307

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 6. Dezember 1931 über die Bundesgesetzc vom 17. Juni 1931 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und vom 18. Dezember 1930 über die Besteuerung des Tabaks.

(Vom 2. Oktober 1931.)

Getreue, liebe Eidgenossen t Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass gegen die Bundesgesetze vom 17. Juni 1931 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und vom 18. Dezember 1930 über die Besteuerung des Tabake das Referendum ergriffen wurde, das in beiden Fällen mit mehr als 30,000 amtlich festgestellten gültigen Unterschriften innert nützlicher Frist zustande gekommen ist. Die beiden vorerwähnten Bundesgesetze sind daher der Abstimmung des Volkes zu unterbreiten, und wir haben diese Abstimmung auf Sonntag, den 6. Dezember 1931, festgesetzt. Die Abstimmung findet somit an diesem Tage und, soweit nötig, am Vortage statt.

Wir werden Ihnen unsern Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl, Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bzw.

20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. 8. n. F.

XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. 8. n. F. XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. 8. n. F. I, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809; Bd. II, 137).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlagen spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelangen und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und b i n n e n s p ä t e s t e n s 10 T a g e n , VOD der A b s t i m m u n g a n g e r e c h n e t , an die Bundeskanzlei gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach Erwahrung

308

des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, gelrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).

Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benützung.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis!)

&timmlereclltigte

Eingelangte Stimmzettel

·lasser Betragt füllende StlmDu.ttel leere

1l Betracht fallende Stimmungültige zettel

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenerwerslcherung Ja

Nein

Absolu iTM Mehr ·

(Gleiches Schema für die Abstimmung betreffend das Bundesgesetz über die Besteueruug des Tabaks.)

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als tunlich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die. Zentralstelle hätte

309

dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und umgehend brieflich zu bestätigen.

Diese telephonischen oder telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

"Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Grottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 2. Oktober 1931.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Motta.

tDer

Vizekanzler: Leimgrnber.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 6. Dezember 1931 über die Bundesgesetze vom 17. Juni 1931 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und vom 18. Dezember 1930 über die Besteuerung...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1931

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.10.1931

Date Data Seite

307-309

Page Pagina Ref. No

10 031 480

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.