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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Geldanweisungsvertrags zwischen der Schweiz und Belgien.

(Vom 1. Juni 1875.)

Tit.!

Wie mit den Niederlanden, so wurden auch mit Belgien anläßlich des Weltpostkongresses Unterhandlungen eingeleitet in Bezug auf Abänderung des Geldanweisungsverkehrs, und zwar behufs Erzielung einer Erhöhung des Maximalbetrages, Festsezung einer angemessenem Taxe und Vereinfachung des Auswechslungs- und Abrechnungsverfahrens.

Unterm 6. April dieses Jahres konnte nun ein daheriger Vertrag abgeschlossen werden, welcher mit dem schweizerisch-niederländischen Vertrage völlig identisch ist, indem er als Maximalbetrag Fr. 500 und als Taxe 25 Centimes für je Fr. 25 oder einen Bruchtheil von Fr. 25 festsezt.

Da der .Vertrag mit den Niederlanden die Ratifikation der gesezgebenden Räthe erhalten hat, so darf angenommen werden, daß auch die Genehmigung des vorliegenden Vertrages mit Belgien ohne weitere Erörterungen einem Anstände nicht begegnen werde, indem für den einen Vertrag wie für den andern die nämlichen

29S Motive maßgebend sind. Indessen will der Bundesrath nicht unerwähnt lassen, daß im neuen Vertrage mit den Niederlanden die Taxen um beiläufig die Hälfte reduzirt wurden, währenddem der vorliegende Vertrag mit Belgien die Gebühren theilweise erhöht.

Die bisherigen belgischen Geldanweisungstaxen betrugen nämlich 50 Centimes für je Fr. 100, währenddem der neue Vertrag, wie bereits bemerkt, dieselben auf 25 Centimes für je Fr. 25 festsezt.

Wie in der Botschaft vom 18. Dezember zum Vertrage mit den Niederlanden bereits gesagt worden ist, stehen die schweizerischbelgischen Geldanweisungsgebühren nicht im richtigen Verhältnisse zu dem daherigen Arbeitsaufwande, so daß die Postverwaltung, abgesehen von der von ihr stets befolgten Tendenz, die Geldanweisungsgebühren für den direkten Verkehr mit allen Ländern auf den nämlichen Fuß zu bringen, auf eine Abänderung der Taxen für den Verkehr mit Belgien Bedacht nehmen mußte, um fernem reellen Verlusten zu begegnen.

Nach dein Ergebniß von besondern, mögliehst sorgfältigen Erhebungen hat sich nämlich herausgestellt, daß für das Jahr 1874 die Gesammtkosten des Geldanweisungsdienstes zu veranschlagen sind auf Fr. 452,000 währenddem die Geldanweisungen im nämlichen Jahre (S. Geschäftsbericht) ertragen haben .

.

. ,, 389,867 so daß sich ein Verlust von zirka .

.

. Fr. 62,000 auf diesem Verkehrszweige o^ herausstellt.

Eine nähere Prüfung dieses Ergebnisses führt zu folgendem Resultat : Wenn die Komptabilitäts-Einrichtungen auf den Postbureaux, welche für den internationalen Verkehr erforderlich sind, in Berüksichtigung gezogen werden, so läßt sich mit ziemlicher Sicherheit annehmen, daß jede nach dem Auslande versandte, oder vom Auslande eingelangte Anweisung, ohne die Kosten des Abrechnungsund Reklamationswesens in Anschlag zu bringen, ebensoviel Arbeitsaufwand erheischt, als die vollständige Behandlung einer internen Anweisung mit Inbegriff des Abrechnungswesens.

Hiernach erzeigt das Jahr 1874 folgendes Verhältniß : Interne Anweisungen .

. Stük 1,260,255.

Nach dem Auslande .

.

,, 145,357.

Von dem Auslande .

.

71,031.

Total

Stük 1,476,643.

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Wenn nun auf obigen Gesammtkosten von der Betrag von

. Fr. 452,000 ,, 22,000

in Abzug gebracht wird, indem bei der Generalpostdirektion die Kosten für Behandlung (fast ausschließlich das Rechnungs- und Reklamationswesen betreffend) beiläufig auf diesen Betrag veranschlagt werden können, so verbleiben Fr. 430,000 und die Kosten jeder einzelnen Anweisung stellen sich hiernach auf 29,i335 Centimes.

Es ergibt sich also zunächst ein Kostenbetrag von Fr. 367,715 für die 1,260,255 internen Anweisungen gegenüber dem Ertrag von ,, 307,837 somit ein Verlust von Fr. 59,878 Was die 216,388 internationalen Anweisungen anbelangt, so kommen noch die oben erwähnten Abrechnuugs- und Reklamationskosten mit Fr. 22,000 dazu, welche auf das Stük 10,ie Centimes bringen, so daß die Kosten jeder einzelnen internationalen Anweisung (29,i33B -4- 10,i6) = 39,2030 O- betragen, zusammmen Fr. 84,820 gegenüber d e m Ertrage v o n .

.

.

.

.

. 82,030 somit Verlust Fr. 2,790 wodurch der oben erwähnte Gesammtverlust von Fr. 62,000 beiläufig nachgewiesen ist.

Diese Berechnung speziell auf den Verkehr mit Belgien vom Jahr 1874 angewendet, ergibt folgendes Resultat (Statistik, Spezialtabelle 20): versandte Anweisungen 1169 eingelangte ,, 1505 Total 2674 à 39,2935 Centimes == Kosten Fr. 1051 Jahresertrag für die Schweiz .

.

.

.

. ,, 963 VerluSrFr7~ 88 Währenddem also der Verlust auf jeder internationalen Geldanweisung im Durchschnitt l,331 Centimes beträgt, stellt sich derselbe auf 3,29i Centimes für jede schweizerisch-belgische Anweisung.

Bei Anwendung der neuen Taxen auf den Verkehr mit Belgien würde das Jahr 1874 beiläufig folgenden Ertrag erzeigt haben: versandte Anweisungen Fr. 102,841 eingelangte ,, ,, 176,299 Total Fr. 279,140 à l°/o, rund Fr. 2800

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Davon die Hälfte für die Schweiz Kosten wie oben

.

. Fr. 1400 _ 1051

üeberschuß Fr. 349 Ein Verlust ist um so weniger und ein Benefice um so eher gerechtfertigt, als mit dem Geldanweisungsverkehr stets eine große Verantwortlichkeit und je nach Umständen die Dekung der Saldi mit Kosten verbunden ist.

Im Weitern darf nicht außer Acht gelassen werden, daß die neuen Taxen für kleinere Beträge, deren Vermittlung zunächst Aufgabe der Post ist, billiger sind.

Was das durch das Ausführungsreglement vereinbarte Auswechslungsverfahren anbelangt, so wurde, wie mit den Niederlanden, die direkte Uebersendung der Anweisungseartons von Bureau zu Bureau nach dem sogenannten deutschen System angenommen, jedoch war die belgische Verwaltung nicht dazu zu bewegen, die Benuzung der Coupons für Mittheilungen des Versenders an den Empfänger zu gestatten.

Im Uebrigen bleiben in Bezug auf den Geldanweisungsverkehr mit Belgien die bisherigen Bestimmungen, namentlich auch die halbscheidliche Theilung des Gebührenertrages, in Kraft.

Wir reichen demnach den oben erörterten Vertrag, für dessen Ausführung auf 1. Juli nächsthin von den beidseitigen Postverwaltungen bereits alle nöthigen Anordnungen getroffen worden sind, den gesezgebenden Käthen mit dem Vorschlage ein, über denselben b e f ö r d e r l i c h s t die Genehmigung auseprechen zu wollen, und fügen den Entwurf eines bezüglichen Bundesbeschlusses bei.

B e r n , den 1. Juni 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend A b ä n d e r u n gd e sP o s t v e r t r a g e sm i tb..

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Di^ Rnnde^v.^r.^amn..^ng der s c h w e i z r i s c h e n Eidgenossenschaft.

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 1. .Iuni

187.^,

n.^ch ^enntnii^n.^h^ne von der .^eb.^remknnft ^^i.^ehen d^r .^ch.^ei^

nnd Bel^ie^, d. d. ..^ern, 6. April 187....., .--. v.^.^lehe die Art. 1 und 2 des ^...vischen der ^ch^.vei^ und Belgien nnterm .^. M^r^ 1870 ab.^e..

.^..ilo^.^nen P..^tve...tra.ge^ tiber ..li^Au^^eeh^lung vo^n ^eldan^veisun^en ab^nder.^, in An...vendun^ von Art. 8.^, Ziffer .^ der Bnndesverfassnng, beschließt.

1.. Der ei.^^hnten na.ebtra^.licben I.leberei...katift ^ird hiermit die ^vorbebaltene ^enehmi^un^ ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen und mit der Vollziehung beauftragt.

die

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Nachtrag.

, zum

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Postvertrag vom 3. März 1870 zwischen .der Schweiz und Belgien, betreffend den Geldanweisungsverkehr.

Der schweizerische Bundesrath, vertreten durch Herrn Eugène B o r e i , Mitglied des schweizerischen Bundesrathes und Vorsteher des eidg. Post- und Telegraphendepartements, t .

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Und

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die Regierung von Belgien, vertreten durch Herrn HubertDolez, Ritter des Leopoldordens, Geschäftsträger bei der, schweizerischen Eidgenossenschaft, ,- ; .

,,,.,., .

. : haben, unter Vorbehalt ? der Ratifikation der betreffenden Behörden der beiden kontrahirenden Länder, folgende Artikel vereinbart : ; .. i /-, -, · Art. 1.

In Abänderung der Artikel l und 2 des Vertrages vom 3. März 1870 wird das Maximum einer Geldanweisung aus der Schweiz nach Belgien oder aus Belgien nach der Schweiz auf Fr.< 500 festgesezt.

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Art. l' -'

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Die für jede Geldsendung zu erhebende Gebühr wird auf 25 Rappen für je 25 Fr. oder einen Bruchtheil von 25 Franken festgesezt.

Art.

3.

Es wird vereinbart, daß die Bestimmungen der obigen Artikel l und 2 durch gemeinschaftliche Verständigung der Postverwaltungen der Schweiz und Belgiens im Sinne einer weiteren Aus-

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dehnung des Maximums der Geldanweisungen und einer Herabsezung der zu erhebenden Gebühren abgeändert werden können.

Art. 4.

Die Geldanweisungen aus der Schweiz nach Belgien und aus Belgien nach der Schweiz können gegen Bezahlung der entsprechenden, für die Korrespondenzen festgesezten Taxen durch ,,Expressen" bestellt werden.

Art. 5.

Der gegenwärtige Vertrag, welcher als Nachtragsvertrag zum Vertrag vom 3. März 1870 betrachtet wird, soll ratifizirt werden, und es sind die Ratifikationen so bald als möglich auszuwechseln.

Derselbe tritt mit dem von den beiden Postverwaltungen zu vereinbarendem Tage an in Kraft, und dauert so lange als der oben erwähnte Vertrag.

Zur Urkunde dessen ist dieser in zwei Doppeln ausgefertigte Vertrag "o unterzeichnet worden in B e r n , am 6. April 1875.

Für die Schweiz :

(L. S.) (Gez.) Eugène Borei.

Für Belgien :

(L. S.) (Gez.) Hubert Dolez.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 23. Mai 1875.

(Vom 9. Juni 1875.)

Tit. !

Die beiden unterm 24. Christmonat 1874 erlassenen Bundesgeseze a. betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe, und , ,, b. betreffend die politische Stimmberechtigung der Schweizerbürger wurden nach den Vorschriften des Gesezes über Volksabstimmungen vom 17. Juni 1874 im Bundesblatte zur öffentlichen Eenntniß gebracht, und zwar das erste Gesez am 30. Jänner, das leztere am 7. Jänner 1875. Die Frist, um gegen das eine oder andere dieser Geseze Einsprache zu erheben, ging gemäß Art. 7 des zitirten Gesezes für die erstere Vorlage mit dem 30. April, für die zweite mit dem 7. gleichen Monats zu Ende.

5 Schon vor Ablauf dieser Frist erklärte eine mehr als gesezlich zureichende Anzahl von Stimmberechtigten von dem im Art. 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Rechte Gebrauch zu machen und zu verlangen, daß beide Geseze dem Volke zur Annahme Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. III.

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19.06.1875

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