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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII.Jahrgang.IV.

Ei

Nr. 57.

24. Dezember 1875.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen in Bern.

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Botschaft des

schweizerischen Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend eine Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich über gegenseitige Zustellung der Civilstandsakten.

(Vom 4. Dezember 1875.)

Tit.!

Auf Anregung Frankreichs wurden im Laufe des Jahres 1874 zwischen den beiden Ländern Verhandlungen behufs Austausches von Erklärungen über die gegenseitige Zustellung der Zivilstandsakten der beiderseitigen Angehörigen eingeleitet.

Da der Zivilstand damals durchaus im Bereiche der Kantone sich befand, so unterhandelte der Bundesrath im Namen derselben eine dießfällige Vereinbarung, welcher alle Stände, ausgenommen Genf, beizutreten sich bereit erklärten. Genf hinwieder gab die Erklärung ab, sich nicht verpflichten zu können, Frankreich die Geburtscheine der Franzosen auszufolgen, die auf seinem Gebiete geboren sind. An dieser beharrlichen Weigerung drohten die Verhandlungen gänzlich zu scheitern, allein Frankreich nahm dieselben im lezten Juni in der Meinung wieder auf, daß Genf der abzuschließenden Uebereinkunft fremd bleiben werde. Indessen konnten die Unterhandlungen nicht mehr auf dem gleichen Fuße gefuhrt werden, wie im vorigen Jahre, da seither die BundesBundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IV.

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1144 Verfassung von 1874 in ihrem Art. 53 und das Bundesgesez vom 24. Dezember gì. J. betr. Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe dem Bunde in Bezug auf diese Verhältnisse neue Befugnisse verliehen hatten. Der Bund ist heute unzweifelhaft befugt, mit auswärtigen Staaten über die wechselseitige Zustellung der Zivilstandsakten zu verhandeln und die von ihm abgeschlossenen Vereinbarungen werden für die kantonalen Behörden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft bindend sein.

Von diesem Standpunkte ausgehend hat der Bundesrath, Namens der Eidgenossenschaft, die nachfolgende Uebeieinkunft mit Frankreich unterzeichnet. Selbstverständlich wird damit der Kanton Genf inskünftig gleich allen andern Kantonen verpflichtet sein, Frankreich die Geburtscheine der auf seinem Gebiete gebornen Franzosen mitzutheilen. Nachdem er jedoch, als die Sache noch in seiner Befugniß lag, unbedingt sich geweigert hat, sich dazu herbeizulassen, und in der Absicht, für ähnliche Fälle, die weiterhin eintreten könnten, die Anschauung der Bundesversammlung kennen zu lernen, hat der Bandesrath es für angemessen erachtet, in der Uebereinkunft die Genehmigung durch die eidg. Räthe vorzubehalten.

Er ist der Ansicht, daß die Schweiz auf die großen Vortheile, welche aus einer regelmäßigen Mittheilung der Zivilstandsakten zwischen zwei Nachbarländern mit so engen Beziehungen, wie unsererseits mit Frankreich unterhalten werden, sich ergeben, nicht verzichten darf, und er hegt die Erwartung, daß die Bundesversammlung die von ihm mit der französischen Regierung ausgewechselte Erklärung gutheißen werde.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 4. Dezember 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Scheren Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

1145

Erklärung zwischen

der Schweiz. Eidgenossenschaft und der französischen Republik,

der französischen Republik und

der Schweiz. Eidgenossenschaft,

betreffend die gegenseitige Zustellung der Civilstandsakten.

(Vom 1. Dezember 1875.)

Der schweizerische Bundesrath und

Die Regierung der französischen Republik und die Regierung der französischen der schweizerische Bundesrath, Republik, in der Absicht, die Mittheilung der Civilstandsakten der beiderseitigen Staatsangehörigen zu sichern, verpflichten sich, gegenseitig gehörig beglaubigte Ausfertigungen der dieselben betreffenden Geburt-, Trau- und Todscheine zu übermitteln.

Diese Mittheilung hat kostenfrei nach der in jedem Lande üblichen Form stattzufinden.

Die Ausfertigungen besagter Standesakten sollen so oft als möglich und spätestens alle sechs Monate für die während des vorangegangenen Halbjahrs aufgenommenen Urkunden von Seite der französischen Regierung an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und von Seite des Bundesrathes an die französische Botschaft in Bern vermittelt werden.

1146 Es ist hierbei ausdrüklich verstanden, daß durch die Verabfolgung oder Annahme solcher Ausfertigungen den Fragen über Ssaatsangehörigkeit in keiner Weise vorgegriffen sein soll.

Der Bundesrath behält immerhin die Genehmigung der gegenwärtigen Uebereinkunft durch die Bundesversammlung vor.

Diese Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1876 in Wirksamkeit.

Dessen zur Urkunde gibt der schweizerische Bundesrath gegenwärtige Erklärung ab, welche gegen eine entsprechende Erklärung der Regierung der französischen Republik auszuwechseln ist.

Dessen zur Urkunde gibt der französische Botschafter in in Bern im Namen Seiner Regierung gegenwärtige Erklärung ab, welche gegen eine entsprechende Erklärung des schweizerischen Bundesrathes auszuwechseln ist.

Gegeben in B e r n , den 1. Dezember eintausend achthundert fünf und siebenzia;.

Gegeben in B e r n , den 1. Dezember eintausend achthundert fünf und siebenzig.

Im Namen des Schweiz.

Bundesrathes, Der Bundespräsident :

Der Botschafter von Frankreich :

Scherer.

B. d'Harcourt.

(L. S.)

(L. S.)

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

1147

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Abschluss eines Vertrags mit Oesterreich-Ungarn über Niederlassung u. s. w.

(Vom 8. Dezember 1875.)

Tit.!

Die Schweiz hat seit dem Jahre 1848 mit den meisten Nachbarstaaten, insbesondere mit Frankreich, Italien, dem Großherzogthum Baden und dem Königreich Württemberg, Niederlassungsvertrage abgeschlossen. Gegenwärtig schweben Unterhandlungen über einen gleichartigen Vertrag mit dem gesammten deutschen Reiche, dessen Abschluß nur noch von der Erledigung einer Detailfrage abhängt.

Ebenso ist Alles, was sich auf Niederlassung bezieht, von.

der Eidgenossenschaft in internationaler Weise geregelt worden mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika, mit Belgien, Großbritannien, Rußland, den Niederlanden, den Hawaiian-Inseln und mit Japan.

Die österreichisch-ungarische Monarchie ist der einzige europäische Großstaat, mit welchem wir keine derartige Uebereinkunft abgeschlossen haben. Allerdings haben wir mit diesem Staate verschiedene internationale Verträge unterzeichnet, welche Zeugniß von den guten Beziehungen ablegen, die wir mit demselben unter-

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Botschaft des schweizerischen Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend eine Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich über gegenseitige Zustellung der Civilstandsakten. (Vom 4. Dezember 1875.)

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Jahr

1875

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

57

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.12.1875

Date Data Seite

1143-1147

Page Pagina Ref. No

10 008 905

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