1018 Jaag, als a. ö. Professor für spezielle Botanik; Dr. Plazidus Andres Plattner, als a. o. Professor für spezielle organische Chemie; Dr. Paul Bernays, als a. o. Professor für höhere Mathematik.

Der Bundesrat hat die Herren Dr. Fred Keiser, Präsident der schweizerischen entomologischen Gesellschaft, und Prof. Ed. Handschin, heide in Basel, als Delegierte bezeichnet für den in Stockholm vom 9. -- 14. August 1948 stattfindenden 8. internationalen Kongress für Entomologie.

(Vom

3. August 1948)

Der Bundesrat ermächtigt die Providentia, Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft in Genf, zum Betrieb der Unfallzusatzversicherung.

8106

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des ßundes # S T #

Eidgenössische Technische Hochschule Die Eidgenössische Technische Hochschule hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als Architekt Addor, Georges, von Genf und St-Croix (Waadt), in Genf. -- Aeschbach, Emil, von Aarau und Reimen (Aargau), in Aarau. -- Ammann, Adolf, von Thalheim (Zürich) und Luzern, in Luzern. -- Bachofen, Fr). Lisbeth, von Maur (Zürich), in Glarus. -- Baur, Hans Peter, von und in Basel. -- Bayhan, Irfan, türkischerStaatsangehöriger, in Istanbul (Türkei). -- Brantschen, Ernst, von Eanda (Wallis), in Sitten. -- Cahen, Jean Pierre, von Brüssel (Belgien), in Montpellier (Prankreich). -- Egger, Alois, von .Eggersriet (St. Gallen), in Häggenschwil (St. Gallen).-- Gehrig, Werner, von Kirchberg (St. Gallen), in Wil (St. Gallen). -- Hafner, Leo, von Feusisberg (Schwyz), in Zug. -- Hefti, Pierre, von Hätzingen (Glarus), in Biel. -- Hösli, Bernhard, von Glarus, in Zürich. -- Kühn, Hans, von Wohlen (Aargau), in Villnachern, Brugg. -- Leuenberger, Otto, von Wynigen (Bern), in Biel. -- Meister, Franz, von Sumiswald (Bern), in Liebefeld (Bern). -- Menn, Silvio, von Ilanz, Schuls, Schiers (Graubünden), in Zürich. -- Meyer, Kurt, von Zürich und Winkel (Zürich), in Zürich. -- Meyer, Frl.

Senta, von Bern, in Laupen (Bern). -- Naeff, Klaus, von Altstätten (St. Gallen), in Zürich. -- Pagnamenta, Sergio, von Frasco (Tessin), in Lugano. -- Raeuber, Friedrich, von Muntelier (Freiburg), in Interlaken. -- Schriever, Eric, von -und in Zürich. -- Strasser, Ulyss, von Wangen a. d. A. (Bern), in Bern.

1019 Als Bauingenieur Berker, Fahir, türkischer Staatsangehöriger, in "Ankara (Türkei). -- Chavannes, Pierre, von Vevey (Waadt), in Delsberg. -- Diethelm, Franz, von Vorderthal (Schwyz) und Luzern, in Luzern. -- Pisohbacher, Hans, von Hemberg (St. Gallen), in Rüschlikon. -- Furter, Ernst, von Staufen (Aargau), in Staufen bei Lenzburg. -- Merlini, Renato, von und in Minusio. -- Morgenthaler, Walter, von Ursenbach (Bern), in Liebefeld (Bern). -- Nussbaumer, Werner, von Rüegsau (Bern), in Zürich. -- Riva, Ottorino, von Cagiallo (Tessin), in Tesserete (Tessin). -- Ruprecht, Walter, von, Laupen (Bern), in Viganello. -- Sager, Fritz, von Zürich und Menziken (Aargau), in Zürich. -- Schellenberg, Werner, von und in Zürich. -- Schiltknecht, Rudolf, von Horben (Thurgau), in Aarau, -- Singenberger, Alfons, von Dussnang (Thurgau), in Kirchberg (St. Gallen). -- Spleiss, Alfred, von und in Schaffhausen. --Thalheimer,, Gérard, französischer Staatsangehöriger, in St-Cloud (Paris). · Tschumi, Hans, von Wolfisberg (Bern), in Dornach. -- Vuille (dit Bille),Ernest,, von Tramelan-dessus (Bern) und La Sagne (Neuenburg), in Bern. -- Weissenbach, Claude, von Bremgarten (Aargau), in Freiburg, --.von Wurstemberger, Hans, von und in Bern.

Als Maschineningenieur Allemann, Jean, von Tschappina (Graubünden), in Chelles. -- Ambrosini, Leonardo, von Losone (Tessin), in Genf. -- von Arb, Otto, von Neuendorf (Solothurn), in Fulenbach (Solothurn). -- Bendel, Hansjörg, von St. Gallen und Schaffhausen, in St. Gallen. -- Bodenmann, Walter, von Lax (Wallis), in Brig.,-- Bosia, Giorgio, von Paradiso (Tessin), in Turin (Italien). -- Brenner, Werner, von Weinfelden (Thurgau), in Winterthur. -- Dam, Knud, norwegischer Staatsangehöriger, in Oslo (Norwegen). -- Durst, Johannes, von Linthal (Glarus), in Murg- Quarten. -- Elsässer, Robert, von Leuzigen (Bern), in Bern. -- Flood, Johannes, norwegischer Staatsangehöriger, in Oslo (Norwegen). -- Fromaigeat, Gerald, von Courrendlin (Bern), in La Chaux-des-Breuleux. -- Gastpar, Egon, von und in Zürich. -- Gautier, Ralph, von und in Genf. -- Habs, Robert, von Zürich, in Arbon. -- Kuhlmann, Friedrich, von Wallisellen (Zürich), in Zürich. -- Küng, Walter, von Kaltenbach (Thurgau), in Luterbach. -- Leibacher, René, von Meienberg (Aargau), in Zürich. -- Michaud, Antoine, von Genf und Prangins (Waadt), in Bern. -- Olcay, Cavit, türkischer Staatsangehöriger, in Demirci (Türkei). -- Peyer, Alexander, von und in Schaffhausen. -- Saner, Karl, von Büsserach (Solothurn), in Büsserach. -- Schwander, Jörg, von und in Galgenen (Schwyz). -- Springmann, Wilhelm Henri, von und in Neuenburg. -- Strasser, Léon, luxemburgischer Staatsangehöriger, in Bertrange (Luxemburg). -- von Széchy, Laszlo, ungarischer Staatsangehöriger, in Budapest (Ungarn). --- Trierweiler, Camille, luxemburgischer Staatsangehöriger, in Luxemburg. -- Varrone, Erich, von Bellinzona (Tessin), in Bern. -- Winternitz, Alfred, österreichischer Staatsangehöriger, in Deutschland. -- Wyss, Erwin, von Beiden (Luzern), in Riedheim (Widnau). -- Ziegler, Urs, von und in Solothurn.

Als Elektroingenieur Aepli, Leo, von Niederhelfenschwil (St. Gallen), in Freiburg. -- Brandenberger, Helmut, von Waldkirch (St. Gallen), in St. Gallen. -- Ferrazzini, Giuseppe, von Mendrisio, in Lugano. -- Gugolz, Max, von Zürich und Luzern, in Luzern. -- Molling, Theo, luxemburgischer Staatsangehöriger, in Luxemburg. -- Pfister, Urs, von Solothurn und Obererlinsbach, in Solothurn. --Rüttimann,, Rodolphe, von Steinhausen (Zug), in Lausanne. -- Saudan, Roger, von Martigny-Combe (Wallis),
in Montreux. -- Utz, Hans Peter, von Sumiswald (Bern), in Wabern, Bern. -- Vogel, Hans Ulrich, von Zürich, in Bern. -- Yavaa, Mehmet, türkischer Staatsangehöriger, in Cine (Türkei),

1020 Als Ingenieur-Chemiker Aeschbach, Peter, von Leutwil (Aargau), in Neukirch-Egnach (Thurgau). -- Arbenz, Heinz, von Grossandelfingen (Zürich), in Rüti (Zürich). -- Bachmann, Jean Bernard, von Niederneunforn (Thurgau), in. Neuenburg-Monruz.-- Balzer, Hans, von Alvaneu (Graubünden), in Zürich. -- Bangerter, Werner, von Tscheppach (Solothurn), in Uetikon am See. -- Bernheim, Marc, von Grod (Solothurn), in Lausanne. -- Bischofberger, Guido, von Oberegg (Appenzell I.-Rh.), inNiederuzwill (St. Gallen). -- Bolle, Charles, von Les Verrières und La Côte-aux-Fées (Neuenburg), in La Ghaux-de-Fonds.

-- Dann, Peter, von Seengen (Aargau), in Luzern. -- Diener, Herbert, von und in Zürich. -- Dietrich, Paul, von Grub-Eggersriet (St. Gallen), in Zürich. -- Engeler, Otto, von Frauenfeld (Thurgau), in Kreuzungen. --- Ettorre, "Renato, italienischer Staatsangehöriger, in Bassano del Grappa (Italien). -- Exer, Bruno, von Seedorf (Uri), in Löhningen (Schaffhausen). -- Feurer, Max, von und in St. Gallen. -- Fischer, Rudolf, von und in Zürich. -- Gfeller, Hans, von Worb (Bern), in Signau. -- Grunder, Hans, von Vechigen (Bern), in Schaffhausen, -- Gut, Karl, von Wädenswil (Zürich), in Winterthur. -- Gygax, Andreas, von Thunstetten (Bern), in Bern. -- Häusermann, Max, von Egliswil (Aargau) und Zürich, in Zürich. -- Heimgartner, René, von Äugst (Baselland), in Erlenbach (Zürich). -- Heiliger, Adolf, von Boniswil (Aargau) in Rupperswil (Aargau). -- Jacquat, Marcel, von Villars "sur Fontenais (Bern), in Pruntrut. --- Kaelin, Viktor, von und in Einsiedeln, -- Kaufmann, Zeno, von Wikon (Luzern), in Oensingen. -- Keller, Hanspeter, von Basel, in Baden (Aargau). -- Keller, Thomas, von Neukirch an der Thur (Thurgau), in Küsnacht (Zürich). -- Kolb, Werner, von Güttingen (Thurgau), in Zürich. --- Koller, Eugen, von Zürich, in Goldbach (Zürich). -- Koppel, Walter, von und in St. Gallen. -- Kündig, Silvano, von Wila (Zürich), in Mendrisio. -- Leemann, Hansjürg, von Meilen (Zürich), in Ariesheim. -- Lehmann, Albert, französischer Staatsangehöriger, in Paris. -- Lorétan, Ephyse, von und in Leukerbad (Wallis). -- Meyer, Robert, von Oberhelfenschwil (St. Gallen), in Schaffhausen. --· Monton, Luis, spanischer Staatsangehöriger, in Barcelona (Spanien), -- Müller, Arthur, von Unterkulm, in Baden. -- Müller, Hans Rudolf, von Schaffhausen,
in Winterthur. -- Mussard, Alexandre, von Genf, in Lausanne. -- Rohr, Thomas, von Mägenwil (Aargau),in Baden. -- Scheibli, Karl, von und in Zürich.-- Schneider, Fritz, von Wädenswil, in Lauffohr bei Brugg. -- Schubiger, Gianfranco, von und in Uznach. -- Schwob, Pierre, von Genf und Paris, in La Chaux-de-Fonds. -- Seyhun, Kemal, türkischer Staatsangehöriger, in Istanbul (Türkei). -- Sommaruga, Marco, von Lugano, in Bellinzona. -- Spitz, Daniel, französischer Staatsangehöriger, in Basel. -- Stöhr, Georges, von Basel, in Zürich. -- Süess, Rudolf, von Oberflachs (Aargau), in Brugg-Altenburg. -- Trutmann, Karl, von Richterswil und Küssnacht am Rigi (Schwyz), in Richterswil. -- Trümpy, Hansruedi, von Ennenda, in Glarus. -- Weber, .Siegfried, von Beinwil am See (Aargau), in Wohlen (Aargau). -- Wildbolz, Peter Eduard, von Bern, in Zürich. -- Zeller, Heinz, von Wallenstadt und Quarten (St. Gallen), in Flawil. -- Zimmermann, Markus, von und in Luzern. -- Zöllig, Ernst, von Berg (St. Gallen), in Zürich.

Als Ingenieur-Chemiker mit besonderer Ausbildung in metallurgischer Richtung Herriges, Robert, luxemburgischer Staatsangehöriger, in Düdelingen. -- Mangeh, Jules, luxemburgischer Staatsangehöriger, in Kayl (Luxemburg). -- Rix, Marcel, luxemburgischer Staatsangehöriger, in Luxemburg. -- Teseli, Emanuel, luxemburgischer Staatsangehöriger, in Luxemburg.

' Als Forstingenieur Abt, Erwin, von Bünzen (Aargau), in Wohlen! -- Biedermann, Josef, von Winznau (Solothurn), in Winznau bei Ölten. -- Bieler, Josef, von Bonaduz (Graubünden), in Chur. -- Borei, François, von Neuenburg und Couvet, in Peseux. -- Cardia, Roger,

, 1021 von Collombey (Wallis), in Sion. -- Chappuis, Jean-Bernard, von Eiyaz (Waadt), in Lausanne. -- de Coulon, Maurice, von und in Neuenburg. -- Donni, Hans, von und in Brig. -- Gavillet, Jean-Paul, von Peney-le-Jorat und Vucherens (Waadt), in Peney-le-Jorat. -- Gemperli, Linus, von Oberuzwil (St. Gallen), in St. Gallen. -- Hagmann, Adolf, von Sevelen (St. Gallen), in Buchs. -- Jaworsky, Myroslaw, staatenlos. -- Jberg, Rolf, von Küttigen (Aargau), in Zürich, :-- Maksymov, Josef, tschechoslowakischer Staatsangehöriger, in Litomerice (Tschechoslowakei). -- Minnig, Edmund von und in Betten (Wallis). -- Neuenschwander, Eichard, von Signau (Bern), in Bern.

-- Biohard, Jean-Louis, von und in Neuenburg. -- Saxer, Emil, von Hägglingen (Aargau), in Baden. -- Schneider, Jacques, von Basel, in Oosterbeck (Holland). -- Schwarz, Walter, von Biglen, in Zweisimmen. -- Steiger, Hermann, von Wigoltingen, in Ermatingen (Thurgau). -- Werner, Helmut, von und in Saubraz (Waadt). -- Winter, Walter, von Zürich, in Thalwil. -- Zehntner, Klaus, von Reigoldswil (Baselland), in Oberdorf (Baselland).

Als Ingenieur-Agronom Acarla, Ahmet, türkischer Staatsangehöriger, in Jstasyonu (Türkei). -- Bauingartner, Hans, von Solothurn, in Zürich. -- Baumgartner, Martin, von Birr (Aargau), in Neuhof-Birr bei Brugg. -- Bayramoglu, Ismail, türkischer Staatsangehöriger, in Ankara (Türkei). -- Bieri, Werner, von Schangnau (Bern), in Heiligenschwendi (Thun). -- Birkan, Hüseyin, türkischer Staatsangehöriger, in Tasköpru (Türkei). -- Bourqui, Paul, von und inEstavaypr-le-Lac.. -- Brücher, Felix, von und in Zürich. -- Bühler, Anton, von Winterthur (Zürich), in Berg am Irchel. -- Dell' Ambrogio, Aldo, von und in Giubiasco. -- Dettwiler, Emanuel, von und in Langenbruck. -- Dickenmann, Hans, von und in Toos (Thurgau). -- Eberle, Anton, von und in Einsiedeln. -- Egger, Roger, von und in Freiburg. -- Gasser, Ulrich, von Langnau (Bern) und Kloten (Zürich), in Kloten. --· Girginkoc, Rahmi, türkischer Staatsangehöriger, in Ankara (Türkei). --- Graber, Alois, von Ebikon und Grossdietwil (Luzern), in Hauenbach, Kriens, -- Güray,Riza,, türkischer Staatsangehöriger, in Ankara (Türkei). -- Hauswirth, Ernst, von Gsteig (Bern), in Rutti bei Gstaad. -- Hui, Hans, von Eschenz (Thurgau), in Eschlikon (Thurgau), -- Hürner, Martin, von Thun, in Niederscherli
(Bern). -- Keller, Christian, von Gysenstein (Bern), in Gimel bei Rolle. -- Kern, Ferdinand, von Zürich, in Zürich-Seebach. -- Konukçu, Selahattin, türkischer Staatsangehöriger, in Türkei. --Kunz,, Rolf, von Diemtigen (Bern), in Amriswil (Thurgau). -- Lüchinger, Albert, von Oberriet (St. Gallen), inRüschlikon.. -- Mathys, Gustav, von La Chaux-de-Fonds (Neuenburg),in Arlesheimm (Baselland), -- Müller, Karl, von Trüllikon (Zürich), in Rudolfingen-Marthalen (Zürich).Oge,e, Zeki, türkischer Staatsangehöriger, in Türkei. -- Ospelt, Ernst, liechtensteinischer Staatsangehöriger, in Vaduz (Liechtenstein). Perraudin, Gabriel, von und in Bagnes (Wallis). -- Pestalozzi, Markus, von Männedorf und Zürichin Männedorf.f. -- Raeber, Joseph, vBenzensch-ohwil (Aargau), in Wolfhalden (AppenzeA.-Rh.)..). -- Rawyler, Frank, von Worben (Bern), in Corsier. -- Rudolf, Konrad, von und in Zürich. -- Schauer, Hans, von und in Basel. -- Schicker, Adolf, von Baar (Zug), in Zürich. -- Schneider, Eugen, von und in Thayngen. -- Schneuwly, Joseph, von Freiburg und Wünnewil (Freiburg), in Heitenried (Freiburg).Schwarzenbach,ch, Werner, von Rüsohlikon (Zürich), in Kaltbrunn (St. Gallen). -- Sohns, Jürgen, deutscher Staatsangehöriger, in Basel. -- Spieler, Richard, von Mitlödi (Glarus), in Zürich, -- Spiller, René, von und in Mitlödi (Glarus). -- Stoll, Karl, von Guggisberg (Bern), in Milken (Bern). -- Streit, Fritz, von Köniz (Bern), Schwanden/Köniz.iz. -- Sulzbach, Hermann, von und in Zürich. -- Tanrisever, Aziz, türkischer Staatsangehöriger, in Ankara (Türkei). -- Tobler, Werner, von und in Teufen (Appenzell A.-Rh.). -- Vallat, Jean, von Bure (Bern), in Genf. -- Villiger, Albert, von Sins (Aargau), in Reussegg bei Sins (Aargau). -- Vogel, Walter, von Wangen an der Aare (Bern), Schafisheim.rn.

1022 Als Ingenieur-Agronom mit Ausbildung in molkereitechnischer Richtung Neuenschwander, Albert, von Senarclens (Waadt) und Langnau (Bern), in Yverdon.

Als Kulturingenieur Andreotti, Rodolfo, von Piazzogna (Tessin), in Ascona. -- Zahnd, Armand, von Rüschegg (Bern), in Thun.

Als Vermessungsingenieur Conzett, Budolf, von Schiers (Graubünden), in Chur.

Als Mathematiker Amsler, Marc Henri, von Schinznach (Aargau), in Lausanne-Pully. -- Descloux, Alfred, von und invon Genf. -- Schneeberger, Peter, von Orpund (Bern), in Zürich. -- Strickler, "Walter, Zürich und Richterswil, in Zürich. -- Weisz, Frl. Anna, von und in Zürich.

Als Physiker Blaser, Jean-Pierre, von La Chaux-de-Fonds (Neuenburg), in Zürich. -- Boehm, Felix, von und in Basel. -- Brooke, Claude, von Lancy (Genf), in Genf. -- Eder, Carl Eugen, von Fischingen (Thurgau), in Weinfelden. -- Egger, Fritz, von Netstal (Glarus), in Neuhausen am Rheinfall. -- Hänni, Hermann, von Köniz (Bern), in Niederbipp (Bern).

Poretti,i, Guelfo, von und in Lugano. -- Schafroth, Robert, von Burgdorf (Bern), in Bern, ---- Sempert, Max, von Brunnadern (St. Gallen), in Rapperswil (St. Gallen). --- Thellung, Armin, von Winterthur, Neuenburg und Biel, in Zürich, -- Vogel, Paul, voBütschwilil (St. Gallen), in St. Gallen.

Als Naturwissenschafter (Ingenieur-Petrograph) Buchi, James, von Porto Alegre (Brasilien) und Zell (Zürich), in St. Gallen. -- Eugster, Hanspeter, von Trogen, in Landquart.

Als Naturwissenschafter (Ingenieur-Geologe) Katz, Hansrudolf, von und in Zürich.

Als Naturwissenschafter Ammann, Hans, von Wittenwil (Thurgau), in Zurzach. -- Brenner, Arthur, von Basel, in Erlenbach (Zürich). -- Christen, Hans Rudolf, von Herzogenbuchsee, in Winterthur. -- Eichenberger, Kurt, von und in Beinwil am See (Aargau). -- Flückiger, Edward, von Rohrbach (Bern), in Nidau/Biel. -- Jäckle, Rudolf, von Nürensdorf (Zürich), in Zürich. -- Kobel, Fritz, von Krauchthal (Bern), in Wädenswil. -- Müller, Heinrich, von Linn (Aargau) und Biel (Bern), in Biel. -- Ochsner, Frl. Marguerite, von Illnau (Zürich), in Lyon (Frankreich). -- Würsch, Josef, von Killwangen (Aargau), in Baden (Aargau).

Zürich, den 28. Juli 1948.

siée

Der Präsident des schweizerischen Schulrates: Hohn

1023

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Bauschlossergewerbe

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 18, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Bauschlossergewerbe 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Im Bauschlossergewerbe erstreckt sich die Lehrlingsausbildung ausschliesslich auf den Beruf des Bauschlossers.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre, Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Für die Ausbildung von Lehrlingen kommen nur Betriebe in Frage, die laufend Schlosserarbeiten ausführen und über die nötigen Maschinen und Werkzeuge, insbesondere eine Feueresse und autogene und elektrische Schweissapparate, verfügen.

Spezialbetriebe des Bauschlossergewerbes, wie Konstruktionswerkstätten, Kassen- und Kochherdschlossereien dürfen Bauschlosserlehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen die Fertigkeiten nach Massgabe des nachstehenden Lehrprogramms zu vermitteln.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Ein Betrieb, in dem der Meister allein tätig ist, darf jeweilen nur einen Lehrling einstellen. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der

1024 erste in das letzte Lehrhalbjahr tritt. Betriebe, in denen neben dem Meister ständig l---2 gelernte Bauschlosser beschäftigt sind, dürfen zwei, Betriebe mit 3--6 ständig angestellten gelernten Bauschlossem drei und Betriebe mit 7--10 ständig angestellten gelernten Bauschlossern vier Lehrlinge gleichzeitig ausbilden. Auf je l--3 weitere ständig beschäftigte gelernte Bauschlosser darf ein weiterer Lehrling angenommen werden. Die Aufnahme von. zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die zuständige kantonale Behörde hat darüber zu wachen, dass die Zahl der in Lehrwerkstätten ausgebildeten Lehrlinge mit der Lage des Arbeitsmarktes in einem richtigen Verhältnis steht.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorhegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm

A. Allgemeines Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist im Bahmen des Lehrprogramms von Anfang an zu beruflichen Arbeiten heranzuziehen, zur Führung eines Tagebuches oder von Arbeitszetteln anzuhalten und rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfallgefahren aufzuklären.

Er ist an Ordnung, Beinlichkeit und Zuverlässigkeit sowie an genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

B. Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten hat der Lehrmeister dem Lehrling nachstehende Berufskenntnisse zu vermitteln: Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitung und Verwendungszwecke der wichtigsten in der Bauschlosserei vorkommenden Werkstoffe, wie Eisen, GUSS und Stahl in den üblichen Arten und Formen; Nichteisenmetalle, Legierungen; Halbfabrikate; Materialien und Verfahren für Bostsohutz; Hilf sstoffe und Brennstoffe.

Benennung, Handhabung, Anwendungsmöglichkeiten und Instandhaltung der verschiedenen Mess- und Handwerkzeuge der Bauschlosserei. Verwendung

1025 und Wartung der gebräuchlichsten Werkzeugmaschinen und der zugehörigen Werkzeuge und Vorrichtungen.

Die wichtigsten Arbeitsverfahren am Schraubstock, an Maschinen und Apparaten samt dazugehörenden Bearbeitungsvorschriften. Lesen von Werkstattzeichnungen und Stücklisten. Besprechung einfacher Montagearbeiten.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

C. Werkstattarbeiten Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr Arbeiten an der Werkbank : Einführen in das Handhaben der wichtigsten Handwerkzeuge, wie Feile, Hammer, Meissel, Sago. Eichten von Eisenstäben.

Anreissen und Körnen von Werkstücken.

Schneiden von Gewinden, Behandeln der Gewindeschneidwerkzeuge.

Arbeiten an Maschinen : Bohren, Versenken, Schmirgeln, Schleifen, Scheren, Stanzen.

Arbeiten am Feuer : Unterhalten des Schmiedefeuers, Mitarbeiten am Feuer, Wärmen von Eisen (rotwarm, weisswarm, Hitze). Zuschlagen, Strecken, Stauchen, Biegen. Herstellen einfacher Schmiedestücke. Biegen von Winkeln.

Montagearbeiten: Mithelfen bei einfachen Montagearbeiten.

Schlagen von Löchern. Verwenden von Zement und Gips. Ausführen von Grundanstrichen.

Anmerkung: Bei allen Arbeiten ist der Lehrling auf die richtige Haltung des Körpers und die zweckmässigo Verwendung der Werkzeuge aufmerksam zu machen.

Zweites Lehrjahr Arbeiten an der Werkbank : Eichten von Profileisen und Blechen. Anfeilen von Zapfen. Einpassen von Schleifungen. Nieten. Ausführen einfacher Arbeiten aus Profileisen und Blech. Anfertigen von Beschlägeteilen. Ausführen einfacher Reparaturen aller Art. Einführen in das Behandeln der Nichteisenmetalle.

Arbeiten an Maschinen und Apparaten: Bohren, Stanzen, Scheren, Einführen in das autogene und elektrische Schweissen. Bedienen der Apparate, Schweiss- und Schneidbrenner, Manometer, Sauerstoff- und Dissous-Flaschen.

Handhaben der verschiedenen Schweissmittel und Elektroden. Ausführen einfacher Schweissarbeiten. Besonderes Gewicht ist auf die Unfallverhütung Arbeiten am Feuer: Ausführen einfacher Schmiedearbeiten, wie Ausschmieden von Spitzen, Biegen scharfer Winkel und Kröpfungen. Ausführen

1026

einfacher Feuerschweissuugen. Anfertigen einfacher Werkzeuge, wie Bank-, Kreuz- und Steinmeissel, Durchschlage.

Hart- und Weichlöten.

Montagearbeiten: Mithelfen bei Montagearbeiten. Anreissen und Vergiessen von Befestigungslöchern. Selbständiges Ausführen ganz einfacher Montagearbeiter Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Arbeiten an der Werkbank: Selbständiges Ausführen einfacher Arbeiten nach Werkzeichnung mit und ohne Stückliste, wie kleine Konstruktionsarbeiten, Fenster und Türen mit Anschlagen der Beschläge, Gitter, einfache Blech- und Bohrarbeiten, Beparaturen. Biegen von Bohren. Bearbeiten der Nichteisenmetalle.

Arbeiten am Feuer : Herstellen und Eichten von Feuer- und Bankwerkzeugon. Ausführen von Feuerschweissungen. Vervollkommnen in den verschiedenen Arten der Schmiedetechnik, wie Ansetzen, Kröpfen, Lochen, Abspalten, Kehlen. Einrollen von Schnörkeln. Härten von Bank-, Feuerund Steinwerkzeugen.

Schweissarbeiten: Ausführen von Autogenschweissungen an Grusseisen und Nichteisenmetallen. Hartlöten von Schmiede- und Gusseisen. Ausführen elektrischer Schweissarbeiten an Schmiede- und Gusseisen.

Montagearbeiten: Selbständiges Montieren der in der Werkstatt ausgeführten Arbeiten. Aufnehmen von Massen für einfache Arbeiten. Anfertigen brauchbarer Skizzen.

: Anmerkung: Die Ausbildung des Lehrlings ist so zu fördern, dass er gegen Ende der Lehrzeit die im vorstehenden Lehrprogramm erwähnten Arbeiten in angemessenem Zeitaufwand ausführen kann.

4. Inkrafttreten Dieses Beglemerit ersetzt dasjenige vom 4. Oktober 1984 und .tritt am 1. August 1948 in Kraft.

Bern, den 21. Mai 1948.

Eidgenössisches

Volksvrirtschaftsdepartement: Kubattel

1027

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Bauschlossergewerbe Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Artikels 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Bauschlossergewerbe 1. Allgemeine Bestimmungen

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse, Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes als Bauschlosser nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einem geeigneten Schlossereibetriebe, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen muss ständig von einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die Prüfung in den Berufskenntnissen hat in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der ausgeführten Arbeiten haben alle anwesenden Experten mitzuwirken.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Arbeitsplatz und Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese, wenn nötig, zu erklären.

Der Experte hat die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer

Die Prüfung dauert drei Tage, a. Arbeitsprüfung ca. 18 Stunden,

1028 b. Berufskenntnisse ca. l Stunde, o. Fachzeichnen (Konstruktions- und Freihandzeichnen) ca. 5 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Pruîungsstoïï a. Arbeitsprüfung Jeder Prüfling hat alle nachstehend genannten oder ähnliche Arbeitspfoben anzufertigen: Feuerarbeit: Ausführen elementarer Schmiedearbeiten. Herstellen oder Eichten von Feuer-, Bank- oder Steinwerkzeugen.

Feilarbeit: Einpassarbeiten. Ansätze anfeilen oder Fasson feilen.

Eichten: Eichton von Profileisen oder Blech.

Schweissen und Löten: Anfertigen einer autogenen Schweissprobe wie Blech-, Bohr- oder Profileisenverbindung (Stumpf- oder Kehlnaht), einer Hartlötprobe und einer elektrischen Schweissprobe (Stumpf- oder Kehlnaht liegend).

Ferner hat jeder Prüfling ein Arbeitsstück nach Zeichnung auszuführen, an welchem die wichtigsten Arbeitstechniken dea Berufes vorkommen (schmieden, biegen, richten feilen, anreissen, bohren, versenken, nieten, Gewinde schneiden, autogen und elektrisch schweissen, löten), z. B. Ofentüren, Fensterflügel, Tür- oder Schaukastendetail, Garderobegerate, Firmenschilder, kleine Gitter, Türen für Sicherungstableau.

Anmerkung: Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke können durch das Sekretariat des Verbandes schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätton bezogen werden.

b. Berwfskenntnïsse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k e n n t n i s s e : Die wichtigsten im Bauschlossergewerbe verwendeten Werkstoffe; Zubehoïe, wie Beschläge, Schlösser, Schrauben, Nieten; Schweiss- und Lötmittel; Bostschutzmittel; Schmier-, Schleif-, Beinigungeund Befestiguhgsmittel; Brennstoffe.

W e r k z e u g k e n n t n i s s e : Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Maschinen und Apparate, Maschinen-, Bank- und Schmiedewerkzeuge, Werkzeug für Kundschaftsarbeit und Montage. Schleifen von Spiralbohrern für die verschiedenen Metalle.

Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Lesen von Werkzeichnungen. Messen, Anreissen. Sprossen- und Stabteilungen. Längenermittlung für Einge und Kurven. Blechabwicklungen. Vorgänge bei Schmiede- und Bankarbeiten. Zurichten der Metalle für das Schweissen und Löten. Vorgänge beim Ausglühen,

1029 Härten, Anlassen; die Anlauffarben. Unfallverhütung, Schutzvorrichtungen, Verhalten gegenüber der Kundschaft.

o. Fachzeichnen (Konstruktion^- und Freihandzeichnen) Jeder Prüfling hat eine einfache Konstruktion und eine dekorative Schlosserarbeit nach Skizzen und Angaben zu zeichnen. Die Konstruktionszeichnungen sind in den erforderlichen Bissen darzustellen und mit den nötigen Schnitten und Massen zu versehen, sowie zweckentsprechend anzuordnen.

5. Beurteilung und Notengebung Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit ist die wirklich benötigte Arbeitszeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wio folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben.

Eigenschaften der Leistungen

qualitativ und quantitativ vorzüglich sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet. . .

trotz gewisser Mängel noch brauchbar . . . .

den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Bauschlosser zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

Beurteilung

Note

sehr gut gut genügend.

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen (Konstruktions- und Freihandzeichnen) wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet. Das entsprechende Notenformulär kann vom Verband schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 18 Stunden) Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung (Qualität und Quantität) zu berücksichtigen.

Pos. l : Schmiedearbeiten.

» 2: Werkzeugherstellung (Form, härten, anlassen).

» S: Feilarbeiten.

» 4: Eichtarbeiten.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

70

1030 Pos. 5 : Autogenes und elektrisches Schweissen, hartlöten.

» 6: Maschinen- und Bankarbeit (anreissen, bohren, versenken, nieten, Gewinde schneiden).

» 7: Musammenbau.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde) Pos. 1: Materialkenntnisse.

» 2: Werkzeugkenntnisse.

» 8: Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 5 Stunden) Pos. l : Technische Bichtigkeit der Konstruktion.

» 2: Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

» 8 : Freihandzeichnen.

» 4: Zeichnerische Ausführung (Anordnung der Eisse und Schnitte, Strich, Beschriftung).

Prüfungsergebnis .

.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen (Konstruktion- und Freihandzeichnen); Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtsohaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (V6 der Notensurame) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 4. Oktober 1984 und tritt am 1. August 1948 in Kraft.

Bern, den 21. Mai 1948.

8086

Eidgenössisches

Volkswrtschaftsdepartement: Rubattel

1031

Reglement über

die Lehrlingausbildung im Zentralheizungsgewerbe

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, und Artikel 19 Absatz lj des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Zentralheizungsgewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Berufsbezeichnung : Heizungsmonteur.

Dauer der Lehrzeit: 3% Jahre.

Gelernte Angehörige verwandter Berufe, -wie Bauschlosser, Rohrschlosser, Kupferschmiede, Installateure (Gas und Wasser), können nach einer Zusatzlehre von einem Jahr in einer Zentralheizungsfirma zur Lehrabschlussprüfung als Heizungsmonteur zugelassen werden.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Zur Ausbildung von Heizungsmonteurlehrlingen kommen nur Betriebe in Betracht, die sich mit der Erstellung von Heizungsanlagen aller Art befassen und über geeignete Werkstätten und Einrichtungen zur Erlernung der Fertigkeiten in der allgemeinen Metallbearbeitung, einschliesslich des Schmiedens und Schweissens, verfügen. Insbesondere müssen neben den notwendigen Handwerkzeugen und Handmaschinen vorhanden sein eine Esse mit Bauchfang, eine stationäre Bohrmaschine, eine stationäre Schleifmaschine, eine Gasund eine elektrische Schweissanlage. Die Betriebe müssen zudem in der Lage sein, den Anforderungen des nachstehend aufgezeichneten Lehrprogramms in allen Teilen zu genügen.

1032

2, Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Kleinbetriebe des Zentralheizungsgewerbes (Alleimneister oder Meister mit nur einem gelernten Heizungsmonteur) sind in der Eegel nicht in der Lage, Lehrlinge auszubilden, da dort meistens nicht alle im Lehrprogramm, Ziffer 8, erwähnten Arbeiten vorkommen, in die der Lehrling unbedingt einzuführen ist.

Immerhin kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall einem gut ausgewiesenen Kleinmeister die Aufnahme eines Lehrlings gestatten, vorausgesetzt, dass der Betrieb bezüglich der Einrichtungen den Anforderungen von Ziffer l, Absatz 4, dieses Eeglementes genügt und im übrigen Gewähr für eine umfassende Ausbildung bietet.

In Betrieben, in denen der Meister ständig mit 2--4 gelernten Heizungsmonteuren tätig ist, darf jeweils nur l Lehrling ausgebildet werden. Ein zweiter Lehrh'ng darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Halbjahr seiner vertraglichen Lehrzeit tritt.

In Betrieben, in denen neben dem Meister ständig 5--10 gelernte Heizungsmonteure tätig sind, dürfen 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Auf je 1--10 weitere ständig beschäftigte gelernte Heizungsmonteure kann ein weiterer Lehrling angenommen werden.

Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Als gelernte Heizungsmonteure gelten auch die Heizungsmonteure der Kategorien A und B.

Die Bestimmung des Artikelsö, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm Allgemeines Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist im Eahmen des Lehrprogramms von Anfang an nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen.

Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren
aufzuklären und zur Führung von Arbeits- und Materialrapporten anzuhalten.

Der Lehrling ist vor allem zu Beinlichkeit, Ordnung und Zuverlässigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit zunehmender Fertigkeit auch zu raschem

1033 Arbeiten zu erziehen. Er ist zur Führung eines Tagebuches verpflichtet, in welches er Beschreibungen und Skizzen der ausgeführten Arbeiten einzutragen \hat. Während der ersten zwei Jahre nmss der Lehrling weitgehend in der Bearbeitung der Metalle ausgebildet werden.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling nachstehende Berufskenntnisse zu vermitteln: Verwendung, Behandlung und Instandhaltung der Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen. Eigenschaften, Merkmale, Verwendung und Verarbeitung der im Zentralheizungsgewerbe gebräuchlichsten Materialien, einschliesslich Dichtungs-, Isolier- und Hilfsmaterialien und der Halb- und Fertigfabrikate (Armaturen). Bezeichnungen und Grossen der wichtigsten Gas-, Siede- und nahtlosen Bohren und der Bohrformstücke. Aufbau und Anwendung der wichtigsten Apparate und Maschinen wie Kessel, Badiatoren, Manometer, Sicherheitsventile, Umwälzpumpen, Boiler. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Bohrleitungsbau und Bohrverbindungen. Prüfverfahren. Bau- und feuerpolizeiliche Vorschriften. Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Schemas.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Jahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit die im nachstehenden Programm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

Erstes Lehrjahr

Üben im Handhaben der Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen.

Anlernen im Feilen, Bohren, Gewindeschneiden und Sägen. Führen des Meissels und des Hammers. Schmieden, Härten und Schleifen von Werkzeugen. Ausführen kleiner Nietarbeiten. Abdichten der Gewinde mit Hanf. Mithelfen im Magazin beim Büsten des Materials. Anreissen und Abschneiden von Bohren.

Mithelfen beim Biegen grösserer Bohre, beim Montieren von Heizungsanlagen und bei Beparaturen.

Zweites Lehrjahr

Weiterentwickeln der handwerklichen Fertigkeiten in der Metallbearbeitung. Abrichten von Flanschen und Heizkesseltüren. Schmieden von Bohr- und Badiatorträgern. Anleiten zum selbständigen Ausführen leichterer Arbeiten wie Masse nehmen und Biegen von Bohren für Radiator-, Spiral- und Expansionsgefäss-Anschlüsse. Zusammenstellen und Abdichten von verschiedenartigen Bohrverbindungen. Isolieren von Bohrleitungen. Mithelfen bei schwierigeren Montagearbeiten und bei Kesselreparaturen. Einführen in das Hartlöten und Schweissen.

Drittes Lehrjahr

Anzeichnen von Mauerdurchbrüchen für Verteilleitungen bei kleineren Arbeiten. Anzeichnen von Badiatorenkonsolen und Haltern, Bohrträgern und

Ì034 Bohrschellen. Selbständiges Verlegen von Leitungen und Steigsträngen. Anschliessen grösserer Radiatoren. Selbständiges Ausführen von kleinern Reparaturen. Handhaben von Schweissapparat und Schweiss- und Schneidbrenner, Gas- und elektrisches Schweissen. Üben im Rohrschweissen und Anfertigen von T- und Reduktionsstücken. Auswechseln oder Neusetzen einzelner Radiatoren oder kleinerer Heizkessel. Mithelfen beim Inbetriebsetzen von Heizungsanlagen.

Letztes Lehrhalbjahr Selbständiges Ausführen kleinerer Arbeiten wie einfache Kesselreparaturen, kleinere Umänderungen und andere vorkommende Reparaturen. Zusammenpassen, Verlegen und Anschliessen von Rohrleitungen zu den verschiedenen Heizungsapparaten. Ausführen von Gas- und elektrischen Schweissarbeiten aller Art. Anfertigen von Material- und Arbeitsrapporten für Reparaturen und Montagearbeiten.

Anmerkung: Bei vorhandener Gelegenheit und genügender Eignung des Lehrlings ist es empfehlenswert, ihn zur Ergänzung der Ausbildung während 2--8 Monaten im Bureau mit der Ausführung von Montageplänen und der Anfertigung von Materialauszügen zu beschäftigen.

Bei verkürzter Lehrzeit für gelernte Angehörige verwandter Berufe (Ziffer l, Absatz 2) ist das vorstehende Lehrprogramm sinngemäss anzuwenden.

4. Übergangsbestimmungen Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am 1. Juli 1948 in Kraft.

Bern, den 80. April 1948.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement Rubattel

1035

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Zentralheizungsgewerbe

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Artikels 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Zentralheizungsgewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Keohnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter ht. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächein

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes als Heizungsmonteur nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Arbeitsplatz, Materiahen und Werkzeuge anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und, wenn nötig, zu erklären.

Der Experte hat die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

1036

3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert 3% Tage.

a. Arbeitsprüfung 28--24 Stunden, fc. Berufskenntnisse 1--2 Stunden, c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden.

4. Prüfungsstoff a. ArbeitsprüfuTig Jeder Prüfling hat die nachstehenden im Heizungsmonteurberuf allgemein vorkommenden Arbeiten gemäss Zeichnung oder Angaben anzufertigen und zwar Pos, l--4 in einer geeigneten Werkstätte, Pos. 5 und 6 in einem passenden Bau.

1. Allgemeine B e r u f s a r b e i t e n . Schneiden von Gewinden. Vorbereiten von Schweißstellen und Abrichten gelöteter oder geschweisster Flanschen.

Bohren von Löchern. Ausführen 'kleinerer Nietarbeiten. Abdichten und Zusammenschrauben von Bohrverbindungsteilen. Schleifen bzw. Schärfen von Werkzeugen wie Jleissel, Eeissnadeln, Körner, Bohrer.

2. E o h r b i e g e a r b e i t e n . Anfertigen von Bogen bis zu 180° aus Bohren mit allgemein üblichen Durchmessern nach Zeichnungen und vorhandenen Anschlußstellen.

3. Schweissen und H a r t l ö t e n . Schweissen von Rohrverbindungen (Bundnähte) und Bohrabzweigungen. Hartlöten von Eingen für Badiatorenanschlüsse.

4. Schmieden und Härten. Anfertigen kleiner Bohr- und Badiatorträger. Schmieden und Härten einfacherer Werkzeuge wie Schraubenzieher, Meissel, Spitzeisen, Körner und Beissnadeln.

5. B o h r l e i t u n g s m o n t a g e . Zusammenstellen und Montieren von Eohrleitungen und Bohrsträngen mit verschiedenen Abzweigungen, 6. A p p a r a t e m o n t a g e . Stellen von Heizkesseln, Badiatoren und Expansionsgefässen und Anschhessen an die Bohrstränge. Einbauen der Armaturen.

Anmerkung: Zeichnungen für geeignete Prüfstücke (Pos. l--4, Prüfung in der Werkstatt) können bei der paritätischen Berufskommission für das Zentralheizangsgewerbe bezogen werden.

b. Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1037 1. Materialkunde : Benennung, Merkmale, Eigenschaften und Anwendungsgebiete der wichtigsten, im Heizungsgewerbe zur Verwendung kommenden Materialien, Halb- und Fertigfabrikate wie Stahlarten für Werkzeuge, Gussarten für Bohrleitungsteile, Nichteisenmetalle und deren Legierungen, Stabeisen und Bleche, Bohrarten (handelsübliche Bezeichnungen und Grossen), Bohrverbindungsteile und Bohrformstüeke (Fittings und Planschen), Dichtungs- und Isohermaterialien, Oberflächenschutz, Hilfsmaterialien (Bohrfüllmaterial, Schweiss- und Lötmittel), Brennstoffe und Heizungsmaterialien.

2. W e r k z e u g k u n d e : Handhabung, Instandhaltung und Anwendungsmöglichkeiten der gebräuchlichsten Werkzeuge und Vorrichtungen für die allgemeine Metallbearbeitung, für Bohrbiege- und Bohrmontagearbeiten sowie der festen und fahrbaren Gas- und elektrischen Schweissanlagen.

3. Allgemeine Fachkenntnisse. Die wichtigsten Arbeitsvorgänge in der Werkstatt und auf der Baustelle, wie Bearbeiten von Bohren, Montieren von Heizkörpern, Kesseln, Apparaten und Armaturen, Rohrleitungsbau, Bohrführung und Bohrlagerung unter Berücksichtigung der Bohrdehnung. Prüfung der Heizungsanlagen auf Dichtigkeit und Isolierung. Bau- und feuerpolizeiliche Vorschriften. Hartlöten, Gas- und elektrisches Schweissen. Vorsichtsmassnahmen zur Verhütung von Unglücksfällen. Lesen von Werkstattzeichnungen und Bohrmontageplänen. Material- und Arbeitsrapporte für Beparaturen und Montagearbeiten.

4. Heizungssysteme und A p p a r a t e . Aufbau, Wirkungsweise und Anwendungsgebiete der gebräuchlichsten Heizungssysteme wie Warmwasser-, Dampf- und Luftheizungen, der Heizungsapparate, Heizkessel, Heizungsumformer, Gegenstromapparate, Badiatoren, Pumpen, Lufterhitzer, Ventilatoren, ölbrenner, Ventile und weitern wichtigen Hilfsapparate und Zubehören.

Druckverhältnisse und Leitungsdurchmesser bei äen verschiedenen Heizungsanlagen. Sicherheitsarmaturen und allgemeine Sicherheitsmassnahmen.

c. Fachzeichnen Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Anfertigen von Skizzen mit den erforderlichen Ansichten und Massangaben für Bohrverbindungsteile und Bohrkrümmer aus dem Zentralheizungsbau nach Angaben, oder scheniatische Darstellung einer einfachen Etagenheizungsanlage (Apparate und Bohrnetz), mit den für die Montage erforderlichen Massen. Die Skizzen sind von freier Hand
(Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

5. Beurteilung und Notengebung Massgebend für die Bewerbung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Detaüausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und ver-

1038 wendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Leistungen qualitativ und quantitativ vorzüglich . . . . , .

gut, nur mit geringen Mängeln behaftet, . . .

trotz gewisser Mängel noch brauchbar . . . .

den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Heizungsnionteur zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

Beurteilung sehr gut gut genügend ungenügend unbrauchbar

Note l 2 3 4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet. Das Formular zum Eintragen der Noten kann bei der paritätischen Berufskommission für das Zentralheizungsgewerbe unentgeltlich bezogen werden.

Arbeit&prüfung (23--24 Stunden) Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. l : Allgemeine Berufsarbeiten.

» 2: Kohrbiegearbeiten.

» 8: Schweissen und Hartlöten.

» 4: Schmieden und Härten.

» 5: Bohrleitungsmpntage.

» 6: Apparatemontage.

Berufskenntmsse (1--2 Stunden) Pos.

» » »

l: 2: 3: 4:

Materialkunde.

Werkzeugkunde.

Allgemeine Fachkenntnisae.

Heizungssysteme und Apparate.

1039 Fachzeichnen (ca. 3 Stunden) Pos. l : Technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion).

» 2: Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

» 3: Zeichnerische Ausführung (Strich, Sauberkeit, Beschriftung, Arbeitsmenge).

Prüfungsergebnis

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzoichnen ; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Vs der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. ' Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1948 in Kraft.

Bern, den 30. April 1948.

Eidgenössisches ROHR

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz Monat

1948

1947

Januar bis Ende Mai Juni Januar bis Ende Juni

1433 298 1731

1075 293 1368

Zu-oder Abnahme

+ 858 + 5 + 363

B e r n , den 80. Juli 1948.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit 81

°6

Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

1040

Urteil Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 17. Juli 1948 in Bern, in der Strafsache gegen Frau Mehr geb. Wolf Klementine, des Josef und der Balbina Bemeter, von Almens Graubünden, geb. 15, April 1888, Ehefrau des Andreas Mehr, Korbflechterin und Hausiererin, zurzeit unbekannten Aufenthalts, erkannt : 1. Die gegen Klementine Mehr, vorgenannt, durch Urteil Nr. 1327 vom 4. Juh 1947 des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts ausgefällte unbezahlte Busse im Restbetrag von Fr. 250 wird in Anwendung von Artikel 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, Artikel 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches, Artikel 8, Absatz 2, der Verfügung.des eidgenössischen Yolkswirtschaftsdépartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, in 25 Tage Haft umgewandelt.

2. Es werden keine Kosten gesprochen.

3. Das Urteil ist der Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

Die Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Bern, den 17. Juli 1948.

aloè

l, kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vorsitzende: 0. Peter

Urteil Stähl! Fritz Johann, geb. 27. September 1907, Vertreter und Hilfsarbeiter, von Hofetetten bei Brienz (Bern), wohnhaft gewesen in Zürich, Brauerstrasse 76, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, vermutlich nach Deutschland ausgereist.

Bussenumwandlungen : Die mit Urteilen vom 2. Dezember 1948 und 8. November 1944 auferlegten Bussen von Fr. 150 beziehungsweise Fr. 80 werden gesamthaft in 28 Tage Haft umgewandelt.

Weinfelden, den 3. August 1948.

8106

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. H. Seeger

1041

Urteile 1. Keller Heinrich, geboren 2. Dezember 1916, Mechaniker, wohnhaft gewesen Eue Montchoisi 49 bei Compagnon, Genf, nun unbekannten Aufenthaltes.

Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat vom 16. August 1945 auferlegte Busse im Betrage von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

2. Weber Johann, geboren 2. Februar 1885, früher wohnhaft in Zürich, Seefeldstrasse 63, seit 1946 in Eio de Janeiro, Eua Domingos Ferreira 76 Copacabana, Brasilien.

Abweisung eines Wiederherstellungsgesuches. Das Strafmandat über Fr. 200 Busse und Fr. 70 Kosten bleibt in Eechtskraft. Kosten Fr. 11.

Chur, den 29. Juli 1948.

5, kriegswirtschaftliches 8106

.

Strafgericht,

Der Einzelrichter : Dr. F. Jörimann

Bussenumwandlungsanträge Die nachstehenden Bussenumwandlungsanträge werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: 1. Steinmann Hans, des Johann und der Elisabeth Sutter, von Lauperswil, geb. 3. Juni 1896, ledig, Bauarbeiter, zur Zeit unbekannten Aufenthalts.

Bussenumwandlungsantrag : Die dem Beschuldigten durch Strafmandat Nr. 7538 vom 4. Mai 1944 auferlegte Busse sei im restanzlichen Betrag von Fr. 16 in 2 Tage Haft umzuwandeln, 2. Wyss Franz, des Friedrich und der Marie Kaufmann, von Kulmerau (Luzern), geb. 30. Juni 1899, verwitwet, Hilfsarbeiter, zur Zeit unbekannten Aufenthalts. Bussenumwandlungsantrag: Die dem Beschuldigten durch Strafmandat vom 19. November 1945 auferlegte Busse sei im Betrage von Fr. 30 in 3 Tage Haft umzuwandeln.

3. Frau Stamm, geb. Dehmut Emilie, des Emil und der Julie Sommerhalder, von Schaffhausen, geb. 21. Oktober 1902, Journalistin, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, Bussenumwandlungsantrag: Die der Beschuldigten durch Strafmandat vom 9. Juli 1943 auferlegte Busse von Fr. 12 sei in 2 Tage Haft umzuwandeln.

Den Beschuldigten wird eine Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung des Antrages gesetzt, innerhalb der sie zu den Antragen des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen können. Wird innert genannter Frist der von ihnen geschuldigte Betrag bezahlt

1042 und die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt. Wenn nicht, wird der unterzeichnete Richter über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 29. Juli 1948.

l, kriegsvrirtschafiliches Strafgericht, Der Präsident: 0. Peter

stoß

Kriegswirtschaftliche Strafentscheide Die nachstehenden Urteile und Strafmandate werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: 1. Chapuis France Marcelle, der Mary, von Bonfol, geb. 14. Januar 1917, Fabrikarbeiterin, zuletzt wohnhaft gewesen in Biel, jetzt in Frankreich. Urteil Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 11. September 1945 des Einzelrichters des l, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts auferlegte Busse von Fr. 15 wird in 2 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

2. Kistler Max, geb. 27. März 1915, von Bözen (Aargau), Démonstrateur, wohnhaft gewesen in Luzern, Winkelriedstrasse 26, nun unbekannten Aufenthaltes. Strafmandat des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 9. Juli 1948 wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften begangen durch Gehilfenschaft beim Versuch des illegalen Handels mit Lirenoten sowie beim Versuch des illegalen Goldhandels. Strafmandat: Busse Fi. 100, Kosten Fr. 26.50.

Das vorstehende Urteil erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen. Desgleichen erwächst das vorstehende Strafmandat in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 10 Tagen seit Veröffentlichung Einspruch erhoben wird. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben und dem Richter einzureichen, der das Strafmandat erlassen hat.

Bern, den 26. Juli 1948.

8106

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: 0. Feter

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1948

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2

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31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.08.1948

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1018-1042

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