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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII. Jahrgang. L

Nr. 12.

20. März 1875.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpfiischen Buchdruckerei in Bern.

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Bericht der

Kommission des Nationalrathes über den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Ausgabe und Einlösung von Banknoten.

(Vom 1. März 1875.)

Tit.!

Die erste Frage, welche sich die Kommission über diesen Gegenstand zu stellen hatte, war die, ob der Bund von der gemäss Artikel 39 der Bundesverfassung ihm zustehenden Gesetzgebungsbefugniß gegenwärtig schon Gebrauch machen solle, oder ob nicht besser die weitere Entwicklung der Dinge abgewartet werde. Während mehrere v o n Genf ausgehende Petitionen .mm Schluß, daß eine Regelung der Angelegenheit durch die Bundesautorität dringend geboten sei.

Die Zirkulation der Banknoten in der Schweiz, die im Jahre 1870 18 Millionen Franken kaum überschritten, ist im Jahre 1873 auf Franken 47,600,000 und am 15. Oktober 1874 auf Franken 71,823,000 (siehe Anhang) gestiegen. Man kann annehmen, daß in den letzten Monaten des vergangenen Jahres mindestens drei Viertheile des großen Geldverkehrs durch die Banknoten übernommen worden sind. Die Ursache dieses außerordentlichen Anschwellens der Banknotenzirkulation muß der Hauptsache nach.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd.I.

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390 gesucht werden in dem Verschwinden des Goldes. Während einer genügend langen Periode an die Bequemlichkeit des Verkehrs mit Gold gewöhnt, konnte das Publikum sich mit dem schweren, voluminösen und daher unbequemen Zahlungsmittel des Silbers, nicht mehr befreunden und griff, die früher in weiten Kreisen existirende Scheu vor bloß fiktiven Zahlungsmitteln überwindend, zu der Banknote. Es liegt nun aber auf der Hand, daß das Verschwinden des Goldes, im ersten Stadium die Ursache der Vermehrung des Banknotenumlaufes, nun umgekehrt durch diese Banknotenzirkulation fortwährend neu erzeugt wird und somit zu einem dauernden Zustand zu werden droht. Der große Aufschwung der Banknotenzirkulation hat die Hülfsmittel und den Gewinn einzelner Banken erheblich gesteigert, und es liegt in der Natur der Sache, daß die Banken diesen Gewinn auch fernerhin zu bewahren und auszudehnen bestrebt sein werden, indem ihnen die Rüksichten auf ihre nächsten Interessen schwerer wiegen, als die der Landesregierung und allenfalls einem von der Bundesautorität getragenen Zentralinstitut -- wenn ein solches existiren würde -- als Pflicht obliegende Aufgabe, für den nöthigen Metallvorrath und damit für die Gesundheit der monetären Verhältnisse zu sorgen. Die Emissionsbanken, wohl wissend, daß die Abwesenheit des Goldes jene großen Summen unverzinslicher Darleihen des, Publikums ihren Kassen zuführt, werden nicht nur sich nicht bemühen, das Gold in's Land zurückzuziehen, sondern unter Umständen sogar ihre Konvenienz darin finden, selbst mit momentanen Opfern dasselbe vom Kursiren im schweizerischen Verkehr zurückzuhalten. Daneben ist das Silber, welches voraussichtlich für längere Zeit uns neben den Banknoten noch allein bleibt, augenscheinlich im Begriffe, von seiner Höhe als internationalesZahlungsmittel immer mehr herabzusteigen und sich dem Charakter der Scheidemünze zu nähern. Seine Demonetisirung im benachbarten deutschen Reich, der Umstand, daß die Handelsbilanz zwischen England und Ostindien dem früheren Abfluß in letzteres Land ein Ziel gesetzt hat und vor allem die neulich durch die internationale Münzkonferenz vorgenommene enge Kontingentirung der Prägung des Silbers setzen mit Notwendigkeit der Verwendbarkeit dieses Zahlungsmittels so enge Schranken, wie sie früher nicht bestunden. Die Papierzirkulation ihrerseits
leidet notorisch an schweren Gebrechen. Der Kaufkraft über die Grenzen des Landes gänzlich entbehrend, reproduzirt sie uns das Bild der Zustände vor der Münzreform des Jahres 1850. Im Innern des Landes trotz der Konvention einer Anzahl der bedeutenderen Emissionsbanken nur beschränkte Annahme findend, zeigt die schweizerische Banknote, wie sie gegenwärtig ist, die gleiche

391 verwirrende Buntscheckigkeit und theilweise auch die gleiche abstoßende Verwahrlosung, wie sie den Münzen zur Zeit des schweizerischen Münzwirrwarrs zukamen; und über all' dem fehlt dieser Banknote durchweg jegliche spezielle Deckung. An solchen Uebelständen laborirend, wird ihr Tag für Tag die für die Banken wie für das Land gleich sehr gefährliche Probe auf ihren Gehalt nur dadurch erspart, daß der Verkehr durch einen andern Uebelstand, nämlich durch das" ausschließliche Vorhandensein des Silbers, gedrückt und gehemmt ist. Diese Verhältnisse legen nach der Ansicht der Kommission dem Bunde gebieterisch die Pflicht auf, ohne längeres Zögern, so weit es in seiner Macht und Kompetenz liegt, regulirend einzuschreiten.

Betreffend die Art der Lösung der dem Bunde obliegenden Aufgabe glaubte die Kommission, mit dem Bundesrathe einig gehend, von dem früher bei Gelegenheit der Berathung über die Bundesrevision gemachten und seither wieder in verschiedener Weise intonirten Vorschlage der Gründung einer Bundesbank absehen zu sollen, und zwar zur Zeit auch mit der Zustimmung solcher Mitglieder, welche, wenn der Boden noch frei gewesen wäre, diese Lösung jeder andern vorgezogen hätten. Man mußte vor Allem sich sagen, daß, wenn auch der Wortlaut des Art. 39 der revidirten Bundesverfassung dem Bunde die formelle Berechtigung zur Kreirung einer solchen Landesbank keineswegs verschließt, doch in der Abstimmung über diesen Artikel im Schöße der Bundesversammlung die Freunde einer Landesbank thatsächlich in Minderheit geblieben sind und daß auf eine Aenderung der Ansichten gegenwärtig k&um zu rechnen sei. Weiterhin konnte auch die einer Bundesbank an und für sich befreundete Ansicht es sich nicht verhehlen, daß, wie die Dinge gegenwärtig sich entwickelt haben, und bei dem durch Art. 39 gegebenen Ausschluß jeglichen Monopols die Erreichung des Ziels auf diesem Wege problematisch geworden sei. Der Bund könnte nicht, wie es in den letzten Tagen das deutsche Reich gethan, auf ein schon vorhandenes, in Umfang und Wirksamkeit mächtiges Institut greifen, , er müßte vielmehr eine ganz neue Schöpfung versuchen. Durch die Bundesverfassung gehindert, einer solchen neu geschaffenen Bank irgend ein Monopol für die Banknotenausgabe zu verleihen, könnte er derselben in der Konkurrenz mit den privaten und kantonalen Emissionsbanken
nur dadurch ein Uebergewicht verschaffen, daß er die Notenemission der letztern all' ihren Mängeln auch fernerhin überließe. Wenn ein solches Verfahren auch zur Zeit, als die Zirkulation bloß flduziärer Werthzeichen in unserm Lande noch äußerst beschränkt war, ohne besondere Gefahr hätte

392 eingeschlagen werden können, so muß es dagegen heute, wo die Banknote in so außerordentlichem Umfange an Terrain gewonnen, ja geradezu das Metallgeld überflügelt hat, durch die Rücksicht auf das allgemeine öffentliche Wohl ausgeschlossen werden. Wird aber, wie es ohne Zweifel gegenwärtig Pflicht des Staates ist, in die^ gesammte Banknotenemission mehr Ordnung und Sicherheit gebracht, so wird die Hinzufügung einer Bundesbank zu den übrigen Emissionsbanken lediglich die Zahl der Emissionsstellen und damit die Mannigfaltigkeit vermehren, nicht aber ein Uebergewicht des Bundes und damit eine einheitliche Handhabung und Leitung der Banknotenemission begründen können.

Aus den eben entwickelten Gründen kann die Kommission sich auch mit der in der letzten Sitzung der Bundesversammlung vorgebrachten Motion eines Mitgliedes des Nationalrathes, dahingehend, daß der Bund unverzinsliche Kassenscheine anfertige und deren Gebrauch zwischen sich und den Kantonen vertheile, nicht befreunden. Bis anhin ist die Schweiz von eigentlichem Staatspapiergeld, welches lediglich dem nothwendigcn Zirkulationsmittel den innern Werth entzieht, ohne dabei durch die Erleichterung der Diskontirung dem Handel und Gewerbe einen Gegenwerth zu bieten, verschont geblieben. Die Kreirung eines solchen ohne irgend welche Noth, mitten in Frieden und Prosperität, möchte zwar den kantonalen und eidgenössischen Staatskassen voraussichtlich einigen Gewinn bringen, mit der damit aber unvermeidlich verbundenen Schwächung der Widerstandkraft des Landes gegen innere und äußere Krisen wäre derselbe aber offenbar zu theuer bezahlt.

° Die Kommission faßt das Gesetzgebungsrecht des Bundes gegenüber den einzelnen Emissionsbanken innerhalb der durch Art. 39 der Bundesverfassung gezeichneten Linien als ein absolutes, durch kein Privatrecht beschränktes auf. Daß die gleich den Münzen massenhaft und in bestimmten Abschnitten fabrizirte, im täglichen Verkehr, ohne daß jemand zu kreditiren die Absicht hat, von Hand zu Hand gehende, jeglicher Unterlage eines realen Kaufgeschäfts entbehrende Banknote als ein Wechsel auf Sicht zu betrachten und daher der freien industriellen Thätigkeit anheim zu geben sei, ist eine Theorie, welche zwar bei uns hier und da noch zur Deckung privater Vortheile versucht wird, gegenüber dem Satze aber nicht Stich hält, daß
der Staat dem Umlauf der Banknoten gegenüber das gleiche Recht und die gleiche Pflicht hat, wie gegenüber dem gemünzten Gelde, welches durch die Banknote ersetzt und theilweise verdrängt wird. Die Kommission geht daher mit dem bundesräthlichen Entwurfe einig, welcher

393 einfach die Bedingungen, unter denen künftig die Notenausgabe erlaubt sein soll, aufstellt und auch die den Emissionsbanken gewährte Konzession nicht auf Zeit und auf Kündigung ertheilt, sondern für jeden kommenden Augenblick ein neues gesetzgeberisches Eingreifen des Staates, wenn dieser dasselbe nöthig finden sollte, vorbehält. Damit ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber jederzeit schon bestehenden und in ihren Kreisen zuträglich wirkenden Instituten alle gebührende, mit dem öffentlichen Wohle vereinbare Rücksicht angedeihen lasse.

"S*Entgegen der Ansicht, daß man das Quantum der Notenemission gesetzlich nicht beschränken, sondern dasselbe lediglich, wie man sich auszudrücken pflegt, durch das Bedürfniß reguliren lassen solle, hat die Kommission an dej Kontingentirung der Banknotenemission festgehalten, sich dabei keineswegs verhehlend, daß es schwer sei, darin a priori das richtige Maß zu treffen.

Ein industrielles Land, welches mit andern in Konkurrenz steht, wird heutzutage, ohne sich erheblichen Schaden zuzufügen, der Banknotenzirkulation nicht entbehren können. Es wäre unrichtig, zu glauben, daß die. ganze Ersparniß, die durch das bloß fiduziäre Werthzeichen erzielt wird, von den emittirenden Banken als Gewinn zurückbehalten werde, vielmehr kommt unter dem Walten ihrer gegenseitigen auch von außen genährten Konkurrenz durch die dadurch erleichterte Diskontirung ein bedeutender Theil dieses Gewinnes der produktiven Thätigkeit in Gewerbe, Handel und Landwirtschaft zu gut. Hiefür besteht aber ein Maß, das nicht nur in der jeweilen momentan waltenden Aufnahmswilligkeit des Publikums, die fälschlicher Weise oft mit dem wirklichen Bedürfnisse verwechselt wird, sondern in andern Verhältnissen seine Begründung hat.7 welche ungestraft nicht außer Acht Ogelassen D O O werden dürfen. Unser Banknoteuwesen möchte noch so gut geordnet und solid fundirt sein, so wird doch immer die Banknote nach außen keine oder doch nur eine sehr geringe Kaufskraft besitzen. Wenn nun in einem gegebenen Momente sich die Banknote so breit macht, daß zur Tilgung der Verbindlichkeiten nach außen das nöthige und dienliche baare Metall nur schwer und mit Opfern zu beschaffen ist, so schlägt sofort für das Publikum, insofern es des ausländischen Erzeugnisses bedarf, jener Gewinn in Schaden um. So
würde z. B., wenn in Folge einer Mißernte das Bedürfniß nach ausländischem Getreide in dem Maße sich wieder einmal steigern würde, wie wir das schon häufig erlebt, dies aller Wahrscheinlichkeit nach für sich allein genügen, um schon bei der gegenwärtigen Höhe der Banknoten-Zirkulation den bezeichneten Gewinn zu einem bedeutenden Theile auf Unkosten

394 aller derer zu werfen, welche in unserm Lande Brod essen. Von der Gefahr und dem Schaden zu reden, welche in Momenten der ökonomischen oder politischen Krisen aus der Kreirung einer übertriebenen Menge fiktiven Kapitals und der damit zusammenhängenden Verdrängung des durch seinen realen Werth alle Stürme aushallenden Metallgeldes entspringen, wäre an diesem Orte überflüssig, da Erfahrungen, die allen bekannt sind, sie genugsam kennzeichnen. Sich ihnen nicht auszusetzen, hat die Schweiz um so mehr Ursache, als auch bei der besten innerii Organisation ihre Kleinheit der Widerstandsfähigkeit ihres fiduziären Zirkulationsmittels gegen politische und ökonomische Stürme Eintrag thun muß. Es ist daher ein Gebot der Klugheit und Vorsicht, der Banknotenzirkulation ein gewisses Maß zu setzen, bei welchem angelangt der momentane Gewinn der Banken und eines Theils des mit ihnen arbeitenden Publikums zurückzutreten hat gegenüber der Rücksicht auf die Erhaltung des dem Lande unentbehrlichen Vorrathes von edlem Metall, und es ist bei der Regulirung der Notenzirkulation von den daran theilnehmenden Banken zu verlangen, daß sie nicht nur den Umlauf des Papiergeldes im innern Verkehr ohne Stöße und Schwankungen zu unterhalten vermögen, sondern auch befähigt seien, im Moment des Bedürfnisses das von ihnen verdrängte Metallgeld wieder in1 s Land zurückzuziehen.

Der Entwurf des Bundesrathes wollte das Quantum der Banknotenemission dadurch beschränken, daß er einerseits dasselbe auf das dreifache des den Emissionsbanken zustehenden Grundkapitals limitirte und anderseits in den Kreis der zur Emission berechtigten Banken, allerdings unter Einfügung einer Uebergangsperiode, nur die Diskontobanken, welche zürn mindesten ein eigenes Kapital von 2 Millionen Franken aufweisen können, aufnahm. Die Kommission glaubte die Grenzlinie in mehr als einer Hinsicht anders bestimmen zu sollen. Vor Allem schien ihr, daß die Uebergabe der gesammten Banknotenzirkulation an die Diskontobanken, deren die Schweiz gegenwärtig 4, die reine Privatunternehmungen sind, zählt, weder thatsächlich durchführbar, noch richtig und wünschenswerth sei. Zwar steht fest, daß die reinen Diskontobanken, wenn sie angemessen geführt sind, mehr Garantie bieten für den ungeschmälerten Bestand und die stete Verwendbarkeit ihres Grundkapitals 3 und der ihnen
anvertrauten Summen, als die andern Formen dei" unter uns bestehenden Banken, welche alle ihre Mittel theils in höherem Grade immobilisiren, theils möglichen Verlusten mehr aussetzen, und wenn nur diese Rücksicht bei der Lösung der Frage in Betracht zu ziehen wäre, so müßte

395 man nothwendig dem Vorschlage des Bundesrathes beistimmen.

Sobald aber durch eine ernsthafte und solide Fundirung der Banknoten allen Emissionsbanken gegenüber für ausreichende Sicherheit gesorgt wird, verwandelt sich jene Ueberlegenheit der Diskontobanken eher in's Gegentheil. Diese haben nämlich bei uns erfahrungsgemäß sich in den Momenten der wirklich vorhandenen, oder selbst nur der drohenden Krisis weniger geeignet und fähig erwiesen, durch Beschaffung von baarem Geld aus dem Auslande die Gefahren zu beschwören, als die Kreditbanken, welche, da sie zu dem eigentlichen durch tausend Kanäle mit dem Auslande verbundenen Geschäftsleben in näherer und unmittelbarerer Berührung stehen und durch die Natur ihrer Arbeit verhalten sind, stetsfort ein angemessenes Portefeuille ausländischer Wechsel zu besitzen, weit eher den Antrieb fühlen und auch in der Lage sind, durch Heranziehen von Metall die nöthige Remedur zu schaffen. Fast ausschließlich nur im Besitz inländischer Wechsel und daher zur Metallbeschaffung auf schwierige, manchmal versagende Umwege angewiesen, haben die Diskontobanken in der Besorgniß um ihr eigenes Gleichgewicht, das auf andere Weise festzuhalten ihnen schwer gefallen wäre, schon mehr als einmal bei beginnender Spannung die Diskontirung einfach eingestellt und ihren Notenumlauf beschränkt und damit die Krisis recht eigentlich beschleunigt und verschärft, welche nur wieder durch die Anstrengungen und ·Opfer der anderen Banken und der Privaten, gelegentlich auch der Staatsbehörden, gehoben werden konnte. Sie müßten erst andere Beweise ihrer Leistungsfähigkeit gegeben haben, ehe es gerechtfertigt wäre, ihnen die gesamm'te Banknotenzirkulation des Landes anzuvertrauen und damit thatsächlich ein gewinnbringendes Monopol zn verleihen.

Indem somit die Kommission in ihrem Entwurfe den Kreis der zur Notenemission zuzulassenden Banken von vornherein weiter .zog, glaubte sie auch in Hinsicht auf bestehende Verhältnisse, welche, sobald man einmal auf diesen Boden sich stellt, einen gleich legitimen Anspruch auf Berücksichtigung besitzen, das Minimum des von den Emissionsbanken geforderten Grundkapitals auf eine Million Franken herabsetzen zu sollen. Dagegen hielt sie gegenüber mehreren eindringlichen Petitionen an dieser Minimalgränze fest, weil Banken, die mit ihren Hülfsmitteln unter
dieser Linie stehen, zwar nach Maßgabe dieser Hülfsmittel verhältnißmäßig eben so gut wie größere Anstalten am Umlauf von Banknoten theilnehmen können, dagegen aber in der Regel nicht in der Lage sind, zu der Wiederbeschaffung des aus dem Lande gedrängten Metallgeldes mitzuhelfen.

396 In unmittelbarer Verbindung mit der Ausdehnung der Theilnehmer an der Notenemission steht der Vorschlag der Kommission, das Maximum der zuläßigen Notenausgabe auf das Doppelte des.

Grundkapitals der Banken zu beschränken, während der Bundesrath bei einem engeren Kreise von Berechtigten auf den dreifachen Betrag dieses Kapitals gehen wollte. Diese indirekte Kontingentirung läßt, der gegenwärtigen Zirkulation und Emissionsbewilligung entgegengehalte'n, dem Banknotenumlauf noch einen mehr als genügenden Raum der Entwicklung, indem das Kapital der bisherigen Notenbanken circa 85 Millionen Franken und die bewilligte Emission circa 82 Millionen Franken beträgt. Wird in Berücksichtigung gezogen, daß voraussichtlich noch eine Reihe anderer Banken, die sich bisher ferne gehalten, künftig an der Emission theilnehmen werden, und daß es insbesondere einer Anzahl Kantonalbanken, für welche die betreffenden Kantone als Garanten haften, außerordentlich leicht fallen wird, durch Uebertragungen aus dem ohnehin schon verhafteten Staatsgute ihr Grundkapital bedeutend zu erhöhen, so muß die Gränzlinie von vornherein als zu weit gezogen und daher einer noch ferneren Korrektur bedürftig erscheinen. Die Kommission beantragt daher im Ferneren, das für das ganze Land zuläßige Maximum der Notenemission auf 50 Franken für jeden Kopf der Bevölkerung zu bestimmen. Sie hält dafür, daß man, ohne die wichtigsten Landesinteressen zu gefährden, unter keinen Umständen weiter gehen dürfe. Wenn Einzelne unter Berufung auf das Beispiel von Frankreich, Belgien und den Vereinigten Staaten von Nordamerika und mit Betonung der unzweifelhaft vorhandenen, verhältnißmäßig großen und energischen industriellen und merkantilen Thätigkeit der Schweiz ein noch weiteres Hinausschieben dieser Gränze befürworten, so ist dagegen mit Nachdruck darauf hinzuweisen, wie unser Land im Vergleich zu den genannten Staaten so arm an Schätzen und Produkten des Bodens und daher verhältnißmäßig in viel höherem Grade als jene für die Befriedigung seiner Bedürfnisse auf das Ausland angewiesen ist. Neben dieser direkten Fixirung des Maximums behält die relative, auf das Grundkapital bezogene Bestimmung immerhin die Bedeutung einer Ausgleichung unter den einzelnen Banken und einer Sicherung für die Noteninhaber. Daß künftig alle an der Emission theilnehmenden
Banken das ihnen formell zustehende Maximum beanspruchen werden, ist nicht zu erwarten, indem der Geschäftskreis und die innere Organisation manches dieser Institute solchem entgegen stehen. Auch wird die unbedingte Einlösungspflicht der eigenen und die bedingte Einlösungspflicht der übrigen schweizerischen Banknoten, wie sie der Ent·wurf stipulirt, mehr als eine dieser Banken rasch genug in die

397 ihr anstehende Gränze zurückwerfen, wenn sie etwa sich beikommen lassen wollte, ihren Antheil höher zu spannen, als sich mit ihrer Leistungsfähigkeit verträgt. Sollte in der Folge das fixe Maximum von 50 Franken auf den Kopf der Bevölkerung total in Anspruch genommen sein und gleichwohl noch neue Institute zur Theilnahme sich melden, so dürften diese, sobald sie die gesetzlichen Bedingungen zu erfüllen bereit sind, von der Theilnahme nicht zurückgewiesen werden, da Artikel 39 der Bundesverfassung die Aufstellung jeglichen Monopols für die Ausgabe von Banknoten untersagt. Würden in einem solchen Falle die Emissionsbanken nicht durch ein friedliches Abkommen dem neuen Bewerber Platz machen, so wäre von Bundes wegen eine entsprechende Reduktion der Emissionsbewilligung aller übrigen Banken vorzunehmen, was praktisch nicht die geringste Schwierigkeit darbietet.

Dagegen läßt sich nach der Ansicht der Kommission aus dem Ausschluß jeglichen Monopols der Satz nielit ableiten, daß nach der Bundesverfassung nun auch jedem einzelnen Privaten oder jeder privaten Geschäftsassocialion Banknoten zu emittiren gestattet sein soll, sobald sie die allgemeinen Bedingungen erfüllen. An eine solche Ausdehnung der Fähigkeit zur Banknotenemission hat bei Aufstellung des Art. 39 der Bundesverfassung sicher Niemand gedacht. Der Entwurf des Bundesrathes beschränkte daher mit Recht diese .Fähigkeit auf diejenigen Institute, welche entweder einem Kanton, oder dann solchen Gesellschaften angehören, die den Charakter juridischer Personen tragen. Wenn die Konimission von seiner Fassung abgewichen ist, so geschah dies nur, um dem erhobenen Einwand zu begegnen, daß die gewählte Begriffsbestimmung in der schweizerischen Gesetzgebung nicht genugsam fixirt sei.

Würde die vorgeschlagene Kontingentirung in der Zukunft als zu weit oder zu enge durch die Erfahrung erfunden werden, so bliebe immer das Mittel, durch gesetzgeberischen Akt das Erforderliche anzuordnen. Der Haupteinwand, der gegen die Kontingentirung überhaupt erhoben zu werden pflegt, daß diese nämlich in Zeiten großer Katastrophen das oft einzig übrig bleibende Rettungsmittel, die Vermehrung des Papiergeldes, abschneide, ist darum bei uns von geringerem Gewicht, weil unsere Bundesinstitutionen im Falle der Dringlichkeit die Gesetze gleichsam von einem Tag auf den andern
zu ändern erlauben.

Die von der Kommission vorgeschlagene Erweiterung des Theilnehmerkreises an der Banknotenemission und die damit thatsächlich ohne Zweifel gegebene Erhöhung des zuläßigen Quantums hat zur Voraussetzung eine vollständige wirksame Deckung der

398 Banknote, und diese bildet den Kardinalpunkt, mit welchem die Kommissionsvorlage stehen oder fallen muß. Weiß jeder Banknoteninhaber, daß für das Werthzeichen unter allen Umständen ein Gegenwerth sich findet und nöthigen Falls ihm zur Verfügung steht, so werden die Banknoten auch in kritischen Zeiten das Vertrauen nicht verlieren, und dadurch wird die Gefahr eines Zusammenbruches der aus bloßen Symbolen aufgebauten Werthe in erheblichem Maße reduzirt.

Es kann nun freilich nicht gesagt werden, daß bisher die von den Banken ausgegebenen Noten gänzlich ungedeckt gewesen seien, da dem Noteninhaber, wie jedem andern Kreditor, das sämmtliche Guthaben der Emissionsbank, soweit es nicht etwa speziell verpfändet ist, haftet. Aber eben darin, daß der Noteninhaber, der in der übergroßen Mehrzahl der Fälle nicht kreditiren, sondern nur eines ihm mehr oder weniger durch die Verhältnisse aufgenöthigten Werthzeichens sich bedienen wollte, den Risiko läuft, in Gleichstellung mit den übrigen Kreditoren der Bank einen eingetretenen Verlust des Kapitals mittragen zu müssen, und daß ohne sein Wissen die zur Deckung seiner Ansprüche bestimmten Aktiven durch spezielle Verpfändung zu Gunsten Anderer ihm vorweggenommen werden können, liegt das Mangelhafte der gegenwärtig bestehenden Deckung der Banknoten, wozu noch kommt, daß für die stete Liquidität der für die Einlösung der Banknoten bestimmten Werthe außer der Fürsorge der Banken für sich selber fast durchweg keine andere Garantie gegeben ist.

Mit Rücksicht auf das Letztere, die Sicherung der Liquidität, glaubte die Kommission' die durch den Vorschlag des Bundesrathes eröffnete Fakultät, von den geforderten zwei Unterschriften die eine durch ein Faustpfand ersetzen zu dürfen, auf den dritten Theil des obligatorischen Betrages des Portefeuille beschränken zu sollen. Diese Wechsel mit Faustpfand sind nämlich in gar häufigen Fällen nicht realisirbar und müssen, wenn nicht Verlust entstehen soll, oft durch lange Perioden immer wieder neu prolongirt werden.

Auch könnte eine Bank, die sich für das Lombardgeschäft der Wechselform bedient, wenn jene Bef'ugniß unbeschränkt bliebe, ihr ganzes, die stete Einlösbarkeit der Banknoten sichern sollendes Portefeuille durch die Schuldverschreibungen ihrer Debitoren bestellen.

Betreffend die Sicherung des Gegenwerthes der
Banknoten schien sich auf den ersten Blick als das einfachste und wirksamste Mittel, das amerikanische System zu empfehlen, wonach die Banken für die ihnen zugemessenen Beträge der Banknoten eine gleich hohe Summe in Werthschriften als Pfand für die Banknoteninhaber

399 in die Hand der Regierung legen. Bei näherer Prüfung erschien aber diese Art der Sicherung in unseren Verhältnissen kaum durchführbar. Zu solchem Pfände eignen sich nur Wertpapiere, welche keinen, oder doch nur sehr wenigen Mutationen ausgesetzt sind, z. B. Staatsschuldtitel, Obligationen von Gemeinden und Korporationen und Eisenbahnen, während die Hypothekartitel, die eigentlichen Pfand- -oder Schuldbriefe, so häufigen Veränderungen unterworfen sind, daß für die sie als Pfand bewahrenden Staatsbehörden eine Summe von Arbeit resultiren würde, die man ihnen nicht zumuthen darf. Noch weniger ginge es an, den Gegenwerth in Wechseln in die Verwahrung der Behörden zu geben. Wollte man aber das zu gebende Pfand auf Staatspapiere oder Obligationen von Gemeinden und Korporationen beschränken, so würde das Schiefe entstehen, daß die Banken Mittel, welche sie sonst vermöge ihrer ganzen Zweckbestimmung unmittelbar dem Handel und gewerblichen Verkehr, oder auch der Landwirthschaft zuführen sollten, in einem sehr bedeutenden Maße auf eine Seite hin verwenden müßten, die ihnen sonst durchaus fern gelegen wäre und wofür sie gar nicht kreirt sind. Es mußte daher von einer Uebertragung des Pfandes in die Hand der Staatsbehörde abgesehen und ein System gesucht werden, welches die Werthtitel in der Verfügung der Banken beläßt und gleichwohl die nöthige Sicherheit darbietet. Der Entwurf des Bundesrathes wollte das Ziel dadurch erreichen, daß er den Inhabern von Banknoten im Falle des Konkurses der emittirenden Bank ein Vorzugsi-echt stipulirte, welches durch das eidgenössische Konkursgesetz näher festzustellen wäre. Gegen diese Form der Lösung erhoben sich indessen gewichtige Bedenken. Es schien vor Allem nicht thunlich, ein Gesetz über eine so wichtige Materie zu erlassen, welches für eine Kardinalbestimmung erst durch einen nachfolgenden gesetzgeberischen Akt seinen näheren Inhalt empfangen konnte. Auch dürfte durch eine solche Verkuppelung mit dem zu erlassenden eidgenössischen Konkursgesetz, dessen Schicksal manchen Wandlungen unterliegen kann, leicht insofern Schaden entstehen, als die Regelung des Banknotenwesens von Tag zu Tag dringlicher wird. Von juristischer Seite wurde namentlich eingewendet, daß man nicht bei Gelegenheit eines bloßen Spezialfalles ein ohnehin sehr bestrittenes Prinzip, ohne daß es
vorher in genügender Weite und Tiefe diskutirt wäre, in die eidgenössische Gesetzgebung einführen dürfe. Die Kommission glaubte daher zur Erreichung des gleichen Zieles, das sich der Bundesrath vorgestellt, eine Form wählen zu sollen, welche ein unmittelbares Inkraftsetzen des Gesetzes gestattet und dabei von kontroversen Prinzipienfrageu sich so weit thunlich fern hält.

Blieb immerhin noch ein gewisses Vorgreifen in die Rechtsmaterie

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zurück, so fand die Kommission doch, daß um der Wichtigkeit und der Eigenartigkeit des Gegenstandes willen die nachfolgende Gesetzgebung sich in diesem untergeordneten Punkte darnach richten solle und könne. Würden die Banken vefhalten, den Gegenwerth ihrer Banknoten als sicherndes Pfand für die Noteninhaber in dritte Hand zu legen, so würde vom rechtlichen oder Billigkeitsstandpunkte aus gewiß Niemand etwas dagegen einzuwenden haben. Die übrigen Kreditoren hätten keinen Grund, sich zu beklagen, denn sie dürfen weder erwarten, noch haben sie das Recht zu verlangen, daß ihre Debitorin aus nichts Millionen schaffe, um damit ihre Sicherheiten zu vermehren. Wenn dagegen irgend jemand einen gegründeten Anspruch hat, durch spezielle Sicherung gedeckt zu werden, so ist es der Banknoteninhaber, der, wie schon bemerkt, in der Regel gar nicht daran denkt, in das Verhältniß eines Kreditors der Bank eintreten zu wollen. Da ferner das gegenwärtig bestehende Recht zur Banknotenausgabe keinen privatrechtlichen Vermögenstitel für die Banken ausmacht, auf welchen die jetzigen Gläubiger dieser Banken für den Fall des Konkurses greifen könnten, so steht ihnen auch keine Einsprache dagegen zu, daß die Theilnahme an der künftigen, durch das Gesetz neu regulirten Banknotenemission an die Bedingung der Bestellung eines Spezialpfandes für den Werth jeder ausgegebenen Banknote geknüpft werde. Wenn nun aber die Kommission, weil jene Uebergabe des Spezialpfandes in dritte Hand aus gewichtigen Gründen nicht angeht, dieses Pfand in der Hand des Debitors, nämlich der emittirenden Bank belassen will, so bleiben sachlich die übrigen Kreditoren der Bank in der gleichen Stellung und den gleichen Rechten, wie wenn das Faustpfand am dritten Orte liegen würde.

Was hiebei kontrovers und dem Gesetz über den Konkurs vorgreifend ist, beruht einfach in dem Momente, daß nach dem Arorsehlage das Pfand in der Gewalt des Schuldners bleiben soll.

Während einzelne kantonale Gesetzgebungen an einer solchen Domizilirung des Spezialpfandes beim Schuldner selbst keinen Anstoß nehmen, untersagen andere dieselbe ausdrücklich. Der Grund für letzteres liegt offenbar in der Anschauung, daß beim Mangel an ausreichender Publizität dieses Pfandverhältnisses der Kredit leicht irre geführt werden kann. Diese Publizität wird aber, wenn das fragliche
Pfandverhältniß durch das Gesetz selber geschaffen wird, in eminenter Weise hergestellt, und außerdem hindert nichts, in den wöchentlich und monatlich zu publizirenden Bankausweisen dieses Verhältnisses regelmäßig Erwähnung zu thun, um stetsfort jedem Mißverständniß vorzubeugen. Würde in der Folge auch die eidgenössische Konkursgesetzgebung die Bestellung eines Faustpfandes in der Hand des Schuldners unterdrücken, so könnte

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unbedenklich für die Deckung der Banknoten eine Ausnahme gemacht werden, da dies, so lange keine andere praktisch durchführbare Pfandbestellung gefunden ist, von der Rücksicht auf das öffentliche Wohl gefordert wird und außerdem thatsächliche Uebelstände daraus nicht entstehen.

Wenn auch das Pfand der Verfügung des Schuldners nicht entzogen wird, so kann es für die Sicherung der Noten doch genügen. Ein Eingriff in dasselbe gilt als Verbrechen. Durch Verbrechen könnte aber das Pfand auch beseitigt werden, wenn es anderswo in Verwahrung läge. Vorsteher und Beamte einer Bank werden sich wohl hüten, um Dritten, deren Gut sie verwalten, einen zweifelhaften Vortheil zuzuwenden, die Schuld eines Verbrechens auf sich zu laden. Die periodische Kontrolle, welche der Bund übt, soll zudem den Inhabern der Banknoten regelmäßig · Kunde und Sicherheit dafür geben, daß das Pfand thatsächlich noch vorhanden ist.

Wird der Banknoteninhaber in der vorgeschlagenen Weise beschützt, so kann es ihm und dem seine Interessen vertretenden Staate ziemlich gleichgültig sein, welche Geschäfte im Uebrigen die Bauk betreibt. Jedenfalls fällt der Grund weg, warum man gerade diejenigen Banken, die der produktiven Thätigkeit durch Kreditgewährung am nächsten stehen und daher auch am intensivsten und segensreichsten wirken, ausschließen sollte.

Die spezielle Art der Deckung betreffend hat die Kommission die Vorschrift, daß die Wechsel des Portefeuille wenigstens eine schweizerische Unterschrift tragen sollen, gestrichen, von der oben entwickelten Anschauung ausgehend, daß gerade der Besitz internationaler Wechsel ein wesentliches Element der wirthschaftlichen Sicherheit unsers, der monetären Selbstständigkeit entbehrenden Landes bilde.

Ejn in der Kommission gemachter Vorschlag, die in der Kasse einer Bank befindlichen Noten anderer schweizerischer Banken in die geforderte Baarschaft einzurechnen, wurde wieder fallen gelassen, als darauf hingewiesen wurde, wie leicht die Banken durch gegenseitigen Austausch ihres in den Verkehr momentan nicht eingehenden Banknotenvorrathes diese Baardeckung zu einem bedeutenden Theil illusorisch machen könnten. Daß die Banken neben und außer dem speziell für die Banknotenzirkulation bestimmten Baarvorrathe für ihre anderweitigen fälligen Verbindlichkeiten noch einen weitern Kassavorrath zu
unterhalten haben, ist selbstverständlich ; doch liegt vom Standpunkt der Sicherung der Banknoten bei den vorgeschlagenen Bestimmungen kein Grund vor, sie hierin weiter zu reglementiren. Wo indeß der Kassabestand dem unter

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allen Umständen nicht angreifbaren Minimum sich nähert, werden die Behörden jeweilen Grund haben, ein besonderes Aufsehen eintreten zu lassen.

Für die Uniformirung der von den verschiedenen Stellen ausgegebenen Banknoten sprechen die gleichen Gründe, wie für die Uniformirung der Münzen. Sie erhöht die Raschheit und Sicherheit des Verkehrs und schneidet, da sie die Verbreitung einer genauen Kenntniß der den Banknoten zukommenden Form in alle Volkskreise hinein erleichtert, manche Möglichkeiten und Gelegenheiten der Täuschung ab. Gegenüber 'diesen praktischen Vortheilen ist der Einwand, daß durch die Uniformirung der Schein verbreitet werde, als ob der Bund für den Werth der Banknoten hafte und als ob die Banken solidarisch unter einander verbunden seien, von keinem Belange, da anzunehmen ist, daß die Bestimmungen des Gesetzes, welche diese Verantwortlichkeit ablehnen, in vollkommen ausreichender Weise zur Kenntniß des gesammten Verkehr treibenden Publikums gelangen werden.

Der Entwurf-des Bundesrathes dehnt die Pflicht der Emissionsbanken, die ihnen präsentirten eigenen Noten sofort gegen baar einzulösen, ohne jede Restriktion auch auf deren Filialen aus.

Die Kommission dagegen glaubte, für den Fall, als gegenüber der Präsentation die Baarmittel einer Filiale nicht ausreichen sollten, für die Einlösung diejenige Zeit gewähren zu sollen, deren eine solche Filiale unbedingt bedarf, um von ihrer Hauptkasse sich wieder speisen zu lassen. Eine Anzahl schweizerischer Banken, darunter insbesondere mehrere Kantonalbanken, gehen darauf aus, ihr Geschäft und damit die dem Verkehr zu leistenden Dienste dem Publikum immer näher zu bringen, und immer mehr wird der Bankverkehr in Landesgegenden und Thalschaften hineingetragen, die früher von ihm abgeschnitten waren. Es liegt in der Natur der Sache, daß solche Zweiganstalten durchaus nicht so organisirt werden können, um je gegenüber der ganzen Verbindlichkeit der Hauptbank in Betreff der Einlösung der Noten, oder selbst nur gegenüber einem. großen Theil dieser Verbindlichkeit Front machen zu können. Ihnen gleichwohl die unbedingte Pflicht aufzulegen, jeglichen Betrag präsentirter Noten sofort einzulösen, hieße die betreffenden Banken dazu zwingen, entweder die Notenemission oder dann die Einrichtung und Unterhaltung von Filialen aufzugeben. Dem Publikum wäre
aber damit, selbst vom Standpunkte der Leichtigkeit der Einlösung der Banknoten aus betrachtet, nicht gedient. Besser ist es für dasselbe, in möglichster Nähe eine Einlösungsstelle, welche eventuell sich eine kurze Frist nehmen darf, zu besitzen, als derselben ganz zu entbehren und

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nur auf einige Zentralpunkte angewiesen zu sein. Tritt für einen Banknoteninhaber einmal die Notwendigkeit ein, seine Noten von der Bank, die sie ausgegeben hat, ohne Zögerung einzulösen, so wird er, wenn die ihm nahe Filiale ihm augenblicklich nicht entsprechen kann, zu der -Hauptkasse eilen und damit in diesem Ausnahrnsfalle genau so gestellt sein, wie wenn eine rigorose Einlösungsbestimmung die Einrichtung der betreffenden Filiale verhindert hätte. Für alle gewöhnlichen, jedenfalls die weitaus vorherrschende Regel bildenden Fälle, bleibt ihm dagegen der Vortheil der unmittelbaren Nähe einer solchen Einlösungsstelle.

Die Verpflichtung der Emissionsbanken zur Einlösung der ihnen vorgewiesenen Noten anderer schweizerischer Banken betreffend waltete im Schooße der Kommission keinerlei Differenz; man war vielmehr darüber einverstanden, daß für jede Ordnung des Banknotenwesens von vornherein es eine selbstversändlich gegebene Aufgabe sei, vor Allem der Schädigung, dem Verdruß und den Verlegenheiten, welchen das Publikum trotz der Konvention einer Anzahl Banken immer noch in vielen Fällen durch Rückweisung der Noten ausgesetzt ist, ein Ende zu machen. Der Einwand, daß es unthunlich und unbillig sei., die einzelnen Banken zu zwingen, einander Kredit zu gewähren, mußte zurücktreten hinter der Forderung des allgemeinen Wohles und der Betrachtung, daß im Grunde durchaus nichts Unbilliges darin liege, wenn von den Banken, die der Bevölkerung des Landes die Ertheilung von kolossalen Summen zinslosen Kredites zumuthen und selbst in einer gewissen Weise aufdrängen, verlangt wird, daß sie nun auch gegenseitig sich einen gewissen Kredit schenken und nicht zum Nachtheil des Publikums sich gegenseitig bedrücken und chikauiren ; und es mußte jener Einwand um so mehr den Rest der ihm allfällig noch inwohnenden Berechtigung verlieren, je ernstlicher für eine spezielle Deckung der Noten und eine genügende Kontrolle vorgesorgt wurde. Indem somit die Kommission auch in diesem Punkte dem Vorschlag des Bundesrathes beipflichtete, glaubte sie jedoch eine in den Anträgen des Bundesrathes liegende Lücke ausfüllen zu sollen. Im Artikel 12 ist jede Bank nur für ihre eigenen Noten verantwortlich gemacht, und für den Träger der Banknote besteht das Recht, im Falle der Nichteinlösung mit wechselmäßiger Exekution vorzugehen,
nur gegenüber der Anstalt, welche die Note ausgegeben hat. Im Artikel 14 wird sodann jede Emissionsbank verpflichtet, die Noten der andern Emissionsbanken in der Regel bei Vorweisung, ausnahmsweise in einer Frist von höchstens 3 mal 24 Stunden, einzulösen. Was nun aber geschehen soll, wenn eine Bank dieser Verpflichtung nicht nachkömmt, davon

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ist nichts gesagt. Dem Träger der Banknote steht nicht au, die zur Einlösung angesprochene Bank durch Schuldbetreiburig zu belangen, da dieses Recht ihm ausdrücklich nur gegenüber der émittirenden Bank zugeschieden ist, und so'bliebe ihm, wenn er überhaupt dann "nicht vorzieht, sich nach fruchtlos eingeschlagenem Umwege an die 'Bank, welche seine Noten ausgegeben hat, zu wenden, nichts anderes als der Weg der Beschwerde beim Bundesrath, welche Beschwerde hinwiederum von der verklagten Bank mit dem Satz, daß jede Bank nur für ihre eigenen Noten verantwortlich sei und mit · der Hinweisung auf Üie Thatsache, daß beim Ausgehen der eigenen Mittel die angesprochene Emissionsbank nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Deckung beschafft habe, kraft- und folgenlos gemacht werden könnte.

Es wurde daher von der Kommission die Bestimmung eingeschaltet, daß .die vermittelnde Bank, wenn die Emissionsbank nicht innert der gesetzlichen Frist die Baardeckung herbeischafft, gehalten sein soll, auf Verlangen des Trägers der Banknote die wechselmäßige Exekution gegen die fehlbare Emissionsbank zu übernehmen und durchzuführen, und um zugleich den bei der Wahl des bloßen Ausdrucks ,,in der Regel" immer noch leicht möglichen Velleitäten vorzubeugen, wurde das Recht für die vermittelnde Bank, eine Frist von 3 mal 24 Stunden zu beanspruchen, ausdrücklich nur an den Fall geknüpft, als ihr eigener Baarbestand die Einlösung nicht erlaubt. Die Verweigerung der Einlösung der präsentirten Note einer anderen schweizerischen Emissionsbank wird also künftig in jedem Falle gleich dem Geständniß sein, daß der Bank ausreichende Baarschaft mangle, was ohne Zweifel nach sich ziehen wird, daß jede Bank in ihrem eigenen Interesse ohne Noth nicht zur Zurückschiebung der Einlösung auf die emittirende Bank schreiten wird. Außerdem bleibt dem Bundesrathe das Recht und die Pflicht, wenn solche Fälle der Rückweisung zu seiner Kenntniß gelanget!, zu untersuchen, ob wirklich der Stand der Baarmittel einer die Einlösung verweigernden Bank diesen Schritt nöthig gemacht habe, und wenn letzteres nicht der Fall sein sollte, gegen die Bank mit Ahndungen vorzugehen.

Die vorgeschlagenen Abweichungen von der bundesräthlichen Fassung betreffend die zentrale Ausgleichungsstelle sind bloß re-' daktioneller Art. Die Kommission will indeß nicht
unterlassen, in ihrem Bericht hervorzuheben, daß nach ihrer Ansicht das in Aussicht genommene Institut geeignet ist, manche Bedenken, welche gegen die beantragte Art der Regulirung des Banknotenwesens walten können, zu beschwichtigen oder doch zu reduziren. Recht geleitet wird ein solches Institut nicht nur wesentlich dazu beitragen,

405 das Bedürfniß nach zirkulirenden Werthzeichen und damit die Abhängigkeit des Landes vom Vorhandensein solcher Werthzeichen zu vermindern, sondern auch in seiner föderativen Organisation dem Lande manche jener Vortheile verschaffen können, welche man sich sonst von dem Walten einer einheitlichen Landesbank versprechen durfte.

lieber Umfang und Art der Kontrolle der Emissionsbanken waren die Meinungen in der Kommission zuerst mehrfach getheilt.

Man fand auf der einen Seite, daß die Aussicht, bei zu Tage tretenden Widerhandlungen gegen das Gesetz das Recht der Banknotenemission durch Urtheil des Bundesgerichtes zu verlieren, von selbst schon die Banken dazu bringen werde, dem Gesetze nachzuleben, und daß die Einrichtung einer speziellen Kontrolle von Seite des Bundes diesem nur gewisse Verantwortlichkeiten auflege, ohne damit die Sicherheit wesentlich zu erhöhen. Jedenfalls, so meinte man auf dieser Seite, sollte es genügen, wenn dem Bundesrath das Recht vorbehalten bliebe, die wöchentlichen und monatlichen Ausweise jeweilen nach eintretendem Bedürfniß verifiziren zu lassen. Auf der andern Seite wurde dagegen betont, daß das den Banken durch die Annahme der Noten kreditirende Publikum ein Recht habe auf regelmäßige und authentische Kunde darüber, ob das durch das Gesetz ihm bestellte Unterpfand auch thatsächlich vorhanden sei, und daß das Funktioniren einer Kontrolle außerdem im dringenden Interesse der durch die Obligation der Noteneinlösung unter sich verbundenen Banken selber liege. Eine bloß fakultative Kontrolle pflege gewöhnlich bald einzuschlafen und verletze, wo sie eintrete, durch den ihr immer anhaftenden Beigeschmack des Verdachtes, weßhalb a.uch die kontrolirende Stelle häufig Anstand nehme, sie anzuwenden, während die vorgeschriebene Periodizität geeignet sei, jeglichen Stachel zu beseitigen, und falls sie nur nicht an bestimmte und vorhergekannte Termine sich halte, gleichwohl zur vollen Wirksamkeit kommen könne. Die Kommission trat schließlich der letzteren Ansicht bei.

Statt ständigen Beamten will sie indeß die Ausübung dieser Kontrolle bloßen Experten übertragen.

Mit der beantragten Erweiterung des Kreises der zur Notenausgabe berechtigten Banken hängt es zusammen, daß die Kommission nicht auf der Forderung einer vollständigen Wochenbilanz bestehen konnte, indem für manche
Institute, deren Geschäfte sich nicht nur auf den Diskonto beschränken, dies eine fast unerfüllbare oder doch eine unverhältnißmäßige Opfer an Zeit und Kosten erfordernde Aufgabe sein würde. Für das Bedürfniß der Kontrolle seheint ausreichend gesorgt zu sein, wenn neben den Monatsbilanzen.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd.I.

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die Banken wöchentlich über Kassa, Portefeuille, .Notenzirkulation Und fällige' Verbindlichkeiten öffentliche Auskunft zu geben haben.

Als einzige Strafbestimmung wurde der von dem Bundesgericht zu, verhängende Entzug zur Bewilligung. der Notenausgabe stehen gelassen, indem die Kommission dafür hält, daß von Administrativbehörden verhängte Bußen leicht den Anschein der Willkür annehmen könnten und daß solche Bußen, wo durch eine Widerhandlung mehr als ihr Betrag gewonnen würde, in manchen Fällen selbst mit Vorbedacht übernommen werden dürften, wodurch der Ernst des Gesetzes geradezu in's Gegentheil verkehrt würde.

Die Kommission hat die von der Notenzirkulation zu beziehende Taxe auf :/2 pro müle und damit auf einen Betrag herabgemindert, der voraussichtlich immerhin noch zur Bestreitung der Kosten der dem Bunde obliegenden Funktionen reichlich genügen wird. Außerdem hat sie nicht mehr mir auf die wirkliche Zirkulation diese Taxe verlegt, sondern auf die bewilligten Summen, wobei sie die Absicht leitete, durch diese Taxe der Fabrikation von Werthzeichen, die vielleicht'nie in den Verkehr eingehen, gleichwohl aber eine stete Gefahr und einen Anreiz zur Uebertreibung der Notenzirkulation in sich bergen, einigermaßen einen Zügel anzulegen und zugleich zu verhindern, daß nicht eine Bank durch Inanspruchnahme einer viel größeren Summe, als sie dem Verkehr übergeben kann, das Theilnehmerrecht anderer Banken beeinträchtige, die vermöge ihrer Organisation und Gestion im Stande wären, größere Beträge auszugeben und im Verkehr zu halten. Es ist leicht möglich, daß in der Folge die Emissionsbanken selber darum einkommen, diesem die Theilnehmerrechte nach der wirklichen Leistungsfähigkeit ausgleichenden Faktor ein größeres Gewicht zu geben.

Um im Falle der Annahme des Gesetzes eine rasche und allgemeine Durchführung der Reform des Banknotenwesens z« sichern, wird vorgeschlagen, daß drei Monate, nachdem eine Bank die Formulare für die neuen Noten empfangen, weder von ihr,' noch den andern Emissionsbanken deren alte Noten weiter in Zirkulation gesetzt werden dürfen, wodurch von selbst wohl der größte Theil dieser alten Noten in kurzer Frist aus dem Verkehr verschwinden wird. Außerdem soll die betreffende Bank ohne Verzug durch Publikation ihre alten Noten zurückrufen. Damit ist nach der Ansicht der Kommission Alles gethan, was man den Banken als bestimmte Verpflichtung zu diesem Zwecke auflegen kann. Ihnen, wie es Artikel 24, Absatz 2 des bundesräthlichen

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Entwurfes thut, für das thatsächliche Zurückziehen und Vernichten der alten Noten eine bestimmt abgegranzte Frist zu setzen, geht darum wohl nicht an, weil selbst gegen den Willen der Banken immer noch ein gewisser Theil -ihrer Noten weit "über den gesetzten Termin hinaus-in der Hand des Publikums,' welchem für die Einlösung kein Zwang obliegt, bleiben kann.

B e r n , den Ï. März 1875.

Namens der Kommission des Nationalrathes: 0-. Ziegler. -

Anträge der Kommission des Nationalraths.

Bedingungen der Notenausgabe.

Art. 1. Die Ausgabe von Banknoten im Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft wird nur Bankinstituten gestattet, welche von Gesellschaften mit beschrankter Haftbarkeit oder von Kantonen gegründet und verwaltet sind, und welche öffentlich Rechenschaft ablegen.

Art. 2. Die Ermächtigung zur Notenausgabe wird vom Bundesrath ertheilt und kann nur verweigert werden, wenn die nachsuchende Bank sich über die Erfüllung der Vorschriften des gegenwärtigen Gesezes nicht ausweist.

Art. 3. Zu streichen.

Art. 4. Jede Emissionsbank soll ein eigenes einbezahltes Kapital von mindestens einer Million Franken ausweisen.

Die Notenemission jeder einzelnen Bank darf das Zweifache dieses Kapitals, die Summe der gesammten bewilligten Emission darf 50 Franken auf den Kopf der Bevölkerung der Schweiz nicht übersteigen.

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Art. 5. Den Emissionsbanken sind ungedeckte Operationen in Wertpapieren auf Termin untersagt.

Art. 6. Es sollen keine andern Banknoten als solche von 1000, 500, 100, 50 Franken ausgegeben werden. Die Ausgabe von Banknoten von 20 Franken 'kann durch Bundesbeschluß bewilligt werden.

Der Bund liefert den Banken die Notenformulare gegen Ersatz der Kosten. Dieselben sollen gleichartig und gleichförmig sein.

Sie tragen den gemeinsamen Titel: ,,Schweizerische Emissionsbanken.a ,,Banques Suisses d'Emission."· · ,,Banche svizzere di emissione."

(Bundesgesetz vom ) und unterscheiden sich unter einander einzig durch die dem Titel beigedruckte Firma und die Unterschriften der einzelnen Emissionsbanken.

Der Bund übernimmt keine Verantwortlichkeit für den Werth und die Einlösung dieser Noten.

Deckung der Noten.

Art. 7. Die jeweilige Notenzirkulation einer Bank muß, soweit deren Gegenwerth nicht baar in der Kasse liegt, stets durch den Bestand des Wechselportefeuille derselben gedeckt sein.

Die als Deckung dienenden Wechsel sollen keine längere Verfallzeit als vier Monate haben und mindestens zwei solide Unterschriften tragen. Die zweite Unterschrift kann durch die Bestellung eines Faustpfandes ersezt werden. Der Betrag der Wechsel dieser leztern Art darf je den Drittheil des obligatorischen Betrages des Portefeuille nicht übersteigen.

Arti 8. Jede Emissionsbank soll stets einen Vorrath von gesetzlicher Baarschaft im Betrag von wenigstens einem Dritttheil ihrer Notenzirkulation zur Einlösung der Noten unbedingt verfügbar haben.

Art. 9. Die Gegenwerthe, welche die Emissionsbanken zur Deckung der in Cirkulation befindlichen Banknoten nach Art. 7 und 8 stets verfügbar zu halten verpflichtet sind, bilden ein Spezialpfand zu Gunsten der Banknoteninhaber; jede Beeinträchtigung dieses Pfandes, durch welche die Banknoteninhaber zu Schaden kommen, wird als Unterschlagung betrachtet und bestraft.

409 Umlauf und Einlösung der Noten.

Art. 10. Abgenutzte oder beschädigte Noten dürfen- von den Einlösungsstellen nicht wieder ausgegeben werden.

Art. 11. Beschädigte Noten haben die Emissionsstellen- eiSzulösen, wenn der Besitzer den wesentlichen Theil' präsentirt oder den Beweis erbringt, daß der Rest der Note, von .welcher er nur einen Theil vorweist, untergegangen sei.

Für verlerne oder zerstörte Banknoten kann der zu Verlust gekommene Besitzer keiae Amortisation und keinen Ersatz fordern.

Art. 12. Jede Bank ist nur für ihre eigenen Noten verantwortlich.

Sie ist verpflichtet, diese Noten an ihrem Hauptsitz, auf erste Vorweisung hin gegen gesetzliche Baarschaft einzulösen. Die gleiche Verpflichtung besteht für ihre Zweiganstalten (Filialen, Comptoirs und Agenturen) ; ausnahmsweise können diese jedoch, wenn der augenblickliche Stand ihrer Baarschaft nicht ausreicht, eine Frist von 24 Stunden, Sonntage und die gesetzlich gebotenen Feiertage nicht gerechnet, für diese Einlösung beanspruchen.

Der Träger einer Banknote hat im Falle der Nichteinlösung das Recht auf wechselmäßige Exekution gegen die Anstalt, welche die Note ausgegeben hat.

Art. 13. Jede Emissionsbank und jede Zweiganstalt einer solchen hat die Verpflichtung, die Noten der andern autorisirten Emissionsbanken ohne Abzug an Zahlung anzunehmen.

Art. 14. Jede Emissionsbank ist verpflichtet, so weit ihr eigener disponibler Baarbestand ausreicht, die ihr von dritter Hand präsentirten Noten der andern Emissionsbanken ohne Abzug und gegen Baarschaft einzulösen.

Sollte der Baarbestand der angegangenen Bank die sofortige Einlösung nicht gestatten, so kann von ihr eine Frist von höchstens drei mal vierundzwanzig Stunden in Anspruch genommen werden, um die erforderliche Baarschaft von der Bank, welche die vorgewiesenen Noten ausgegeben hat, einzuholen. Die vermittelnde Bank ist der Emissionsbank für rechtzeitige Anlegung der Aufforderung zu dieser Beschaffung verantwortlich.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat der Inhaber der Banknote das Recht auf wechselmäßige Exekution gegen die Anstalt, welche die Note ausgegeben hat, und es hat auf sein Verlangen die vermittelnde Bank die Betreibung zu besorgen.

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· Art. 15. In Fällen höherer Gewalt, z. B. bei ernstlich gestörten Kommunikationen, kann der Bundesrath die Emissionsbanken ihrer Verpflichtung zur Annahme und .Einlösung; von Noten einzelner anderer Banken vorübergehend entheben. Die Verpflichtung zur Einlösung der eigenen 'Noten kann dadurch nie berührt werden.

· ° Art. 16. Jede, Bank ist gehalten, auf die erste Aufforderung hin für.ihre Noten, welche eine andere Bank eingelöst hat, oder deren Einlösung nach Art. 14 durch diese vermittelt wird, den Gegenwerth in baar oder in Noten dieser andern Bank zu liefern.

Die Sendung von Noten und Gegenwerthen geschieht auf Kosten und Gefahr der Bank, welche die betreffenden Noten ausgab.

Zur Erleichterung der Erfüllung vorstehender Obliegenheiten und behufs Vervollkommnung des damit verbundenen Verkehrs der Banken werden dieselben an einem geeigneten Punkte eine gemeinsame Abrechnungsstelle errichten, deren Organisation vom Bundesrath zu genehmigen, beziehungsweise, wenn die Banken sich darüber nicht einigen könnten, festzustellen ist.

Kontrole des Bundes.

Art. 17. Der Bundesrath wacht darüber, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes von den Emissionsbanken genau beobachtet werden.

Er läßt sämmtliche Emissionsbanken periodisch durch Experten nispiciren.

Diese Experten dürfen bei keiner der von ihnen zu inspicirenden Banken in irgend einer Weise betheiligt sein.

Art. 18. Die einzelnen Banken haben dem schweizerischen Finanzdepartement a) den Stand ihrer Kassa, des Wechselportefeuille, der Notenzirkulation und der fälligen Verbindlichkeiten vom 7., . 15., 23. und letzten jeden Monats, b) monatliche Bilanzen einzusenden.

Die gemeinsame Abrechnungsstelle theilt demselben eine wöchentliche Zusammenstellung ihrer Operationen mit.

Diese Nachweise sind nach einem vom Finanzdepartement aufgestellten Schema zu fertigen und von diesem sofort zu veröffentlichen.

Art. 19 fällt weg.

Art. 20. Wenn eine Bank dem Gesetz zuwiderhandelt, insbesondere wenn sie ihre Noten nicht rechtzeitig einlöst, oder wenn

411 durch die Experten (Art. 17) "der Verlust eines erheblichen Theiles des Geschäftskapitals konstatirt wird, so kann das Bundesgericht auf die vom Bundesrathe erhobene Klage hin die Entziehung der Ermächtigung zur Notenausgabe verhängen.

· ' · Art. 21. Der Bundesrath wird besondere Vorschriften erlassen über die Zurückziehung der umlaufenden Noten einer Emissionsbank, welche in Konkurs fällt, welcher die Ermächtigung zur Notenausgabe von Bundeswegen entzögen wird, 'oder welche von sich aus auf die Ermächtigung verzichtet.

'· Art. 22. Alle aus der Banknotenemission entstehenden privatrechtlichen Streitigkeiten sind dem Entscheid des Bundesgerichtes zu unterstellen.

Art. 23. Zur Deckung der Kosten der Kontrolle des Bundes haben die gesetzlich ermächtigten Banken eine jährliche Taxe von einem halben vom Tausend der bewilligten Emissionssumme an die Bundeskasse zu entrichten.

Uebergangsbestimmungen.

Art. 24. Längstens 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die schon bestehenden Emissionsbanken beim Bundesrathe um die vorgeschriebene Ermächtigung zur Notenausgabe nach' zusuchen.

Drei Monate, nachdem eine Bank die Formulare für die neuen Noten entgegengenommen hat, dürfen weder von ihr, noch von den übrigen Emissionsbanken deren alte Noten weiter in Zirkulation gesetzt werden, und es hat alsdann die betreffende Bank die in Zirkulation befindlichen Noten ohne Verzug zurückzurufen.

Art. 25. Diejenigen schon bestehenden Banken, welche Noten ausgegeben haben, aber nicht im Falle sind, die Bundesermächtigung zur Notenemission zu erwerben, sind gehalten, ihre Noten aus der Zirkulation zurückzuziehen. Das Nähere hierüber bestimmt der Bundesrath.

Art. 26. Der Bundesrath ist mit der Bekanntmachung und .Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Durch dasselbe werden die kantonalen Bestimmungen über die Banknotenemission, soweit sie mit diesem Gesetze in Widerspruch stehen, aufgehoben.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Nationalrathes über den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Ausgabe und Einlösung von Banknoten. (Vom 1. März 1875.)

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20.03.1875

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