314 2. St. Gallen: An die Verbauung des Flybaches, Gemeinden Weesen und Amden; 3. Tessin: Für Aufforstungen in der Gemeinde Quinto; 4. Waadt : Für Aufforstung und Yerbauung « Jaman-Merdasson», Gemeinde Planches-Montreux.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

L'Urbaine, Compagnie d'assurances contre l'incendie, Paris

Generalbevollmächtigter Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat der Ernennung des Herrn Fritz Gilgen, Von Rüeggisberg, in Zürich, Alfred-Escher-Strasse 5, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der Urbaine, Compagnie d'assurances contre l'incendie, in Paris, seine Zustimmung erteilt. Herr Fritz Gilgen ist der Nachfolger von Herrn Dr. Armin Im Obersteg, dessen Vollmacht erloschen ist (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1981 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen).

Bern, den 15. September 1948.

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Eidgenössisches Versicherungsamt

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 19. bis 27. September 1948 Grossbritannien: Herr H. A. F. Hohler, erster Sekretär, wurde auf einen anderen Posten berufen und hat die Schweiz verlassen.

Jugoslawien: Herr Momcilo Peles wurde der Gesandtschaft als Legationssekretär zugeteilt.

Herr Branko Dr ago vie, Gehilfe des Handelsattaches, wurde auf einen andern Posten berufen und hat die Schweiz verlassen.

Türkei : Herr Mesut Erginsav wurde dieser Mission als Kulturattache zugeteilt.

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Verpfändung einer Eisenbahn Die Davosplatz-Schatzalp-Bahn AG., mit Sitz in Davos-Platz, hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden, die ihr zu Eigentum gehörende Bahnstrecke von Davos-Platz nach der Schatzalp, mit einer Baulänge von 716 m, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Bisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen, im I. Eange zu verpfänden.

Zweck der Verpfändung: Sicherstellung eines Hypothekardarlehens von Fr. 450 000, das zur Eückzahlung der bestehenden Anleihe von Fr. 400 000 und zur Bezahlung von Umbauarbeiten dienen soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichem Boden liegt, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Installationen.

Einsprachen gegen dieses Verpfändungsbegehren sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement, Abteilung Rechtswegen und Sekretariat, in Bern, schriftlich und begründet bis zum 20. Oktober 1948 einzureichen.

Bern, den 30. September 1948.

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Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement Eechtswesen und Sekretariat: Weber

Urteil In Sachen der Israelitischen Gemeinde Durmena gegen L. Montel und Konsorten, betreffend in kriegsbesetzten Gebieten weggenommene Vermögenswerte, wird dem: Beklagten L. Montel, unbekannten Aufenthaltes, hiermit eröffnet, dass die Kammer zur Beurteilung von Eaubgutklagen in ihrer Sitzung vom 21. September 1948 folgendes Urteil gefällt hat: Die Klage wird gegeüber L. Montel gutgeheissen und dieser demgemäss verurteilt, der Klägerin die Obligationen Nr. 9817, 9820 und 9821 der Basellandschaftlichen Hypothekenbank, Zweiganstalt Basel, zu je Fr. 1000 herauszugeben.

Lausanne, den 21. September 1948.

Der Bundesgerichtssekretär: Naegeli

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Strafmandat An Herrn Isidor Buchmann, Kaufmann, geb. 19. Januar 1906, von Hochdorf (Luzern), wohnhaft gewesen, Plattenstrasse 78, Zürich, zurzeit unbekannten Aufenthalts. · :

316 Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat. beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Artikel l des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1945 über das. Verbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten, begangen im Herbst 1945 in Zürich durch Abgabe von 2700 £ in Noten an den mitbeschuldigten Frenkel und nach Rücknahme an eine unbekannte «Marthe», zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 800 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Artikel 96--100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 800.-- 2. den .Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 80.-- . . . 6 . übrige Kosten » 134.20 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Promenadenstrasse 12, Frauenfeld, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» F r a u e n f e l d , den 8. September 1948.

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5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Plattner

Bussenumwandlungsanträge Die nachstehenden Bussenumwandlungsanträge werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: 1. Guex, Georg Lucien, des Constant und der Marie Jaggli, geb. 22. April 1903 von St-Legier, Zimmermann, zuletzt wohnhaft gewesen in Basel, St. Albananlage 2, nun unbekannten Aufenthaltes.. Bussenumwandkmgsantrag':

317 Die dem ; Beschuldigten durch Strafmandat Nr. 7618 vom 1.9. November 1945 auferlegte Busse von Fr. 30 wird in drei Tage Haft umgewandelt.

2. Gysi, Boger John, des Hermann und der Juliette Caburg, geb. 3. September 1924, in Strassbürg, von Buchs (Aargau), Kellner, zuletzt wohnhaft gewesen Pérolles 23 in Freiburg, nun unbekannten Aufenthaltes.

Bussenumwandlungsantrag : Die dem Beschuldigten, durch Strafmandat Nr. 3006 des Einzelrichters des 4. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes vom 24. April 1945 auferlegte Busse von Fr. 50 wird in fünf Tage Haft umgewandelt.

Den Beschuldigten wird eine Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung des Antrages gesetzt, innerhalb der sie zu den Anträgen des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemente s schriftlich Stellung nehmen können. Wird innert genannter Frist der von ihnen geschuldete Betrag bezahlt und die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt. Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

, , Bern, den 23. September 1948, ·

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Der Präsident des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes als Einzelrichter: O.Peter

Wettbewerb-und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen

Schweizerische Gesetzgebung über das private Versicherungswesen Das eidgenössische Versicherungsamt hat die schweizerische Gesetzgebung über das, private Versicherungswesen, in deutscher Sprache, neu zusammengestellt und ergänzt. Die handliche, auf den 1. Juli 1948 bereinigte Publikation kann bei der unterzeichneten Amtsstelle zum Preise von Fr. 2: per Exemplar bezogen werden. Bei grössern Bestellungen werden Serienrabatte gewährt.

Postcheckkonto III.520.

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Drucksachenbureau der Bundeskanzlei Bern

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1948

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3

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39

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.09.1948

Date Data Seite

314-317

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10 036 386

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