakultative Stempelung.)

L Früher obligatorische Stempelung, jetzt Erzeugung von Gold- und Silberwaren in jedem Feingehalt freigegeben.

n.

Verkäufer oder Käufer können Gold- und Silberwaren zur Prüfung und Stempelung mit einem der nachstehend angegebenen Feingehalte einem von der Eegierung bezeichneten Begierungsbeamten übergeben.

für Gold: 800 Tausendstel 750 » für Silber: 900 » 800 » Gold- und Silberwaren, deren Feingehalt nicht genau einem der angegebenen Feingehalte entspricht, aber auch nicht geringer ist als der gesetzlich festgelegte Mindestfeingehalt, werden mit dem gesetzlichen Feingehalt bezeichnet, der unmittelbar niedriger ist als der durch die Prüfung ermittelte.

Toleranz: ungelötete "Waren aus Gold. . . 8 Tausendstel » » » Silber . . 5 » Die Fehlergrenze für den Hauptteil bei gelöteten Gold- und Silberwaren beträgt ebenfalls 3 Tausendstel für Gold und 5 Tausendstel für Silber. Indes beträgt die Gesamtfehlergrenze bei Gold- und Silberwaren mit Einschluss der Lötung 20 Tausendstel.

m.

Zur Feingehaltsermittlung werden zugelassen: a. Gold- und Silberwaren, die gleichartig in ihrer Masse und voll sind; b. Gold- und Silberwaren, die gleichartig in ihrer Masse und hohl sind, die jedoch ganz oder teilweise, ohne dass sie darunter leiden, so geöffnet werden können, dass das Nichtvorhandensein von Metallen, Legierungen oder Fremdkörpern festgestellt werden kann.

(Als gleichartig in der Masse werden Gold- und Silberwaren angesehen, deren Legierung bis auf die Fehlergrenzen in allen ihren Teilen von gleicher Zusammensetzung ist.)

904

Deutschland.

(Gesetz vom 16. Juli 1884, in Kraft seit 1. Januar 1888.)

(Ohne staatliche Kontrolle: Spezialgesetz für den Feingehalt.)

A. Inlandsware.

Gold- und Silberwaren dürfen in jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts ist nur gemäss den folgenden Bestimmungen gestattet.

1. Geräte. Tischgeräte aller Art (Löffel, Messer, Teller, Platten, Tafelaufsätze, Hausgeräte [Leuchter usw.], Kirchengeräte, Prunkgeräte usw., gleichgültig, ob gross oder klein.

a. Goldene Geräte, goldene Uhrgehäuse.

Angabe des Feingehalts nur in 585 oder mehr Tausendsteln.

Toleranz: 5 Tausendstel; der im ganzen und mit der Lötung eingeschmolzene Gegenstand muss den angegebenen Feingehalt haben.

b. Silberne Geräte, silberne Uhrgehäuse, Angabe des Feingehalts nur in 800 oder mehr Tausendsteln.

Toleranz: 8 Tausendstel; der im ganzen und mit der Lötung eingeschmolzene Gegenstand muss den angegebenen Feingehalt haben.

o. Angabe des Feingehalts durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendstel und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht.

Das Stempelzeichen muss, enthalten : 1. die Reichskrone ; 2. das Sonnenzeichen für Gold, das Mondzeichen für Silber ; S. Angabe des Feingehalts in Tausendteilen; 4. Firma oder Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt.

2. Schmucksachen. Sind den Geräten gegenübergestellt und umfassen die eigentlichen Schmucksachen und kleinere zierliche Waren, die unter den Begriff Bijouterie fallen.

o. Die Schmucksachen aus Gold oder Silber dürfen in jedem Feingehalt bezeichnet werden; Angabe in Tausendsteln.

&. Fehlergrenze 10 Tausendstel, wenn der ganze Gegenstand im ganzen eingeschmolzen wird.

c. Die oben unter le, l und 2, aufgeführten Stempelzeichen dürfen auf Schmucksachen aus Gold oder Silber nicht angebracht werden.

8. Gold- und Silberwaren, die mit andern metallischen Stoffen ausgefüllt sind, dürfen mit der Feingehaltsbezeichnung nicht versehen werden. Dasselbe

905 gilt für Gold- und Silberwaren, mit welchen aus ander« Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.

B. Importware.

Aus dem Ausland eingeführte Gold- und Silberwaren, deren Feingehalte durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben sind, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie ausserdem mit einem Stempelzeichen nach Massgabe dieses Gesetzes versehen sind. Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. Ist die Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.

C. Die Angabe des Feingehalts kann durch den Fabrikanten oder den Händler erfolgen.

Die Feingehaltsangabe nach Karaten oder Loten ist nicht gestattet.

Frankreich.

(Obligatorische Stempelung.)

I.

Gesetzliche Feingehalte : für Gold: erster Feingehalt 920 Tausendstel zweiter * 840 » dritter » 750 » vierter » 588 » (nur für Uhrgehäuse für den Export.)

für Silber : erster Feingehalt 950 Tausendstel zweiter » 800 » für Platin: gesetzlicher Feingehalt 950 Tausendstel, ein Gehalt von Iridium wird als Platin gerechnet.

Goldwaren mit 750 Tausendsteln Feingehalt, die mit Palladium legiert sind (Weissgold) oder mit irgendeinem andern Metall, werden als Gold gestempelt.

Toleranz : Platin 10 Tausendstel Gold 5 » Silber 5 » Für hohle Goldwaren, deren Herstellung viele Lötstellen verlangt, besteht eine Toleranz bis 20 Tausendstel; für das métal constitutif auch der hohlen Goldwaren beträgt die Toleranz jedoch nur 8 Tausendstel.

906 Uhrgehäuse. Aus Gold: Toleranz 20 Tausendstel, unter der Bedingung, dass die Teile ohne Lötstellen immer den gesetzlichen Peingehalt aufweisen und dass das ganze Uhrgehäuse, Inbegriffen die Lötstellen, nach dem Einschmelzen geprüft, einen Feingehalt von mindestens 780 Tausendstem aufweist.

Uhrgehäuse vom vierten Feingehalt sind nur für die Ausfuhr bestimmt und dürfen nicht wiedereingeführt werden.

Werden silberne Uhrgehäuse mit Gold doubliert, so rauss dieses Gold dem gesetzlichen Feingehalt entsprechen.

II.

Doublewaren.

a. Die Überzüge aus Gold an Süberwaren müssen einen Feingehalt von 750 Tausendsteln aufweisen. Wenn der Goldüberzug imVerhältnis zum Gesamtgewicht der beiden Metalle weniger als 8 % beträgt, werden diese Waren als Silber gestempelt.

6. Gold- und Silberwaren, mit Platin doubliert, werden nicht gestempelt.

c. Verordnung vom 5. März 1927:

es ist untersagt, inländischen oder ausländischen Edelmetallwaren die Bezeichnung «doublé» oder «plaqué» aufzustempeln, wenn diese Arbeiten nicht mit einem Blättchen («feuille») von Edelmetall überzogen sind, oder nach der Auflösung des unedlen Metalls nicht eine Muschel (« coquille ») von Edelmetall zurücklassen. Diese Stempelung ist verboten, selbst wenn durch ein zweites Wort das verwendete Edelmetall angegeben wird. Der Bezeichnung «plaqué» oder «doublé» musa immer die Angabe des verwendeten Edelmetalls und des Fabrikationsverfahrens folgen (plaqué or laminé; plaqué or galvanique; plaqué or électrique; etc.).

Diese Vorschriften gelten nicht für Exportwaren.

d. Hersteller von goldplattierten oder Doublewaren müssen sich auf die Préfecture des Departements und auf der Mairie des Wohnorts anmelden. Auf jedem Produkt muss die Fabrikmarke angebracht werden.

Gold und Silber kann in beliebiger Menge verwendet werden.

III.

Hersteller.

Hersteller von Platin-, Gold- und Silberwaren.

1. Anmeldung bei der Präfektur dos Departements und bei der Mairie des Wohnorts.

2. Eintragung der Herstellermarke (poinçon particulier) und des Namens auf einer Kupferplatte.

Heimarbeiter, auf eigene Eechnimg oder für andere arbeitend, gelten als Hersteller und unterstehen den für diese geltenden Vorschriften.

907 Hersteller für den Export in allen Feingehalten.

1. Anmeldung bei Präfektur des Departements und bei der Mairie des Wohnorts.

2. Eintragung der Herstellermarke.

8. Eigener Stempel für diese Exportwaren, Namensinitiale, Feingehalt (in Tausendsteln oder Karat).

IV. Händler.

a. Sesshafte Händler.

Anmeldung beim Préfet des Departements und auf der Mairie des Wohnorts. Wenn nur Handel getrieben werden will, ohne eigene Fabrikation, muss kein Stempelzeichen hinterlegt werden.

Den Vorschriften für die Händler unterstehen: 1. Wechsler und Pfandleiher für ungemunzte Edelmetalle.

2. Uhrmacher, Messerschmiede, Optiker, Kunsttischler, Hutmacher, Trödler, 3. Sticker von Gold- und Silberstickereien.

4. Tabakhändler (für Pfeifen mit Edelmetallbeschlägen).

5. Stockhändler (für Stöcke mit Edelmetallbeschlägen).

6. Coiffeure (für Basierzeuge mit Bestandteilen aus Edelmetall).

7. Metallwarenhändler (für Messer mit Edelmetallbeschlägen).

8. Papeterien (für Federhalter und Federn aus Edelmetall).

9. Händler mit Kultusgegenständen (Edelmetallbeschläge der Messbücher).

10. Nichtpatentierte Einzelpersonen, auch wenn sie nur aufkaufen, um im Ausland wieder zu verkaufen.

Ein Händler darf weder in seinem Geschäft noch zu seinem eigenen Gebrauch ungezeichnete Edelmetallwaren haben, unter Androhung der Strafe und der Konfiskation. Dabei ist gleichgültig, ob er die Waren zum Verkauf ausgestellt hat oder nicht, und ob er die Ware erst ganz kurze Zeit besitzt.

b. Herumziehende Händler.

Formvorschriften : 1. Führung eines Ankaufs- und Verkaufsregisters.

2. Ankauf nur von bekannten Personen oder Gewährsmännern.

3. Jedem Käufer muss ein Bordereau aushingegeben werden.

4. MUSS Bordereau sämtlicher Waren führen, die er bei sich hat.

Sobald er eine Gemeinde betritt, um Handel zu treiben, muss er sich auf der Gemeindeverwaltung melden und die Bordereaux der Fabrikanten vorlegen, die ihm die mitgeführten Waren verkauft haben. Die Gesetzlichkeit der Marken dieser Artikel ist nachzuprüfen.

908

Grossbritannien.

(Obligatorische Stempelung.)

I.

Bis 1854 waren die gesetzlichen Peingehalte für Gold: 22 K, 20 K, 18 K.

Das Gesetz vom 11. Dezember 1854 führte drei neue gesetzliche Feingehalte für Gold ein, so dass heute folgende gesetzliche Feingehalte bestehen: für Gold: 22 K = 916,OT Tausendstel 20 K = 888,33 » '18 K = 750 » 15 K = 625 » 12 K = 500 » 9 K = 375 für Silber: 11 Unzen 10 dwt = 958 Tausendstel 11 » 2 » = 925 » (l Unze = 31 g, 10 dwt = 15,6 g).

n.

Inlandware.

a. Gesetzliche Verpflichtung, dass die in Grossbritannien verfertigten Gold- und Silberwaren, in jedem Feingehalt, geprüft, chemisch probiert, gestempelt und bezeichnet werden müssen.

b. Goldwaren, Weder kontroll- noch punzierungspflichtig sind Schmuckgegenstände und sonstige kleine Artikel; ferner folgende Goldwaren, wenn sie die drei niedrigsten Feingehalte haben : Uhrgehäuse und Waren, welche ohne Schaden nicht gestempelt werden können, Juwelenwaren, Ketten, Hinge (ausgenommen Trau- und Eheringe), Knöpfe, Schiebebleistifte und dergleichen, Waren unter 5 dwt Gewicht (5 dwt = 7,76 g).

o. Silberwaren. Alle Silbergeräte müssen auf den gesetzlichen Feingehalt geprüft und punziert werden. Ausnahmen: Müssen nicht punziert werden die kleinen Silbergegenstände, ferner Uhrgehäuse, Ketten, Ohrgehänge, Filigranarbeiten, Broschen, Sehnallen, Medaillen, Anhänger und dtrgleichen unter 10 dwt Gewicht.

(Manche Goldarbeitergenossenschaften lassen auch solche, von der Kontrolle befreite Gold- und Silberwaren, namentlich Ketten, Glied für Glied punzieren, wozu eine genaue amtliche Probe erforderlich ist.)

m.

Importware. Obligatorisch. Alle eingeführten Gold- und Silberwaren, in jedem Feingehalt, müssen geprüft, chemisch probiert, gestempelt und bezeichnet werden.

Edelmetallwaren, die, wenn sie in Grossbritannien hergestellt werden, von der Prüfung befreit sind, sind es auch, wenn sie eingeführt werden (siehe oben, II, a--6).

909

Fremde Gold- und Silberwaren, die nach dem Befund des Beamten sich als Email-, getriebene, bronzierte oder Filigranarbeit nach orientalischen Mustern sich darstellen, sind von der Punzierung in England befreit.

IV.

In England, speziell in London, steht den Genossenschaften das Hecht zu, die Kontrolle über die von den Mitgliedern ihrer Korporation erzeugten Waren auszuüben, wobei dem Staat lediglich eine jährliche Generalkontrolle vorbehalten bleibt. Deshalb sehr mannigfaltige Stempelung.

Italien.

(Gesetz vom 2. Mai 1872.)

(Fakultative Stempelung.)

Anfertigung und In-Verkehr-Setzen von Gold-und Silberwaren in jedem Feingehalt gestattet. Die Probierämter prüfen jedoch auf Wunach Gegenstände and stempeln sie amtlich nur in den folgenden Feingehaltsgraden : Gold: 900 Tausendstel 750 » 500 » Silber: 950 » 900 » 800 » Waren, die zwar in höherm Gehalte als in dem niedrigsten, aber nicht in einem gesetzlich bestimmten Feingehalt angefertigt sind, erhalten den nächst niedrigem Stempel.

Toleranz für Gold und Silber: ohne Lot 5 Tausendstel für gelötete Gegenstände 10 » für Filigran und andere vielfach gelötete feine Arbeiten . . . 20 »

Österreich.

(Bundesgesetz vom 27. Oktober 1921.)

(Obligatorische Stempelung.)

I.

Feingehalte: Gold: 986 Tausendstel 900 » 750 » 585 »

910 Silber: 985 Tausendstel 900 » 885 » 800 » Gold- und Sübergerate, das sind aus Gold oder Silber, sowie aus Legierungen dieser Edelmetalle mit andern Metallen verfertigte Gegenstände, die im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmässig oder öffentlich veräussert, über die Grenze eingeführt werden, dürfen weder im ganzen noch in ihren einzelnen Teilen einen geringern als den niedrigsten gesetzlichen Feingehalt aufweisen. Es ist nur die Angabe eines der oben aufgeführten Feingehalte zulässig. Geräte, die einen andern als oben angegebenen Feingehalt aufweisen, sind mit der Feingehaltsziffer als nächstniedrigern Feingehaltsgrades zu bezeichnen.

n. Namens- oder Fabrikzeichen.

Im Inland erzeugte Gold- und Silbergeräte müssen mit dem amtlich genehmigten Namens- oder Fabrikzeichen des Erzeugers versehen sein.

m. Fehlergrenze.

Goldgeräte . . . 5 Tausendstel Silbergeräte . . 10 » Bei Geräten, deren Bestandteile durch Löten verbunden sind : Gold 10 Tausendstel Silber 15 » IV. Ausfuhrwaren.

Für die Ausfuhr hergestellte Gold- und Silbergeräte sind von den Vorschriften über Feingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Geräte befreit.

Diese Geräte sind sofort nach Fertigstellung (vor dem Polieren) durch den Hersteller mit einem besondern Ausfuhrstempel zu versehen.

V. Geräte aus Viertelgold.

Geräte aus Legierungen von Gold mit andern Metallen, die den niedrigsten gesetzlichen Feingehalt nicht erreichen, dürfen als Geräte aus Viertelgold erzeugt, feilgehalten, gewerbsmässig oder öffentlich veräussert oder ausgeführt werden unter folgenden Bedingungen: 1. Der Goldgehalt darf weder im ganzen noch in ihren einzelnen Teilen einen geringern Goldgehalt als 250 Tausendstel besitzen.

2. Sie müssen mit dem amtlich genehmigten Namens- oder Fabrikzeichen und mit der Feingehaltsziffer 250 versehen sein.

3. Eingeführte Geräte aus Viertelgold müssen die Feingehaltsziffer 250 tragen und auf der Einfuhrerklärung als Viertelgoldgeräte angemeldet werden.

4. Viertelgoldgeräte, die zu Stempelung zu klein sind, sind von diesen Vorschriften befreit.

911 5. Viertelgoldgeräte, die zwar 250 Peingehalt haben, aber nicht als solche bezeichnet sind, -werden als gesetzwidrig beschaffene (nicht probehaltige) Goldgeräte behandelt (zerschlagen und zurückgegeben).

6. Toleranz für Viertelgoldgeräte: 10 Tausendstel; bei Geräten, deren Bestandteile durch Lötung verbunden sind, darf, wenn das verwendete Lot das unumgänglich notwendige Ausmass nicht übersteigt, die Fehlergrenze 15 Tausendstel betragen ; für die Legierung, aus welcher das Gerät selbst hergestellt ist, gilt jedoch diese erhöhte Toleranz nicht.

VL Unechte Gegenstände.

1. Aus unedlen Metallen hergestellte, jedoch edelmetallähnhche, vergoldete, versilberte, doublierte, platinierte oder mit goldenen oder silbernen Verzierungen versehene Gegenstände dürfen nur als unechte Metallgeräte feilgehalten werden und keine Bezeichnungen, erhalten, die zur Verwechslung mit Gold- oder Sübergeräten Anlass geben können. Die im Verkehr allgemein üblichen und angenommenen Bezeichnungen sind zulässig (Verordnung sagt welche).

2. Unechte Gegenstände dürfen nicht so stark vergoldet etc. sein, dass dadurch die Erkennung der Gegenstände als unecht durch die Strichprobe verhindert wird (Ausnahmen durch Verordnung).

VII. Fiatin.

1. Gegenstände aus Platin dürfen weder im ganzen noch in einzelnen Teilen einen geringem Peingehalt als 950 Tausendstel haben. Das dem Platin beigemengte Iridium gilt als Platin.

2. Fassungen von weissen oder farblosen Steinen und Perlen aus Legierungen von Platin und andern Metallen, die an Gold- und Silbergeräten angebracht werden, dürfen keinen geringem Feingehalt als 100 Tausendstel haben.

8. Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze bestimmten Platingeräte können in beliebigen Feingehalten erzeugt werden.

4. Feingehaltsangabe durch Aufschlagen der Ziffer 950. Das Aufschlagen der Ziffer obliegt der Partei.

5. Mit Platin überzogene (platinierte) Gold- und Silbergeräte werden als Gold- bzw. Silbergeräte behandelt. Die Platinauflage darf nicht so stark sein, dass sie die richtige Bestimmung des Feingehalts mittels der Strichprobe verhindert.

6. Bei Geräten, die aus Platin-, Gold- und Silberbestandteilen zusammengesetzt sind, sogenannte gemischte Waren, ist auf jedem Bestandteil die entsprechende Feingehaltsziffer aufzuschlagen; die Gold- und Silberteile müssen mindestens den niedrigsten
gesetzlichen Feingehalt haben.

7. Namens- und Fabrikzeichen. Wie oben, Ziffer II.

8. Feingehaltsgrenzen. Keine Toleranz, Bei Feingehalten, die an der Grenze des gesetzlichen Feingehalts stehen, sind Femgehaltsbruchteile von % Tausendstel und darüber für einen vollen Tausendstel zu rechnen.

912

(Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetall und Edelmetallwaren.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung der Art. 31, lit. e und 84ter der Bundesverfassung ; nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 1981, beschliesst : Erster Abschnitt.

Begriffsbestimmungen.

Art. 1.

1 Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind: I. Edelmetall und EdelGold, Silber und Platin, roh oder in Form von Schmelzprodukten.

2 metallSchmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von waren.

Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Bohstoffe, ohne nachträgliche mechanische Bearbeitung, in Form von Barren, Platten, Stäben und Schrot.

3 Als Schmelzgut gelten Abfälle der Bearbeitung von Edelmetall und von dessen Legierungen, sowie ausser Gebrauch gesetzte Fabrikate und Halbfabrikate aller Art, die zum Einschmelzen oder Umschmelzen behufs Gewinnung von Edelmetall bestimmt oder verwendbar sind.

4 Edelmetallwaren sind Edelmetalle, die durch mechanische Bearbeitung von Schmelzprodukten in bestimmte Foim gebracht wurden, ferner Waren aus andern Stoffen in fester Verbindung mit Edelmetall, soweit alle diese Waren nicht den Charakter von Doublewaren oder von Ersatzwaren aufweisen.

Art. 2.

1 Doublewaren sind Gegenstände, bei denen eine Schicht aus Platin II. Doubléwaren; oder Gold durch ein mechanisches Verfahren oder auf elektrolytisehem Ersatz- Wege mit einer Unterlage aus Silber oder aus unedlem Metall fest verwären.

bunden ist, sowie solche, bei denen eine Schicht aus Silber durch mechanisches Verfahren mit einer Unterlage aus unedlem Metall fest

913 verbunden ist. Die Edelmetallschieht, welche die Oberfläche des Gegenstandes bedeckt, soll einen Feingehalt von mindestens 500/1000 und eine Dicke von mindestens 8 Mikromillimetern aufweisen. Die zulässige Fehlergrenze wird durch Verordnung bestimmt.

2 Unter Vorbehalt der Bestimmung von Art. 4 werden als Ersatzwaren betrachtet: Aus Mischungen von Edelmetall mit andern Metallen (Legierung) gefertigte Gegenstände, soweit die Legierung den gesetzlichen Mindestfeingehalt (Art. 8) nicht erreicht; ferner Waren, die einen Überzug von Edelmetall tragen, ohne den für Doublewaren aufgestellten Mindestanforderungen zu entsprechen.

Zweiter Abschnitt, Feingehalt.

Art. 3.

1 Unter Feingehalt ist der Anteil an reinem Edelmetall verstanden, I. Gesetzlicher Peinder in einer Mischung verschiedener Metalle enthalten ist.

gehalt.

2 Die gesetzlichen Feingehalte für Edelmetallwaren sind : o. Für Gold: Der Feingehalt von 0,750 für "Waren mit einem Feingehalt von mindestens 750 Tausendstem. Der Feingebalt von 0,585 für Waren mit einem Feingehalt von mindestens 585 Tausendsteln, aber von weniger als 750 Tausendstem.

b. Für Silber : Der Feingehalt von 0,925 für Waren mit einem Feingehalt von mindestens 925 Tausendsteln. Der Feingehalt von 0,800 für Wa,ren mit einem Feingehalt von mindestens 800 Tausendstem, aber von weniger als 925 Tausendstem.

o. Für Platin: Der Feingehalt von mindestens 0,950, wobei ein Gehalt an Iridium als Platin gerechnet wird.

Art. 4.

Uhrgehäuse aus einer Goldlegierung von mindestens 0,383, d.h. II. Andere Fein333 Tausendstem, dürfen als goldene Uhrgehäuse bezeichnet und in den gehalte.

Verkehr gebracht werden; sie sind, sofern der Feingehalt unter 0,585 liegt, mit dem Minimalfeingehalt von 0,333 zu stempeln.

Art. 5.

Die Verordnung des Bundesrats setzt fest, inwieweit und unter III. Fehlergrenze.

welchen Voraussetzungen Fehlergienzen für Abweichungen vom Feingehalt eingeräumt werden können.

Dritter Abschnitt, Verkehr mit Fertigwaren.

Art. 6.

Soweit für Waren nach Massgabe dieses Gesetzes eine bestimmte I.- StempeBezeichnung vorgeschrieben oder eine solche als zulässig erklärt wird, lung.

1

914 1. "Wahrheit muss sie auf die Zusammensetzung der Ware hinweisen. Jede zur Herder Bevorrufung einer Täuschung geeignete Bezeichnung ist untersagt.

zeichnung.

a Art und Form der zu wählenden Bezeichnungen werden durch bundesrätliehe Verordnung bestimmt.

Art. 7.

1 2. EdelmetallDie Edelmetallwaren und die in Art. 4 erwähnten Uhrgehäuse waren.

müssen die Angabe des gesetzlichen Feingehalts tragen (Stempehrng).

Waren, die nicht einen gesetzlichen Feingehalt aufweisen, dürfen nicht als aus Gold, Silber oder Platin verfertigt ausgegeben oder untei einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, welche die Eigenschaft einer Edelmetallware vermuten liesse.

2 Kein Teil einer Edelmetallware darf einen niedrigeren Feingehalt besitzen als den durch die Stempelung ausgewiesenen. Über die Ausnahmen von diesem Grundsatz, die aus technischen Gründen zuzulassen sind, sowie über die Bezeichnung zusammengesetzter Waren stellt die bundesrätliehe Verordnung die erforderlichen Bestimmungen auf.

3 Auf Gegenständen aus Gold kann der Hersteller neben der vorgeschriebenen Stempelung noch eine Angabe der Feinheit in Karat (abgekürzt K oder 0) anbringen, die mit dem entsprechenden gesetzlichen Feingehalt der Erzeugnisse übereinstimmen muss. Für die Umrechnung von Tausendsteln Feingehalt in Karate gilt die Formel: l K =41,6667 Tausendstel.

4 Auf Gegenständen aus Platin muss neben der vorgeschriebenen Stempelung das Zeichen PT angebracht sein, Art 8.

1 3. DoubleAuf Gold- und Platindoublewaren muss eine Bezeichnung angewaren und bracht werden, aus der hervorgeht, ob das Edelmetall auf mechanischem Ersatzoder aber auf elektrolytischem Wege aufgetragen ist. Daneben dürfen waren.

Doublewaren (Art. 2) weitere Bezeichnungen tragen, die nur Qualitätsempfehlung bedeuten, jedoch keinen Zweifel über den Charakter des Fabrikates als Doubleware zulassen.

2 Ersatzwaren (Art. 2) dürfen, sofern dies der Wahrheit entspricht, als vergoldete, versilberte oder verplatinierte Waren bezeichnet werden.

3 Doublewaren und Ersatzwaren dürfen keine Feingehaltsbezeichnungen oder ähnliche irreführende Bezeichnungen tragen.

Art. 9.

1

II. VerantEdelmetallwaren, goldene Uhrgehäuse mit deminArt.4angegebenen wortlich- Feingehalt, sowie Doublewaren haben neben der gesetzlichen Stempelung keitsdie Marke ihres Herstellers (Verantwortlichkeitsmarke) zu tragen.

marke.

915 Uhrenfabrikanten, ·welche die von ihnen verwendeten Uhrgehäuse l, Obligatonicht selbst herstellen, können ihre Fabrikmarke als Verantwortlichkeits- rium.

marke auf den für sie hergestellten Uhrgehäusen, anbringen lassen.

Diese Marken sind den Bestimmungen von Art. 10--12 unterstellt.

s Für Uhrgehäuse kann auf Verlangen des Herstellers die Verantwortlichkeitsmarke durch eine laufende Nummer ersetzt werden, die beim Eidgenössischen Zentralamt alsVerantwortlichkeitsmarke zu hinterlegen ist.

4 Das Anbringen von Feingehaltsbezeichnungen ohne gleichzeitigen Aufdruck der Verantwortlichkeitsmarke ist unzulässig.

2

Art. 10.

Die Verantwortlichkeitsmarkö muss in deutlicher und dauerhafter 2. Beschaffenheit.

Weise auf der Ware angebracht werden.

2 Sie muss als Fabrik- und Handelsmarke beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum hinterlegt sein (Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, vom 26. September 1890) und darf nicht zu Verwechslungen mit der gesetzlichen Stempelung Anlass geben.

Art. 11.

1 Die Verantwortlichkeitsmarke ist beim Eidgenössischen Zentralamt 3. Anmelfür Edelmetallkontrolle zur Eegistrierung anzumelden. Die Anmeldung dung.

erfolgt schriftlich mit genauer Angabe des Wohnsitzes und Geschäftssitzes des Inhabers und der Art seines Geschäftsbetriebes, sowie mit den erfoiderlichen Nachweisen dafür, dass die Marke den gesetzlichen Anforderungen (Art. 10) entspricht.

2 Ist der Markeninhaber nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen oder hat er seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz, so kann er zur Sicherheitsleistung angehalten werden. Die geleistete Sicheiheit kann für alle rechtskräftig gewordenen Geldforderungen in Anspruch genommen werden, die aus einer Verletzung dieses Gesetzes entstehen.

3 Mit der Anmeldung ist die Registrierungsgebühr zu entrichten.

1

Art. 12.

1

Das Eidgenössische Zentralamt für Edelmetallkontrolle führt ein 4. BegistrieRegister der Verantwortlichkeitsmarken. Die Eintragung erfolgt auf rung.

Anmeldung seitens des Inhabers der Marke hin, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Entscheid über die Eintragung wird dem Anmeldenden, unter Angabe der Bechtsbehelfe im Falle einer Abweisung, durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.

2 Fallen in der Folge die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung einer Verantwortlichkeitsmarke weg, so ist diese im Eegister zu

916

streichen. Ebenso kann eine Streichung der Marke vorgenommen werden, wenn sich der Inhaher unter ihrem Schutze Widerbandlungen gegen dieses Gesetz zuschulden kommen lässt. Die Streichung wird durch das Eidgenössische Amt für Edelmetallkontrolle angeordnet und dem Markeninhaber, unter Angabe der Bechtsbehelfe, durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.

3 Gegen die Verweigerung der Eintragung, sowie gegen die Streichungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben.

Art. 18.

1 III. Amtliche Uhrgehäuse aus Edelmetall (Art. 8) oder den in Art. 4 genannten Prüfung Legierungen müssen, bevor sie in den Verkehr gelangen, einer der Ware.

amtlichen Prüfung mit Bezug auf ihren Feingehalt unterstellt werden.

l. VorausDie Prüfung ist vom Hersteller bzw. von demjenigen nachzusuchen, setzung.

der das Uhrgehäuse in den Handel bringt. Die Umschreibung des Begriffs Uhrgehäuse erfolgt durch bundesrätliche Verordnung.

2 Für alle übrigen Edelmetallwaren kann die amtliche Prüfung nachgesucht werden.

Art. 14.

2. GegenDie amtliche Prüfung erstreckt sich auf das Vorhandensein des stand der gesetzlich vorgeschriebenen Minimalfeingehalts (Art. 3 und 4), sowie Prüfung.

auf die Eichtigkeit der in der Stempelung darüber enthaltenen Angaben.-

Art. 15.

3. Amtliche Die Bestätigung der Wahrheit der auf den Edelmetallwaren Stempel angebrachten Bezeichnungen (Stempelung, Verantwortlichkeitsmarke) (Punze ; erfolgt durch Aufdrücken eines amtlichen Stempels (Punze). Das KonterBild der Punze bestätigt den Minimalfeingehalt und bezeichnet die marke).

Art des Edelmetalls. Bei Uhrgehäusen aus Edelmetall kann durch die Punze auch die inländische oder ausländische Herkunft der Ware kenntlich gemacht werden.

2 Uhrgehäuse aus der in Art. 4. genannten Goldlegierung werden mit einem von der Punze verschiedenen amtlichen Stempel (Kontermarke) versehen. Die Kontermarke kann auch den zur Ausfuhr bestimmten Edelmetallwaren aufgedrückt werden, die eine Stempelung tragen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht (Art. 20).

3 Punzen und Kontermarken tragen das besondere Kennzeichen des Kontrollamtes, das die amtliche Prüfung vornimmt.

1

Art. 16.

4. Verfahren.

Die amtliche Prüfung wird bei einem Kontrollamt durch schriftliches Gesuch verlangt, dem ein genaues Verzeichnis der eingereichten 1

917 Waren in zwei Ausfertigungen beizulegen ist. Der Empfang der Ware wird vom Kontrollamt bescheinigt.

a Das Kontrollamt untersucht, oh die Ware die vorgeschriebene Stempelung und die Verantwortlichkeitsmarke des Herstellers trägt.

Trifft dies nicht zu, BÖ lehnt es die Vornahme der amtlichen Prüfung ab und stellt die Ware dem berechtigten Inhaber der Empfangsbescheinigung zur Verfügung. Der Berechtigte kann die Ware gegen Entrichtung einer Kontrollgebühr zurücknehmen.

3 Entsprechen Stempelung und Verantwortlichkeitsmarke den gesetzlichen Vorschriften, so wird die amtliche Prüfung vorgenommen und, falls diese die gesetzlich verlangte Beschaffenheit der Ware ergibt, der Aufdruck der Punze bzw. Kontermarke beigesetzt. Hierauf wird die Ware gegen Bezahlung der Punzierungsgebühr dem berechtigten Inhaber der Empfangsbescheinigung ausgehändigt.

4 Doublewaren und Ersatzwaren werden weder mit der Punze, noch mit der Kontermarke gezeichnet.

5 Das Kontrollamt führt ein Eegister über die einlangenden Prüfungsgesuche und die Art der Erledigung.

Art. 17.

Weist die zur Prüfung gestellte Ware den gesetzlich vorgeschriebenen 5. BeanstanMinimalfeingehalt nicht auf oder stimmt die Stempelung mit dem wirk- dung.

lichen Peingehalt nicht überein, so verweigert das Kontrollamt die Punzierung und erstattet darüber, unter gleichzeitiger Anzeige an den Gesuchsteller, dem Eidgenössischen Zentralamt Bericht, Dieses veranlasst seinerseits eine neue Prüfung der Ware.

2 Ist die Beanstandung unbegründet, so weist das Eidgenössische Zentralamt das Kontrollamt zur Vornahme der Punzierung an.

3 Ist die Beanstandung begründet und liegt eine Widerhandlung im Sinne dieses Gesetzes vor, so verfügt das Eidgenössische Zentralamt die Beschlagnahme der Ware und leitet zugleich die Strafverfolgung gegen die schuldigen Personen ein.

4 Ist trotz begründeter Beanstandung eine strafbare Handlung nicht anzunehmen, so trifft das Zentralamt die nötigen Anordnungen in bezug auf die weitere Behandlung dieser Waren, die nicht in den freien Inlandsverkehr gelangen dürfen. Das Zentralamt kann nötigenfalls die Zerstörung der Waren verfügen.

B Bei begründeter Beanstandung ist sowohl die Prüfungsgebühr als auch Ersatz der durch die Anordnungen des Eidgenössischen Zentralamtes verursachten Kosten geschuldet.

1

Art. 18.

Die näheren Vorschriften über Beschaffenheit und Herstellung 6. Verfahrensder amtlichen Stempel, über Prüfungsverfahren und Kontrollregister und Gebührenvorwerden durch bundesrätliche Verordnung aufgestellt.

schriften.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. L 68 1

918 2

Diese regelt auch die Höhe der Kbntroll- undPunzierungsgebühren, die nicht fiskalischen Charakter haben dürfen, sowie den Kostenersatz.

s Für die Gebühren- und Kosteneisatzforderungen besteht ein gesetzliches Betentionsrecht an den zur amtlichen Prüfung eingereichten Waren. Die Forderungen werden im Bestreitungsfalle durch das Eidgenössische Zentralamt, unter Torbehalt der Verwaltungsgerichtsbeßchwerde an das Bundesgericht, festgestellt.

IV. Einfuhr, Ausfuhr u. Durchfuhr von Waren.

I.Einfuhr.

2. Ausfuhr.

Art. 19.

Im Auslande hergestellte Edelmetallwaren, Doublewaren und Ersatzwaren dürfen nur unter der Bedingung in den inländischen Verkehr gebracht werden, dass sie den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. Das Erfordernis der amtlichen Prüfung der in Art. 13, Abs. l, genannten Uhrgehäuse wird auf die aus dem Auslande eingeführten fertigen Uhren mit solchen Gehäusen ausgedehnt.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, Edelmetalhvaren (mit Ausnahme der Uhrgehäuse) auch dann zur Einfuhr zuzulassen, wenn sie die Bezeichnung eines Peingehalts tragen, der über dem entsprechenden gesetzlichen Feingehalt Hegt. Die Verantwortlichkeitsmarke muss in allen Fellen vorhanden sein.

3 Alle diesem Gesetze unterstellten Waren sind bei der Einfuhr durch die Zollorgane einer Untersuchung zu unterwerfen. Ergibt sich dabei das Vorliegen einer strafbaren Widerhandlung, so ist die Ware- · zu beschlagnahmen und dem Eidgenössischen Zentralamt behufs Einleitung der Strafverfolgung zur Verfügung zu stellen. Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Widerhandlung vorliegt, BÖ wird sie über die Grenze zurückgewiesen.

4 Uhrgehäuse und Uhien, die der obligatorischen amtlichen Prüfung unterliegen, sind durch das Zollamt, das die endgültige Zollabfertigung vornimmt, direkt an das zuständige Kontrollamt weiterzuloiten.

B Für Beisemuster, die von Handelsreisenden unter Beobachtung der Bestimmungen des Zollgesetzos und der Handelsverträge vorübergehend eingeführt werden und nicht im Inlands verbleiben, können erleichternde Bestimmungen aufgestellt werden, unter Vorbehalt des Gegenrechtes von seiten des Herkunftsstaates.

1

Art. 20.

Waren, die zur Ausfuhr bestimmt sind, dürfen durch den inländischen Hersteller auf eigene Verantwortung hin mit denjenigen Bezeichnungen versehen werden, die im Bestimmungsland der Ware gefordert werden.

Die bundesrätlicho Verordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Zeichen die Kontrollämter einen Feingehalt bestätigen dürfen, der zwar nicht den Vorschriften dieses Gesetzes, wohl aber den im Bestimmungsland geltenden entspricht. Zur Ausfuhr bestimmte 1

919

Uhrgehäuse aus Edelmetall oder den in Art. 4 des Gesetzes genannten Goldlegierungen unterliegen der amtlichen Prüfung nach Massgabe des Art. 13, Für die in Art. 4 genannten Uhrgehäuse kann die VollziehungsVerordnung erleichternde Bestimmungen aufstellen.

2 Als Doublewaren oder Ersatzwaren dürfen nur solche Waren zur Ausfuhr gebracht werden, die den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen.

3 Waren der in Abs. l genannten Art dürfen nicht in den inländischen Verkehr gebracht werden.

Art. 21.

1 Waren, die im direkten Transit und ohne Umspedition durch das 3. Durchfuhr.

schweizerische Zollgebiet nach dem Auslande weitergeleitet werden, unterstehen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht.

2 Dagegen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung auf diejenigen Waren, die nicht in den freien schweizerischen Verkehr gelangen und unter Zollkontrolle geblieben sind, jedoch mit schweizerischen Transportpapieren unverzollt nach dorn Ausland weitergesandt werden.

3 Während der Einlagerung dürfen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dazu gegeben sind, auf der Ware die tur den Inlandsverkehr bzw. die für die Wiederausfuhr nach einem bestimmten Lande erforderlichen Bezeichnungen angebracht werden. In diesem Falle sind die Bestimmungen des Art. 20 entsprechend anwendbar.

Art. 22.

Das Hausieren mit Edelmetallwaren, Doublewaren und Ersatz waren, V. Hausiersowie mit Uhren ist untersagt. Dasselbe gilt für die Bestellungsaufnahme verkehr.

durch. Kleinreisende.

Vierter Abschnitt.

Verkehr mit Schmelzgut und Schmelzprodukten.

Art. 23.

Der Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten, d. h. der I. Handel.

gewerbsmässige Ankauf und Wiederverkauf der in Art. 1, Abs. 2 und 1. Handels 3, genannten Gegenstände darf nur durch den Inhaber einer Handels- bewilligung.

a. Erforbewilligung ausgeübt werden.

dernis.

2 Ausgenommen ist der Handel mit gemünzten Edelmetallen und mit den für den Bankvorkehr bestimmten gestempelten Münzbarren.

3 Der Bundesrat wird erleichternde Bestimmungen aufstellen für den Handel mit Arbeitsbarren und mit dem zur technischen Verarbeitung vorgearbeiteten Metall. Umgekehrt kann er bei festgestellten Missbräuchen Halbfabrikate den Handelsvorschriften für Schmelzgut unterstellen.

1

920 Art. 24.

Die Handelsbewilligung kann erworben werden durch Einzelpersetzungen. sonen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Aktien- und Koramanditaktiengesellschaften und Genossenschaften.

2 Einzelpersonen haben einen guten Leumund, bürgerliche Ehrenfähigkeit und festen Wohnsitz in der Schweiz nachzuweisen. Überdies müssen sie im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein.

3 Gesellschaften und Genossenschaften müssen ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben und hier im Handelsregister eingetragen sein. Unbeschränkt haftende Gesellschafter, die leitenden Organe der Gesellschaften und Genossenschaften, sowie die in ihrem Handelsbetrieb tätigen Personen müssen die in Abs. 2 genannten Eigenschaften besitzen.

Art. 25.

b. Voraus-

1

1 Die Handelsbewilligung wird auf gestelltes Gesuch hin durch das c. Erteilung, Erneue- Eidgenössische Zentralamt für die Dauer von drei Jahren erteilt. Nach rung und Ablauf dieser Erist kann die Bewilligung erneuert werden, sofern das Entzug. Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird.

2 Fällt m der Zwischenzeit eine dieser Voraussetzungen auf selten des Inhabers der Bewilligung dahin oder hat dieser die übernommenen Verpflichtungen wiederholt verletzt, so ist die Bewilligung durch die erteilende Behörde von Amtes wegen zu entziehen. Die Behörde entscheidet darüber, ob der Entzug ein endgültiger oder ein zeitweiliger sein soll.

3 Die Erteilung, die Verweigerung oder der Entzug einer Handelsbewilligung ist im schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzugeben.

* Gegen die Verweigerung einer Erteilung oder Erneuerung, sowie gegen die Entzugsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben.

Art. 26.

1 2. Pflichten Der Inhaber einer Handelsbewilligung hat bei der Ausübung seiner dea Bewil- geschäftlichen Tätigkeit die Vorschriften dieses Gesetzes, die zugehörigen ligungsAusführungsbestimmungen, sowie die speziellen Weisungen des Eidinhabera.

genössischen Zentralamtes strengstens zu befolgen und alles zu vermeiden, was einer Widerhandlung durch dritte Personen Vorschub leisten könnte.

2 Insbesondere liegen ihm die nachfolgenden Verpflichtungen ob: 1. Schmelzgut darf nur von solchen Personen entgegengenommen werden, die sich über dessen recht massigen Erwerb ausweisen können.

Bei Angeboten durch jugendliche Personen, Unbekannte oder Personen ohne festen Wohnsitz sind die erforderlichen Feststellungen über die Herkunft der Ware zu machen. Die Polizeibehörden sind befugt, nach dieser Eichtung hin dem Inhaber einer Handelsbewilligung verbindliche Weisungen zu erteilen.

921 2. Barren oder andere Schmelzprodukto dürfen nur erworben werden, -wenn sie den Stempel eines Kontrollamtes oder eines beeidigten Handelsprüfers tragen.

S. Erworbenes Schmelzgut und Schmelzprodukte dürfen im Inland nur an Inhaber von Handelsbewilligungen oder Schmelzbewilligungen weiterveräussert werden.

4. Der Inhaber einer Handelsbewilligung hat über sämtliche Geschäftsvorgänge Buch zu führen. Das Eidgenössische Zentralamt und die Polizeibehörden können zum Zwecke amtlicher Erhebungen jederzeit in die geführten Bücher Einsicht nehmen und über die gemachten Eintragungen Auskunft verlangen. Die erforderlichen Vorschriften über die Buchführung werden durch bundesrätliche Verordnung aufgestellt.

Art. 27.

1 Der Erwerb und die Veräusserung von Schmelzgut und Schmelz- 3. Besondere Bestimprodukten im Hausierverkehr ist untersagt.

mungen.

2 Den Inhabern von Handelsbewilligungen ist jedoch gestattet, a. Hausierzum Erwerb, von Schmelzgut solche gewerbliche Betriebe aufzusuchen, verbot.

in denen regelmässig Edelmetallabfälle entstehen.

Art. 28.

1

Geschäftsinhaber, die in ihrem gewerblichen Betrieb Schmelz- b. Erwerb von produkte verwenden, dürfen das zu deren Herstellung erforderliche Schmelzgut für den Schmelzgut von Dritten erwerben, ohne im Besitze einer Handels- eigenen bewilligung zu sein. Derart erworbenes Schmelzgut muss im eigenen Betrieb.

Betrieb eingeschmolzen werden. Eine Weiterveräusserung ist untersagt.

2 Wer die in Absatz l erwähnten Erwerbsgeschäfte betreiben will, hat dies dem Eidgenössischen Zentralamt mitzuteilen. Art. 26 und 27 sind entsprechend anwendbar.

Art. 29.

Die gewerbsmässige Herstellung von Schmelzprodukten darf nur II. Herstellung von durch den Inhaber einer Schmelzbewilligung erfolgen.

Schmelz2 Mit Bezug auf d^e Voraussetzungen, die Erteilung, die Erneuerung Produkten.

und den Entzug der Schmelzbewilligung sind die Vorschriften der 1. SchmelzbewilliArt. 24 und 25 entsprechend anwendbar.

gung.

Art. 80.

1 Jedes Schmelzprodukt muss mit dem Stempelzeichen des Bewil- 2. Verpflichligungsinhabers versehen sein. Das Cliché des Stempelzeichens ist beim tungen des BewilliEidgenössischen Zentralamt zu hinterlegen und darf ohne Bewilligung gungsdieser Amtsstelle nicht verändert werden. Die Hinterlegung ist im inhabers.

schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

1

922 2

Im übrigen findet hinsichtlich der Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers Art. 26 entsprechende Anwendung.

Art. 81.

3. Feinge1 haltsbeFeingehaltsbestimmungen (Proben) von Schmelzprodukten dürfen stimmung nur durch eidgenössische Kontrollämter (Art. 38) oder Handelsprüfer von (Art. 42) vorgenommen werden.

Schmelzprodukten.

2 Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes a. Zuständigkeit und festzustellen.

GegenArt. 32.

stand, 6. Verfahren.

1

Der Prüfende untersucht vor allem das Vorhandensein des Stempelzeichens gemäss Art. 30. Fehlt ein solches auf dem Schmelzprodukt so wird dieses, unter Anzeige an denjenigen, -welcher die Prüfung verlangt hat, vorläufig beschlagnahmt, Zugleich wird der Fall dem Eidgenössischen Zentralamt unterbreitet, das seinerseits vom Gesuchsteller einen Nachweis der Herkunft des betreffenden Schmelzproduktes verlangt.

Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder liegen Anzeichen einer strafbaren Handlung vor, so sorgt das Eidgenössische Zentralamt für die Einleitung einer Strafuntersuchung.

2

Trägt das zur Prüfung vorgewiesene Schmelzprodukt das gesetzlich geforderte Stempelzeichen, so wird die Prüfung vorgenommen.

.Das geprüfte Schmelzprodukt wird mit dem Stempel des Kontrollamtes oder Handelsprüfers versehen; zugleich ist der wirkliche Feingehalt anzugeben.

Art. 33.

III.

1

Die nähern Vorschriften über das Verfahren bei Erteilung, ErVerfahrens- und neuerung und Entzug von Handelsbewilligungen und SchmelzbewilGebühligungen sowie bei Vornahme von Feingehaltsbestimmungen werden renvorschriften. durch bundesrätliche Verordnung aufgestellt. Diese kann auch Vorschriften über die Anerkennung ausländischer amtlicher Feingehaltsbestimmungen aufstellen.

2 Die Verordnung regelt die Gebühren für die Vornahme der in Abs. l genannten Funktionen. Die von Kontrollämtern und beeidigten Handelsprüfern bezogenen Gebühren verbleiben diesen Stellen, die übrigen fallen in die Bundeskasse. Art. 1.8, Abs. S, findet entsprechende Anwendung.

923

Fünfter Abschnitt.

Organisation.

Art. 34.

Die Durchführung dieses Gesetzes besorgt der Bundesrat.

I. Bundesrat.

2 Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen, Weisungen und Verfügungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist.

1

Art. 85.

Die unmittelbare Leitung der Geschäfte Hegt dem Eidgenössischen II. Finanzund ZollFinanz- und Zolldepartement ob.

departe2 Es besorgt die Begutachtung und Antragstellung zubanden des ment.

Bundesrates und vollzieht dessen Beschlüsse. Es überwacht die Amtsführung des Eidgenössischen Zentralamtes und erlasst die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheide. Es bewilligt die Errichtung von Kontrollämtern und verfugt nötigenfalls deren Aufhebung.

Art. 86.

1 Zur Durchführung dieses Gesetzes wird dem Eidgenössischen III. Eidg.

ZentralFinanz- und Zolldepartement das Eidgenössische Zentralamt für Edelamt.

metallkontrolle beigegeben. Es kann einer bereits bestehenden Vor- 1. Organisawaltungsabteilung des Departementes angegliedert werden, tion, 2 Eine Verordnung des Bundesrates regelt die Organisation des Zentralamtes.

Art. 37.

1 Das Eidgenössische Zentralamt überwacht den Verkehr mit Edel- 2. Obliegenheiten.

metallen und Edelmetallwaren.

2 Insbesondere besorgt es die Registrierung der Verantwortlichkeitsmarken (Art. 12), und überwacht die amtliche Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren (Art. 13--17). Ihm liegt die Erteilung der Handelsbewilligungen und Schmelzbewilligungen, sowie die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten ob (Art. 23--33).

Es überwacht die Geschäftsführung der Kontrollämter (Art. 38) und der beeidigten Handelsprüfer (Art. 42). Es stellt die Diplome für die Probierer und die Berufsausübungsbewilligungen für die Ilandelsprüfer aus (Art. 40 und 42), 1

Art. 38.

Die Kontrollämter für Edelmetallwaren worden durch die Kantone IV. Kontrollämter.

oder durch die von diesen dazu ermächtigten Verbände errichtet. Die OrganisaErrichtung bedarf der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanz- 1. tion.

und Zolldepartement, Dieses kann auch die Aufhebung eines bestehenden Kontrollamtes verfugen, sofern dessen Einrichtung und Geschäftsführung den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen oder ein Bedürfnis 1

924 für den Weiterbestand nicht mebr besteht. Die Kosten der Errichtung und des Betriebes der Kontrollämter trägt der errichtende Kanton oder Verband, Ihnen fallen die vom Kontrollamt bezogenen Gebühren zu (Art, 33).

* Das Departement kann im Einverständnis mit der zuständigen Kantonsregierung eidgenössische Kontrollämter errichten, sofern diewirtschaftlichen Interessen des Landes dies erfordern. In diesem Falle können die beteiligten Wirtschaftskreise zur Beitragsleistung an die Kosten der Errichtung und des Betriebes der Kontrollämter herangezogen werden. Diese Kontrollämter sind unmittelbar dem Eidgenössischen Zentralamt unterstellt. Die durch eidgenössische Kontrollämter bezogenen Gebühren fallen in die Bundeskasse.

3 Die Organisation, die Gebühren, das ."Rechnungswesen und der Dienstbetrieb aller Kontrollämter werden durch bundesrätliche Verordnung geregelt.

Art. 39.

1

Die Kontrollämter besorgen die amtliche Prüfung und Pun/ierung" 2. Obliegenheiten.

der Edelmetallwaren (Art. 13--17). Sie können auch Feingehaltsbestiramungen von Schmelzprodukten vornehmen (Art. 31). Es kann ihnen ein örtlich umschriebener Geschäftskreis zugeteilt worden. Kontrollmassnahmen über die in diesem Kreise hergestellten Edelmetalle aren und Schinelzprodukte fallen in die Zuständigkeit des betreffenden Kontrollamtes, Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Eidgenössische Zentralamt Ausnahmen bewilligen. Der Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten ist den Kontrollämtern untersagt, jedoch dürfen diese auf fremde Eechnung Schmelzungen ausführen.

2

Die Beamten der Kontrollämter, denen die amtliche Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren und der Feingehaltsbestinmiung von Schmelzprodukten obliegt, müssen ein eidgenössisches Diplom als Probierer (Art. 40) besitzen.

3

Bei der Durchführung ihres Betriebes haben die Kontrollämter das Eidgenössische Zentralamt in seiner Aufsichtsführung über die Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen. Insbesondere haben sie ihm alle von ihnen wahrgenommenen Widerhandlungen anzuzeigen und die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Tatbestandes von sich aus oder nach Weisung des Eidgenössischen Zentralamtes oder der Polizeibehörden vorzunehmen.

4

Für den Schaden, der durch eine fehlerhafte Ausführung der dem Kontrollamt übertragenen Funktionen entsteht, sind bei eidgenössischen Kontrollämtern der Bund, bei kantonalen Kontrollämtern der Kanton haftbar, soweit die fehlbaren Organe dafür nicht aufzukommen vermögen.

925 a

Die Beamten der Kontrollämter sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, oder die ihrer Natur nach, geheimzuhalten sind.

Art. 40.

Die Obliegenheiten als amtliche Probierer bei Kontrollämtern V Amtliche Probierer.

dürfen nur gestützt auf ein eidgenössisches Probiererdiplom ausgeübt 1. Diplom.

werden, das nach erfolgreich bestandener Diplomprüfung durch das Eidgenössische Zentralamt ausgestellt wird. Der diplomierte Probierer wird durch das Eidgenössische Zentralamt beeidigt.

2 Die Voraussetzungen zur Erwerbung des eidgenössischen Diploms werden durch Verordnung bestimmt.

1

Art. 41.

Die diplomierten amtlichen Probierer haben bei Ausübung ihrer 2. Verpflichtungen und Tätigkeit die Vorschriften dieses Gesetzes, die zugehörigen Ausführungs- Verantbestimmungen, sowie die speziellen "Weisungen des Eidgenössischen wortlichZentralamtes strengstens zu befolgen und alles zu vermeiden, was einer keit.

Widerhandlung durch dritte Personen Vorschub leisten könnte. Sie dürfen namentlich Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten nur vornehmen, wenn im Einzelfalle die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Art. 30 und 32), und sie haben jede von ihnen wahrgenommene Widerhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Art. 39, Abs. 5 findet, sinngemäss Anwendung.

2 Die Probierer sind für jeden durch fehlerhafte oder unsorgfältige Ausübung ihrer Tätigkeit entstandenen Schaden haftbar. Vorbehalten bleibt Art. 39, Abs. 4.

3 Das Eidgenössische Zentralamt beaufsichtigt die Tätigkeit der Probierer. Bei schweren Verstössen gegen die dem Inhaber eines Probiererdiploms obliegenden Verpflichtungen, sowie wegen nachgewiesener Unfähigkeit kann es ein erteiltes Diplom entziehen. Gegen die Entziehungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben.

1

Art. 42.

Zur freien Berufsausübung als liandelsprüfer bedarf es einer Be- VI. Handelsprüfer.

rufsausübungsbewilligung des Eidgenössischen Zentralamtes. Voraus1. Berufsaussetzung ihrer Erteilung ist der Besitz eines eidgenössischen Probierer- übungsbediploms (Art. 40), fester Wohnsitz in der Schweiz und guter Leumund. wiUigung.

Die gleichzeitige Erwerbung einer Handelsbewilligung (Art. 23) oder einer Schmelzbewilligung (Art. 29) ist den Handelsprüfern gestattet.

2 Die Handelsprüfer werden durch das Eidgenössische Zentralamt beeidigt. Sie sind befugt, die Peingehaltsbestimmung von Schmelz1

926 Produkten vorzunehmen, dagegen sind sie nicht ermächtigt, eine amtliche Prüfung und Punzierung von Edelmetallwaren vorzunehmen.

Art. 43.

2. VerpflichDie Handelsprüfer haben über die von ihnen vorgenommenen tungen und Feingehaltsbestimmungen, sowie über die dafür bezogenen Gebühren Obliegen- Buch zu führen. Das Eidgenössische Zentralamt, sowie die Polizeiheiten.

behörden können zum Zwecke amtlicher Erhebungen von den geführten Büchern Einsicht nehmen und über die gemachten Eintragungen Auskunft verlangen. Die Vorschriften über die Buchführung -werden durch bundesrätliche Verordnung aufgestellt.

3 Im übrigen finden die Vorschritten von Art. 41. entsprechende Anwendung. Mit dem Entzug des Probiererdiploms ist, der Entzug der Berufsausübungsbewilligung verbunden.

1

Art. 44.

VII. BeGegen Handlungen, die mit der amtlichen öd er beruflichen Tätigkeit schwerden. von Kontrollämtern und Handelsprüfern zusammenhängen, ist die Beschwerde an das EidgenössischeZenlralamtt gegeben.

2 Verfügungen und Entscheide des Eidgenössischen Zentralamtes können durch Beschwerde an das Finanz- und Zolldepartement angefochten werden, 3 Verfügungen und Entscheide des Finanz- und Zoll Idepart ementes unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat.

4 Vorbehalten bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Massgabe der Art, 12, 25, 29 und 41.

1

Sechster Abschnitt.

Strafbestimmungen.

Art. 45.

1 T. WiderWer unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch dieses Gesetz handverbotenen Bezeichnung Gegenstände, die denvorgeschriebenen Feinlungen 1. Täuschung. gehalt nicht besitzen, als Edelmetall waren, oder Gegenstände, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprochen, als Doublewaren oder Ersatzwaren, zur Punzierung vorweist oder zum Zwecke der Vera Veräusserung anfertigt, anfertigen lässt oder einführt, feilbietet oder verkauft, wer Edelmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höbern Feingehalt als den wirklich, vorhandenen schliessen lässt, wird, sofern er diese Handlung vorsätzlich begeht, mit Busse von 50 bis 10,000 Franken oder mit t Gefängnis von drei Tagen bis zu einem Jahr bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

927 2

Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse von 20 bis 800 Franken bestraft. Entschuldbare Irrtümer, die im Herstellungsprozess unterlaufen, gelten nicht als "Fahrlässigkeit.

Art. 46.

Wer amtliche Stempel oder Stempelzeichen fälscht oder verfälscht, 2. Fälschung wer -wissentlich, falsche oder verfälschte amtliche Stempel ver- und Verfälschung von wendet, Stempeln.

wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen amtlicher Stempel oder Stempelzeichen anfertigt, sich verschafft oder an Dritte abgibt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit Busse von 200--10,000 Franken bestraft.

Art. 47.

Wer wissentlich amtliche Stempelgeräte unrecht massig gebraucht, 3. Missbrauch wer auf Edelmetallwaren den Abdruck eines amtlichen Stempels von Stempeln und verändert oder entfernt, Beseitigung wird mit Busse von 100--10,000 Franken bestraft. Wurde die von StemHandlung zum Zwecke der Täuschung oder in gewinnsüchtiger Absicht pel zeichen.

begangen, so kann neben der Busse auf Gefängnis von 14 Tagen bis zu zwei Jahren erkannt werden.

Art. 48.

Wer Edelmetallwaren ohne die vorgeschriebene Stempelung und 4. Verletzung Verantwortlichkeitsmarke, Doublewaren ohne Verantwortlichkeitsmarke der Vorschriften oder Uhrgehäuse ohne Punzierung in den Verkehr bringt, wird mit Busse über Stemvon 50--5000 Franken bestraft.

pelung, Veran twortlichkeitsmarke und PunzieArt. 49.

rung.

Wer, ohne im Besitz einer Handelsbewilligung (Art. 23), einer 5. Unbefugte Schmelzbewilligung (Art. 29) oder einer Beruf sausübungsbewilligung Verkehrsals Handelsprüfer (Art. 42) zu sein, Handlungen vornimmt, zu deren handlungen.

Vornahme einer der genannten Ausweise vorgeschrieben ist, wird mit Busse von 50--5000 Franken bestraft.

Art. 50.

Wer dem Hausierverbot (Art. 22 und 27) zuwiderhandelt, G. Widerwer gegen die Vorschriften über den Erwerb von Schmelzgut zur handlungen gegen eigenen Verwendung (Art. 28) verstösst, dns Hauwird mit Busse von 20--500 Franken bestraft.

sierverbot

und die Vorschriften über den Selbsteinkauf.

928 Art. 51.

Beamte des Eidgenössischen Zentralamtes oder eines Kontrollamtes, 7. Vertrauensmissbrauch welche eine beim Amte eingehende "Ware kopieren oder kopieren lassen, durch werden mit einer Busse von 50--8000 IVanken bestraft. Vorbehalten bleibt Beamte.

Art. 41,, Abs. 3.

Art. 52.

II. Allgemeine Bestimmungen, 3. Begehung der Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb juristischer Personen und Gesellschaften.

2. Beschlagnahme von Gegenständen.

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, welche als Organe, als Gesellschafter oder als Angestellte gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Die juristische Person oder Gesellschaft haftet jedoch solidarisch mit den verurteilten Einzelpersonen für den Betrag der verhängten Bussen und Kosten.

Art. 53.

Steropelgeräte, die zur Begehung einer Widerhandlung dienten (Art, 46 und 47), sind stets zu beschlagnahmen.

2 Bei Verurteilung wegen Täuschung (Art. 45) kann das Gericht auf Beschlagnahme der Waren erkennen, die zur Begehung der Widerhandlung dienten. Die Waren sind zu zerstören. Ein Erlös aus dem Metall fällt in die Bundeskasse.

Art. 54.

Soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Vorschriften 3.Anwendung des Bun- aufstellt, findet der erste Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) des desgesetzes Bundesgesetzes vom 4, Februar 1858 über das Bundesstrafrecht Anüber das wendung.

Bundesstrafrecht.

Art. 5S.

1 Zur Beurteilung der in diesem Gesetze vorgesehenen WiderhandIII. Strafverfahren. ;lungen sind die Strafgerichte des Kantons zuständig, in dem die strafbare Handlung begangen worden oder, wenn die Tat im Ausland stattgefunden hat, der Erfolg eingetreten ist. Kommen mehrere Kantone in Betracht, so sind die Gerichte des Kantons zuständig, wo die Straf Untersuchung zuerst angehoben worden ist.

2 Im Zweifelsfalle bezeichnet der Bundesrat das zuständige kantonale Gericht. Er ist befugt, einen bestimmten Straff all dem Bundesstrafgericht zur Beurteilung zu überweisen.

3 Das Eidgenössische Zentralamt und die Kontrollämter haben die von ihnen wahrgenommenen Widerhandlungen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige zu bringen. Im übrigen finden 1

929

Art. 146--174 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893/25. Juni 1921 über die Organisation der Bundesrechtspflege Anwendung.

Art. 56.

Verstösse gegen die in diesem Gesetz, in den zugehörigen Ver- IV. Ordnungsverordnungen oder durch spezielle Weisungen des Finanz- und Zolldeparletzung.

tementes oder des Eidgenössischen Zentralamtes den Inhabern von 1. Tatbestand Handelsbewilligungen (Art. 23), Schmelzbewilligungen (Art. 29), Pro- und Ordbiererdiplomen und Beruf Sausübungsbewilligungen (Art. 40 und 42) nungsauferlegten Verpflichtungen werden, sofern sie nicht den Tatbestand strafen.

einer Widerhandlung gemäss Art. 45--51 erfüllen, als Ordnungsverletzungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 300 Franken geahndet. Ordnungsverletzungen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung, verhängte Ordnungsbussen in einem Jahr seit der Verhängung. Die Verjährung wird durch jede auf Verfolgung oder Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen.

2 Art. 52 findet entsprechende Anwendung.

1

Art. 57.

Die Ordnungsbussen werden durch das Eidgenössische Zentralamt 2. Verhänverhängt. Für geringfügige Fälle kann durch bundesrätliche Verord- gung der Ordnungsnung die Verhängung den Kontrollämtern übertragen werden.

2 Die Bussverfügung wird unter Angabe des Grundes schriftlich bussen.

mitgeteilt. Sie kann durch Beschwerde gemäss Art. 44 angefochten werden.

3 Die Kontrollämter sind verpflichtet, soweit sie nicht selbst zur Verhängung einer Ordnungsbusse zuständig sind, die von ihnen wahrgenommenen Ordnungsverletzungen dem Eidgenössischen Zentralamt zur Kenntnis zu bringen (Art. 89, Abs. 3), Die nämliche Verpflichtung liegt den amtlichen diplomierten Probierern (Art. 40) sowie den Handelsprüfern (Art. 42) ob.

1

Siebenter Abschnitt, Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 58.

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses I. Inkrafttreten und Gesetzes.

a VollzieEr erlässt die zur Vollziehung nötigen Vorschriften.

hung.

Art, 59.

1 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle damitII. Aufhebung bestehenin Widerspruch stehenden frühern Erlasse aufgehoben.

der Erlasse.

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Aufgehoben sind insbesondere das Bundesgesetz "vom 23. Dezember 1880 betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Goldund Silberwaren, mit Zusatzgesetz vom 21. Dezember 1886, sowie das Bundesgesetz vom 17. Juni 1886 betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfällen.

Art. 60.

1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes machen dessen Bestimmungen III. Übergangsüber den Peingehalt derEdelmetallwarennRegel.. In jenem Zeitpunkt bestim- bereits hergestellte inländische Waren, welche zwar den bisher geltenden mungen Bestimmungen, jedoch nicht den Vorschriften dieses Gesetzes genügen,

können binnen eines Jahres einem Kontrollamte z u r Anbringung Inhaber der Ware, diese noch wahrend dreier Jahre in Verkehr zu bringen.

Die nähern Bestimmungen hierüber werden durchbundesrätlichee Verordnung aufgestellt.

2 Die in diesem Gesetze vorgesehenen Handelsbewilligungen (Art. 28) und Schmelzbewilligungen (Art. 29) sind binnen drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuholen. Nach Ablauf dieser Frist dürfen die einschlägigen Betätigungen nur noch gestützt auf die entsprechende Bewilligung ausgeübt werden.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetall und Edelmetallwaren. (Vom 8. Juni 1931.)

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Jahr

1931

Année Anno Band

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24

Cahier Numero Geschäftsnummer

2703

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1931

Date Data Seite

888-930

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