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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII: Jahrgang. IV.

Nr. 55.

11. Dezember 1875.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Ei Einrükungbühr sge b ü hr p e r Zeile 1 5 R p . -- Inserate sind franko a d i e k o an'die Drnk und E x p e d i S t ä m p f l i s c h e n Buchdrukereihdrnkerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Gesezesentwurf über die Arbeit in den Fabriken.

(Vom 6. Dezember 1875.)

T i t. !

Der Art. 34 der Bundesverfassung, dessen erstes Alinea lautet : ,,Der Bund ist befugt, einheitliehe Bestimmungen über die Verwendung von Kindern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vorschriften zum Schuze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.a überhebt uns nach verschiedenen Seiten hin der Notwendigkeit einer längern Rechtfertigung der Gesezesvorlage, welche wir Ihnen zu unterbreiten die Ehre haben.

Der fragliche Artikel anerkennt, daß es nothwendig sei, wissen, in dem industriellen Gewerbebetrieb dermalen noch stehenden Uebelständen, unter denen die dabei beschäftigten beiter zu leiden haben} Abhilfe zu schaffen. Er sieht vor, daß durch gesezliche Bestimmungen geschehen soll.

gebeArdies

Er gibt dem Bunde die Kompetenz zum direkten Erlasse solcher gesezlichen Bestimmungen.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IV.

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922 Wir können es demgemäß unterlassen, hier in eine allgemeine Erörterung dieser Fragen, welche die Bundesverfassung bereits grundsäzlich beantwortet hat, neu einzutreten und das Gesez gegen Einwände zu rechtfertigen, welche nicht sowohl gegen dieses als gegen die Verfassungsbestimmung selbst und deren Voraussezungea gerichtet sind.

Es wird in Zweifel gezogen, ob denn wirklich heutzutage noch, in dem Fabrikwesen unseres Landes Uebelstände bestehen, welche zu öffentlichen Klagen Anlaß geben und für das geistige oder körperliche Wohl der Arbeiter bedrohlich sind. Man verwechsle allzuleicht das schweizerische Fabrikwesen mit dem Fabrikwesen anderer Länder und übertrage, was in Betreff der Fabrikverhältnisse Deutschlands, Frankreichs und Englands wahr sein möge, ohne Weiteres auf unsere Zustände. Man verwechsle die Gegenwart mit der Vergangenheit, spreche und urtheile so, als ob die Fabrikzustände, wie sie vor 20 Jahren bestanden, noch heute dieselben wären. Man stehe unter dem Eindruk von Klagen, die nicht in unserem Lande entstanden, sondern importirt seien, und schike sich an, gegen fictive Uebel zweifelhafte Maßregeln zu ergreifen.

Die Bundesverfassung hat hierüber eine andere Ansicht, welche1 für die Gesezgebung maßgebend ist. Das Gesez selbst wird sich im Einzelnen darüber auszuweisen haben, daß es sich nicht mit Uebelständen befaßt, welche im schweizerischen Fabrikweseu dermalen nicht vorhanden sind.

Ein anderer Standpunkt tritt uns mit dem Grundsaz entgegen^ daß sich die staatliche Gesezgebung überhaupt nicht in diese Verhältnisse einzumischen habe: Der Staat soll nicht Alles, auch Arbeit und Produktion, reglementiren und in willkürliche Gesezesparagraphen einschnüren wollen. Der Unternehmer einer Fabrik verlange in der Schweiz von dem Staate, außer des allgemeinen Rechtsschuzes, nichts ; er verlange weder ein Patent, das ihn vor Konkurrenz schüzt, noch, wie die Eisenbahnen, für Erwerbung des Grundes und Bodens eine Expropriation oder besondere Gesezesvorschriften für den Schuz seines Eigenthums; er verlange keine Ausnahmsbehandlung nach irgendwelcher Seite, und so sei nicht einzusehen, wie der Staat dazu komme, ihn und seine Produktion zum Gegenstand besonderer gesezgeberischer Vorschriften zu machen, um so weniger als auch das Arbeitnehmen in der Fabrik durchaus Sache des freien Willens
sei und Niemand weder einzutreten gezwungen noch auszutreten gehindert werde. Das Interveniren des Staats in Verhältnisse wirthsehaftlicher Ordnung sei durchaus verwerflich. Diese Ordnung habe ihre eigenen Geseze, die für jede Ausschreitung, für jedes durch die wirthschaftliche Freiheit hervor-

923 gerufene Uebel das naturgemäße Korrektiv selbst mit sich führten, wie ja die .Fabrikindustrie von manchen Einrichtungen, die sich als schädlich erwiesen, ohne äußern Zwang von selbst zurükgekommen sei. Ein willkürliches Eingreifen in die Geseze der wirthsehaftlichen Ordnung sei aber nicht nur unnöthig, sondern auch positiv schädlich, wie sich der Staat mit seinen Gesezen über Lebensmittelpreise, Wucher u. dgl. längst hinlänglich davon habe überzeugen können. Statt also bevormundend mit gesezgeberischen Vorschriften die Arbeit in den Fabriken zu reglementiren, werde der Staat viel besser thun und das Interesse Aller viel richtiger berathen, wenn er dieses Gebiet dem Walten individueller Freiheit überlasse.

Wir können uns auch diesem Standpunkte gegenüber nicht mehr auf eine grundsäzliche Erörterung einlassen. Derselbe fand seine Würdigung bei Berathung der Verfassungsbestimmung, um deren Ausführung es sich heute handelt. Diese Verfassungsbestimmung will, daß gewisse besondere Verhältnisse im schweizerischen Fabrikwesen auf dem Wege der Gesezgebung geordnet werden, und es wird der Gesezesentwurf nach dieser Richtung nur darüber Rechenschaft zu geben haben, daß er mit seinen Bestimmungen die staatliche Intervention nicht über die von der Verfassung gezogenen Schranken ausdehne.

Wenn endlich der Erlaß gesezgeberischer Bestimmungen über die Materie durch den Bund von dem Gesichtspunkt aus beanstandet wird, daß die Kantone geeigneter wären, in den verwikelten und von Kanton zu Kanton verschieden sich gestaltenden Verhältnissen der Fabrikiodustrie das Richtige zu treffen, als die Bundesgesezgebung; daß eine solche einheitliche Gesezgebung namentlich den großen Nachtheil habe, intensivere Maßregeln, wie sie vielleicht einzelne Kantone, wenn frei gelassen, möglicherweise bald treffen würden, zurükzuhalten und alle Kantone auf ein gleiches Niveau zu bannen, so haben wir auch diesem Einwand den Wortlaut der Verfassungsbestimmung entgegen zu halten, welche einheitliche Vorschriften für das ganze Land will und den Erlaß solcher Vorschriften dem Bunde zuweist.

Konnten wir den grundsäzlicheu Einwürfen gegen den Erlaß bundesgesezlicher Bestimmungen über die Arbeit in den Fabriken mit Rüksicht auf die deutlichen Vorschriften der Bundesverfassung nur uneinläßlich antworten, so steht es etwas anders mit der
Frage, ob es nothwendig, ob es gerathen sei, den Erlaß eines solchen Gesezes, das seinem Zweke gemäß einschränkender Natur sein wird, jezt, unter den dermalen waltenden Umständen, an die Hand zu nehmen.

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Diese Frage ist keineswegs eine blos akademische. Wir haben vor uns eine an den Bundesrath gerichtete, von 272 Industriellen der Schweiz unterzeichnete Eingabe, welche einerseits hervorhebt, daß der Art. 34 mehr als ein Gelegenheits- denn als ein Fuudamentalartikel der neuen Bundesverfassung anzusehen sei, andererseits mit allem Ernst auf die schwierige Lage hinweist, in welcher sich dermalen die einheimische Industrie befinde. ,,Handel und Gewerbe"1, mahnen sie, ,,liegen darnieder, aus Ursachen, welche von uns unabhängig sind. Die umgebenden großen Staaten suchen durch Erhöhung der Zölle unserer Industrie altgewohnte Absazgebiete zu verschließen, um ihre eigene Industrie zu kräftigen und ihre Zolleinnahmen zu erhöhen; frühere Vortheile unserer Industrie, die Wasserkräfte und billigen Löhne, haben theils nicht mehr die Bedeutung wie früher, theils gehören sie, wie die billigen Löhne, in das Reich der Erinnerungen. Wie will da unsere stets mit bescheidenem Nuzen arbeitende Industrie den Eingang in andere Länder gewinnen, wenn sie unter schlimmem Bedingungen wie diese arbeiten soll und an der Grenze auf stets höhere Zölle stößt ?"· Anders freilich tönen die Stimmen aus den Kreisen der schweizerischen Arbeiter. Ihnen ist der Art. 34 der Bundesverfassung von allergrößter Wichtigkeit, ein Fundamentalartikel ersten Ranges, «dessen Ausführung sie mit steigender Ungeduld entgegensehen.

Es wäre nun gewiß ein großer Irrthum, in dem Verfassungsartikel, wie er vorliegt, nur einen Gelegenheitsartikel, den Ausdruk einer vorübergehenden oder vorübergegangenen Strömung zu «rbliken. Mit Rüksicht auf die Wünschbarkeit, daß die Frage allei-seits in richtigem Lichte betrachtet werde, wollen wir nicht unterlassen, daran zu erinnern, daß die Fabrikverhältnisse in einer Reihe von Kantonen schon längst Gegenstand gesezgeberiseher Maßregeln gewesen sind, daß diese Kantone schon 15 Jahre vor Inkrafttreten der jezigen Bundesverfassung über gemeinsame Bestimmung der Arbeitszeit in den Fabriken und zwar sowohl für Kinder als für Erwachsene konferirten und zu einem Konkordate au gelangen suchten; daß vor 8 Jahren schon die Verwendung der Kinder in den Fabriken Gegenstand der Berathung in der Bundesversammlung gewesen ist, und nur deshalb gesetzgeberisch unerledigt blieb, weil unter der alten Bundesverfassung die Kompetenz zum
Erlaß von Bundesvorschriften zu fehlen schien; daß der Bundesrath bei der Revisionsberathune von 1871 die Aufnahme O eines diese Kompetenz sichernden Artikels in einer besondern Botschaft befürwortete; daß die Fassung, welche der Artikel in dem Projekt von 1872 erhielt, nach den Erklärungen desjenigen, von welchem diese Fassung herrührte, auch die Befugniß in sich schloß,

925 im Interesse der Gesundheit der Arbeiter auch deren Arbeitszeit zu regeln und somit, wenn auch weniger explicite, genau dieselben Postulate stellte, wie der entsprechende Artikel der jezigen Verfassung; daß unmittelbar nach Verwerfung des Verfassungsprojekts die Kantone wieder zusammentraten, um auf dem Wege des Konkordats ein Fabrikgesez mit einheitlicher Bestimmung der Arbeitszeit zu Stande zu bringen, und daß somit der Artikel 34 der jezigen Verfassung nicht nur kein Gelegenheitsartikel, sondern vielmehr das reiflich vorbereitete, abschließende Resultat einer langea Reihe von Berathungen und Bestrebungen ist.

Weil sich dies so verhält, darf das Gesez, welchem durch diesen Artikel gerufen und der Weg gebahnt ist, nicht auf sich warten lassen. Es stehen große und wichtige Interessen des Landes in Frage. Die Verwendung der Kinder, die Beschäftigung der Frauen in den Fabriken muß nothwendig an Bedingungen geknüpft werden, welche geeignet sind, ihr Leben und ihre Gesundheit zu schüzen. Es muß ohne Verzug darauf Bedacht genommen werden, die Schädigungen zu verringern, welche für die Tausende, die in den Fabriken arbeiten, aus mangelhaften Einrichtungen, aus der rüksichtslosen Art und Weise des Betriebs entspringen. Es muß dafür gesorgt werden, daß die Arbeitszeit in den Fabriken sich innerhalb eines Maßes halte, welches den Gesezen des physischen Lebens nicht widerspricht, und welches den Arbeitern die Möglichkeit läßt, auch ihren allgemeinen Pflichten und Aufgaben als Menschen und Bürger gerecht zu werden. Es müssen überhaupt in den befruchtenden, unter Umständen a.ber auch verheerenden Strom der Fabrikindustrie gewisse Dämme eingesezt werden, welche, ohne das Gedeihen der Industrie zu hemmen und deren Wohlthaten zu beeinträchtigen, den Nachtheileii und Gefahren vorbeugen, welche dieser moderne Gewerbsbetrieb in der Schweiz wie überall mit sich fühlt.

Diese Ziele können nicht anders erreicht werden, als durch gewisse Einschränkungen, von denen nicht zu leugnen ist, daß sie die Grundlagen der Produktion vieler Fabrikuuternehmungen in unserm Lande, namentlich solcher, in welchen eine ausgedehnte Verwendung von Kindern und Frauen besteht, sowie solcher, welche in der Reduktion der Arbeitszeit überhaupt hinter den andern zurük^eblieben waren, sehr fühlbar berühren und wohl auch, wenigstens während
einer gewissen Ueberg'an»'szeit, sich in der Produktion im Ganzen bemerklich machen dürften. So kann es uns nicht überraschen, daß die Einleitungen zur Ausführung des bekannten Artikels der Bundesverfassung und der vorliegende Geeezesentwurf in den Kreisen der Fabrikanten wenig günstige Auf-

926 nähme gefunden haben. Es begegnet diesem Geseze, was jedem Geseze dieser Art in jedem Lande jeweilen begegnet ist. Ueberall bestritt man das Eingreifen der Gesezgebung in diese Verhältnisse; überall suchte die Industrie sich der Einschränkungen in der Verwendung der Kinder und Frauen und in der Arbeitszeit zu erwehren; überall und zu jeder Zeit vernahm man die lebhaftesten Befürchtungen über Schwächung der einheimischen Industrie in ihrer Konkurrenz mit dem Auslande, ja die allerentschiedensten Prophezeiungen vollständiger Zerstörung derselben. Ueberall aber hat die Erfahrung bewiesen, daß die Befürchtungen ungegründet waren, daß, was zum Schuze gesunder Entwiklung und besserer Bildung der Kinder, zum Schuze des Familienlebens, zur Schonung der Arbeitskraft geschehen war, nicht zur Schwächung, wohl aber zur Stärkung der Industrie und zur Erhöhung ihrer Leistungsfähigkeit ausschlug.

Es soll daraus selbstverständlich nicht der Schluß gezogen werden, daß die Gesezgebung also ruhig jedwede Einschränkung, auch die weitestgehende, auferlegen könne, wofern sie nur den genannten Zweken diene ; Erfahrungen über die Wirkungen großer, unvermittelter Aenderungen in den Bedingungen industrieller Produktion können wir keine anrufen, weil wir kein Land kennen, das mit seiner Gesezgebung in dieser Weise eingegriffen hätte; wohl aber dürfen wir zuversichtlich glauben, daß maßhaltende Reformen im Interesse körperlicher und geistiger Gesunderhaltung und Kräftigung der Arbeiter, wenn auch vielleicht vorübergehend störend, doch in ihren weitern Wirkungen selbst für die Industrie sich als wohlthätig und förderlich erzeigen werden.

Was die Frage anbelangt, ob die gegenwärtige Zeit richtig gewählt sei, um die schweizerische Industrie mit einem Gesez über die Arbeit in den Fabriken zu behelligen, so wagen wir allerdings das, was die Eingabe der schweizerischen Industriellen über die Ungunst der Gegenwart und die trüben Aussichten dei- Zukunft hervorhebt, nicht zu bestreiten und wollen es auch nicht abschwächen durch den Hinweis auf andere Nachbarländer, aus denen dieselben Klagen in verstärktem Maße zu uns herübertönen.

Allein bei einem Gesez, das nicht für den laufenden Tag bestimmt, sondern in seinen Wirkungen auf kommende Generationen berechnet ist, kann die Betrachtung über vorübergehende Gunst oder Ungunst der
Zeit nicht entscheidend sein. Und wo es sich um die Erfüllung von Pflichten handelt, wie eine solche vorliegt namentlich in Betreff der Kinder und der Mutter, welche in den Fabriken arbeiten, da kann nicht gerechnet werden, ob diese Erfüllung nicht später einmal mit weniger Unbequemlichkeit und ge-

927 ringern Opfern vorgenommen werden könnte. Es wird auch nicht der richtige Standpunkt sein, in Betreff der Opportunität und der Dringlichkeit des Gesezes einzig die Arbeitgeber zu hören, und selbst von ihrem Standpunkt aus dürfte die Frage aufgeworfen "werden, ob nicht Einschränkungen und Reduktionen, wie die von dem Geseze beabsichtigten, leichter in geschäftlich mattern Zeiten bewerkstelligt werden, als in Zeiten, wo die Industrie in voller Blüthe und in intensivster Arbeit steht?

Lagen also, wie sich aus dem Gesagten ergibt, keine genügenden Gründe vor, um nicht die Ausführung des Art. 34 der Bundesverfassung an die Hand zu nehmen, so war um so sorgfältiger zu erwägen, welche Bestimmungen in das zu erlassende Gesez aufgenommen werden sollen.

Eine Einvernahme der Kantone über die bezüglichen Verhältnisse und die Postulate, welche sie für Regelung derselben zu stellen hätten, orientirte einerseits über die in den Kantonen geltenden, das Fabrikwesen betreffenden Vorschriften, andererseits über die verschiedenen Auffassungen bezüglich der durch das Gesez anzustrebenden Ziele.

Diese Einvernahme der Kantonsregierungen wurde durch eine Reihe von Berichten ergänzt, welche auf Grundlage des vom Eisenbahn- nnd Handelsdepartement aufgestellten Fragenschemas überall gesucht und veranlaßt wurden, wo besondere Kenntniß der Fabrikverhältnisse und besonderes Interesse an der Gestaltung eines darauf bezüglichen Gesezes vorausgesezt werden konnte. So eröffneten ihre Ansichten und Begehren das Zentralkomite des Grütlivereins, die Zürcher Gewerbekommission, der Ausschuß des schweizerischen Handels- und Industrievereins, die kaufmännische Gesellschaft in Zürich, der Börsenverein von Glarus, die Seidenindustriegesellschaft von Zürich, das kaufmännische Direktorium von St. Gallen, die Handelskommission von Glarus, die appenzellische Industriekommission , die Polizeidirektion von Aargau, die Fabrikinspektion von Baselstadt, der Handels- und Industrieverein des Bezirks Zofingen, die Association commerciale industrielle genevoise, die schweizerischen Papierfabrikanten, die Vereinigte Arbeitergenossenschaft, die Association politique ouvrière nationale à Genève, der schweizerische Verein von Dampfkesselbesizern, die Fabrikarbeiter des Kantons Zug, die Société démocratique de Moutier, der schweizerische Arbeiterbund,
der kantonale Arbeiterbund von Glarus, der Verein schweizerischer Buchdrukereibesizer, die Pfarrämter Frutigen und Kandergrund, 161 Industrielle der Mittel- und Ostschweiz, S 7 Industrielle der Zentralschweiz, ferner mehrere um die Ange-

928 legenheit sich besonders interessirende und mit den Fabrikarbeitsverhältnissen vertraute Privaten, wie Rud. Kunz in Nettstall, Ernst Weber in Basel, Peter Schneider in Baden, Joseph H. Frey von Basel u. s. w. Außer diesen neu eingeholten Berichten lagen vor die in Folge des Beschlusses der Bundesversammlung vom 24. Juli 1868 veranstalteten Erhebungen über die Verwendung von Kindern in den schweizerischen Fabriken und der von dem eidg. statistischen Bureau über das Ergebniß der angestellten Untersuchungen im Jahre 1869 erstattete ausführliche Bericht; das sehr bemerkenswerthe, im Auftrage der eidgenössischen Generalkommission für die Wiener Weltausstellung von Dr. Böhmert verfaßte und in zwei Bänden veröffentlichte Referat über die Arbeiterverhältnisse und die Fabrikeinrichtungen der Schweiz; endlich mehrere sehr werthvolle gedrukte Berichte kantonaler Fabrikinspektionen, z. B. dçr Bericht über das thurgauische Fabrikwesen von 1869. -- Zu diesen inländischen Materialien kamen die einschlägigen Arbeiten des Auslandes, die englische, die französische, die deutsche Fabrikgesezgebung mit darauf bezüglicher Literatur.

So orientirt bearbeitete das Eisenbahn- und Handelsdcpartement, dessen damaliger Vorstand Hr. Bundesrath Scherer war, einen ersten Entwurf eines Gesezes zur Ausführung der in Art. 34 der Bundesverfassung niedergelegten Bestimmungen und sezte hierauf zur Vorberathung desselben eine Kommission nieder, bestehend aus einigen Fabrikanten, aus Repräsentanten der Arbeiter, aus zwei Aeizten und mehrern Männern der Administration. Nachdem sämmtliche Mitglieder von den gesammelten Akten Kenntniß genommen, wurde der Entwurf im April dieses Jahres unter der Leitung des Departements einer ersten einläßlichen Berathung unterstellt, und das Resultat derselben zur öffentlichen Kenntniß, in directer Weise zur Kenntniß des schweizerischen Handels- und Industricvereius, der hauptsächlichen Arbeitervereine und des schweizerischen ärztlichen Vereins gebracht. Die öffentliche Presse fing nun an, sich lebhaft mit der Angelegenheit zu beschäftigen, die genannten Vereine machten den Entwurf zum Gegenstand besonderer Berathungen und schikten die Ergebnisse derselben dem Departemente ein. Die Eingabe des Schweiz. Handels- und Industrievereins enthält ein vollständig formulirtes Gesezesprojekt mit zudienender
Motivirung, ebenso die Eingabe der ,,Vereinigten Arbeitgeber und Arbeiter von Herisau'-. Eine neue gedrukte Zuschrift von 272 Industriellen an den Bundesrath unterstüzt, begleitet von einer mitunter sehr abschäzigen Kritik des Kommissionalentwurfes und des ganzen vom Departemente bei der Vorbereitung des Gesezes eingeschlagenen Verfahrens, die Anträge des Handels- und Industrievereins, wobei

929 übrigens in erster Linie Nichteintreten in das Gesezesprojekt und vorgängige Veranstaltung einer umfassenden Enquete verlangt wird.

Im Wesentlichen zustimmend lauten die Eingaben des Schweiz.

Typographenbundes, der Kreisversammlung des Grütlivereins von Biel, des Volksvereins von Lenzburg, während das Bundeskomite des Schweiz. Arbeiterbundes seine früher gestellten Postulate neuerdings unverändert bestätigt. Eine Eingabe des Vereins der Gasfachmänner hat zum Zwek, auf die besondern Einrichtungen und Bedürfnisse ihres Gewerbes aufmerksam zu machen, und ebenso bespricht die Eingabe der Schweiz. Glashütten den Gesezesentwurf lediglich vom Gesichtspunkt der eigenthümlichen Betriebsweise ihrer Fabrikation.

Unter Mittheilung aller dieser neuen Vorstellungen wurde der Entwurf der Kommission zu nochmaliger Durchberathung vorgelegt.

Dieselbe zog in mehrern Sizungen das von den verschiedenen Seiten* Vorgebrachte in Erwägung und kam zu einem Entwurfe, welcher in einer Reihe von Bestimmungen die Anträge des Schweiz. Handelsund Industrievereins ganz oder theilweise aufnahm, dagegen in den Hauptpunkten, der Bestimmung des Eintrittsalters der Kinder, den für die verschiedenen Altersstufen der Minderjährigen zuläßigen Arbeitszeit, der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit für Erwachsene , in Abweichung sowohl von den Vorschlägen des Handels- und Industrievereins als auch von denjenigen des Arbeiterbundes, die ursprünglichen Positionen unverändert aufrecht hielt.

In dieser modiflzirten FassungO wurde von unserm Eisenbahnund Handelsdepartement mit dessen eigenen Anträgen begleitet der Entwurf uns vorgelegt.

Eine Rükweisung behufs vorgängiger neuer Erhebungen über die in dem Gesezesentwurf behandelten Verhältnisse ward nicht für nöthig erachtet.

Wenn ein Staat sich anschikt, in verwikelte Verhältnisse, mit denen wichtige Interessen verbunden sind, gesezgeberisch einzugreifen, so wird er immer gut thun, den Boden, auf den er sich begeben will, zuerst genau zu untersuchen und das ganze Gebiet, mit dem die projektirte Gesezgebung zu thun haben wird, möglichst an's Licht zu ziehen. Es ist daher sehr begreiflich, wenn England, wenn andere Länder ihrer Fabrikgesezgebung mehr oder minder umfassende Enquêtes vorangehen ließen, welche zum Zweke hatten, durch bestimmte Konstatirung der Uebelstände das Eingreifen
der Gesezgebung zu rechtfertigen, durch Erforschung der Ursachen dieser Uebelstände die Punkte festzustellen, an denen der gesezgeberische Hebel anzusezen wäre. Wir sind mit den zu erlassenden Vor-

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Schriften über die Arbeit in den Fabriken nicht in diesem Falle.

Wir betreten, wenn auch für die Bundesgesezgebung ein neues, doch kein unbekanntes Gebiet. Diejenigen Kantone der Schweiz, in welchen die industrielle Fabrikarbeit einige Bedeutung hat, haben sich mit den Fragen und Verhältnissen, die den Gegenstand der Bundesgesezgebung bilden sollen, längst befaßt. Die staatliche Kontrole über die Fabrikarbeit, die gesezliche Einschränkung der Verwendung von Kindern, sowohl bezüglich ihrer Zulassung zur Fabrikarbeit als der Dauer ihrer Arbeitszeit und der Sicherung ihres Unterrichts, die Anforderungen an die Fabriketablissemente zum Zweke des Schuzes für Leben und Gesundheit der Arbeiter, die Kontrole über die Fabrikordnungen, die gesezlichen Einschränkungen der Ueberarbeit und der Nachtarbeit, die Vorschriften zum Schuze der Frauenspersonen -- alles das sind in den industriellen Theilen unseres Landes längst bekannte Einrichtungen und selbst mit der Feststellung eines Maximums für die regelmäßige Tagesarbeit der Erwachsenen thun wir nicht einen Schritt, der nicht von sehr intensiv industriellen Kantonen bereits gethan worden wäre. Diese vorhandene Gesezgebung der Kantone, welche theilvveise bis in die ersten Decennien des Jahrhunderts hinaufreicht und manche Phasen durchgemacht hat, die auf diesem Gebiete gesammelten Erfahrungen, die Untersuchungen und Berathungen alle, welche darüber gepflogen worden sind, sie sind weit mehr, als eine noch so sorgfältige Enquête Englands oder Deutschlands oder Frankreichs, für deren neue gesezgeberische Maßregeln zu leisten im Stande war. Nehmen wir das wirklich reiche Material hinzu, welches die oben genannten Berichte aus allen Kantonen, aus allen betheiligten Kreisen, aus allen Richtungen und Standpunkten behufs Beleuchtung der zu behandelnden Fragen zur Disposition stellen, so wird man sich sagen müssen, daß es diesem Gesezentwurf weniger als irgend einem andern an der nöthigen und wünschenswerthen Vorbereitung mangelt.

Der Gesezesentwurf, welchen wir Ihnen vorlegen, behandelt ausschließlich V e r h ä l t n i s s e der F a b r i k a r b e i t , betrifft nur die Unternehmer von Fabriken und die Arbeiter in Fabriken. Es wird dies als eine ausnahmsweise Behandlung einzelner Klassen von Bürgern angefochten. Es wird darauf hingewiesen, daß, wenn Uebelstände bei
der Fabrikarbeit sich finden, solche nicht minder in den übrigen Gebieten der Arbeit vorhanden seien; daß Verlezungen und Tödtungen in andern Unternehmungen und in dem landwirtschaftlichen Betriebe nicht seltener vorkommen als in den Fabriken; daß Verwendung von Kindern, von Frauen auch in gewöhnlichem Gewerbebetrieb statthabe und zwar unter oft noch

931 -weniger günstigen Verhältnissen, als dies in den Fabriken der Fall sei; daß die Lage der Arbeiter außer den Fabriken häufig noch mißlicher sei als in diesen Anstalten; daß es undemokratisch sei, durch eine besondere Gesezgebung für die Fabrikarbeiter diese zu einer besondern, vor andern Arbeitern privilegirten Klasse von Bürgern zu stempeln u. s. w.

Wir antworten hierauf am Kürzesten mit Aushebung einer Stelle eines kantonalen Berichts zu Fabrik Vorschriften : ,,Der Grundgedanke, der dazu führen muß, den Staat in die spezifische industrielle Thätigkeit eingreifen zu lassen, ist wohl der, daß auf industrielle Betheiligung angewiesene Individuen nach zwei Richtungen hin Kräften gegenüberstehen, denen sie für sich allein nicht gewachsen sind, in der einen Richtung den Kräften der Mechanik und Technik mit ihren Gefahren und der damit verbundenen Einrichtung in den Fabriken; in der andern der Gewalt des Kapitals, welche verbunden eine solche Macht ausüben, daß der Schuz für den Einzelnen gegen allfällige Vergewaltigung und Ausbeutung nur in der Gesammtheit gefunden werden kann."

Im Uebrigen hat der vorliegende Gesezesentwurf, wie seine Grundlage, so auch seine bestimmte Schranke in der Bestimmung der Verfassung, welche ausschließlich von Kindern und erwachsenen Arbeitern in den Fabriken spricht und nur in Betreff dieser den Bund zur Aufstellung einheitlicher Vorschriften ermächtigt.

Der vorliegende Gesezesentwurf zieht in seinen Bereich nient alle Verhältnisse der Fabrikarbeiter, sondern nur einzelne und zwar nur diejenigen, für welche in den Bestimmungen des Verfassungsartikels ein bestimmter Anhaltspunkt gegeben ist. Wir nehmen in dieser Beziehung gern Akt von der Erklärung in der Eingabe der 272 Industriellen, welche dem Entwurfe das Zeugniß gibt, ,,daß er sich streng an die Ausführung des Art. 34 der Verfassung halte, mit einer einzigen Ausnahme,u welche in Art. 3 gefunden wird. In der That herrschte bei der Bearbeitung und Berathung des Entwurfs in allen Stadien das Bestreben, sich strikt innerhalb des gegebenen Rahmens zu halten. So wurde Alles bei Seite gelassen, was die allgemeine ökonomische Wohlfahrt der Arbeiter bezwekte; so auch manche nahe liegende Bestimmung im Interesse ihrer sittlichen Förderung; so namentlich auch Alles, was auf das Versicherungswesen der Arbeiter, auf Kranken-,
Alters- und Unterstüzungskassen, ' deren Einrichtung und Verwaltung Bezug hat; ebenso auch, mit Ausnahme der ganz allgemeinen Bestimmung betreffend die Lohnauszahlung, alles, was die Bemessung des Lohnes und dessen Verhältnisse betrifft u. dgl. mehr. Dies Alles ist,

932 soweit die Gesezgebung überhaupt sich damit zu befassen hat, der Gesezgebung der Kantone überlassen, welche jezt schon über manche Punkte der genannten Kategorien Bestimmungen getroffen hat.

Der Gesezesentwurf macht auch das von ihm behandelte Gebiet nicht zur direkten Bundessache in der Weise, daß der Bund darin auch administrativ an die Stelle der Kantone träte. Das von dem Entwürfe bezüglich des Verhältnisses zwischen Bund und Kantonen adoptirte System ist vielmehr dasselbe, welches auch auf andern der Bundesgesezgebung unterstellten Gebieten gilt, wie z. B. in dem Maß- und Gewichtswesen, dem Seuchenwesen und andern mehr. Der Bund, gibt die für alle Kantone verbindlichen Vorschriften, die Vollziehung derselben ist Sache der kantonalen Behörden, jedoch unter Aufsicht des Bundes, in welcher Aufsicht auch die Berechtigung enthalten ist, wenn die gleichmäßige Vollziehung des Gesezes in diesem oder jenem Punkte dies erheischt, solche durch Erlaß besonderer Verordnungen zu sichern. Wir heben diese Aufgabe besonders hervor, weil, wie die Erfahrung aller Staaten, welche Fabrikgesezgebungen erlassen haben, beweist, die Gleichmäßigkeit der Gesezesvollziehung gerade auf diesem Gebiete von ganz besonderer Wichtigkeit ist.

Die Oekonomie des Gesezentwurfes ist sehr einfach. Er gibt in seinem I. Titel allgemeine Bestimmungen, welche sich, nach einer Umschreibung des dem Gesez unterstellten Gebietes, auf die bau- und sanitätspolizeilichen Anforderungen an die Fabriken, auf die Haftbarkeit bei Verlezungen und Tödtungen, auf die Fabrikordungen, auf Kündigung und Lohnauszahlung, auf die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit und auf die Nachtarbeit, sowie Arbeit an Sonn- und Festtagen beziehen; stellt sodann im II. Titel besondere Vorschriften auf betreffend die Beschäftigung von Frauen in Fabriken, im III. Titel solche betreuend Beschäftigung von minderjährigen Arbeitern in denselben und schließt im IV. Titel mit Bestimmungen über Vollziehung und Bestrafung von Uebertretungen.

Die Vergleichung dieses Inhalts mit den bestehenden Fabrikgesezen und Verordnungen der Kantone, bezüglich welcher wir hier der Kürze halber auf die, freilich nicht ganz vollständige Zusammenstellung in dem Werke von Böhmert, I. Band, und auf die bei den Akten liegende Uebersicht verweisen müssen, zeigt, daß der vorliegende Entwurf eines
Bundesgesezes nichts Anderes ist, als eine Unifizirung der wesentlichen Vorschriften der kantonalen Geseze mit Ausnahme eines einzigen neuen Punktes, der Haftpflichtbestimmung. Dabei wollen wir freilich nicht unterlassen, hervorzuheben, daß die Aufstellung eines Maximums für die tag-

933 liehe Fabrikarbeit Erwachsener, wenn sie auch nicht ganz neu ist, so doch nur in den Gesezgebungen zweier Kantone sich findet, und . daß der vorliegende Entwurf bezüglich der Beschäftigung von Minderjährigen Reduktionen vornimmt. Gerade diese beiden Be- .

Stimmungen aber sind es, welche den Hauptgegenstand der Angriffe von verschiedenen Seiten her bilden.

Nach diesen einleitenden Bemerkungen erlauben wir uns noch, über die einzelnen Artikel Einiges anzubringen, wobei wir uns jedoch darauf beschränken zu sollen glauben, nur diejenigen Erklärungen zu geben, welche zum richtigen Verständniß der vorgeschlagenen Bestimmungen nöthig scheinen.

Ad Art. 1.

Der Artikel gibt die Merkmale an, nach denen zu bestimmen ist, ob eine gewerbliche Anstalt als ,,Fabrik"1 unter die Vorschriften des Gesezes fällt. Die Definition ist diejenige, welche sich in der Mehrzahl der bisherigen kantonalen Fabrikgeseze findet und welche sieh, verbunden mit einer Vorschrift im Sinne des zweiten Sazes, für die Praxis als ausreichend erwiesen hat. Diese kantonalen Definitionen weichen lediglich in Bezug auf das Moment der Arbeiterzahl von einander ab. Aargau sagt: ,,mehr als 10 Arbeitera Schaffhausen, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Zürich (in dem Entwurfe eines Gevverbsgesezes) : ,,eine größere Anzahl von Arbeitern" ; St. Gallen (in dem Entwurf eines Fabrikpolizeigesezes) : ,,mehrere Arbeiter"; Glarus: ,,Arbeiter". Der Entwurf schlägt vor, zu sagen: ,,eine Mehrzahl von Arbeitern". Dieses Moment in Verbindung mit den andern dekt dasjenige, was man gewöhnlich unter Fabrik versteht, freilich nicht in so scharfer Begrenzung, daß nicht unter Umständen Zweifel entstehen könnte, ob eine gewerbliche Anstalt als Fabrik zu betrachten sei. Es sind dies Ausnahmsfälle, die durch besondern Entscheid der Administrativbehörde werden erledigt werden, in lezter Instanz durch den Bundesrath, welcher über eine gleichmäßige Anwendung des Gesezes in den Kantonen zu wachen hat.

Wenn von Seite des schweizerischen Handels- und Industrievereins, unter Hinweisung darauf, daß mehrere der Uebelstände, gegen welche sich das Gesez vorzüglich richtet, ganz ebenso sehr oder noch in erhöhtem Grade bei gewerblichen Anstalten vorkommen können, die in offenen Räumen betrieben werden, vorgeschlagen wird, aus der Definition das Moment ,,geschlossene Räume"
wegzulassen, so könnte aus demselben Grunde auch das Moment ,,außerhalb ihrer Wohnungen" beseitigt werden, da bekanntlich der Gewerbebetrieb der Hausindustrie mit Leben und Gesundheit

934 der Kinder und der Erwachsenen häufig noch rüksichtsloser umgeht, als dies in den Anstalten geschieht, welche wir Fabriken, nennen. Wir haben es aber dermalen und .zwar mit Rüksicht auf, den Wortlaut der Verfassung nur mit den Arbeitsverhältnissen in diesen Anstalten zu thun und können uns nicht darauf einlassen, die Definition der Fabrik zu dem Zweke weiter zu halten, um> Uebelstände zu treffen, welche außerhalb der eigentlichen Fabriken sich finden. Dies würde aber ohne Zweifel geschehen, wenn man das Moment der ,,geschlossenen Räume" beseitigen würde.

Ad Art. 2.

Der erste Saz enthält die allgemeine Anforderung, welchevom Gesichtspunkt des Schuzes für Leben und Gesundheit der Arbeiter an die Fabriken einerseits bezüglich der Arbeitsräume, andererseits bezüglich der Maschinen und Werkgeräthschaften zu stellen ist.

Der zweite Saz präzisirt die Anforderung betreffend die Arbeitsräume, indem er für die Arbeiter genügend Licht und unverdorbene Luft verlangt; der dritte Saz präzisirt sie betreffend die Maschinen, indem er für die Arbeiter zureichenden äußern Schuz gegen dieselben vorschreibt.

Die Worte ,,in keiner Weise", in Alinea l, beziehen sich nicht auf das Maß der Gefährdung, sondern auf die verschiedene Art und Weise, in welcher Gefährdung möglich ist, und welche in den beiden folgenden Alineas berührt wird. Jene Worte sind auch nicht im Widerspruch mit dem 3. Alinea, in welchem von ,,beständiger Gefährdung" gesprochen wird: denn, damit der Arbeiter nicht gefährdet werde, sind diejenigen Maschinenteile, welche, wenn sie ohne Schuzvorrichtung gelassen werden, fortwährende Gefährdung mit sich bringen, einzufrieden oder auf andere Weise bestmöglich unschädlich zu machen.

Zur nähern Erläuterung "mögen hier einige Vorschriften Plaz finden, welche wir der Verordnung von Basel-Stadt vom 3. September 1856, betreffend Beaufsichtigung von Transmissionen und' Maschinen entnehmen. Art. 4 schreibt vor : ,,Alle Transmissionen und deren Theile, als da sind: Räder, Riemen, Wellbäume u. s. f. sollen, wenn nicht ihre Lage oder Stellung jede Gefahr beseitigt, in der Regel bis auf eine Höhe von 5 Fuß der unmittelbaren Berührung durch Einschalung, Gitter oder Schuzstäbe (Geländer) entzogen werden.

,,Alle unmittelbar funktionirenden Maschinen sind so zu stellen und einzurichten, daß der daran beschäftigte Arbeiter

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so wenig als möglich-sich einer Gefahr aussezt. Gezahnte Räder und Schwungräder sollen, soweit nöthig, in Kasten, verwahrt, Riemen und Wellbäume von der Maschine abstehend angebracht oder durch Leitstöke, Geländer etc. von der Hand des Arbeiters gesondert sein. Es soll überhaupt für den Arbeitenden möglichst hinreichend Raum und Lieht gelassen werden.

,,Der (inspizirende) Techniker wird jeweilen darauf aufmerksam machen, wie wünschenswerth und zwekmäßig es.

sei, daß in jedem größern Arbeitslokal an demjenigen Punkte, von wo aus sich die Bewegung durch den ganzen Arbeitsraum verzweigt, also bei der Haupttransmission, eine Vorrichtung zum Abstellen angebracht werde, die es möglich, macht, augenbliklich und auf den Hilferuf des gefährdeten Arbeiters die Bewegung zum Stillstand zu bringen. Dagegen ist bei jeder einzelnen Maschine eine Vorrichtung, zum Abstellen (Leerlauf, Absteller oder dergleichen) obligatorisch geboten.u Aehnlich schreibt schon die englische Akte ,,zur Verbesserung der Geseze, welche sich auf die Arbeiter in Fabriken beziehen'1,.

vom 6. Juni 1844 in XXI vor: ,,Jedes mit der Dampfmaschine oder dem Wasserrade oder einer andern mechanischen Kraft in unmittelbarem Zur sammenhapg stehende Schwungrad, ob es im Maschinenhause stehe oder nicht, und jeder Theil der Dampfmaschineund des Wasserrades und jeder Aufzug, bei welchem Kinder oder junge Personen vorübergehen oder beschäftigt seia.

müssen, und alle Theile der Transmissionsriemen in einer Fabrik müssen sicher eingefriedet sein, und jedes Achsenlager, welches nicht anders verwahrt ist, soll dicht am Rande des Lagers eingefriedet werden. Die besagte Einfriedung eines jeden Theils soll nicht weggenommen werden, während die zu verwahrenden Theile durch die Kraft der Dampfmaschine, des Wasserrades oder einer andern mechanischen Kraft zu irgend einem Manufakturverfahren in Bewegung gesezt sind.tt Ad Art. 3.

.

Es ist eine selbstverständliche Konsequenz der Bestimmung des Art. 2, daß, wenn sich in einer Fabrik Uebelstände erzeigen, welche nachweisbar Gesundheit und Leben der Arbeiter gefährden, die Behörde von dem Fabrikbesizer Abstellung dieser Uebelstände und Ausführung der nöthig erachteten Verbesserungen verlangen?

kann und verlangen mȧ.

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Eine solche Aufforderung wird in England von dem Inspektor in folgender Form an den Fabrikbesizer gestellt: ,,Ich theile Ihnen hierdurch mit, daß die folgenden Theile der Maschinerie in Ihrer Fabrik, nemlich (hier folgt die Aufzählung der Theile), mir gefährlich erscheinen, und wahrscheinlich den in der Fabrik beschäftigten Arbeitern körperlichen Schaden zufügen würden, und ich bin der Meinung, daß sie einzeln sofort wohl und sicher eingefriedet werden sollten. Und ich theile Ihnen hierdurch ferner mit, daß das im . . . .

Jahre der Regierung Ihrer Majestät erlassene Gesez, das den Titel führt: (Titel des Gesezes) bestimmt, daß, wenn Sie nach Empfang dieser Mittheilung unterlassen oder versäumen sollten, die oben bezeichneten Maschinentheile einzufrieden, oder wenn Jemand in Folge diesei' Unterlassung oder Versäumniß eine körperliche Beschädigung erleiden sollte, Sie in eine Geldstrafe von 100 Pfund verfallen und überdies all den Schaden, sowie all die Kosten und Auslagen zu .tragen haben, für welche Sie bei einer von der beschädigten Person selbst oder in deren Namen gegen Sie angestrengten richterlichen Klage haftbar erklärt werden sollten."

Eine Vergleichung dieses Formulars .mit der Vorschrift des Entwurfes zeigt, daß die Bedingungen, unter welchen wegen vorhandener Uebelstände in der Fabrik gegen deft schweizerischen Fabrikanten eingeschritten werden kann, wesentlich enger gestellt sind, als diejenigen, unter denen der englische Fabrikbesizer steht, und wir bemerken, daß von den schweizerischen Industriellen gegen diese Vorschrift auch keine Einwendung erhoben wird.

Dies ist dagegen der Fall bezüglich des ersten und zweiten Alineas des Art. 3. Die Eingabe des schweizerischen Handelsund Industrievereins sagt, daß dieser zwar im Wesentlichen mit den darin aufgestellten Forderungen einverstanden sei, diese Forderungen indeß als gesundheits- und baupolizeiliche Vorschriften betrachte, welche nicht in ein Bundesgesez über Fabrikarbeit gehören. Es ist dieser Einwurf schwer verständlich, da es sich ja eben um ein Bundesgesez zum Schuz von Gesundheit und Leben der Arbeiter handelt und hiebei, wie schon Art. 2 zeigt, die baulichen Einrichtungen der Fabrikgebäude wesentlich in Betracht kommen.

Die Frage ist, ob es verständig sei, Uebelstände ungehindert erst entstehen zu lassen, um dann, wenn sie vorhanden sind, von dem Fabrikbesizer, welcher keine Gelegenheit hatte, die Ansichten der kontrolirenden Behörde kennen zu lernen, deren Beseitigung

937 zu verlangen? Wie man anderswo hierüber denkt, mag eine Stelle aus einem Kreisschreibeu des preußischen Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten an die königlichen Regierungen, vom 7. April 1874, beweisen. ,,Die Anforderungen, sagt er, ,,welche auf Grund des § 107 der Gewerbeordnung hinsichtlich der gesunden und gefahrlosen Beschaffenheit der Arbeitsräume zu stellen sind, können zwar auch für b e s t e h e n d e gewerbliche Anlagen durch allgemeine Verordnungen oder spezielle Verfügungen zur Geltung gebracht werden. Die Durchführung solcher Anordnungen wird indessen häufig, namentlich soweit die vorhandenen Uebelstände in b a u l i c h e n Einrichtungen ihren Grund haben, daran scheitern, daß sie mit unverhältnißmäßigen Opfern für die Unternehmer verbunden ist. Es ist daher von Wichtigkeit, Vorsorge zu treffen, daß gleich bei der e r s t e n E i n r i c h t u n g jeder gewerblichen Anlage dem Sehuze der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesun Iheit, namentlich in baulicher Beziehung, die erforderliche Berüksichtigung zu Theil werde.a Einer der Punkte, welche bei der Kontrole und Inspektion der Fabriken in den Vordergrund treten, ist z. B. die Lage des Dampfkessels. Wird es nun wohlgethan sein, die Fabrik bauen und einrichten zu lassen, um nachher bei der ersten Inspektion gewahr zu werden, daß die Lage des Dampfkessels für die ganze Arbeiterschaft nachweisbare Gefahren mit sich bringt und dann vorzuschreiben, was z. B. in Basel-Stadt Rechtens ist, daß ,,unterhalb solcher Räume, in welchen sich Menschen aufhalten, die Einrichtung eines Dampfkessels, dessen vom Feuer berührte Fläche mehr als 50 Quadrattuß beträgt, unzuläßig istct oder daß, wie der gleiche Artikel der baslerischen Verordnung vorschreibt, ,,innerhalb solcher Räume, in welchen sich Menschen aufhalten, Dampfkessel von mehr als 50 Quadratfuß feuerberührter Fläche mir insofern aufgestellt werden dürfen, als diese Räume sich in einzeln stehenden Gebäuden befinden und eine verhältnißrnäßig bedeutende Grundfläche und Höhe besizen a ?

Es ist lediglich die Sorge für eine erfolgreiche Durchführung der Zweke, welche das Gesez verfolgt, und die begründete Rüksichtnahme auf die Unternehmer von Fabriken, welche uns veranlaßt, dem dritten Alinea die beiden ersten Säze, welche auf neue Fabriken Bezug haben, voranzustellen. Eine
Beeinträchtigung der Gewerbefreiheit kann daraus nicht resultimi, da es sich nur um die Sicherung der Möglichkeit handelt, gesundheitswidrigen und lebensbedrohenden Einrichtungen rechtzeitig vorzubeugen.

Es ist möglich, daß sich im Verlaufe im Interesse gleichmäßiger Auffassung und Vollziehung der in dem Art. 3 entBundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IV.

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938 taltenen Bestimmungen die Wünschbarkeit und Notwendigkeit allgemeiner Vorschriften über diesen oder jenen Punkt, z. B. die' an gewöhnliche Fabrikanlagen zu stellenden Anforderungen, die speziellen Vorschriften für Fabrikanlagen, deren Betrieb ihrer Natur nach mit besondern Gefahren für Gesundheit und Leben der Arbeiter verbunden ist, wie z. B. Dynamitfabriken, Zündhölzchenfabriken, gewisse chemische Fabriken etc., geltend macht. Das lezte Alinea sorgt dafür, daß diesem Bedürfniß, wenn es sich herausstellen sollte, entsprochen werden kann, indem es den Bundesrath berechtigt, solche allgemeine Vorschriften im Sinne des Gesezes aufzustellen.

Ad Art. 4.

Es ist dies der Haftbarkeitsartikel. Wir bemerken, daß wir den ersten Absaz, welcher den Grundsaz und die Bedingungen der Haftbarkeit feststellt, mit einer ganz unwesentlichen Aenderung in der Fassung aufgenommen haben, wie er von dem schweizerischen Handels- und Industrieverein und der speziellen Vorstellung der 272 Industriellen vorgeschlagen worden ist.

Wir glauben, zur Vergleichung den Art. 2 des Bundesgesezes betreffend ,,die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen bei Tödtungen und Verlezungena hier beifügen za sollen. Der fragliche Artikel lautet: ,,Wenn beim Betriebe einer Eisenbahn- oder Dampfsehiffunternehmung ein Mensch getödtet oder körperlich verlezt wird, so haftet die Transportanstalt für den dadurch entstandenen Schaden, sofern sie nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt, oder durch Versehen und Vergehen der Reisenden oder dritter bei der Transportanstalt nicht angestellter Personen ohne eigenes Mitverschulden der Anstalt, oder durch die Schuld des Getödteten oder Verlezten selbst verursacht worden ist.tt Die Hauptmodifikation, 'welche die Haftbarkeit des FabrikUnternehmers gegenüber derjenigen der Eisenbahngesellschaft nicht unwesentlich mildert, ist in den Worten enthalten : ,,durch den Betrieb"1, im Gegensaz zu der Bestimmung: ,,bei dem Betrieb".

Es ist damit von vornherein erklärt, daß Körperverlezungen und Tödtungen von Arbeitern, die durch andere Ursachen, als durch, den Betrieb der Fabrik selbst veranlaßt oder herbeigeführt worden, eine Haftbarkeit des Fiibrikbesizers nicht zur Folge haben. Um diese herbeizuführen, ist nothwendig, daß die Verlezung oder Tödtung des Arbeiters in der Fabrik (selbstverständlich im weitesten Sinne des AVortes), während des Betriebes derselben und

939 durch etwas, was zum Betriebe gehört, herbeigeführt worden sei.

In diesem Falle ist der Fabrikbesizer für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich und haftbar, wofern er nicht beweist, daß der Unfall durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Verlezten erfolgt ist. Der Fabrikbesizer kann sich gegenüber dem Verlezten oder gegenüber den Rechtsnachfolgern des Getödteten nicht liberiren durch die Berufung darauf, daß er von der Schadhaftigkeit der Maschine nichts gewußt habe, daß ihm der Zustand des Dampfkessels unbekannt gewesen sei, daß der oder jener Angestellte seine Pflicht nicht erfüllt habe, sondern ausschließlich durch den Nachweis eigenen Verschuldens von Seite des Getödteten oder Verlezten.

In England besteht ebenfalls Haftbarkeit, ohne daß dieselbe in den Fabrikgesezen ausdrüklieh und besonders ausgesprochen würde. Aber ganz abgesehen von derselben zieht die eingetretene Körperverlezung eines Arbeiters für den Fabrikbesizer unter Umständen eine besondere Strafe nach sich. Folgendes ist die bezügliche geltende Vorschrift: ,,Wenn eine Person eine körperliche Verlezung erleidet, weil der Besizer einer Fabrik es unterlassen hat, irgend einen Theil der Maschinerie oder irgend einen Aufzug oder ein Achsenlager einzufrieden, oder weil er es unterlassen hat, einen Theil der Maschinerie oder einen Triebriemen oder eine Kette in der Fabrik einzufrieden, bezüglich deren er Seitens eines Inspektors oder Unterinspektors schriftliche Benachrichtigung erhalten hat, daß sie für gefährlich befunden wurde, soll der Besizer jener Fabrik eine Geldstrafe von nicht weniger als zehn und nicht mehr als 100 Pfund zahlen, und diese Geldstrafe soll ganz oder theilweise zum Besten der verlezten Person oder anderweitig verwendet werden, wie es der Staatssekretär festsezt.a Bezüglich der Haftbarkeit selbst ist der Standpunkt der englischen Gesezgebung, welcher bekanntermaßen eine weit interpretirende Rechtsprechung auf diesem Gebiete zur Seite steht, folgender: Der Werkseigenthümer haftet, wenn er bei Auswahl der von ihm zur Beaufsichtigung bestellten Personen seinerseits ein Versehen begangen; er haftet, wenn er diese Personen nicht mit dergestalt genügendem Betriebsmaterial ausgestattet hat, daß die polizeilichen Gesichtspunkte Seitens der Betriebsbeamten gewahrt werden konnten.

Das französische Recht
kennt strafrechtliche Verfolgung und Verurtheilung des Fabrikbesizers wegen Verlezungen, welche ArLeiter in einer Fabrik treffen, nicht, geht dagegen bezüglich der

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«ivilrechtlichen Haftbarkeit viel weiter, als dies in England duiFall ist. Freilich hat die Jurisprudenz in Interpretation und Anwendung des Art. 1384 des Code Napoleon*), welcher für die Haftbarkeit maßgebend ist, mehrfache Wandelungen durchgemacht.

Während bis Ende der vierziger Jahre die Interpretation des Art. 1384, welcher Jeden für sein Thun und Lassen verantwortlich macht, eine im höchsten Grade streng begrenzte war und selten Jemand verurtheilt wurde, einen Arbeiter, Dienstmann oder dritten Beschädigten schadlos zu halten, wenn ihm nicht seine eigene Schuld bestimmt nachgewiesen war, insbesondere ein Fabrikherr nicht /um Schadensersaz verpflichtet wurde, wenn ein Arbeiter den andern in derselben Fabrik zu Schaden gebracht hatte, hat sich dagegen in neuerer .Zeit die Rechtsprechung entschieden gewendet und der Haftbarkeit eine Ausdehnung gegeben, welche den Fabrikbesizer im weitesten Umfang für Verlezungen als verantwortlich macht, welche Arbeiter in einer Fabrik treffen können.

Wie wenig dabei häufig selbst die Berufung auf das eigene Verschulden des Beschädigten den Werkbesizer von der Haftbarkeit retten konnte, möge ein einziges Beispiel zeigen: In einem Eisenbahnhofe war ein großer Ofen , welcher zum Schmelzen von Metallen oder Aehnlichem benuzt wurde. Dieser Ofen war in Winternächten noch sehr heiß und es kam in einer sehr kalten Winternacht vor, daß Arbeiter, um ihren Frost zu bekämpfen, sich auf die Oberfläche dieses Ofens zum Schlafen niederlegten. Zwei von den Arbeitern starben eines langsamen Verbrennungstodes auf diesem Ofen und das Gericht verurtheilte, gestüzt auf den genannten Artikel des Code, die Eisenbahnverwaltung, die hinterlassenen Familien dieser beiden Arbeiter zu entschädigen, weil es sagte, es läge hier die Verführung, sich auf den warmen Ofen zu legen, so nahe, daß die Eisenbahnverwaltung hätte Vorsichtsmaßregeln ergreifen sollen gegen die natürliche Versuchung, welche diese Arbeiter erfaßte.

Nach dieser Richtung wurde lange Zeit in Frankreich judicirt, es hat sich nun aber in der lezten Zeit gerade in Folge der Reaktion, welche diese Extravaganz hervorgerufen hatte, eine andere Richtung wieder in Frankreich Bahn gebrochen und man ist mehr in die Grundsäze limitirter Verantwortlichkeit, zurükgegangen, e;ner *) Art. 1384: ,,On est responsable non seulement du
dommage que l'on cause par son propre fait, mais encore de celui qui est causé par le t'ait des personnes dont on doit répondre, ou des choses que l'on a sous sa garde.

Les maîtres et les commettans sont responsables du dommage causé par leurs .domestiques est préposés dans les fonctions auxquelles ils les ont employés."

941 Verantwortlichkeit, welche indessen durch kein Gesez genauer präzis!rt ist. ' In Deutschland ist bekanntlich im Jahr 1871 ein Spezialgesez geschaffen worden, betreffend die Verbindlichkeiten zum Schadensersaze für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken,, Fabriken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverlezungen.

Man fand die Mängel der bestehenden Gesezgebung über die Schadensausprüche von Privatpersonen bei nicht von ihnen verschuldeten Unglüksfällen auf Eisenbahnen, in Fabriken etc. in prozessualer Beziehung vornehmlich in der zu großen Beschränkung des richterlichen Ermessens bei Ermittlung des Thatbestandes und Abschäzung des Schadens; soweit es das materielle Recht betrifft aber darin, daß die Klage auf Ersaz nur gegen den unmittelbaren, in der Regel unvermögenden Urheber gegeben wird ; daß der Kreis der zur Entschädigungsklage berechtigten Personen m sehr beschränkt, sowie daß das Maß der Entschädigung in der Regel unzulänglich sei und fast niemals einen ausreichenden Ersaz für die Einbuße gewähre, welche dem Beschädigten aus seiner zeitweisen oder dauernden Arbeitsunfähigkeit., beziehungsweise den Hinterbliebenen durch den Verlust ihres Ernährers erwachse. Eine eingehende Erwägung hat in Deutschland zu der Ueberzeugung geführt dass die Fortschritte der Industrie allerdings Verhältnisse geschaffen haben, denen gegenüber die allgemeinen Grundsätze über die Verpflichtung zum Schadenersaz in den gedachten Fällen nicht mehr ausreichen. Das genannte Spezialgesez, welches bestimmt ist, diesen Mängeln abzuhelfen, enthält nun in Betreff der hier in Betracht kommenden Haftbarkeit in Art. 2 folgende Vorschrift: ,,Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder ein« zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder der Arbeiter angenommenene Person durch e i n Verschulden i n Ausführung d e r Was H das jezt geltende schweizerische Recht betrifft, so ist uns kein kantonales Gesez über Fabrikwesen b e k a n n t , welches über die Haftbarkeit der Fabrikbesizer für Verlezungen und Tödtungen von Arbeitern besondere Bestimmungen enthielte. In allen Kantonen unterliegen vielmehr aus Thatsachen der genannten Art hergeleitete Schadenersazansprüche den allgemeinen Grundsäzen des Civilrechtes über die
Verpflichtung zum Schadenersaz. Es gilt aber von den Civilrechten der Kantone, speziell der Kantone der deutschen Schweiz in Beziehung auf diese Klagen und deren Behand-

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lung, was oben von dem deutschen Rechte gesagt worden ist, und es hat sich auch die schweizerische Gesezgebung der Nothwendigkeit nicht entziehen können, auf dem Gebiete des Schadenersazes für die durch die moderne Industrie veränderten Verhältnisse veränderte Rechtsgrundsäze aufzustellen. Bezüglich der Schadenersazansprüche in Folge von Tödtungen und Verlezungen beim Bau und Betriebe von Eisenbahn- oder Dampfschifffahrtunternehmungen ist dies geschehen durch das bekannte Bundesgesez vom 1. Juli 1875; der Art. 4 des vorliegenden Gesezes ergänzt jenes Gesez bezüglich der Verlezungen und Tödtungen in den Fabriken.

Wie sich die Vorschrift dieses Artikels zu der entsprechenden Bestimmung des vorausgegangenen Bundesgesezes stellt, haben wir oben berührt. In Vergleich gebracht mit den Gesezgebungen des Auslandes, kann man sagen, daß der Entwurf die Mitte hält zwischen dem deutschen und dem französischen Rechte, immerhin mehr dem deutschen sich nähert.

Um die Tragweite der Bestimmung des deutschen Gesezes, welches anscheinend für den Fabrikbesizer wesentlich milder ist als der vorliegende Entwurf, richtig zu beurtheilen, ist es nothwendig, folgende Momente mit ins Auge zu fassen : 1) Zu den betriebsleitenden Personen -- wir berufen uns hiefür, wie für das Folgende auf die bei Berathung des Gesezes von autoritativer Seite abgegebenen Erklärungen -- gehört auch der Dampfkessehvärter, ebenso dessen Verrichtungen besorgende Maschinisten und Heizer.

2) Eine Ersazpflicht des Unternehmers tritt jedenfalls auch dann ein, wenn die für den Betrieb erlassenen p o l i z e i l i c h e n V o r s c h r i f t e n oder bei Genehmigung der Anlage festgesezten b e s o n d e r n B e d i n g u n g e n nicht eingehalten sind, oder die zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit ergangenen Anordnungen der Behörde nicht befolgt werden und die Körperverlezung oder Tödtung damit in ursächlichem Zusammenhange steht.

3) Auch das Nichtvorhandensein der zwar nicht angeordneten, doch erfahrungsmäßig erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen etc.

kann ein vertretbares Verschulden des Unternehmers begründen.

4) Art. 9 des deutschen Gesezes sagt: Die Bestimmungen der Landesgeseze, nach welchen außer den in diesem Geseze vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den Art. Ï und 2 bezeichneten Anlage
oder eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverlezung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt.

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943 Aus solchen Landesgesezen deutscher Staaten zitiren wir bei'spielsweise folgende Bestimmungen des preußischen allgemeinen Landrechtes : ,,§ 16. Insonderheit muß der, welcher ein auf Schadenverhütungen abzielendes Polizeigesez vernachläßigt, für allen Schaden, welcher durch die Beobachtung des Gesezes hätte vermieden werden können, ebenso haften, als wenn derselbe aus seiner Handlung unmittelbar entstanden wäre.

,,§ 59. Wer wissentlich etwas geschehen läßt, was er zu verhindern schuldig und vermögend gewesen, hat eben die Verantwortung, als ob er solches befohlen hätte.a Diese Punkte mit in Betracht gezogen, dürfte sich aus der Vergleichung ergeben, daß der schweizerische Fabrikbesizer bezüglich der Haftpflicht nur in wenigen Fällen getroffen wird, in denen der deutsche Fabrikunternehmer möglicherweise frei ausgehen könnte.

Jedenfalls aber ist außer Zweifel, daß aus den Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes so weit gehende Haftbarkeitserklärungen, wie solche erfahrungsgemäß mit dem Art. 1384 des Code Napoléon möglich sind, niemals abgeleitet werden können. ' In Betreff -der ,,Schadenersazleistung", "worüber das zweite Alinea des Art. 4 spricht, sind keine genügenden Gründe vorhanden , besondere und andere Bestimmungen aufzustellen als diejenigen, welche in dem Haftpflichtgesez der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen enthalten sind. Das Gericht wird also für seine bezügliche Rechtsprechung an die Vorschriften dieses leztern Gesezes verwiesen. Indessen nur interimistisch. Das zu erlassende eidgenössische Obligationenrecht wird Bestimmungen über Schadenersazleistung enthalten. Es wird sich zeigen, ob diese so gefaßt werden können, daß sie auch für die hier in Frage kommenden Verhältnisse zutreffen und ausreichen. Es wird dies, weil sehr wünschenswert!), vorausgesezt. Selbst für den Fall aber, daß für diese Verhältnisse diese oder jene besondere Vorschrift noch festgehalten werden müßte, kann die vorgeschlagene Fassung- beibehalten werden, da ja alsdann das allgemeine Gesezbuch über das Obligationenrecht solche besondere Vorschriften ausdrüklich vorbehalten wird.

Der Zwek des dritten Sazes bedarf keiner längern Erläuterung.

Es ist eines der Postulate der Arbeiter, daß die Durchführung aller Schadenersazansprüche Seitens der geschädigten Arbeiter von Staatswegen auf einfache Anzeige beim Statthalteramt zu geschehen habe.

Es ist damit wohl ungefähr ein ähnliches Verfahren in Aussicht genommen, wie solches in England besteht, gemäß folgender

944 Vorschriften der Akte vom 6. Juni 1844, XXIV : ,,Einer von Ihrer Majestät ersten Staatssekretären kann auf Grund des Berichtes und der Anempfehlung eines Inspektors diesen leztern ermächtigen, eine oder mehrere gerichtliche Klagen (Actions) im Namen und zu Gunsten einer Person einzuleiten, von welcher der Inspektor gemeldet hat, daß sie durch eine Maschinerie in einer Fabrik eine körperliche Verlezung erlitten habe, um für diese Person und zu Gunsten derselben Sehadenersaz zu erlangen."

XXV: ,,Jeder Sehadenersaz, welcher durch eine auf diese Weise angestrengte richterliche Klage hereingebracht wur.de, soll nach Empfang desselben, sobald als es eben angeht, der Person, zu deren Gunsten er erhoben wurde, ausbezahlt oder anderweitig zum Vortheil der besagten Person in der vom Staatssekretär gebilligten Weise verwendet werden. Im Fall ein Verdikt zu Gunsten des Angeklagten abgegeben oder ein Urtheil zu Ungunsten des Klägers gefällt oder dieser leztere mit seiner Klage abgewiesen wird, soll der Angeklagte den gleichen Regreß wegen seiner Prozeßkosten gegen den Inspektor haben, als er ihn gegen den Kläger gehabt haben würde1'- etc.

Obschon, wie aus diesem Text ersichtlich, die Vertretung einer geschädigten Person durch den Staat behufs Geltendmachung und Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche an einen Dritten nur ausnahmsweise, nämlich durch besondere Ermächtigung des Ministers auf Grund spezieller Anempfehlung des Inspektors eintritt, so ist uns selbst eine so limitirte direkte Intervention des Staats von keinem andern Lande bekannt.

Auch für die Schweiz erschien es unthunlich, eine Bestimmung in diesem Sinne aufzustellen. Der Staat führt keine Civilprozesse für einzelne Bürger. Die Stellung des Fabrikarbeiters, welcher eine SchadenersazforderuneD gegen den Fabrikherrn geltend zu machen O o o hat, ist keine andere, als die Stellung des Eisenbalinangestellteu gegenüber der Eisenbahnverwaltung, welche ihm Arbeit und Verdienst gibt; keine andere als die manches Unvermögenden, der gegenüber einem mächtigen Prozeßgegner, von welchem'er so oder anders abhängig ist, sein Recht zu vertheidigen hat; jedenfalls im Rechtsleben keine so ganz ausnahmsweise, daß es sich rechtfertigen würde, ein ganz ausnahmsweises Verfahren für die Schadenersazklagen der Fabrikarbeiter aufzustellen.

Es liegt aber ein berechtigtes
Moment in dem Postulate der Arbeiter. Es ist klar, daß die Wohlthat der Haftbarkeit des Fabrikbesize:;s für ihn zur traurigen Illusion würde, wenn die Geltendmachung der Haftbarbeit für eine durch den Betrieb der Fabrik erlittene Verlezung für ihn mit allen den Kosten verbunden sein

.945 sollte, welche ein solcher Prozeß, der von Instanz zu Instanz gezogen werden kann,> unter gewöhnlichen Umständen mit sich bringt.

O ö O Wohl alle Kantone haben zum Schuze des Unvermögenden, welcher sein Recht sucht, Einrichtungen, welche es ihm erleichtern, von Verfassung und Gesez Gebrauch zu machen. Sie bestehen darin, das er keine Gerichtskosten zu bezahlen hat, und daß ihm das Gericht von Amtswegen einen Anwalt beigibt, welcher seine Sache unentgeltlich zu führen verpflichtet wird. Um dieser Wohlthat des Armenrechtes, wie diese Institution gewöhnlich heißt, theilhaftig zu werden, bedarf es in der Regel besonderer Ausweise, Zeugnisse etc. ; der Entwurf will den Fabrikarbeiter, welcher gestüzt auf Art. 4 dieses Gesezes als Kläger aufzutreten hat, von diesen besondern Ausweisen dispensiren und ihm überall, wo die Vertretung vor Gericht überhaupt in der Schweiz existirt, jene Rechtswohlthat sichern.

Ad Art. 6.

Der Zwek des Verzeichnisses ist namentlich aus den Bestimmungen der Art. 14 und 15 ersichtlich.

Ad Art. 7 und 8, Die Aufstellung einer Fabrikordnung ist obligatorisch. Durch sie hat der Fabrikbesizer nachzuweisen, daß die Verhältnisse in der Fabrik den gesezlichen Vorschriften gemäß geordnet sind. Von den kompetenten Behörden genehmigt, ist sie in allen ihren Theilen, wie für die Arbeiter, so auch für den Fabrikbesizer verbindlich.

Die Aufrechthaltung der Fabrikordnung Seitens der Arbeiter ist Sache des Fabrikbesizers, die Innehaltung derselben Seitens des Fabrikbesizers steht unter öffentlicher Kontrole.

Der Fabrikbesizer ist berechtigt, auf Uebertretungen der FabrikOrdnung Bußen zu sezen. Er hat damit dasselbe Recht, welches die Eisenbahnverwaltungen .für die Sicherung ihres Dienstes haben, welches die öffentlichen Verwaltungen gegenüber ihren Angestauten ausüben, welches eonventionell überall angewandt wird, wo es sich darum handelt, die Glieder einer Gesammtheit zur strikten Innehaltung gewisser im interesse der Erreichung ihrer Zweke liegenden Pflichten anzuhalten.

Es ist nicht richtig zu sagen, bei dem Bußenwesen sei der Fabrikbesizer gleichsam Gesezgeber, Klüger, Richter und Vollstreker in einer Person. Er ist das erste nicht, weil er nur innerhalb eines von der Gesezgebung festgestellten Rahmens Bußverschriften aufstellen kann, welche überdieß der Genehmigung der Behörde unterliegen; er ist das zweite nicht in dem Sinne, wie das Wort gebraucht wird, weil es sich in den bezüglichen Fällen

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nur um Anzeige geschehener Thatsachen handelt, welche Anzeige in der Regel von dritten ausgeht; er ist Richter, jedoch einerseits ein Richter unter amtlicher Kontrole, andererseits vor dem civilen ·Gerichte belangbar, wenn Einer sich durch gesprochene und eingehobene Bußen unrechtmäßig geschädigt erachtet. Nimmt man dazu, daß die Bußen nicht dem, der sie ausfällt, sondern der gesarnmten Arbeiterschaft der Fabrik zu gute kommen, und daß es nichts weniger als eine Verbesserung der Lage der Arbeiter wäre, wenn der Fabrikbesizer dadurch, daß ihm mildere Mittel zur Aufrechthaltung der Ordnung entzogen würden, sich gezwungen sähe, zu diesem Zweke von dem Recht des Entzugs der Arbeit beziehungsweise der Kündigung und Entlassung Gebrauch zu machen, so dürfte man es gerechtfertigt finden, daß der Entwurf diese Einrichtung aufrecht erhält.

Der Vorschlag des Handels- und Industrievereins will von «iner Bestimmung betreffend die zuläßige Höhe der Bußen Umgang nehmen. Allein ein unbeschränktes Bußenrecht kann nicht ertheilt werden. Selbst der Staat, wo er auf Uebertretung seiner gesezlichen Vorschriften Bußen sezt, bindet den Richter an ein bestimmtes Maximum, wie denn auch der Art. 18 des Entwurfes die Fabrikunternehmer nicht unbeschränkten Bußen nach Willkür des Richters aussezt. Wenn aber für die den Arbeiter treffenden Bußen eine Schranke gesezt werden soll, so läßt sich dafür aus naheliegenden Gründen im Gesez nicht eine bestimmte Summe aufstellen, sondern es wird das zuläßige Maximum in einem proportionalen Betrag zum täglichen Arbeitslohn auszudrüken und festzusezen sein. Und zwar kann dabei nicht der Taglohn jedes Einzelnen zu Grunde gelegt werden, da sonst bei der Verschiedenheit der Taglöhne in einer Fabrik für eine und dieselbe Ordnungsverlezung die Buße jeweilen in allerverschiedenster Weise berechnet werden müßte, sondern es ist der ,,durchschnittliche" Taglohn sämmtlicher Arbeiter der Fabrik, welcher die Basis zur Bestimmung des zuläßigen Maximums bildet.

Der Entwurf schlägt vor, daß eine Buße den vierten Theit dieses durchschnittlichen Tagelohnes nicht übersteigen darf. Innerhalb dieser Grenze ist es Sache der Fabrikordnungen, die Bußen abzustufen.

Ad Art. 10.

Das lezte Alinea des Artikels bedarf einiger Erläuterungen.

Es handelt sich bei dieser Bestimmung nicht um das vorläufige Nichtausbezahlen
des Lohnes, beziehungsweise eines Theils desselben. Hievon spricht das zweite Alinea, welches dieses Verfahren in bestimmte Schranken bannt. Der fragliche Saz betrifft förmliche

947 definitive Abzüge von dem verdienten Lohn. Unter diesen Abzügen sind nicht die Abzüge verstanden für schlechte Arbeit. Das Gesez läßt diese unberührt. Sie kommen viel häufiger vor in dem Arbeits- und Lieferungsverkehr zwischen dem Fabrikanten und der von ihm beschäftigten Hausindustrie als bei der eigentlichen Fabrikarbeit, mit welcher einzig das Gesez zu thun hat. Der liefernde Stükarbeiter der Fabrik kann bezüglich des Lohnabzuges für schlechte Arbeit nicht anders, günstiger oder ungünstiger, gestellt werden, als der an denselben Fabrikanten liefernde Stükarbeiter der Hausindustrie. Beide haben gegen ungerechte Behandlung und willkürliche Schädigung in diesem Punkt denselben Schuz, das Gericht.

Unter den Spezialzweken, für welche Lohnbetreffnisse nicht .zurükbehalten, d. h. nicht willkürlich, ohne Zustimmung des Arbeiters, abgezogen werden dürfen, sind Einrichtungen verstanden, wie spezielle Fabrikkrankenkassen, Unfcerstüzungskassen, Unfallkassen, Versicherungskassen, Sparkassen u. dgl. So wohlthätig Anstalten dieser Art sind, wenn sie auf rationeller, gerechter Basis ruhen, so sehr gebieten die Mißbräuche, welche sich auf diesem Gebiet vorfinden, die Freiheit des Arbeiters zu schüzen.

Ad Art. 11.

Wir haben es hier mit einem der am meisten angefochtenen Artikel zu thun, mit der Bestimmung über den sogenannten ^Normalarbeitstag".

Der schweizerische Handels- und Industrieverein, unterstüzt von der Eingabe der 272 Industriellen, verlangt mit großer Entschiedenheit Streichung aller und jeder Bestimmung über die Dauer der regelmäßigen Tagesarbeit in den Fabriken.

In die Diskussion der Frage, ob das Gesez überhaupt Bestimmungen über die Arbeitszeit Erwachsener in den Fabriken aufstellen soll, treten wir hier, nach dem in den allgemeinen Bemerkungen Gesagten, nicht weiter ein. Es hat dies um so weniger auf sich, als der praktische Schwerpunkt der Frage in dem Maße liegt, welches für die Dauer der regelmäßigen Tagesarbeit Erwachsener festgesezt werden soll und der Widerspruch aus dem Kreise der Iv;dustriellen sofort größtentheils verstummen würde, sobald als Maximum der Arbeitszeit eine nach ihrer Ansicht hinlängliche Stundenzahl angenommen würde.

Nur zwei Punkte allgemeiner Natur erlauben wir uns hier noch kurz zu berühren.

Die Verfassung sieht in Art. 34 gesezliche Bestimmungen vor über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen in den Fabriken.

Die Ansicht, es wäre dieser Forderung Genüge gethan mit der

948 Aufstellung von gesezlichen Bestimmungen über die Dauer der Arbeit erwachsener w e i b l i c h e r Personen, können wir nicht theilen. Eine solche Interpretation ist nicht nur unlogisch, sondern auch ohne allen und jeden Anhaltspunkt in dun auf fraglichen Artikel bezüglichen Revisionsberathungen der gesezgebenden Räthe.

Weniger einzuwenden ist gegen die Behauptung, die Vorschrift der Verfassung nöthige durchaus nicht zur Aufstellung eines sogenannten ,,Normalarbeitstages", die ,,Dauer der Arbeit" könne auch wöchentlich, monatlich, jährlich berechnet werden. Es wäre dies zuläßig. Wenn der Entwurf für die Bestimmung der Arbeitsdauer den Tag zu Grunde legt, so geschieht dies in dem Bestreben, ein Gesez zu schaffen, dessen Durchführung überwacht und gesichert werden kann, und welches seinem Zweke wirklich entspricht. Die wöchentliche Arbeitszeit im Ganzen ist aber weit weniger sicher und leicht zu kontroliren, als die tägliche Arbeitszeit und ebenso ist klar, daß innerhalb eines Arbeitsmaximums von wöchentlich x Stunden Einrichtungen getroffen werden könnten, welche den Absichten des Gesezes schnurstraks zuwiderlaufen würden.

Der Entwurf beantragt eine Normirung dar täglichen Arbeitszeit in den Fabriken nicht in dem Sinne einer Uniformirung derselben, sondern lediglich in der Weise, daß ein Maximum aufgestellt wird, welches die Dauer der täglichen Arbeit in keiner Fabrik überschreiten soll.

Ein einheitliches Maximum ist vereinbar mit der Verschiedenheit der Fabriken. Dies ist bewiesen durch die Thatsache, daß in jedem Lande Fabriken der verschiedensten Art und Produktion dieselbe tägliche Arbeitszeit haben; daß die in vielen Ländern bestehende gesezliche Maximalarbeitszeit für Kinder,, junge Personen und Frauenspersonen jeweilen eine einheitliche ist, und sich nicht, nach der Verschiedenheit der Fabriken richtet und daß hiefür auch die Erfahrung aus einer Reihe schweizerischer Kantone mit mannigfaltiger Industrie vorliegt.

Die wichtige Frage ist nun die, welches Maximum für die Dauer der regelmäßigen Tagesarbeit in den schweizerischen Fabrik eu angenommen werden soll?

Es ist dies nicht eine Frage, welche a priori von irgend einem Prinzip aus beantwortet werden könnte und ebenso dürfte es du vergebliches Bemühen sein, aus gegebenen Thatsachen und Erfahrungeneinen positvveu Beweis dafür, daß
gerade diese und keine andere Stundenzahl angenommen werden dürfe, führen zu wollen.

Und weil dies so ist, so wird von vornherein darauf verzichtet werden müssen, in dieser Frage eine Einigung der Ansichten und eine Uebereinstimmung des Urtheils erzielen zu können.

949 Für den Antrag von 11 Stunden kamen außer den allgemeinen in der Einleitung berührten Erwägungen im Wesentlichen folgende Momente in Betracht: Wenn die Bundesverfassung gesezlichen Vorschriften über die Dauer der täglichen Arbeitszeit erwachsener Personen ruft, so geschieht dies nicht zu dem Zwek, um die bestehenden Zustände einfach gutzuheißen, sondern ihre Absicht ist eine Erleichterung und Verbesserung der Lage der Fabrikarbeiter durch das Mittel einer angemessenen Reduktion des Maximums ihrer täglichen Arbeit.

Eine Erleichterung nach dieser Seite hin ist dringendes Begehreu der schweizerischen Fabrikarbeiter und es ist aus vielen Gründen geboten, demselben Rechnung zu tragen.

Die Festsezung eines Maximums von 12 Stunden, wie solches von 3 Kantonen : Freiburg, St. Grauen und Âargau positiv beantragt wird -- ein höheres Maximum wird von keinem Kantone vorgeschlagen -- kann deßhalb nicht als den Zweken des Verfassungsartikels entsprechend angesehen werden, weil dermalen unter der Kategorie von Fabriken, welche die längste Arbeitszeit haben, die zwölfstündige Arbeitszeit die Regel bildet und von den drei schweizerischen Kantonen, in welchen bereits gesezliche Vorschriften über die Arbeitszeit der Erwachsenen existiren, zwei, Basel und Tessin -- das erstere schon vor Jahren -- die l2stündige Arbeitszeit als Maximum vorgeschrieben haben, während ein Kanton -- Glarus -- gesezlich bereits unter diesem Maximum steht.

Es kann sich also, wenn von einem wirklichen Fortschritte nach dieser Richtung die Rede sein soll, nur um ein Maximum von 11 oder 10 Stunden handeln.

Bei dem Entscheid hierüber fällt die Stellung und Lage der schweizerischen Industrie, an deren Bestand und Gedeihen das Wohl des ganzen Landes in hohem Grade betheiligt ist, aufs Ernstlichste in Betracht. Die Bedingungen der schweizerischen Industrie sind nicht dieselben wie diejenigen anderer Länder und es kann deßhalb nicht ohne Weiteres auf die Schweiz und ihre Industrie übertragen werden, was in andern Ländern statthaft ist und besteht.

Die schweizerische Großindustrie ist, da sie kein eigenes Hinterland hat, welches sie zu beschäftigen und ihre Erzeugnisse zu konsumiren im Staude wäre, Exportindustrie. Als solche kann sie nur so lange bestehen, als sie auf auswärtigen Märkten die Konkurrenz dieser Länder und anderer industrieller
Mitkonkurrenten zu bestehen vermag. Einer der Faktoren ihrer Konkurrenzfähigkeit ist der Preis, zu welchem sie ihre Erzeugnisse anzubieten vermag, und einer 'er Faktoren dieses Preises sind die Produktionskosten dieser Er-

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Zeugnisse. Einen der Faktoren dieser Produktionskosten aber bildet die Arbeitszeit in ihren Fabriken. Diese soll in ihrem Einfluß auf die Produktionskosten nicht unter-, aber auch nicht überschäzt werden. Es hieße sie unterschäzen, wenn man glauben wollte, es könne eine beliebige oder verhältnißmäßig bedeutende Reduktion der täglichen Arbeitszeit der Fabriken eintreten, ohne bestimmte Vermehrung der Produktionskosten, bei gleichbleibendem Gewinn, Vertheurung der Waare und Erschwerung, unter Umständen Verunmöglichung der Konkurrenz hervorzurufen. Es hieße jenen Einfluß überschäzen, wenn man geltend machen wollte, jede auch selbst verhältnißmäßige Reduktion der Arbeitszeit sei ohne Weiteres gleichbedeutend mit Reduktion der Produktionsmasse, also mit Vertheuerung der Erzeugnisse u. s. w. Ein anderer Faktor der Konkurrenzfähigkeit, mit vvelchem die Arbeitszeit in Verbindung steht, ist die quantitative Leistungsfähigkeit und. es gilt von dieser mutatis mutandis, was von dem Preise der Waaren gesagt worden ist. (; Es ist gar nicht zu läugnen, daß die schweizerische Exportindustrie, wenigstens in mehreren ihrer Hauptbranchen, in Betreff der Konkurrenzfähigkeit in sehr gespannten Verhältnissen steht und es sind in der That wenig Aussichten vorhanden, daß bald die Zeit komme, wo sie sich freier werde bewegen können.

Es folgt daraus für den Gesezgeber des Landes die Pflicht, auf diesem Gebiete vorsichtig vorzugehen und nicht Maßregeln za treffen, deren Rükwirkungen er nicht einigermaßen sicher zu übersehen vermag.

Es ist schwer zu ermessen, welche Folgen eine plözliche Reduktion der täglichen Arbeitszeit in den Fabriken um zwei Stunden für die Gegenwart und die nächste Zukunft der dabei hauptsächlich betheiligten schweizerischen Industrie haben würde. Wir kennen keinen solchen Vorgang, kein Land, welches je einen solchen Schritt gethan hätte.

Auf viel weniger unsicherm Boden dagegen befinden wir unsmit dem vorgeschlagenen Maximum von 11 Stunden. Wir haben hier hinter uns den Vorgang und die Erfahrung eines intensiv industriellen Kantons, des Kantons Glarus, welcher die llstündige Maximalarbeitszeit schon vor mehreren Jahren gesezlich eingeführt hat. Dieser Kanton hatte seither wie vorher nicht nur zu konkurriren mit der ausländischen Industrie, sondern gleichzeitig mit den länger arbeitenden Fabriken
der andern Kantone. Die Erfahrungen dieses Kantons beweisen, daß Bestand und Gedeihen selbst der schwierigeren Branchen der schweizerischen Exportindustrie mit der Beobachtung einer llstündigen Maximalarbeitszeit nicht.

951 ·unvereinbar ist, und daß wir also in der allgemeinen Einleitung mit Recht die Üeberzeugung aussprechen durften, es könne ohne Gefahr das in dem Entwurf vorgeschlagene Maximum angenommen werden.

Ad Art. 12 und 13.

Getreu dem Grundsaze, daß die Gesezgebung sich jeder Bestimmung über die Arbeitszeit der Erwachsenen enthalten solle,, beantragt der Entwurf des schweizerischen Handels- und Industrievereins, der, freilich sonderbar genug, über die Freistunde um Mittag eine gesezliche Bestimmung aufnehmen will, auch alle Vorschriften über Nachtarbeit aus dem Geseze zu eliminiren.

Aber ebenso nothwendig folgt aus der gesezlichen Beschränkung der täglichen Arbeitszeit, daß das Gesez Bestimmungen über ·die Nachtarbeit treffen muß, da mit Hülfe dieser leztern alle Vorschriften über das Maximum der täglichen Arbeitszeit illusorisch gemacht werden könnten.

Der Entwurf unterscheidet die gewöhnlichen Fabriken von denjenigen Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb und also auch fortgesezte Nachtarbeit erfordern.

Diese Nachtarbeit steht unter besonderer Kontrole, welche zum Zweke hat, darauf zu achten, daß der Grundsaz des Art. 11 auch für diese Arbeiter zur Anwendung kommt.

Was die gewöhnlichen Fabriken betrifft, so soll in denselben Nachtarbeit nicht stattfinden, ausgenommen in Nothfällen.

B a s e l - S t a d t hat hierüber die Bestimmung : ,,An Sonnund Festtagen, sowie zur Nachtzeit, von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens, darf in den Fabriken nicht gearbeitet werden. Zu Notharbeit (dringende Reparatur von Maschinen u. dgl.) bedarf es jeweilen der speziellen Erlaubniß des Polizeidirektors. Als Notharbeiten werden nur diejenigen Arbeiten angesehen, welche dazu dienen, eine Unterbrechung der normalen Arbeiten zu verhindern."

Von diesen Bestimmungen sind ausgenommen Werke, welche ihrer Natur nach eine derartige Einschränkung nicht erlauben (nach der Fabrikverordnung die Holländer in den Papierfabriken, die Gießöfen und mehrere andere Geschäfte) und solche Arbeiten, welche der eigentlichen Fabrikation als Hülfsarbeiten vor- oder nachgehen müssen.

Das Fabrikpolizeigesez von G l a r u s sagt: ,,Zur Nachtzeit, d. h. von 8 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens, darf nicht in den Fabriken gearbeitet werden."

952 Diese Vorschrift findet keine' Anwendung auf erwachsene Mannspersonen über 18 Jahre, welche als Handlanger, Bleicher oder Mechaniker beschäftigt werden in Bezug auf Arbeiten, welche zum ununterbrochenen Betrieb des bezüglichen Etablissements nothO wendig sind und nicht in der gewöhnlichen Arbeitszeit verrichtet werden können.

Andere Ausnahmen kennt dieses Gesez nicht.

Das Gesez betreffend Regulirung des Fabrikwesens von Baseli a n d enthält die Bestimmung: ,,Die Verwendung einer großem Anzahl von Arbeitern zur Nachtzeit, d. h. zwischen 9 Uhr Abends und 5 Uhr Morgens, soll nur in außerordentlichen Fällen durch das betreffende Statthalteramt gestattet werden."

Andere Kantone haben nur Bestimmungen über Nachtarbeit Ton Kindern und Unerwachsenen.

Nothfälle im Sinne des Entwurfes sind solche Fälle, in denen verlängerte Arbeitszeit eintreten muß, und zwar, im Unterschied von der in Alinea 3 des Art. 11 vorbehaltenen Arbeitsverlängeruug, zur Nachtzeit, d. h. zwischen 8 Uhr Abends und 5 Uhr Morgens, eintreten muß, um den regulären Tagesbetrieb möglich zu machen oder denselben, wenn er durch irgendwelche außerordentliche Naturereignisse theilweise gestört ist, zu ersezen. Die Cautelen gegen Mißbrauch liegen darin, daß die Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung zu solcher Nachtarbeit verwendet werden dürfen und daß, wenn solche Nachtarbeit nicht nur eine ganz vorübergehende ist, die amtliche Bewilligung eingeholt werden muß, welche nur dann zu ertheilen ist, wenn sich der betreffende Fall nach dem Urtheile der nötigenfalls durch Techniker berathenen Behörde als ein Nothfall qualifizirt.

Ad Art. 14.

Unter Frauen sind die weiblichen erwachsenen Arbeiterinnen überhaupt verstanden.

^Bezüglich der regelmäßigen Arbeitszeit sind sie den erwachsenen männlichen Arbeitern gleichgestellt mit den im Art. 14 für besondere Verhältnisse vorgesehenen Ausnahmen.

Unter diesen Ausnahmen ist die erste, welche die Verwendung von weiblichen Arbeiterinnen zu Sonntags- und Nachtarbeit untersagt, von der Eingabe der 272 Industriellen in bestimmter Weise angefochten. ,,Wir können, sagen sie, das unbedingte Verbot der Nachtarbeit für Frauen unmöglich acceptiren, es wäre dies gleichbedeutend mit einem Verbot der Nachtarbeit überhaupt. Unsere Spinnereien und Webereien, welche zu meist in den Fall kommen,

953 der Nachtarbeit zu bedürfen, können die Mitwirkung der Frauen, gar nicht entbehren.tt Da diese Eingabe aber gleich Anfangs erklärt, daß sie den Anträgen des Handels- und Industrievereins vollständig zustimme -und dieser ehrenwerthe Verein'-eine Vorschrift beantragt in folgen-der Fassung : ,,Frauenspersonen dürfen nicht zur Sonntagsarbeit und zur Nachtarbeit, zwischen 8 Uhr Abends und 5 Uhr Morgens, verwendet werden", eine Vorschrift, welche mit dem Artikel des Entwurfs durchaus übereinstimmt, so dürfte diese Frage wohl als erledigt betrachtet werden.

Unter die wichtigsten Vorschriften des Gesezes rechnen wir den zweiten und dritten Saz des zweiten Alinea. Ueber den Grundsaz -- wir haben dabei die zwei Hauptinteressenten, die Arbeiter und die Fabrikanten im Auge -- ist man einverstanden; Differenz herrscht nur über die Dauer der Schonzeit -- die Arbeiter wünschen dieselbe auf 12 Wochen ausgedehnt -- und über die Natur der Verpflichtung der Fabrikbesizer, indem in dieser Beziehung von dem schweizerischen Handels- und Industrieverein die Redaktion in folgender Fassung gewünscht wird: ,,Vor und nach ihrer Niederkunft dürfen Wöchnerinnen während 10 Wochen ,,nicht zur Arbeit angehalten" (statt: nicht beschäftigt) werden." Diese Punkte der Diskusion überlassend, bemerken wir nur, daß je stringenter die Vorschrift gefaßt werden kann, desto besser. Für die ganz auffallend wohlthätigen Folgen einer längern Fernhaltung der Wöchnerinnen von der Fabrikarbeit für die Lebensfähigkeit und Gesundheit der Kinder liegen die schlagendsten Erfahrungen vor.

Das dritte Alinea ist auf den Antrag des schweizerischen ärztlichen Vereins aufgenommen worden. Als Fabrikationszweige, in welchen Frauen in der zweiten Schwangerschaftshälfte nicht beschäftigt werden sollen, gelten nach der Ansicht der Experten (vide Hirt, gewerbliche Thätigkeit der Frauen vom hygienischen Gesichtspunkte aus) folgende: Herstellung von gifthaltigen bunten Papieren , Metiichromatypien , Schweinfurtergrün , von künstlichen Blumen, von Phosphorzündhölzchen; ferner das fabrikmäßige Maschinennähen , das Spizenklöppeln, das Färben und Bedruken svon Zeugstoffen, das Belegen von Spiegeln; endlich alle Fabrikationen, wo sich im Zusammenhange mit dem Betriebe giftige Gase (z. B.

Kohlensäure, Kohlenoxyd, Schwefelwasserstoff, Schwefelkohlenstoff) entwikeln können.

Bundesblatt. Jahrg.XXVII. Bd. IV.;

t; 73

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Ad Art. 15.

Dieser Artikel regelt die sogenannte Kinderarbeit in den Fabriken, Der Entwurf enthält folgende Grundsäze: 1) In gewissen Fabrikzweigen isPdie Verwendung von Kindern überhaupt unbedingt verboten.

2) In Fabriken, welche nicht unter diese erste Klasse fallen^ können Kinder zur Arbeit aufgenommen und verwendet werden, jedoch nur solche, welche das 14. Altersjahr zurükgelegt haben.

3) Für Kinder zwischen dem 14. und dem vollendeten 16. Altersjahre ist: das Maximum der täglichen Arbeitszeit in der Fabrik 8 Stunden; das Maximum der täglichen Fabrikarbeit und des Schulunterrichts zusammen 10 Stunden; also daß z. B. ein täglicher Schulunterricht von 4 Stunden Fabrikarbeit von 6 Stunden, ein Schulunterricht von 5 Stunden Fabrikarbeit von 5 Stunden, ein Schulunterricht von 6 Stunden Fabrikarbeit von 4 Stunden u. s. w. an demselben Tage gestattet, und in Zeiten, wo keine Schule gehalten wird, die Fabrikarbeit von Kindern dieses Alters bis auf täglich 8 Stunden steigen kann.

Bezüglich des Verhältnisses zwischen Schule und Fabrikarbeit gilt als Grundsaz, erstens, daß die Fabrikarbeitsstunden sich nach den obligatorischen Schulunterrichtsstunden zu richten haben und nicht umgekehrt, und zweitens, daß die Fabrikarbeit des Tages dem Schulunterrichte nie vorausgehen darf, sondern dem leztern nachfolgen muß.

4) Nach vollendetem 16. Altersjahre tritt der junge Arbeiter in die allgemeine, reglementarische Arbeitszeit ein, immerhin mit der Beschränkung, daß er nicht zu Sonntags- und Nachtarbeit verwendet werden darf.

5) Nach zurükgelegtem 18. Altersjahr hört auch diese Beschränkung für m ä n n l i c h e Arbeiter auf.

Ad 1. Die Bezeichnung der für Kinder bis zum 16. Jahre verbotenen Fabrikationszweige ist, da hierin nothwendig dieselben Vorschriften für die ganze Schweiz gelten müssen, Sache des Bundesraths. Diese Frage ist am sorgfaltigsten durchgearbeitet von der französischen Gesezgebung. Es beschäftigen sich damit zwei Dekrete vom 13. und 14. Mai 1875, welchen leztern zwei Tableau angehängt sind, von denen das erste die Aufzählung aller

derjenigen Etablissements enthält, in welchen die Verwendung von Kindern untersagt ist, unter Angabe des Grundes für jede spezielle Fabrikation. Wir erlauben uns, hier einfach auf diese Akten zu verweisen..

Ad 2. Daß für den Eintritt von Kindern in Fabriken bestimmte Altersschranken gesezt werden müssen, ist unbestritten.

Die frühzeitige und mißbräuchliche Verwendung von Kindern war es, welche den Anstoß zur Intervention des Staates in die Verhältnisse der Fabrikarbeit überall gegeben hat.

Bei der einheitlichen Bestimmung der Altersschranke für den Beginn der Fabrikarbeit begegnen wir der Schwierigkeit, daß einheitliche oder übereinstimmende Vorschriften über die Dauer der Schulpflicht mangeln. Wären solche da, so würde sich jene Bestimmung von selbst ergeben und zwar dahin, daß erst nach absolvirter Primarschule Eintritt eines Kindes in Fabrikarbeit gestattet würde. Aus diesem Mangel ziehen wir aber nicht den Schluß, den die Eingabe der 272 Industriellen selbstverständlich findet, daß von der Aufstellung einer einheitlichen Bestimmung der Altersschranke für den Eintritt in Fabrikarbeit zu abstrahiren sei : schon deshalb nicht, weil die Verfassung solche einheitlichen Bestimmungen will, und bei der Feststellung des fraglichen Artikels die Verschiedenheiten in den Kantonen auch bezüglich der Schulzeit wohl bekannt waren, aber namentlich auch aus dem Grunde nicht, weil die Feststellung des Alters für den Eintritt in die Fabrik eine posistive und je nach Umständen sehr wohlthätige und erwünschte.

Rükwirkung auf die Bestimmung der Schulzeit auszuüben im Stando ist. Nun dürfte es wohl als ein positiver Fortschritt betrachtet werden, wenn der schweizerischen Jugend im ganzen Lande eine volle Primarschulzeit bis zum zurükgelegten 14. Jahre gesichert würde, und es wird dies über kurz oder lang die Folge sein, wenn das Bundesgesez als Altersgrenze, vor welcher Eintritt in Fabrikarbeit unbedingt verboten ist, das 14. Altersjahr annimmt.

Auch hier müssen wir unsere eigenen Wege gehen. Mag England schon Kindern von 10, mögen Deutschland und Frankreich Kindern von 12 Jahren den Eintritt in die Fabrik gestatteny wir sind als demokratische Republik auf eine andere Behandlung unserer Jugend angewiesen, und wenn wir hoffen könnten, daß die Schulzeit überall nachrüken würde, so würden wir uns entschließen,
statt auf das 14., auf das 15. Altersjahr zu gehen. Der Entwurf läßt sich auch auf diesem Punkte von dem Gesichtspunkt leiten, daß es besser sei, durch Maßhalten das weniger Gute zu erreichen, statt durch ein die realen Verhältnisse ignorirendes, sprungweises Vorgehen Reaktionen hervorzurufen, welche leicht

956 auch das weniger Gute gefährden könnten. Von den Kantonen sprechen sich wenige für das 12., mehrere für das 13., aber auch eine schöne Zahl für das 14. Altersjahr aus, für das 15. Altersjahr keiner. Ebenso verschieden lauten die Stimmen aus den Kreisen der Industriellen. Während die kaufmännische Gesellschaft von .Zürich das 12., der schweizerische Handels- und Industrieverein das 13. Jahr vorschlägt, treten das kaufmännische Direktorium von St. Gallen, sowie der Handels- und-Industrieverein des Bezirks Zofìngen in Verbindung mit andern aargauischen Fabrikbesizern für das 14. Altersjahr in die Schranken. Verschieden sind auch die Postulate der Arbeiter. Das Zentralkomite des Grütlivereins beantragt, Kinder auszuschließen, ,,so lange sie obligatorische Primarschulen besuchen", die Delegirtenversammlung von Arbeitern des Kantons Appenzell will das 13. Altersjahr als Grenze, die Fabrikarbeiter von Zug das 14., der schweizerische Arbeiterbund 4as 15. Altersjahr.

Ad 3. Die Kategorie der sogenannten ,,jungen Personen", welche eine von der allgemeinen verschiedene Arbeitszeit haben, ist eine große Unbequemlichkeit für die Industrie. Es wird denn auch diese Institution von der Eingabe der 272 Industriellen rundweg verworfen mit der warnenden Bemerkung, die Einführung der beschränkten Arbeitszeit der jungen Personen habe mit Nothwendigkeit die zehnstündige Arbeitszeit für alle Fabrikarbeiter zur Folge und die allgemeine zehnstündige Arbeitszeit mache die einheimische Industrie schlechterdings konkurrenzunfähig gegenüber dem Auslande. Es läßt sich indessen in diesem Punkte nichts ändern. Es ist zu klar, daß ein 14jähriges Kind bezüglich der Arbeitszeit nicht behandelt werden kann, wie ein Erwachsener, and es wäre den spätem Generationen unseres Landes, welche wohl industriell eine noch intensivere Konkurrenz auszuhalten haben werden, als unsere jezige Zeit, schlecht gedient, wenn ihnen ein durch naturwidrige Behandlung geschwächtes und heruntergekommenes Geschlecht hinterlassen würde. ,,Ich lachett, sagt Macaulay in seiner herrlichen Rede über die Zehnstundenbill, ,,über den Versuch, uns zu schreken mit der Konkurrenz von andern Nationen, welche übertrieben arbeiten. Wenn wir jemals genöthigt sind, die erste Stelle unter den Industrievölkern abzutreten, so werden wir sie nicht einem Geschlechte entarteter
Zwerge, sondern irgend einem an Körper und an Geist vorragend kräftigen Volke abtreten."

Uebrigens theilt der schweizerische Handels- und Industrieverein die Besorgniß der 272 Industriellen betreffend die Wirkung der beschränkten Arbeitszeit der jungen Personen nicht, da er selbst für die Arbeiter von 14--16 Jahren eine von der allgemeinen

95T verschiedene, beschränkte Arbeitszeit, Schulunterricht und Fabrikarbeit zusammen 11 Stunden, vorsehlägt. Sie wird widerlegt durch die Erfahrungen verschiedener Kantone, welche diese Institution, bereits seit langem haben, widerlegt von den Erfahrungen Deutschlands und Frankreichs, deren Geseze eine noch abgestuftere Arbeitszeit der sogenannten jungen Personen eingesezt haben, als unser Entwurf vorschlägt.

Ad 4 und 5 ist nichts zu bemerken.

Ad Art. 16.

Ueber die Stellung des Bundes zu den Kantonen bezüglich der Vollziehung des Gesezes haben wir das Nöthige in den allgemeinen, einleitenden Bemerkungen angebracht.

Ad Art. 17.

Dr. von Plener schließt sein Werk über die englische Fabrikgesezgebung mit folgenden Bemerkungen: ,,Alle ihre guten Wirkungen waren nur möglich durch ein strenges und tüchtiges System der staatlichen Inspektion. Die bestgemeinten gesezliehen Bestimmungen, welche die materiellen Interessen einflußreicher und wohlhabender Personen nahe berühren oder sogar zu schädigen drohen, werden immer unwirksam bleiben, so lange ihre Ausführung nicht staatlichen Organen anvertraut ist, deren volle Unabhängigkeit und fachmännische Befähigung durch eine gute Bezahlung verbürgt wird. Und dies hat die englische Verwaltung von jeher verstanden. In keinem Lande ist das System der staatlichen Inspektion, so kräftig und so bewußt ausgebildet, als in England, indem hier fast für jedes große Gebiet der Verwaltung ein eigener staatlicher Inspektionsapparat bestellt ist. Troz des Vielregierens ist man auf dem Kontinent noch immer nicht zu der englischen Auffassung über die Notwendigkeit staatlicher Inspektion in den meisten Verwaltungszweigen gekommen und glaubt z. B. die Ausführung eines Gesezes über Fabriken zu sichern, wenn man sie den schlecht bezahlten, mit andern Geschäften überhäuften Unterbeamten überläßt. Und hier muß man den englischen Fabrikinspektoren das Zeugniß ausstellen, daß sie durch ihre unermüdliche Thätigkeit, gewissenhafte Pflichterfüllung und große geschäftliche Tüchtigkeit sich das größte Verdienst um die guten Erfolge der Fabrikgesezgebung erworben haben. Sie bringen den giößten Thcil des Jahre» auf Reisen zu (in der Regel wird jede Fabrik zwei Mal im Jahre inspizirt und jeder Subinsptktor hat die Aufsicht von etwa R30 Werken), besuchen fortwährend Fabriken und Schulen, nehmen alle Beschwerden entgegen, leiten die Anklagen wegen Gesezesübertretungen, und ihre halbjährlichen Berichte sind eine ausführ-

'958 liehe und lehrreiche periodische Darstellung der wichtigsten Seiten des industriellen Lebens.tt Die französische Regierung hat im Jahre 1867 Hrn. Freycinet, ingénieur des raines, nach England geschikt, um dort das System der Inspektion zu studiren. Dieser Berichterstatter sagt: ,,La loi s'exécute aujourd'hui dans toute l'Angleterre avec une ponctualité remarquable. Elle est universellement respectée des manufacturiers et, ce qui et mieux encore, elle est aimée d'eux. La crainte seule de la concurrence, disent-ils, empochait les fabricants d'opérer spontanément une réforme dont tous sentaient la nécessité, mais ·dont aucun n'osait prendre l'initiative à cause de l'infériorité momentanée qu'elle pouvait entraîner pour son auteur, mais, du jour où la loi a prévenu ce danger en rendant les conditions égales pour tous, nous y avons applaudi sans réserve. Des fabricants, qui étaient, il y a dix ans, les plus récalcitrants, obéissent aujourd'hui à la loi avec une docilité parfaite. Il faut une surveillance, il la faut vigoureuse, nous ont dit plusieurs grands manufacturiers de Manchester; sans cela, les fabricants malhonnêtes éluderont la loi, et ils obligeront les autres à en faire autant, afin de n'être pas écrasés par la concurrence.

,,D'ailleurs,"1 bemerkte bei der Berathung der französischen Nationalversammlung über das Gesez vom 19. Mai 1874, betreffend die \7ercvendung von Kindern und minorennen Frauenspersonen in der Industrie einer der Hauptredner, ,,remarquez bien que, s'il y a un pays au monde qui redoute l'immixtion des fonctionnaires dans le domaine des intérêts privés, c'est assurément l'Angleterre.

Elle n'a pas la manie du fonctionnarisme, elle, et si elle a créé des fonctionnaires spéciaux pour faire exécuter la loi sur le travail des enfants, c'est qu'elle a reconnu que c'était la meilleure mesure qu'elle pût prendre.

,,Mais on nous dit que nous allons augmenter les charges budgétaires et qu'en ce moment la grande préoccupation doit être de les réduire et d'écarter môme des dépenses si minimes qu'elles puissent être, si elles ne sont pas absolument justifiés. Mais, remarquez le bien, Messieurs, non seulement les inspecteurs que nous vous proposons de créer assureront l'efficacité de cette loi, ils nous rendront de bien autres services comme Font prouvé les inspecteurs qui fonctionnent
en Angleterre.

,,Dans un temps, dans un siècle qu'on a appelé le siècle des questions sociales, le siècle des ouvriers, trouvez-vous donc que ce soit une chose superflue que d'avoir quelques hommes chargés d'étudier constamment les conditions du travail, de. vous signaler les abus qui se commettent, les améliorations qui peuvent être

959 réalisées, des hommes qui suivent constamment ce grand mouvement industriel dont les destinées nous sont encore inconnues?

Croyez-vous que ce soit une chose absolument superflue ?"

Der schweizerische Handels- und Industrieverein, unterstüzt von der Eingabe der 272 Industriellen, beantragt Streichung des ganzen Art. 17, resp. vollständige Beseitigung der eidg. Kontrole über die Durchführung des Gesezes.

Wir unsererseits haben den aus andern Ländern gehörten.

Stimmen nichts beizufügen.

Ad Art. 18.

Anweisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden können beispielsweise hervorgehen aus den Bestimmungen der) Art. 3, Abs. 2, 3 und 5; Art. 6, 11, 12, 14, 15.

Der Entwurf nimmt keine Strafkompetenz administrativer Behörden an, wie solche in gewissen Fällen dem englischen Fabrikinspektor zusteht.

Wo nichts Besonderes über das Verfahren gesagt ist, wie z. B. in Art. 4, gilt das gewöhnliche Prozeßverfahren des Kantons, wie auch dessen Vorschriften über die Kompetenz der Instanzen, Appellation etc. etc.

Der Entwurf unterscheidet sich von der englischen, deutschen und französischen Gesezgebung dadurch , daß er einen GesammtMinimal- und einen Gesammt-Maximalsaz der Buße annimmt, innerhalb welcher Grenze die Zumessung der bestimmten Buße Sache des gerichtlichen Ermessens ist. Die genannten ausländischen Gesezgebungen klassifiziren mehr oder weniger detaillirt. Die deutsche Gesezgebung kennt für die Zuwiderhandlungen gegen die fabrikgesezlichen Bestimmungen Strafen von 5, 10, 50, 100 und 500 Thalern mit Verschärfung für die Wiederholungen; die englische geht in den minimsten Fällen nicht unter 3 Pfund; die französische ist milder als die genannten und hat auch ein tieferes Minimum und Maximum als der Entwurf.

Wir haben es für nöthig erachtet, durch einen besondern Saz bestimmt auszusprechen, daß civilrechtliche Streitigkeiten, welche aus dem Vertragsverhältnisse zwischen den Fabrikarbeitern und dem Fabrikbesizer, beziehungsweise dem Betreiber der Fabrik entstehen, keine Strafen zur Folge haben können.

Ad Art. 19.

Nur die Verhältnisse der Fabrikarbeit, welche in diesem Geseze nicht geregelt sind, bleiben der kantonalen Gesezgebung und Administration offen. Die Verfassung will ,,einheitliche11 Bestimmungen.

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über Verwendung von Kindern in Fabriken u. s. w. Diese Einheitlichkeit würde verloren gehen, wenn es den Kantonen gestattet sein sollte, in diesem oder jenem Sinn von denjenigen Vorschriften abzuweichen, welche in diesem Bundesgeseze aufgestellt sind.

Ad Art. 20.

Das Gesez hat Bestimmungen, welche nicht unmittelbar mifc dem Inkrafttreten des Ganzen in Wirksamkeit gesezt werden können.

Die Bestimmungen des Art. 11 und namentlich des Art. 15 machen neue Organisationen in den Fabriken nothwendig, für welche eine bestimmte Zeit gelassen werden muß, während andere Vorschriften des Gesezes sofort in Kraft treten können. Mit Rüksicht auf diese Verhältnisse wird der Bundesrath ermächtigt, ,,den Beginn der Wirksamkeit der einzelnen Bestimmungen11 festzusezen.

Nach diesen Erläuterungen beehren wir uns, Ihnen den nachstehenden Gesezesentwurf zur Annahme zu empfehlen *), und benuzen den Anlaß, Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. Dezember 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes^ Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

*) Siehe Seite 573 hievor.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Gesezesentwurf über die Arbeit in den Fabriken. (Vom 6. Dezember 1875.)

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11.12.1875

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