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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII. Jahrgang. IV.

Nr. 46.

23. Oktober 1875.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Ei nrükungsge hü hr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bundesgesez über

die Ausgabe und Einlösung von Banknoten.

(Vom 18. Herbstmonat 1875.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 39 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 16. Brachmonat 1874, · beschließt:

Bedingungen der Notenausgabe.

Art. 1. Die Ausgabe von Banknoten im Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft wird nur Bankinstituten gestattet, welche jährlich öffentlich Rechnung ablegen und welche die Vorschriften des gegenwärtigen Gesezes erfüllen.

Art. 2. Die Ermächtigung zur Notenausgabe wird vom Bundesrath ertheilt und kann nur verweigert werden, wenn die Erfüllung der Vorschriften des gegenwärtigen Gesezes nicht nachgewiesen ist.

Art. 3. Jede Emissionsbank soll ein eigenes, einbezahltes, ausschließlich für ihre Geschäfte haftbares Kapital von mindestens einer halben Million Franken ausweisen.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IV.

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482 Die Notenemission jeder einzelnen Bank darf den Betrag des einbezahlten Kapitals und jedenfalls die Summe von zwölf Millionen Franken nicht übersteigen.

Der Bundesversammlung bleibt jedoch vorbehalten,, jederzeit und je nach Umständen die Gesammtemission der Banknoten festzustellen und daher auch die Emission der einzelnen Banken verhältnißmäßig zu reduziren.

Art. 4. Den Emissionsbanken sind ungedekte Operationen in Waaren oder Wertpapieren auf Termin, sowie Ertheilung jeglicher Art von ungedekten Krediten untersagt.

' Art. 5. Es sollen keine anderen Banknoten als solche von 1000, 500, 100 und 50 Franken ausgegeben werden.

Die Ausgabe von Banknoten von 20 Franken kann durch Bundesbeschluß bewilligt werden.

Die Anfertigung der Notenformulare wird auf Kosten der Banken durch die im Art. 17 bezeichnete Centralstelle besorgt. Sie sollen gleichartig und gleichförmig sein und den gemeinsamen Titel tragen : ,,Schweizerische Emissionsbanken."

,,Banques suisses d'émission."

,,Banche svizzere di emissione."

(Bundesgesez vom 18. Herbstmonat 1875.)

Die Noten der einzelnen Banken unterscheiden sich einzig von einander durch die beigedrukte Firma und die Unterschriften der Anstalten. Die Zutheilung der Formulare an. die einzelnen Banken geschieht unter der Kontrole des Bundes.

Art. 6. Der Bund übernimmt keine Verantwortlichkeit für den Werth und die Einlösung dieser Noten.

Gemäß Art. 39 der Bundesverfassung ist Niemand gehalten, diese Noten an Zahlungsstatt anzunehmen, vorbehaltlich des Art. 13 des gegenwärtigen Gesezes.

Dekung der Noten.

Art. 7. Jede Emissionsbank soll stets einen Vorrath an gesezlicher Baarschaft im Betrage von wenigstens vierzig

483 Prozent ihrer Notencirculation, getrennt von dem übrigen Geschäftsverkehr der Bank, und ausschließlich zur Einlösung der Noten verfügbar haben.

Art. 8. Die jeweilige Notencirculation einer Bank muß, soweit deren Gegenwerth nicht baar in der Kasse liegt, stets durch den Bestand des Wechselportefeuille derselben oder durch Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken gedekt sein.

Mindestens ein Drittheil dieses Portefeuille soll aus Wechseln bestehen, die auf Schweizerpläzen zahlbar sind.

Die als Dekung dienenden Wechsel sollen keine längere Verfallzeit als vier Monate haben und mindestens zwei solide Unterschriften tragen. Die zweite Unterschrift kann durch die Bestellung eines Faustpfandes ersezt werden. Der Betrag der Wechsel dieser leztern Art darf je Iden Drittheil des obligatorischen Betrages des Portefeuille nicht übersteigen.

Art. 9. Im Falle des Konkurses einer emittirenden Bank haben die Inhaber ihrer Banknoten das Recht, vorweg aus dem durch Art. 7 vorgeschriebenen Baardepot, den vorhandenen Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken " und dein Ergebnisse der Liquidation des Wechselportefeuille, befriedigt zu werden. Für einen allfälligen Rest korikurriren sie mit den übrigen Gläubigern.

Umlauf und Einlösung der Noten.

Art. 10. Abgenuzte oder beschädigte Noten dürfen von den Einlösungsstellen nicht wieder ausgegeben werden.

Art. 11. Beschädigte Noten haben die Emissionsstellen einzulösen,' wenn der Besizer den wesentlichen Theil präsentirt oder den Beweis erbringt, daß der Rest der Note, von welcher er nur einen Theil vorweist, untergegangen sei.

Wird troz diesem Beweise ein Bruchtheil der so eingelösten Note der betreffenden Emissionsbank später gleichwohl präsentirt, so hat leztere keine weitere Nachvergütung zu leisten.

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Für verlorne oder zerstörte Banknoten kann der zu Verlust gekommene Besizer keine Amortisation und keinen Ersaz fordern.

Art. 12. Jede Bank ist nur für ihre eigenen Noten verantwortlich.

Sie ist verpflichtet, diese Noten an ihrem Hauptsiz auf erste Vorweisung hin gegen gesezliche Baarschaft einzulösen.

Die gleiche Verpflichtung besteht für ihre Zweiganstalten (Filialen, Comptoirs und Agenturen); ausnahmsweise können diese jedoch, wenn der augenblikliche Stand ihrer Baarschaft nicht ausreicht, eine Frist von 24 Stunden, Sonntage und die gesezlich gebotenen Feiertage nicht gerechnet, für diese Einlösung beanspruchen.

Der Träger einer Banknote hat im Falle der Nichteinlösung das Recht auf wechselmäßige Exekution gegen die Anstalt, welche die Note ausgegeben hat, nachdem die Nichtbezahlung amtlich konstatirt ist.

In Kantonen, wo die wechselrechtliche Exekution nicht besteht, hat an deren Stelle diejenige anderweitige kürzeste Exekution zu treten, welche im Kantone zuläßig ist.

Art. 13. Jede Emissionsbank und jede Zweiganstalt einer solchen hat die Verpflichtung, die Noten der andern autorisirten Emissionsbanken ohne Abzug an Zahlung anzunehmen, so lange diese ihre Einlösungsverbindlichkeiten erfüllen.

Art. 14. Jede Emissionsbank ist verpflichtet, so weit ihr eigener disponibler Baarbestand ausreicht, die ihr von » dritter Hand präsentirten Noten der andern autorisirten Emissionsbanken, so lange diese ihre Einlösungsverbindlichkeiten erfüllen, ohne Abzug und gegen Baarschaft einzulösen.

Sollte der Baarbestand der angegangenen Bank die sofortige Einlösung nicht gestatten, so kann von ihr eine Frist von höchstens dreimal vierundzwanzig Stunden in Anspruch genommen werden, um die erforderliche Baarschaft von der Bank, welche die vorgewiesenen Noten aus-

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gegeben hat, einzuholen; die vermittelnde Bank ist der Emissionsbank für rechtzeitige Anlegung der Aufforderung zu dieser Beschaffung verantwortlich.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat der Inhaber der Banknoten, nach erhobenem Proteste, das Recht auf wechselmäßige Exekution gegen diejenige Anstalt, welche die Note ausgegeben hat, und es hat auf sein Verlangen die vermittelnde Bank die Betreibung zu besorgen.

Art. 15.,/? In Fällen höherer Gewalt kann der Bundesrath die Emissionsbanken ihrer Verpflichtung zur Annahme und Einlösung von Noten einzelner anderer Banken vorübergehend entheben. Die Verpflichtung zur Einlösung der eigenen Noten kann dadurch nie berührt werden.

Art. 16. Jede Bank ist gehalten, auf die erste Aufforderung hin für ihre Noten, welche eine andere Bank eingelöst hat, oder deren Einlösung nach Art. 14 durch diese vermittelt wird, den Gegenwerth in baar oder in Noten dieser andern Bank zu liefern.

Die Sendung von Noten und Gegenwerthen geschieht auf Kosten und Gefahr der Bank, welche die betreffenden Noten ausgegeben hat.

Kontrole des Bundes.

Art. 17. Zur Erleichterung des mit der Erfüllung vorstehender Obliegenheiten verbundenen Verkehrs der Banken unter sich, sowie zur Ausübung der Kontrole über die Beobachtung der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesezes werden die Emissionsbanken auf die Anordnung des Bundesrathes an einem geeigneten Orte eine Centralstelle organisiren, in welcher der Bundesrath sich vertreten läßt, und welche dieser Behörde für ihre Verrichtungen verantwortlich ist.

Dieser Centralstelle liegt namentlich ob: a. die Anfertigung der gemeinsamen Notenformulare und deren Vertheilung an die einzelnen Banken (Art. 5);

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b. die Kontrole über die Vernichtung der von den Emissionsbanken einzuliefernden defekten Noten und deren Ersaz durch neue Formulare; c. die Vermittlung des gegenseitigen Austausches der Noten unter den Emissionsbanken; d. die Anfertigung der im Art. 18 hienach vorgesehenen Nachweise zuhanden des Bundesrathes.

Die Kosten dieser Centralstelle werden von den Banken im Verhältniß ihrer Emissionen getragen.

^ Art. 18. Die einzelnen Banken haben der Centralstelle nach einheitlichem, von dieser aufzustellendem Schema auf einen bestimmten Tag a) ihre Wochenbilanzen, b) ihre Monatsbilanzen, c) ihre Jahresrechnungen einzusenden, welche von ihr zu prüfen, zusammenzustellen und nebst einer Uebersicht ihrer eigenen Operationen sofort zu veröffentlichen sind.

Die Centralstelle wird über diese Nachweise dem Bundesrathe periodisch Bericht erstatten, und sie kann, wo sie dazu Veranlaßung findet, den Antrag auf Inspektion einzelner Banken damit verbinden.

Art. 19. Wenn eine Bank dem Gesez zuwiderhandelt, insbesondere wenn sie ihre Noten nicht rechtzeitig einlöst, oder wecn sie den Betrag ihrer Baarschaft oder denjenigen des Wechselportefeuille zusammengenommen mit jenem der Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken unter den durch Artikel 7 und 8 des gegenwärtigen Gesezes vorgeschriebenen Betrag hat sinken lassen, so kann der Bundesrath die ertheilte Ermächtigung zur Notenausgabe zurükziehen.

Dieser Entzug oder die Verfügung einer Reduktion der Notenemission kann auch ausgesprochen werden, wenn der Verlust eines erheblichen Theils des Geschäftskapitals konstatirt wird.

Gegen d ah erige Verfüs-ung-en des Bundesrathes kann O O O o an die Bundesversammlung Rekurs ergriffen werden.

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In allen Fällen bleibt den Geschädigten die gerichtliche Klage auf Schadenersaz gegen die Fehlbaren vorbehalten.

Art. 20. Der Bundesrath wird besondere Vorschriften erlassen über 'die Zurükziehung der umlaufenden Noten einer Emissionsbank, welche in Konkurs fallt, oder welcher die Ermächtigung zur Notenausgabe von Bundes wegen entzogen wird, oder welche von sich aus auf die Ermächtigung.

verzichtet.

Art. 21. Alle aus der Banknotenemission entstehenden privatrechtlichen Streitigkeiten sind dem Entscheide des Bundesgerichtes zu unterstellen.

Art. 22. Die zur Notenausgabe gesezlich ermächtigten Banken haben eine Konzessionsgebühr von jährlich zwei vom Tausend der bewilligten Emissionösumme ihrer Noten an die schweizerische Bundeskasse zu entrichten.

Ueb er gangsb estimmungen.

Art. 23. Längstens 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesezes haben die schon bestehenden Emissionsbanken beim Bundesrathe um die vorgeschriebene Ermächtigung zur Notenausgabe nachzusuchen.

Sechs Monate, nachdem eine Bank die Formulare für die neuen Noten entgegengenommen hat, dürlen weder von ihr noch von den übrigen Emissionsbanken deren alte Noten weiter in Cirkulation gesezt werden, und es hat alsdann die betreffende Bank die in Cirkulation befindlichen ohne Verzug zurükzurufen und einzulösen.

Art. 24. Diejenigen der schon bestehenden Banken, welche Noten ausgegeben haben, aber nicht im Falle sind, die Bundesermächtigung zur Notenemission zu erwerben, sind gehalten, ihre Noten aus der Cirkulation zurükzuziehen.

Das Nähere hierüber bestimmt der Bundesrath, welchem das Recht zusteht, einzelnen Banken für die successive Rükziehung ihrer Noten eine Frist bis auf fünf Jahre, vom Inkrafttreten dieses Gesezes hinweg, zu gestatten.

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Art. 25. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes beauftragt.

Durch dasselbe werden die kantonalen Bestimmungen über die Bankuotenemission aufgehoben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die besondern Verhältnisse der Kantonalbanken, soweit sie nicht mit dem gegenwärtigen Geseze im Widerspruche stehen.

Art. 26. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874 (A, S., neue Folge I, S. 116), betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Also beschlossen vom Nationalrathe, Bern, den 18. Herbsmonat 1875.

Der Präsident : Stampili.

Der Protokollführer: Schiess.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 18. Herbstmonat 1875.

Der Präsident : Ringier.

Der Protokollführer: J. L. Lutscher.

Der schweizerische B u n d e s r a t h beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes in das Bundesblatt.

B e r n , den 22. Herbstmonat 1875.

Der Bundespräsident: Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: SchiPSS.

N o t e . Datum der Publikation: 23. Weinmonat 1875.

Ablauf der Einspruchsfrist: 21. Jänner 1876.

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Bundesgesez über

J a g d u n d Vogelschuz.

(Vom 17. Herbstmonat 1875.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 25 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 bezüglich Ausübung der Jagd, Erhaltung des Hochwilds und Schuz der nüzlichen Vögel; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 26. Mai 1875, beschließt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Jeder Kanton ist verpflichtet, auf seinem Gebiete das Jagdwesen auf dem Gesezes- oder Verordnungswege in Uebereinstimmung mit diesem Geseze zu regeln und demselben durch die zuständigen Organe den erforderliehen Schuz angedeihen zu lassen.

Art. 2. Jeder Schweizer, welcher eine kantonale Jagdbewilligung gelöst hat, ist, vorbehalten die Bestimmungen

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Bundesgesez über die Ausgabe und Einlösung von Banknoten. (Vom 18. Herbstmonat 1875.)

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1875

Année Anno Band

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46

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.10.1875

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481-489

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10 008 830

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