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Bundesblatt 83. Jahrgang.

Bern, den 18. November 1931.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Prêts SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzUglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr, Einrückungsgebühr ; 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern.

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I. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1931).

(Vom 17. November 1931.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

"Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 86 Begnadigungsgesuche Berieht zu erstatten and über deren Erledigung Antrag zu stellen.

(Bundesaktenfälschung

usw.)

Gemäss Art. 61 des Bundesstrafrechtes, zum Teil in Verbindung mit kantonalrechtlichen Bestimmungen betreffend Betrug, sind verurteilt worden: verurteilt am 13. Juni 1981 vom Obergericht des Kantons Solothurn zu 3 Tagen Gefängnis und Fr. 10 Busse.

Das Lehrlingsabonnement Baumgartners für die S. B. B. Strecke OltenLangenthal war bis 4. März 1931 gültig. Gleichen Tags bestellte Baumgartner ein neues Abonnement, laufend ab 5. März; da Baumgartner jedoch erst am 6. März Zahltag hatte, konnte er das Abonnement nicht vorher einlösen. Am 5. März befuhr er die Strecke, hin und zurück, wobei er unbeanstandet das alte Abonnement vorwies; am 6. März verfälschte er das Abonnement unter Veränderung der Tagesdaten, was jedoch vom Kondukteur entdeckt wurde.

Für Baumgartner ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe.

Die Eltern des Bestraften schliessen sich dem Gesuche an. Baumgartner sei ein rechtschaffener junger Mann. Die Einsicht in die Strafbarkeit habe ihm gefehlt ; er sei sich der Tragweite der Verfälschung nicht bewusst gewesen. In der Folge habe er tätige Eeue gezeigt. Die Gerichtskosten seien bezahlt, der Schaden desgleichen ersetzt.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. II.

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534 Das Ammannamt der Gemeinde Starrkirch-Wil stellt dem Gesuchsteller ein sehr gutes Zeugnis aus.

Das Obergericht erklärt in den Urteilserwägungen, dass es den bedingten Strafvollzug gewährt hätte, falls dies bundesrechtlich angängig gewesen wäre.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt die bedingte Begnadigung.

Wir beantragen desgleichen, die Gefängnisstrafe von 3 Tagen bedingt zu erlassen unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, und lieben als Bedingung besonders hervor, dass Baumgartner während der Probezeit kein, vorsätzliches Vergehen verübe. Die Massnahme der bedingten Begnadigung liegt hier nahe.

verurteilt am 24. April 1931 vom Bezirksgericht St. Gallen zu 3 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse.

Anna Helbling hat dem Konkursrichter einen falschen Postempfangschein vorgewiesen, um eine Zahlung vorzutäuschen, die in Wirklichkeit erst später erfolgte. Die Handlung sollte nicht zu einer Schädigung führen, sondern einzig dem Konkurs vorbeugen. Die Zahlung ist eine Woche später telegraphisch geleistet worden.

Frau Helbling ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu sie des näheren ausführt, in einer Notlage gehandelt zu haben.

Der III. Staatsanwalt des Kantons St. Gallen und das kantonale Justizdepartement haben gegen den Erlass der Gefängnisstrafe nichts einzuwenden..

Wir beantragen den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von 8 Tagen unter denselben Bedingungen wie bei Baumgartner. Der Antrag entspricht der Erledigung des ähnlich gearteten Falles Schell (Bericht vom 2. November 1927, Antrag 2, BEI II, 346).

verurteilt am 19. Hai 1981 vom Bezirksgericht Baden zu 14 Tagen Gefängnis.

Koller hat eine im Postempfangscheinbuch mit Rotstift annullierte Quittung für Fr. 100 wieder hergestellt und sie, sowohl einem Gläubiger wie dem Betreibungsamt vorgewiesen, um den Glauben zu erwecken, die betreffenden Fr, 100 seien entrichtet worden.

Koller ersucht, Gnade für Recht ergehen zu lassen, allenfalls ihm diebedingte Begnadigung zu gewähren. Er sei ohne Vorstrafe und in finanziell gedrückter Lage. -- Im Strafverfahren hatte Koller ausgesagt, vom betreffenden.

Gläubiger, einem Viehhändler, übervorteilt worden zu sein; er habe geglaubt, auf diese Weise wenigstens etwas von dessen zu hoher Forderung abschreiben zu können. Die fehlerhafte, dann annullierte Buchung der Poststelle
sei ihm zum Verhängnis geworden. Ferner erklärte Koller vor dem urteilenden Gericht, im Zeitpunkt der Tat in schwerer Notlage gewesen zu sein. Wegen einigen hundert Franken habe man ihn in den Konkurs treibet wollen ; als er die Dummheit beging, habe er geglaubt, nachher werde er schon zahlen können.

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Der Gemeinderat Stetten empfiehlt die Begnadigung. Der verheiratete Gesuchsteller sei mit seiner Familie in nicht beneidenswerter Lage ; der Erwerb sei für den Unterhalt unzureichend, das Heiniwesen sei überschuldet und Koller gehe der Verarmung entgegen. Der Leumund wird als gut bezeichnet.

Das urteilende Gericht beantragt Abweisung; die ausgefällte Strafe sei nicht zu hart.

Koller ist laut Auszug aus dem kantonalen Strafenregister vorbestraft, so mit Bussen aus den Jahren 1927,192G und 1924, ferner weist er eine, 12 Jahre zurückliegende, Gefängnisstrafe von S Tagen auf. Obschon Kommiserationsgründe zugunsten der bedingten Begnadigung, oder doch einer Strafermässigung, in Betracht gezogen werden könnten, sehen wir unserseits auf Grund der gesamten Aktenlage von einer entsprechenden Schlussnahme ab und beantragen Abweisung.

(Eisenbahngefährdung.)

ist am 2. Juni 1980 vom Gerichtspräsidenten von Saanen gemäss Art. 67, Abs. 2, des Bundesstrafrechtes zu Fr. 50 Busse verurteilt worden.

Am 20. Januar 1980, nachmittags, ist bei Gstaad ein Zug der MontreuxOberland-Bahn mit einem von Mösching geführten Pferdeschlitten zusammengestossen. Der Motorwagen wurde leicht, der Schlitten stark beschädigt, Mösching selbst erlitt Verletzungen. Das Vorkommnis ist darauf zurückzuführen, dass Mösching den unbewachten Bahnübergang unvorsichtig befahren hat.

Mösching ersucht um Erlass der Busse, wozu er namentlich auf die erlittenen Verletzungen und die daherige, längere Arbeitsunfähigkeit Bezug nimmt. Ferner macht er Vermögenslosigkeit und Familienlasten geltend.

Der Gemeinderat Saanen empfiehlt das Gesuch. Der urteilende Eichter und gleichzeitige Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes erklärt, den Verhältnissen Möschings zum Teil bereits bei der Bussenbomcssung Bechnung getragen zu haben, beantragt jedoch Herabsetzung der Busse bis Fr. 20, um die spätere Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen; dabei seien Monatsraten von je Fr. 5 zu bewilligen.

Die Eisenbahn- und Polizeidirektiohen des Kantons Bern und die Eisenbahnabteilung des Eidgenössischen Eisenbahndepartementes stellen denselben Antrag.

Wir beantragen ebenso Herabsetzung der Busse bis Fr. 20.

(Widerrechtlicher Stromentzug,) ist am 8. Mai 19bl von der Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern, in Bestätigung des vom Gerichtspräsidenten von

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Burgdorf ergangenen Urteils, gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 zu 5 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse verurteilt worden.

Charlotte Hofer hat in den Jahren 1929 und 1930 vertragswidrig einen Wärmeapparat (Strahler) an die Hausinstallation angeschlossen. Der mitbeschuldigte Ehemann ist mangels Beweises der Miturheberschaft bei Verwendung des Strahlers, bzw. der Gehilfenschaft durch Beschaffen des Apparates in widerrechtlicher Absicht, freigeapruchöii worden, Frau Hofer ersucht nach Bezahlung der Busse um Erlass der Gefängnisstrafe, Sie habe lange nicht gewusst, dass der vom Ehemann kurz vor der Heirat gekaufte Thermaapparat dem Elektrizitätswerk nicht gemeldet gewesen sei; die Begleichung der Bechnungen habe er stets selbst besorgt. In der Folge habe ihr der Ehemann bei Strafe verboten, vor Gericht etwas anderes auszusagen, als was er ihr vorgesagt habe : « So schwer mir auch war, ich durfte die Wahrheit nicht sagen; denn ich fürchtete für meinen Knaben.» Die Gefängnisstrafe bedeute einen unauslöschlichen Makel. Bis zu ihrer Verheiratung habe sie sich nichts zuschulden kommen lassen.

Das Polizeiinspektorat von Burgdorf stellt Frau Hofer ein gutes Zeugnis aus. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes erwähnt u. a., gegen den schlecht beleumdeten Hofer, der vorbestraft ist, sei seinerzeit als Sicherungsmaasnahme die dauernde Versorgung beantragt gewesen : «die Heirat wäre dann unterblieben und Frau Hof er nie in dieses namenlose Elend hineingekommen.» Der Begierungsstatthalter beantragt, das Gesuch abzuweisen; falls die Gesuchstellerin in einer neuen, gerichtlichen Abhörung den Sachverhalt abkläre und die Mitschuld des Ehemannes aufdecke, könne sie in einem zweiten Strafverfahren milder bestraft -werden. Die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung.

Das Starkstrominspektorat äussert sich in längerem Bericht desgleichen dahin, dass das Gesuch abgewiesen werden sollte.

"Unserseits ziehen wir zunächst in Erwägung, dass die in erster und oberer Cerichtsinstana erkannte Freiheitsstrafe angemessen ist. Angesichts des hartnäckigen Leugnern der Angeschuldigten und des erheblichen ümfanges ihrer deliktischen Tätigkeit, besagen die Motive, sei eine nicht zu milde Strafzumessung am Platze. Im übrigen schien dem Bichter
eine Beschränkung der Gefängnisstrafe auf wenige Tage angezeigt, «da die Verurteilte nicht vorbestraft ist, einen guten Leumund geniesst und ein bedingter Straferlass nach Bundesrecht nicht möglich ist».

Für die Behandlung des Begnadigungsgesuches erachten wir sodann als wesentlich, ob Kommiserationsgründe bestehen, namentlich ob die persönlichen Verhältnisse der Verurteilten allenfalls nahe legen, die bedingte Begnadigung in Erwägung zu ziehen. Wir bejahen dies. Dass Frau Hof er, soweit an ihr, den Ehemann nicht belastete kann ihr nicht zum Vorwurf gereichen. Davon, dass sie im übrigen die Wahrheit, aus Furcht vor dem Ehemanne, nicht sagen durfte, war bereits das urteilende Gericht überzeugt; der Bericht des Begierungs-

537 Statthalters von Burgdorf erklärt dies ausdrücklich. Die 25jährige Ehefrau handelte unter dem Drucke ihres älteren Mannes, der in den Akten geradezu als verkommener Mensch bezeichnet wird. Frau Hof er selbst ist eine unbescholtene Person. Die Eheleute haben den früheren Wohnort seither aufgegeben.

Die bedingte Begnadigung ist geeignet, dio Lage der Verurteilten erträglicher zu gestalten.

Wir b e a n t r a g e n den bedingten Erläse der Gefängnisstrafe von 5 Tagen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren und heben als Bedingung besonders hervor, dass Frau Hofer während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe.

(Unfallversicherung, Prämienhinterziehung usw.)

ist am 20. Mai 1981 von der Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern, in Abänderung des freisprechenden Urteils des Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen, gemäss Art. 64, Abs. l und 2, 65 und 66 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 18. Juni 1911 zu 15 Tagen Gefängnis und Fr. 800 Busse verurteilt worden.

Dem Urteil liegen in tatbeständlicher Hinsicht, zugrunde : l, Unterlassung fortlaufender und geordneter Lohnlistenführung, berechnet für die Jahre 1927 bis 1929; 2. Weigerung der Vorlage von Belegen anlässlich der Lohnbuchkontrolle; 3. Unterlassung von Unfallverhütungsmassnahmen seit 1921.

Für Schaffer ersucht der Verteidiger, die Bundesversammlung möge Gnade für Eecht ergehen lassen ; eventuell wird hinsichtlich der Gefängnisstrafe um bedingte Begnadigung nachgesucht, bei gänzlichem Bussenerlass. Die Gesuchs-, ausführungen, die sich vielfach als Wiederholung früherer Verteidigungsanbringon kennzeichnen, erörtern in längeren Darlegungen das Verfahren, den Tatbestand, die Bedeutung der Strafe, den bedingten Straferlass, die Auswirkung der Strafe, die Person des Gesuchstellers. Zusammenfassend wird geltend gemacht, der Gesuchsteller habe «alle seine Kräfte angestrengt, um den an ihn gestellten Anforderungen zu genügen». Die Xichtbeantwortung der zahlreichen Zuschriften der Unfallversicherungsanstalt beruhe nicht auf Benitenz, sondern auf Abneigung gegenüber jeder Schreibarbeit. Schaffer sei das Opfer einer äusserst unglücklichen Verkettung von .Tatsachen. Die grosse Langmut der Anstalt wird anerkannt, ihr Zuwarten mit der Strafanzeige soll aber dahin ausgelegt werden, dass der Angeschuldigte ohne Verschulden gehandelt habe!

Das Urteil betone zu sehr die Generalprävention. Bei dem ausgezeichneten Leumund Schaffers möge man ihm im Gnadenweg die letzte Gelegenheit zur Besserung und Umkehr gewähren. Angesichts der wirtschaftlichen Notlage müsste der Strafvollzug verheerende Folgen haben. -- Für Einzelheiten verweisen wir auf das vierzehnseitige Gesuch selbst.

Dor Vorband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten unterstützt das Begnadigungsgesuch. Der Gerichtspräsident und Begierungs-

538 Statthalter von Fraubrunnen beantragt die Begnadigung, wogegen die PoHzeidirektion des Kantons Bern dafür hält, dass keine triftigen Gründe vorliegen, die für eine Abänderung des wohlbegründeten Urteils der Appellationsinstanz sprächen.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt beantragt Abweisung; ihr Mitbericht entspricht der Erwägung, dass der Fall Schaf fer einer der allerschwersten der bisherigen Straffälle sei.

Unserseits ziehen wir in Betracht, dass die Erledigung des vorliegenden Begnadigungsgesuches an die Entscheide der Bundesversammlung in früheren, ähnlich gearteten Strafsachen anzuknüpfen hat. Namentlich gehen wir von der Angelegenheit Otter aus, die nach eingehenden Beratungen in der Begna,digungskommission und nach Diskussion in der Bundesversammlung antragsgemäss z.ur Gesuchsabweisung führte (Antrag 103 des II. Berichtes vom 30. Mai 1929, BEI I, 854/55). Das Urteil der Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern ergibt, dass die 15 Tage Gefängnis in Berücksichtigung der bisherigen Praxis ergangen sind : das Urteil i. S. Otter, sowie weitere, neuere Urteile werden hierbei ausdrücklich genannt. Auf dieser Grundlage ist es unseres Erachtens unnötig, den Einzelheiten des Begnadigungsgesuches nachzugehen, um so weniger, als das Strafurteil, gegen das sich das Gesuch wendet, die Strafausmessung einwandfrei begründet. Der Straff all Schaff er ist ein weiterer Beleg dafür, dass sich Verurteilungen dieser Art regelmässig nicht zu einem Gnadenakte eignen: «Erst als alles versagte und man sehen musste, dass man Jahre lang tauben Ohren gepredigt hatte, musste die Anstalt, wie erklärt wird, zur Straf klage schreiten.» Infolge der Nichtbeachtung der Unfallverhütungsweisungen -- ein Straftatbestand, der den Fall Schaffer erschwert -- hat ein Arbeiter Verletzungen davongetragen.

Wir beantragen ohne weiteres Abweisung.

7. Joseph Lazzarelli, 1881, gew. Wirt, Genf.

( Spielbankvergehen.)

ist am 26. Februar 1931 vom Polizeigericht von Genf gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929 zu Fr. 300 Busse verurteilt worden.

Lazzarelh hat in seiner Wirtschaft einer Vereinigung von Spielern Platz gegeben, welche gewohnheitsmässig Glückspiele betrieb.

Für Lazzarelli ersucht sein Verteidiger um Erlass der Busse, wozu namentlich geltend gemacht wird, Lazzarelh sei heute zum dritten Mal in einer Heilanstalt versorgt. Als Vater von sieben Kindern habe er grosse Familienlasten.

Er sei derzeit als krank und unzurechnungsfähig zu betrachten.

In den Akten befindet sieb ein Polizeibericht.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf beantragt Abweisung.

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Wir beantragen desgleichen Abweisung. Das urteilende Gericht hat Lazzarelli nicht als unzurechnungsfähig behandelt, wobei es sein Bewenden haben kann. Die Gesuchsanbringen über vorhandene Familienlasten werden im Berichte der Staatsanwaltschaft richtig gestellt, mit dem Beifügen, dass in "Wirklichkeit keinerlei Begnadigungsgründe bestünden.

8. Emma Bossart-Fehlmann, 1871, Hausfrau, Windisch (Aargau), 9. Emma Bossart, 1902, Haustochter, Windigen (Aargau), 10. Walter Moser, 1905, Landwirt, Bellmund (Bern), 11. Leo Marx, 1882, Landwirt, Ergisch (Wallis), 12. Joseph Chavanne, 1907, Konfiseriefabrik, Pruntrut (Bern).

(Lebensmittelpolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 und zudienenden Ausführungsbestimmungen sind verurteilt worden: verurteilt am 14. November 1980 vom Obergericht des Kantons Aargau, II. Abteilung, in Verschärfung des vom Bezirksgericht Brugg erkannten Urteils, Emma Bossart-Eehlmann zu einer Gefängnisstrafe von 6 Tagen und Fr. 200 Busse, Emma Bossart, Tochter, zu einer Gefängnisstrafe von 3 Tagen und Fr. 200 Busse. Die Kassationsbeschwerde der Verurteilten hat, das Bundesgericht am 28. März 1981 abgewiesen.

Die Eamilie Bossart lieferte zwei eingemieteten Familien die tägliche Milch. Auf Klage der einen, sie bekomme immer dünne und abgerahmte Milch, dürfe aber aus Besorgnis, auf die Strasse gestellt zu werden, nicht reklamieren, erfolgte die Probeentnahme durch den Ortsexperten. Die Prüfung ergab 12% Wasser und eine Entrahmung von 58%.

Für Mutter tind Tochter Bossart ersucht der Verteidiger um gänzlichen oder doch bedingten Erlass der Gefängnisstrafen. Bussen und Kosten sind bezahlt.

Nach wie vor wird die Unschuld beteuert und, im Zusammenhang damit, hinsichtlich der beanstandeten Beweiserhebung auf die Eekursschriften Bezug genommen. Frau Bossart-Fehlmann sei sechzigjährig und herzleidend; laut beigelegtem Arztzeugnis müsste der Strafvollzug ihre Gesundheit sehr schwer beeinflussen. Die nicht vorbestrafte, tadellos beleumdete Tochter habe infolge des Strafverfahrens schwer gelitten; ihr Verlöbnis sei deswegen in die Brüche gegangen. Sofern man sie als überwiesen ansehe, «so darf man mit dem Obergericht annehmen, dass der Gedanke zur Milchfälschung von der Mutter ausging und die Tochter in deren Hörigkeit
und Einfluss stand». Die strenge Praxis des Aargauischen Obergerichtes in Milchfälscherfällen verlange hier die konsequente Vollstreckung nicht; die Strafen hätten ihre bessernde Wirkung bereits erwiesen. Kommiserationsweise sei zu berücksichtigen, dass die beiden

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Gesuchstellerinnen während der Strafuntersuchung den Gatten und Vater verloren hätten.

Das Obergericht des Kantons Aargau, II. Abteilung, erachtet die Begnadigung von Frau Bossart-Fehlmann nicht als angezeigt, wogegen sich die Begnadigung der Tochter Bossart rechtfertigen lasse.

Mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir desgleichen, das Gesuch von Frau Bossart-Fehlmann abzuweisen; der nämlichen Deliktsbegehung wegen besteht eine, allerdings sehr weit zurückliegende, Gefängnisstrafe nebst Busse, ferner fällt erschwerend in Betracht, dass die Vergehen zum Nachteil abhängiger Hausgenossen erfolgten. Ob die Verurteilte allenfalls wegen ihres körperlichen Zustandes nicht straferstehungsfähig ist, kann dem Vollzugsverfahren anheimgestellt bleiben. Mit dem kantonalen Obergericht und Eidgenössischen Gesundheitsamt halten wir sodann dafür, dass es zulässig sei, der Tochter Emma Bossart kommiserationsweise die Gefängnisstrafe bedingt zu erlassen. Wir beantragen, die Gefängnisstrafe von 3 Tagen bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 8 Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Emma Bossart während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe.

verurteilt a,rn 8. Juni 1931 vom Gerichtspräsidenten von Nidau zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse.

Die Abend- und SlorgenmUch aus dem Stalle der Familie Moser vom 10./11. Dezember 1930 erwies sich als stark verwässert, nämlich in einem Falle um 8,5 %, im andern um 12 %. Moser bestritt zunächst die Täterschaft, später gab er bloss die Verwässerung der Abendmilch zu, wogegen der Wassergehalt der Morgenmilch auf einem Missgeschick beruhen sollte. Letzten Endes gestand Moser seiner Mutter beide Wässerungen.

Für Moser ersucht ein Bechtsanwalt ' um Erlass von Gefängnisstrafe und Busse, oder doch der Gefängnisstrafe. Moser habe aus Leichtsinn gehandelt und bedaure heute die Machenschaften ausserordentlich. Es betreffe dies die erste dolose Verfehlung (im Juni 1928 ist Moser wegen fahrlässigen Verkaufs verwässerter Milch mit Fr. 20 gebüsst worden). Der Eichter hätte ihm den bedingten Strafvollzug gewährt, sofern dies bundesrechtlich angängig gewesen wäre. Das Begnadigungsgesuch entspreche der Empfehlung des Richters. Moser sei lungenkrank und stehe vor einer dritten Anstaltskur. Der Besserungszweck der Strafe sei bereits
erreicht.

Der urteilende Richter und gleichzeitige Eegierungsstatthalter empfiehlt die bedingte Begnadigung. Die Direktion des Innern des Kantons Bern beantragt den teilweisen Erlass der Gefängnisstrafe, wogegen die kantonale Polizeidirektion Abweisung beantragt.

Mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir desgleichen Abweisung. Die Vorstrafe von 1928 belegt jedenfalls, dass Moser in der Ablieferung der Mich bereits früher unsorgfältig war. Dem heutigen Urteil liegen zwei Wässerungen zugrunde. Der eingehende Bericht des kantonalen Lebensmittel-

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Inspektors vom 20. Dezember 1980 ist seinerseits geeignet, überzeugend darzutun, dass eine milde Begnadigungspraxis in Milchfälscherfällen eine geordnete Milchkontrolle erschweren müsste.

verurteilt am 25. Juni 1931 vom Kantonsgericht des Kantons Wallis zu Fr. 200 Busse.

Die von Marx am 17. Mai 1929 in die Sennerei verbrachte Milch wies einen Wasserzusatz von 81 % auf.

Marx ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erläse der Busse. Wie im Strafverfahren beteuert er seine Unschuld; das Vorkommnis sei auf ein Missgeschick zurückzuführen, das der damals 17jährigen Tochter mit der Milchbrente widerfahren sei.

Mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir demgegenüber ohne weiteres Abweisung. Auf die Frage der Urheberschaft und der Schuld sollte im Begnadigungsweg nicht eingetreten werden. Das Kantonsgericht erklärt als unumstösslich feststehend, dass Marx die Milchfälschung vorgenommen hat : die Schuld könne er nicht auf seine Tochter schieben ; ein 17jähriges Mädchen verfälsche keine Milch, wenn es nicht auf Befehl der Eltern handle.

verurteilt am 29. Dezember 1930 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu Fr. 10 Busse.

Chavanne soll bei der Fabrikation von Konfiseriewaren mit Bezug auf Räumlichkeit und Einrichtungen nicht die erforderliche Sauberkeit beachtet haben.

Chavanne wendet sich gegen die Bestrafung. Seit 1807 werde die Konfiseriefabrikation in der Familie ohne jede Beanstandung betrieben, auch gemesse sein Erzeugnis den Ruf einer Qualitätsware. Weitere Anbringen beziehen sich auf die Lokalitäten.

Der Gemeinderat von Pruntrut bestätigt die Richtigkeit der Gesuchsdarstellung und hält den Bussenerlass für angezeigt. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes und dio Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen die Begnadigung.

Demgegenüber beantragen wir mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt, das Gesuch abzuweisen. Ghavanne hat die geringe Busse im Strafbefehlsverfahren angenommen, wobei es sein Bewenden haben soll.

13. Fritz Stehle, 1902, Dachdecker, Birsfelden (Basellandschaft).

(Bannbruch.)

ist am 12. März 1931 vom Gerichtspräsidenten von Laufen gemäss Art, 21 der Verordnung über die Kontrolle der Ausländer vom 29. November 1921 zu 2 Tagen Gefängnis verurteilt worden.

Die Verurteilung erging, weil Stehle im Dezember 1980 den Kanton Bern betreten habe, trotz gültiger Landesverweisung durch das Polizeidepartement

542 des Kantons Luzern vom Jahre 1926. In Wirklichkeit kennzeichnet sich die dem Bichter nicht näher bekannte Eechtslage dadurch, dass damals die Verweisung, mit Einwilligung der Bundesbehörden, suspendiert war. Stehle hielt sich im übrigen mit behördlicher Genehmigung im Kanton Baselland auf.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und auf Grund der Mitteilungen der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragen wir unter diesen Umständen, die 2 Tage Gefängnis gänzlich zu erlassen.

14. Franz Hübe, 1891, Goinischtwarenhändler, Schaan (Liechtenstein).

(Zollvergehen.)

ist von der Eidgenössischen Oberzolldirektion am 2. Juni 1931 gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 mit Franken 691. 85 Busse bestraft worden, unter Nachlass eines Bussenseohstels, so dass Fr. 576.13 zu entrichten blieben.

Hübe bezog im Verlaufe zweier Jahre zu verschiedenen Malen aus Österreich Schnupftabak, von dem er wusste, dagg er in Umgehung der Zollpflicht über die Grenze verbracht worden war. Der umgangene Zoll betrug Fr, 280. 45.

Hübe ist wegen Zollhehlerei vorbestraft.

Die von Hübe gegen die Bestrafung beim Zolldepartement eingereichte Beschwerde ist am 17. Juli 1931 abgewiesen worden. Heute ersucht der Bestrafte ' um Begnadigung oder doch Herabsetzung der Busse bis Fr. 200. Er beharrt darauf, dass ihm ausnahmsweise Verumständungen zugute kämen, die sich aus den liechtensteinischen Verhältnissen ergäben. Ferner will er berücksichtigt wissen, dags er auf zwei Jahre zurück für das ganze Geschäftsgebaren mit Schnupftabak bestraft worden sei. Dies erweise sich als etwas ganz anderes als -die Belangung wegen eines einzelnen, notorischen Schmuggelfalles, der neben 10 bis 50 unentdeckten Fällen einzureihen sei, was ermögliche, für die Bussenbezahlung eine Reserve zu schaffen! Die Bezahlung des Zollansatzes sei Strafe .genug. Er habe sich für die Kundschaft geopfert, um, wie verlangt, billig verkaufen zu können.

Domgegenüber beantragen wir, das Gesuch abzuweisen, in der Meinung, es solle bei dem abweisenden Beschwerdeentscheid des Zolldepartementes sein Bewenden haben.

15. Hans Hofmann, 1889, Müller, Grosshöchstetten (Bern).

(Getreideversorgung.)

ist von der Eidgenössischen Oberzolldirektion am 4. März 1930 gemäss Bundesbeschluss über die vorläufige Ordnung der
Getreideversorgung des Landes vom 22. Juni 1929 mit Fr. 8000 Busse bestraft worden, unter Erlass eines Bussendrittels wegen sofortiger Unterziehung, so dass Fr. 2000 zu entrichten blieben.

543 Hofmann hat als Müller eine Anzahl schwerere Unregelmässigkeiten hegangen, die sich auf Bundesgetreide, unverarbeitetes Getreide, die Buchführungs- und Meldepflicht, die Mehlkontrolle und Getreideversicherung gegen Feuer beziehen.

Mit Eingabe vom 11. Oktober 1930 ersuchte Hofmann nach Bezahlung -von Fr. 500 um Erlass der verbleibenden Fr. 1500, wozu er missliche finanzielle Verhältnisse geltend machte. Den entstandenen Schaden von Fr. 8018. 90 hatte er sofort gedeckt.

Die Oberzolldirektion und die Bundesanwaltschaft zogen zunächst in Betracht, dass zwar allenfalls ein Teilerlass zulässig sein könnte, jedoch wurde Hofmann nahe gelegt, weitere Teilzahlungen zu leisten, worauf er ratenweise weitere Fr. 250 aufbrachte. Die Oberzolldirektion beantragt mit Berichten vom 25. Oktober 1980/14. Oktober 1931, die Busse von Fr. 2000 um die Hälfte zu ermässigen.

Wir beantragen desgleichen Herabsetzung der Busse von Fr. 2000 bis Fr. 1000, unter der Bedingung, dass Hofmann die verbleibenden Fr. 250 bis Ende Januar 1982 entrichte.

16. Fritz Niggeler, 1885, Fabrikarbeiter, Dotzigen (Bern).

(Tierseuchenpolizei.)

ist am 13. August 1931 vom Gerichtspräsidenten i. V.

"von Buren gemäss Art. 49, Abs. 3, der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 30. August 1920 zu Fr. 20 Busse verurteilt -norden.

Niggeler hat einem Metzger zwei Schweine zum Schlachten geliefert, ohne Gesundheitsscheine eingeholt zu haben.

Niggeler ersucht um Erlass der Busse, wozu er unregelmässigen Verdienst als Hilfsarbeiter, Krankheit der Ehefrau und Familienlasten geltend macht. Um seineu Verpflichtungen besser nachzukommen, habe er zwei Schweine aufgezogen, ohne zu wissen, dass zu deren Schlachtung Gesundheitsscheine nötig seien.

Der Gemeinderat Dotzigen bestätigt die Gesuchsanbringen und befürwortet das Gesuch. Der Gerichtspräsident und gleichzeitige Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt Herabsetzung bis Fr. 10 oder Fr. 5, mit dem Hinweis, die Erledigung des Falles werde in der Gegend Schule machen.

Der Kreistierarzt, die Direktion der Landwirtschaft des Kantons Bern, die kantonale Polizeidirektion und das Eidgenössische Veterinäramt beantragen den Erlass der Busse.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 5, so wie dies der urteilende Eichter als Eventualantrag begründet.

544 17. Ida Keller-Ctest, 1869, Hausiererin, Bern.

(Lotterievergehen.)

ist am 14. Oktober 1930 vom Gerichtspräsidenten von Konolfingen gemäss Art. 9 und 40 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien usw. vom 8. Juni 1923 zu Fr, 10 Busse und Fr. 4, 50 Kosten verurteilt worden.

Ida Keller hat als Losverkäuferin der «Kawo» in Worb die Bewilligung erhalten, auch bestimmte anderweitige Lose zu verhausieren. In der Folge hat sie jedoch ohne Berechtigung auch ausserhalb des Ausstellungsareals Lose vertrieben.

Frau Keller ersucht um Erlass von Busse undKosten, wozu sie sich namentlich auf den knappen Verdienst beruft, der ihr als alleinstehender Frau möglich werde. Ferner wird die Bewilligung zum Losverkauf betont.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern, der Regierungsstatthalter von Konolfingen und die Polizeidirektion des Kantons Bern empfehlen das Gesuch.

Mit der Eidgenössischen St euer Verwaltung beantragen wir angesichts der Geringfügigkeit der Strafsache und der ärmlichen Verhältnisse der älteren Frau, die Busse kommiserationsweise zu erlassen.

18. Lina Zaugg-Gerber, 1908, Hausiererin, Köniz (Bern), 19. Theodor Kohler, 1865, Eeisender, Biel (Bern), SO. Ulrich Kaufmann, 1868, Vertreter, Zürich, 21. Franz Mandel, 1887, Beisender, Eielasingen (Baden), SS. Hertha Bütikofer, 1902, Evangelistin, Pruntrut (Bern).

(Patenttaxengesetz.)

Gemäss Bundosgesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 sind verurteilt worden: verurteilt am 8. Dezember 1930 vom Gerichtspräsidenten V von Bern zu Fr. 10 Busse und Fr. 5 Kosten.

Lina Zaugg hat im Oktober/November 1980 Bestellungen auf Gratulationskarten aufgenommen, ohne die Taxkarte zu besitzen.

Frau Zaugg ersucht um Erlass der Busse. Der Ehemann habe einen spärlichen Lohn und es müsse für vier Kinder gesorgt werden. Man möge mit einer armen Frau Erbarmen haben, die nicht geahnt habe, dass sie sich straffällig mache.

Der Gemeinderat Köniz bef ürwortet das Gesuch ; Frau Zaugg lebe in ganz armen Verhältnissen und sei ausserstande, die Busse zu zahlen. Der Begierungsstatthalter I des Amtsbezirkes Bern und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen den Erlass der Busse.

Mit der Handelsallleilimg des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir desgleichen, die Busse kommiserationsweise zu erlassen.

545 verurteilt am 28. März 1981 vom Gerichtspräsidenten von Nidau zu Fr. 10 Busse und Fr. 5. 20 Kosten.

Kohler hat im Februar 1981 Bestellungen für Heilkräuter aufgenommen, ohne damals die Taxkarte zu besitzen.

Kohler ersucht um Erlass der Busse, wozu er sein 67. Altersjahr, öftere Krankheit, geringen Verdienst und Fürsorge für die nahezu erblindete Ehefrau geltend macht. Er reise für ein Kräuterhaus, das ihm im Januar wegen Krankheit die Karte zurückverlangt, jedoch hernach aul sein Ansuchen wieder ausgehändigt habe. Die Taxe sei mithin für das ganze Jahr entrichtet worden.

Der Polizeiinspektor von Biel bestätigt die Gesucbsanbringen und befürwortet das Gesuch. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizei direktion des Kantons Bern beantragen die Begnadigung.

Mit der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir desgleichen, die Busse kommiserationsweise zu erlassen.

verurteilt am 26. Mai 1981 vom Bezirksgericht Kulm zu Fr. 10 Busse und Fr. 12 Kosten.

Kaufmann bat im Mai 1981 bei Geschäftsleuten Bestellungen auf Seidenstoffe aufgenommen, ohne die taxfreie Ausweiskarte zu besitzen.

Kaufmann ersucht um Erlass der Busse, wozu er mit den Urteilserwägungen die Geringfügigkeit der Gesetzesübertretung und seine bisherige Unbescholtenheit geltend macht. Nach einer Auslandsabwesenheit von dreissig Jahren betätige er sich als Provisionsreisender mit dem Besuch des Grosshandels. Er sei mittellos. Die Übertretung sei in Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen begangen worden.

Das Bezirksgericht Kulm empfiehlt die Begnadigung, ebenso die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes.

Unserseits beantragen wir angesichts der nicht hohen Busse deshalb Abweisung, weil eigentliche Armut kaum besteht.

verurteilt am 22. Mai 1981 von der Polizeidirektion des Kantons Schaffhausen zu Fr. 20 Busse, am S. Juni ermässigt bis Fr. 10.

Der ausländische Beisende Mantel hat im Mai 1981 eine Bestellung auf eine Nähmaschine aufgenommen, ohne die Taxkarte zu besitzen. Vorher hatte er bereits versucht, anderweitige Bestellungen aufzunehmen.

Mantel ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, die er als hart bezeichnet, ·da er sich nichts zuschulden habe kommen lassen.

Die Polizeidirektion des Kantons Schaffhausen stellt der Begnadigungsbehörde die
Schlussnahme anheim.

Mit der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir Abweisung, in der Meinung, es solle bei der bereits gewährten Bussenreduktion von Fr. 10 sein Bewenden haben, wobei dahingestellt bleiben mag, ob die Massnahme der kantonalen Polizeidirektion im Bahmen ihrer Zuständigkeit erfolgte.

546

verurteilt am 19. März 1981 vom Gerichtspräsidenten von Courtelary zu Fr. 30 Busse und Fr. 4. 20 Kosten.

Bertha Bütikofer hat versucht, für eine Zeitschrift Abonnenten zu werben, ohne die Taxkarte zu besitzen.

Bertha Bütikofer ersucht um Erlass der Busse. Sie bezeichnet sich als Evangelistin, die u. a. mit ordnungsgemässem Hausierpatent Traktate verhausiert habe. Sie sei mittellos.

Der Regierungsstatthalter von Courtelary und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen den Erlass der Busse, da die Gesuchstellerin tatsächlich im Besitz des benötigten Hausierpatentes gewesen sei.

Mit der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir desgleichen den Erlass der Busse. Es liegen besondere Umstände vor; die Gesuchstellerin handelte gutgläubig, und die Zuwiderhandlung ist jedenfalls geringfügiger Art.

38. Jakob Wyss, 1873, Uhrmacher, Sundlauenen (Bern), 24. Friedrich Aemmer, 1897, Landwirt, Matten (Bern), 25. Jean Gigon, Lehrer, Chevenez (Bern).

(Porstpolizei.)

Gemäss Art. 46, Ziff. 7, des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Porstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1928 erhaltenen Fassung, sind verurteilt worden: verurteilt am 18. Februar 1930 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken zu Fr. 35 Busse und Fr. 6 Kosten, Wyss hat als Waldmiteigentümer gemeinsam mit einem andern einen unbewüligten Holzschlag vorgenommen.

Wyss ersuchte mit Eingabe vom 17. März 1930 um Erlass der Busse, da er in Gesetzesunkenntnis und zudem in einer Notlage gehandelt habe, um sich für den Unterhalt von Frau und nenn Kindern Geld zu besr.ha.ffen.

Der Gemeinderat Beatenberg befürwortet das Gesuch. Die Erwerbsverhältnisse des Gesuchstellers in seinem Beruf seien sehr schlecht, namentlich da Wyss an Sehschärfe eingebüsst habe. Der Gerichtspräsident von Interlaken, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und das Kreisforstamt empfehlen die gänzliche Begnadigung oder doch eine erhebliche Bussenermässigung. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen die gänzliche Begnadigung. Das Kreisforstamt und die Begierungsdirektionen bemerken ausserdem, die Schlussnahme über das Gesuch solle erst vorgenommen werden, wenn Wyss die Schlagfläche geräumt und weisungsgemäss angepflanzt habe, was laut Mitteilung
vom 19. Mai 1931 erfolgt ist.

Die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung oder aber Herabsetzung der Busse nicht unter Fr. 20.

Konimiserationsweiae beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 20.

547

verurteilt am 15. Dezember 1930 vom Gerichtspräsidenten von üiterlaken zu Fr. 150 Busse.

Aemmer hat in dem von ihm verkauften Wald, wo er sich noch einen letzten Holzschlag vorbehalten hatte, eine kahlschlagähnliche Abhohung vorgenommen.

Aemmer ersucht um angemessene Bussenermässigung, da der Gesamtbetrag für ihn unerschwinglich sei. Er erörtert die dem Schlag vorausgegangenen.

Umstände, die mildernd zu berücksichtigen seien, und verweist auf seine Familienlftsten.

Der Gemeinderat Matten bestätigt die missliche Lage des Gesuchstellers und befürwortet das Gesuch. Der Gerichtspräsident von Interlaken und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfehlen eine erhebliche Bussenermässigung. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern, ebenso di& Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Herabsetzung bis Fr. 60.

Wir halten desgleichen dafür, dass Kommiserationsgründe vorliegen, beantragen jedoch angesichts der kahlschlagähnlichen Abhoizung, es beim Erlass der Bussenhälfte bewenden zu lassen, so dass Fr. 75 zu bezahlen sind.

verurteilt am 14. Juli 1930 vom Gerichtspräsidenten, von Pruntrut zu Fr. 125 Busse.

Gigon, der die Bewilligung hatte, in seinem Wald 14 Stämme zu schlagen, liess laut Strafanzeige deren 30 schlagen.

Gigon ersucht um. Begnadigung, derart, dass ihm an Stelle der Bussenentrichtung auferlegt werde, den gleich hohen Betrag im Nutzen des Waldes zu verwenden. Hierzu macht er in längeren Ausführungen geltend, er habe nicht 80, sondern bloss 25 Stämme schlagen lassen,.was näher zu begründen versucht wird. Ferner betont der Gesuchsteller seine Sorgfalt in der Waldbewirtschaftung.

Ein Mitglied des Bernischen Grossen Eates befürwortet das Gesuch.

Die Forstinspektion von Pruntrut und ein ihr nachgeordnetes Forstorgan berichtigen die Gesuchsdarstellung. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei!

beantragen wir desgleichen, das Gesuch abzuweisen. Massgebend hiefür ist vor allem die Erwägung, dass die Bemängelung der Amtsobliegenheiten der Forstorgane im Begnadigungsweg nicht überprüft werden kann. Gigon hat das Strafmandat angenommen, und ein Begnadigungsgesuch ist nicht Eechtsmittelersat.z. Besondere Kommiserationsgründe liegen nicht vor.

26. Ernst
Bart, 1897, Handlanger, Badelfingen (Bern).

(Fischereipolizei.)

26, Ernst Bart ist am 2. Juni 1927 vom Gerichtspräsidenten von Aarberg: gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 zu Fr. 1UO Busse und Fr. 6 Kosten verurteilt worden.

548

Bart hat mit andern im Mai 1927, nachts, mit einer Juckangel den Fischfang betrieben.

Für Bart ersucht der Gemeinderat Radelfmgen um Erlass des Bussenund Kostenrestes von Fr. 42. Das Urteil habe auf Bart in gutem Sinne eingewirkt, er gehe jetzt regelmässig der Arbeit nach und sorge nach Möglichkeit für die Ehefrau und vier Kinder. Werde auf der gänzlichen Bussentilgung beharrt, so treffe dies im Grunde genommen die Armenkasse.

Mit dem Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes, den Forst- und PolizeiDirektionen des Kantons Bern und der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir den Erlass des Bussenrestes. Mit den Kosten hat sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen.

.37.

28.

-39.

30.

Rosa Kuhn-Rüegsegger, 1891, Hausfrau, Orpund (Bern), Bernhard Spörri, 1894, Briefträger, Wettingen (Aargau), Katharina Kühne, 1904, Schneiderin, St. Gallen, Charles Zürcher, 1892, Uhrmacher, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg),

31. Achille Froidevaux, 1907, Uhrmacher, Noirmont (Bern),

33.

-33.

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35.

36.

37.

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47.

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49.

60.

.51.

Paul Cottier, 1897, Landwirt, Hotelier, Rougemont (Waadt), Rudolf Minder, 1894, Landwirt, Busswil (Bern), Léon Vélex, 1912, Gärtner, Anières (Genf), Heinrich Buchs, 1894, Taglöhner, Jäger, Alterswil (Freiburg), Josef Buchs, Jäger, Jaun (Freiburg), Ida Michel, 1907, Hausfrau, Goldswil (Bern), François Geneux, 1892, Versicherungsagent, St. Immer (Bern), Julien Cuche, 1896, Vernickler, St. Immer (Bern), Arnold Fretz, 1908, Landwirt, Bottenwil (Aargau), Joseï Juchli, 1907, Lehrer, Mägenwil (Aargau), François Richard, 1895, Werkführer, Monthey (Wallis), Alois MuH, 1901, Pächter, vormals Ebikon (Luzern), Oskar Gall, 1901, Taglöhner, Berschis (St. Gallen), Andreas Tarnutzer, 1908, Landwirt, Schiers (Graubünden), Fritz Schneeberger, 1875, Handlanger, Koppigen (Bern), Franz Tschüs, 1853, Landwirt, Brüsis-Tscherlach (St. Gallen), Arnold Erdin, 1884, Landwirt, Gansingen (Aargau), Emüe Kobel, 1886, Landwirt, Crémines (Bern), Ami Favre, 1902, Taglöhner, Ormont-dessus (Waadt), Gabriel Barras, Lehrer, Corbieres (Freiburg),

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52.

53.

54.

55.

56.

57.

58.

59.

60.

61.

62.

63.

Alcide Seiler, 1903, Portier, Interlaken (Bern), Josef Albrecht, 1886, Landwirt, Weisstannen (St. Gallen), Henri Champendal, 1865, Landwirt, Apples (Waadt), Charles Voirol, 1885, Uhrmacher, Court (Bern), Louis Détraz, 1901, Landwirt, Lutry (Waadt), Louis Détraz, 1878, Landwirt, Handlanger, Lutry (Waadt), Gottfried Bütler, 1874, Landwirt, Jagdaufseher, Auw (Aargau), Lucien Grossrieder, 1902, Arbeiter, Schmitten (Freiburg), Johann Fuchs, 1881, Landwirt, Elisa Fuchs, 1885, Hausfrau, Hans Fuchs, 1909, Landarbeiter, Robert Fuchs, 1914, Fuhrmann, alle Wengen (Bern).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 sind verurteilt worden: verurteilt am 1. Mai 1931 vom Gerichtspräsidenten von Nidau gemäss Art. 45, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse.

Die Busse ist wegen fahrlässigen Jagenlassens des Hundes ergangen.

Bosa Kühn ersucht um Erlass der Busse, da sie wegen Krankheit den Hund nicht genügend habe überwachen können. In der Regel sei der Hund angebunden.

Da sie ihren Mann verloren habe, könne sie die Busse nicht bezahlen.

Der Gemeinderat Orpund, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen einhellig Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Nach der Strafanzeige ist der Hund während sechs Tagen herumgestreift, zudem, ist die Gesuchstellerin vorher bereits einmal verwarnt worden.

verurteilt wie folgt: 1. am 27. Januar 1981 vom Bezirksgericht Baden gemäss Art, 45, Abs. 2 und 3, des Bundesgesetzes in Verbindung mit kantonalem Jagdrecht zu Fr. 80 Busse, Die Beschwerde Spörris hat das Obergericht des Kantons Aargau am 15. Mai 1931 abgewiesen; 2. am 16. April 1931 vom Bezirksgerichtspräsidenten Baden gemäss Art. 45, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse.

Erstens hat Spörri als Pächter eines Jagdreviers im Juli 1930 einen Eehbock angeschossen und in der Folge von seinem Hund frei verfolgen lassen.

Das Obergericht spricht von unweidmännischer, mit Tierquälerei verbundener Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. II.

44

550

Jagdausübung. Zweitens hat Spörri im März 1931 seinen Niederlaufhund im Gemeindebann jagen lassen.

Spörri ersucht um Erlass der beiden Bussen. Im ersten Falle habe er sich zu seinem Vorgehen berechtigt geglaubt, im zweiten Fall sei der Hund trotz strengster Bewachung fortgelaufen. Weiterhin betont Spörri seine ganz missliche Finanzlage.

Das Bezirksgericht Baden hält dafür, das Begnadigungsgesuch könne nicht berücksichtigt werden.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Als Mitpächter eines Jagdreviers ist Spörri die Entrichtung der Bussen zuzumuten.

verurteilt am 18. Juni 1931 vom Polizeirichter des Bezirkes St. Gallen gemäss Art. 39, Abs. 8, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Katharina Kühne richtete in ihrem Gemüsegarten eine Mäusefalle auf Sperlinge, worauf ein toter Fink aufgefunden wurde.

Katharina Kühne ersucht um Bussenermässigung, da sie infolge geringen Verdienstes nicht mehr als Fr. 20 bezahlen könne.

Der Untersuchungsrichter von St. Gallen befürwortet das Gesuch, ebenso der III. Staatsariwalt des Kantons St. Gallen.

Mit dem kantonalen Justizdepartement und der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

verurteilt am 4. September 1931 vom Polizeigericht La Chaux-de-Fonds gemäss Art. 40, Abs. 2, und 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Zürcher hat einen gekauften, jungen Fuchs während eines Monates gefangen geha Iten, Zürcher ersucht um Überprüfung seiner Angelegenheit, wozu er die Verumständungen des Kaufes näher schildert und namentlich betont, den Fuchs letzten Endes, unter Verlust der Kaufsumme, wieder zurückgegeben zu haben.

Der Gerichtspräsident I von La Chaux-de-Fonds befürwortet die Teilbegnadigung und das Justizdepartement des Kantons Neuenburg empfiehlt den bedingten Strafvollzug.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, die Herabsetzung bis Fr. 20 beantragt, ziehen wir die Geringfügigkeit der Verfehlung in Betracht und beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

verurteilt am 21. Oktober 1980 vom Gerichtspräsidenten der Freiberge gemäss Art. 39, Abs. 8, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Froidevaux hat zuzweit mit Leimruten und Lockvogel den Vogelfang Betrieben.

551 Nach Entrichtung von Fr. 20 ersucht Froidevaux um Erlass der Kestbusse, wozu er anhaltende Arbeitslosigkeit und schwere Unterstützungspflichten gegenüber der elterlichen Familie geltend macht.

Der Gemeinderat Noirmont befürwortet das Gesuch, ebenso der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, mit dem Hinweis auf die drohende Umwandlungsstrafe. Die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung, die Polizeidirektion Herabsetzung der verbleibenden Fr. 30 um die Hälfte.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Die kantonale Forstdirektion schreibt, der Vogelfang sei im Jura noch sehr eingewurzelt, weshalb dem Unfug mit Strenge begegnet werden müsse.

* verurteilt am 7. Februar 1929 vom Distriksstatthalter des Pays d'Enhaut gemäss Art. 2,15, lit. d, und 37, Abs. 2, des Jagdgesetzes des Kantons Waadt vom 11. Mai 1926 und Art. 40, Abs. ^, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse und 8 Jahren Ausschluss von der Jagdberechtigung.

Cottier ist im Februar 1929, mithin während geschlossener Jagdzeit, beim Fuchspassen ertappt worden.

Für Cottier, der die Busse bezahlt hat, ersucht ein Bechtsanwalt mit Eingaben vom 9. Juli und 26. August um Aufhebung des Ausschlusses von der Jagdberechtigung, die noch bis zum 7. Februar 1932 läuft. Der Statthalter habe zutreffend die in Art. 37, Abs. 2, des kantonalen Jagdgesetzes vorgesehene Mindestbusse erkannt, dagegen zu Unrecht die Nebenstrafe verhängt; denn Art. 38 des kantonalen Gesetzes zähle die Zuwiderhandlungen abschliessend auf, die bei erstmaliger Verurteilung die Nebenstrafe begründen könnten. Es handle sich um unrichtige Gesetzesanwendung, zudem sei die Busse Strafe genug. -- Die ergänzende Eingabe hebt neuerdings hervor, das kantonale Jagdgesetz enthalte keinerlei Grundlage, um hier die Neben strafe aussprechen zu können. Deshalb soll zur Begnadigung die Bundesversammlung zuständig sein.

Zwischen den Kantonsbehörden einerseits, der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei und der Bundesanwaltschaft anderseits hat über die Zuständigkeitsfrage ein Meinungsaustausch stattgefunden. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die Verurteilung zur Nebenstrafe rechtsirrtümlich ist. Zweifelhaft ist dagegen, ob die Strafe in unrichtiger Anwendung des Bundesgesetzes ergangen ist oder aber in
irrtümlicher Handhabung des kantonalen Gesetzes. Während die Kantonsbehörden zuerst letzteres bejahten, worin ihnen die genannten eidgenössischen Behörden beipflichteten, stehen sie heute auf dem Standpunkt, die Nebenstrafe sei doch auf der vermeintlichen Grundlage des Bundesgesetzes ergangen. Für Einzelheiten verweisen wir auf die Akten.

Unserseits beantragen -wir Nichtoiiitreten. Das Bundesgesetz sieht den Ausschluss von der Jagdberechtigung bei erstmaliger Verfehlung nur in ganz

552 bestimmten Fällen vor, von denen aber (nach Art. 58) hier offensichtlich keiner iäutraf i Ausserdem ermächtigt Art. 58, Abs. 8, des Bundesgesetzes die Kantone, die Nebenstrafe bei erstmaliger Verurteilung auch in anderweitigen Fällen als anwendbar zu erklären, was der Kanton Waadt des nähern geregelt hat. Der Strafentscheid i, S. Cottier konnte sich, was die Nebenstrafe anbetrifft, von vornherein nicht auf das Bundesgesetz stützen, wohl aber wäre möglich gewesen, dass der Kanton Waadt bei erstmaligem widerrechtlichem Jagen im Sinne von Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetsea seinerseits die finlässigkeit der Nebenstrafe begründet hätte. In Wirklichkeit ist dies nicht erfolgt, was jedoch der urteilende Statthalter übersehen haben wird; dieser Irrtum betrifft aber das kantonale und nicht das eidgenössische Jagdgesetz. Im übrigen beziehen wir uns auf den Antrag und die Schlussnahme i. S. Baillif (Nr. 72 des I. Berichtes vom 15 Mai 1931, BEI I, 591 ff.).

verurteilt am 81. August 1981 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen gemäss Art. 40, Abs. 2, 48, Ziff. 2, Abs. l, 55, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 90 Busse.

Minder hat im August 1981 mit einer Fuchsfalle, die er in einem offenen Schöpf ohne Bewilligung zum Fangen von Wild aufstellte, einen Hühnerhabicht gefangen.

Minder ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, der Habicht habe ihm über 60 Junghühner geraubt. Da er ihn nicht habe abschiessen können, sei er zum Fallenstellen übergegangen, im Glauben, dies sei im eigenen Hause erlaubt. Sein Fehler sei, sich nicht genauer erkundigt zu haben. Man möge den grossen Schaden berücksichtigen.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet das Gesuch, wogegen die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern Abweisung beantragen; es erfolgt dies der Konsequenz halber, da Minder die ihm bekannte Wegleitung genau hätte beachten sollen, ferner in Erwägung, dass der Eichter den Umständen durch Annahme fahrlässigen Zuwiderhandelns weitgehend EechnUng getragen habe.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Der Eichter ist bereits weit, unter die Mindestbusse gegangen.

verurteilt am 4. Mai 1981 vom Polizeigericht des Kantons öenf gemäss Art. 39, Abs. 8, 43, Ziff. 5, 36 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

Vélex hat mit
einem zusammenlegbaren Flobert eine Meise abgeschossen.

Für Vélex ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Busse. Der minderjährige Gesuchsteller habe einen Sperling schiessen wollen, jedoch die Meise getroffen. Dass die Waffe zusammenlegbar sei, habe er nicht gewusst. Er sei lediglich Gärtnerarbeiter.

.Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf hält dafür, das Gesuch, das eine gesetzliche Mindestbusse betreffe, sei abzuweisen.

553 Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 50. Die erkannte Strafe ist die Mindestbusse für Verwendung einer zusammenlegbaren Waffe, wogegen die von uns beantragte Summe die Mindestbusse für das Erlegen eines geschützten Vogels ausmacht. Mit der Teilbegnadigung wird die Jugendlichkeit des Täters berücksichtigt, ferner der Umstand, dass für das Vorkommnis in erster Linie die Übertretung der Vogelschutzvorschriften bezeichnend sein dürfte.

verurteilt am 4. Dezember 1980 vom Gerichtspräsidenten von Greyerz gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes je zu Fr. 100 Busse.

Die beiden Jäger Buchs haben am 13. Oktober 1980 in der Maischüpfen in einer Höhe von 1400--1500 m die Jagd ausgeübt, obschon diese im Kanton Freiburg nach dem 8. Oktober im Gebirge, über 1800 m, untersagt ist. -- Damit haben sie Art. 40 (nicht 41) des Bundesgesetzes übertreten, Buchs, Heinrich, ersucht um Herabsetzung der Busse, wozu er auf seine ärmlichen Verhältnisse als Taglöhner und die Familienlasten verweist. Er habe die Höhengrenze aus Unkenntnis überschritten. Buchs, Josef, stellt mit ähnlicher Begründung dasselbe Ansuchen.

Die Ortsgemeindebehörden bestätigen die Gesuchsanbringen und stellen günstige Leumundszeugnisse aus. Der urteilende Eichter und das Polizeidépartement des Kantons Freiburg beantragen möglichst weitgehende Bussenermässigung, wogegen die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Begnadigung nicht befürworten kann. Als Jäger hätten sich die beiden Gesuchsteller um die Höhenlage des Gebietes kümmern sollen; wer in der Lage sei, das Jagdpatent zu bezahlen, werde, wenigstens ratenweise, auch die Busse bezahlen können.

Da nach den Berichten der Kantonsbehörden Kommiserationsgründe vorliegen und die Gesuchsteller ohne Vorstrafe sind, beantragen wir Herabsetzung der Bussen bis Fr. 50, d. h. auf das in Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes vorgesehene Mindestmass, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden.

verurteilt am 13. Mai 1931 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 42 des Bmidesgesetzes in Verbindung mit Art. 23 und 24 des Bundesstrafrechts zu Fr. 150 Busse.

Ida Michel ist wegen Begünstigung des vom Ehemann begangenen Jagens im Bannbezirk gebüsst worden, begangen durch
Zubereiten und Verzehren von Fleisch gefreveiter Gemsen.

:; Frau Michel ersucht um Erlass der Busse oder doch um Herabsetzung bis zu einem Mindestbetrag. Sie habe das Fleisch in einer Zeit gekocht, da der Verdienet des Mannoa gering gewesen sei, das Geld gefehlt habe und sie manchmal kaum zum Leben gehabt hätten. Infolge anderweitiger Bestrafung des

S54 Ehemannes sei sie heute mit ihrem Kind auf sich selbst angewiesen und habe noch für die Mutter zu sorgen.

: Der Gerichtspräsident von Interlaken und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten die gänzliche Begnadigung, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern Herabsetzung bis Fr. 20, ebenso die EidgenösInspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Kommiserationsweise, da es sich um eine bedrängte Frau handelt, deren Mann eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, beantragen -wir den gänzlichen Erlass der Busse. Wir verweisen auf die Darlegungen des urteilenden Eichters.

verurteilt am 27. Februar 1981 vom Gerichtspräsidenten von Gourtelary gemäss Art. 43, Ziff. l, und 55, Abs. 2, des Bundesgesetzes, jener zu Fr. 150, dieser zu Fr. 80 Busse.

Geneux hat im Dezember 1930 beim Hühnerhof und an einem Baum der elterlichen Besitzung auf dem Sonnenberg Fleischstücke «gebeizt», die mit Strychnin vergiftet waren. Ausserdem hat er den mitverurteilten Cuche, der vorübergehend in seinem Dienste stand, beauftragt, dasselbe zu tun, was geschah. Damit sollten Füchse getroffen werden; in Wirklichkeit wurde der Hund eines Nachbarn vergiftet.

Für die Gebüssten ersucht ihr Verteidiger um gänzlichen oder doch teilweisen Bussenerlass. Wie im Strafverfahren wird angebracht, Geneux habe das Giftlegen als erlaubt betrachtet, da ihm der Ortsgemeindepräsident im Jahre 1926 einen Giftschein ausgestellt habe. Heute stelle sich heraus, dass. Geneux zu seinem Vorgehen nicht berechtigt gewesen sei. Die Massnahme sei zur Abwehr ständiger Schädigungen durch Füchse erfolgt.

Der Eegierungsstatth alter des Amtsbezirkes befürwortet bei Geneux Herabsetzung der Busse bis Fr. 100, bei Cuche bis Fr. 50. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern, ebenso die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Abweisung, unter Hinweis auf die bundesgesetzliche Strafandrohung von Fr. 400 bis 1000. Im Kanton Bern werde das Giftlegen durch die jährliche Jagdverordnung jeweils ausdrücklich verboten.

Der urteilende Eichter hat in beiden Fällen Fahrlässigkeit angenommen, was ihm erlaubte, unter die Mindestbusse zu gehen. Die Frage geht dahin, ob es dabei sein Bewendein haben solle oder ob im Begnadigungsweg neuerdings auf die Umstände des Falles näher einzutreten sei, namentlich auf
den offenbaren Irrtum über die Zulässigkeit des Gif tlegens auf Grund des seinerzeitigen Giftscheines. Unserseits halten wir abschliessend dafür, dass angesichts der Gemeingefährhchkeit des Vorgehens die Busse des in erster Linie verantwortlichen Geneux zu belassen sei ; dagegen dürfte sich Cuche ohne grobes Verschulden darauf verlassen haben, dass die Auskunft seines Auftraggebers die Zulässigkeit des Gif tlegens sicherstelle. Dies kann hier kommiserationsweise berücksichtigt werden.

Wir beantragen Abweisung bei Geneux, Erlass der Busse bei Cuche.

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40. Arnold Fretz, verurteilt am 11. April 1931 vom Bezirksgericht Zofingen gemäss Art. 39, Abs. 8, 40, Abs. 3, und 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 160 Busse.

Fretz hat mit einem Flobertgewehr -wiederholt Sperlinge, in einem Fall eine Goldammer, abgeschossen.

Für Fretz ersucht der Vater um Erlass der Busse; dass die Verwendung eines Floberts verboten sei, hätte weder er noch der Bestrafte gewusst.

Das urteilende Gericht hält dafür, die übermässige Busse sollte jedenfalls ganz bedeutend herabgesetzt werden.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 70. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Angelegenheit, wie oben im Falle Vélex, vorab als Übertretung der Vogelschutzvorschriften in Betracht kommt. Das urteilende Gericht hätte übrigens die drei Bussenminima nicht aneinanderreihen, sondern eine Gesamtbusse ausfällen sollen, was ermöglicht hätte, im Strafraass weniger hoch zugehen.

verurteilt am 27. Februar 1931 vom Bezirksgericht Brugg gemäss Art. 40, Abs. l des Bundesgesetzes in Verbindung mit kantonalem Eecht zu Fr. 200 Busse.

Juchli ist als Jagdgast mit den Ausweisen eines andern betroffen worden.

Juchli stellt infolge der hohen Mindestbusse ein Begnadigungsgesuch. Er sei bloss auf wiederholtes Drängen eines Dritten mitgegangen, und es handle sich eher um ein fahrlässiges als vorsätzliches Vergehen.

Der Gemeinderat Mägenwil befürwortet das Gesuch. Das urteilende Gericht unterstützt das Gesuch bereits in den Urteilserwägungen.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir demgegenüber Abweisung. Juchli hat mit den nicht ihm gehörigen Jagdausweisen den kontrollierenden Pohzeisoldaten zu täuschen versucht.

verurteilt am 3. Februar 1981 vom Kantonsgericht des Kantons Wandt, TCassationshof, in Bestätigung des vom Polizeigericht von Aigle ergangenen Urteils, gemäss Art. 37, Ziff. l und 7, des kantonalen Jagdgesetzes und Art. 41 und 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse, nebst Konfiskation der Jagdwaffe.

Riehard ist verurteilt worden, weil er am 2, September 1930 in der örtlichkeit «La Preise» beim Hôtel du Col des Mosses zu geschlossener Jagdzeit und ohne Berechtigung gejagt habe, unter Verwendung einer verbotenen Jagdwaffe.

Für Eichard ersucht sein Verteidiger
um Erlass der Busse oder aber Herabsetzung bis Fr. 10. Eichard sei das Opfer eines regelrechten Justizirrtums geworden, was erwähnenswert sei, wenn auch die Begnadigungsbehörde nicht zu entscheiden habe, ob die Verurteilung zu Eecht bestehe oder nicht. Das kantonale Jagdgesetz gestatte Dritten, die hierzu vom Grundeigentümer ermächtigt seien, im Umkreis von 100 m von Gebäuden Eaubwild jederzeit

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zu jagen. Das erstinstanzliche Gericht habe jedoch diese Ermächtigung Richards nicht als bewiesen erachtet und ihn verurteilt, statt den hierüber bestehenden Zweifel zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. In Wirklichkeit falle Eichard nur zur Last, dass er versucht habe, einen Eaubvogel zu erlegen und dabei über den Umkreis von 100 m hinausgeraten sei, was bloss eine kantonalrechtliche Busse von Fr. 10 bis 50 zugelassen hätte. Auf der Grundlage, dass Eichard ohne Ermächtigung durch den Grundeigentümer gejagt habe, seien in der Folge die im Urteil des Kassationsho-tes näher umschriebenen Straftatbestände bejaht worden. Alle aber gingen auf dieselbe Tatsache zurück, dass Eichard aus Gefälligkeit gegenüber Freunden mit einer ihm hierzu überlassenen Waffe einen Eaubvogel habe erlegen wollen. Hierin sei er gänzlich gutgläubig vorgegangen.

Nach den Umständen des Falles und in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bestraften sei die Busse übermässig hoch, was gnadenhalber berücksichtigt werden könne und solle.

Der Gemeinderat Monthey stellt Eichard ein sehr günstiges Leumundszeugnis aus. Der Präsident des Polizeigerichtes von Aigle befürwortet die Teilbegnadigung.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt, das kantonale Justizdepartement und die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Abweisung.

Unserseits ziehen wir folgendes in Betracht : Dem Verfasser des Gesuches ist darin beizupflichten, dass die Begnadigungsbehörde jedenfalls befugt ist, einen bestimmten, gerichtlich festgestellten Sachverhalt daraufhin zu prüfen, ob er aus Kommiserationsgründeh, Billigkeitserwägungen und dergleichen eine Begnadigung begründen könne. Dies ist auch zulässig gegenüber einer MindestbuBse. So betrachtet könnte der für Eichard geltend gemachte gute Glaube, namentlich hinsichtlich seiner vermeintlichen Ermächtigung zum Abschuss des Eaubvogels, im Begnadigungsweg sicherlich näher gewürdigt werden Der einlässlichen Behandlung des Gesuches durch die Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde steht aber nach unserem Dafürhalten ein anderes ausschlaggebendes Hindernis entgegen. Im Begnadigungsgesuch wird die Zuständigkeit der Bundesversammlung zwar ausdrücklich in Anspruch genommen ; die nähere Überprüfung der Eechtslage führt jedoch zur Ablehnung dieser Kompetenz.

Die Fr. 200
Busse sind nämlich als Gesamtstrafe in bezug auf kantonalrechtliche und eidgenössische Straftatbestände ergangen; als schwerste Strafandrohung erweist sich nun die k an t on a l rechtliche Busse nach Art. 87, Ziff. 7, des kantonalen Jagdgesetzes betreffend Jagen ohne Jagdbewilligung, Im seinerzeitigen Eekurs des Gebüssten an den Kassationshof wird bereits festgestellt, die Fr. 200 Busse seien in Anwendung von Art. 87 des kantonalen Jagdgesetzes ergangen, und aus dem Urteil des Kantonsgerichtes geht dies eindeutig hervor. Die Busse nach Art. 37, Ziff. 7, des kantonalen Gesetzes ist deshalb als die schwerste Strafandrohung zu betrachten, weil sie im Maximum zwar gleich hoch gehalten ist wie die Busse nach Art. 48, Ziff. 5, des Bundesgesetzes, während dieses aber als Mindestbusse Fr. 100 androht ist der kantonalrechtliche

557 Mindestbetrag Fr. 200. Die schwerste Strafe ist mithin dem kantonalen Kecht entnommen, was nach ständiger Bechtsprechung die Zugehörigkeit der Busse zum kantonalen Eecht begründet. Damit entfällt folgerichtig auch die Zuständigkeit der Eidgenössischen Begnadigungsbehörde. Wir beantragen deshalb Nichteintreten.

verurteilt am 17. Mär/ 1981 vom Amtsgericht LuzernLand gemäss Art. 40, Abs. l, 48, Abs. l, 58 des Bundesgesetzeä zu Fr. 200 Busse, Fr. 100 Wertersatz und Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von 8 Jahren.

Muff hat den von seinem Knecht widerrechtlich geschossenen Eehbock verheimlicht und an einen Dritten verkauft.

Für Muff ersucht ein Eechtsanwalt um volle Begnadigung in allen Teilen.

Muff lebe in finanziell misslichen Verhältnissen. Im Jahre 1929 sei er von seinem geistesgestörten Bruder zum Krüppel geschossen worden, so dass er eine allfällige Umwandlungsstrafe besonders schwer ertragen müsste. Er sei ebenfalls erblich belastet.

Das Kreisforstamt I Luzern bemerkt hierzu, nach Erkundigungen könne der Gesuchsdarstellung weder hinsichtlich der geltend gemachten Invalidität noch in bezug auf die finanziellen Verhältnisse in vollem Umfang beigepflichtet werden. Eine wohlwollende Behandlung des Gesuches könne nicht befürwortet werden. Das Justizdepartement des Kantons Luzern beantragt Abweisung, allenfalls eine Teilbegnadigung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Muff wollte das gefrevelte Tier zuerst im eigenen Haushalt verwenden, die Haushälterin weigerte sich jedoch, das Fleisch zu kochen. In der Folge setzte Muff das Fleisch dann anderweitig ab. Es handelt sich mithin um Jagdhehlerei schwererer Art. Mit dem Wertersatz hat sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen.

verurteilt am 19. März 1931 vom Bezirksgericht Sargans gemäss Art. 44 und 56, Ziff. l (und 58), des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung während 8 Jahren.

Gali ist bei einer Haussuchung im Besitze eines in drei Teile zerlegbaren Frevlergewehres betroffen worden, das-er kürzlich erworben hatte.

Gali ersucht um Herabsetzung der Busse bis wenigstens Fr. 50; die jetzige Busse sei für das kleine Vergehen so hoch, dass er sie kaum zu bestreiten vermöge. Es sei unbillig, dass der Verkäufer der Waffe ungeschoren
davongekommen sei.

Das Bezirksamt Sargans befürwortet Herabsetzung bis Fr. 50, die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen die Begnadigung zur Hälfte.

Mit dem kantonalen Justizdepartement und der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir demgegenüber Abweisung.

Gali ist ein leidenschaftlicher Wilderer. Wir verweisen auf seine Vorstrafen,

558 verurteilt am 16. Mai 1980 vom Kreisgerichtsausschuss Schiera gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 250 Busse. Die beim Kleinen Eat des Kantons Graubünden eingereichte Kassationsbeschwerde ist abgewiesen worden.

Tarnutzer soll aussergerichtlich drei Personen, von denen freilich zwei ihre vom Landjäger geltend gemachten Aussagen hernach bestritten, den Abschuss eines Bebes zugegeben haben. Die Verurteilung stützte sich namentlich auf die .Aussagen des dritten JSeugen, der seine Aussagen schriftlich aufrecht hielt. Der Kleine Eat erachtet die vorhandenen Indizien als zum Beweis genügend.

Die Angelegenheit Tarnutzer hat der Begnadigungsbehörde bereits in der Junisession 1931 vorgelegen (hierzu Antrag 57 im I. Bericht vom 15. Juni 1931, BEI l, 585/86). Die Erledigung wurde damals verschoben, weil die Begnadigungs kommission eine Ergänzung der Erhebungen und vollständigere Angaben über die wirkliche Lage des Gesuchstellers wünschte.

Heute liegt ein längerer Polizeibericht vom 18. Juli vor und eine Auskunft der Gemeindekanzlei Schiers vom 25. Juli, auf welche Berichte wir, da sie als Ganzes zu würdigen sind, verweisen. Die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei schreibt hierzu, das Ergebnis der neuen Erhebungen sei nicht derart, dass es eine Änderung des gestellten Abweisungsantrages veranlassen könne. Wir sind derselben Auffassung und bemerken noch, dass das sehr ausführlich gehaltene Begnadigungsgesuch nicht die persönliche Lage des Gesuchstellers geltend macht, sondern im Begnadigungsweg einen vermeintlichen Justizirrtum korrigiert wissen -will, wozu wir uns im ersten Bericht bereits geaussert haben.

verurteilt am 8. Dezember 1930 vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Schneeberger hat in Banngebiet einen Fuchs geschossen.

Schneeberger ersucht um Herabsetzung der Busse bis Fr, 100, die er seit der Gesuchseinreichung bezahlt hat. Seine finanziell schwierige Lage zwinge ihn 2u diesem Ansuchen.

Der Gemeinderat Koppigen bestätigt die ärmlichen Verhältnisse der Familie Schneeberger und befürwortet die Herabsetzung der Busse bis Fr. 100.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern stellen denselben Antrag. Die kantonale Forstdirektion beantragt Herabsetzung bis Fr. 120.
Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, die Busse um zwei Drittel herabzusetzen, so dass es bei den bezahlten Fr. 100 sein Bewenden hat. Wegleitend ist der Bericht des Ortsgemeinderates.

am 21. Juli 1931 vom Bezirksamt Särgans gemäss Art. 43, /äff. 2, des Bundesgesetzes mit Fr. SOO gebüsst.

Tschüs hat zwei «fängisch» eingestellte Drahtschlingen gelegt.

559 Tschüs ersucht um Erlass der Busse. Bei seinen 78 Jahren habe er die Füchse, die seinen I-Iühnerstand ständig geschädigt hätten, nicht abschiessen tonnen und deshalb zum Schlingenlegen gegriffen. Die Mindestbusse von Fr. 800 sei ungerecht; denn sie lasse eine Berücksichtigung der Lage des Heimwesens in Waldes- und Bannbezirksnähe sowie seiner persönlichen Verhältnisse nicht zu. Der Bindruck dränge sich auf, es sei am Wohlergehen des Wildes fast mehr gelegen als an der Existenz des kleinen Bauern. Der Gesuchsteller weist ferner darauf hin, dass ihm ein Wildbach kürzlich gutes Kulturland haushoch mit Schutt und Steinen überschwemmt habe.

Der Bezirksammann von Sargans bestätigt die Gesuchsanbringen und befürwortet Herabsetzung der Busse bis Fr. 75. Der Wildhüter unterstützt diesen Antrag, jedoch mit dem Beifügen, die Fr. 225 nur bedingt zu erlassen, was mit dem Frevlerhandwerk des Tschüs näher begründet wird. Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragt, die Busse höchstens um die Hälfte zu ermässigen. Eine Abschreckung des Täters, der vor etwa einem Jahr verwarnt worden sei, erscheine als notwendig.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Herabsetzung der Busse bis Fr. 150, womit den geltend gemachten Kommiserationagründon genügend Eechnung getragen ist; ·denn sie müssen zusammengehalten werden mit dem, was der Wildhüter zu berichten weiss.

verurteilt am 17, April 1931 vom Obergericht des Kantons Aargau, zweite Abteilung, gemäss Art. 43, Ziff. 2, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse.

Erdin hat im Dezember 1980 mit einem sogenannten Schwanenhals auf dem Heuboden einen Marder gefangen, ferner zum Marderfang bei dem im Freien stehenden Hühnerhaus eine Kastenfalle aufgestellt.

Erdin ersucht um Erlass der Busse, wozu er, zutreffend, darauf verweist, das Bezirksgericht Laufenburg habe ihn in erster Instanz mit Fr. 50 gebüsst, wogegen das Obergericht die Strafe zwar erhöht habe, jedoch weitgehendste Begnadigung empfehle. In einer früheren Eingabe bezeichnet sich Erdin als armer Kleinbauer, der ohne jede Absicht einer Gesetzesverletzung vorgegangen sei; die Ansicht sei allgemein, im Gebäudeinnern sowie in Hühnerhöfen seien solche Fallen zulässig, da sonst der Bauer in der Berggegend dem gefrässigen Eaubtier wehrlos gegenüber stehe.
Das Bezirksgericht Laufenburg hat in Erwägung gezogen : «Da der Beklagte offenbar aus Unkenntnis des Gesetzes gehandelt hat, kommt nur Bestrafung wegen fahrlässiger Gesetzesübertretung in Frage,» In ihrer Beschwerde anerkannte die kantonale Staatsanwaltschaft, die angedrohte Busse sei gewiss ausserordentlich hoch: «Dieser Umstand kann indessen nicht dazu führen, dass der Richter eine bloss fahrlässige Deliktsbegehung annimmt, um unter das angedrohte Bussenminimum herunter gehen zu können, wenn die Über-

560 tretung offensichtlich vorsätzlich erfolgt ist. Die Frage, ob der Beklagte aus.

Unkenntnis des Gesetzes gehandelt habe, hat mit der Schuldform nichts zu tun.» Das Obergericht des Kantons Aargau sodann erklärt: «Nach Doktrin und Praxis ist das Bewusstsein der Eechtswidrigkeit nicht Merkmal des Vorsatzbegrit'fes, mit andern Worten, der Irrtum des Täters über die dem Strafgesetz zugrunde liegenden Gebote und Verbote ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Vergehen vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit begangen wurde, ohne Bedeutung.» Das Bezirksgericht Laufenburg winpüfblt die Begnadigung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung zurzeit, in der Meinung, Erdin solle zunächst jedenfalls die Bussenhälfte entrichten. Die Hechtsfrage, ob der Vorsatz das Eewusstsein der Eechtswidrigkeit in sich schb'esse, wird von den Gerichten der Kantone verschieden beurteilt und ist vom Kassationshof des Bundesgerichtes nicht immer in gleicher Weise beantwortet worden. Ob in Wirklichkeit der Eicbter auch prüfen soll, inwieweit der Täter sich nach seinem Eechtsempfinden sagen musste, «dass er Unerlaubtes tue», ist der Entscheidung des Bundesgerichtes anheimzustellen, das im vorliegenden Falle hätte angerufen werden, können. Der Bundesgesetzgeber hat die Verwendung eiserner Wildfallen aisgrausame, unweidmännische Art der Tierverfolgung mit scharfer Strafe bedroht.

Tellereisen und Schwanenhals sollen aus dem Inventar des Jägers und de& Landwirtes verschwinden. Eine allzu milde Begnadigungspraxis würde dieAbsicht des Gesetzes abschwächen. Erdin hat zudem den verbotenen Schwanenhals schon seit einigen Jahren verwendet, auch steht unser Antrag in Übereinstimmung mit der antragsgemässen Erledigung der Fälle Hämmerly und Scheidegger (Nrn. 66 und 112 in den Berichten vom 15, und 19. Mai 1981, BEI I, 588/89 und 612).

verurteilt am 18. März 1981 von der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern gemäss Art. 48, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse.

Kobel ist wegen widerrechtlichen Fallenstellens bestraft worden.

Kobel ersucht um ganzen oder doch teilweisen Erlass der Busse und KostenWie im Strafverfahren beteuert er seine Unschuld ; denn die Falle habe er nicht gestellt, sondern sie zufällig aufgefunden und lediglich wegnehmen lassen.

Sodann macht Kobel
die Krisenzeit und Familienlasten geltend, um darzutun, dass die Busse ihn übermässig drücke.

Der Gemeinderat Cremines befürwortet das Gesuch, ebenso der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes. Die Forstdirektion des Kantons Bern bemerkt, vom jagdlichen Standpunkt müsse die Fallenstellerei bekämpft und das Begnadigungsgesuch der Konsequenzen halber abgelehnt werden. Die kantonale Polizeidirektion beantragt auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers Herabsetzung der Busse bis Fr. 50.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wird deshalb Abweisung, weil Kobel als Jäger genau wissen

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musate, dass das Fallenstellen mit scharfer Strafe bedroht ist. Die Urheberschaft ist im Wege eines Indizienbeweises bejaht worden, auf den die Begnadigungsbehörde nicht zurückkommen sollte.

verurteilt am 27. Februar 1981 vom Polizeigericht Aigle gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse. Auf Beschwerden an das Kantonsgericht Waadt und das Bundesgericht ist aus formellen Gründen nicht eingetreten worden.

Favre ist wegen widerrechtlichen Fallenstellens bestraft worden.

Für Favre ersucht der Verteidiger um Erlass der Busse oder doch Herabsetzung bis Fr. 10. Da auf die von Favre eingereichten Bechtsmittel leider nicht eingetreten worden sei, habe die vermeintlich offene Frage, ob der Straftatbestand des Fallenstellens in Wirklichkeit vorliege, keinerlei oberinstanzliche Überprüfung erfahren. Dieses Missgeschick im Bechtsmittelweg, die Härte der gesetzlichen Mindestbusse im vorliegenden Falle seien Favre gegenüber zu berücksichtigen, indem dieser der Begnadigung würdig sei.

Der Vizepräsident des Polizeigerichts von Aigle beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 50 oder 60, wogegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt und das kantonale Justizdepartement Abweisung beantragen.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Favre ist wegen Jagdfrevels vorbestraft. Die kantonale Staatsanwaltschaft bezeichnet ihn als «braconnier endurci».

verurteilt am 28. Februar 1931 vom Gerichtspräsidenten von Greyerz gemäss Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse und Fr. 150 Wertersatz.

Barras ist im Oktober 1930 mit einer erlegten Behgeiss betroffen worden, die im Kanton Freiburg geschützt war.

Barras ersucht um Herabsetzung der Busse. Er sei ein noch junger Jäger, ohne Vermögen und mit grossen Familienlasten. Dem Urteil habe er sich sofort unterzogen.

Der urteilende Pächter und das Polizeidepartement des Kantons Freiburg befürworten das Gesuch, wogegen die Staatsanwaltschaft und das kantonale Forstdepartement Abweisung beantragen.

i Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Der Wertersatz von Fr. 150 ist im Begnadigungswege nicht zu überprüfen. Es handelt sich um einen schweren Frevelfall, der schärfer als mit der Mindestbusse hätte geahndet werden sollen,
da Barras, der Lehrer ist, sich dem Jagdpolizeibeamten tätlich widersetzte.

verurteilt am 6. November 1930 vom Gerichtspräsidenten von Literlaken gemäss Art,, 42 und 48, Ziff. 5, des Bundesgosetzes zu Fr. 810

562 Seiler hat an einem Dezembersonntag 1930 mit zwei Jüngern Brüdern in Banngebiet gejagt; vom Wüdhüter gesichtet,.ergriff er die Flucht, jedoch wurde die von ihm versteckte, verbotene Eepetierschrotflinte entdeckt.

Das Begnadigungsgesuch Seilers ist in der Junisession 1981 gemäss Eventualantrag dahin entschieden worden, dass Abweisung zurzeit erfolgte, bis zur Entrichtung der Bussenhälfte (hierzu Nr. 68 des I. Berichtes vom 15. Mai 1981, BEI I, 589/90).

Da die BussenhäLfte bezahlt worden ist, mithin die ScLlussuahmo der Begnadigungsbehörde auf den Strafvollzug sehr fördernd eingewirkt hat, beantragen wir dermalen mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass der Bussenhälfte.

vom Bezirksamt Sargans am 3. Februar 1981 gemäss Art. 40 und 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes mit Fr. 350 gebüsst.

Albrecht hat bei seinem Stall eine Falle gestellt, in der sich ein Fuchs verfing.

Albrecht ersucht um möglichst weitgehenden Bussenerlass. Die noch vom Vater übernommene Falle habe er gestellt, um der Fuchsplage Herr zu werden, die ihn schwer geschädigt hätte. Er sei ein armer Bergbauer und die Bezahlung der Busse sei ihm unmöglich.

Der Bezirksamtmann von Sargans, der II. Staatsanwalt des Kantons St. Gallen und das kantonale Justizdepartement beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 75.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen Herabsetzung der Busse bis Fr. 75. Die weitgehende Teilbegnadigung erklärt sich aus den in persönlicher Hinsicht vorhandenen Kommiserationsgründen, welche in den Berichten der Kantonsbehörden näher bezeichnet sind.

verurteilt am 30. März 1931 vom Polizeigericht Aubonne gemäss Art. 43, /iff. 1, das "RimdRSgosetzes zu Fr. 400 Busse.

Ghampendal hat Gift gelegt (Strychnin), wonach ein Jagdhund vergiftet worden ist.

Champendal ersucht um Herabsetzung der Busse bis Fr. 50. Das Giftlegen gegen Wild wird nach wie vor bestritten und im übrigen das Alter des GesuchsteÜers und seine äusserst bescheidene Lage geltend gemacht.

Der Präsident des urteilenden Gerichtes beantragt Abweisung ; die gesetzliche Strafbestimmung wirke sich vorliegend sehr schwer aus, aber das Bundesgesetz sei neueren Datums, die Strenge mithin gewollt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt und das kantonale Justiz-
und Polizeidepartement beantragen desgleichen Abweisung. Beweisfragen seien im Begnadigungswege nicht zu hören, auch nicht hinsichtlieh des Vorsatzes; die Strafe erwoiso sich als die gesetzliche Mindestbusse, die für Fälle dieser Art sehr wohl gerechtfertigt

563 werden könne. Der Begnadigungsweg dürfte schlechterdings nicht zu einer eigentlichen Korrektur des Gesetzes hinführen.

Wir beantragen desgleichen Abweisung; im Bericht der kantonalen Staatsanwaltschaft wird mit Becht auf die gerade im vorliegenden Falle eingetretene, schwere Gefährdung der Allgemeinheit hingewiesen.

verurteilt am 12. Februar 1931 vom Gerichtspräsidenten von Münster gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse. Auf die Appellation ist aus formellen Gründen nicht eingetreten worden.

Voirol hat gegen Füchse Gift gelegt, nämlich Strychnin.

Für Voirol ersucht der Verteidiger um Erlass der Busse. Hierzu werden die Arbeitslosigkeit Voirols, seine schlechte, finanzielle Lage, eine gewisse Unbeholfenheit seiner Person und namentlich der dürftige Beweis der Deliktsbegehung geltend gemacht.

Der Gemeinderat Court und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch. Die Forstdirektion des Kantons Bern hält dafür, von jagdlichen Gesichtspunkten sei das Gesuch abzuweisen, sofern man aber die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers einigermassen berücksichtigen wolle, sei die Busse nicht unter Fr. 250 herabzusetzen. Die Polizeidirektion des Kantons Bern schliesst sieh dieser Stellungnahme an.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Voirol ist wegen Wirtshausskandals und wegen Übertretung des Wirtshausverbotes vorbestraft. Nach Aussage des Landjägers gilt er schon lange als Wilderer.

1878, verurteilt am 28. Juni 1931 vom Polizeigericht Lavaux gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Jagdgesetzes in Verbindung mit Art. 21 und 22 des Bundesstrafrechtes wie folgt: der Erstgenannte zu Fr. 500 Busse, der Letztgenannte zu Fr. 300. Busse.

Von den beiden Détraz ist der erste wegen wiederholten Schlingeniegens zum Fangen von Wild während dreier Monate, der zweite wegen Gehilfenschaft hierzu bestraft worden.

Beide ersuchen um weitgehende Bussenermässigung; d. h. bis zu Fr. 50 und 30, mithin einem Zehntel. Die Bussen seien weder zum Vergehen noch zu ihrer persönlichen Lage in einem richtigen Verhältnis. Das Schlingenlegen während dreier Monate bestreiten die Gesuchsteller, immerhin mit dem Beifügen, zu wissen, dass es unnütz sei, darauf zurückzukommen. Dagegen dürften im Begnadigungsweg die Bussen ermässigt werden, was die
Bundesversammlung bereits in zahlreichen Fällen getan habe. Schaden sei mit dem Fang eines Dachses nicht entstanden. Die Vollziehung dieser Bussensummen aber wäre für beide Gesuchsteller geradezu eine Katastrophe.

Der Präsident des urteilenden Gerichtes berichtigt die Gesuchsanbringen, beantragt jedoch in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse dor Bestraften die Teilbegnadigung, immerhin mit dem Beifügen, ihr Leumund sei

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mittelmässig, so dass nicht zu weit gegangen werden sollte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt bemerkt, wie in andern Fällen, der Begnadigungsweg dürfte nicht zur Korrektur des Gesetzes dienen. Erweise sieh das Jagdgesetz als zu streng, so habe der Bundesgesetzgeber andere Möglichkeiten zur Revision.

Es hiesse Gesetzgebung und Gerichtswesen beunruhigen, wenn die ergangenen Bussen ständig zu Begnadigungen hinführten. Das kantonale Justiz- und Polizeidepartement beantragt desgleichen Abweisung.

Mit dor Eidgenössischen Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ebenso Abweisung. Es handelt sich um Schlingensteller, denen gegenüber Nachsicht um so weniger geboten ist, als sie auch sonst keinen vorteilhaften Eindruck verschaffen. Bei Louis Détraz, 1878, verweisen wir noch besonders auf den Vorstrafenbericht.

verurteilt am 11. Juli 1981 vom Obergericht des Kantons Aargau, in Verschärfung des vom Bezirksgericht Muri ergangenen Urteils, gemäss Art. 48, Ziff. 2, 55, Abs. l, 56, Ziff. 4, und 58, Abs. l und 8, des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von 8 Jahren.

Bütler hat als Jagdaufseher auf seinem Grundstück in der Nähe seines Heimwesens zum Fuchsfang ein Tellereisen gelegt. Es verfing sich ein Fuchs, den Bütler mit einem Fangschuss tötete und dein Jagdpächter ablieferte. Die ausnahmsweise Verwendung des Tellereisens hätte der behördlichen Bewilligung bedurft.

Bütler ersucht um Herabsetzung der Busse bis zum bereits bezahlton, erstinstanzlich gesprochenen Betrag von Fr. 150, und Belassung als Jagdaufseher. Er betont seinen guten Glauben, da die Jagdpächter, zur Sicherung der seit längerm geschädigten Hülmerhöfe, erklärt hätten, es sei mit den überhand nehmenden Füchsen aufzuräumen. Das geschossene Tier habe er unverzüglich abgeliefert. Der restlose Strafvollzug würde ihn halb ruinieren.

Das Bezirksgericht Muri befürwortet das Gesuch in dem Sinne, dass es bei der Busse von Fr. 150 sein Bewenden haben solle. Da.9 Obergericht erachtet, in den Urteilserwägungen, die gesetzliche Mindestbusse im vorliegenden Fall und mit Bücksiclit auf das zu schützende Eechtsgut als eine viel zu harte Massnahme; der Richter habe jedoch das Gesetz anzuwenden, und wenn es zuübermässigen Strafen führe, sei es Sache der Begnadigungsbehörde, sie auf
ein vernünftiges Mass herabzusetzen.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ziehen wir in Betracht, dass besondere Umstände vorliegen. Bütler handelte gutgläubig und im Interesse seines Dienstherrn, dem er den geschossenen Fuchs ohne weiteres ablieferte. Anderseits trifft ihn der Vorwurf, dass er als Jagdaufseher die Vorschriften ungenügend kannte.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse, und zwar bis Fr.200, während die Inspektion für Forstwesen) Jagd und Fischerei nur die Bussenhälfte erlassen

565 will, und Aufhebung dos Jagdberechtigungsausschlusses, damit Bütler Jagdaufseher verbleiben kann.

verurteilt am 29. Mai 1981 vom Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes gemäss Art. 39, Abs. 2, 56 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von 3 Jahren.

Grossrieder hat im August 1929 in eidgenössischem Banrigebiet mit einer Pistole eine Gemse geschossen. Grossrieder hatte den Tieren aufgelauert. Die Gemse trug er hernach weg und telephonierte seinem Halbbruder, der ihn im Automobil abholte, in das die Gemse versteckt wurde.

Grossrieder ersucht um Herabsetzung der Busse um die Hälfte. Werde auf dem ganzen Strafvollzug beharrt, so drohe ihm die Uruwandlungsstrafe und der Verlust der Stelle. Er habe Frau und Kind, die er während des Strafvollzugs der Gemeinde überlassen müsste. Er sei damals ohne Jagdabsieht in die Berge gegangen, lediglich mit einer Flobertpistole versehen; unglücklicherweise sei ihm die Gemse auf 20 m nahe gekommen, sonst hätte er nicht geschossen, Der Gemeinderat Schmitten, wo Grossrieder seit einigen Monaten wohnt, stellt ihm ein gutes Zeugnis aus. Der urteilende Bichter hält eine Strafmilderung für angebracht, wozu er sich über den Gesuchsteller näher äussert, worauf wir Bezug nehmen. Bedauerlicherweise binde das Jagdgesetz den Bichter an so hohe Mindestbussen, dass sie im Begnadigungswege mehr und mehr gemildert werden müssten. Auch der Gerichtspräsident von Greyerz spricht sich für die möglichst weitgehende Begnadigung aus. Die Forstdirektion des Kantons Freiburg beantragt Herabsetzung der Busse um die Hälfte. Das kantonale Polizeidepartement schliesst sich diesen Anträgen an.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir demgegenüber Abweisung zurzeit, in der Meinung, Grossrieder solle in Teilzahlungen zunächst die Bussenhäli'te aufbringen, so wie er dies in Aussicht stellt. Wir verweisen nachdrücklich auf seine Vorstrafen.

am 2., 3. Februar und 7. Mai 1981 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken wie folgt verurteilt : Johann Fuchs gemäss Art. 40, 42, 48, 56, Ziff. l, 58, Abs. 8, des Bundesgesetzes zu Fr. 650 Busse, Fr, 274 Wertersatz und Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von 6 Jahren ; Elisa Fuchs und Hans Fuchs gemäss Art, 42 des Bundesgesetzes und Art. 24 des
Bundesstrafrechtes zu Fr. 150 Busse; Eobert Fuchs zu Fr. 10 Busse.

Johann Fuchs hat im Bannbezirk Männlichen drei Gemsen geschossen, ferner nahm er eine tot aufgefundene Gemse nach Hause, ohschon er wusste, dass sie gefrevelt war. Die Gesamtbusse bezieht sich ausserdem darauf, dass der Bestrafte auch der i'uchsjagd obgelegen hat. Die Ehefrau Fuchs und die Bundesblatt. 83. Jalirg. Bd. II.

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566 Söhne Fuchs sind wegen Begünstigung verurteilt worden; das Fleisch der Gemsen ist gekocht worden, und sie haben es verzehren helfen, Johann Fuchs ersucht, Bussen und Wertersatz insgesamt zu erlassen oder doch auf ein Mindestmass herabzusetzen. Der Frevel sei auf Armut zurückzuführen; die Not habe ihn gezwungen, den Kindern für Nahrung zu sorgen.

Für einen gelähmten Sohn müsse er gänzlich aufkommen.

Frau Fuchs ersucht in besonderer Eingabe, die ihr und den Söhnen auferlegten Bussen zu erlassen. Sie bedaure, die Angelegenheit verschwiegen zu haben. Seit Jahren kränklich und ohne Verdienstmöglichkeit, wüsste sie nicht, woher die Beträge nehmen. Hans Fuchs ersucht seinerseits um gänzliche Begnadigung. Er habe wenig Verdienst und müsse nach Möglichkeit an die Lasten des kleinen Heimwesens beitragen.

Der urteilende Eichter, der Amtsverweser von Interlaken, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen bei Johann Fuchs einhellig Abweisung; Fuchs habe keineswegs aus Not gefrevelt, auch handle es sich um einen der frechsten und erfolgreichsten Frevel, der seit Jahren zur Beurteilung gelangt sei.

Bei der Ehefrau und den Söhnen Fuchs empfiehlt der Gemeinderat Lauterbrunnen die Gesuche zur Berücksichtigung. Der urteilende Bic'hter und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfehlen eine erhebliche Bussenreduktion. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen, die Bussen der Ehefrau Fuchs und des Sohnes Hans Fuchs von Fr, 150 bis Fr. 80 herabzusetzen.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Johann .Fuchs gegenüber ohne weiteres Abweisung. Bei Elisa Fuchs .und Hans Fuchs wird von der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung bis je Fr, 20 beantragt. Da sich aus den Akten ergibt, dass die Ehefrau dem Manne von den Frevelgängen jeweils abgeraten hat und es kommiserationsweise nahe liegt, die noch jungen Söhne in einer Sache nicht zu behalten, die in Wirklichkeit der Schuld des Familien hauptes zuzuschreiben ist, beantragen wir in den Fällen Elisa, Hans und Eobert Fuchs die gänzliche Begnadigung.

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Louis Kohler, 1908, Handlanger, Neuenburg, Paul Buoi, 1899, Kaufmann, vormals Solothurn, Walter StauHenegger, 1906, Monteur, Hilterfingen (Bern), Theodor Bosch, 1904, Ausläufer, Luzern, Christian Jäger, 1902, Hilfsarbeiter, Union City (U. S. A.), Hans Kessler, 1895, Hotelangestellter, London, Paul Moser, 1901, Bäcker, Biel (Bern),

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Marino Bianchi, 1907, Handlanger, Arogno (Tessin), Marcel Lesquereux, 1907, Handlanger, Neuenburg, Ferdinando Rickli, 1906, Arbeiter, Viganello (Tessin), Werner Leibundgut, 1904, Zimmermeister, Langendorf (Solothurn), Georges Schlegel, 1906, Raumkunstzeichner, früher Basel, jetzt Bern, Arnold Haas, 1891, Reisender, Birsfelden (Basellandschaft), Gottfried Maurer, 1899, Handlanger, Frutigen (Bern), Emil Oberli, 1904, Handlanger, Aegerten (Bern), Rudolf Schären, 1906, Maurer, Lostori (Solothurn), Josef Niederöst, 1907, Schuhmacher, Ölten (Solothurn), Fritz Schultheiss, 1891, Dreher, früher Birsfelden, jetzt Basel, Albert Jeanrenaud, 1894, Metzger, Le Lode (Neuenburg), Robert Klingler, 1900, Hilfsarbeiter, Basel, Ernst Schlosser, 1898, Mechaniker, Oerlikon (Zürich), André Salathé, 1900, Chemiker, Bio de Janeiro (Brasilien), Cinzio Trinca, 1896, Konditor, Calcutta (Britisch Indien).

(Militärpflichtersatz.)

Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden : verurteilt am 16. Dezember 1930 vom Polizeigericht Neuenburg zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 27 für 1929 betreffend.

Kohler ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Es handelt sich um einen ordentlicherweise Dienstpflichtigen, der 1929 von der Rekrutenschule dispensiert war mit Bücksicht auf seine Familienverhältnisse.

Das Justizdepartement des Kantons Neuenburg, das ursprünglich Abweisung beantragte, teilte seither mit, Kohler habe nachträglich trotz grosser Armut bezahlt, so dass seinem Gesuch entsprochen werden könne.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen den gänzlichen Erlass der Haftstrafe. Kohler leistet seinen Militärdienst. Die Armut ist nachgewiesen.

65. Paul Buol, verurteilt am 19. Dezember 1980 vom Amtsgericht Solothurn-Lebem zu 5 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 125.10 für 1930 betreffend.

Buol, dessen Militärpflichtersatz bezahlt worden ist, ist heute unter Vormundschaft. Er stand kürzlich unter nervenärztlicher Beobachtung und wird

568 als ausgesprochener Psychopath von mangelnder Zurechnungsfähigkeit bezeichnet, der die Anstaltsversorgung nahe legt.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, dem vom Vormund Buols gestellten Gesuch durch gänzlichen Erlass der Gefängnisstrafe zu entsprechen.

, verurteilt am 11. Februar 1931 vom Gerichtspräsidenten von Thun zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 49.60 für 1980 betreffend.

Stauffenegger ersucht um Erlass der Haftstrafe. Den Militärpflichtersatz für 1930 hat er nachträglich bezahlt, ferner ist der Betrag von Fr. 51 für 1931 rechtzeitig entrichtet worden. Von den Gesuchsanbringen nennen .wir namentlich die Erklärung, Stauffenegger habe infolge Entlassung aus der Fliegerrekrutenschule wegen Unfalls und Versetzung zu den Hilfsdienstpflichtigen in seinem militärischen Pflichtgefühl gelitten. Das Entehrende der Haftstrafe sei ihm aber bewusst geworden. Den ersten Schritt ins Gefängnis möchte er vermeiden und sichere fortan zu, seinen Pflichten getreu nachzukommen. Seit kurzem sei er verheiratet.

Der Gemeinderat Oberhofen und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch. Der Kantonskriegskommissär beantragt Abweisung, die Polizeidirektion des Kantons Bern die bedingte Begnadigung.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung bemerkt, obwohl der Antrag des Kantonskriegskommissärs ohne weiteres verständlich sei, lasse sich in der als Grenzfall zu bezeichnenden Angelegenheit die bedingte Begnadigung verantworten.

Wir beantragen, Stauffenegger die Haftstrafe von einem Tag bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und heben als Bedingung besonders hervor, dass Stauffenegger während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige .Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse. Stauffenegger gilt als arbeitsamer, solider Mann. Die Entlassung aus der Bekrutenschule hat ihn zunächst zu einem Verhalten geführt, das unrichtig war, was er heute einsieht.

Die bedingte Begnadigung kann sich hier gunstig auswirken.

verurteilt am 16. Oktober 1930 vom Amtsgericht Luzern-Stadt zu -2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 33 für 1929 betreffend.

Bosch .ersucht mit Eingabe vom 30. Dezember 1930 um Brlass der Haftstrafe,
wenn er auch das Doppelte bezahlen müsse. Er sei an einem Auge blind, ohne berufliche Ausbildung und auf seine Anstellung angewiesen, die der Haftvollzug gefährden würde.

· Das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Luzern, desgleichen das Justizdepartement, beantragen Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir heute, Bosch trotz seiner Saumseligkeit die liaftstrafe von 2 Tagen bedingt zu erlassen unter

569 denselben Bedingungen wie bei Stauffenegger. Der Zustand des Gesuchstellers legt aus Kommiserationsgründen ein ausnahmsweise weitgehendes Entgegenkommen nahe. Der Arbeitgeber Böschs hat diesem inzwischen in anerkennenswerter Weise die Tilgung sämtlicher Bückstände erleichtert und ist bestrebt, ihm die Anstellung zu erhalten. Die bedingte Begnadigung ermöglicht dies, so dass sie trotz einer Vorstrafe wegen Nichtentrichtung des Pflichtersatzes gewährt werden mag. Das Statthalteramt Luzern bestätigt am 1-1. Juli die notorisch prekäre Lage des Gesuchstellers.

verurteilt am 28. März 1929 vom Bezirksamt ünterrheintal zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 72 für 1925 betreffend.

Jäger ersucht vom Ausland aus um Erlass der Gefängnisstrafe. Im Jahre 1924 sei er ausgewandert und in der Folge als Hilfsarbeiter nicht immer vom Glück begünstigt gewesen. Im März 1980 hätten die Eltern die Kückstände beglichen; er selbst habe für 1929/31 beim Konsulat einen gewissen Betrag hinterlegt.

Das Militärdeparterneut des Kantons St. Gallen beantragt den Erlass der Strafe.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, Jäger die Gefängnisstrafe von 2 Tagen bedingt zu erlassen unter denselben Bedingungen wie bei Stauffenegger.

verurteilt am 11. Juni 1928 vom Kreisamt Chur zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Sh. 197. 20, Saldo, für 1925 betreffend, Kessler ersucht vom Ausland aus um Erlass der Gefängnisstrafe, da er inzwischen alle Rückstände bezahlt habe, was zutrifft.

Mit dem Militärdepartement des Kantons Graubünden, dem kantonalen Justiz- und .Polizeidepartement und der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, Kessler die Gefängnisstrafe von 2 Tagen bedingt zu erlassen unter denselben Bedingungen wie bei Stauffenegger.

verurteilt am 30. Dezember 1930 vom Gerichtsstatthalter von Solothum-Lebern zu 3 Tagen G-efängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 39.60 für 1930 betreffend.

Moser ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Als : damaliger Beisender habe er wenig verdient und sei in misslichen Verhältnissen gewesen. Seit Neujahr 1981 sei er wieder in dem angelernten Bäckerberuf tätig, was die Bezahlung der Bückstände ermöglicht habe. Die Ladung zur Hauptverhandlung habe er arbeitshalber nicht befolgen können, dies jedoch rechtzeitig, aber ohne Erfolg, mitgeteilt.
Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beanträgt Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis zu einem Tag, wäre aber ebenso mit der bedingten Begnadigung einverstanden.

STO

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, Moser die Gefängnisstrafe von 8 Tagen bedingt zu erlassen unter denselben Bedingungen wie bei Stauffenegger. Der Gesuchsteller ist früher Bäckermeister gewesen, kam dann in Konkurs, und in der Folge wurde auch seine Ehe geschieden. Nach dem Zusammenbruch konnte Moser längere Zeit nicht mehr festen FUSS fassen, dagegen hält er sich seit einem Jahre in derselben Stelle als Bäckergehilfe. Die Abgabe für 1931 von Er. 42.80 tilgte er durch zwei Teilzahlungen. Das Urteil hat seine guten Wirkungen gezeitigt.

verurteilt am 22. Juni 1931 vom Prätor von LuganoLandschaft zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 28.50 für 1930 betreffend.

Bianchi, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Er sei ausserstande gewesen, rechtzeitig zu zahlen. Ferner bezieht er sich auf die ihm, nach ergangenem Urteil, gewährte Herabsetzung des Pflicbtersatzes.

Die Gemeindebehörde stellt Bianchi ein gutes Zeugnis aus. Der Sektionschef befürwortet das Gesuch. Das Finanzdepartement des Kantons Tessin erhebt gegen die Begnadigung keine Einwendungen.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, Bianchi die Haftstrafe von 3 Tagen bedingt zu erlassen unter denselben Bedingungen wie bei Stauffenegger. Nach den Akten sind die ärmlichen Verhältnisse nachgewiesen, ferner kann, berücksichtigt werden, dass nachträglich bloss ein geringeres abgabepflichtiges Einkommen festgehalten worden ist.

verurteilt am 17. April 1931 vom Polizeigericht von Locle zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 36 für 1980 betreffend.

Lesquereux ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, am Verhandlungstag habe er vor dem Gericht nicht erscheinen können, ansonst er die eben angetretene Stelle verloren hätte. Die rechtzeitige Entrichtung des Pflichtersatzes sei ihm nicht möglich gewesen, dagegen verspreche er Bezahlung.

Das Justizdepartement des Kantons Neuenburg beantragte zunächst Abweisung, ist jedoch dermalen mit einer Teilbegnadigung einverstanden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst sich dieser Auffassung an.

Wir beantragen, Lesquereux die Haftstrafe von 3 Tagen bedingt zu erlassen unter denselben Bedingungen wie bei Stauffenegger; ferner soll Lesquereux den Pfliehtersatz für 1931 innert bestimmter, von den Kantonsbehörden
festzusetzender Frist nach Mitteilung des Entscheides der Begnadigungsbehörde entrichten. Lesquereux hat dem Eichter-sein Fernbleiben rechtzeitig begründet. Den Zahlungsversprechen ist er nachgekommen. Es handelt sich um einen Gesuchsteller, der unter Arbeitslosigkeit zu leiden hatte.

verurteilt am 25. September 1931 vom Prätor von Lugano-Stadt zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 33 für 1930 betreffend.

571

Der Sektionschef von Viganello berichtet, die Mutter Ricklis habe nach Eröffnung des Strafurteils unverzüglich bezahlt, mit dem Hinweis, der Bestrafte habe nach langer Arbeitslosigkeit erst seit einigen Tagen Anstellung gefunden.

Der Sektionschef befürwortet, mit dem Hinweis auf die in Not befindliche Mutter, die Begnadigung. Der Prätor und das Justizdepartement des Kantons Tessin empfehlen die Begnadigung ebenfalls.

Nach den Berichten der Kantonsbehörden sind dio finanziell aussuchen Verhältnisse Ricklis und seiner Angehörigen notorisch. Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, Rickli die Haftstrafe von 3 Tagen bedingt zu erlassen unter denselben Bedingungen wie bei Stauffenegger.

verurteilt am 28. Oktober 1930 vom Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebem zu 8 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 62.10 für 1980 betreffend.

Leibundgut ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er räumt die unbegreifliche Gleichgültigkeit ein und bezieht sich ausserdem auf die kürzliche Geschäftsgründung und anderweitige Kosten aus einem Liegenschaftskauf.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt die bedingte Begnadigung, bei einer Probezeit von 8 Jahren. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erklärt, keinen Gegenantrag zu stellen.

Unserseits bemerken wir zunächst, dass die Antragstellung nicht leicht fällt ; je nachdem diese oder jene Erwägung in den Vordergrund gerückt wird, lässt sich Abweisung, Strafermässigung oder bedingte Begnadigung begründen.

Abschliessend beantragen wir deshalb Abweisung, weil die an den Tag gelegte Gleichgültigkeit durchaus missbilligt werden muss.

verurteilt am 12. Dezember 1930 vom Polizei gerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt zu 8 Tagen Haft, den Militär Pflichtersatz von Fr. 255 für 1928/30 betreffend.

Schlegel erBucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er, wie in einer seinerzeitigen, verspäteten Eingabe an den Richter, seine damaligen, ehelichen Verhältnisse erörtert, die kürzlich mit der Scheidung ihr Ende genommen haben.

Das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt beantragt Abweisung.

Missliche Verhältnisse hätten zur Zeit des Basler Aufenthaltes bestanden, hauptsächlich sei die Ehefrau eine schlechte Haushälterin gewesen, jedoch wäre die ordnungsgemässe Regelung der Ersatzabgaben bei dem Erwerbseinkommen Schlegels leicht gewesen.
Die Polizeidirektion der Stadt Bern übermittelt einen Bericht des Quartieraufsehers, der die Begnadigung befürwortet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die bedingte Begnadigung.

Unserseits beantragen wir Abweisung, wozu wir auf die Darlegungen des Polizeidepartementes des Kantons Basel-Stadt Bezug nehmen.

572 .

.verurteilt am 20. Februar 1981 vom Polizeigericht Ariesheim zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 28.50 für 1930 betreffend.

. .

.

Haas, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der .Haftstrafe. Von 1911 bis 1929 habe er den Pflichtersatz regelmassig beglichen. Seitherige Arbeitslosigkeit, Krankheit eines Kindes und Familienlasten hätten ihn zurückgebracht.

Im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung sei er grippekrank gewesen. Die Appellation habe man mangels Kostenvorschusses nicht angenommen.

Die Militär- und Justizdirektion des Kantons Basellandschaft kann das Gesuch nicht befürworten.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Hätte Haas die ihm für den Pflichtersatz von 1931, den letztgeschuldeten, gewährte Zahlungsfrist beachtet und bis Ende Oktober bezahlt, wäre es allenfalls möglich gewesen, die Angelegenheit im Wege der Begnadigung zu erledigen. Da aber diese Zahlung anfangs November noch ausstand, stellen wir die Vorstrafen in den Vordergrund.

verurteilt am 21. August 1981 von der Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern zu einem Tag Haft und Wirtshausverbot auf die Dauer eines Jahres, den Militärpflichtersatz von Fr. 34 für 1980 betreffend.

Maurer, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe und Aufhebung des Wirtshausverbotes. Die Zahlungsverspätung sei auf Arbeitslosigkeit und einen Unfall zurückzuführen, wogegen das Trinken daran nicht schuld sei.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Kantonskriegskommissär des Kantons Bern und die kantonale Polizeidirektion beantragen Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Die nachträgliche Bezahlung des Pflichtersatzes ist von der Strafkammer des kantonalen Obergerichtes strafmindernd berücksichtigt worden, wobei es angesichts der Vorstrafen sein Bewenden habenkann..

verurteilt am 15. April 1931 vom Gerichtspräsidenten von Nidau zu 2 Tagen Haft und 6 Monaten Wirtshaus verbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 40 für 1930 betreffend.

: Öberli, der einen Tag vor der Urteilsverhandlung bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Das Wirtshausverbot sei Strafe genug. Der Haftvollzug gefährde seine Anstellung. Die Urteilserwägungen seien zum Teil ungenau und irreführend. Öberli habe nicht regelmässigen
Verdienst, leide zeitweise unter Arbeitslosigkeit und sei gezwungen,, sich sehr einzuschränken. Die Erklärung, es habe auch etwas Gleichgültigkeit vorgelegen, beruhe auf Unbesonnenheit und hange mit dem nicht ganz normalen Wesen des Gesuchstellers zusammen.

Der Gemeinderat Aegerten befürwortet das Gesuch, wogegen der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der. Kantonskriegskommissär des Kantons Bern und die kantonale Polizeidirektion Abweisung beantragen.

573 Mit der Eidgenössischen Steuervenvaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Die Gesuchsanbringen sind wenig glaubhaft. Der ledige Gesuchsteller wird als häufiger Wirtshausbesucher bezeichnet.

verurteilt am 20. März 1931 vom Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 29.10 für 1930 betreffend.

seither anhaltend. Im Winter 1930/31 habe er Arbeitslosenunterstützung bezogen. Die Vorladung vor den Eichter sei aus Vergesslichkeit unbeachtet geblieben. Mit Rücksicht auf die Eltern, namentlich die gänzlich erblindete Mutter, möge man entgegenkommen.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen' Abweisung. Weder ein erstes, mit Freisprechung beendigtes Strafverfahren von 1930, noch die jetzige Verurteilung haben bewirken können, dass es Schären mit seinen Pflichten genauer nimmt. Sein Zahlungsversprechen betreffend die Abgabe für 1981 hat er wiederum nicht gehalten.

verurteilt am 5. Mai 1981 vom Gerichtsstatthalter von Ölten-Güsgen zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 27.60 für 1980 betreffend.

Niederöst ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, da Ersatzabgabe und Gerichtskosten bezahlt seien.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Dem Strafurteil sind weitgehende Zahlungserleichterungen vorausgegangen. Die missliche Lage des Gesuchstellerg beruht hauptsächlich auf Selbstverschulden. Die Stelle verlor er, weil er von der Arbeit fern blieb, träge und unzuverlässig war. Für 1931 musste Niederöst, neuerdings dem Gerichtsstatthalter überwiesen werden.

verurteilt am 9. Juni 1931 vom Polizeigericht Ariesheim zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 16.50 für 1930 betreffend.

Schultheiss, der im Verlaufe des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er habe sich lediglich dagegen gewehrt, dass ihn der Sektionschef von Birsfelden zu hoch taxiert habe. Nachträglich sei ihm der Pflichtersat?: errnässigt worden, worauf er sofort bezahlt habe. Die Appellation habe er unterlassen, weil er vom Kanton Basellandschaft kein Eecht erwarte.

Er habe 400 Diensttage und bezahle den Pflichtersatz seit zehn Jahren.

Di© Militär- und Justi?direktion des Kantons BaReÎlandschaft kann das Gesuch nicht befürworten: Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst sich dieser Stellungnahme an.

574 Wir beantragen desgleichen Abweisung. Den letztgeschuldeten Pflichtersatz hat Schultheiss zwar ordnungsgemäss bezahlt, jedoch weist er vier Freiheitsstrafen auf.

, der nachträglich bezahlt hat, ersucht die Ehefrau um Erlass der Hat'tstrafe. Sie habe die gerichtliche Vorladung dem Manne versehentlich vorenthalten. Femer wird auf die grosse Kinderzahl Bezug genommen, ausserdem auf den von Jeanrenaud seinerzeit geleisteten Aktivdienst.

Der urteilende Richter äussert sich eingehend über den Gesuchsteller, der in persönlicher Hinsicht die Begnadigung nicht verdiene, wogegen allenfalls die Familienverhältnisse kommiserationsweise zu berücksichtigen seien.

Das Justizdepartement des Kantons Neuenburg begutachtet das Gesuch in ablehnendem Sinn.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält dafür, der jetzige Stand der Angelegenheit lasse die bedingte Begnadigung zu. Jeanrenaud habe nämlich inzwischen sämtliche frühere ^Rückstände getilgt.

Unserseits beantragen wir deshalb Abweisung, weil es sich um einen wiederholt vorbestraften Ersatzpflichtigen handelt, der sich um die Ordnung seiner Angelegenheiten persönlich nicht kümmert. Auch die Einreichung des Begnadigungsgesuches geht von der Ehefrau aus. Immerhin bemerken wir, dass wir die Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis zu einem Tag erwogen haben, jedoch von diesem Antrag absehen, da die Ersatzabgabe für 1981 anfangs November noch ausstand.

verurteilt am 31. Oktober 1981 vom Gerichtspräsidenten von Ölten-Gösgen zu 3 Tagen Gefängnis, den MiUtärpflichtersatz von Fr. 39.60 für 1930 betreffend.

Klingler ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er könne boi dorn geringen Verdienst und den Familienlasten vom Lohn rein nichts erübrigen. Der Strafvollzug gefährde seine Anstellung.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Das kantonale Polizeidepartement bemerkt zutreffend, dass Kommiserationsgründe eine Begnadigung begründen könnten, wenn nicht aus den Jahren 1918 bis 1928 zwölf Vorstrafen bestünden. Aus denselben Erwägungen sehen wir unserseits davon ab, auf die Angelegenheit näher ein* zutreten.

verurteilt am 20. Dezember 1980 vom Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebem zu 8 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 126.60 für 1927/29 betreffend.

575 Schlosser ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er bezieht sich auf seine längere Abwesenheit im Ausland und die früheren Dienstleistungen als Soldat.

Ferner behauptet er, die Mahnungen nicht erhalten zu haben ; er hätte sonst ohne weiteres bezahlt.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung.

Mit der Antragstellung ist zunächst zugewartet worden, im Bestreben, nachträglich abzuklären, wie es sich mit der Zustellung dor Mahnungen verholtön habe, ferner sollte Schlosser Gelegenheit erhalten, die Buckstände zu begleichen, was er aber trotz Zahlungsversprechen bis Ende Oktober nicht getan hat.

Unter diesen Urnständen beantragen wir mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, das Gesuch abzuweisen.

verurteilt am 4. Februar 1930 vom Polizeigerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 828 für 1926/27 betreffend.

Salathé ersucht vom Ausland aus um Erlass der Haftstrafe, Er habe im Geschäft schwere Verluste gehabt und müsse mit grossen Schwierigkeiten kämpfen.

Der Schweizerische Gesandte in Brasilien befürwortet den Straferlass, namentlich, da Salathé zu hoch eingeschätzt worden sei. Inzwischen haben die Steuerbehörden des Kantons Basel-Stadt die Bückstände der Jahre 1926/29 von Fr. 1794 um Fr. 510 ermässigt.

Das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt empfiehlt mindestens die teilweise Begnadigung. Das Verhalten des zu hoch eingeschätzten, in Brasilien geborenen und wohnenden Ersatzpflichtigen sei einigermassen begreiflich.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Bundesanwaltschaft sind übereingekommen, das Gesuch zunächst dahin zu behandeln, dass die Bereinigung der Kückstände angestrebt werden eolio. Mit Bericht vom 3. November 1981 äussert sich die Steuerverwaltung eingehend über den Stand der Angelegenheit. Danach ist heute mit einer Abtragung der Bückstände nicht mehr zu rechnen. Dass es aber soweit gekommen ist, beruht in erster Linie auf der Einstellung des Ersatzpflichtigen, der in den vorangegangenen, guten Jahren die jährlich eingeforderte Steuererklärung stets unterliess. Es handelt sich um einen Doppelbürger, der sich vornehmlich als Brasilianer fühlen soll.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

verurteilt am 14. November 1930 vom Kreisgerichtsausschuss Poschiavo zu 5 Tagen
Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 256.50 für 1926/29 betreffend.

Trinca, der nachträglich bezahlt hat, ersucht vom Ausland aus um Erlass der Haftstrafe. Er habe sich auf Grund einer Geschäftsgründung in. schwieriger

576 Lage befunden. Die Ersatzabgaben für 1930 und 1931 sind ordnungsgemäss beglichen worden.

Das Kreiskommando 36 von Graubünden beantragt mit aller Entschiedenheit Abweisung.

-Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Trinca, dem das Konsulat in Bombay zeitweise deutsche Formulare austeilte, statt solche in der Muttersprache, liess eich dadurch zu Auslassungen gegen die Behörden hinreissen, deren Gehässigkeit bedauerlich ist. Dies gilt namentlich insoweit, als Trinca mit seinen Anwürfen fortfuhr, auch nachdem ihm die Kantonsbehörde die Bückstände herabgesetzt hatte.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

, Bern, den 17, November 1981.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident ent : .

Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1931). (Vom 17. November 1931.)

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