1096

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung.

Kanton Graubünden.

26. Darlehenskasse Churwalden.

Bern, den 28. Februar 1948.

7855

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe BEI. 1946, II, 287 ff.

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 24. Februar bis 1. März 1948 Guatemala: Herrn Carlos Manuel Pellecer bat das Amt eines interimistischen.

Geschäftsträgers übernommen. Herr Pellecer residiert in Paris.

Rumänien: Herr Minister Gaston B o eu ve hat demissioniert: Herr Nicolas Melinesco, Erster Legationsrat, wurde zum interimistischen Geschäftsträger ernannt.

7055

Schweizerisch-holländische Vereinbarung in der Kriegsschadenfrage Zwischen der Schweiz und Holland ist am 21. Dezember 1947 eine Vereinbarung in der Kriegsschadenfrage getroffen worden. Diese Übereinkunft hat folgenden Wortlaut: 1. Die holländische Regierung gewährt schweizerischen Staatsangehörigen, deren Eigentum in Holland durch Kriegshandlungen zerstört oder beschädigt

1097 wurde, die bei gleichartigen und gleich «rossen Verlusten für holländische Staatsangehörige vorgesehene Entschädigung.

2. Die schweizerische Regierung gewährt holländischen Staatsangehörigen, deren Eigentum in der Schweiz durch Kriegshandlungen zerstört oder beschädigt wurde, die bei gleichartigen und gleich grossen Verlusten für schweizerische' Staatsangehörige vorgesehene Entschädigung.

3. Gesellschaften und Vereinigungen mit schweizerisch-holländischer Stimiiirechts- oder Kapitalmehrheit werden nach den für Gesellschaften geltendem schweizerischen bzw. holländischen Wiedergutmachungsvorschriften behandelt.

Nach einem Dekret des holländischen Finanzministerium s-vom 2G. Januar 1948 sind Kriegsschäden in Holland vor dem 1. Mai 1948 beim Kriegsscbadenkommissariat, Stadhouderslaan 130, Den Haag, anzumelden.

7855

Eidgenössisches Politisches Departement

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende iresotzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42 bis 49 des Bnndesgesetzes über die berufliche Ausbildung· verliehen worden: A. Schmiedmeister 1.

2.

3.

4.

5.

6.

Berger Werner, in Basel Brechbühl Friedrich, in Brüttelen Grimm Willy, in Bothrist-Bonigen Honegger Alfred, in Malans Huggel Hans, in Münchenstein Kugler Walter, in Sursee

1. Beok Hans, in Buttisholz

7.

8.

9.

10.

11.

Linggi Karl, in Ingenbolil-lïnumeu Mürner Jakob, in Bönigen Obrist Jakob, in Brugg Spirig Johann, in Widnau Spuler Alfons, in Endingen ,,

B. Wagnermeister 5. Fritschi Albert, in Winterthiir-Velt-

2. Beerli Hans, in Gossau 3. Dubîli Viktor, in Sarmenstorf 4. Pehr Wilhelm, in Rheinklingen

heim G. Leu Johann, in Kleiuwangeu 7. Maeder Hans, in Frutigen

Bern, den 4. März 1948.

7855

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Prämierung von militärtauglichen, für den Reitdienst geeigneten Pferden des Halbblutes im Jahre 1948 Eigentümer, die Pferde zur Prämiierung vorzuführen gedenken, haben diese unter Beilage des Abstammungsscheines bis zum 10. April 1948 bei der Abteilung für, Veterinärwesen, Bern 17, anzumelden.

Nach Prüfung der eingegangenen Anmeldungen teilt die Abteilung für Veterinärwesen den Eigentümern, deren Pferde für eine allfällige Prämiierung gemäss Bundesratsbeschluss vom 16. Mai 1944 und der Verfügung des eidgi--

.1098 nössischen Militärdepartementes vom 15. August 1944 in Betracht fallen, Ort und Zeit der Beurteilung mit.

Für die Prämiierung gelten im besondern folgende Bestimmungen (Auszug) : 1. Der Bund richtet Züchterprämien für militärtaugliche, für den Reitdienst geeignete Pferde aus.

Die Prämie ist für jedes Pferd einmalig und beträgt Fr. 300. Davon erhalten der Züchter oder sein Rechtsnachfolger Fr. 200 und der Eigentümer im Zeitpunkt der Prämiierung Fr. 100.

-2. Es dürfen nur im Inland geborene und aufgezogene Pferde des Halbblutes prämiiert werden, die von einem Bundeshengst oder sonst vom Bund anerkannten Hengst und von einer im Zuchtbuch einer Zuchtgenossenschaft eingetragenen Stute abstammen. Auch trächtige Stuten haben Anrecht auf die Ausrichtung der Züchterprämie.

3. Die Abstammung muss .durch Abgabe des Abstammungsscheines ausgewiesen werden.

4. Die zu prämiierenden Pferde sollen 4 Jahre und nicht mehr als 6 Jahre alt sein oder im Laufe des Jahres der Prämiierung das vierte Altersjahr erreichen.

5. Die Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines Reitpferdes aufweisen,' korrekten Gang und gute Gliedmassen, sowie ein Stockmass von wenigstens 153 cm besitzen.

Pferde mit coupiertem Schweif werden nicht prämiiert.

7855

Abteilung für Veterinärwesen des eidgenössischen Militärdepartements Ediktalladung

Gugelmann Walter Willi Paul, nicht rekrutiert, des Gottlieb und der Esther geb. Zwahlen, geb. 10. März 1909 in Zietlitz (Deutschland), von Staffelbach (Aargau), verheiratet mit Charlotte Emilie geb. Radeck Melker, zuletzt wohnhaft in Zülow (Kreis Güstrow, Deutschland), zur Zeit unbekannten Aufenthalts in Deutschland, wird aufgefordert, Samstag, den 20. März 1948, vormittags 09 00 Uhr, vor dem Divisionsgericht 5, Obergericht in Zürich, Hirschengraben, zu erscheinen, um sich gegen die vom Auditor erhobene Anklage wegen fremden Militärdienstes zu verantworten, ansonst auf Grund der Akten entschieden wird.

B a s e l , den 1. März 1948.

7855

.

Divisionsgericht 5, i.A. Der Gerichtsschreiber: Oblt. M. Oetterli

1099

Öffentliche Bekanntmachung In einem beim Bundesgericht hängigen Prozess gemäss Art. 10 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Dezember 1948 betreffend Klagen auf Bückgabe in kriegsbesetzten Gebieten weggenommener Vermögenswerte, eingereicht durch die Israelitische Gemeinde Durmenach (Dep. Haut-Rbin), betreffend Herausgabe von Obligationen der Basellandschaftlichen Hypothekenbank, wird der Beklagte L. Montel, unbekannten Aufenthalts, in Anwendung von Art. 8 des Reglementes des Bundesgerichtes vom 15. Januar 1946 für das Verfahren betreffend die Klagen auf Bückgabe in kriegsbesetzten Gebieten weggenommener Vermögenswerte, davon in Kenntnis gesetzt, dass die Klage auf der Bundesgerichtskanzlei in Lausanne zu seiner Verfügung steht. Es wird ihm.

eine Frist von 30 Tagen seit dieser Auskündung gesetzt, binnen welcher er die Klageantwort einreichen kann. , L a u s a n n e , den 26. Februar 1948.

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Der Präsident der zuständigen Abteilung: Leuch

Urteil Das 2. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1947 in Zürich in der Strafsache gegen Simm Anton Alois, geb. 25. Juli 1913, von Nufenen (Graubünden) und Luzern, Kaufmann, wohnhaft gewesen in Küsnacht (Zürich), Schiedhaltenstrasse 39, nunmehr unbekannten Aufenthaltes, erkannt : der Beschuldigte wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen: Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold ; Verfügung Nr. 645 A/43 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 6. Juli 1943 über die Festsetzung von Höchstpreisen für Gold: Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1945 über das Verbot der Einund Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten; vorsätzlich begangen in Zürich und an verschiedenen schweizerischen Grenzstationen in der Zeit vom Januar bis August 1946 durch Verkauf von Goldstücken zu übersetzten Preisen, ohne im Besitze einer Goldhandelskonzession zu soin, durch Bezug von ausländischen Banknoten sowie durch Einfuhr ausländischer Banknoten in die Schweiz und durch Ausfuhr ausländischer Banknoten aus der Schweiz, und er wird in Anwendung von Art. l ff. des Bunclesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über.das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in Abwesenheit

1100 verurteilt : 1. Zu einer Busse von Fr. 200.-- 2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den widerrechtlich erzielten Vermögensvorteil von Fr. 5000 an den Bund zu bezahlen.

3. Zur Tragung sämtlicher Kosten, nämlich: Fr. 100.-- Spruchgebühr » 123.05 Untersuchungskosten » --.60 Kanzleiauslagen Fr. 223.65 total 4. Das Generalsekretariat wird angewiesen, die beschlagnahmten Goldstücke und Banknoten, nämlich: 5 Golstücke zu nominal 100 österreichische Schillinge, 3 Goldstücke zu 20 belgische Franken, je l Goldstück zu nominal 20 Lire und 10 holländische Gulden, 6 Noten zu 1000 Lire, je l Note zu 10 und zu 50 USA-Dollar, 2 Noten zu 100 USA.-Dollars, zu verwerten und den Verwertungserlös mit Busse, Kosten und abzulieferndem widerrechtlichem Gewinn zu verrechnen.

5. Dieses Urteil ist dem Betroffenen durch .Publikation im Bundesblatt sowie dem Generalsekretariat durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenem Brief mit Bückschein zu eröffnen.

Z ü r i c h , den l 1.Februar 1948.

2. kriegswirtschaftliches 7856

Straf gericht,

Der Präsident: Heusser

Urteil Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 10. Januar 1948 in Zürich in der Strafsache gegen Pauly-Panker Leopold, Kaufmann, argentinischer Staatsangehöriger, geb. 81. Mai 1886, wohnhaft gewesen in Zürich 8, Dufourstrasse 67, nunmehr in Bozen (Italien), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L. Gander, Bahnhofstrasse 63, Zürich,

1101 erkannt : der Beschuldigte wird schuldig erklärt: der Widerhandluug gegen Art. L des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1945 über das Verbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten; Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold : vorsätzlich begangen in Zürich, n. am 13. Juli 1945: durch Einfuhr von ca. 500 amerikanisch Dollar in Noten in die Schweiz, l>. im Frühjahr 1946: durch Abgabe von ca. 250 Dollar in Noten von 50 und 100 Dollar Nominalwert an den mitbeschuldigten Simm Anton Alois.

t. am 25. März 1946: durch Kauf von 5 Goldstücken zu nominal 100 österreichische Schillinge vom mitbeschuldigten Simmen Anton, ohne dass einer von beiden eine Konzession zum Handel mit Gold besass, und er wird in Anwendung von Art. l ff. des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in Abwesenheit verurteilt : 1. Zu einer Busse von Fr. 50.-- 2. Zur Tragung sämtlicher Kosten, nämlich: Fr. 10.-- Spruchgebühr » 36.50 Untersuchungskosten » 1.20 Kanzlei au slagen Fr. 47.70 total 3. Die beschlagnahmten 5 Goldstücke zu nominal 100 österreichische Schillinge sind zu verwerten und der Verwertungserlös, zusammen mit dem beschlagnahmten Barbetrag von Fr. 1000, mit Busse und Kosten zu verrechnen. Der Verrechnungsüberschuss ist freizugeben.

4. Dieses Urteil ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt sowie dessen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. L. Gander, Zürich, und dem Generalsekretariat durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenem Brief mit Bückschein zu eröffnen.

Z ü r i c h , den ll.Febranr 1948.

7855

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Heusser

1102

Urteil ])er Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seinei: Sitzung vom 10. Januar 1948 in Zürich in der Strafsache gegen Höllmüller Alfred Georg, geb. 20. Januar 1897, staatenlos, Kaufmann, wohnhaft in New York, zurzeit in Bad Äibling (Deutschland), vertreten durch Eochtsanwalt Dr. A. W. von Arx, Bahnhofstrasse 5, Zürich, erkannt der Beschuldigte wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen Art. l des Bundesratsbeschlussos vom 2. März 1945 über das Verbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten; Art. 2 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 11. Februar 1946 über die Bin- und Ausfuhr und den Handel mit ausländischen Banknoten.

(Dollarnoten der Vereinigten Staaten von Amerika) ; Art. 21 des schweizerischen.

Strafgesetzbuches; vorsätzlich begangen in Zürich und Luzern a. in den Monaten Januar/Februar 1946: durch Einfuhr von Dollarnoten in die Schweiz in nicht ermittelten Nominalwerten, und nicht näher bestimmtem Umfange, b. in den Monaten Juni bis August 1946 : durch Einfuhr von 5000--COOO Dollar in Banknoten von 100 und 1000 Dollar Nominalwert in die Schweiz, c. im Monat Februar oder März 1946: durch versuchte Abgabe eines Teils der unter Ziffer a erwähnten Banknoten im Nominalwert von l--20 Dollar, ohne dass der Beschuldigte oder der Bezüger eine Bewilligung hiezu besass, d. im Sommer 1946: durch versuchte Abgabe eines Teils der unter Ziffer b erwähnten Banknoten im Nominalwort von 100 und 1000 Dollar an Bühler Franz, e. im Februar 1946: durch Abgabe von 350 Dollar in Banknoten vom Nominalwert 50 und 100 Dollar an den mitbeschuldigten Simmen Anton, und er wird in Anwendung von Art. l ff. des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche . Strafrechtspflege in Abwesenheit verurteilt : 1. Zu einer Busse von Fr. 200.-- 2. Zur Tragung sämtlicher Kosten, nämlich: Fr. 50.-- Spruchgebühr » 74.-- Untersuchungskosten » --.60 Kanzleiauslagen Fr. 124.60 total 3. Der beschlagnahmte Barbetrag von Fr. 5000 ist mit Busse und Kosten zu verrechnen und im übrigen freizugeben.

11.03 4. Dieses Urteil ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt, sowie dessen Vertreter Rechtsanwalt Dr. von Arx, Zürich, und dein Generalsekretariat durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein zu eröffnen.

Z ü r i c h , den 12. Februar 1948.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht:.

Der Einzelrichter: Heusser

7855

Urteil Der unterzeichnete Einzelrichter hat in seiner Sitzung vom. 23. Februar 1948 in Chur in der Umwandlungssache gegen Stäbler Johann Joseph, des ·Johann und der Anna Arpagaus, von Oberbüren (St. Gallen), geb. 17. Mai 191.8.

wohnhaft gewesen 6, rue des Alpes, Genf, jetzt unbekannten Aufenthaltes, in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Straf rech tspf lege, erkannt : 1. Dem Stäbler Johann Joseph wird die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 50 in 5 Tage Haft umgewandelt.

2. Dieses Verfahren ist kostenlos.

3. Das Dispositiv dieses Beschlusses ist im Bundesblatt zu publizieren.

Es wird v e r f ü g t : . Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Art. 110 bis. 112 des Bundes· ratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

C h u r , den. 25. Februar 1948.

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5. krieg swirtschaftliches Strafgericht Der Einzelrichter : Dr. P. Jörimann

Bussenumwandlungsantrag Mit Schreiben vom 6.Februar 1948 stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag, es sei die BettschenDuperret Alphons, des Alfred und der Ida Wagner, geb. 6. Januar 191.3, von

1104

Reichenbach (Bern), Ehemann der Adéline, Handlanger, wohnhaft gewesen in Biel-Madretsch, Bernstrasse 12, mit Strafmandat Nr. 10 472 vom 27. Juli 1945 auferlegte Busse von Fr. 250, im restanzlichen Betrage von Fr. 170, in 17 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dein Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert der genannten Frist der Betrag von Fr. 170 bezahlt und uns
Wenn nicht, wird der Unterzeichnte über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht,: 7855 Der Einzelrichter : 0. Peter

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat eine neue

Zusammenstellung der Interpretationskreisschreiben zum

Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahr radverkehr und der Vollziehungsverordnung vom 25. November 1932 herausgegeben. Diese Zusammenstellung enthält neben den bis Ende 1940 ergangenen Kreisschreiben auch verschiedene vom Ausschuss der kantonalen amtlichen Automobilexperten in Verbindung mit dem Departement aufgestellte Nonnen über technische Fragen sowie Hinweise auf alle Durchführungserlasse zum Automobilgesetz.

Die Broschüre kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 1. 50 (für Behörden Fr. 1. --), zuzüglich Porto- und Nachnahmespesen, bezogen werden.

Postcheckkonto III 520.

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Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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1948

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09

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04.03.1948

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1096-1104

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10 036 163

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