23

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Entwurf eines Bundesgesezes über die Jagd und den Schuz der nüzlichen Vögel.

(Vom 26. Mai 1875.)

Tit.!

Der Art. 25 der Bundesverfassung lautet : ,,Der Bund ist befugt, gesezliche Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei und Jagd, namentlich zur Erhaltung des Hochwildes, sowie zum Schuze der für die Land- und Forstwirtschaft nüzlichen Vögel zu treffen." Nachdem unser Departement des Innern die nöthige Zahl Experten aus verschiedenen Theilen der Schweiz zugezogen und einen von diesen Fachmännern durchberathenen Entwurf uns vorgelegt hat, sind wir nach genommener Kenntniß von demselben und nach eigener Prüfung der Vorlage im Falle, Ihnen den beiliegenden Gesetzentwurf vorzulegen. Bereits liegt auch der Entwurf zu einem Bundesgesez über Fischerei vor, der aber dermalen den Räthen noch nicht unterbreitet werden kann, weil die mit den Rhein- und Bodenseeuferstaaten abzuschließenden Staatsverträge noch nicht perfekt sind. Die Verhandlungen sind inzwischen so weit vorgerükt, daß eine Vorlage auch dieses Gesezes auf die Wintersizung in sichere Aussicht genommen werden darf.

Wir erlauben uns, den vorliegenden Gesezentwurf mit folgenden Erläuterungen zu begleiten.

24

Wenn Art. 25 der Bundesverfassung dem Bunde die im Eingang genannte Befugniß zuspricht, so erkennt er damit bereits die ausgesprochene volkswirtschaftliche Bedeutung des Thierschuzes und des rationellen Betriebes von Jagd und Fischerei an, so daß wir uns weiterer sachbezüglicher Auseinandersezungen entheben können und den Erlaß eines respektiven Gesezes im Allgemeinen als hinlänglich motivirt ansehen dürfen.

Gleichzeitig liegt aber in der Redaktion des genannten Artikels wohl unmißverständlich die Erklärung, daß die Gesezgebung der einzelnen Kantone, welche bisher diese Gebiete autonomisch behandelt hat, der national-ökonomischen Bedeutung derselben nicht in vollem Maße gerecht geworden sei, und daß zur Wahrung und Sicherung der allgemeinen Interessen, welche sich an dieselben knüpfen, vielmehr die Aufstellung rationeller Normen, für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft gültig, erforderlich erscheine.

Und in der That weichen die 25 derzeit in der Schweiz in Kraft stehenden Jagdordnungen so weit von einander ab, daß sie sich nicht einmal in zwei engverbundenen Halbkantonen gleich sehen ; kaum, daß alle darin zusammenstimmen, die Jagd als Regal zu betrachten, die Jagdberechtigung zu definiren und eine gewisse offene Zeit festzusezen. Während sich einzelne Kantone einer ziemlich sorgfältigen Jagdgesezgebung erfreuen, den Schuz des Wildstandes und der nüzlichen Vögel mehr oder weniger konsequent und bewußt anstreben, und den Jagdbetrieb bis auf einen gewissen Grad pfleglich und schonend organisiren, herrscht in vielen andern das brutalste Raubsystem ; es erstrekt sich die Schonzeit kaum auf ein paar Monate, von polizeilicher Kontrole ist keine Rede und die Verwüstung des Wildstandes geht bis zu den äußersten Grenzen, so daß die Ausrottung verschiedener Standwildarten bereits erfolgt ist.

Aber auch die besten kantonalen Geseze haben die Höhe einer rationellen Durchbildung nicht erreicht und lassen Manches zu wünschen übrig, zumal in Feststellung der Schonzeit, Handhabung der Kontrole und Ansaz der Strafbestimmungen. Während sie die Herbstjagd mehrfach ganz vernünftig auf eine mäßige und angemessene Zeit beschränken, so gibt es doch nur einen einzigen Kanton (St. Gallen), welcher die ebenso widersinnige als verderbliche Frühlingsjagd gänzlich unterdrükt hat. Bei der Normirung der Bußenansäze für
die verschiedenen Kontraventionsfälle wird meistens so tief hinuntergegriffen, daß die Strafe aufhört, Strafe zu sein, und dadurch ihre Bedeutung um so eher einbüßt, als ohnehin die zuständigen Polizei- und Gerichtsstellen hergebrachtermaßen meistentheils nur allzusehr geneigt ^sind, Jagdfrevel in der allermildesten Weise abzuwandeln.

25 Wie nun der größte Theil der kantonalen Jagdordnungen in höchstem Grade mangelhaft ist und selbst die besten unter ihnen noch durchaus nicht als zwekentsprechend angesehen werden dürfen, so erseheint zwar der Erlaß eines rationellen Bundesgesezes al» nothwendig und wünschenswerth ; aber es entsteht zugleich die Frage, in welchen Grenzen sich dasselbe zwekmäßigerweise zu bewegen habe, d. h. ob es unbedingt erforderlich sei, in das Bundesgesez alles einschlägige Detail aufzunehmen, oder ob es genüge, in demselben die wichtigsten Grundsäze über Thierschuz und pflegliche Behandlung des Jagdbetriebes auszusprechen und die zahlreichen minderwichtigen Details den kantonalen Verordnungen zu überlassen.

Der Bundesrath hat sich in Uebereinstimmung mit der Expertenkommission für das leztere Verfahren entschieden. Bei der großen Verschiedenheit der einschlägigen Verhältnisse, Sitten und Volksanschauungen in den einzelnen Landesgegenden wäre die Bearbeitung eines vollständigen, Alles berüksichtigenden Jagdgesezesnicht nur eine sehr schwierige Aufgabe, sondern auch eine Arbeit, welche auf den vielseitigsten Widerspruch stoßen müßte. Sie ist übrigens nach unserer Ansicht nicht einmal nöthig, um den Intentionen des Art. 25 der Bundesverfassung gerecht zu werden. Man kann den Kantonen ganz gut einen großen Theil ihrer Eigenthümlichkeiten auf diesem Gebiete lassen und ihren bisherigen Hebungen Rechnung tragen; es wird vollständig genügen, in wenigen Artikeln die jedem guten Jagdgesetze zu Grunde liegenden Prinzipien als allgemein verbindlich hinzustellen, und, indem man dann die weitere Ausgestaltung ruhig den Kantonen überläßt, wird der Zwek der Bundesverfassung doch erreicht. Sollte sich dann im Laufe der Zeit ein weiteres Bedürfniß nach einer identischen Jagdgesezgebung für die ganze Schweiz herausstellen, so würde eine solche um so williger aufgenommen werden, als das Volk bereits wenigstens an identische Prinzipien sich gewöhnt hätte.

Etwas anders verhält es sich dagegen mit der Spezialität der Hochwildjagd, deren b e s o n d e r n Schutz der Art. 25 verlangt.

Hier herrscht trotz etwas verschiedener Uebungen in den verschiedenen Berggegenden doch weit mehr die Gleichartigkeit der Verhältnisse und Interessen vor, als bei der allgemeinen Jagd im offenen Gelände, und es scheint deßhalb gerathen und der
Intention der Bundesverfassung entsprechend, diesen Theil des Jagdgesezes genauer auszuarbeiten. Derselbe hat wohl im Allgemeinen auch weniger Widerstand zu gewärtigen, da im Volke sich schon wiederholt eine entschiedene Neigung für bestmöglichen Schuz des Hochwilds kundgegeben hat.

26 Der nämliche Verfassungsartikel fordert ferner gesezliche Bestimmungen über den Vogelschuz. Wir hab.en vorgezogen, statt für diese Partie ein eigenes Spezialgesez aufzustellen, sie im dritten Abschnitt des gemeinsamen G-esezes zu behandeln, theils weil es sich um eine enge verwandte Materie handelt, theils weil fast alle Kantone bereits die an sich sehr einfachen Bestimmungen über Vogelschuz in ihre Jagdordnungen aufgenommen haben. Dazu kommt noch ein praktisches Moment. In dieser Verbindung kommen die Bestimmungen über Vogelschuz in der Form des alljährlich zu lösenden Jagdbewilligungsscheines den Jägern und Behörden stets wieder frisch vor Augen und in's Gedächtniß und dringen so leichter in's Volk als in der Form eines einmal erlassenen und dann in den amtlichen Publikationen begrabenen Spezialgesezes.

Einen speziellen Grund für eine spätere und separate Behandlung der Vogelschuzfrage könnte man vielleicht in dem Umstände erbliken, daß auch die Schweiz sich im Herbst 1873 an dem landwirthschaftlichen Kongresse betheiligte, der in Wien sich unter Anderm auch über internationale Maßnahmen für den Vogelschuz berietli und ein späteres Zusammenwirken der verschiedenen Staaten in dieser Richtung in Aussicht nahm.

Allein bei genauerer Prüfung wird diese Rüksicht ihr Gewicht vollständig verlieren. Was auch Oesterreich und Deutschland auf diesem Gebiete thun mögen, hat für uns nur geringe Bedeutung dent gegenüber, was diesfalls in Italien geschieht oder nicht geschieht, da fast alle unsere heimischen Zugvögel jährlich zwei Mal dieses Land berühren und wohl zu 50 und mehr Prozent getödtet werden. Nun ist aber, wie wir aus den eingezogenen Erkundigungen bei unsern Gesandtschaften in Rom und Wien erfahren, wenigstens dermalen keine Aussicht vorhanden, daß die nationale Leidenschaft der Vogeljagd, welche so zu sagen das ganze Volk in allen Ständen beherrscht, und der jährlich ungezählte Millionen der geflügelten Wanderer zum Opfer fallen, durch Geseze und Staatsv.erträge gezügelt werden könnte. Das italienische Ministerium scheint nicht geneigt, wirksame und umfassende Schuzmaßregeln dem Parlamente auch nur vorzuschlagen. Dazu kommt schließlich noch das fiskalische Moment, daß, heuer zum ersten Male, die Vogelsteller mit einer hohen Taxe für jede These ihrer großen Fangneze belegt worden sind, und der
bekanntlich neuer Zuflüsse sehr bedürftige italienische Fiskus schwerlich so leicht auf eine so ergiebige Einnahmsquelle verzichten dürfte.

Bei dieser wenig tröstlichen Sachlage können wir sicherlich nichts Besseres thun, als nach Maßgabe unserer besondern geographischen und ornithologischen Verhältnisse hier selbstständig vor-

27 zugehen und wenigstens für unser Landesgebiet Bestimmungen aufzustellen, welche den Vogelschuz weit unbedingter und wirksamer anordnen, als dies je von internationalen Konvenien gehofft werden darf. Möglich, daß dann ein solches energisches Vorgehen die gute Sache auch in den Nachbarstaaten etwas zu fördern vermag.

Wir erlauben uns nun, die wichtigsten Bestimmungen des Gresezentwurfes in Kürze zu beleuchten.

Die Einholung einer amtlichen Jagdbewilligung und die Beschränkung der Eintheilung derselben auf bestimmt qualiflzirte Personen ist zwar für viele Kantone neu, aber unbedingt erforderlich, wenn im Jagdwesen auch nur ein wenig Ordnung und Kontrole erstellt werden will.

Es wäre nun freilich wünschenswerth, wenn für die Erwerbung der Jagdbewilligung auch eine angemessene Taxe stipulirt'werden könnte. Allein gegenüber den verschiedenen Ansäzen der Kantone, die zwischen 3 und 200 Franken schwanken, und gegenüber der absoluten Jagdfreiheit in mehreren derselben, erscheint es vorderhand zwekrnäßiger, es den Kantonen zu überlassen, zn bestimmen, ob und welche Taxe zu erheben sei.

Dagegen ist die in vielen Kantonen bereits bestehende Uebung, in die Bewilligungsformulare das vollständige Jasd^esez aufzuO O o o O nehmen, höchst zwekmäßig, namentlich auch mit Rüksicht auf die vielerorts ganz neuen Bestimmungen über Hochwild- und Vogelschuz.

Es kann sich fragen, ob für die Armengenössigen und solche, welche die bürgerlichen Rechte und Ehren verloren haben, ein Jagdverbot aufgenommen. werden solle. Die zugezogenen Experten glaubten diese Frage bejahen zu sollen ; wir haben aber gefunden, solche und ähnliche Bedingungen aufzustellen, wie z. B. auch die Festsezung des Alters der Jagdberechtigten, bleibe besser den Kantonen überlassen.

Die Bestimmung wegen der Jagdfrevler wurde allseitig gewünscht.

Hinsichtlich des Systems, das beim Jagdbetrieb befolgt werden soll, erscheint nach den gegebenen Verhältnissen das Alleinrichtige, den Kantonen den Entscheid zwischen Revier- und Patentsystem, zu überlassen. Obwohl das System als solches noch keine Gewähr für den rationellen Schuz des Wildstandes bietet, sondern allein die Art und Weise, wie es gehandhabt wird, so dürfte doch die Annahme im Allgemeinen richtig sein, daß das Pacht-Reviersystem die größern Chancen für die Ausübung des pfleglichen Jagdbetriebes darbiete; allein wir glauben, daß bei den zur Zeit

28

im Volke noch waltenden Ansichten und Angesichts verschiedener mißlungener Versuche, das Pachtrevier einführen, nicht daran gedacht werden darf, dieses System, dem gegenwärtig nur anderthalb Kantone huldigen, in der ganzen Schweiz obligatorisch einzuführen, ohne den heftigsten Widerstand zu provoziren. · Wir haben es daher für angemessen erachtet, hierin den Kantonen freie Hand zu lassen.

Auf die Festsezung bestimmter Fristen für die verschiedenen Jagdarten, und zwar auf identische Fristen für das ganze Land, legen wir hohen Werth gegenüber der bisher waltenden Willkür, welche mancherorts den Wildstand dem völligen Ruin nahe gebracht hat. Wir finden zur Zeit eine Sommer- und Herbstjagd vom 1. August bis zum Jahresschluß, eine Winterjagd auf Füchse und Enten vom Januar bis März, und endlich noch eine Frühjahrsfrist für Schnepfenstrich und Balzjagd vom März bis Ende Mai, so daß die Thierverfolgung mit Unterbruch von zwei Monaten das ganze Jahr fortgeht.

Die von uns angenommenen Fristen stimmen mit denen der besten Jagdgeseze überein und reichen für unsern Wildstand vollkommen aus. Eine frühere Eröffnung der Hühner- oder Flugjagd ist weder für die Jäger, noch das Wild, noch die Landwirtschaft empfehlenswerth, da Mitte Septembers die jagdbaren Zugvögel noch alle im Lande sind. Anfangs dieses Monats finden sich noch alljährlich ganz schwache, wachtelgroße Hühnerketten aus zweiten Brüten, die geschont werden sollten, und zum Abschuß unsers im Allgemeinen schwachen Hühuerstandes reicht die Frist von Mitte September bis Jahresschluß mehr als völlig aus.

Mit dem Jahresschluß sollte aber auch die Jagd geschlossen werden, namentlich mit Rüksicht auf die schon im Februar rammelnden Hasen, denen die Januarjagd bei hohem Schnee in der Regel äußerst verderblich wird. Für Gegenden, wo die Füchse sich allzustark vermehrt haben, gestattet Art. 7 die Verfolgung auch nach der geschlossenen allgemeinen Jagd unter schüzenden Cautelen.

Ein Hauptpostulat für jede vernünftige Jagdeinrichtung ist aber, wie so ziemlich allgemein zugestanden wird, die gänzliche Beseitigung der eben so unwaidmännischen als widersinnigen Frühlingsjagd, welche die Schnepfen und Waldhühner gerade zur Begattungs- und Fortpflanzungszeit preisgibt. Daher die Erfahrung, daß die Schnepfen auf ein Minimum reduzirt, die Auerhühner aber in vielen Gegenden völlig ausgerottet sind. Ueberdies ist das Wildpret dieser Thiere in Folge der überstandenen Winter- und

29 Reisestrapazen, sowie der eingetretenen Brunst im Frühling von geringem Werth, und endlich gibt die Frühlingsjagd, die stets nur von Wenigen und darum auch ohne gehörige Kontrole praktizirt wird, häufig zu Unfugen, Freveln, Beunruhigung der Sezhasen, Brutenten und Feldhühner erwünschten Anlaß.

Artikel 5 berüksichtigt zunächst die Verhältnisse auf dem Boden- und Untersee, wo die jagdbaren Schwimmvögel im Winter in großen Massen erscheinen und in Folge Uebereinkunft mit Baden bis Ende März an bestimmten Wochentagen von thurgauischen und badischen Landesangehörigen gejagt werden. Es ist itein vernünftiger Grund vorhanden, solchen Spezialitäten nicht Rechnung zu tragen, zumal wenn sie, wie hier, einen nicht unbedeutenden Erwerb begründen.

In Betreff der Bestimmungen über die Hochwildjagd ist es zunächst erforderlich, den Begriff ,,Hochwild", der so oft irrig und zweideutig gebraucht wird, unmißverständlich festzustellen. Es ist das Einfachste und Richtigste, ihn identisch zu fassen mit ,,Wild des Hochgebirgslandes" und ,,Hochwildjagd" mit der eigentlichen Xjrebirgsjagd.

Und hier ist der Schuz des Wildstandes allerdings am nothwendigsten; denn nirgends wird die Verfolgung zuchtloser und die Ausrottung erfolgreicher betrieben, als von den Gebirgsjägern. Die Steinböke sind ihnen bereits im ganzen Lande, die Gemsen und Hurmelthiere in vielen Theilen desselben erlegen.

Den Gemsen werden, neben der zügellosen Jagd- und Gewinnsucht, besonders zwei Umstände gefährlich: 1) das notorische Zurükweichen der oberen Grenze des Gebirgswaldes, seine Lichtung und Zerstörung, wodurch sie ihrer sichersten und nothwendigsten Asyle beraubt werden, und 2) die große Vervollkommnung der Präzisionswaffen, welche einen sicher treffenden Schuß auf Entfernungen gestatten, die früher unerreichbar waren. Dazu kommt die außerordentliche Beschleunigung der Ladung und Schußfertigkeit, die eben so schnelle Entladung und Bergung der Patrone, wodurch die ,,alten", versagenden Schüsse wegfallen, und endlich noch das Repetirsystem, vermöge dessen es möglich wird, unter gewissen Umständen in wenigen Minuten ein ganzes Rudel aufzureiben. Im Kanton Graubündcn, wo früher bei längerer Jagdzeit der Abschuß an Gemsen auf 500 bis 600 Stiik berechnet wurde, wurden mit der verbesserten Waffe leztea Herbst innerhalb des Monats September 918 Stüke erlegt, ·

30 Der Gesezesentwurf sieht als wirksame Schuzmaßregeln vor·für Gemsen: Verbot der Laufhunde und ßepetirwaffen und Aufstellung einer möglichst kurzen, für alle Kantone identischen Jagdfrist; für Murmelthiere: Verbot der Fallen und des Ausgrabens; für Wald- und Berghühner: Unterdrükung der Balzjagd und.

Verbot der Schlingen; für alles Hochwild : Etablirung genügender, streng gebannter 'Freiberge; für Roth- und Rehwild: Festsezung einer kurzen Abschußzeit und Schonung der Mütter und Jungen.

Wir halten alle diese schüzenden Bestimmungen als selbstverständlich und keiner weitern Motivirung bedürftig und bemerken nur, daß die Hirsche, von denen in den Kantonen St, Gallen und Graubünden lezten Herbst und Winter fünf Stüke gefangen und erlegt wurden, bei uns nur -als zufälliges Wechselwild erscheinen, die Rehe dagegen, im Aargau altes Standwild, haben sich im Schuze des Jagdbannes seit einem Jahrzehnt in der östlichen Schweiz erfreulich vermehrt. Die im Geseze aufgestellte Jagdfrist betrifft natürlich die Rehjagd im offenen Lande, wie Aargau, nicht, sondern es fällt diese unter die Frist der allgemeinen Jagd (Art. 4)..

Den höchsten Werth legen wir auf die Einrichtung zahlreicher Banngebiete für alles Hochwild (Art. 16). Für solche hat sich auch der gesunde Sinn des Volkes, welches allenthalben Vorliebe 'für dasselbe zeigt, längst ausgesprochen. In den Kantonen Appenzell I. Rh., St. Gallen und Glarus, hier schon seit 300 Jahren (1569), existiren bereits Freiberge; in den übrigen können sie leicht eingerichtet werden. .Diese Freiberge müssen aber, wenn der Zwek erreicht werden soll, angemessen ausgewählt, von der Sohle biszum Scheitel, -absolut gebannt und in ständiger, aufmerksamer Wildhut durch eidgenössisches Personal gehalten werden.

Die Verfolgung der Raubthiere in Banngebieten :und in geschlossener Zeit *muß,~-wie der Entwurf es versucht, an ganzspezielle und strenge Bedingungen geknüpft werden, sonst ist dem Frevel-die Thüre geöffnet. Ebenso-müssen nothwendig die Frevelbußen verhältnißmäßig hoch gegriffen werden, um dem vielfach waltenden Unfuge, auf lächerlich niedere Bußen zu erkennen, zu begegnen. 'Noch wirksamer, aber erweist sich, namentlich bei wildernden, ;Professionsjägern die Androhung des Entzuges der 'Jagdberechtigung im Rükfäll oder 'bei schweren Kontraventionen.

Wir haben:übrigens geglaubt, eine Bestimmung hierüber den Kantonen überlassen zu sollen.

31 Die Bestimmungen über den Vogelschuz werden wohl fast überall willige Aufnahme finden, da in den meisten Kantonen bereits bezügliche Schuzanordnungen bestehen und unsers Wissens einzig im Kanton Tessin der Vogelfang im Großen betrieben wird.

Es besteht dort sogar noch ein Freizügigkeitskonkordat für Vogelsteller mit Italien vom 17. November 1852, bundesräthlich bestätigt am 11. August 1862.

Freilich ist unter den Fachmännern die Kontroverse über die Klassifikation der Spezies, resp. über deren Nüzlichkeit oder Schädlichkeit noch nicht geschlossen, und auch die Jäger und die Landwirthe hegen in, manchen Fällen entgegengesezte Ansichten und Wünsche.

Eine reine und feste Kategorisirung ist überhaupt nur bei den wenigsten Spezies möglich.

So gibt es unter den Raubvögeln nicht wenige (wie z. B. die Mäuse-, Wespen- und Rauhfußbussarde, die Krähen, Natternadler, Thurm-, Röthel- und Rothfußfalken, sowie viele Eulen), welche große Ungeziefervertilger sind, aber unter Umständen auch kleine Vögel, Eier, Brutjunge, selbst junge Häschen rauben. Die kleinen ,,Körner- und Samenfresser* hält man gemeinhin für nicht schonenswerth ; und doch lebt ein Theil von ihnen in der Hakzeit vorwiegend von Ungeziefer, und andere werden gerade dadurch sehr nüzlich, daß sie große Massen von Unkrautsamen wegfressen.

Am sichersten glaubt man mit der großen Sippschaft der ,,Insektenfresser" daran zu sein. Wenn man aber bedenkt, daß viele von ihnen (Drosseln und Staare, welch' leztere, die sonst in der deutschen Schweiz sorglich geschont und gehegt werden, ein besonderes Arrêté des waadtländischen Staatsrathes vom 9. September 1870 der Verfolgung preisgibt !) allerdings auch Kirschen, Beeren, Trauben naschen, und daß die spezifischen Insektenfresser nicht nur die schädlichen, sondern auch die nüzlichen Insekten und darunter auch die gefräßigsten Insektenmörder selbst rüksichtslos mit wegfressen (man rechnet auf 8000 nüzliche nur etwa 1000 schädliche Insektenarten), so wird man wenigstens zugestehen müssen, daß auch der Nuzen dieser Klasse ziemlich gemischter Natur ist.

Der vorliegende Gesezesvorschlag sucht sich in jeder Beziehung möglichster Einfachheit zu befleißen, um dadurch eine richtige Ausführung zu erleichtern. Er übergeht deßhalb die seltenen und weniger bekannten Arten, die ohnehin nicht stark ins Gewicht
fallen. Dagegen legt er einen hohen Werth auf das rigorose Verbot des massenhaften Vogelfanges mit Nezen, Vogelheerden u. dgl.,, da dabei stets auch eine Menge schonenswerther Thierchen mit zum Opfer fallen.

32

Ohne uns weitläufig in die Begründung einzulassen, warum ·wir einzelne dubiose Spezies aufgenommen oder w.eggelassen haben, bemerken wir nur, daß wir die gemeine oder Rabenkrähe nicht unter die Schuzbefohlenen zählen, weil sie, meist massenhaft auftretend, neben vielem Ungeziefer doch auch viele Vogelbruten vermehrt und selbst die Niederjagd schädigt, und ferner auch den volksbeliebten Storch nicht, weil er ein sehr gefräßiger Räuber ist, kleine Vögel und Fische bitter verfolgt und seine Hauptnahrung unter den Fröschen, Eidechsen und Blindschleichen sucht, welche alle als treffliche Insektenvertilger zu den schonenswerthen Thieren .zählen.

Will man aber die edeln Prinzipien des Vogelschuzes in Blut und Leben des Volkes bringen, statt sich mit papierenen Artikeln zu begnügen, so müssen sie vor Allem in der Volksschule der Jugend eingeimpft werden. Mehrere Kantone haben hiefür von sich aus bereits Sorge getragen und, man darf es gestehen, mit überraschend günstigem Erfolge. Die Jugend, die gerade auf diesem Gebiete so viel zu sündigen pflegte, so lange sie der richtigen Leitung entbehrte, liebt im Grunde die ganze Thierwelt und zeigt lebhaftes Interesse für jede vernünftige Belehrung über das Naturleben. Ist sie einmal für den Vogelschuz interessirt, so verschwinden 'die Unfuge des Nestersuchens, Vogelschießens und Fanges .außerordentlich rasch, wie von selbst.

Indem wir, Tit., Ihnen hiemit den nachfolgenden Gesezentwurf zur Annahme empfehlen, benuzen wir auch diesen Anlaß, Sie unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 26. Mai 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

33

(Entwurf)

Bundesgesez über

Jagd und Vogelschuz.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 25 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 bezüglich Ausübung der Jagd, Erhaltung des Hochwilds und Schuz der nüzlichen Vögel,

verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Jeder Kanton ist verpflichtet, auf seinem Gebiete das Jagdwesen auf dem Gesezes- oder Verordnungswege in Uebereinstimmung mit diesem Geseze zu regeln und demselben durch die zuständigen Organe den erforderlichen Schuz angedeihen zu lassen.

Art. 2.

Zur Ausübung der Jagd sind ausschließlich solche Personen befugt, welche eine Bewilligung der kompetenten kantonalen Behörde besizen. Den Kantonen steht zu, die weitern Bedingungen festzusezen, welche an die Bewilligung geknüpft werden sollen.

In die Bewilligungsformulare sind das kantonale Jagdgesez (resp. Verordnung), sowie die Bestimmungen dieses Gesezes über Vogelschuz (Art. 19 bis 23) und in den betreffenden Kantonen auch die Bestimmungen über die Hochwildjagd aufzunehmen, insofern diese in ersteres nicht bereits aufgenommen sind.

Bandesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. III.

3

34

Art. 3.

Die kantonale Gesezgebung bestimmt, ob der Jagdbetrieb irt Anwendung des Patent- oder des Pachtreviersystems zu erfolgen, habe.

Art. 4.

Die offene Zeit für die Niederjagd dauert a. für die F l u g j a g d (Hühner-, Moos-und Birsjagd) vom 15..

Herbstmonat bis 31. Christmonat; b. für die a l l g e m e i n e J a g d (Hasen- und Fuchsjagd) vom 15. Weinmonat bis 31. Christmonat.

Die Frühlingsjagd jeder Art ist im ganzen Umfang der Schweiz, unbedingt verboten.

Auf der Hühnerjagd dürfen vor Beginn der allgemeinen Jagd (also vom 15. Herbstmonat bis 15. Weinmonat) keine anderen Hunde als Hühnerhunde verwendet werden.

Art. 5.

Die Jagd auf Schwimmvögel in den internationalen Grenzgewässern ist von den betreffenden Kantonen nach Maßgabe deimit den Grenzstaaten getroffenen Uebereinkünfte zu regeln.

Art. 6.

Dem Bundesrathe sowohl als den kantonalen Behörden steht das Recht zu, nach freiem Ermessen durch besondere Schlußnahme einzelne Gebietstheile auf kürzere oder längere Zeit mit Jagdbann zu belegen.

Art. 7.

Die kantonalen Behörden sind berechtigt, die Verfolgung schädlicher und reißender Thiere (Bären, Wölfe, Luchse, Wildschweine, Adler, bei allzustarker Vermehrung auch Füchse) erforderlichen Falls auch während der geschlossenen Zeit anzuordnen.

Es soll diese jedoch in einer den übrigen Wildstand nicht gefährdenden Weise, während einer bestimmten Zeit, durch eine beschränkte Anzahl zuverläßiger, in besondere Verpflichtung genommener Jagdberechtigten und unter motivirter Anzeige an den Bundesrath geschehen.

Art. 8.

Vom achten Tage nach Schluß der Jagdzeit an ist der Kauf und Verkauf von Wildpret jeder Art verboten, mit Ausnahme des-

35 jenigen, welches, amtlich nachgewiesen, aus dem Auslande eingeführt ist.

Der Verkauf von Gemskizen, Hirschkälbern, Rehkizen, sowie von Auer- und Birkhennen ist unbedingt und zu jeder Zeit untersagt.

Art. 9.

Die kantonalen Geseze haben angemessene Straf bestimm ungen über Jagdfrevel, verwerfliche Fangarten, das Tragen von Stokflinten Eigenthumsbeschädigung, Kauf und Verkauf von gefreveltem Wildpret, Jagenlassen von Hunden während der geschlossenen Zeit, den Gebrauch von andern als Hühnerhunden außerhalb der offenen allgemeinen Jagdfrist, Störung von Nestern und Brüten des Jagdgeflügels aufzunehmen, sowie angemessene Prämien auf Erlegung der Landwirthschaft, Fischerei und dem Wildstande besonders schädlicher Thiere (die · großen Raubthiere, Wildschweine, Fischotter, Adler, Habichte, Sperber, Elstern, Häher, Fischreiher) auszusezen.

Die Bußen dürfen für Frevel in der offenen Zeit nicht unter 20 Franken, während der geschlossenen Zeit nicht unter 40 Franken angesezt werden, und sind im Rükfalle angemessen zu verschärfen.

Art. 10.

Die kantonalen Jagdgeseze und Verordnungen sind dem Bundesrathe zur Einsichtnahme und Genehmigung vorzulegen.

II. Besondere Bestimmungen über die Hochwildjagd.

Art. 11.

Die Hochwildjagd bezieht sich auf die jagdbaren Thiere des Hochgebirges, zunächst auf G e m s e n (beziehungsweise Steinböke), Murmelthiere, v e r ä n d e r l i c h e H a s e n (Alpen-, Schneehasen), D a c h s e ; ferner auf die G e b i r g s h ü h n e r (Auer-, Birk- oder Schildhühner, Hasel- oder Waldhühner, Schnee- oder Weißhühner und Steinhühner oder Pernisen), sowie auf die R a u b t h i e r e des Hochgebirges.

36

Art. 12.

. Die Jagd auf Gemsen und Murmelthiere ist im ganzen Gebiete der Schweiz auf die Zeit vom 1. Herbstmonat bis 1. Weinmonat, diejenige auf das übrige Hochwild auf die Zeit vom 15. Herbstmonat bis 31. Christmonat beschränkt.

Junge Gemsen vom gleichen Jahr (Gemskizen) und die sie begleitenden Mutterthiere (säugende Gemsgeißen) dürfen weder gefangen noch geschossen werden.

Ebenso sind Auer- und Birkhennen zu schonen.

Art. 13.

Bei der Gernsjagd ist die Verwendung von Hunden, von Repetirwaffen und von explodirenden Geschossen untersagt.

Art. 14.

Die Zerstörung der Brüten, das Wegnehmen der Eier der Wald- und Berghühner, das Ausgraben der Murmelthiere, der Gebrauch von Stokflinten, die Anbringung von Fangapparaten jeder Art (Fallen, Schlingen, Drahtschnüre, Selbstschüsse) auf alles Hochwild ist verboten mit Ausnahme der Füchse im Bau, der Iltisse und Steinmarder in Gebäuden und der Edelmarder auf Bäumen.

Art. 15.

Die Jagd auf die im Hochgebirge vorkommenden Hirsche und Rehe ist vom 15. Herbstmonat bis 15. Weinmonat gestattet, sofern die kantonalen Geseze und Verordnungen dieselbe nicht weiter beschränken.

Weibliche Thiere (Hirschkühe und Rehgeißen) und Junge vom gleichen Jahre (Hirschkälber und Rehkizen) dürfen weder gefangen noch geschossen werden, ebensowenig Steinböke, wo und wann immer sich solche zeigen mögen.

Art. 16.

In den Kantonen Appenzell, St. Gallen, Glarus, Uri, Schwyz, Unterwaiden, Luzern, Freiburg und Waadt sind je ein, in den Kantonen Bern und Tessin je zwei und in den Kantonen Wallis und Graubünden je drei Bannbezirke (Freiberge) von angemessener Ausdehnung für das Hochwild auszuscheiden und unter die Oberaufsicht des Bundes zu stellen.

Eine besondere bundesräthliche Verordnung stellt die genaue Abgrenzung derselben (ohne Rüksichtnahme auf die Kantonsgrenzen) fest und ordnet eine strenge Wildhut an.

37

In diesen Freibergen ist alles Jagen und Flintentragen für Jedermann, mit Ausnahme der angestellten Wildhüter, sowie jede Beunruhigung durch Jagdhunde zu jeder Zeit verboten.

Art. 17.

Die Verfolgung schädlicher und reißender Thiere in den Bann-, bezirken darf nur unter den in Art. 7 bezeichneten Bestimmungen und unter ausdrüklicher Bewilligung des Bundesrathes stattfinden.

Art. 18.

Uebertretungen vorstehender Gesezesbestimmungen über die Hochwildjagd sind von den zuständigen kantonalen Gerichten mit Bußen von Fr. 40 bis Fr. 200 (unter angemessener Verschärfung im Rükfalle) zu Händen der betreffenden Kantone und mit Konfiskation des gefrevelten Wildes, Frevelfälle während der geschlossenen Zeit oder in Banngebieten überdies mit Entziehung der Jagdberechtigung auf drei bis sechs Jahre zu bestrafen.

III.

Bestimmungen über den Yogelschuz.

Art. 19.

Die ungeziefervertilgenden und dem landwirtschaftlichen Betriebe nüzlichen Vogelarten sind unter den Schuz des Bundes gestellt , nämlich : S ä m m t l i c h e Insektenfresser, also alle Grasmüken-(Sylvien-) Arten, alle Schmäzer-, Lerchen-, Meisen-, Braunellen-, Pieper-, Schwalben-, Fliegenfänger-, Bachstelzenarten, die Staare, die kleinen Würgerarten und die Amsel- und Drosselarten mit Ausnahme der Krammetsvögel (Rekholdervögel) ; von S a m e n fr e s s e r n : die Buch- und die Distelfinken ;' von K l e t t e r v ö g e l n : die Kukuke, Baumläufer, Spechtmeisen, Wendehälse, Wiedehopfe und särnmtliche Spechtarten; von K r ä h e n : die Dohlen und Saatkrähen; von Raubvögeln: die Mäusebussarde und Thurmfalken, sowie sämmtliche Eulenarten mit Ausnahme des großen Uhu's.

Es dürfen dieselben weder gefangen, noch getödtet, der Eier oder Jungen beraubt oder auf Märkten feilgeboten werden.

Staare und Drosseln, welche in Weinberge einfallen, dürfen vom Eigenthümer im Herbste getödtet werden.

38

Art 20.

Aller Vogelfang mittelst Nezen (bressanella, capertene), Vogelherden (roccolo), Lokvögeln, Käuzchen (civetta), Leimruthen (pian^ toni), Schlingen (spiringoni) und Bogen (archetti) ist im ganzen Gebiete der Schweiz unbedingt verboten.

Art. 21.

Den Kantonsregierungen bleibt das Recht vorbehalten, einzelnen zuverläßigen Sachverständigen Bewilligung zu ertheilen, auch außerhalb der Jagdzeit für wissenschaftliche Zweke Vögel jeder Art (mit Ausnahme des Jagdgeflügels) zu erlegen und deren Nester und Eier zu sammeln, vorausgesezt, daß dies nicht auf gewerbsmäßige Weise geschieht.

Art. 22.

Uebertretungen vorstehender Bestimmungen über Vogelschuz sind von den zuständigen kantonalen Polizei- oder Gerichtsstellen mit einer Buße von Fr. 10 bis Fr. 100 zu bestrafen, unter angemessener Verschärfung im Rükfalle.

Art. 23.

Die Erziehungsbehörden haben vorzusorgen, daß die Jugend in der Volksschule mit den genannten Vögeln und deren Nuzen bekannt gemacht und zu ihrer Schonung ermuntert werde.

Art. 24.

Sobald gegenwärtiges Gesez in Kraft .erwachsen ist, wird der Bundesrath die nöthigen Vollzugsverordnungen erlassen und gleichzeitig die Kantone anhalten, ihre betreffenden Vorschriften ohne Verzug mit demselben in Einklang zu bringen.

Art. 25.

Der Bundesrath ist 'beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874,'betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

--»AI&>I^£>-«

39

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Fusion der Eisenbahnen "Winterthur - SingenKreuzlingen und Winterthur-Zofingen.

(Vom 26. Mai 1875.)

T i t. !

Zwischen den Verwaltungsräthen der zwei in der Ueberschrift bezeichneten Eisenbahnen ist unterm 7. und 17. Dezember v. J.

ein Vertrag abgeschlossen und von den beidseitigen Generalversammlungen der Aktionäre am 25. Januar und 13. Februar d. J.

ratifizirt worden, durch welchen die beiden Unternehmungen in eine einzige, die Firma ,,Gesellschaft der schweizerischen Nationalbahn" tragende verschmolzen werden. Aktiven und Passiven der Separatgesellschaften gehen auf die neue Gesellschaft über; diese tritt überhaupt in allen Beziehungen in die gleiche Rechtsstellung ein, welche für die eine und die andere der fusionirenden Gesellschaften gegenüber dem Bunde, dem Großherzogthum Baden, den von der Linie berührten Kantonen, den subventionirenden Gemeinwesen und den Gläubigern begründet worden ist. Immerhin bleiben für die Anleihen, welche die Gesellschaften für sich kontrahirt haben, vorbehaltlich späterer Verständigung, die PfandTechte auf die ihnen speziell verpfändeten oder zu Pfand zugesicherten Linien sammt zugehörigem Betriebsmaterial bestehen.

Die Aktien der Einzelunternehmungen werden von der neuen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Entwurf eines Bundesgesezes über die Jagd und den Schuz der nüzlichen Vögel. (Vom 26. Mai 1875.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1875

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1875

Date Data Seite

23-39

Page Pagina Ref. No

10 008 636

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.