268 Ablauf der Referendumsfrist : 29. Dezember 1931.

# S T #

Bundesbeschluss betreuend

die Genehmigung des Abkommens über die Internationale Gesellschaft fUr landwirtschaftliche Hypothekarkredite.

(Vom 26. September 1931.)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1981, beschliesst: Art. 1.

Das am 21. Mai 1981 unterzeichnete Ah kommen über die InternationaleGesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite wird genehmigt.

Art. 2.

Die Stempelabgabe auf den von der Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite ausgegebenen Aktien und Obligationen und die Stempelabgabe auf den Coupons dieser Titel werden nach den Vorschriften der Art. 30 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917/22. Dezember 1927 über die Stempelabgaben und Art. 6 ff. des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1921/22. Dezember 1927 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons erhoben..

Art. 3.

Dieser Beschluss unterliegt den Bestimmungen des Art. 89, Abs. 8, der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter da» Referendum.

Art. 4.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

269Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 26, September 1931, Der Präsident: Sträuli Der Protokollführer : F. T. Ernst Also beschlossen vom Ständerat., B e r n , den 26. September 1931.

Der Präsident: Charmillot.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Absatz 3, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 26. September 1931.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler :

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung: 30. September 1931.

Ablauf der Referendumsfrist: 29. Dezember 1931.

270 Übersetzung.

Abkommen zur

Errichtung einer Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite.

Die Regierungen von Deutschland, Belgien. Bulgarien, Estland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Luxemburg, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Tschechoslowakei, Jugoslawien, vom Wunsche beseelt, der Landwirtschaft durch die Schaffung einer internationalen Organisation für Agrarkr edite zu helfen; in der Erwägung, dass eine solche Organisation ein wertvolles Instrument internationaler Zusammenarbeit im Eahmen der volkswirtschaftlichen Aktion des Völkerbundes sein -wird; entschlossen, die Errichtung einer Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite zu fördern, die bezweckt, die finanziellen Lasten, welche in verschiedenen Ländern die landwirtschaftliche Produktion beschweren, zu erleichtern, die Betriebskosten, die gegenwärtig einen zu grossen Teil des Gewinnes verschlingen, zu vermindern und die Kaufkraft der landwirtschaftlichen Bevölkerung zu erhöhen; gewillt, dieser Internationalen Gesellschaft jede in ihrer Macht stehende Unterstützung zur erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgabe zu gewähren; sind übereingekommen, durch ihre unterzeichneten, gehörig bevollmächtigten Vertreter, das nachfolgende Abkommen abzusohliessen, dessen Bestimmungen, soweit sie den Völkerbundsrat betreffen, von ihm in seinem Besohluss vom 21. Mai 1981 angenommen worden sind.

Artikel 1.

Grundsatz.

1. Die vertragschliessenden Regierungen kommen überein, eine Internationale Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite zu errichten nach Massgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens, des Grundgesetzes und der angeschlossenen Statuten.

2. Die vertragschliessenden Regierungen anerkennen die Rechtsfähigkeit dieser Internationalen Gesellschaft vom Momente ihrer Errichtung an.

271

3. Ein vom Völkerbundsrat ernannter Organisa tionsausschuss wird die notwendigen Massnahmen treffen hinsichtlich der ersten Aktienemission der Internationalen Gesellschaft, ihrer Organisation und der Vorbereitung ihrer Wirksamkeit.

Der Organisationsausschuss wird seine Tätigkeit einstellen, sobald der Verwaltungsrat konstituiert worden ist. Die Beträge, welche gegebenenfalls vom Völkerbundsrat oder von anderer Seite zur Deckung der Kosten dieses Ausschusses vorgeschossen worden sind, sollen von der Internationalen Gesellschaft aus dem Erlös der Aktienemission zurückerstattet werden.

Artikel 2.

Verpflichtungen der Regierung des Staates, in dem die Internationale Gesellschaft ihren Sitz hat.

1. Die schweizerische Eegierung verpflichtet sich, der Internationalen Gesellschaft sobald wie möglich ein Grundgesetz zu geben, welches Gesetzeskraft haben wird und dessen Text im Anhang zu dem gegenwärtigen Abkommen enthalten ist. Dieses Grundgesetz soll die Anerkennung der ihm beigegebenen Statuten enthalten.

2. Die schweizerische Eegierung verpflichtet sich, dieses Grundgesetz weder aufzuheben noch zu verändern, noch ihrq etwas beizufügen, es sei denn zufolge einer gemäss den Bestimmungen des Artikels 17 über die Aufhebung oder die Eevision des Abkommens gefassten Beschlusses.

Sollte es sich jedoch um eine Änderung der Satzung handeln, die nicht auf Ende eines für die Dauer des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen Zeitabschnittes eintreten soll, so würde lit. & des Artikels 17 mit der Einschränkung Anwendung finden, dass die vertragsehliessenden Regierungen ihre Zustimmung rechtsgültig erteilen können, ohne zu ihrer Einholung eine Konferenz einzuberufen.

3. Die schweizerische Eegierung verpflichtet sich, keine Änderungen an den in Ziffer 3 des Grundgesetzes aufgezählten Artikeln der Statuten der Internationalen Gesellschaft anzuerkennen, ohne die Zustimmung der vertragsehliessenden Eegierungen gemäss Artikel 17 des Abkommens und der Organe der Internationalen Gesellschaft gemäss Ziffer 8 des Grundgesetzes.

4. Die Verpflichtungen der schweizerischen Eegierung aus dem gegenwärtigen Artikel sind nicht anwendbar, falls das Grundgesetz infolge der Verlegung des Sitzes der Internationalen Gesellschaft in ein anderes Land, gemäss Artikel 8, Ziffer 2, aufgehoben wird.

Artikel 8.

Verlegung des Sitzes der
Internationalen Gesellschaft.

1. Sollte das gegenwärtige Abkommen von der in Artikel 2 erwähnten Eegierung nicht ratifiziert werden, fällt dem Völkerbundsrat, der mit Stimmen-

272 mehrheit entscheidet, die Aufgabe zu, die Annahme der Verpflichtungen dieses Artikels durch die Regierung eines anderen Vertragsstaates zu erwirken, die ihrerseits der Internationalen Gesellschaft ihr Grundgesetz geben sol].

2. Der Völkerbundsrat kann mit Stimmenmehrheit jederzeit die notwendigen Massnahmen treffen, um den Sitz der internationalen Gesellschaft in ein anderes Land zu verlegen, sofern die ausserordentliche Generalversammlung der Internationalen Gesellschaft dem gemäss Artikel 44 der Statuten gefassten Beschluss zustimmt und -- mit Zustimmung der Mehrheit der vertragschliessenden Regierungen -- die mit 75 % an die gemäss nachstehendem Artikel 5 eingezahlten Summen beigetragen haben, ungeachtet irgendwelcher und aus irgendwelchem Titel gemachter Rückerstattung, ihre Einwilligung gibt.

Artikel 4.

Beschränkung der Darlehensgewährung auî die nationalen Gesellschaften der Vertragsstaaten.

Die in den Statuten der Internationalen Gesellschaft vorgesehenen Darlehen können nur denjenigen Gesellschaften oder Hypothekar- oder Agrarkreditinstituten (hernach mit «nationalen Gesellschaften» bezeichnet) gewährt werden, die ihren Sitz auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten haben.

Artikel 5.

Vorschüsse der Regierungen für die Errichtung einer Speziaireserve.

Um die Internationale Gesellschaft in die Lage zu versetzen, wie im Artikel 21 der Statuten vorgesehen, eine Spezialreserve zu errichten, verpflichten sich die vertragschließenden Regierungen, unter den nachstehenden Bedingungen der genannten Gesellschaft Vorschüsse in der Höhe von 25 Millionen Schweizerfranken Gold, gleich 7,258,064,516 g Feingold zu gewähren, welche sie gemäss ihren Statuten zurückzahlen wird.

1. Die Regierungen, welche am Voranschlag des Völkerbundes beteiligt sind a. mit mindestens 34 Einheiten haben einen Betrag beizubringen von Fr. 8,000,000; b. mit mindestens 17--33 Einheiten haben einen Betrag beizubringen von Fr. 1,875,000; 6. mit mindestens 8--16 Einheiten haben einen Betrag beizubringen von Fr. 1,000,000; d. mit mindestens 5--7 Einheiten haben einen Betrag beizubringen von Er. 500,000; e. mit weniger als 5 Einheiten haben einen Betrag beizubringen von Fr. 125,000.

273 2. Die Beiträge sind innerhalb eines Monates, gerechnet von der Subskription der Aktien A, gemäss Artikel 12 der Statuten, oder von der Ratifikation ·oder Beitritten, die in einem spätem Zeitpunkt erfolgen, einzuzahlen.

3. Wenn bei dem Inkrafttreten des Abkommens die Summe der Beiträge der Regierungen, welche das Abkommen ratifiziert haben, 25 Millionen Franken übersteigt, so wird der Beitrag jeder Eegierung verhältnismässig soweit herabgesetzt, dass die Gesamtsumme der Beiträge 25 Millionen Pranken nicht übersteigt.

Wenn infolge von neuen Ratifikationen oder Beitritten die Gesamtsumme des mittels der Vorschüsse der Regierungen gebildeten Speaialreservefonds A und des von der Internationalen Gesellschaft errichteten Speziaireservefonds B (im Artikel 21 der Statuten) von 25 Millionen Pranken übersteigt, wird der Fonds A durch Rückzahlungen im Verhältnis zur Höhe der Vorschüsse jeder Eegierung so vermindert, dass der Totalbetrag der Fonds A und B dem Betrage von 25 Millionen Franken gleichkommt. Immerhin soll eine Regierung, welche dem Abkommen geraäss Artikel 15, lit. a, beigetreten ist, keinen Anteil an den Rückzahlungen haben, die mit dem Ergebnis seines Beitrages ausgeführt werden.

4. Im gegenteiligen Falle, wenn die Summe von 25 Millionen nicht erreicht ·wird, steht es jeder Regierung frei, einen ergänzenden Beitrag zu leisten.

Artikel 6.

Befreiung von jeder Enteignungsmassnahme usw.

Die Internationale Gesellschaft, ihr Vermögen und ihre auf dem Gebiet ·eines Vertragsstaates gelegenen Guthaben, sowie alle Überweisungen aus, nach oder durch ein Gebiet eines Vertragsstaates, sofern sie durch die Internationale Gesellschaft oder in ihrem Interesse ausgeführt werden und sich aus der Ausübung ihrer normalen Wirksamkeit ergeben, können weder im Frieden noch im Kriege irgendwelchen Massnahmen, wie Requisitionen, Konfiskationen, Verboten oder Beschränkungen der Zahlungen nach dem Auslande, oder des Empfangs von Zahlungen aus dem Auslande oder anderen derartigen Massnahmen unterworfen werden. Im übrigen dürfen diese Überweisungen nicht Gegenstand von irgendwelchen Vorkehren sein, welche zur Folge haben, die Bezahlung von auf fremde Währungen oder auf Gold lautende Verbindlichkeiten in der oder den vertraglich vereinbarten Währungen oder allenfalls in Gold zu verhindern, und zwar so, dass die
bezahlte Summe für jede Währungseinheit der Schuld dem gesetzlichen Gegenwert in Gold dieser Währungen im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses entspricht.

Falls die Internationale Gesellschaft in Anwendung von Artikel 16 des Völkerbundspaktes nicht berechtigt sein sollte, Zahlungen an gewisse Kategorien ihrer Gläubiger zu leisten oder von gewissen Kategorien ihrer Schuldner Zahlungen anzunehmen, so verpflichten sich die Vertragsstaaten, jedes Hin4ernis gegen die Ausführung dieser Zahlungen aufzuheben, sobald die erwähnte Anwendbarkeit von Artikel 16 wegfällt.

274 Artikel 7.

Steuerbefreiungen.

Die vertragschliessenden Regierungen, welche diesen Artikel annehmen in der Absicht, der Internationalen Gesellschaft besondere Erleichterungen für die Ausgabe ihres Kapitals und die Unterbringung ihrer Obligationen zu gewähren, verpflichten sich, folgende Bestimmungen ganz oder teilweise anzuwenden : a. Auf Einkommen, Gewinn, Geschäftsumsatz und Kapital der Internationalen Gesellschaft wird keine Steuer erhoben.

fc. Die Inhaber der von der Internationalen Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Obligationen bezahlen keinerlei Steuern, weder Kapital- noch Einkommensteuer zufolge ihres Besitzes von solchen Titeln, Aktien oder Obligationen, des Bezuges von Dividenden oder Zinsen oder von Kapitalrückzahlungen, es sei denn, sie haben ihren Wohnsitz auf dem Gebiet des Staates, der diese Steuern erhebt.

Artikel 8.

Steuerbefreiungen.

Die vertragschliessenden Regierungen, welche den gegenwärtigen Artikel annehmen in der Absicht, für die Gewährung von Darlehen der Internationalen Gesellschaft an die in ihrem eigenen Lande tätigen nationalen Gesellschaften besondere Erleichterungen zu gewähren, verpflichten sich folgende Bestimmungen ganz oder teilweise anzuwenden.

a. Es wird keinerlei Stempel-, Registrierungs- oder sonstige Abgabe erhoben auf Eechtsgescbäften oder Urkunden, welche betreffen: 1. die Gewährung von Darlehen durch die Internationale Gesellschaft an die nationalen Gesellschaften; 2. Darlehen die aus den auf diese Weise beschafften Mitteln durch die nationalen Gesellschaften an die Landwirte gewährt werden, und 3. alles was sich auf die Errichtung und Erhaltung der Grundpfandrechte zur Sicherung dieser den Landwirten gewährten Darlehen, sowie auf die Pf and Verwertung bezieht.

b. Keine Steuer wird erhoben auE den Zins- und Kapitalzahlungen, die von den Landwirten an die nationalen Gesellschaften auf Grund von Darlehen geleistet werden, die die nationalen Gesellschaften aus den ihnen von der Internationalen Gesellschaft geliehenen Mitteln gewährt haben.

Artikel 9.

Art der Annahme der Artikel 7 und 8.

a. Die völlige oder teilweise Annahme der Bestimmungen der Artikel 7 und 8 erfolgt entweder duich eine im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitrittes zu diesem Abkommen abgegebene Erklärung

275 odor durch eine Erklärung, die später an den Generalsekretär des "Völkerbundes gerichtet -wird, der sie den Regierungen der Mitglieder des Völkerbundes zur Kenntnis bringt.

b. Die Eegierungen, welche die im vorigen Absatz vorgesehene Annahmeerklärung abgegeben haben, besitzen die Möglichkeit, die eingegangenen Verpflichtungen auf das Ende eines Zeitabschnittes von 15 Jahren oder jeweilen auf das Ende jedes weiteren Zeitabschnittes von gleicher Dauer zu kündigen, im Wege einer an den Generalsekretär des Völkerbundes iti den 6 Monaten vor dem Ende eines solchen Zeitabschnittes zu richtenden Notifikation.

Diese Kündigung berührt nicht die Steuerbefreiung der vor diesem Zeitpunkt ausgegebenen Aktien und Obligationen und gewährten Darlehen.

Artikel 10.

Allfällige Bedingungen über die Gewährung von Darlehen an die nationalen Gesellschaften.

Die vertragschliessenden Eegierungen anerkennen, dass die Internationale Gesellschaft 1. verlangen kann, dass die Eegierungen derjenigen Staaten, deren nationale Gesellschaften durch ihre Vermittlung Darlehen zu erhalten wünschen, gesetzliche Massnahmen treffen, um die Sicherheit der als Pfand für gewährte Darlehen haftenden hypothekarischen Garantien zu erhöhen.

2. Sie kann, als Bedingung eines einer nationalen Gesellschaft gewahrten Darlehens -- wenn sie aus irgendeinem Grunde der Ansicht ist, dass die Hypothekarschuldner in dem Lande, wo diese nationale Gesellschaft ihre Wirksamkeit ausübt, nicht genügende Sicherheiten zu bieten imstande sind -- verlangen, dass die Eegierung dieses Landes den Zahlungsdienst für die Obligationen garantiert, welche der Internationalen Gesellschaft als Gegenleistung übergeben werden.

8. Sie kann ferner nach Gutdünken als Anleihebedingung verlangen, dass die Eegierung eines Landes, in welchem die kreditsuchen.de nationale Gesellschaft ihre Tätigkeit ausübt, die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 ganz oder teilweise annimmt oder sich verpflichtet, weder die Steuersätze zu erhöhen noch die bestehenden Bezugsbedingungen für die in Artikel 8 aufgeführten Steuern zu verschärfen und keine neuen Steuern dieser Art einzuführen.

Artikel 11.

Erleichterungen für die Emissionen der Internationalen Gesellschart.

Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, die Emission von Aktien und Obligationen, sowie den Handel mit diesen Titeln auf ihrem Gebiete, soweit sie es für möglich erachten, zu erleichtern.

276 Artikel 12, Streitigkeiten.

1. Zwischen den vertragschliessenden Begierungen.

Streitigkeiten, die unter den vertragschliessenden Begierungen über die Auslegung oder die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens entstehen sollten, können von einer der Parteien dem Völkerbundgrat unterbreitet werden, der eine gütliche Regelung herbeizuführen sucht. Wird der Streitfall dem Bäte nicht unterbreitet oder erklärt der Eat, die Parteien nicht einigen zu können, so ist der Streitfall dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

2. Zwischen den vertragschliessenden Eegierungen und der Internationalen Gesellschaft.

Streitigkeiten, die zwischen den vertragschliessenden Eegierungen und der Internationalen Gesellschaft über die Auslegung oder die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens oder hinsichtlich der eingegangenen besonderen Verpflichtungen der Eegierungen gegenüber der Internationalen Gesellschaft über die Darlehensgeschäfte entstehen sollten, können von den Eegierungen oder von der Internationalen Gesellschaft dem Völkerbundsrat unterbreitet werden, der eine gutliche Erledigung herbeizuführen sucht. Wird der Streitfall dem Eat nicht unterbreitet oder erklärt der Eat, dass es ihm nicht möglich sei, die Parteien auszusöhnen, so kann jede Partei den Streitfall vor ein Schiedsgericht bringen, das darüber entscheidet. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern: ein Mitglied wird vom Eat ernannt nach Befragung des Verwaltungsrates der Internationalen Gesellschaft; ein zweites Mitglied wird ebenfalls vom Eat nach Befragung der beteiligten Begierung oder Eegierungen ernannt; das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt, wird vom Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes, sofern er einwilligt, diese Ernennung vorzunehmen, andernfalls aber vom Völkerbundsrat ernannt. Die Parteien werden einen Schiedsvertrag abschliessen. Wird dieser Schiedsvertrag nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Konstituierung des Gerichtes abgeschlossen, so kann jede Partei an daa Schiedsgericht gelangen. Das Schiedsgericht kann den Eat um die Einholung eines Bechtsgutachtens des Ständigen Internationalen Gerichtshofes angehen. Das Schiedsgericht hat sich an das Gutachten des Gerichtshofes zu halten.

Artikel 18.

Sprache, Datum.

Das gegenwärtige Abkommen, welches das Datum vom heutigen Tage trägt, wird in französischer und englischer Sprache abgefasst. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den beiden Texten ist der französische Text rnassgebend.

277 Artikel 14.

Unterzeichnung und Ratifikation.

Das gegenwärtige Abkommen steht jeder Begierung eines europäischen Mitgliedes des Völkerbundes bis zum 80. September 1981 zur Unterschrift offen. Es soll ratifiziert und die Ratifikationsinstrumente sollen baldmöglichst beim Generalsekretariat des Völkerbundes hinterlegt werden, das ihren Empfang allen Mitgliedern des Völkerbundes anzeigt.

Artikel 15.

Beitritte.

a. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren von dem im vorigen Artikel erwähnten Datum an gerechnet, kann jede Begierung eines europäischen Mitgliedes des Völkerbundes, welche das Abkommen nicht unterzeichnet hat, um ihren Beitritt ansuchen. Das Gesuch ist an das Sekretariat des Völkerbundes zu richten, das es allen Regierungen, welche das Abkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, zur Kenntnis bringt. Die in Erage stehende Begierung kann dem Abkommen mittels einer an den Generalsekretär gerichteten Notifikation beitreten, wenn die Mehrheit dieser Begierungen, die gleichzeilig 75 % an die gemäss Artikel 5 eingezahlten Vorschüsse, ungerechnet jeglicher unter irgendeinem Titel gemachten Bückzahlungen beigetragen haben, einwilligt. Der Generalsekretär wird diesen Beitritt allen Mitgliedern des Völkerbundes zur Kenntnis bringen.

b. Nach Ablauf der gleichen Frist von fünf Jahren kann der Völkerbundsrat mit Stimmenmehrheit auf Empfehlung des Verwaltungsrates der Internationalen Gesellschaft und mit Zustimmung der Mehrheit der vertragschliessenden Begierungen, die gleichzeitig 75 % an die gemäss Artikel 5 eingezahlten Vorschüsse, ungerechnet jeglicher unter irgendeinem Titel gemachten Bückzahlungen beigetragen haben, in jedem Falle die Bedingungen festsetzen, unter denen der Begierung eines nichteuropäischen Mitgliedes des Völkerbundes der Beitritt zum gegenwärtigen Abkommen gestattet werden soll.

Artikel 16.

Inkrafttreten des Abkommens.

Das gegenwärtige Abkommen tritt in Kraft, sobald die Beiträge, die obligatorischen oder freiwilligen zu der Speziaireserve, welche von den Begierungen, die das Abkommen ratifiziert haben, geschuldet sind, die Summe von 25 Millionen Franken erreicht haben. Sollte diese Bedingung nicht vor dem 81. Dezember 1931 erfüllt sein, so hat der Völkerbundsrat eine Konferenz der Regierungen, welche das Abkommen ratifiziert haben, einzuberufen. Diese Konferenz hat die neuen Bedingungen festzusetzen, unter welchen das Abkommen in Kraft treten soll.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. U.

24

278

Artikel 17.

Revision oder Aufhebung des Abkommens.

a. Nach Ablauf von dreissig Jahren seit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens und nach Ablauf jedes weiteren Zeitabschnittes von zehn Jahren ist der Völkerbundsrat von sich aus berechtigt und auf Ersuchen einer vertragschliessenden Begierung gehalten, eine Konferenz einzuberufen, zu welcher alle vertragschliessenden Regierungen einzuladen sind, um 211 entscheiden, ob das gegenwärtige Abkommen revidiert oder aufgehoben werden soll oder nicht. Diese Konferenz soll innerhalb der sechs Monate, dio dem Ablauf der vorerwähnten Zeitabschnitte folgen, zusammentreten. Die Beschlüsse dieser Konferenz werden mit Stimmenmehrheit der vertretenen Eegierungen gefasst unter der Bedingung, dass diese Mehrheit die Stimmen der Eegierungen in sich schliesst, welche 75 % an die gernäss Artikel 5 einbezahlten Beiträge, ungerechnet jeglicher unter irgendeinem Titel erfolgten Rückzahlungen, geleistet haben. Die&e Beschlüsse sind für alle vertragschliessenden Eegierungen verbindlich. Indessen kann die Konferenz nur mit Zustimmung aller beteiligten Eegierungen deren Verpflichtungen betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Gesellschaft ausdehnen oder verschärfen.

Sollte die ausserordentliche Generalversammlung der Internationalen Gesollschaft auf Grund eines gemäss den Bestimmungen des Artikels 44 der Statuten gefassten Beschlusses binnen einer Frist von sechs Monaten seit der an sie erfolgten Notifikation der Konfcrenzbeschlusse erklären, dass sie die von der Konferenz beschlossene Eevision für unannehmbar halte, so haben die Eegierungen die Möglichkeit, das Abkommen sechs Monate nach dem Entscheid der Generalversammlung aufzuheben.

b. Der Völkerbundsrat ist jederzeit berechtigt und auf Verlangen der Hälfte der vertragschliessenden Eegierungen gehalten, eine Konferenz einzuberufen zum Zwecke der Bevision des Abkommens, zu der. alle vertragschliessenden Eegierungen einzuladen sind. Diese Eevision kann nur mit Einstimmigkeit der vertragschliessenden Regierungen und mit der Zustimmung der ausserordentlichen Generalversammlung der Internationalen Gesellschaft auf Grund eines gemäss Artikel 44 der Statuten gefassten Beschlusses durchgeführt werden.

Artikel 18.

Revision des Abkommens.

Wird das gegenwärtige Abkommen in Anwendung des Artikels 17
revidiert, so bleiben die Internationale Gesellschaft für alle vor der Eevision getätigten Geschäfte, und die Inhaber der Aktien und Obligationen für alle vor der Bevision ausgegebenen Titel, unbeschadet der Eevision des Abkommens, im Genuas der fiskalischen und andern Immunitäten, die auf

279 Grund des Abkommens und des Grundgesetzes vor der Eevision in Kraft waren.

Artikel 19.

Aufhebung des Abkommens.

"Wenn das gegenwärtige Abkommen in Anwendung des Artikels 17 aufgehoben werden sollte, so soll die ausserordentliche Generalversammlung der Internationalen Gesellschaft einberufen werden, um zu entscheiden, ob die Gesellschaft in Liquidation treten oder unter einer andern Form ihre Wirksamkeit fortsetzen soll.

Im Falle einer Liquidation der Internationalen Gesellschaft bleiben während der ganzen Liquidationsdauer die Gesellschaft, die Aktionare und die Inhaber der Obligationen im Genuss aller in dem Abkommen vorgesehenen Hechte, insbesondere der fiskalischen und anderà Immunitäten.

Falls die Internationale Gesellschaft ihre Wirksamkeit unter einer andern Form fortsetzen sollte, so bleiben ihr für alle ihre früheren getätigton Geschäfte, und den Inhabern der Aktien und Obligationen für die früher ausgegebenen Titel die fiskalischen und andere Immunitaten, die bisher in Kraft waren, und ebenso die besonderen, in Artikel 21 und 50 der Statuten vorgesehenen Garantien gewahrt. Auf der andern Seite dürfen die Recht der Regierungen bezuglich der "Vorschüsse, die sie gemäss den Bestimmungen des Artikels 5 des Abkommens gewählt haben, nicht angetastet werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf am 21. Mai 1931.

Curtius Faul Hymans 6. Morfoff A. Schmidt Aristide Briand A. Michalakopoulos B. Raphaël Karolyi Dino Grandi

J. Feldmaus Bech Auguste Zaleski Augusto de Vasconcellos N. Titulesco Motta Dr. Eduard Benesh Dr. v. Mamikovitch

280

Anhang.

Grundgesetz der Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite.

Nachdem die Eegierungen VOD Deutschland, Belgien, Bulgarien, Estland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Luxemburg, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Tschechoslowakei, Jugoslawien ein Abkommen zur Errichtung einer Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothe'karkredite errichtet haben, nachdem die schweizerische Bundesregierung gemäss den Bestimmungen des genannten Abkommens sich damit einverstanden erklärt, 1. das vorliegende Grundgesetz der genannten Internationalen Gesellschaft zu erlassen, das Grundgesetz nicht aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen, es sei denn gemäss den Bedingungen von Ziffer 2 des Artikels 2 des Abkommens, 2. keinen Abänderungen an den Artikeln der Statuten der Internationalen Gesellschaft, die in Ziffer 3 des gegenwärtigen Grundgesetzes genannt sind, Rechtskraft zu verleiben, es sei denn gemäss den Bedingungen von Ziffer 3 des Artikels 2 des genannten Abkommens oder von Ziffer 3 des gegenwärtigen Grundgesetzes: 1. Der Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite (hernach «Internationale Gesellschaft» genannt) wird durch dieses Gesetz die Rechtsfähigkeit verliehen.

2. Die Verfassung der Internationalen Gesellschaft, ihre Wirksamkeit und ihr Geschäftskreis sind in den angefügten, durch dieses Gesetz rechtswirksam werdenden Statuten niedergelegt und werden von diesen bestimmt.

3. Die Artikel 2, 3, 4, 7 (erster Absatz), 21, 22, 23 (nur Ziffer l, 2 und 3), 24, 87 (letzter Absatz), 44, 59, 66 (erster Absatz), 27, 69, 70 und 71 der genannten Statuten dürfen nur unter den nachstehenden Bedingungen abgeändert werden.

Die Änderungen müssen von einer Zweidrittelmehrheit des Verwaltungsrates angenommen und von der ausserordentlichen Generalversammlung gemäss den in Artikel 44 der Statuten vorgesehenen Bedingungen genehmigt werden. Sie müssen hernach von den vertragschliessenden Regierungen gemäss den in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Bedingungen genehmigt worden sein und durch ein dieses Grundgesetz ergänzendes Gesetz Bechtswirksamkeit erlangt haben.

4. Die Abänderungen an den Artikeln der Statuten, mit Ausnahme der in Ziffer 3 dieses Grundgesetzes erwähnten, können von der Internationalen Gesellschaft gemäss ihren Statuten getroffen werden.

281 5. Die vorgenannten Statuten und jede gemäss Ziffer 8 und 4 dieses Gesetzes an ihnen vorgenommene Änderung werden reehts-wirksam, ungeachtet der Abweichungen von gegenwärtigen und zukünftigen Bestimmungen des schweizerischen Eechts.

Die Bestimmungen der schweizerischen Gesetze finden subsidiäre Anwendung, sofern sie nicht im Widerspruch mit den erwähnten Statuten stehen.

6. Die Internationale Gesellschaft ist befreit von folgenden Steuern und Abgaben : a. Steuern und Abgaben auf allen Eechtsgeschäften und Urkunden, die sich auf die Gründung oder die Auflösung der Internationalen Gesellschaft beziehen ; 6. Steuern und Abgaben auf der Ausgabe und der Übertragung der Aktien oder Obligationen der Internationalen Gesellschaft. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht das Becht der Schweiz, bei der Ausgabe und Übertragung der genannten Obligationen und Aktien auf ihrem eigenen Markte, die in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Steuern und Abgaben zu erheben. Sie darf hierbei nicht die Vermittlung der Internationalen Gesellschaft in Anspruch nehmen; c. Steuern und Abgaben auf dem Kapital der Internationalen Gesellschaft, auf ihren Einkünften, ihren Eeserven, Guthaben, Einlagen und Forderungen, sowie auf den daraus fliessenden Zinsen und auf ihren verteilten oder unverteilten Gewinnen, ohne Rücksicht darauf, wie und wann solche Steuern und Abgaben bezogen werden; d. Steuern und Abgaben auf dem Geschäftsumsatze und allgemein von allen Steuern auf den Geschäften der Internationalen Gesellschaft; e. Gewerbesteuern aller Art; /. Steuern und Abgaben auf Eechtsgeschäften und Urkunden, welche sich auf Darlehen beziehen, die von der Internationalen Gesellschaft nicht in der Schweiz domizilierten nationalen Hypothekarkreditgesellschaften gewährt werden, namentlich von Steuern und Abgaben auf der Übertragung von Obligationen der genannten nationalen Gesellschaften an die Internationale Gesellschaft.

Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen nicht das Eecht der Schweiz, andere Personen als die Internationale Gesellschaft, die in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt haben, zu besteuern.

7. Die Bückzahlung der nach Art. 5 des Abkommens gewährten Vorschüsse durch die Internationale Gesellschaft an die Eegierungen ist von jeglicher Besteuerung befreit.

8. Die vorstehenden Steuerbefreiungen beziehen sich auf gegenwärtige und künftige wie immer bezeichnete und von wem immer erhobene Steuern.

282

9. Unbeschadet obgenannter Steuerbefreiungen dürfen überdies weder die Internationale Gesellschaft, ihre Geschäfte, noch ihr Personal mit irgendwelcher Steuer belebt werden, die nicht allgemeinen Charakter hat und der andere in Genf oder in der übrigen Schweiz niedergelassene Finanzinstitute als solche oder für ihre Geschäfte und ihr Personal nicht rechtlich und tatsächlich unterworfen sind.

10. Die Internationale Gesellschaft, ihr Eigentum, ihre Guthaben, sowie alle Überweisungen zu ihren Lasten oder Gunsten, die sich aus der Ausübung ihrer normalen Wirkungskreise ergeben, können weder im Frieden noch im Kriege, selbst wenn sich die Schweiz: im Kriegszustande mit andern Staaten befinden wurde, Gegenstand irgendeiner Zwangsmassnahme, wie Eequisitionen, Konfiskationen, Verboten oder Beschränkungen, von Zahlungen nach dem Auslande oder des Empfangs von Zahlungen aus dem Auslande oder ähnlicher Massnahmen sein. Im übrigen dürfen diese Überweisungen nicht Gegenstand von irgendwelchen Vorkehren sein, die zur Folge haben, die Bezahlung von auf fremde Währungen oder auf Gold lautenden Verbindlichkeiten in der oder den vertraglich vereinbarten Währungen oder allenfalls in Gold zu verhindern, und zwar so, dass die bezahlte Summe für jede Währungseinheit der Schuld dem gesetzlichen Gegenwert in Gold dieser Währungen im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses entspricht.

Falls die Internationale Gesellschaft in Anwendung des Artikels 16 des Völkerbundspaktes nicht berechtigt sein sollte, Zahlungen an gewisse Kategorien von Gläubigern zu leisten oder von gewissen Kategorien ihrer Schuldner Zahlungen anzunehmen, so wird die schweizerische Regierung jede ZahlungsbeschränkuEg aufheben, sobald die erwähnie Anwendbarkeit des Artikels 16 wegfällt.

11. Jedor Streitfall, der zwischen der schweizerischen Bundesregierung und der Internationalen Gesellschaft über die Auslegung oder die Anwendung dieses Grundgesetzes entsteht, kann von einer der Parteien dem Völkerbundsrat unterbreitet werden, der eine gütliche Eegelung herbeizuführen sucht.

Wird der Streitfall dem Eat m'eht unterbreitet oder erklärt der Bat, die Parteien nicht einigen zu können, so wird er dem Entscheid eines Schiedsgerichtes unterbreitet, und zwar gemäss den im Artikel 12 des Abkommens zur Errichtung der Internationalen Gesellschaft enthaltenen Bestimmungen.

283 Übersetzung.

Statuten der

Internationalen Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite.

L Kapitel, Name, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft.

Artikel 1.

Unter den Auspizien des Völkerbundes wird unter dem Namen «Internationale Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite» (hernach « Internationale Gesellschaft» genannt) eine Aktiengesellschaft gegründet.

Artikel 2.

Die Internationale Gesellschaft hat ihren Sitz in Genf. Ihre Dauer ist unbegrenzt.

Artikel 3Zweck der Internationalen Gesellschaft ist: 1. Die Gewährung langfristiger amortisierbarer oder mittlerer amortisierbarer und nicht amortisierbarer Darlehen an Hypothekar- oder AgrarkreditInstitute, die direkt oder durch Vermittlung anderer im gleichen Staate niedergelassener Institute (hernach mit «nationalen Gesellschaften» bezeichnet), Darleben gegen erste Hypothek erteilen, welche auf landwirtschaftlichen Betrieben oder landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücken sichergestellt sind.

2. Die Ausgabe und der Verkauf von Obligationen, deren Eückzahlungswert, (ien Fall des Artikels 51 vorbehalten, den Betrag ihrer Forderungen an die nationalen Gesellschaften, die durch auf den Namen dieser Gesellschaften eingetragene, in ihrem Eigentum oder Pfandbesitze stehende erste Hypotheken sichergestellt sind, nicht übersteigen darf.

Artikel 4.

Die in den gegenwärtigen Statuten vorgesehenen Darlehen können nur gewährt werden an nationale Gesellschaften mit Sitz auf dem Gebiete eines dem Abkommen für die Errichtung der Internationalen Gesellschaft (hernach mit «Abkommen» bezeichnet) beigetretenen Staates.

284

Artikel 5.

Es ist der Gesellschaft der Erwerb, der Eeport oder die Belohnung eigener Aktien untersagt.

Die Internationale Gesellschaft ist nicht befugt, andere Liegenschaften zu erwerben als diejenigen, die sie zu ihrem Geschäftsbetriebe benötigt oder solche, die sie zur Deckung einer Schuld übernehmen muss.

Artikel 6.

Die Zeichnung des Kapitals der Internationalen Gesellschaft kann eröffnet werden, sobald das Abkommen in Kraft getreten und das Grundgesetz erlassen wordea ist.

Die Internationale Gesellschaft kann ihre Tätigkeit eröffnen, sobald der Verwaltungsrat festgestellt hat, dass die zehntausend Aktien A gemäss Artikel 12 gezeichnet worden sind.

II, Kapitel, Aktienkapital und Speziaireserve.

Artikel 7.

Das Gesellscbaftskapital lautet auf schweizerische Goldfranken. Der Goldfranken = 0,290,822,580,640 g Feingold.

Unter Vorbehalt des Artikels 14 wird die Höhe des Aktienkapitals mit 250 Millionen Franken festgesetzt, eingeteilt in Aktien zu je 2500 Franken, wovon 10,000 Aktien A und 90,000 Aktien B.

Artikel 8.

In der Generalversammlung kommt den Eigentümern der Aktien A eine Stimme pro Aktie, und denjenigen der Aktien B eine Stimme für je 15 Aktien zu.

Hinsichtlich der Teilnahme am Gewinn und an jeder Verteilung von Aktiven der Internationalen Gesellschaft sind die Aktien A und B gleichberechtigt.

Artikel 9.

Alle Aktien müssen spätestens einen Monat nach ihrer Zuteilung an die Zeichner voll liberiert seni.

Die Aktionäre haften nur mit dem Nominalbetrage jeder Aktie. Die Beförderung darüber hinausgehender Beträge ist untersagt.

Artikel 10.

Die Aktien A lauten auf den Namen. Ihre Übertragung ist an die Zustimmung des Verwaltungsrates gebunden.

Die Aktien B können auf den Namen oder auf den Inhaber lauten.

285

Artikel 11.

Jede Aktie ist unteilbar. Gehört eine Aktie einer Mehrheit von Personen, so haben sie sich: unter sich zu einigen, welche von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt für jede Aktie rechtsgültig an den Inhaber des Coupons.

Artikel 12.

Auf das bewilligte Aktienkapital wird eine erste Serie von 25 Millionen Pranken sofort ausgegeben. Diese erste Serie besteht aus den 10,000 Aktien A.

Sie werden in jedem, dem Abkommen beigetretenen Lande zur Zeichnung aufgelegt.

In jedem Lande wird der Anteil der zur Zeichnung aufzulegenden ersten Serie dieser Aktien nach der Höhe der Vorschüsse bemessen, die die betreffende Eegierung sich gemäss Artikel 5 des Abkommens zu leisten verpflichtet hat Falls der auf ein Land entfallende Anteil nicht vollständig gezeichnet werden sollte, wird der verfügbare Best, soweit es möglich ist, unter die andern Länder im Verhältnisse des ihnen zustehenden Anteils aufgeteilt.

Der im Abkommen vorgesehene Organisationsausschuss trifft die nötigen Massnahmen zu dieser Emission der Aktien A.

In jedem Lande erhalten die Zeichnungen der Agrar- und Hypothekarkreditbanken den Vorzug. Falls in einem Lande besondere Gesetze über die Errichtung solcher Gesellschaften bestehen, so erhalten die auf Grund solcher Gesetze bewilligten und errichteten Institute den Vorzug.

Artikel 18.

Der Verwaltungsrat wird, sobald er dies für angezeigt erachtet, die nötigen Massnahmen für die Emission jedes noch nicht ausgegebenen Teiles des bewilligten Aktienkapitals (Aktien B) erteilen, Artikel 14.

Das bewilligte Aktienkapital der Internationalen Gesellschaft kann erhöht werden. Das emittierte Kapital kann durch Herabsetzung des Nominalwertes jeder Aktie vermindert werden. Über diese Massnahmen beschliesst die ausserordentliche Generalversammlung gemäss den in Artikel 44 enthaltenen Bedingungen auf Grund eines vom Verwaltungsrate mit zwei Drittel Mehrheit gemachten Vorschlages.

Artikel 15.

Die Eigentümer der zuerst ausgegebenen Aktien A haben ein Vorrecht auf die Zeichnung der ersten Emission der Aktien B.

Die Eigentümer der früher ausgegebenen Aktien A und B haben ein gleiches Vorrecht auf die Zeichnung der neuen Aktien B.

286 Aktionäre, die nicht über eine genügende Zahl von alten Aktien zum Bezug von mindestens einer neuen Aktie verfügen, können sich zur Ausübung ihres Bezugsrechtes zusammenschliessen.

Der Verwaltungsrat setzt die Bedingungen und die Fristen zur Ausübung des Bezugsrechtes fest.

Im Falle einer Erhöhung des bewilligten Aktienkapitals haben die Eigentümer der alten Aktien ein Vorrecht auf die Zeichnung der neuen Aktien.

Die Ausübung dieses Vorrechtes wird von der Generalversammlung, welche die Kapitale-höhung beschliesst, gemäss den io Artikel 44 enthaltenen Bestimmungen festgesetzt.

Artikel 16.

Der Verwaltungsrat erlässt die Emissionsbestimmungen und entscheidet besonders darüber, ob über den Nominalwert jeder Aktie hinaus eine Prämie zu bezahlen ist. Der Ertrag dieser Prämie wird auf ein Eeservekonto gutgeschrieben.

Artikel 17.

Es dürfen keine Aktien unter dem Nominalwert ausgegeben werden.

Artikel 18.

Das Eigentumsrecht an den Namens-Aktien und ihre Übertragung wird durch die Eintragung des Namens des Aktionärs in die Begistor der Internationalen Gesellschaft festgestellt.

Das Eigentumsrecht auf Inhaber-Aktien entsteht durch einfache Übertragung.

Das Eigentum an den Aktien der Internationalen Gesellschaft hat den Beitritt zu ihren Statuten zur Folge. Diese Bestimmung soll auf den Aktientiteln vermerkt, sein.

Artikel 19.

Die Erben oder Gläubiger eines Aktionärs können unter keinem Verwände die Versiegelung des Vermögens und der Werte der Internationalen Gesellschaft veranlassen oder eine Beschlagnahme oder Verfügungsbeschränkungen, sowie die Teilung oder Versteigerimg verlangen. Sie können sich auf keine Weise in die Verwaltung der Internationalen Gesellschaft hineinmischen und sind für die Ausübung ihrer Rechte darauf angewiesen, sich an das Inventar der Gesellschaft und die Beschlüsse der Generalversammlung zu halten.

Artikel 20.

Das Gesellschaftskapital kann angelegt werden: 1. zu höchstens einem Zehntel für die Einrichtungen des Gesellschaftssitzes und für die Bedürfnisse des Dienstes bestimmten Mobilien und gegebenenfalls der Immobilien; 2. für höchstens einen Drittel in Krediteröffnungen oder Darlehen, die beide durch erstrangige Hypotheken sichergestellt und gemäss den Bedingungen dieser Statuten durchgeführt sein müssen.

287 Artikel 21.

Über das Aktienkapital hinaus wird von Anfang an mittels den von den Eegierungen gewährten Vorschüssen die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehene Speziaireserve als Garantie für die Verpflichtungen der Internationalen Gesellschaft geschaffen. Diese Eeserve wird folgendermassen gebildet.

Die Vorschüsse der Eegierungen, die sich auf 25 Millionen schweizerische Goldfranken = 7,258,064,516" g Feingold belaufen, werden in den Büchern der Internationalen Gesellschaft auf einem Konto, genannt « Speziabeservefonds A, gebildet aus den Vorschüssen der Regierungen», geführt.

Diese Vorschüsse werden den Regierungen im Verhältnisse zu ihren Beiträgen gernäss Artikel 67 und 69 der Statuten zurückbezahlt.

Im Umfange der in Artikel 07 vorgesehenen Rückzahlungen, werden entsprechende Beträge von dem vorerwähnten Konto auf ein anderes Konto übertragen, genannt « Speàalreservefonds B, errichtet von der Internationalen Gesellschaft».

Artikel 22, Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen hat die internationale Gesellschaft zu jeder Zeit bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, oder bei irgendeiner andern erstklassigen, vom Verwaltungsrat bezeichneten Bank ein Depot zu unterhalten, dessen Höhe den von den Regierungen in Anwendung des Artikels 5 geleisteten, aber noch nicht zurückbezahlten Vorschüssen entspricht.

Immerhin kann im Bedarfsfälle dieses Depot oder ein Teil desselben zur,Erfüllung der Verbindlichkeiten der Internationalen Gesellschaft abgehoben werden, unter der Bedingung, dass dieses Depot sobald wie möglich ergänzt und bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Gewinnverteilung gemäss Artikel 67 vorgenommen wird.

Die aus diesem Depot fliessenden Zinsen werden den Regierungen im Verhältnis zur Höhe der von ihnen geleisteten, aber noch nicht zurüekbezahlton Vorschüsse ausgerichtet. Die Internationale Gesellschaft hat den Regierungen keine anderen Zinsen für ihre Vorschüsse zu leisten als diejenigen, die im Artikel 67, Ziffer 3, hiernach vorgeschrieben sind.

III, Kapitel.

Verwaltung.

Artikel 23.

Die Geschäftsführung der Internationalen Gesellschaft liegt in den Händen des Verwaltungsrates.

Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 18 Mitgliedern, welche auf folgende Weise bezeichnet werden:

288

1. Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Völkerbundsrat ernannt.

2. Je ein Verwaltungsrat wird ernannt vom ständigen Ausschuss des internationalen Landwirtschaftsinstitutes und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, letzterer unter Berücksichtigung auf seine besonderen Kenntnisse in Finanzsachen. Wenn diese Institute auf die Ernennung verzichten, wird sie vom Völkerbundsrat vorgenommen.

8. Neun Verwaltungsräte werden unter folgenden Bedingungen ernannt: Die erste Ernennung nimmt der in Artikel l des Abkommens vorgeseheneOrganisationsausschuss vor. Die BÖ ernannten Verwaltungsräte bleiben im.

Amte bis zu der ordentlichen Generalversammlung im Jahre 1984. Die späteren Ernennungen erfolgen im Wege der Wahl durch die Generalversammlungin einem einzigen Wahlgang. Dabei kann der Besitzer einer Stimme gemässArtikel 8 hiervor diese nur einem einzigen Kandidaten geben. Als gewählt gelten die neuen Personen, welche die grösste Stirmnenzahl auf sich vereinigen.

Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Alter, 4. Höchstens fünf Verwaltungsräte werden auf die in Artikel 81 hiernach vorgesehene Art von den in Ziffer l bis 3 erwähnten Verwaltungsräten gewählt, und zwar unter Berücksichtigung der allgemeinen Interessen der Gesellschaft und insbesondere um die Beteiligung der hauptsächlichsten Geldmärkte an der Unterbringung der Obligationen zu begünstigen.

Der Völkerbundsrat bestimmt die Dauer des Mandates des Präsidenten und Vizepräsidenten und der gegebenenfalls von ihm ernannten Verwaltungsräts. Er kann sie abberufen.

Die unter Ziffer 8 und 4 dieses Artikels erwähnten Verwaltungsräte werden auf drei Jahre ernannt; ihr Mandat kann erneuert werden. Die gleichen Bestimmungen sind anwendbar auf die in Ziffer 2 des gegenwärtigen Artikels erwähnten Verwaltungsräte, falls sie nicht vom Völkerbundsrat ernannt werden.

Der Verwaltungsrat ist rechtsgültig konstituiert und kann seine Wirksamkeit beginnen, sobald 10 seiner Mitglieder, unter ihnen der Präsident und Vizepräsident, ernannt worden sind.

Artikel 24.

Gehört kein Angehöriger eines Landes, welches an die in Artikel 5 de& Abkommens vorgesehenen Vorschüsse beigetragen hat, dem Verwaltungsrat an, kann ein Angehöriger dieses Landes als Beisitzer ernannt werden.

Dieser unbesoldete Beisitzer hat das Eecht, an den Versammlungen des
Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

Er wird in jedem Lande, entweder durch die vom Verwaltungsrat zugelassene oder zugelassenen nationalen Gesellschaften, oder mangels solcher, durch die Zentralbank ernannt. Er behält sein Mandat bis zur Erneuerung der in Ziffer 3 des Artikels 23 erwähnten Verwaltungsrâte. Das Mandat kann erneuert werden.

289

Artikel 25.

Die in Ziffer 8 des Artikels 23 erwähnten Verwaltungsräte und die in Artikel 24 genannten Beisitzer werden unter den Gouverneuren, Vizegouverneuren, Präsidenten, Vizepräsidenten oder Vertretern der Gesellschaften erster Institute für Boden-, Hypothekar- oder Landwirtschaftskredite ausgewählt, oder unter denjenigen Persönlichkeiten, die über besondere Kenntnisse im Bank- und Kreditwesen verfügen.

In Ländern, wo eine allgemeine Gesetzgebung über die Organisation der oben genannten Gesellschaften oder Institute besteht, beziehen sich die Vorschriften des vorhergehenden Absatzes des gegenwärtigen Artikels auf diejenigen Gesellschaften und Institute, welche gemäss dieser Gesetzgebung gebildet und bewilligt worden sind.

Artikel 26.

Falls im Verwaltungsrate aus einem andern Grunde als durch Ablauf der in Artikel 23 festgesetzten Mandatsdauer Lücken entstehen, werden sie unter folgenden Bedingungen ausgefüllt: a. Falls es sich um ein gemäss Ziffer l, 2 und 4 von Artikel 23 ernanntes Verwaltungsratsmitglied handelt, wird die Ersatzwahl in gleicher Weise wie die Wahl des zu ersetzenden Mitgliedes getroffen.

b. Falls es sich um ein gemäss Ziffer 8 des Artikels 23 ernanntes Mitglied des Verwaltungsratea handelt, so ernennt der Verwaltungsrat ein neues Mitglied von der gleichen Staatszugehörigkeit wie das ausgeschiedene.

Die so ernannten Verwaltungsratsmitglieder bleiben im Amt bis zum Ablauf des Mandates ihrer Vorgänger. Ihr Mandat kann erneuert werden.

Die im Verwaltungsrat entstehenden Lücken hindern seine Wirksamkeit nicht.

Artikel 27.

Die Verwaltungsräte müssen ihren ständigen Wohnsitz innerhalb Europas haben.

Artikel 28.

Als Präsident und Vizepräsident oder Verwaltungsrat kann kein Mitglied einer Regierung oder einer gesetzgebenden Behörde gewählt werden, dessen Funktionen ihm nicht für Lebenszeit anvertraut sind.

Artikel 29.

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden am Geschäftssitz abgehalten, es sei denn, der Verwaltungsrat beschk'esse anders. In diesem Falle hat er den Versammlungsort festzusetzen.

Artikel 30.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates, das nicht persönlich an einer Sitzung teilnimmt, kann durch gewöhnlichen Brief einem andern Mitglied Vollmacht erteilen, an dieser Sitzung in seinem Namen zu stimmen. Kein Mitglied des Verwaltungsrates kann mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten.

290 Artikel 81.

So-weit nicht die Statuten des Artikels S des Grundgesetzes etwas anderes bestimmen, werden die Entschliessungen des Verwaltungsrates mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder gefasst. Im Falle von Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentschoid, Zur Bechtsgültigkeit der Entschliessungen des Verwaltungsrates bedarf es der Anwesenheit von mindestens 6 seiner Mitglieder. Die durch Vollmacht vertretenen Mitglieder gelten als anwesend.

Artikel 32.

Der Präsident, der Vizepräsident und die Verwaltungsräte erhalten ausser ihren Beiseauslagen ein Taggeld und eine Entschädigung (oder nur das eine oder das andere), deren Höhe vom Verwaltungsrat unter Vorbehalt der Zustimmung der Generalversammlung festgesetzt wird.

Artikel 83.

Der Verwaltimgsrat bezeichnet jedes Jahr 5 odor 7 Mitglieder, darunter den Präsidenten, zur Bildung eines Vollzugsausschusses.

Der Vorsitz in diesem Ausschusse kommt dem Präsidenten au, welcher Stichentscheid hat. Der Präsident kann jede Entscheidung des Vollzugsausschusses aufschieben und dem Verwaltungsrat unterbreiten.

Höchstens zwei Angehörige eines Landes, dessen nationale Gesellschaften von der Internationalen Gesellschaft zugelassen sind, können ira Vollzugsausschusse sitzen, wenn er fünf Mitglieder zählt. Ihre Zahl kann auf drei erhöht werden, wenn der Aussehuss aus sieben Mitgliedern besteht.

Artikel 34, Der Präsident des Verwaltungsrates ist zugleich Präsident der Internationalen Gesellschaft. Er leitet die Verwaltung unter Vorbehalt der Befugnisse des Verwaltungsrates, Er kann kerne andern Funktionen annehmen, welche ihn nach Ansicht des Verwaltungsrates in der Ausübung seiner Pflichten als Präsident behindern könnten.

Im Falle der Abwesenheit des Präsidenten oder im Fall einer Vakanz seines Postens übernimmt der Vizepräsident seine Funktionen. Ist der Vizepräsident verhindert, so versieht ein vom Verwaltungsrat ernanntes Mitglied die Funktionen des Präsidenten.

Artikel 35.

Der Verwaltungsrat ist mit den nötigen Vollmachten zur Führung der Gesellschaftsgeschäfte versehen, und er beschliesst über alle Fragen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten und vor Gericht sowohl als Klägerin wie auch als Beklagte. Er ist allein .berechtigt, in ihrem Namen Verpflichtungen einzugehen.

291 Er kann seine Hechte dem Präsidenten, dem Vollzugsausschuss sowie einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsrates oder des ständigen Personals der Internationalen Gesellschaft übertragen, aber unter der Bedingung, dass er die Vollmachten, die er einer dieser Personen erteilt, durch besonderen Beschluss genau festsetzt, Im Eahmen dieser Vollmachten wird die Internationale Gesellschaft gegenüber Dritten, entweder durch die Unterschrift des Präsidenten oder die Unterschriften zweier Mitglieder des Verwaltungsrates oder des Personals, die hierzu vom Verwaltungsrat gehörig bevollmächtigt sein müssen, rechtsgültig verpflichtet.

Artikel 36.

Auf den Vorschlag des Präsidenten ernennt der Verwaltungsrat einen Generaldirektor. Dieser ist gegenüber dem Präsidenten für die Geschäfte der Internationalen Gesellschaft verantwortlich. Er ist der Chef des Personals.

Der Verwaltmîgsrat übernimmt die Organisation der Internationalen Gesellschaft in Dienstabteilungen.

Die Dienstchefs, sowie die andern Beamten von diesem Bang werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten und nach Einholung der Meinungsäusserung des Generaldirektors ernannt.

Die übrigen Mitglieder des Personals werden vom Generaldirektor mit Zustimmung des Präsidenten ernannt.

Artikel 37.

Die Verhandlungen des Verwaltnnpsrates sollen in einem vom Präsidenten unterschriebenen Protokoll zusammengefasst werden.

Die Abschriften oder Auszüge aus diesem Protokoll müssen, um vor Gericht beweiskräftig zu sein, vom Präsidenten oder vom Generaldirektor der Internationalen Gesellschaft beglaubigt werden.

Ein Protokollauszug über die in jeder Sitzung gefassten Beschlüsse soll innerhalb acht Tagen nach Abhaltung der Sitzung jedem Mitglied des Verwaltungsrates zugestellt werden.

Die Entscheidungen des Verwaltungsrates können nur dann durchgeführt werden, wenn sie vom Präsidenten gebilligt und gezeichnet worden sind.

IV, Kapitel.

Generalversammlung.

Artikel 38.

Die regelmässig konstituierte Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der Aktionäre. Sie setzt sich aus allen Aktionären zusammen. Die Eigentümer der Namensaktien müssen drei Monate vor der Versammlung in dem Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sein. Die Eigentümer von Inhaberaktien müssen ihre Aktien fünf Tage vor der Versammlung bei vom Verwaltungsrat bezeichneten Banken hinterlegen.

292

Die Stellvertretung an der Generalversammlung ist nur durch eines ihrer Mitglieder gestattet.

Artikel 89.

Die ordentliche Generalversammlung hat sich innerhalb sechs Monaten nach Abschlags des Geschäftsjahres an dem vom Verwaltungsrat bezeichneten Tag zu versammeln.

Die Generalversammlung wird als ausserordenth'che Generalversammlung durch einen Beschluss vom Verwaltungsrat einberufen, jedesmal wenn er dies als notwendig erachtet, oder auf Verlangen von Aktionären, die mindestens ein Drittel der Stimmen auf sich vereinigen.

Artikel 40.

Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass 30 Tage vor dem Datum der Versammlung die Namensaktionäre durch einen an ihre im Aktienbuch der Internationalen Gesellschaft vorgemerkte Adresse gerichteten Brief und durch Inserate in den vom Präsidenten bezeichneten Zeitungen eingeladen werden.

Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden oder vertretenden Mitglieder mindestens ein Viertel der Stimmen auf sich vereinigen. Die ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden oder vertretenen Mitglieder mindestens die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen.

Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrate festgesetzt und den Aktionären anlässlich der Einberufung mitgeteilt. Der Verwaltungsrat ist gehalten, den ordentlichen Traktanden jede Frage beizufügen, deren Behandlung von Aktionären, die mindestens 20 % der Stimmen auf sich vereinigen, 20 Tage vor der Versammlung verlangt wird. Dieser Zusatz zur Tagesordnung wird den Aktionären unverzüglich auf die im ersten Absatz dieses Artikels angegebene Weise zur Kenntnis gebracht.

Die Generalversammlung kann über keine andern Gegenstände verhandeln als diejenigen, welche in der Tagesordnung vorgemerkt sind, es sei denn, der Verwaltungsrat und alle anwesenden Mitglieder der Generalversammlung seien damit einverstanden.

Die Generalversammlung erlässt alle weitern zu ihrer Geschäftsführung notwendigen Vorschriften.

Artikel 41.

Wenn das in Artikel 40 vorgesehene Quorum nicht erreicht wird, muss die Generalversammlung innerhalb einer acht Tage nicht übersteigenden Frist neuerdings einberufen werden. Sie hat in einer Frist von mindestens 14 und höchstens 25 Tagen nach dieser letzten Einberufung zusammenzutreten.

Sie ist beschlussfähig über alle in der Tagesordnung vermerkten Fragen, ohne Eücksicht auf die Anzahl der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

293 Die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung können in derselben Sitzung abgehalten werden. Wenn die Tagesordnung nicht erschöpft werden kann, wird die Sitzung auf den nächsten und. auf die folgenden Tage verschoben bis zu der völligen Erledigung der Tagesordnung.

Artikel 42.

Der Präsident des Verwaltungsrates leitet die Generalversammlungen.

Die Versammlung findet am Geschäftssitz dei Internationalen Gesellschaft etatt.

Artikel 43.

Die ordentliche Generalversammlung ist zuständig : 1. zur Genehmigung des Jahresberichtes nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsrevisoren, zur Genehmigung der Jahresbilanz und dei Gewinnund Verlustrechnung; 2. zur Pestsetzung der Vergütungen, der Taggelder und Spesen der Mitglieder des Verwaltungsrates, sowie der vorgeschlagenen Änderungen an den Vergütungen, Taggeldern und Spesen; 3. die Verwaltungsräte zu ernennen, die ihrem Wahlrecht vorbehalten sind; 4. zur Bestimmung über die Verwendung des Reinertrages und der Ausrichtung einer Dividende und deren Höhe; 5. Erteilung der Décharge an den Verwaltungsrat für das abgelaufene Geschäftsjahr; 6. schliesslich zur Beschlussfassung über alle Prägen, die ihr nach Massgabe des Artikels 40 unterbreitet werden. Die ordentliche Generalversammlung entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Artikel 44.

Die ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, um über alle Vorschläge des Verwaltungsrates folgender Art zu beschliessen: 1. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals, 2. alle Statutenänderungen, 8. alle Prägen, welche nach den Bestimmungen des Abkommens oder des Grundgesetzes ihr unterbreitet werden sollen, 4. Auflösung der Internationalen Gesellschaft.

Über diese Fragen entscheidet die ausserordentliche Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Aktionäre. Über alle andern Prägen entscheidet sie mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. II.

25

294

V, Kapitel, Obligationen.

Artikel 45.

Die Internationale Gesellschaft kann Obligationen ausgeben bis zur Höhe eines Betrages, der in keinbm Falle den zehnfachen Betrag des einbezahlten Aktienkapitals und der Speziaireserve, welche durch die Fonds A und B gemäss Artikel 21 gebildet wurde, übersteigen darf.

Artikel 46.

Der Bückzahlungsweit der von der Internationalen Gesellschaft ausgegebenen Obligationen darf denjenigen der von den nationalen Gesellschaften der Internationalen Gesellschaft als Gegenwert zu den gewährten Darlehen überwiesenen Obligationen nicht übersteigen.

Artikel 47.

Die von der Internationalen Gesellschaft ausgegebenen Obligationen lauten auf Namen oder auf Inhaber.

Die Namenobligationen werden durch Eintragung in ein von der Internationalen Gesellschaft zu führendes Begister übertragen. Die Übertragung der Inhaberobligationen geschieht durch einfache Übergabe.

Artikel 48.

Die von der Internationalen Gesellschaft ausgegebenen Obligationen, werden entweder durch Bückkauf oder durch Auslosung in einer Maximalfrist, die vom Verwaltungsrat zu bestimmen ist, zur Bückzahlung aufgerufen.

Jede Bückzahlung umfasst die Zahl der für die Amoitisation notwendigen Obligationen, und zwar in diesem Umfange, dass der Wert, der in der Zirkulation verbleibenden Obligationen denjenigen der Obligationen nicht übersteigt, welche von den nationalen Gesellschaften übergeben werden, so wie dies der Artikel 46 vorsieht.

Die Auslosung der Obligationen, welche zur Bückzahlung aufgerufen werden, erfolgt in der Gegenwart des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates.

Die ausgslosten Nummern werden am Sitze der Internationalen Gesellschaft angeschlagen und in den vom Verwaltungsrat bezeichneten Zeitungen veröffentlicht. Die ausgelosten Obligationen werden vom Tage ihrer Veröffentlichung an zurückbezahlt.

Von diesem Zeitpunkte an erlischt von Bechts wegen die Zinszahlung für diese Obligationen.

Die zurückbezahlten Obligationen und die eingelösten Coupons werden mittels Stempelaufdruckes annulliert.

Artikel 49.

Die Obligationen sind verzinsbar. Die Höhe der Zinse, die Verfalltage und die Auszahlungsart werden vom Verwaltungsrat bestimmt.

295 Unter Vorbehalt der vom Emissionsstaate vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen können" für die Obligationen Bückzahlungsprämien festgesetzt werden. Der Verwaltungsrat bestimmt deren Höhe und Zahlungsmodalitäten.

Artikel 50.

Die Zinsen und das Kapital der von der Internationalen Gesellschaft ausgegebenen Obligationen sind sichergestellt durch ein aupschliessliches Vorrecht auf die Zinsen und das Kapital der von den nationalen Gesellschaften gemäss Artikel 57 und 58 hiernach ausgegebenen Obligationen, die der Internationalen Gesellschaft als Gegenleistung für die von ihr diesen Gesellschaften gewährten Darlehen übergeben worden sind.

Die Zinsen und das Kapital der Obligationen, welche von jeder nationalen Gesellschaft der Internationalen Gesellschaft übergeben werden, müssen ihrerseits sichergestellt werden, a. entweder durch ein erstrangiges Vorrecht auf bestimmte Forderungen, die durch erstrangige Hypotheken zugunsten der nationalen Gesellschaften garantieit sind, oder b. gleichrangig mit der Gesamtheit der Hypothekarobligationen der nationalen Gesellschaften durch ein Vorrecht auf die Gesamtheit der zugunsten dieser Gesellschaften errichteten Hypothekarforderungen, welche den Gegenwert der genannten Hypothekarobligationen bilden.

Artikel 51.

Bis zu ihrer endgültigen Verwendung bleiben die Beträge aus der Obligationenemission der Internationalen Gesellschaft bei einer erstklassigen, vom Verwaltungsrat bezeichneten Bank deponiert oder werden vorübergehend in kurzfristigen, absolut sicheren Werten angelegt. Für diese zeitweiligen Anlagen musa die Anwendung der im Artikel 46 obenerwähnten Gleichgewichtsregel beobachtet werden.

Artikel 52.

Die Verjährungsfrist der Dividenden und Zinse wird auf fünf Jahre festgesetzt ; sie beträgt 80 Jahre für die Kapitalbeträge. Die so verfallenen Beträge gehören der Internationalen Gesellschaft.

Artikel 53.

Die am Sitze der Internationalen Gesellschaft gültige Gesetzgebung ist anwendbar füi das Verfahren zur Wiedereinsetzung in verlorene oder gestohlene Titel, und für das Inkasso der Dividenden und Zinsen dieser Titel.

VI, Kapitel.

Auleihebediugungen.

Artikel 54.

Die Internationale Gesellschaft gewährt den vom Verwaltungsrate zugelassenen nationalen Gesellschaften Darlehen, rückzahlbar mittels jährlichen Amortisationen in einer Frist von höchstens 30 Jahren.

Ä96 Die nationalen Gesellschaften übernehmen die förmliche Verpflichtung, die ihnen geliehenen Beträge ausschliesslich zu Darlehen zu verwenden, welch& durch erstklassige Hypotheken auf bebauten oder unbebauten Grundstücken, die im Lande, wo die nationalen Gesellschaften ihren Sitz haben, gelegen, und einem landwirtschaftlichen oder einem solchen Betrieb dienenden Grundstück zugehören, sichergestellt sind. Diese Darleben, welche 50 % des Schätzungswertes der verpfändeten Grundstücke nicht übersteigen dürfen, müssen gemäss den Statuten der genannten Gesellschaften, die zuvor vom Verwaltungsrat genehmigt sein sollen, durchgeführt werden.

Artikel 55.

Der Verwaltungsrat bestimmt die Bedingungen, unter welchen die nationalen Gesellschaften gemäss dem Inhalt des vorhergehenden Artikels zugelassen werden können; er kann diese Zulassung jederzeit zurückziehen.

Artikel 56.

Der Verwaltungsrat ernennt Vertreter, welche die Geschäftsführung der nationalen Gesellschaften zu prüfen haben, und diese verpflichten sich, die Vertreter in der Ausübung ihres Auftrages in jeder Hinsicht zu unterstützen.

Artikel 57.

Der Verwaltungsrat setzt die Bedingungen der von der Internationalen Gesellschaft den nationalen Gesellschaften gewährten Darlehen fest, Inbegriffen die Höhe der Zinsen, sowie den jährlichen Betrag und die Dauer der Amortisationen.

Die von den nationalen Gesellschaften bei der Internationalen Gesellschaft aufgenommenen Darlehen werden durch Obligationen repräsentiert, deren Form und Zinssätze und Bedingungen von den nationalen Gesellschaften gemeinsam mit der Internationalen Gesellschaft festzusetzen sind.

Die Internationale Gesellschaft kann verlangen, dass die Eegierungen der Länder, deren nationale Gesellschaften durch ihre Vermittlung Darlehen zu erhalten wünschen, gewisse gesetzliche Massnahmen treffen, welche die hypothekarischen Sicherheiten für die gewährten Darlehen zu erhöhen geeignet sind. Die Internationale Gesellschaft kann ebenfalls als Bedingung eines einer nationalen Gesellschaft gewährten Dailehens verlangen -- falls sie aus irgendeinem Grunde glaubt, dass den Hypothekargläubigern in dem Lande, wo diese nationale Gesellschaft ihre Tätigkeit ausübt, keine genugenden Sicherheiten geboten werden ·-- dass die Eegierung dieser Länder den Dienst der Obligationen, welche der Internationalen
Gesellschaft als Gegenleistung übergeben werden, gewährleistet.

Die Internationale Gesellschaft kann nach ihrem Belieben als Anleihebedingung festsetzen, dass die Begierung desjenigen Staates, wo die nationale Gesellschaft, die das Darlehen verlangt, ihre Tätigkeit ausübt, ganz oder teilweise die Bestimmungen des Artikels 7 und 8 des Abkommens annimmt oder sich verpflichtet, nicht die Steuersätze zu erhöhen oder die Steuererhebung zu ver-

297

schärfen, auf ·welche in Artikel 8 des Abkommens Bezug genommen ·wird, und keine neuen Steuern dieser Ait einzuführen.

Die Internationale Gesellschaft hat jederzeit das Hecht, einDarlehensgesuch zurückzuweisen.

Der Verwaltungsrat kann von den darlehennehmenden nationalen Gesellschaften verlangen, dass sie in ihrer Organisation eine besondere Abteilung für die mit der Internationalen Gesellschaft getätigten Geschäfte einrichtet und dass diese Abteilung mit einem besondem Kapitel ausgestattet wird, welche» dem Zugriff jedes andern Gläubigers der nationalen Gesellschaft entrückt bleibt, oder dass diese Abteilung als eine besondere Gesellschaft konstituiert, welche der nationalen Gesellschaft für alle in den gegenwärtigen Statuten genannten Zwecke substituiert wird.

Artikel 58.

Die jährlichen Amortisationen der Obligationen, welche die nationale Gesellschaft als Gegenwert der bei der Internationalen Gesellschaft aufgenommenen Anleihen übergeben hat, wird unter Berücksichtigung der von der Internationalen Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen, auf einem Tilgungsplan vorgemerkt. Dieser Tilgungsplan muss vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Die schuldnerische nationale Gesellschaft darf unter keinen Umständen die in diesem Plane vorgesehenen Amortisationsbeträge herabsetzen, aber sie hat diese, soweit Ziffer 2 des Artikels 50 zur Anwendung gekommen ist, im Palle einer vorzeitigen Bückzahlung der von ihr gewährten Darlehen zu erhöhen, um das Gleichgewicht zwischen den Obligationen, welche sie der Internationalen Gesellschaft übergeben hat, und den die Sicherheit bildenden Hypothekarforderungen aufrechtzuerhalten.

Die Internationale Gesellschaft ist im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, welche den Betrag eines auf diese Bückzahlungen berechneten Halbjahreszinses nicht übersteigen darf. Die Internationale Gesellschaft kann die vorzeitigen Bückzahlungen in ihren eigenen Obligationen annehmen.

Die aus vorzeitigen Bückzahlungen herrührenden Beträge sollen entweder zur Tilgung oder zum Rückkauf der von der internationalen Gesellschaft ausgegebenen Obligationen oder zur Hingabe neuer Darlehen verwendet werden. Die Obligationen der Internationalen Gesellschaft, welche von der nationalen Gesellschaft zum Zwecke vorzeitiger Rückzahlung übergeben werden, sind
sofort mittels Stempels zu annullieren. Die so erfolgte Rückzahlung kann als den Bückzahlungsbestimmungen im ersten Absatz des Artikels 48 entsprechend betrachtet werden.

Wenn die Internationale Gesellschaft gegenüber den Zeichnern ihrer Obligationen die Verpflichtung übernehmen musste, vor einem bestimmten Zeitpunkt diese Obligationen weder zurückzuzahlen noch zu konvertieren, so muss sie von den nationalen Gesellschaften eine ähnliche Verpflichtung von

298 mindestens der gleichen Dauer verlangen, und diese sollen ihrerseits von ihren Schuldnern die gleichen Bedingungen fordern.

Artikel 59.

Die Obligationen, welche von den nationalen Gesellschaften als Gegenwert ihrer Darlehen übergeben werden, müssen auf eine Währung lauten, welche zum Golde in einem gesetzlich ausgedrückten Verhältnisse stehen; die Zinsen und die Kapitalbeträge müssen in der gleichen Währung und zum gleichen Goldwerte zurückbezahlt werden.

Dieselben Vorschriften gelten für die Hypothekarforderungen, welche zugunsten der nationalen Gesellschaften durch diejenigen Darlehen entstehen, die ihr von der Internationalen Gesellschaft gewährt worden sind.

Artikel 60.

Die Höchstspanne zwischen dem Zinssatz, zu welchem eine nationale Gesellschaft bei der Internationalen Gesellschaft Geld ausleiht und demjenigen, zu welchem die nationale Gesellschaft ihrerseits das so erhaltene Geld weitergibt, soll von ihr im. Einvernehmen mit der Internationalen Gesellschaft festgesetzt werden, mit dem Bestreben, den Landwirten die Kredite zu den möglichst besten Bedingungen zu gewähren, gemäss dem eigentlichen Zwecke der Internationalen Gesellschaft.

Artikel 61.

Die von den nationalen Gesellschaften als Zinsen oder Amortisationen geschuldeten Beträge, welche am Verfalltag nicht bezahlt werden, oder die> Betreibungskosten, welche der Internationalen Gesellschaft bei der Verfolgung ihrer Deckungsanspruche erwachsen, müssen von ihrem Verfalltage ab von Eechts wegen und ohne Mahnung zu einem Satze verzinst werden, welcher den Zinssatz des Anleihens um l % übersteigt. Falls die nationalen Gesellschaften mit den Zinszahlungen oder der Bückzahlung der Obligationen in Verzug geraten, so hat der Verwaltungsrat der Internationalen Gesellschaft das Kecbt,.

8 Tage nach der Fälligkeit dieser Forderungen den Tilgungsplan als hinfällig zu erklären und die sofortige Bückzahlung des Gesamtbetrages der geschuldeten Obligationen zu verlangen.

Artikel 62.

Die Internationale Gesellschaft kann den nationalen Gesellschaften mittelfristige Kredite mit oder ohne Amortisation gewähren. Die im Kapitel 6 enthaltenen Bestimmungen sind auf diese Kredite in dem Masse anwendbar, al» sie sich mit deren Eigenschaften vertragen.

Artikel 63.

Falls die Internationale Gesellschaft zur Sicherung der Bückzahlung ihrer Forderungen gezwungen wäre, Grundstücke zu übernehmen, so hat sie diese baldmöglichst weiter zu veräussem.

299

VII, Kapitel, Abrechnung and Gewinne.

Artikel 64.

Das Geschäftsjahr der Internationalen Gesellschaft beginnt am 1. Januar und endigt am 81. Dezember. Die Dauer des ersten Geschäftsjahres wird vom Verwaltungsrate bestimmt.

Artikel 65.

Die Internationale Gesellschaft veröffentlicht einen Jahresbericht.

Der Verwaltungsrat trifft die notwendigen Massnahmen zur rechtzeitigen Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Bilanz der Internationalen Gesellschaft für jedes Geschäftsjahr, zur Unterbreitung innert .nützlicher Frist, an die ordentliche Generalversammlung.

Artikel 66.

Die Abrechnungen und die Bilanz müssen vom Finanzkomitee des Völkerbundes oder von einem andern vom Völkerbundsrat bezeichneten Organ ernannten Eechnungsrevisoren unterbreitet werden. Diese Bechnungsrevisoren sind bevollmächtigt, alle Bücher und Abrechnungen der Internationalen Gesellschaft zu prüfen und Auskünfte über alle ihre Geschäfte einzuziehen.

Die Eechnungsrevisoren haben dem Verwaltungsrat und der Generalversammlung einen Bericht zu erstatten, der namentlich enthalten soll :

a, ob sie alle erbetenen Auskünfte erhalten haben oder nicht; b. ob nach ihrer Ansicht die im Berichte aufgeführte Bilanz auf eine Weise -erstellt ist, die über den Stand der Angelegenheit der Geschäfte der Internationalen Gesellschaft einen genauen und richtigen Überblick verleiht, BÖ wie er sich aus der Prüfung der Bücher der Internationalen Gesellschaft ergibt und soweit .sie dies laut den erhaltenen Informationen oder Erklärungen nach bestem Wissen beurteilen können.

Sie bringen Verletzungen der Statuten und der Réglemente, welche sie -allenfalls festgestellt haben, zur Anzeige.

Nach der Genehmigung durch die Generalversammlung wird der Jahresbericht des Verwaltungsrates und der Bericht der Eechnungsrevisoren dem Völkerbundsrate Übermacht.

Artikel 67.

Der jährliche aus der Abrechnung der Internationalen Gesellschaft sich ·ergebende Nettogewinn wird nach Bücklagen für vom Verwaltungsrate beschlossene spezielle Zwecke und Amortisationen und allenfalls nach Ergänzung ·des Fonds der Spezialreserve B in der Weise, dass der Totalbetrag der Speziai reserven A und B nicht niedriger als 25 Millionen schweizerische Goldfranken = 7,258,064,516 g Feingold unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 22 .iolgenderweise verteilt :

300 1 . 5 % dieses Nettogewinns werden einem Reservefonds, genannt «gesetzlicher Reservefonds », gutgeschrieben, bis dieser die Höhe von 10 % des ausgegebenen Aktienkapitals erreicht.

2. Der Nettogewinn wird hierauf zur Auszahlung einer Dividende bis zu
% jährlich auf das einbezahlte Aktienkapital der Internationalen Gesellschaft
verwendet ; diese Dividende ist kumulativ in dem Sinne, dass der Aktionär das Eecht hat, die Auszahlung rückständiger Dividenden vor jeder andern Gewinnverteilung zu verlangen.

8. Vom Best werden den Eegierungen 75 % zuerkannt, und zwar 70 % als Buckzahlung auf die gemäss Artikel 5 des Abkommens gewährten Vorschüsse, und 5 % als Vergütung auf diese Vorschüsse. Nach der vollständigen Buckzahlung der Vorschusse der Regierungen werden diese 75 % dem Spezialreservefonds B oder andern freiwilligen, vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen und von der Generalversammlung genehmigten Reserven gutgeschrieben. Der Saldo von 25 % soll entweder zu einer nicht kumulativen Superdividende an tlie Aktionare verwendet werden oder den Reserven gutgeschrieben oder neu vorgetragen werden. Die so bezahlte nicht kumulative Superdividende ist auf 4 % beschränkt, solange die Verschlisse der Begierungen noch nicht vollständig zuruckbezahlt worden sind. Nach diesem Zeitpunkt erhöht sie sich auf höchstens fi O/

" /o-

Der Verwaltungsrat kann beschliessen, dass der zur Verteilung einer allfälligen nicht kumulativen Superdividende gewidmete Teil der Gewinne während des ganzen Jahres zurückbehalten und auf einen besondern Dividendenreaervefonds zur Sicherstellung der in Ziffer 2 oben genannten 6 %igen kumulativ-Dividende übertragen oder späterhin unter die Aktionäre als Dividende verteilt wird.

VÏÏI, Kapitel, Liquidation.

Artikel 68.

Die Internationale Gesellschaft kann aufgelöst werden auf Grund einer Entscheidung der Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates und unter den im Artikel 44 vorgesehenen Bedingungen. Im Falle das Abkommen in Anwendung seines Artikels 19 aufgehoben wurde, so beruft der Verwaltungsrat die ausserordentliche Generalversammlung ein, die entscheidet, ob die Gesellschaft aufgehoben werden oder ihre Tätigkeit in einer andern Form weiterführen eoli.

Die Generalversammlung wählt die Liquidatoren und bestimmt deren Vollmachten.

Artikel 69.

Im Falle freiwilliger oder unfreiwilliger Liquidation der Internationalen Gesellschaft wird das verbleibende Vermögen nach Bückzahlung der ausgegebenen

301 Obligationen, der übrigen Verbindlichkeiten und zuletzt derjenigen des Saldo der von den Regierungen gemäss Artikel 5 des Abkommens geleisteten Vorschüsse unter die Aktionäre verteilt.

IX. Kapitel.

Aliänderung der Statuten.

Artikel 70.

Mit zwei Drittel Stimmenmehrheit kann der Verwaltungsrat der ausserordentlichen Generalversammlung Abänderungen an den Statuten mit Ausnahme der im Artikel 71 bezeichneten Artikel vorschlagen. Wenn diese Abänderungen von der Generalversammlung inNachachtungg der im Artikel 44 enthaltenen Bestimmungen angenommen worden sind, treten sie in Kraft, falls sie nichtmitt den Bestimmungen der im Artikel 71 aufgezählten Artikel im Widerspruche stehen.

Artikel 71.

Die Artikel 2, 3 4, 7 (erster Absatz), 21, 22, 23 (Ziffer l, 2 und 8), 24, 87 (letzter Absatz), 54, 59, 66 (erster Absatz), 67, 69, 70, sowie der gegenwärtige Artikel können nur unter den in Ziffer 8 des Grundgesetzes der internationalen Gesellschaft erwähnten Bedingungen abgeändert werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Internationale Gesellschaft für landwirtschaftliche Hypothekarkredite. (Vom 26. September 1931.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1931

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.09.1931

Date Data Seite

268-301

Page Pagina Ref. No

10 031 474

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.