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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Brünigbahn.

(Vom 15. September 1875.)

Tit. !

Gemäß der Konzession vom 31. Januar 1874 sollten für die 4 Sektionen der Brünigbahn die technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft bis zum 30. dieses Monats eingereicht, sodann 3 Monate nach Genehmigung derselben dia Erdarbeiten begonnen und weitere 30 Monate später die Liniei dem Betriebe übergeben werden.

Das im Besiz der Konzession befindliche Komite stellt da Gesuch, daß die Fristen um 20 Monate verlängert werden möchten Zur Begründung führt dasselbe an, daß der erste Schritt auf de Bahn der Realisirung des Projektes habe sein müssen, vom Kantor Bern eine Staatsunterstüzung zu erlangen, daß die Subvention ers am 18. Januar d. J. votirt worden sei und daß, namentlich wegen der für Eisenbahnunternehmungen höchst ungünstigen Finanzlage das Komite seither noch nicht sich der Mithilfe der andern berührten Kantone, sowie der betheiligten Gemeinden und Private| habe versichern können.

Wir legen Ihnen, Tit., das Gesuch, und. zwar in empfehlendem Sinne vor, wenn schon die Regierungen von Unterwalden ob und nid dem Wald sich noch nicht über dasselbe auf

305 «sprechen haben. Denn die erste Frist läuft, wie bemerkt, schon lit diesem Monate zu Ende, und die dem Bundesrath übungsgemäß rtheilte Vollmacht, von sich aus derartige Gesuche zu erledigen, rstrekt sich in der Regel nicht auch auf den Vollendungstermin.

m Hinblik endlich auf die Motivirung und auf den Umstand, daß lie Brünigbahn zum ersten Male um Verlängerung der Fristen lachsucht, ist an einer Zustimmung auch der genannten Stände lieht zu zweifeln, und es erscheint das Begehren jedenfalls als be^·llndet.

Wir beantragen Ihnen daher die Annahme des nachfolgenden Jeschlußentwurfes, und versichern Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 15. September 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft L Schiess.

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(Entwurf)

Bundesfoeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Brünigbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Gründungskomite der Brünigbahn, vom 7. September 1875; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 15. September 1875, beschließt: 1. Die in den Artikeln 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 31.

Januar 1874, betreffend eine einheitliche Konzession für die Brünigbahn, angesezten Fristen werden um je 20 Monate verlängert Mithin sind bis zum 31. Mai 1877 die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den 'Statuten der Gesellschaft dem Bundesrathe' einzureichen, binnen 3 Monaten, von der Genehmigung dieser Ausweise an, die Erdarbeiten zu beginnen und binnen weitern 30 Monaten, vom Anfang der Erdarbeiten an gerechnet, die Linien zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Brünigbahn. (Vom 15. September 1875.)

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Jahr

1875

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4

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41

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.09.1875

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304-306

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10 008 798

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