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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII.Jahrgang.IV.

Nr. 39.

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4. September 1875.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung zum Gesezentwurf über die Fischerei.

(Vom 25. August 1875.) .

Tit.!

Schon in unserer Botschaft zu dem Gesezentwurf über Jagd und Vogelschuz haben wir Ihnen angezeigt, daß auch bereits ein Entwurf zu einem Bundesgesez über die Fischerei ausgearbeitet sei, der aber damals noch nicht vorgelegt werden konnte, weil zuerst die Ratifikation einer unterm 25. März dieses Jahres zwischen schweizerischen und badischen Bevollmächtigten abgeschlossenen Uebereinkunft über Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, einschließlich des Bodensee's, abgewartet werden wollte. Dieses Zuwarten mit der gegenwärtigen Vorlage war dadurch geboten, weil diese internationale Uebereinkunft die Basis des vorliegenden Gesezes bildet. Laut Art. 11 derselben verpflichten sieh die kontrahirenden Regierungen, in den Gesezen und Verordnungen über Ausübung der Fischerei die in derselben enthaltenen Bestimmungen, soweit thunlich, durchzuführen und auch die übrigen Rheinuferstaaten zur Theilnahme an dieser Uebereinkunft zu veranlaßen. Mit Note vom 19. Juni abhin hat das großherzoglich badische Ministerium dem Bundesrath zur Kenntniß gebracht, daß es durch höchste Entschließung S. K. H. des Großherzogs ermächtigt worden sei, die Ratifikation der gedachten Uebereinkunft namens der großherzoglichen Regierung unter dem Bundesblatt. Jakrg. XXVII. Bd. IV.

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150 Vorbehalte auszusprechen, daß die Einführung und küoftige Beibehaltung der in ihr vorgesehenen Vorschriften in Elsaß-Lothringen als Bedingung ihrer Wirksamkeit zu gelten habe, und daß es überdieß jedem der vertragschließenden Theile freistehen solle, nach Ablauf von 10 Jahren jederzeit mit einjähriger Kündigungsfrist von derselben zurükzutreten.

Wir werden dieser Uebereinkunft unter dem gleichen Vorbehalt wie die großherzogliche Regierung unsere Genehmigung ertheilen, nämlich, daß sie nur dannzumal und erst dann in Kraft zu treten habe, wenn die Einführung und künftige Beibehaltung der in ihr vorgesehenen Vorschriften in Elsaß-Lothringen ebenfalls in Wirksamkeit treten. Die Verwerfung der Mannheimer Uebereinkunft durch die niederländischen Kammern, welcher später Erwähnung gethan wird, hat zu der Ueberzeugung geführt, daß Konventionen dieser Art über Gegenstände der Staatswirthschaft und der Polizei besser nur durch die Regierungen abgeschlossen werden, auf welcher Basis auch die Uebereinkunft vom 25. März 1875 unterhandelt wurde, und zu welcher noch der Beitritt der Regierungen anderer Rheinuferstaaten zu erwarten ist. Wir glauben um so eher dieser Uebereinkunft unsere endgültige Ratifikation ertheilen zu dürfen, weil bereits die Konvention vom 9. Dezember 1869, welcher die beiden Räthe ihre Sanktion ertheilt hatten, auf den gleichen Grundlagen beruhte. Bekanntlich hat dann die Uebereinkunft von 1869 nie Rechtskraft erlangt; an deren Stelle wird nun die neue Konvention treten. Wir haben es aber für angemessen erachtet, der Ertheilung der Ratifikation die Berathung der Gesezesvorläge vorausgehen zu lassen.

Da, wie bereits bemerkt, die mit Baden abgeschlossene Uebereinkunft vom 25. März 1875 und die dem Abschluß derselben vorhergegangenen Verhandlungen die Basis des vorliegenden Gesezes bilden, so wird zum richtigen Verständniß desselben nachfolgende Erläuterung wesentlich beitragen.

Um die werthvollen Fischarten im Rheine von Basel an abwärts, sowie in seinen Zuflüssen und seinen Abflüssen bis in das offene Meer zu erhalten und zu vermehren, war von Abgeordneten der Regierungen von Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, den Niederlanden und Preußen am 27. November 1869 in Mannheim unter Ratifikationsvorbehalt eine Uebereinkunft über gemeinsame Bestimmungen für die Fischerei abgeschlossen worden,
von welcher man sich in Verbindung mit den fortgesezten erfolgreichen Bemühungen der Fischzuchtanstalt in Hüningen und andern, dem gleichen Zwek gewidmeten Etablissements allerwärts den besten Erfolg für Steigerung des Ertrags der Fischerei im gesammten

151 Stromgebiet des Rheins versprechen durfte, insofern der das Quellengebiet desselben beherrschende Staat, die Schweiz, derselben beitreten würde. Durch Artikel 14 jener Mannheimer Uebereinkunffc wurde daher der badischen Regierung die "Aufgabe überbunden, mit der Schweiz einen auf den Grundsäzen der Mannheimer Uebereinkunft beruhenden Vertrag für den Rhein und seine Zuflüsse von Basel an aufwärts mit gleichem Vollzugstermine abzuschließen und das Ergebniß ihrer Unterhandlungen ihren Mitkontrahenten noch vor dem zur Ratifikation der Mannheimer Uebereinkunft bestimmten Termin (1. Mai 1870) mitzutheilen. Auf die diesfällige Anregung der großherzoglichen Regierung wurde seitens des schweizerischen Bundesrathes um so bereitwilliger eingetreten, da seit dem Jahr 1866 Verhandlungen zum gleichen Zwek im Gange waren, welche aber, da alle Bemühungen, die in einigen Kantonen dem Abschluß einer diesfälligen Uebereinkunft entgegenstehenden Schwierigkeiten zu beseitigen, erfolglos geblieben waren, schließlich den Abschluß eines Staatsvertrags auf Grundlage des Artikel 8 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 als den einzigen zum Ziele führenden Weg erscheinen ließen.

Schon im Jahr 1841 war nemlich zum Zwek der Beschränkung des Sälmlingfanges im Rheine zwischen Basel-Stadt, BaselLandschaft, Aargau, Frankreich und Baden eine Uebereinkunft getroffen worden, we,Iche im Jahr 1866 von den genannten Rheinuferstaaten erneuert und weiter ausgedehnt werden wollte. Nachdem sich die Regierung von Aargau zunächst von sich aus an diejenigen Kantone, welche in der Angelegenheit betheiligt schienen, gewendet und von diesen die allgemeine Zusage ihrer Geneigtheit zur Mitwirkung erhalten hatte, gelangte sie unter Einsendung der Akten an den Bundesrath mit dem Begehren, er möchte in dieser; eine Reihe von Kantonen berührenden Frage seine Vermittlung eintreten lassen und die Leitung der nothwendig werdenden Verhandlungen übernehmen. Der Bundesrath entsprach diesem Ansuchen und bevollmächtigte das Departement des Innern, die betheiligten Kantone zu Konferenzverhandlungen zusammenzurufen, um auf dem Wege eines Konkordates zunächst die Kantone unter sich zu vereinigen, worauf dann der Abschluß einer neuen Uebereinkunft mit den auswärtigen Rheinuferstaatcn folgen sollte.

In der ersten zu diesem Zweke am Schlüsse des Jahres
1866 abgehaltenen Konferenz, bei welcher Delegirte der Stände Zürich, Bern, Luzern, Solothurn, Basel, Schaffhausen und Aargau erschienen, war man allgemein damit einverstanden, der Raubwirthschaft im Rhein und dessen Zuflüssen und der dadurch herbeigeführten, immer deutlicher bemerkbar werdenden Verödung der Gewässer

152 entgegenzutreten und zu diesem Behuf gemeinsame Maßregeln zu treffen. Ein vorgelegter Entwurf wurde berathen, mit Rüksicht auf die vorgebrachten Anträge jedoch schließlich an eine Spezialkommission gewiesen und gleichzeitig der Wunsch ausgesprochen, daß sämmtliche, am Rhein und dessen Zuflüssen gelegene Kantone zur Mitbetheiligung veranlaßt werden sollten.

Es folgten nun in den drei folgenden Jahren, wie die umfangreichen Akten zeigen, eine Reihe von Verhandlungen mit den Kantonen und konferenziellen Besprechungen, welche jedoch immer deutlicher herausstellten, daß Einführung von Beschränkungen der Fischerei im schweizerischen Rhein und dessen Zuflüssen behufs Schonung und Vermehrung der edlern Fischsorten nur dann möglich und gerechtfertigt sei, wenn sämmtliche untere Rheinstaaten zu ähnlichen Beschränkungen sich verstünden, und namentlich Holland in seinem System rüksichtslosen Abfangens der aus dem Meer zum Laichen in den Rhein aufsteigenden Salmen erhebliche Modifikationen eintreten lassen würde. Ebenso wurde auch immer klarer, daß man in dieser Angelegenheit auf dem Konkordatswege kaum jemals zu einem ersprießlichen Resultate kommen werde.

Die 'Regierung des Großherzogthums Baden, welches für sein Rheingebiet von Basel bis Konstanz mit der Schweiz identische Interessen hat, und der Frage von Anfang an die lebhafteste Aufmerksamkeit widmete, übernahm die Aufgabe, sie bei den untern Rheinstaaten anhängig zu machen und dieselben wo möglich für gemeinsame Maßregeln im Interesse einer rationellen Behandlung der Rheinfischerei zu gewinnen. Ihre mit dem anerkennenswerthesten Eifer verfolgten Bemühungen hatten denn auch schließlich den Abschluß der Eingangs erwähnten Mannheimer Uebereinkunft vom 27. November 1869, zur Folge, welcher beizutreten nunmehr die Schweiz eingeladen wurde.

Dies geschah durch die U e b e r e i n k u n f t ü b e r gemeinsame B e s t i m m u n g e n für die Fischerei im R h e i n e , e i n s c h l i e ß l i c h des Untersees, sowie in ihren Zuflüssen z w i schen K o n s t a n z und Basel, vom 9. Dezember 1869, über welche die Botschaft des Bundesrathes vom 11. gl. Mts. sich unter Anderm folgendermaßen aussprach: ,,Unsere Seen, Flüsse und Bäche waren noch zu einer Zeit, welche nicht über Menschengedenken zurükgeht, von zahlreichen Fischen bevölkert. Jezt ist der Fisch ein
Gegenstand des Luxus geworden, er ist darum nicht weniger begehrt, er wird theuer bezahlt und ihm um so eifriger nachgestellt. Die Ausbeute ist in stetem Abnehmen begriffen ; verschiedene Ursachen tragen zu diesem unerfreulichen Ergebnisse bei.

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Der Fisch trägt wenig Sorge für seine Brut. Wenn er die Eier an derjenigen Stelle abgelegt hat, welche zur Entwiklung geeignet ist, überläßt er sie ihrem Schiksale. Sie werden von vielen Bewohnern der Gewässer, von Insekten, Amphibien und Fischen, ja von Fischen der eigenen Art als willkommene Nahrung eifrig aufgesucht. Dem Ei entschlüpft, ist der junge Fisch ein äußerst zartes, hilfloses Thier, welches ungünstigen Einflüssen leicht unterliegt; größer geworden, bleibt er fortwährend Gegenstand der Verfolgung, der kleinere die Beute des größern. Den zerstörenden Folgen dieses Vertilgungskrieges beugt die Natur durch die Fähigkeit einer äußerst starken Vermehrung vor, so daß troz aller, der Entwiklung entgegenstehender natürlicher Hindernisse genug übrig bleiben würde, die Gewässer fischreich zu erhalten. Anders ist es geworden, seit die menschliche Thätigkeit störend in dieses Naturleben eingreift. Industrielle Unternehmungen der verschiedensten Art beeinträchtigen das Dasein der Fische. Dampfschiffe, welche die Seen und Flüsse durchfurchen, rühren das Wasser bis in die Tiefe auf, sie beunruhigen die Fische in ihrem stillen Aufenthalte, sie zerstören die an den seichtem Stellen niedergelegte Brut; der Schlamm, durch die Bewegung aufgeregt, bedekt und erstikt sie. Flüsse und Bäche werden in ihrem Laufe aufgehalten, das Wasser in Kanäle abgeleitet, um zur künstlichen Bewässerung der Felder oder als mechanische Kraft verwendet zu werden ; dem Fische entzieht man damit die erste Bedingung des Daseins. Man läßt Stoffe in die Gewässer abfließen, welche alles Leben in denselben zerstören. Verderblicher, als alle diese mehr oder weniger lokalen Verhältnisse, wirkt die unermüdliche Thätigkeit, mit welcher der Mensch die Fische verfolgt, um sie auf den Markt zu bringen.

Der hohe Preis, auf welchen die Waare gestiegen, verleitet zu der schonungslosesten Ausbeutung der Gewässer, und das Verderblichste von allem ist, daß die Verfolgung das ganze Jahr fortdauert, daß sie selbst zu der Zeit nicht eingestellt wird, welche die Natur für die Fortpflanzung bestimmt hat. Im Gegentheil, gerade um diese Zeit wird der Fang am eifrigsten betrieben, weil er dann die reichste Ausbeute gewährt. Die Fische kommen aus der Tiefe, aus den sichern Schlupfwinkeln hervor, um an seichten Stellen ihren Laich abzulegen ; der Naturtrieb,
welcher sie auf diese Brutstellen führt, benimtnt ihnen die Wachsamkeit, welche sie sonst gegen Nachstellungen schüzt; sie werden die leichte Beute des Menschen, der ihre Gewohnheiten belauscht und zu seinem Vortheil benuzt.

Gegen die Zerstörung der Brutpläze, gegen die Vernichtung der Laichfische bietet die ausgedehnteste Fähigkeit der Vermehrung

154 keinen Ersaz; eine immer größere Entvölkerung der Gewässer ist die nothwendige Folge dieser verderblichen Einwirkungen.

Die Gesezgebung schenkte diesem Zustande lange Zeit keine Aufmerksamkeit; kaum daß einzelne Vorschriften erlassen wurden, welche den Fang des kleinen, werthlosen Nachwuchses verhindern sollten. Erst in neuerer Zeit ist man aufmerksam geworden, daß mit besserer Fürsorge für die Erhaltung der Fische ein bedeutendes, volkswirtschaftliches Kapital gewonnen würde; man überzeugte sich, daß mit wenigen Vorschriften die Produktion der Gewässer ansehnlich gehoben und mit den kleinsten Opfern eine sehr beachtenswert!)e Steigerung des Fischereierwerbs erzielt werden könnte. Einzelne Staaten widmeten dem Gegenstand gesezgeberische Aufmerksamkeit: man untersagte, den Gewässern schädliche Stoffe zuzuleiten; man trachtete, dem Fisch während der Laichzeit Schuz zu gewähren; an verschiedenen Orten traf man Fürsorge, durch künstliche Fischzucht wenigstens theilweise den Ausfall zu ersezen, welcher durch nicht zu beseitigende Störung entsteht.

So zwekmäßig diese Maßregeln sind, so gelangen sie erst dann zu voller Wirksamkeit, wenn sie auf ausgedehnte Gebiete Anwendung finden; denn viele Fische haben die Gewohnheit, mehr oder weniger große Streken zu durchwandern und entfernte Gewässer aufzusuchen, um ihren Laich abzulegen ; diese Gewohnheit haben auch unsere beliebtesten und werthvollsten Fische, alle Arten des Forellengeschlechts. Die Bachforelle sucht seichte Stellen auf, welche ihr sonst nicht zum Aufenthalte dienen; die Flußforelle geht in die Bäche, die Seeforelle in die Zu- und Abflüsse des von ihr bewohnten Bekens; der Lachs verläßt die salzige Fluth des Meeres, um in den frischen Gewässern der Gebirge die zur Entwiklung seiner Brut geeigneten Pläze aufzusuchen. Je vollständiger die schüzenden Vorschriften die ganze Streke umfassen, welche ein Fisch auf seiner Reise durchzieht, desto wirksamer werden die daherigen Anordnungen sein.

Daraus erklärt sich das Bestreben, eine Verständigung benachbarter Staaten zu erzielen; die Aufforderung hiezu liegt um so näher, wo ein Fluß die Grenzscheide zwischen zwei Ländern bildet.

Die Verfügung, welche den Fang eines Fisches zu gewissen Zeiten untersagt, hat nur geringe Bedeutung, wenn sie nur den Bewohner des einen Ufers bindet, denjenigen des
andern Ufers aber nicht hemmt. Elsaß-Lothringen wird umsonst den Lachsfang im Rhein vom ersten November an untersagen, so lange derselbe auf dem Gebiet des Großherzogthums Baden erlaubt ist. Baden wird sich vergeblich anstrengen, ein solches Verbot zu handhaben, so lange

155 der Fischfang für die Bewohner der Schweiz unbeschränkt bleibt.

Das gleiche Verhältniß dehnt sich auf das Innere der Schweiz aus, wo selten ein Bach, geschweige ein Fluß in seiner ganzen Ausdehnung unter der gleichen Staatshoheit steht.

Indessen genügt auch eine Verständigung lediglich unter benachbarten Staaten nicht.

Bei der Lebensweise der Salmoniden, welche nicht da bleiben, wo sie entstanden sind, und ihr Geschlecht auch wieder nicht da fortpflanzen, wo sie sonst sich aufhalten, ist jede Bestrebung eines einzelnen Theils des Flußgebietes für rationellere Behandlung ohne nachhaltigen Erfolg, wenn die andern Theile die Raubwirthschaft festhalten, und da auf diesen Gebieten Niemand sich Beschränkungen auferlegt, nur um dem Andern um so größern Nuzen zu ·verschaffen, so ist hier eine sichere Verbesserung nur unter der Bedingung gedenkbar und erreichbar, daß alle Betheiligten ihre Solidarität anerkennen und sich im gemeinsamen Interesse auch einer gemeinsamen Ordnung unterziehen.

Diese Einsicht hat zunächst ,,die Uebereinkunft über gemeinsame Bestimmungen für die Fischerei im Rheine von Basel an abwärts, sowie in seinen Zuflüssen und seinen Abflüssen bis in das offene Meer11, hervorgerufen, welche die Staaten Baden, Bayern, Hessen, Frankreich, Preußen und die Niederlande am 27. November 1869 zu Mannheim abgeschlossen haben, und wenn nun auch das obere Rheingebiet, wie dies durch die vorliegende Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Baden beabsichtigt ist, sich diesen Maßregeln anschließt, so ist damit ein Fortschritt gesichert, welcher nicht nur unserer Zeit zur hohen Ehre gereicht, sondern auch allen betheiligten Staaten einen wirtschaftlichen Nuzen von nicht .zu unterschäzender Bedeutung gewähren wird.

Das Zustandekommen dieses Werkes hängt nun ausschließlich von der Schweiz ab. In dem Protokoll zur Uebereinkunft von Mannheim haben sich die untern Rheinstaaten hierüber wie folgt erklärt : ,,Es wird allerseits als selbstverständlich betrachtet, daß für ,,den Fall, als die schweizerische Eidgenossenschaft sich den Grund,,säzen der gegenwärtigen Uebereinkunft entweder gar nicht, oder ,,mit Modifikationen anschließen würde, welche den Voraussezungen ,,der einen oder andern der kontrahirenden Regierungen nicht ent,,sprechen, dieser die freie Entschließung vorbehalten bleibt. Ins,,besondere wurde von Seite des k. niederländischen Bevollmächtigten ,,erklärt, daß seine Regierung es als eine unbedingte Voraussezung

156 ,,für die vorliegende Uebereinkunft betrachte, daß der auf den ,,schweizerischen Rheinstreken an einigen Stellen noch stattfindende ,,Fang der jungen Sälmlinge nach den Grundsäzen der gegen,,wärtigen Uebereinkunft beseitigt werde, indem die niederländische ,,Regierung nur in der Erzielung einer allgemeinen rationellen ,,Fischereimethode, verbunden mit einer künstlichen Nachzucht der ,,Salmen, und in der hiedurch eröffneten Aussicht auf eine nach,,haltige Vermehrung dieser werthvollen Fischgattung ein Motiv ,,finden könne, um auch ihrerseits die von den übrigen Uferstaaten ,,verlangten Beschränkungen der Salmenfischerei zuzugestehen.'1 Unserer Ansicht nach kann die Fra-ere, ob die Schweiz ihre O i Mitwirkung eintreten lassen soll, nicht zweifelhaft sein. Sie kann einem internationalen Werke von so großer wirthschaftlicher Bedeutung, welches überdies für sie selbst von unmittelbarem Nuzen ist, nicht fern bleiben; es haben übrigens die am meisten betheiligten Gebiete der Schweiz ihre Anschauung in dieser Sache dadurch deutlich ausgesprochen, daß die Konferenz ihrer Abgeordneten den Verhandlungen der auswärtigen Staaten vorgängig im Wesentlichen bereits diejenigen Grundsäze angenommen hat, welche in der Mannheimer Uebereinkunft niedergelegt sind.

Die Ihnen vorliegende Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Baden ist, einige erleichternde Bestimmungen abgerechnet, sachlich nichts anderes, a.ls der den Beschlüssen der Konferenz vom 16. Juli gemäß punktirte Entwurf vom 17. Juli. Sie beschränkt sich sowohl hinsichtlich der Fischarten, als der geforderten Fischereibeschränkungen auf das Allernothwendigste.

Betreffend die Fischarten zieht die Uebereinkunft, mit Ausnahme einer Bestimmung über allgemeine Bannzeit, nur die werthvollesn, nemlich die Salmen in ihren Bereich; die Beschränkungen beziehen sich auf die Fischereiapparate und Fischereimethoden, die Minimalgröße der zum Verkauf zuläßigen Fische, die Fischereizcit und die Verunreinigung der Gewässer. An diese Beschränkungen schließen sich einige wenige Bestimmungen, welche die Hebung der Fischzucht im Allgemeinen zum Zweke haben.

Es ist ausdrüklich vorbehalten, daß jedem Gebiete freistellt, weitergehende Vorschriften zu erlassen, wie denn auch jezt schon eine Reihe von Kantonen bezüglich des einen oder andern Punktes schärfere Bestimmungen haben ;
die Uebereinkunft enthält nur dasjenige, was auf beiden Gebieten als Minimum beachtet und gehandhabt werden soll. Diese Handhabung wird schweizerischerseits Sache der Kantone sein, immerhin so, daß dem Bunde eine gewisse Kontrole darüber zusteht.

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Indem wir im Uebrigen auf die Uebereinkunft selbst und das zudienende Protokoll verweisen, empfehlen wir Ihnen deren Genehmigung."

Der Bericht der ständeräthlichen Kommission vom 17. Christ-, monat 1869 sprach sich über den Vertrag folgendermaßen aus : ,,Beide Konventionen verfolgen das gleiche Ziel, nemlich die Vermehrung der werthvollen Fischarten im Stromgebiet des Rheins und die Erhöhung des Ertrages der Fischerei; sie sind in allen wesentlichen Bestimmungen übereinstimmend und unterscheiden sich nur durch diejenigen Modifikationen oder Zusäze, welche die natürlichen Verschiedenheiten zwischen dem Quellengebiet des Rheines (der Schweiz) und seinem mittlern und untern Lauf nothwendig machen.

Erst die Vereinigung beider Verträge bildet ein zwekentsprechendes organisches Ganze, weßhalb auch die Ratifikation der internationalen Mannheimer Konvention von dem Zustandekommen des vorliegenden Vertrags abhängig gemacht werden mußte. Weder die eine noch die andere Gruppe der Uferstaaten könnte isolirt die Aufgabe lösen ; doch wäre dies hinsichtlich des wichtigsten Theils, der Salmenfischerei, noch eher gedenkbar für die untere Gruppe - (die Kontrahenten der Mannheimer Konvention), während die obere diesfalls von der erstem absolut abhängig ist.

Die vorgeschlagenen Maßregeln gehören zu denjenigen, welche die Produktion von Werthen zu steigern bestimmt sind und verdienen also vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus, der für moderne Legislatur der am meisten maßgebende sein sollte, volle Beachtung.

An die Stelle einer großen Zahl vereinzelter Lokalstatuten, und auf kleinere Gebiete beschränkter Staats vertrage, denen es theils an erforderlicher Uebereinstirnmung , theils an klarem Verständniß 'des Zwekes, theils an gehöriger Handhabung und zuweilen auch an jeder Vorsorge für die Nachhaltigkeit der Produktion gebrach, sollen nun einheitliche, einfache aber durchaus zwekentsprechende Bestimmungen treten. Die Beschränkungen, die den einzelnen Fischern zeitlich und lokal auferlegt werden, sollen durch Vermehrung der Produktion reichlich ersezt werden. Unter diesen Beschränkungen verdient besondere Erwähnung das von Holland eventuell erwirkte Zugeständniß, die dortigen, großartigen, mit Dampfboten betriebenen Fischereigcwerbo (Zegen), welche während ihres (bis anhin durch keine gesezliche Bestimmung beschränkten) Betriebs das Aufsteigen der Salme in die obern Gewässer vollständig hinderten , mindestens während S Stunden an jedem Tag (24

158 Stunden) völlig einzustellen, eine Konzession, welche in diesem Umfang schweizerischerseits kaum vorzuschlagen gewagt worden wäre, und welche eine Vermehrung des Ertrages in den obern Theilen des Flußgebietes verspricht, der alle hinwiederum von diesen geforderten Gegenleistungen weit überwiegt. Was diese leztere betrifft, so sind sie hinsichtlich des Umfangs der Ausbeute von gar keinem Belang, indem männliche und sterile Thiere (Haken) jederzeit ungehindert gefangen und verkauft werden können, während für weibliche Thiere, die reife Eier enthalten (was kaum vor Anfangs November der Fall sein wird) die Vorschrift besteht, daß diese den Fischzuchtanstalten abgeliefert werden sollen, worauf sie unter Kontrolirung der Erfüllung dieser Bedingung gleichfalls zu Markt gebracht werden können. Auch die Anstalten für künstliche Fischzucht, unter denen diejenige in Hüningen durch reiche Ausstattung und universelle Tendenz hervorleuchtet, sollen durch den Vertrag in ihrem Betrieb sichergestellt werden, wodurch den Fischern nicht nur vermehrte Ausbeute, sondern auch lohnende Verwerthung des für sie sonst werthlosen Rogens in Aussicht gestellt wird.

Die Kommission bedauert in hohem Grade, daß es ihr bei der äußerst kurzen Zeit, die ihr zur Prüfung der Akten eingeräumt blieb, nicht möglich war, die wirthschaftliche Bedeutung- der vorliegenden Frage durch statistische Angaben gehörig nachzuweisen.

Die Verödung der Gewässer allerwärts und besonders da, wo es an aller rationellen Fürsorge für den Fortbestand der Produktion gebrach, ist eine allbekannte Wahrnehmung und findet ihren prägnantesten Ausdruk in der Thatsache, daß in England, wo jede Intervention der Gesezgebung in solche Verhältnisse als unthunlich gilt, von sachkundiger Seite das völlige Aussterben des Lachses (Salmo salar) als unvermeidliches Resultat der herrschenden Raubwirthschaft in Aussicht gestellt wurde.

Die wenigen Angaben, die die Kommission diesfalls zu sammeln irn Falle war, sind folgende: Der Gesammtbetrag der schweizerischen Fischerei dürfte gegenwärtig etwa Fr. 400,000 betragen, von welcher Summe Fr. 100,000 von den im Rhein gefangenen Salmen und Lachsen herrühren.

Diese leztere Rubrik sollte beim Zustandekommen des Vertrngs eine wesentliche Erhöhung erfahren; allein auch die in den schweizerischen Gewässern verweilenden Salmenarten
(Forellen) dürften bei genügender Handhabung dei- diesfälligen Schuzmaßregeln bald wieder einen höhern Ertrag liefern. Dieser einheimischen Produktion steht eine Einfuhr von ausländischen Süßwasserfischen (größtentheils Salm) von mindestens Fr. 600,000 (2400 Zentner) gegen-

159 über, die durch Hebung der eignen Produktion theilweise ersezt werden könnte. Von der Fischzuchtanstalt Hüningen wird diesen Winter eine Million junger Salmen in den Rhein gesezt, die in erwachsenem Zustande einen Werth von zirka vierzig Millionen Pranken repräsentiren würden.

Die Uebereinstimmung der Maßregeln wird gerade von den Fischern mit dem größten Beifall aufgenommen werden, da deren bitterste Klagen immer gegen die Ungleichheit gerichtet waren, die nur die bornirte Eigensucht begünstigt und alle vorsorglichen Maßregeln illusorisch macht.

Die Kommission empfiehlt Ihnen daher einstimmig die Genehmigung der vorliegenden Konvention vom 9. Dezember; sie hofft, dieselbe werde durch ihre günstigen Erfolge weitere Veranlaßung geben, sich die Förderung der Produktion auf internationalem Wege angelegen sein zu lassen.a Der Ständerath genehmigte die Uebereinkunft am 18. und der Nationalrath am 23. Christmonat 1869 und die Auswechslung der Ratifikationen erfolgte am 28. Februar 1870 zu Bern.

Der günstige Erfolg, von dem diese Verhandlungen in der zweiten Hälfte des Jahres 1869 begleitet waren , wurde plözlich in höchst unerwarteter Weise durch die Verwerfung der Mannheimer Uekereinkunft durch die zweite Kammer der Holländischen Generalstaaten1 (25. Mai 1870) unterbrochen.

Es wurde zwar sofort eine neue Konferenz von Abgeordneten sämmtlicher Rheinuferstaaten (mit Einschluß der Schweiz) nach Mannheim einberufen, um auf veränderter Grundlage eine neue Uebereinkunft zu vereinbaren ; allein die im Juli 1870 erfolgte Kriegserklärung Frankreichs gegen Preußen machte die Ausführung dieses Vorhabens unmöglich. Erst im Februar 1873 konnte die Angelegenheit wieder aufgenommen werden und es traten am 30.

Mai 1873 Abgeordnete der Regierungen de/ Schweiz, des Großherzogthums Baden und von Elsaß-Lothringen in Basel zu einer Besprechung zusammen. Aus den in den beleuchtenden Berichten zu den beiden Konventionen vom Jahre 1869 entwikelten Gründen konnte die Konferenz nur in dem Fall einen zufriedenstellenden Erfolg der in Aussicht genommenen Maßregeln zum Schuz der Fischerei erwarten, wenn sämmtliche Rheinuferstaaten zur Vollziehung derselben Hand bieten würden. Da diesfalls nur die Bereitwilligkeit der k. niederländischen Regierung in Zweifel stand, wurde zunächst auf konfidentiellem Wege in Erfahrung zu
bringen gesucht, ob eine Anfrage über Wiederaufnahme der im Jahre 1870 unterbrochenen Konferenz geneigte Aufnahme finden dürfte. Die Antwort lautete ablehnend ; es wurde jedoch nicht unterlassen,

160 theils die Gründe, warum eine internationale Regelung der Fischereifrage dortseits keinen Beifall finde, einläßlich darzulegen und dabei den Nachweis zu führen, daß durch die neue Verordnung vom 19. Okt. 1871, Staatsblatt Nr. 103, die wesentlichen Bestimmungen der Mannheimer Uebereinkunft in Kraft gesezt worden seien.

Eine diesfällige Stelle des durch das k. niederländische Justizministerium der Konferenz übermittelten Memorials lautet folgendermaßen : ,,In welcher Hinsicht weichen nun die Bestimmungen der königlichen Verordnung von 1871 von denen der Uebereinkunft von 1869 ab, und weshalb hat man diese Abweichung von den zu Mannheim getroffenen Bestimmungen für nothwendig erachtet?

Die königliche Verordnung schließt allein die in Artikel 5 und 8 enthaltenen Bestimmungen aus, Bestimmungen, deren Zwekmäßigkeit jedoch keineswegs verkannt wird, die aber nicht in eine Verordnung: aufgenommen werden dürfen, sondern in einem allgemeinen Fischereigesez ihren Plaz finden müßten. Bei der in Aussicht genommenen neuen gesezlichen Regelung der Fischerei soll dann auch auf diese zwei Artikel 5 und 8 Rüksicht genommen werden.

Der Unterschied, der übrigens zwischen den Bestimmungen des Vertrages von 1869 und denen der königlichen Verordnung vom Jahre 1871 besteht, läuft auf folgende drei Punkte hinaus : 1) daß die oberhalb Krimpen und Dordrecht gelegenen Fischereien nur 6 und nicht 8 Stunden am Tage ruhen müssen; 2) daß die jährliche Schonzeit, innerhalb welcher mit keinem Sclileppgarn gefischt werden darf, nur vom l.1 September bis 15. November dauert, anstatt vom 1. September bis l. Januar ; 3) daß die Beschränkungen mit Bezug auf die stündigen Vorrichtungen zum Stechfang nicht strenge gehandhabt werden, wie es der Vertrag vorschreibt.

Die Fischereien oberhalb Krimpen und Dordrecht haben verhältnißmäßig nur wenig Bedeutung, mit Ausnahme einiger für Zegens eingerichtete, die gerade an solchen Stellen liegen, wo die "Wirkung der Fluth gewöhnlich aufhört. Es war daher unmöglich, die tägliche Ruhezeit dieser Fischereien von Ebbe und Fluth abhängen zu lassen ; will man aber denselben ti'ozdem bestimmte Ruhezeit vorschreiben, dann darf man nicht unbeachtet lassen, daß sie sehr häufig durch die Natur unfreiwillig zu Unthätigkeit gezwungen werden, und kann man diese leztere im Durchschnitt pro Tag auf zwei Stunden berechnen. Die Abweichung sub 2

Ifil kann kaum auf die Produktion des Salmes einen nachtheiligen Einfluß ausüben, da selten oder nie nach dem 15. November laich- oder milchreife Salme in unseren Flüssen angetroffen werden, und außerdem die größten (Zegen) Schleppnezfischereien vom 15. November bis 31. Dezember doch in der Regel nicht ausgeübt werden.

Die Fischerei mittelst (Steek) Stechnezes (der dritte Punkt) darf nicht ohne Genehmigung des Justizministers betrieben werden, welcher diese Erlaubniß nur unter beschränkenden Bedingungen und mit Rüksicht auf die Interessen des Waterstaat und gleichzeitiger Zustimmung des Ministers des Innern, verleiht. Da übrigens diese Art Fischerei durch die Tiefe im eigentlichen Stromlauf verhindert wird, war es unnothig, die bezüglichen Vorschriften des Traktats herüberzunehmen."1 Die nähere Prüfung dieser Mittheilung der k. niederländischen Regierung brachte die Abgeordneten der genannten drei Staatsregierungen (Schweiz, Baden und Elsaß-Lothringen) bei den spätem Konferenzen zu der Ueberzeugung, daß die Abweichungen der niederländischen Verordnung vom 19. Oktober 1871 von den Bestimmungen der Konvention vom Jahr 1869 nicht in dem Maße erheblich seien, daß sie die andern Rheinuferstaaten abhalten könnten, ihre Fischereigeseze auf Grundlage der leztern zu revidiren und zu ergänzen. Dabei zeigte sich aber, daß auch von anderer Seite der im Jahre 1869 gewählten Form eines Staats ver trags, welcher der Ratifikation der gesezgebenden Körper zu unterstellen wäre, Schwierigkeiten entgegentreten. Da in der Schweiz in Folge der Annahme der neuen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 die legislatorische Kompetenz in dieser Materie an den Bund übergegangen war und in Gewärtigung der Ausübung derselben die Kantone eine zuwartende Stellung einnahmen, in Folge deren die bestehenden Uebelstände rasch an Ausdehnung gewannen , so mußte der schweizerische Bundesrath wünschen, eine diesfàllige Vorlage schon auf die Sommersizung 1875 an die gesezgebenden Räthe gelangen lassen zu können. Da aber sowohl Seitens des Großherzogthums Baden als Elsaß-Lothringens die Ratifikation eines Staatsvertrags erst nach längerer Frist zu erwarten stand, die Regierungen beider Staaten aber in ähnlicher Weise wie Holland auf dem Verordnungswege die in der Mannheimer Konvention enthaltenen Vorschriften durchzuführen sich bereit und
kompetent erklärten, so schien die zur Lösung der obschwebenden Frage am besten geeignete Form die zu sein, daß die R e g i e r u n g e n der Rheinuferstaaten sich über Aufstellung g l e i c h a r t i g e r Bestimmungen verständigen würden, welche soweit thunlich den Gesezen und Verordnungen über Ausübung der Fischerei zu Grunde zu legen wären.

162

Auf diesem Wege schien nun eine, wenn auch nicht formelle so doch' grundsäzliche und praktische Uebereinstimmung der Fischereigeseze sämmtlieher Rheinuferstanten unschwer zu erreichen. In Folge des Wunsches des schweizerischen Bundesrathes, spfort zur Ausführung schreiten zu können, mußte zwar der Abschluß einer förmlichen Uebereinkunft zunächst auf die Schweiz und Baden beschränkt bleiben; die Durchführung der nemlichen Bestimmungen auf dem Verordnungswege Seitens der Regierung Elsaß-Lothringens steht jedoch außer Zweifel und der successive Beitritt der übrigen Rheinuferstaaten dürfte allem Anschein nach leicht zu erzielen sein.

Nach Form und Inhalt wurde der neuen Uebereinkunft (d. d.

Basel 25. März 1875) diejenige vom 9. Dezember 1869 (Bern) und somit indirekt auch diejenige vom 27. November gì. J. (Mannheim) zu Grunde gelegt. Ueber die Zwekdienlichkeit derselben nach ihren wesentlichen Bestandteilen waren von keiner Seite Zweifel erhoben worden und die so viel als thunlich gewahrte formelle Uebereinstimmung mit der früher schon von sechs Rheinuferstaaten gutgeheißenen Konvention wird deren erneuerter Annahme durch die bis jezt an den Konferenzen nicht vertretenen Regierungen förderlich sein. Für die Motivirung beider Entwürfe -- der Uebereinkunft und des damit in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Bundesgesezentwurfes -- kann daher der Hauptsache nach auf die oben im Auszug wiedergegebenen Berichte zu den Konventionen vom Jahre 1869 verwiesen werden; die Abweichungen von den leztern, mit denen in der Reihenfolge der Paragraphen einige Ergänzungen zu den frühern Erläuterungen verbunden werden, beschlagen folgende Punkte des Gesezes: Das Verbot des Fangs der Sälmlinge, auf welches die untern Rheinuferstaaten den größten Werth legen müssen und ohne welches alle andere die Vermehrung der Salme bezwekenden Maßregeln großentheils unwirksam bleiben müßten, ist im zweitlezten Passus des Artikel 3 enthalten, der irn Rhein zwischen Schaffhausen und Basel den Gebrauch aller Neze, deren Maschen nicht mindestens 3 Centimeter Durchmesser haben, ausschließt. (Convention Art. 2, lezter Passus.)

Die Bestimmungen des Art. 5 schließen alle Fangarten aus, deren Anwendung oft eine tödtliche Verwundung der Fische zur Folge hat, ohne deren Fang zu sichern (Stechen, Schießen), oder außer den zum Konsum
geeigneten zugleich junge Fische tödtcn (Sprengpatronen, betäubende Mittel), oder die den Werth der gefangenen Fische wegen eintretender Verblutung im Strom sehr beeinträchtigen und deren Verwendung zur Nachzucht unmöglich machen, z. B. Fallen mit Schlagfedern. Die meisten schädlichsten

163 dieser Mittel sind erst in neuerer Zeit von Liebhabern mißbräuchlicher Weise eingeführt worden ; bei den Gewerbsfisehern gelten sie mit Recht als unweidmännisch und sind wegen ihrer verwüstenden oder qualvollen Wirkung verpönt. Von Wichtigkeit ist der lezte Absaz dieses Artikels, der die Anwendung eiserner R e u s e n vom 20. Weinmonat bis Weihnachten aufhebt. Es sind dies die beim Laufen in Laufenburg angewendeten sehr ergiebigen Apparate, die allerdings häufig die Tödtung der gefangenen Thiere und damit die Unmöglichkeit der Verwendung derselben zur Fischzucht zur Folge haben. Da die Inhaber dieser Gerechtsame, Badisch und Schweizerisch Laufenburg, für die jezigen Einrichtungen und ihre Verwendung den Anspruch wohlerworbener Rechte erheben, so konnte diese Beschränkung nur dadurch durchgesezt werden, daß der gegenwärtige Pächter, Herr Fr. Glaser in Basel, sich verpflichtete, auch nach Durchführung dieser Beschränkung den bisherigen Pachtzins zu offeriren, und da vor dem 20. Weinmonat laichreife Sahne kaum vorkommen, so ist von polizeilich-protektivem Gesichtspunkte aus die beantragte Beschränkung genügend. (Convention Art. 4.)

Artikel 7 hat in seiner frühern, etwas gekünstelten Fassung zu vielfachen Mißverständnissen und in Folge dessen zu Widerspruch Veranlaßung gegeben. Gegenwärtig liegen zwei neue Fassungen (Uebereinkunft und Gesezesentwurf) vor. die beide die Billigung der Fischer (Konferenz vom 25. März in deliberativer Anwesenheit von 31 badischen, elsäßischen und schweizerischen Fischern) erhalten haben. Die jezige Redaktion des Gesezes enthält die gleichen Bestimmungen wie der correspondirende Art. 6 der Convention, nur ist dieselbe bestimmter gehalten.

Art. 9, Absaz 9, und Art. 13, Absaz 3, handeln von der Einführung von S ch on r e vie r en, theils in kompensirendem, Jlieils in kompletirendem Sinn. Das erstere war nöthig wegen des Widerstandes, den ein Theil der Flußfischer und die deutschen Experten den für die Schweizerseen unentbehrlichen Frühlingsbann (großen Bann, Weißfischbann) entgegensezten. Es dürften aber die Inhaber von Fischereigerechtsamen, namentlich die Kantonsregierungen, sich durch Erfahrung leicht zu überzeugen im Fall sein, daß die Einführung dauernder lokaler Schonreviere, z. B. kleinere Streken eines Seeufers, oder temporärer aber doch mindestens ein Jahr
dauernder gänzlicher Interdizirung kleinerer Flüsse oder Bachgebiete das geeignetste Mittel ist, den Fischereiertrag und damit auch den Pachtertrag im Ganzen zu steigern. (Art. 8, Absaz 3 der Convention.)

Von fortwährend steigender und über die Grenzen der Fischcreipolizei weit hinausreichender Wichtigkeit sind die Vorschriften des

164 Artikel 12, der den immer weiter um sich greifenden Verunreinigungen und Vergiftungen der Gewässer Schranken sezen soll. Die Konvention vom Jahr 1869 enthielt noch folgende vermittelnde Bestimmung: ,,Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann das Einwerfen und Einleiten solcher Stoffe in Fischwasser unter Anwendung der geeigneten Maßregeln, welche den möglichen Schaden für Fische auf das tliunlich kleinste Maß beschränken, von den zuständigen Landesbehörde gestattet werden."1 Die seither immer lauter ertönenden Klagen der Fischer und Fischereigerechtsamebesizer über Vernichtung der Fischbrut durch giftige Fabrikabgänge, der Hinblik auf die täglich steigende Gefahr, die aus diesem Unfug auch für die Menschen und Hausthiere erwächst, und die, wenn nicht rechtzeitig eingeschritten würde, da und dort schon zu ganz extremen Maßregeln nöthigte, bewegen die Konfereuzabgeordneten, diese Beschränkung der ohnehin nicht sehr strengen Bestimmung von Absaz l fallen zu lassen. Die den bestehenden Gewerben schonende Rüksicht tragende BestimmungO von Absaz 2 O wird wohl successive aus sanitäts-polizeilichen Gründen strenger als bisanhin gehandhabt werden müssen. (Vergi. Art. 10 der Convention.)

Nachdem Elsaß-Lothringen, Baden und Holland mehrere zum Theil sehr umfangreiche Anstalten zur Beförderung der Fischzucht eingerichtet haben, dürfte es angezeigt sein, daß Seitens der Schweiz, deren Verhältnisse hiefür weitaus am geeignetsten sind, diesem Beispiel gefolgt wird. Es dürfte indessen genügen, die Entstehung und den Fortbetrieb solcher Einrichtungen zu begünstigen und wo das Bedürfniß dazu eintritt, zu unterstüzen. Dabei wäre es aber sowohl für die Erreichung dieses speziellen als des allgemeinen Zwekes des Gesezes unerläßlich, daß von Bundes wegen an der Hand eines zu erlassenden Regulativs eine allgemeine Ueberwachung der Vollziehung angeordnet würde. Durch die hiefür bestimmten Organe könnte auch der Austausch der dem Gelingen des Ganzen jedenfalls sehr förderlichen wechselseitigen Mittheilungen der Rheinuferstaaten über alle die Fischerei betreffenden Fragen erfolgen. Die in den frühern Konventionen aufgenommene kon t r a k t l i c h e Verpflichtung zu solchen Erhebungen und Mittheilungen ist in der Meinung weggelassen worden, daß das im Interesse der Sache von freien Stüken
geschehen werde. Ueber die Dekung der für alle diese Ausgaben erforderlichen, jedenfalls nicht erheblichen Kosten enthält Artikel 11 die nöthigen Bestimmungen.

Ferner ist noch zu erwähnen, daß nach den neuesten Erhebungen der Ertrag der schweizerischen Fischerei und der Werth der eingeführten Fische sich erheblich gesteigert hat. Während nach

165 der oben wiederholten Angabe des Berichts der Ständerathskommission vom Christmonat 1869 der Werth der im schweizerischen Rhein gefangenen Salme (Lachse) auf Fr. 100,000 veranschlagt wurde, erreicht erjezt mindestens das Doppelte. Das ist nicht Folge der Preissteigerung, sondern der Vermehrung der Ausbeute, die wiederum nur den Erfolgen der Fischzuchtanstalten und den Aenderungen in der niederländischen Gesezgebung zu verdanken ist. Auch der Ertrag der übrigen Fischerei ist um etwa 50 Prozent gestiegen, theils in Folge Preissteigerung, theilweise auch (in einigen Seen) durch vermehrte Ausbeute, die gleichfalls den wenn auch bisher vereinzelten Bemühungen für Fischzucht zuzuschreiben ist. Wenn die leztere Angabe den herrschenden Anschauungen widerspricht, so rührt das daher, daß der lebhafte Handel mit diesen Produkten den Absaz an die größern Konsumationspläze verschoben hat, während die Bewohner der Ufer die daraus entstandene Verminderung des Angebots nicht selten irrthümlich der Verminderung des Ertrages zuschreiben. Der Werth der Fischeinfuhr wird gegenwärtig auf durchschnittlich 2 l /2 Millionen Fr. pro anno veranschlagt.

Schließlich erübrigt uns, noch einige Worte über Art. 15 des Gesezentwurfes zu sagen. Dieser Artikel bezwekt einerseits, das unerläßliche Requisit der allgemeinen Gültigkeit des Bundesgesezes für die ganze Schweiz zu wahren, und anderseits soll derselbe die Möglichkeit an die Hand geben, gegenüber andern Staaten einige Akkomodationen an allfällig von dorther zu gewärtigende spezielle Forderungen zu gewähren. Es wird am Plaze sein, hier zu erwähnen, daß schon seit mehreren Jahren zwischen den Regierungen der Kantone Wallis, Waadt und Genf Unterhandlungen mit Frankreich schweben über den Abschluß einer Konvention betreffend die Fischerei im Genfersee und dessen Zuflüssen. Das erste von Frankreich schon im Jahr 1869 mitgetheilte Projekt wurde im Jahr 1870 von den schweizerischen und französischen Abgeordneten einer nähern Prüfung unterworfen und führte in einer am 30. September 1870 zu Lausanne abgehaltenen Konferenz zu einem Vertragsprojekt. Nachdem die französische Regierung mehrere Jahre über die Zustimmung oder Nichtgenehmigung dieser Projekt-Konvention sich nicht hat vernehmen lassen, machte sie am 15. Hornung dieses Jahres die Anzeige, daß sie den in Lausanne verabredeten
Bestimmungen beipflichte, und übersandte gleichzeitig einen in diplomatische Form gekleideten Vertragsentwurf, welcher der Regierung von Waadt zur Rükäußerung darüber im Einvernehmen mit den andern Vertragskantonen Wallis und Genf übermittelt wurde. Unterm 5. März antwortete die Regierung von Waadt, daß die Regierung von Wallis angesichts des Art. 25 der Bundesverfassung es für BundesWatt. Jahrg. XXVII. Bd. IV.

13

166 unzeitig erachte, einen Vertrag abzuschließen, dessen Bestimmungen durch das zu gewärtigende sachbezügliche Bundesgesez von einem Tag zum andern aufgehoben werden könnten, und daß demnach die Regierung von Waadt, weiteren Schritten in der Sache vorgängig, sich darauf beschränken müsse, um Aufschluß über die diesfälligen Absichten des Bundesrathes zu ersuchen. Auf diese.

Zuschrift wurde der Regierung von Waadt unterm 21. Mai geantwortet, es sei der Entwurf eines Bundesgesezes über die Fischerei vorbereitet und dessen Einbringen bei den Räthen auf die nächste Wintersizung in Aussicht genommen, nachdem die obengenannte Uebereinkunft vom 25. März zum Abschluß gebracht sein werde.

Seither sind uns von den Regierungen der drei Kantone keine weitern Zuschriften mehr eingegangen, woraus wir schließen müssen, es sei in deren Absicht gelegen, die Vorlage des Bunaesgesezes.

über die Fischerei vor Allem aus zu gewärtigen.

Der genannte Art. 15 des Gesezes wird also die Möglichkeit an die Hand geben, den bereits angebahnten Vertrag mit Frankreich über die Fischerei im Genfersee und seinen Zuflüssen zu einem für die Kantone Wallis, Wnadt und Genf befriedigenden Abschluß zu bringen. Unser Experte, Herr Dr. Sulzer, kommt nach Prüfung dieses Vertragsprojekts zu nachstehender Schlußfolgerung: ,,Eine in praktischer Hinsicht genügende Uebereinstimmung mit den Bestimmungen der Basler Konvention vom 25. März und dem Bundesgesezentwurf wäre erreicht, wenn die Schonzeit für die Forellen (Pariser Projekt, Art. 8 und 10), natürlich mit Inbegriff des Verbots des Verkaufs, mit derjenigen der Basler Konvention (Art. 7), eventuell dem Bundesgesezentwurf (Art. 7, lezte Redaktion Art. 8) identifizirt, also bis auf den 20. Januar ausgedehnt, wenn möglich auch vom 20. auf den 10. Oktober vorgerükt würde; alle anderen Differenzen dürften dann bei Anlaß der Erneuerung des Vertrages, d. h. nach 10 Jahren, an der Hand der mittlerweile gesammelten und ausgetauschten Wahrnehmungen leicht ausgeglichen werden können, und der Handhabung der Fischerpolizei werden sie keine nennenswerthen Hindernisse in den Weg legen, denn, da mit den in den Rhone- und Genferseeuferstaaten geschonten, im Rheingebiet dagegen freigegebenen Arten (Hecht und Barsch) von dort nach hier schwerlich je Handel getrieben wird und noch weniger mit den wenigen
Sorten, mit denen es sich umgekehrt verhält, so dürfte die unausgeglichene Verschiedenheit der Polizeivo'rschriften sich schwerlich je spürbar machen.11 Nach dieser Erörterung möchten wir Ihnen die Annahme des beifolgenden Entwurfs eines Bundesgesezes empfehlen und benuzea

167 auch diesen Anlaß, Sie Tit. unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. August 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

(Entwurf)

Bundesgesez über

die Fischerei:

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Ausführung des Art. 25 der schweizerischen Bundesverfassung, und nach Einsicht der Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Baden über Anwendung g l e i c h a r t i g e r Bestimmungen für die

168

Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschließlich des Bodensees, vom 25. März 1875, beschließt:

Art. 1.

Die Verleihung oder Anerkennung des Rechts zum Fischfang steht den Kantonen zu ; für Ausübung desselben sind nachstehende Bestimmungen maßgebend.



Art. 2.

Beim Fischfang ist jede ständige Vorrichtung (Fischwehr, Fach) und jede Anwendung feststehender Neze (Sperrneze) verboten, welche auf mehr als die Hälfte der Breite des Wasserlaufes bei gewöhnlichem niedrigem Wasserstande im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen den Zug der Fische versperrt.

Die Entfernung zwischen den einzelnen Pfählen, welche die zum Salmenfange bestimmten Fischwehre (Fache) bilden, sowie zwischen den Querverbindungen dieser Pfähle muß mindestens zehn Centimeter im Lichten betragen.

Mehrere solche ständige Vorrichtungen, sowie mehrere feststehende Neze dürfen gleichzeitig auf derselben Uferseite oder auf der entgegengesezten Uferseite nur in einer Entfernung von einander angebracht sein, welche mindestens das Doppelte der Ausdehnung der großem. Vorrichtung beträgt.

Art. 3.

Fanggeräthe jeder Art und Benennung dürfen nicht angewendet werden, wenn die Oeßhungen im nassen Zustande in Höhe und Breite nicht wenigstens folgende Weiten haben : a. b e i m S a l m e n f a n g e : Geflechte (Körbe, Reusen) und Treibneze : 6 Centimeter ; das Innere der Reusen : 4 Centimeter ; ' b. b e i m Fa. n g e a n d e r e r g r o ß e r F i s c h a r t e n 3 Centimeter; c . b e i m F a n g e k l e i n e r F i s c h a r t e n : 2 Centimeter.

Greräthe zum Fange der Köderfische unterliegen diesen Beschränkungen nicht.

Im Rheine zwischen' Schaffhausen und Basel dürfen jedoch beim Fischfange überhaupt keine Neze verwendet werden,

169

deren Oeffnungen, gemessen wie oben angegeben, weniger als 3 Centimeter betragen.

Bei der Kontrole der Geflechte und Neze ist eine Abweichung um einen Zehntheil nicht zu beanstanden.

Art. 4.

Treibneze dürfen nicht derart ausgesezt und befestigt werden, daß sie festliegen oder hangen bleiben.

Art. 5.

Mittel zur Betäubung der Fische, sowie die Anwendung von Fallen mit Schlagfedern, von Gabeln, Geeren, Schießwaffen, Sprengpatronen und andern Mitteln zur Verwundung der Fische sind verboten.

Der Gebrauch von Angeln ist gestattet unter Vorbehalt der Beobachtung der im Gesez (Art. 7 und 8) vorgeschriebenen Schonzeiten., Das Trokenlegen der Wasserläufe zum Zweke des Fischfanges ist verboten. Falls dasselbe zu andern Zweken nothwendig wird, soll davon, wo möglich, den Fischereirechtsame - Besizern vorher rechtzeitig Kenntniß gegeben werden.

Die Besizer von Wasserwerken sind gehalten, zwekmäßige Vorrichtungen zu erstellen, um zu verhindern, daß Fische in die Triebwerke gerathen.

Die bereits bestehenden, mit Mühlen oder sonstigen Wasserwerken verbundenen sogenannten Selbstfänge für Fische müssen mit Oeffnungen versehen werden, deren Dimensionen den für die Maschenweite der Neze vorgeschriebenen entsprechen.

Die Anlegung neuer derartiger Selbstfänge ist verboten.

Während der Zeit vom 20. Weinmonat bis 24. Christmonat ist in Flüssen die Anwendung von eisernen Reusen untersagt (vergleiche Art. 7).

Art. 6.

Die nachbenannten Fischarten dürfen weder feilgeboten noch verkauft und gekauft werden, wenn die Fische, vom Auge bis zur

170 Weiche der Schwanzflosse gemessen, nicht wenigstens folgende Längen haben : Salmen (Lachse) : 35 Centimeter ; Seeforellen (Lachsforellen, Grundforellen, Rheinlanken) : 20 Centimeter ; Bachforellen, Ritter (Röthforellen oder Rötheli) und Aeschen: 1$ Centimeter.

Werden Fische, welche dieses Maß nicht besizen, gefangen, so sind dieselben sofort wieder in das Wasser zu sezen.

Art. 7.

In der Zeit vom 11. Wintermonat (Martinstag) bis 24. Christmonat (Weihnacht) darf die Fischerei auf Salmen (Lachse) nur mit ausdrUklicher Genehmigung der kompetenten Kantonsbehörde betrieben werden. Diese Bewilligung darf nur ertheilt werden, wenn die Ablieferung der zur künstlichen Fischzucht geeigneten Fortpflanzungselemente (Rogen und Milch) gegen mäßige Entschädigung an die hiefür bezeichneten Kontroibeamten oder Agenten gesichert ist. Die ertheilte Bewilligung wird widerrufen, wenn der Fischer die in dieser Beziehung erlassenen Vorschriften nicht strengstens befolgt.

Art. 8.

Vom 10. Weinmonat bis 20. Jänner ist der Fang, das Feilbieten, der Verkauf und Kauf der Seeforellen (Lachsforellen, Grundforellen, Rheinlanken), der Ritter (Röthforellen oder Rötheli) und der Bachforellen verboten.

In Flüssen und Bächen, in denen wegen ungenügender Wassermenge größere Holzstüke nicht frei treiben, ist während des nemlichen Zeitraums das Holzflößen untersagt.

Werden in dieser Zeit Fische solcher Art zufällig gefangen, so sind sie sofort wieder in das Wasser zu sezen.

Zum Zweke künstlicher Fischzucht darf für den Fang dieser Fischarten während der Schonzeit von der zuständigen Kantonsregierung Erlaubniß ertheilt, auch das Feilbieten, der Verkauf und Kauf der gefangenen Fische nach deren Benüzung zur Befruchtung unter den geeigneten Kontrolmaßregeln gestattet werden.

171

Art. 9.

Vom 15. April bis Ende Mai ist der Fang aller Fischarten -- ausgenommen der Salmen (Lachse), See-, Fluß- und Bachforellen -- mit Nezen und Reusen (Fachen) jeder Art verboten.

Das Fischen mit Angeln wird von diesem Verbot nicht be*o troffen.

Es ist zuläßig, an der Stelle dieser Schonzeit (Absaz 1) das System von Schonrevieren unter gänzlichem Verbot jedes Fischfanges auf mindestens ein Jahr zur Anwendung zu bringen.

Das Gleiche kann geschehen hinsichtlich der für die Rothforellen (Art. 7) festgesezten Schonzeit.

Art. 10.

*

Vom 1. Herbstmonat bis 30. April ist der Fang, das Feilbieten' der Verkauf und Kauf der Krebse verboten.

Art. 11.

Der Fang von Fischen zur künstlichen Zucht und der Fang kleinerer Fische zur Ernährung von Fischen in Zuchtanstalten, ferner der Fang von sogenannten Hürlingen kann auch während der in Art. 9 bezeichneten Schonzeit von den Kantonsregierungen gestattet werden.

Art. 12.

Es ist verboten, in Fischwasser Fabrikabgänge oder andere Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, daß dadurch die Fische beschädigt oder vertrieben werden können. Solche Stoffe sollen in wasserdichte Gruben abgeleitet werden.

Ob und in wie weit die obige Vorschrift auf die bereits bestehenden Ableitungen aus landwirtschaftlichen oder aus gewerblichen Anlagen Anwendung finden soll, wird von den Kantonsregierungen,- und ' falls gegen deren Entscheid Einsprache erfolgt, vom Bundesrathe bestimmt werden.

Art. 13.

Zur Ueberwachung der Vollziehung dieses Gesezes im Allgemeinen, sowie im Besondern zur Beförderung der künstlichen Fisch-

172

zucht, namentlich zum Zwek der Vermehrung der Salmen, wird auf den Voranschlag des Departements des Innern alljährlich der erforderliche Krçdit angewiesen.

gleicherweise soll auch dafür gesorgt werden, daß behufs Beförderung der naturgemäßen Vermehrung das Aufsteigen der 'Fische in die ,,Quellengebiete durch hiefür geeignete Vorkehrungen ermöglicht wird.

Insofern diese Maßregeln der Verödung der Gewässer nicht hinlänglich vorbeugen sollten, wird der Bundesrath ermächtigt, theils die Schonzeiten für alle Gewässer oder für diejenigen einzelner Gebiete temporär auszudehnen.

Art. 14.

Uebertretungen vorstehender Gesezesbestimmungen sind von den zuständigen kantonalen Polizei-, beziehungsweise Gerichtsbehörden .mit Buße von Fr. 3 bis Fr. 400 zu belegen.

Bei Uebertretungen des Verbots der Verwendung von Fallen ' mit Schlagfedern oder Sprengpatronen soll die Buße nicht unter Fr. 25 betragen.

Art. 15.

Der Bundesrath wird bevollmächtigt, über die Fischereipolizei in den Grenzgewässern mit den betheiligten Nachbarstaaten Konventionen abzuschließen, in welchen die Bestimmungen dieses Gesezes, beziehungsweise der Basler-Uebereinkunft vom 25. März 1875, in thunlichst weiterm Umfange zur Anwendung zu bringen sind.

Art. 16.

Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesgesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

173

(Beilage.)

Uefoereinkimft über

Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, einschliesslich desBodensees.

Um die werthvollen Fischarten im Rheine und seinen Zuflüssen, sowie im Bodensee zu erhalten und zu vermehren, sind der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung von Baden übereingekommen, gleichartige Bestimmungen zu vereinbaren, welche soweit thunlich in den Gesezen und Verordnungen über Ausübung der Fischerei in den bezeichneten Gewässern zu Grunde gelegt werden sollen.

Zu diesem Ende hin haben der schweizerische Bundesrath den Herrn Ständerath Dr. J. J. S u l z e r, und

die Grossherzoglich. Badisele Regierung den Herrn Ministerialassessor A l b e r t E d w i n S p r e n g e r zu Delegirten ernannt und es sind dieselben hierauf am 30. Mai 1873, 6., 7. und 25. März 1875 in Basel zusammengetreten und

174

habe unter Ratifikationsvorbehalt folgende Uebereinkunft abgehaben schlössen :

Art. 1.

Beim Fischfang im Rheine und dessen Zuflüssen, soweit darin Salmen (Lachse) vorkommen, ist jede ständige Vorrichtung (Fischwehr, Fach) und jede Anwendung feststehender Neze (Sperrneze) verboten, welche auf mehr als die Hälfte der Breite des Wasserlaufes bei gewöhnlichem niedrigem Wasserstande, im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische versperrt.

Die Entfernung zwischen den einzelnen Pfählen, welche die zum Salmenfange bestimmten Fischwehre (Fache) bilden, sowie zwischen den Querverbindungen dieser Pfähle muß mindestens 10 Centimeter im Lichten betragen.

Mehrere solche ständige Vorrichtungen, sowie mehrere feststehende Neze dürfen gleichzeitig auf derselben Uferseite oder auf der entgegengesezten Uferseite nur in einer Entfernung von einander angebracht sein, welche mindestens das Doppelte der Ausdehnung der größern Vorrichtung beträgt.

Art. 2.

Fanggeräthe jeder Art und Benennung dürfen nicht angewendet werden, wenn die Oeffnungen im nassen Zustande in Höhe und Breite nicht wenigstens folgende Weiten haben: a. Beim Salmenfange : Geflechte (Körbe, Reusen) und Treibneze : 6 Centimeter, das Innere der Reusen: 4 Centimeter.

b. Beim Fange anderer großer Fischarten: 3 Centimeter.

c. Beim Fange kleiner Fischarten: ll/2 Ceütimeter.

Geräthe zum Fange der Köderfische unterliegen diesen Beschränkungen nicht.

Im Rheine zwischen Schaffhausen und Basel dürfen jedoch beim Fischfange überhaupt keine Neze verwendet werden, deren Oeffnungen gemessen, wie oben angegeben, weniger als 3 Centimeter betragen. Bei der Contrôle der Geflechte und Neze ist eine Abweichung um ein Zehntheil nicht zu beanstanden.

Art. 3.

Treibneze dürfen nicht derart ausgesezt und befestigt werden, daß sie festliegen oder hangen bleiben.

175

Art. 4.

Mittel zur Betäubung der Fische, sowie die Anwendung von Fallen mit Schlagfedern, von Gabeln, Stangen, Geeren, Schießwaffen, Sprengpatronen und andern Mitteln zur Verwundung der Fische sind verboten.

Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.

Das Trokenlegen der Wasserläufe zum Zweke des Fischfanges ist verboten.

Die bereits bestehenden, gewöhnlich mit Mühlen oder sonstigen Wasserwerken verbundenen Selbstfänge für Fische müssen mit Oeffnungen versehen werden, deren Dimensionen den für die Maschenweite der Neze vorgeschriebenen entsprechen.

Die Anlegung neuer derartiger Selbstfänge ist verboten.

Während der Zeit vom 20. Oktober bis 24. Dezember ist die Anwendung eiserner Reusen untersagt. (Vergi. Art. 6.)

Art. 5.

Die nachbenannten Fischarten dürfen weder feilgeboten, noch verkauft werden, wenn die Fische, vom Auge bis zur Weiche der Schwanzflosse gemessen, nicht wenigstens folgende Längen haben: Sahnen (Lachse) 35 Ceritimeter.

Seeforellen (Lachsforellen) 20 Centimeter.

Bachforellen, Ritter (Seiblinge oder Rötheli) und Eschen 15 Centimeter.

Werden Fische, welche dieses Maß nicht besizen, gefangen, so sind dieselben sofort wieder in das Wasser zu sezen.

Art. 6.

In der Zeit vom 11. November bis 24. Dezember (Martini bis Weihnachten) darf die Fischerei auf Salmen (Lachse) nur mit ausdrüklicher obrigkeitlicher Genehmigung betrieben werden. Diese Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn die Verwendung der Fortpflanzungselemente (Rogen und Milch) der gefangenen Laichreifen oder der Laichreife so nahe stehenden Salmen (Lachse), daß solche zur künstlichen Befruchtung aufbewahrt werden können, zum Zweke der künstlichen Fischzucht gesichert ist.

Die ertheilte Genehmigung wird widerrufen, sobald der Fischer den in dieser Beziehung übernommenen Verpflichtungen nicht strengstens nachkömmt.

176

Art. 7.

Vom 20. Oktober bis 20. Januar ist der Fang, das Feilbieten und der Verkauf der Seeforellen (Lachsforellen), der Ritter, Seiblinge oder Rötheli und der Bachforellen verboten.

Werden in dieser Zeit Fische solcher Art zufällig gefangen, so sind sie sofort wieder in das Wasser zu sezen.

Zum Zweke künstlicher Fischzucht darf für den Fang dieser Fischarten während der Schonzeit von der zuständigen Behörde Erlaubniß ertheilt, auch das Feilbieten und der Verkauf der gefangenen Fische, nach deren Bennzung zur Befruchtung, unter den geeigneten Controlmaßregeln. gestattet werden.

£

Art. 8.

Vom 15. April bis Ende Mai ist der Fang aller Fischarten, ausgenommen der Salmen (Lachse) und Seeforellen (Lachsforellen) mit Nezen und Reusen (Fachen) jeder Art verboten.

Das Fischen mit Angeln wird von diesem Verbot nicht betroffen.

Es ist zuläßig, an der Stelle dieser Schonzeit (Absaz 1) das System von Schonrevieren unter gänzlichem Verbot jedes Fischfanges auf mindestens ein Jahr zur Anwendung zu bringen.

Art. 9.

Der Fang von Fischen zur künstlichen Zucht und der Fang kleiner Fische zur Ernährung von Fischen in Zuchtanstalten, ferner der Fang von sogenannten Hürlingen (Heuerlingen) kann auch während der im Art. 8 bezeichneten Schonzeit von den Staatsregierungen gestattet werden.

Art. 10.

Es ist verboten, in Fischwasser Fabrikabgänge oder andere Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, daß dadurch die Fische beschädigt werden können.

Ob und wie weit die obige Vorschrift auf die bereits bestehenden Ableitungen aus landwirtschaftlichen oder aus gewerblichen Anlagen Anwendung finden soll, wird von der zuständigen Landesbeharde bestimmt werden.

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Art. 11.

Die kontrahirenden Regierungen verpflichten sich, in den Gesezen und Verordnungen über Ausübung der Fischerei die in den Art. l bis 10 enthaltenen Bestimmungen, soweit thunlich, durchzuführen. Sie sichern sich auch gegenseitige Mitwirkung zu, um die übrigen Rheinuferstaaten zur Theimahme an dieser Uebereinkunft zu veranlaßen.

So geschehen zu Basel den fünf und zwanzigsten März eintausend achthundert und fünf und siebenzig.

(L. S.) (Gez.) Sulzer.

(L. S.) (Gez.) Sprenger.

178

# S T #

Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Rekurses von Peter Dahinten, von Entlebuch, betreffend dessen Wegweisung aus dem Kanton Nidwaiden.

(Vom 11. August 1875.)

Der schweizerische Bundesrath hat in Sachen des Peter D a h i n t e n , von Entlebuch (Luzern), betreffend Ausweisung; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben: I. Mit Eingabe an den Bundesrath vom 7. Juli a. c. beschwerte sich Hr. Fürsprecher Dr. Joh. Winkler in Luzern, Namens des Rekurrenten, über einen Beschluß der Regierung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom 5. Juli 1875, womit Dahinten aus diesem Kantone weggewiesen worden ist.

Zur Unterstüzung dieser Beschwerde machte Hr. Fürsprecher Winkler geltend: Der Rekurrent sei viele Jahre in Hergiswyl niedergelassen gewesen. Seine Ausweisung werde nun damit motivirt, daß er 1870 wegen Fallimentes von dem Geschwornengericht von Nidwaiden zum Verluste der bürgerlichen Rechte und Ehren verurtheilt worden sei. Allein der Art. 45, Lemma 2 der Bundesverfassung treffe hier nicht zu, denn es falle dem Rekurrenten

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung zum Gesezentwurf über die Fischerei. (Vom 25. August 1875.) .

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1875

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4

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39

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.09.1875

Date Data Seite

149-178

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10 008 774

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