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Instruktion für

Waffenkontroleure der Divisionen.

(Vom 2. Juli 1875.)

D e r s c h e i z e r i s c h e Bundesrath, in Vollziehung der Artikel 153--161 der Militärorganisation vom 13. November 1874, beschließt folgende Instruktion für die Divisionswaffenkontroleure :

§ 1.

Ernennung und Domizil.

Zur Aufsicht über den gehörigen Unterhalt der persönlichen Bewaffnung, und in erster Linie der Handfeuerwaffen, wird für jeden Divisionskreis ein Waffenkontroleur ernannt. (Art. 158 der Militärorganisation.)

Die Ernennung der Divisionswaffenkontroleure geschieht durch den Bundesrath und gleich den übrigen Beamten auf eine Amtsdauer von 3 Jahren.

Es kann ihnen ein bestimmtes Domizil im Divisionskreise angewiesen werden.

849 § 2.

Verhältniss zum Divisionär.

Die Waffenkontroleure der Divisionskreise stehen bezüglich Allem, was auf die Inspektion und die Aufsicht über die Waffen Bezug hat, unter dem betreffenden Divisionskommandanten, welchem sie nach jeder Inspektion Bericht erstatten über Zahl und Art der vorgekommenen Reparaturen unter Vorlage der Anträge über Bestrafung von Fehlbaren nach § 17.

Der Waffenkontroleur hat überdies einen Jahresbericht über seine Amtsthätigkeit dem Divisionär einzureichen.

§ 3.

Verhältniss zur Verwaltung.

In Bezug auf den administrativen Theil ihrer Funktionen verkehren die Divisions-Waffenkontroleure direkt mit der Verwaltung des eidg. Kriegsmaterials (administrative Abtheilung), von welcher sie die benötigten Bestandtheilvorräthe erhalten; sie erstatten genannter Verwaltung vierteljährlich Bericht über : l ) Zahl und Art der angeordneten Reparaturen; 2) hiezu verwendete Vorrathstheile.

§ 4.

Allgemeine Obliegenheiten.

Dem Waffenkontroleur des Divisionskreises liegt ob: a. Die alljährliche Untersuchung der Waffen sämmtlicher Wehrpflichtigen des Auszugs und der Landwehr.

b. Die Untersuchung und Aufsicht über den Bestand, die Aufbewahrung und Besorgung der in den kantonalen und eidg.

Zeughäusern befindlichen Waffen und Munition.

c. Die Untersuchung und Aufsicht über die Besorgung der vorübergehend der Mannschaft abgenommenen Waffen.

d. Die Aufsicht über den reglementarischen Bestand der (qualitativ eidg. kontrolirten) Bestandtheilvorräthe und Büchsenmacher-Werkzeuge.

.850 § 5.

Art der Inspektionen.

Die Inspektionen zerfallen somit in: die H a u p t i n s p e k t i o n § 6--8 W i e d e r h o l u n g s - u. E r g ä n z u n g s i n s p e k t i o n ,, 9 I n s p e k t i o n e n n a c h Litt, b, c und d des § 4 . ,, 10u.il Inspektion in R e k r u t e n - und Wiederholungskursen .

.

.

.

. ,,20 Zu den beiden ersten haben die Gemeinden die erforderlichen Lokalitäten einschließlich Beleuchtung und Heizung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 6.

Hauptinspektion.

Die Hauptinspektion beschlägt sämmtliche, in den Händen der Mannschaft sich befindlichen Waffen; sie findet im Spätjahr anläßlich der sektionsweisen Kontroibereinigung statt, zu welcher die Mannschaft des Auszugs und der Landwehr mit ihren Waffen .zu beordern ist.

§ 7Bei obiger Hanptinspektion mitwirkendes Personal.

Bei derselben haben mitzuwirken: 1) Der K r e i s k o m m a n d a n t . Ihm liegen die Anordnungen für Aufstellung und Eintheilung der Mannschaft, für die zu beobachtende Reihenfolge der Gemeinden und die Handhabung der Disziplin ob; er kann einzelne Funktionen den einberufenen Offizieren übertragen.

2) Der S e k t i o n s c h e f . Er hat entweder selbst oder durch besondere dazu bezeichnete Offiziere oder Unteroffiziere die Eintragungen in die Kontrolen und Dienstbüchlein (§ 12) zu besorgen und die ausgesprochenen Geldbußen und Entschädigungen für Reparatur (§ 16) einzuziehen.

3) Der W a f f e n u n t e r o f f i z i e r und die B ü c h s e n m a c h e r des Bataillons. Dieselben haben nach Anordnung des Waffenkontroleurs bei der Untersuchung behülflich zu sein und kleinere .Reparaturen an Ort und Stelle sofort zu besorgen.

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§8.

Gang der Hanptinspektion.

Zur Vornahme dieser Waffeninspektion tritt die Mannschaft mit Waffen (Gewehre, Stuzer, Karabiner, Revolver) gemeindeweise an, und zwar nach Bestimmung der Reihenfolge durch den Kreiskommandanten; die Inspektion einer zweiten Gemeinde wird erst beginnen, nachdem diejenige der ersten vollständig beendigt ist.

Nachdem die Waffen der Mannschaft einer Gemeinde untersucht sind, ist dieselbe dem Kreiskommandanten wieder zuzuweisen.

Die mangelhaften Waffen werden zurükbehalten, um nach näherer Untersuchung das Ergebniß in Dienstbüchlein und Kontrole einzutragen und die nöthige Reparatur anzuordnen.

Die Träger solcher Waffen haben das Ergebniß der Untersuchung vor ihrer Entlassung abzuwarten.

Die Waffen von Kranken und vorübergehend Abwesenden sind von Ausweisen durch die Gemeindsbehörden oder von ärztlichen Zeugnissen begleitet sammt Dienstbüchlein durch einen Stellvertreter vorzuweisen.

§ 9.

Wiederholungs- und Ergänzuugs-Inspektion.

Die gemeindeweise, in der Regel im Winter vorzunehmenden Wiederholungs- und Ergänzungs-inspektionen werden vom Divisionär angeordnet, unter Kenntnißgabe an die kantonale Militärbehörde, welche hiezu das Aufgebot erläßt.

L.jjV.

§10.

Bei den Wiederholungs- und Ergänzungs-inspektionen hat das Disciplinarische der Höchste im Grade der Anwesenden zu besorgen. Ferner haben mit gleichen Funktionen wie bei der Hauptinspektion Theil zu nehmen : der Sektionschef oder Stellvertreter; ein Büchsenmacher.

§11.

Die in Lemma b, c und d des § 4 vorgesehenen Inspektionen richten sich bezüglich der Zeit nach den übrigen Inspektionen und fallen somit auf die Sommermonate.

852 § 12.

Dienstbüchlein.

Unregelmäßigkeiten und Bestrafungen für mangelhafte Besorgung der Waffen sind in das Dienstbüchlein (Seite 24) einzutragen, und im Abschnitt ,,VII. Dienstleistung" die Anwesenheit bei der Inspektion mittelst farbigem Datumstempel zu bezeichnen.

§ 13.

Anordnung und Ausführung von Reparaturen.

Der Divisions-Waffenkontroleur ordnet die erforderlichen Reparaturen an und läßt solche, soweit thunlich, sofort an Ort und Stelle vornehmen. Reparaturen, welche nicht an Ort und Stelle besorgt werden können, sind in der Regel durch die eidg. Waffenfabrik vorzunehmen, welche in Ausnahmsfällen ermächtigt ist, Reparaturen im Divisionskreis selbst vornehmen zu lassen.

Die Sendungen von Waffen au die eidg. Waffenfabrik besorgt der Sektionschef unter gleichzeitiger Einsendung des Reparaturscheines; in Kisten und wohlverpakt sind sie mit TransportgutSchein der Waffenfabrik (zur Benuzung der Taxenermäßigung) als eidg. Kriegsmaterial deklarirt zu spediren.

Die eidg. Waffenfabrik retournirt die reparirten Waffen mit möglichster Beförderung franko unter Beifügen der Rechnung an den Absender (Sektionschef).

Für neue oder gefrischte Läufe, die nicht aus der eidg. Fabrik hervorgehen, ist dem Divisionskoutroleur das Einschließen vorbehalten.

§ 14.

Tarif für Reparaturen.

Für die zur Reparatur, resp.Ersaz zu verwendenden Vorrathstheile sowohl als für die bezüglichen Reparaturarbeiten besteht ein vom eidg. Militärdepartement genehmigter Tarif als Basis.

Nach diesem Tarif werden auch die von den Büchsenmachern an Ort und Stelle vorgenommenen Reparaturen vergütet, wogegen dieselben die verbrauchten Bestandteile dem Divisionskontroleurzu vergüten haben.

Die Kosten der Reparaturen, die anläßlich der Inspektion vorgenommen, im eidg. Tarif aber nicht vorgesehen wären, bestimmt der Divisionskoutroleur.

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§15.

Entschädigung für Büchsenmacher.

Außer den vorgenannten Arbeitsvergütungen nach Tarif beziehen die Büchsenmacher eine tägliche Entschädigung O g O von zwei Franken.

Zur Verhütung allzugroßer Belästigung der Militärbüchsenmacher können auch Civilbüchsenmacher verwendet werden; sie beziehen die gleichen Entschädigungen wie Militärbüchsenmacher.

§ 16.

Einzug von Reparaturkosten.

Der Träger der Waffe hat grundsäzlich die Reparaturkosten MI tragen; nur in Ausnahmsfällen (z. B. bei konstatirtem Materialfehler) kann der Divisionskontroleur den betreffenden Ersaztheil auf Kosten des Bundes verabfolgen.

Die auf Lasten des Trägers der Waffe fallenden Reparaturkosten werden soweit möglich sofort vom Sektionschef eingezogen, sonst aber im Domizil des Betreffenden. Sind Entschädigungen für Reparaturen am Tage der Inspektion nicht erhältlich, so sind dieselben vom Waffenkontroleur dem Büchsenmacher gleichwohl auszubezahlen und vom Träger der Waffe nachträglich durch den Sektionschef zu erheben, unter Rükbehaltung der Waffe bis zur Bezahlung.

§17.

Bussen und Strafen.

Nebst den ordentlichen Reparaturkosten kann der DivisionsWaffenkontroleur Geldbußen bis zum Betrage von Fr. 10 aussprechen. Er kann die Verfügung treffen, daß einem Dienstpflichtigen nach Art. 155 der Militärorganisation die Waffen abgenommen werden.

Ueber zu verhängende Freiheitsstrafen legt er dem Divisionär Bericht und Antrag vor.

Der Divisionär verfügt die Strafen; die Vollziehung findet durch die Kreiskommandanten statt.

854 § 18.

Komptabilität.

Jeder Waffenkontroleur erhält einen entsprechenden Geldvorschuß.

Ueber Einnahmen und Ausgaben führt der Divisions-Waffenkontroleur ein Kassabuch. In demselben hat der Sektionschef dia Richtigkeit der vereinnahmten Bußen jeweilen zu bescheinigen.

(Beleg zum Bericht nach §3.)

Vierteljährlich ist dem Oberkriegskommissariat oder einer von ihm zu bezeichnenden Amtsstelle über den Kassabestand Bericht zu erstatten. Das Oberkriegskommissariat verfügt über allfällige überflüssige Gelder.

§ 19.

Kontrol-Register.

Jeder Divisionskontroleur hat eine Kontrole, in welcher die (Gewehr-, Stuzer-, Karabiner-, Revolver-) Nummern fortlaufend eingetragen sind.

Zu jeder Nummer ist aus den Korpskontrolen oder successive aus den Dienstbüchlein einzutragen: Name des Trägers; Nr. der (Gemeinde) Stammkontrole dea Trägers; Eintheilung des Trägers (Bataillon, Kompagnie).

In dieser Kontrole ist der nöthige Raum offen zu lassen für Kaliber der Waffe; Bemerkungen; wenn der Träger der Waffe gewechselt hat, oder wenn die betreffende Waffe Anlaß zu Strafen.

Reparaturen etc. gegeben hat.

Als zweites Hülfsbuch führt der Divisions-Waffenkontroleur ein Journal der angeordneten Reparaturen.

§ 20.

Inspektion in Schulen und Kursen.

Außer der Inspektion der in den Händen der außer Dienst stehenden Mannschaft befindlichen Waffen haben die DivisionsWaffenkontroleure die Waffen in einzelnen Rekrutenschulen und Wiederholungskursen vorzunehmen.

Din Inspektion in Schulen und Kursen hat so stattzufinden, daß der Unterrichtsgang möglichst wenig gestört wird.

855Die Bereitstellung der Mannschaft ist daher Sache des Schulkommandanten; das Technische der Untersuchung Sache des Kontroleurs. · Für im Dienst befindliche Truppen sind Anträge zur Bestrafung; an den Kurs-, resp. Schulkommandanten zu stellen.

§21.

Kontrol-Modus.

Bei allen Inspektionen ist an jedem einzelnen Gewehre, Stuzer und Karabiner wenigstens Nachstehendes zu kontroliren, wozu der Divisions-Kontroleur die geeigneten Instrumente hat: 1. Kaliber und Zugtiefe (mittelst Laufkaliber mit Scala).

2. Uebrige Beschaffenheit der Seele des Laufes (mittelst Laufspiegel und Durchsehen nach Herausnahme des Cylinders).

3. Beschaffenheit des Patronenlagers unter Anwendung der beiden Kaliber für Tiefe des Randgesenkes (mit Kaliber l,8mm muß der Nußhebel sich vollständig herabdrüken lassen); (mit 2mm (darf sich derselbe nicht mehr völlig herabdrüken lassen).

4. Sodann Untersuch der Weite des Patronenlagers (der Kaliber 14mm soll nicht hineingehen).

5. Untersuchung der Funktion des Verschlußmechanismus, der Abzugsvorrichtung und des Magazins; sodann der übrigen Beschaffenheit im Allgemeinen.

(Ein Kaliberstab mit Nonius dient zu weiteren Ausmittlungen.)

Das Kaliber jeder Waffe soll in der Kontrole vorgemerkt sein, um zu beurtheilen, ob ungebührlich schnelle Abnuzung durch Schmiergeln und Frischen des Laufes stattgefunden habe.

B e r n , den 2. Juli 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Rekurs von

Francois Barbey in Dompierre, gegen Bundesrathsbeschluss vom 13. April 1875, betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatents durch Beschluss des Staatsrathes von Freiburg vom 5. Februar 1875.

a) Bericht der ständeräthlichen Kommission.

(Vom 28. Juni 1875.)

Franz Barbey, Sohn, zu Dompierre, stellte mittelst einer undatirten Zuschrift in der ersten Hälfte des J. 1874 an den Staatsrath von Freiburg das Gesuch um Eintheilung eines Pintenwirthschaftspatents auf seine zwei Gebäude Nr. 16 und 18 in der Gemeinde Dompierre. Er begründete dieses Gesuch mit dem durch den vermehrten Verkehr und die Aussicht auf einen Eisenbahnbau sich ergebenden Bedürfniß und dem Hinweis auf den Umstand, daß in früherer Zeit diese Lokalitäten bereits einmal als Pinte benutzt worden waren. Der Gemeinderath von Dompierre, welchem der Staatsrath dieses Gesuch zur Begutachtung überwies, sprach sich in seinem Schreiben vom 14. Juni 1874 gegen Gestaltung

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24.07.1875

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848-856

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