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Schweizerisches Bundesblaft.

XXVII. Jahrgang. IV.

Nr. 38.

# S T #

28. August 1875.

Bericht der

ständeräthlichen Kommission betreffend das Bundesgesetz über Militärsteuer.

(Vom 21/24. Juni 1875.)

Der Art. 18, 4. Alinea, der Bundesverfassung lautet : ,,Der Bund wird über den Militärpflichtersatz einheitliche Bestimmungen aufstellen."

In Ausführung dieser Bestimmung der Bundesverfassung liegt Ihnen der Entwurf eines Gesetzes betreffend Militärsteuer zur Berathung vor.

Derselbe ist von einer Botschaft des Bundesrathes und einigen Akten begleitet.

Ihre Kommission anerkennt einstimmig die V e r f a s s u n g s m ä ß i g k e i t der Vorlage.

Ebenso einstimmig anerkennt Ihre Kommission die D r i n g l i c h k e i t der Vorlage.

Das Gesetz über die neue Militärorganisation ist von den eidgenössischen Räthen erlassen .und vom 19. Februar dieses Jahres an vollziehbar geworden.

Die neue Organisation ist in voller Ausführung begriffen und die Wehrpflichtigen, welche aktiven Dienst zu leisten haben, werden Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IV.

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78 nach der neuen Organisation rekrutirt, eingetheilt, unterrichtet und verwendet; es ist daher angezeigt, daß die Wehrpflichtigen, welche nach Art. 2 der Militärorganisation vom aktiven Dienste enthoben werden, sowie diejenigen, welche aus eint oder andern Gründen als dienstuntauglich ausgeschieden werden, sobald als möglich nach einheitlichen Bestimmungen zum Ersatz, d. h. zur Bezahlung der Militärsteuer herangezogen werden.

Neben diesem Grund spricht für die Dringlichkeit der Vorlage die Nothwendigkeit, dem Bund für die vermehrten Militärausgaben durch Kreirung einer neuen Finanzquelle eine theilweise Deckung zu sichern.

Die Regulirung dieser Angelegenheit liegt auch im Interesse der Kantone, indem nach Art. 42, litt, e der Bundesverfassung die Hälfte des Bruttoertrages der Militärpflichtersatzsteuern den Kantonen verbleibt.

In der Anordnung des Entwurfes wird zunächst in

Art. l und 2 bestimmt: wer militärpflichtig ist und wer von der Entrichtung der Militärsteuer enthoben ist; dann in

Art. 3 und 4 das System der Taxation und die Steuerquote.

Dann folgen einige ergänzende Bestimmungen über die daherigen Grundsätze.

Art. 10 überträgt den Kantonen : die Ermittlung der Steuerpflichtigen, die Taxation derselben und den Bezug der Militärsteuer.

In den Art. 13, 14, 15, 16 wird die Mitwirkung des Bundes bei diesen Vollziehungsanordnungen uormirt und eine oberste Rekursinstanz geschaffen.

Ihre Kommission geht in der Hauptsache mit dem Inhalt und den Anordnungen des Entwurfes einig; sie behält sich aber vor, ihre Abänderungsanträge bei Anlaß der artikelweisen Berathung geltend zu machen. Sie beantragt deshalb : Eintreten auf den Entwurf des Bundesrathes und artikelweise Berathung desselben.

79 Entwurf des Bundesrathes.

Anträge der Kommission des Ständeraths.

Bundesgesetz betreffend

M i l i t ä r s t e u e r.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweiz. Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 17. Mai 1875; in Ausführung von Art. 18, 4. Alinea der Bundesverfassung, beschließt:

Art. 1.

Jeder im dienstpflichtigen Alter befindliche Schweizerbürger, welcher keinen persönlichen Militärdienst leistet, hat als Ersatz eine jährliche Steuer zu bezahlen.

Art. 1. (Erstes Alinea.)

Unverändert.

(Statt des zweiten Alinea.)

Dieser Steuer unterliegen auch Dieser Steuer unterliegen auch die niedergelassenen Ausländer, die niedergelassenen Ausländer, ferner die außer dem Gebiete der ferner die außer dem Gebiet der Eidgenossenschaft abwesenden, Eidgenossenschaft abwesenden, im dienstpflichtigen Alter befind- im dienstpflichtigen Alter befindlichen Schweizerbürger, und die- lichen Schweizerbürger.

jenigen eingetheilten WehrpflichEingetheilte Wehrpflichtige, tigen, welche im Laufe eines welche im Laufe eines Jahres Jahres den gesetzlich vorgeschrie- einen Dienst versäumen, haben benen Unterrichtskursen oder den die Steuer ebenfalls zu entrichdafür angeordneten Nachkursen ten. Dieselbe kann aber mit nicht beiwohnen oder sonst einem Rücksicht auf die geleisteten Aufgebote nicht Folge leisten. Dienste und die Gründe der Für letztere tritt je nach der Dienstversäumniß ermäßigt. oder Dauer des Dienstversäumnisses ganz erlassen werden.

eine verhältnißrnäßige Reduktion der Steuer ein.

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Ira Interesse größerer Klarheit erlaub' ich mir, zu beantragen, die drei Alinea der Kommissions-Anträge getrennt zu berathen.

Der Grundsatz, daß jeder im dienstpflichtigen Alter befindliche Schweizerbürger, welcher k e i n e n p e r s ö n l i c h e n M i l i t ä r d i e n s t l e i s t e t , als E r s a t z eine jährliche Steuer zu bezahlen habe, ist vollkommen in Uebereinstimmung mit dem Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht, wie solcher in Art. 18 der Bundesverfassung enthalten und in den Art. 1--5 der Militärorganisation näher ausgeführt ist.

Es haben bis dahin alle Kantone Militärsteuern bezogen, in O J der einen oder andern Form ; die daherigen Gesetze und Verordnungen bieten eine ganz interessante Musterkarte dar; bei den Einen steht mehr oder weniger das Element der bloßen Ersatzpflicht im Vordergrund, bei den Meisten aber überwiegen die Interessen des Fiskus.

Die Zahl der militärsteuerpflichtigen Schweizerbürger, welche im Lande wohnen, betrug nach den Berechnungen des eidgenössischen Militärdepartements zirka 182,000 Wenn dasselbe eine Vermehrung dieser Kategorie um . 18,000 200,000 annimmt, so ist dies jedenfalls sehr nüchtern gerechnet; denn die Zahl der im dienstpflichtigen Alter stehenden Schweizerbürger, welche sich durch häufigen Wechsel des Wohnortes, sowohl im Heimatkanton als im jeweiligen Aufenthaltsort, nicht nur dem aktiven Dienst, sondern auch der Militärsteuer zu entziehen wußten, ist jedenfalls sehr bedeutend, und es steht zu erwarten, daß es dem Bund besser gelingen werde, diese leichtfußigen Patrioten wenigstens ,,zum Zahlen" herbeizuziehen, als dies bis dahin den Finanzdirektoren der 25 ganzen und halben Kantone gelungen ist.

Die Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig die unveränderte Annahme des ersten Alinea.

Die Kommission scheidet das zweite Alinea des Entwurfes in zwei Theile.

Nach dem zweiten Alinea der Kommission werden auch die niedergelassenen Ausländer und die im dienstpflichtigen Aller stehenden im Ausland befindlichen Schweizerbürger zur Entrichtung der Militärsteuer herbeigezogen -- übereinstimmend mit dem Entwurf.

Die Zahl der niedergelassenen Ausländer, welche zur Entrichtung der Militärsteuer angehalten werden können, wird zwar nicht groß sein, weil die Angehörigen von Frankreich, Italien, Baden, Württemberg, Bayern, Hessen, Preußen, den Niederlanden,

81 Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Nordamerika durch Staatsverträge hiervon befreit sind.

Die im dienstpflichtigen Alter stehenden landesabwesenden Schweizer wurden bis dahin nur von 81/2 Kantonen zur Entrichtung der Militärsteuer herangezogen, nämlich: Glarus, St. Gallen, Zürich, Thurgau, Schaffhausen, Solothurn, Aargau, Tessin, Obwalden.

Sofern die Landesabwesenden an ihrem Wohnorte keinen aktiven Dienst leisten oder eine entsprechende Ersatzsteuer zahlen, ist es nur billig und recht, daß sie eine Militärsteuer an ihr Heimatland leisten. Das Militärdepartement berechnet die Pflichtigen dieser Kategorie auf 25,000.

Diese Kategorie betreffend liegt eine Petition eines Hrn. Wäfler in Bielefeld vor, auf deren Schlüsse Ihre Kommission aber nicht glaubte eintreten zu können.

Im dritten Alinea schlägt Ihnen die Mehrheit der Kommission eine Bestimmung vor, nach welcher auch e i n g e t h e i l t e W e h r p f l i c h t i g e zur Bezahlung einer Militärsteuer angehalten werden sollen, wenn dieselben im Laufe eines Jahres einen Dienst versäumen.

Eine solche Bestimmung besteht in den Militärsteuergesetzen einiger wenigen Kantone, z. B. : Solothurn: § 1.

Jeder Kantonsbürger und niedergelassene Schweizerbürger, der vom persönlichen Militärdienst befreit oder zeitweise dispensirt ist, oder welcher den Dienst auf irgend eine Weise versäumt, sowie jeder im Kanton angesessene Landesfremde, mit Ausnahme der Angehörigen derjenigen Staaten, welche in Folge Staatsvertrages oder gegenrechtlicher Uebung von jeder Art Militärleistung befreit sind, unterliegen vom angetretenen z w a n z i g s t e n bis zum zurückgelegten v i e r u n d v i e r z i g s t e n Altersjahre einer jährlichen MilitärEnthebungsgebühr, die für dieselben auf folgende Weise bestimmt wird : (Polgen nähere Bestimmungen.)

Baselland: § 16.

Jeder, welcher nach den Bestimmungen der §§ l und 3 dienstpflichtig, aber vermöge der übrigen einschlägigen Vorschriften des

82 I. Abschnittes vom persönlichen Dienste befreit ist, hat eine Militärsteuer zu entrichten.

Dieser Steuer sind auch vom persönlichen Dienste nicht Befreite unterworfen, welche zeitweise den aktiven Dienst aus gesetzlich zuläßigen Gründen nicht leisten; ebenso alle im Kanton niedergelassenen Ausländer und die ihnen angehörigen Söhne, sofern dieselben nicht durch Staatsverträge davon befreit sind.

Neuenburg:

Art. 51.

Tout citoyen devant le service militaire, qui s'absente du pays sans autorisation et ne satisfait point au service militaire dans un autre canton, doit payer la taxe à son retour pour tout le temps de son absence.

Celui qui, en raison d'une absence, autorisée ou non, de moins d'un an, aura échappé à un service militaire, paiera la taxe d'une année.

Le tout sans préjudice des peines encourues à teneur du Code pénal militaire fédéral.

In den meisten übrigen Kantonen kennt man eine derartige Bestimmung nicht.

Der Berichterstatter Ihrer Kommission muß es einem andern Mitglied der Kommission überlassen, diesen Grundsatz zu vertreten, da er sich mit demselben nicht befreunden kann und sich verpflichtet fühlt, einen Gegenantrag zu stellen und zu begründen.

Antrag auf Streichung des dritten Alinea von Art. 1.

Ich habe bereits erklärt, daß ich mich mit dem Grundsatz nicht befreunden könne, nach welchem e i n g e t h e i l t e W e h r p f l i c h t i g e zur Bezahlung einer Militärsteuer angehalten werden können, wenn dieselben einen Dienst versäumen.

Ich h a l t e d i e s e n G r u n d s a t z für u n r i c h t i g ; er gehört nach meiner Ansicht nicht in ein Militärsteuergesetz.

Der Wehrpflichtige, welcher einem Truppenkörper zugetheil wird, übernimmt die Verpflichtung, jedem Aufgebot der Militärbehörde zu folgen, d. h. er übernimmt eine persönliche Servitut.

Wird er aus diesem oder jenem Grund beurlaubt, einen Dienst mitzumachen, so darf man annehmen, daß die Militärbehörde triftige Gründe gehabt habe, denselben zu beurlauben. Leistet er

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einem Aufgebot nicht Folge, so wird er nach den Bestimmungen der Militärgesetze bestraft. Aber weder im einen noch im andern Falle wird er von der persönlichen Servitut entbunden -- er bleibt eingetheilt und verpflichtet bis zum vollendeten 44. Altersjahr oder bis er aus irgend einem Grund früher von der Wehrpflicht entbunden wird (Dienstuntauglichkeit, Auswanderung etc.).

Nach meiner Ansicht bildet die Militärsteuer das Equivalent dieser persönlichen Servitut -- und nicht das Equivalent eines einzelnen versäumten Wiedcrholungskurses oder einer obligatorischen Schießübung etc. etc. In der Hauptsache bildet die Militärsteuer einen theilweisen Ersatz für die Einschränkung in der persönlichen Freiheit des eingetheilten Wehrpflichtigen und für den ökonomischen Nachtheil, welcher ihm in den meisten Fällen erwächst, wenn er, einem fremden Willen verpflichtet, unerwartet mitten aus seiner Geschäftstätigkeit in einen Dienst berufen wird.

Nach meiner Ansicht müßte eine solche Bestimmung auch auf den G-eist der Truppen eine ganz fatale Rückwirkung haben. Man denke sich Offiziere, Unteroffiziere oder Soldaten, welche mit Freuden ihren Militärdienst thun, die bereits 30--40 -- 50 Wochen aktiven Dienst geleistet haben; -- man denke sich, der Eine oder Andere werde durch Krankheit oder irgend ein Familienunglück verhindert, einen Dienst mitzumachen. Ist es billig, ist es recht, wenn er in einem solchen Fall Militärsteuer bezahlen soll ? -- Wird er den spätem Aufgeboten mit gleicher Freudigkeit folgen, wenn er das Gefühl einer erlittenen Unbill im Herzen trägt ? -- Ich glaube nein.

Man tröstet mit dem Nachsatz, nach welchem, mit Rücksicht auf die geleisteten Dienste und die Gründe der Dienstversäumniß, die Militärsteuer ermäßigt oder ganz erlassen werden könne. Dieser Trost ist erst recht fatal. Also, wenn ich durch Krankheit verhindert bin, einen Wiederholungskurs mitzumachen, muß ich noch bei der Militärbehörde bitten und beten, daß man mir die Militärsteuer ermäßige oder erlasse? Abgesehen von allen administrativen Komplikationen, welche die Ausführung einer solchen Bestimmung mit sich bringt, führt sie d i r e k t zu der willkürlichsten Administrativjustiz und zwar zur Militäradministrativjustiz.

Gegenüber diesen prinzipiellen und praktischen Bedenken kommen die wenigen Tausende von Franken, welche diese
Kategorie dem Fiskus bringen würde, gar nicht in Betracht; der beste Beweis hiefür liegt darin, daß das Militärdepartement den Ertrag dieser Kategorie in seinen Berechnungen ganz weggelassen hat.

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Ich stelle den Antrag : in erster Linie : auf Streichung des dritten Alinea; eventuell : auf Einschaltung der Worte : ohne Beurlaubung.

Es würde dann heißen : Eingeteilte Wehrpflichtige, welche im Laufe eines Jahres ohne Beurlaubung einen Dienst versäumen, haben etc. etc.

Entwurf des Bundesrathes.

Anträge der Kommission des Ständerathes.

Art. 2.

Von der Entrichtung der Militärsteuer sind enthoben: a. wer infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig ist, und k e i n für seinen U n t e r h a l t hinreichendes Vermögen besitzt; b. die Wehrpflichtigen, welche infolge des eidgenössischen Dienstes militäruntauglich geworden sind; c. die von der Gemeinde oder vom Staate unterstützten Armen ; d. die Ausländer, welche infolge Staatsvertrages befreit sind ; e. die im Auslande abwesenden Schweizerbürger, welche an ihrem Aufenthaltsorte regelmäßigen persönlichen Dienst zu leisten oder eine Ersatzsteuer zu bezahlen haben ; f. die vom persönlichen Dienst befreiten Eisenbahn- und Dampfschiffangestellten während des Kriegsbetriebes der Eisenbahnen und Dampfschiffe (Art. 2, Litt, f der Militärorganisation).

. . . . und kein für seinen oder seiner Familie Unterhalt....

b. Unverändert.

c. die Armen, welche der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen.

d. e. f. Unverändert.

85 In Art. 2 werden diejenigen Fälle bestimmt, in welchen nicht e i n g e t h e i l t e W e h r p f l i c h t i g e auch von der Entrichtung der Militärsteuer enthoben werden. Diese Ausnahmen von der Regel sind in dem Entwurf möglichst eng begrenzt und Ihre Kommission findet, daß dies mit dem Sinn und Geist der neuen Militärorganisation vollkommen im Einklang steht.

Litt, a findet sich in den Militärsteuergesetzen der meisten Kantone und bedarf keiner weitern Begründung.

b. Ebenfalls.

c. Für die unterstützten Armen schlägt Ihnen die Kommission eine andere Redaktion vor, im Wortlaut dem Art. 45 der Bundesverfassung angepaßt (Entzug der Niederlassung).

d. Bedarf keiner Begründung.

e. In mehreren Staaten werden die Schweizer auch zum persönlichen Dienst oder zur Zahlung der Militärsteuer verhalten; in diesen Fällen wäre es ungerecht, sie in ihrer Heimat ebenfalls zu besteuern.

f. Art. 29 der Militärorganisation handelt von der Bildung von Eisenbahnabtheilungen, Art. 72 vom Stab derselben ; die diesen Abtheilungen zugetheilten Beamten und Angestellten der Eisenbahnen gehören unter die eingetheilten Wehrpflichtigen und haben selbstverständlich keine Steuer zu bezahlen. Die übrigen Beamten und Angestellten der Eisenbahnen dagegen sind vom persönlichen Dienste befreit und haben die Militärsteuer zu entrichten. -- In Kriegszeiten aber, wo der Bund nach Art. 207, 208 und 209 über das ganze Personal der Bahnen verfügt, ist auch das ganze Personal von der Entrichtung der Militärsteuer enthoben.

Die Lehrer haben nach Art. 2 und 3 der Militärorganisation den Rekrutenkurs mitzumachen und werden eingetheilt; sie haben nach Art. 81 den Vorunterricht im Turnen zu besorgen, und werden somit zu den e i n g e t h e i l t e n W e h r p f l i c h t i g e n gerechnet. Es ist daher nicht nothwendig, im Gesetz eine Ausnahme betreffend die Lehrer zu machen.

Eine mit mehr als 600 Unterschriften versehene Petition von Post- und Telegraphen-Beamten und -Angestellten sucht bezüglich des Steueransatzes um eine ausnahmsweise Behandlung nach.

Ihre Kommission ist aber einstimmig der -Ansicht, es könne diesem Begehren nach Sinn und Geist der neuen Militärorganisation nicht entsprochen werden. Die Post- und TelegraphenBeamten stehen ganz auf der.nämlichen Linie wie die Beamten und Angestellten der Eisenbahnen, welche den
Rekrutenkurs machen müssen, aber nicht eingetheilt werden und Militärsteuer bezahlen.

In ähnlicher Lage sind auch die Offiziere und Soldaten der kantonalen Polizeikorps,

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Entwurf des Btradesraths.

Anträge der Kommission des Ständerathes.

Art. 3.

Die Steuerpflichtigen werden nach ihrem Einkommen in zwölf Klassen eingetheilt. Für die Feststellung des Einkommens gelten folgende Grundsätze: 1) Unter dem Einkommen ist verstanden : a. der E r t r a g von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, nach Abzug der darauf haftenden Schulden;

Art. 3. (Erstes Alinea.)

Unverändert-

b. der E r w e r b , welcher mit der Ausübung einer Kunst, mit dem Betrieb eines Berufes, Geschäftes oder Gewerbes, oder mit einem Amte oder einer Anstellung verbunden ist.

Die Kosten, welche für den Unterhalt und die Erziehung eines Pflichtigen durch Dritte aufgewendet werden, sind ebenfalls als Erwerb zu betrachten.

Die mit der Gewinnung des Erwerbes verbundenen Unkosten, jedoch mit Ausschluß der Haushaltungskosten, werden in Abzug gebracht.

2) fBei der Berechnung des Einkommens aus dem Vermögen sollen Fr. 1000 reines Vermögen zu mindestens Fr. 80 reinen Erwerbes veranschlagt werden.

3) Das Vermögen der Eltern ist bei der Berechnung ebenfalls in Anschlag zu bringen.

1) Unter dem E i n k o m m e n ist verstanden : a. der Ertrag von unbeweglichem und beweglichem Vermögen, mit Inbegriff des Frauengutes, jedoch nach Abzug der Schulden.

b. Unverändert.

c. (Neu.) Der Ertrag von Leibrenten, Pensionen und ähnlichen Nutzungen wird als Erwerb berechnet.

2) Bei der Berechnung des Einkommens aus dem Vermögen sollen Fr. 1000 reines Vermögen zu Fr. 100 reinen Erwerbes veranschlagt werden.

3) Die Anwartschaft auf das Vermögen der Eltern ist bei der Berechnung ebenfalls in Anschlag zu bringen.

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Der vorliegende Artikel ist der wichtigste des ganzen Gesetzentwurfes. Es bestimmt derselbe: einerseits" das S t e u e r o b j e k t und den Umfang, in welchem dasselbe zur Besteurung beigezogen werden soll, und anderseits das S y s t e m der T a x a t i o n : ob individuelle Schätzung oder Klassifikation.

Ich glaube, es würde viel zur Klarheit der Berathung beitragen, wenn diese beiden Hauptfragen auseinander gehalten würden.

Vergleicht man die 25 Militärsteuergesetze mit der allgemeinen Steuergesetzgebung der 25 ganzen und halben Kantone, so ergibt sich, daß in mehreren Kantonen die Militärsteuer von den nämlichen Steuerobjekten und nach den nämlichen Grundsätzen bezogen wird wie die übrigen direkten Steuern (einige Sonderbestimmungen vorbehalten). Dies ist besonders in den größern Kantonen der deutschen Schweiz der Fall; in den meisten Kantonen aber steht die Militärsteuer und deren Anlage in keinem prinzipiellen Zusammenhang mit der allgemeinen Steuergesetzgebung.

Dieses Verhältniß machte es selbstverständlich, daß für das neue eidgenössische Militärsteuergesetz eine neue selbständige Grundlage gesucht werden mußte.

In Art. 3 wird das Einkommen als einheitliche Steuerb a s i s aufgestellt, und zu diesem Zweck das Einkommen aus Vermögen mit dem Einkommen aus Erwerb in ein arithmetisches Verhältniß gebracht.

Ihre Kommission ist einstimmig der Ansicht, daß eine einheitliche Steuerbasis aufgestellt werden solle, und daß das Einkommen die richtige und zweckmäßigste Basis für die Militärsteuer bildet.

Statt den Steuerpflichtigen, sei es als Grundeigentümer, sei es als Kapitalist, sei es als fix besoldeten Beamten oder Angestellten, sei es als Gewerbtreibenden, nach verschiedenen Grundsätzen und unter Umständen mehrere Male getrennt, für Grundsteuer, Kapitalsteuer und Einkommensteuer in die Steuerschraube zu fassen, bietet die einheitliche Einkommensteuer den eminenten Vortheil für den Steuerpflichtigen : 1) daß er nur ein Mal in die Steuerschraube gefaßt wird; 2) daß seine ökonomischen Verhältnisse als ein Ganzes aufgefaßt werden, und daß die Behörden besondere Verhältnisse besser berücksichtigen können.

Gewiß ist, daß es auf diese Weise den Steuerbehörden viel leichter fallen wird, den Steuerpflichtigen richtig zu taxiren, und daß es auch umgekehrt dem Steuerpflichtigen leichter fallen wird,

die nöthigen Nachweise beizubringen, wenn er glaubt, er sei im Verhältniß zu den übrigen Steuerpflichtigen zu hoch taxirt -worden.

Nach Annahme der einheitlichen Steuerbasis bleibt noch näher zu bestimmen : in welchem Umfang das Einkommen zur Besteuerung beizuziehen sei.

Hier kommt zunächst der E r t r a g aus V e r m ö g e n .

Z i f f e r l, Litt, a der bundesräthlichen Vorlage umfaßt den Ertrag sowohl aus unbeweglichem als beweglichem Vermögen.

Ihre Kommission ist hiermit einverstanden; doch glaubt sie hier das Verhältniß des Frauengutes etwas näher in's Auge fassen zu sollen.

In den Kantonen, wo zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft besteht, geht das Vermögen der Frau a,n den Ehegatten über.

Ist derselbe militärsteuerpflichtig, so hat er eo ipso auch das Frauengut zu versteuern. In den Kantonen dagegen, wo das Vermögen der Ehegatten getrennt bleibt, wo aber der Ehegatte den Nießbrauch des Frauengutes hat, würde derselbe für den letztern bei der Militärsteuer frei ausgehen -- was zu großen Ungleichheiten führen würde.

Es ist daher nothwendig, daß in Ziffer l, Litt, a, gesagt werde, es sei der Ertrag des Frauenguts bei Berechnung des Ertrags aus Vermögen inbegriffen, und zwar sowohl in dem Fall, daß dasselbe im Eigenthum des Pflichtigen sei, als in dem Fall, daß dasselbe im bloßen Nießbrauch desselben sich befinde.

Nach Ansicht der Kommission sind vom Vermögen nicht nur die Hypothekarschulden, sondern auch die andern Schulden abzuziehen, da die letztern für den Schuldner ebenso drückend sind als die erstem, und sein Einkommen in gleicher Weise schmälern.

Sie beantragt daher Streichung der Worte ,,darauf haftenden".

Mit Z i f f e r l, Litt, b, welche das E i n k o m m e n aus E r w e r b definirt, geht Ihre Kommission einig.

Hingegen glaubt sie hier noch einer dritten Kategorie von Einkommen im Gesetz Erwähnung thun zu sollen, nämlich des Ertrages von Leibrenten, Pensionen und ähnlichen N u t z u n g e n . Es sind dieselben nicht Vermögen, da über den Kapitalbetrag derselben nicht disponirt werden kann und sich derselbe auch nicht auf die Nachkommenschaft vererbt; -- es ist auch nicht Einkommen aus Erwerb, weil der Ertrag nicht unmittelbar aus einer Erwerbsthätigkeit hervorgeht.

Ihre Kommission beantragt deßhalb, zur Ziffer l eine neue Litt, c wie folgt :

89 c. Der E r t r a g von L e i b r e n t e n , P e n s i o n e n - u n d ähnlichen Nutzungen.

Betreffend das arithmetische Verhältniß zwischen Vermögen und Erwerb beantragt Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission : Fr. 1000 r e i n e s V e r m ö g e n sollen gleich versteuert werden wie Fr. 100 r e i n e r E r w e r b .

Ein Unterschied zwischen dem Einkommen aus Vermögen und aus Erwerb wird beinahe in allen Steuergesetzgebungen gemacht und bedarf kaum einer weitern Begründung. Hundert Franken .Zinse aus Vermögen fließen leichter als hundert Franken, welche durch geistige oder körperliche Thätigkeit erworben werden müssen ; beim Tode des Pflichtigen bleibt das Vermögen den Erben, während der Erwerb in den meisten Fällen dahinfällt.

Das Verhältniß variirt in den schweizerischen Steuergesetzgebungen von 60 : 150; -- in den meisten neuem Steuergesetzgebungen der Schweiz und anderer Staaten wird das Verhältniß von l : 2 angenommen.

Fr. 1000 à 5 % = Fr. 50 gleich gerechnet wie Fr. 100 reiner Erwerb.

Betreffend die T a x a t i o n des E i n k o m m e n s standen sich in der Kommission zwei Systeme gegenüber, nämlich dasjenige der individuellen Schätzung und dasjenige der Eintheilung in Klassen.

Allgemein wurde anerkannt, daß grundsätzlich genommen das S y s t e m der i n d i viduellen l i e n S c h ä t z u n g das Beste wäre, vorausgesetzt, daß die Steuerbehörden die Taxation mit aller Um.sicht ausführen. In den größern Kantonen der deutschen Schweiz, welche die allgemeine Steuergesetzgebung als Unterlage für die Erhebung der Militärsteuer nehmen, wird die individuelle Schätzung angewendet, d. h., es werden die Staatssteuerregister der Taxation zu Grunde gelegt. Da aber in diesen Kantonen die allgemeinen Steuergetze auf sehr verschiedenen Grundlagen beruhen und auch bei den Behörden, welche mit der praktischen Ausführung derselben betraut sind, sehr abweichende Anschauungen sich eingewöhnt haben, so würden selbst in diesen Kantonen bei der individuellen Sehatzung große Ungleichheiten entstehen und noch größer müßten diese Ungleichheiten in denjenigen Kantonen werden, wo man bisher die individuelle Schätzung nicht anwendete und wo die Militärsteuer in keiner nähern Beziehung zu der allgemeinen Steuergesetzgebung steht. Großen Ungleichheiten, von Kanton zu Kanton wären nach diesem System nicht auszuweichen.

Dieses System erschwert aber auch die Anwendung einer mäßigen Progression.

ö

O

90

Eine Minderheit der Kommission hat sich für dieses System ausgesprochen und wird ihre Ansicht selbst vertreten.

Die Mehrheit Ihrer Kommission empfiehlt Ihnen das K l a s s e n system, wie solches hauptsächlich in den französischen Kantonen durchgeführt ist und auch in der bundesräthlichen Vorlage vorgeschlagen ist.

Dieses System hat den Vortheil, daß die 25 allgemeinen Steuergesetzgebungen davon weder direkt noch indirekt berührt werden.

Es ist im großen Ganzen einfacher und leichter durchzuführen ; es schließt zwar nicht aus, daß jeder Steuerpflichtige möglichst gewissenhaft taxirt wird, aber immerhin wird es leichter und weniger peinlich sein, einen Steuerpflichtigen gemäß seinem gesammten ökonomischen Habitus in eine der gesetzlichen Steuerklassen einzureihen, als ihm sein Einkommen auf Fr. 50 oder 100 genau zu taxiren. Die Steuerbehörde kann in einzelnen Fällen schwanken, ob sie den Pflichtigen in die V. oder VI. Klasse einreihen will; sie wird aber selten zwischen weiter abstehenden Klassen im Zweifel stehen, z. B. zwischen Klasse IV und VI etc.

Das Klassensystem erleichtert aber auch die Durchführung einer mäßigen Progression, durch welche die tiefern Klassen entsprechend entlastet werden können.

Betreffend die Zahl der Klassen < hätte ein Theil der Kommission eine Vermehrung derselben gewünscht, die Mehrheit entschied aber für die vorgeschlagenen 12 Klassen.

91

Entwurf des Bundesrathes.

Art. 4.

,,Die voto dem Pflichtigen nach ihrem Einkommen zu bezahlenden Steuern sind folgende : Klasse.

Steuer.

Franken.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

8

16 20 25 35 45 60 85 120 165 220 2,5 °/° des Einkommens.

»

Einkommen.

Franken.

bis 500 501 -- 600 601 -- 800 801 -- 1000 1001 -- 1500 1501 -- 2000 2001 -- 2600 2601 -- 3700 3701 -- 5000 5001 --. 6800 6801 -- 9000 über 9000.

Die Bundesversammlung ist berechtigt, für Jahrgänge, in welchen die Wehrpflichtigen durch aktiven Dienst in außerordentlicher Weise in Anspruch genommen werden, die Militärsteuer bis auf den doppelten Betrag zu erhöhen."

92 Anträge der Kommission des Ständerathes.

Art. 4.

Die von den Pflichtigen nach ihrem Einkommen zu bezahlenden Steuern mit Inbegriff von 8 Franken Personalsteuer sind folgende : Klasse.

Steuer.

Franken. «

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

8 14 16 20 28 40 54 78 112 162 230 3 °/o des Ein-

Einkommen.

Franken.

bis 500 501 -- 600 601 -- 800 801 -- 1000 1001 - 1500 1501 -- 2000 2001 - 2600 2601 -- 3700 3701 -- 5000 5001 -- 6800 6801 -- 9000 über 9000.

kommens nebst Personals teuer.

Drittes Alinea unverändert nach Bundesrath.

Sowohl im Art. 4 der bundesräthlichen Vorlage, als im Antrage der Kommission wird neben der Steuer auf dem Einkommen noch eine fixe Personalsteuer beantragt und zwar übereinstimmend mit 8 Franken für jeden Pflichtigen.

Die Steuergesetze der meisten Kantone haben solche Personaltaxen : Aargau .

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

Bern u n d Graubünden .

.

.

.

.

. ,, Solothurn, Luzern, Thurgau, Nidwaiden .

..

· ·» Zürich .

.

.

.

.

.

.

.

. n Neuenburg .

.

.

.

.

.

.

.

.

. 10 Die Rücksicht auf die vermehrten Ansprüche an Diejenigen, welche aktiven Dienst leisten, bestimmte die Mehrheit Ihrer Kommission, dem Ansatz von 8 Franken beizupflichten.

Eine Herabsetzung von Fr. l macht einen Ausfall von zirka Fr. 187,500, von Fr. 2 einen solchen von Fr. 375,000.

93 Auch für den Umfang der Klassen schließt sich die Kommission der Vorlage des Bundesrathes an.

Die I. Klasse umfaßt die Einkommen unter Fr. 500, und in dieser Klasse bezahlen die Pflichtigen nur die Personaltaxe.

Die II. Klasse umfaßt die Einkommen von . Fr. 501--600 ,, HI.

,, ,, ,, ,, . ,, 601-800 und so fort, wie dies in Art 4 weiter ausgeführt ist.

Bei beiden Vorschlägen beruht die Berechnung der Steuer aus Einkommen auf einer mäßigen Progression.

Wie Sie auf Seite 8 der Botschaft ersehen, beginnt die II. Klasse mit einer Steuerquote von l */io % des Einkommens und schließt in der XII. Klasse mit einer Steuerquote von 21/2°/o; -- während nach dem Antrag der Kommission die Progression der Steuerquote von der II. zur XII. Klasse von l °/o auf 3 °/o anwächst.

Zwischen der Vorlage des Bundesrathes und dem Antrag der Kommission waltet noch eine weitere Differenz bezüglich der Ber e c h n u n g der Steuer aus Einkommen.

Der Bundusrath multiplizirt die Steuerquote einer Klasse mit dem M a x i m u m des Einkommens der betreffenden Klasse, während die Kommission den Prozentsatz der nämlichen Klasse mit dem durchschnittlichen Einkommen derselben multiplizirt. In beiden Fällen werden zu der so berechneten Steuer noch die 8 Franken Personalsteuer addirt, so erhält man die fixen Steuerbeträge der 12 verschiedenen Klassen.

So rechnet der Bundesrath in der II. Klasse : 1,4 °/o von Fr. 600 macht Fr. 8.40 -(- 8 Personalsteuer = Fr. 16.40, abgerundet Fr. 16.

Die Kommission dagegen rechnet : l °/o von Fr. 550 macht Fr. 5. 50 + 8 = Fr. 13. 50, abgerundet Fr. 14.

Die Mehrheit Ihrer Kommission hat der letztern Progression und Bereehiiungsweise den Vorzug gegeben, in der Meinung, die untern Klassen etwas zu entlasten und den Spruug von der I. zur II. Klasse weniger auffallend zu machen.

Nach dem Vorschlag des Bundesrathes und den Berechnungen des Militärdepartements würde der Ertrag der Militärsteuer sich auf zirka Fr. 3,675,000 belaufen, nach dem Vorschlag der Kommission auf zirka Fr. 3,412,000.

O

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IV.

o

8

94 Einkommen

Fr. 1,912,500

Personaltaxe

Auszug,

Landwehr.

Fr. 1,200,000

Fr. 300,000

.

,, 1,500,000

Fr. 3,412,500 Wollte man einen ähnlichen Ertrag sich sichern, so müßte man beim System eines proportionalen Steuersatzes 2,4 °/o des Maximums jeder Steuerklasse fordern, sofern man von der II. Klasse H. Klasse Fr. 14. -- hinweg auf die Personalsteuer verzichtet HI.

,, ,,·n 19. 20 (Fr. 3,495,000), auf 1,6 °/o, sofern man die Personalsteuer in allen Klassen bezieht Fr. 3,415,000, II. Klasse Fr. 17. 60 III.

,, ,, 20. 80 (Vergleiche Berechnungen, Tabelle am Schlüsse.)

Im letztern Falle würde eine ganz unbillige Belastung der Klassen II, III und IV stattfinden, und ich erlaube mir daher für den Fall, daß ein proportionaler Steuersatz im Gegensatz zu einer mäßigen Progression belieben sollte, den Antrag zu stellen : Es m ö c h t e die P e r s o n a l s t e u e r à Fr. 8 nur für die I. K l a s s e G e l t u n g h a b e n .

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O

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Das l e t z t e A l i n e a von Art. 4 sieht den Fall vor, daß in einzelnen Jahren die Truppen in außerordentlicher Weise in Anspruch genommen werden, durch Krieg, Grenzbeselzung etc.

Für solche Fälle soll die Bundesversammlung berechtigt sein, die Militärsteuer bis zum doppelten Ertrag zu erhöhen.

Eine solche Erhöhung der Militärsteuer ist gerechtfertigt, denn in Zeiten, wo die Wehrpflichtigen im aktiven Dienst neben der Gefahr für Leben und Gesundheit auch große direkte und indirekte finanzielle Nachtheile tragen müssen, ist es gewiß gerecht, daß auch die Ersatasteuer erhöht werde.

Es ist denn auch in den meisten Militärsleuergesetzcn eine solche Bestimmung enthalten und auch schon praktizirt worden.

Ich glaube zwar, daß die Bundesversammlung zu jeder Zeit zu einer solchen Schlußnahme berechtigt wäre, ohne daß es im vorliegenden Gesetz ausdrücklich gesagt wäre; gleichwohl ist die Bestimmung gerecht und zweckmäßig.

95 Entwurf des Bundesrathes.

Antrag der Kommission des Ständerathes.

Art. 5.

Art. 5.

e .,,Vom vollendeten fünfundr>Di Steuerpflichtigen haben dreißigsten bis zum vollendeten vom zwanzigsten bis zum zweivierund vierzigsten Altersjahre unddreißigsten Altersjahr den haben die Steuerpflichtigen nur ganzen, vom zweiunddreißigsteu die Hälfte des auf ihre Klasse bis achtunddreißigsten drei Vierfallenden Steuerbetrages zu be- theile und vom achtunddreißigzahlen.1'sten bis zum vollendeten vierundvierzigsten Altersjahr die Hälfte des auf ihre Klasse fallenden Steuerbetrages zu bezahlen. "· Der Bundesrath schlägt vor, daß die Steuerpflichtigen bis zum vollendeten 34. Altersjahr, also während 16 Jahren, die volle Taxe bezahlen und dann für die weitern 9 Jahre die halbe Taxe.

Der Mehrheit Ihrer Kommission hat es beliebt, drei Kategorien aufzustellen : 9 Jahre die ganze Taxe.

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ii6

" i; f derselben.

-n !'>· } Für die beiden Vorschläge lassen sich gute Gründe pro und contra anführen.

Ich stimme im Interesse größerer Einfachheit für den Vorschlag des Bundesrathes.

A n m e r k u n g . Vergleiche hiczn, sowie zu andern Artikeln, den unten folgenden Nachtrag der Kommission vom 24. Juni 1875.

Art. 6 des Bundesrathes.

' ,,Die Militarsi euer ist in dem Kantone zu bezahlen, in welchem der Pflichtige zur Zeit der Steuererhebung wohnt, insofern sich derselbe nicht darüber ausweist, daß er seine Verpflichtung für das betreffende Jahr schon in einem andern Kanton erfüllt habe.

Landesabwesende sind im Heimatkauton steuerpflichtig."

Nichi s beizufügen.

Art. 7 des Buudesrathes.

,,Die Verjährung von Steuern Laudesabwesender beginnt erst mit dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr zu bleibendem Aufenthalt.

96 Die Kantone sind berechtigt, für die Abzahlung mehrfacher Rückstände angemessene Fristen zu gestatten.tt Die Kantone haben sehr verschiedene Bestimmungen über die Verjährung; es ist daher nothwendig, wenigstens den Z e i t p u n k t g l e i c h m aß ig f e s t z u s e t z e n , mit welchem die Verjährung beginnt.

Art. 8 des Bundesrathes.

,,Für die Steuer der Minderjährigen sind die Eltern derselben in gleicher Linie haftbar."

Ihre Kommission beantragt eine kleine Präcision durch Aufnahme des Wortes ,,solidarisch"-.

Der Artikel würde heißen : ,,Für die Steuer der Minderjährigen sind die Eltern solidarisch haftbar".

Art. 9 des Bundesrathes.

,,Sowohl der Bund als die Kantone sind berechtigt, gegenüber von Pflichtigen, welche sich über ein Jahr mit der Bezahlung der Steuern in Säumniß befinden, an die Stelle der Steuern persönliche Arbeiten in der Militäradministration treten zu lassen. Eine bundesräthliche Verordnung wird das Verhältniß zwischen Arbeitsleistung und Steuer festsetzen und alle übrigen auf diese Ersatzarbeiten bezüglichen Fragen ordnen".

Die Mehrheit Ihrer Kommission geht mit dem Inhalt dieses Artikels einig, Ihr Berichterstatter aber nicht. Er überläßt daher die Vertretung desselben einem andern Mitglied der Kommission und stellt seinerseits den Antrag auf Streichung des ganzen Artikels.

M o t i v i r u n g dieses I n d i v i d u a l a n t r a g e s .

Die Strafe, die hier den säumigen Zahlern angedroht i&t, halte ich für unzuläßig und mit dem Sinn und Geist von Art. 59 der Bundcsverfassung, welcher den Schuldverhaft aufhebt, unvereinbar.

Es handelt sich zwar nicht um einen Verhaft im eigentlichen Siane des Worts, aber doch um eine Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit, um eine Zwangsarbeit, um eine Frohne, und zwischen diesen Militärfrohnen und dem Schuldverhaft besteht eine innere Verwandtschaft, die nicht geleugnet werden kann.

Es steht diese Bestimmung auch im Widerspruch mit dem Art. 10 dieses Entwurfes, welcher den Kantonen den Bezug der Militärsteuer überträgt. Das Vorgehen gegen säumige Zahler ist daher Sache der Kantone und nicht des Bundes. Wenn beide

97 administrative Behörden in dieses Gebiet hineinregieren, so entsteht ein administrativer Galimathias.

Es liegt kein innerer Grund vor , warum ein Bürger. der 12 Franken Militärsteuer ausbezahlen versäumt, anders behandelt werden soll, als ein anderer Bürger, der versäumt, 12 Franken Staats- oder Gemeindesteuer zu bezahlen.

Es ist dieß Sache der kantonalen Finanzbehörden und nicht Sache der Militärbehörden, und 'für die zwangsweise ^Beibringung solcher Steuern gilt das gemeine Recht.

Art. 10 des Bundesrathes.

,,Die Ermittlung der Steuerpflichtigen, die jedes Jahr für alle Pflichtigen vorzunehmende Eintheilung in eine Steuerklasse, sowie der Bezug der Steuern, liegt den kantonalen Behörden ob.

In jedem Kanton ist eine Rekursinstanz einzurichten, welche die Besehwerden der Pflichtigen gegen Beschlüsse der untern Steuerbehörden entscheidet11.

Vergleiche den Nachtrag vom 24. Juni (neue " Anträge) zu Art. 10 und folgenden.

Art. 11.

,,Die von den Kantonen erlassenen Gesetze und Verordnungen über das Militärsteuerwesen sind dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen. "·

Art. 12.

,,Die Hälfte des Bruttoertrages der von den Kantonen bezogenen Militärsteuer ist von den Kantonen alljährlich, und zwar während des Steuerjahres, dem Bunde abzuliefern (Art. 42 der Bundesverfassung), und mit den nöthigen Ausweisen zu begleiten, über welche der Bundesrath die nähern Vorschriften erlassen wird.

Das Steuerjahr beginnt mit dem 1. Januar."

Art. 13.

,,Der Bund ist berechtigt, sich bei allen Verhandlungen der kantonalen Steuerbehörden durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen.

98 Der Abgeordnete des Bundes hat bei diesen Verhandlungen berathende Stimme, und es steht ihm das Recht zu, diejenigen Forderungen zu stellen, welche er im Interesse der gleichmäßigen Anwendung dieses Gesetzes für nöthig erachtet.

Den Bundesbehörden ist von den Kantonen jederzeit Auskunft über alle die Militärsteuern betreffenden Verhältnisse zu ertheilen sowie die Einsicht der Akten zu gestatten.., Zum 1. Alinea dieses Art. 13 wird folgende Abänderung beantragt : ,,Der Bund ist berechtigt, sich bei den Verhandlungen der kantonalen Militärsteuerbehörden durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen."

Art. 14.

,,Gegen die Besteurung von sämmtlichen oder einzelnen Pflichtigen eines Kantons kann von dem Militärdepartement das Begehren um R e v i s i o n gestellt werden.

Dasselbe hat zur Folge, daß der Steuerbeschluß suspendirt und der e i d g e n ö s s i s c h e n R e v i s i o n s k o m m i s s i o n zur Erledigung übertragen wird."

Art. 15.

,,Die e i d g e n ö s s i s c h e R e v i s i o n s k o m m i s s i o n besteht aus neun Mitgliedern, welche von dem Bundesrathe je für eine Amtsdauer gewählt und durch Taggelder entschädigt werden.

Sie entscheidet endgiltig über die von dem Militärdepartement gegen die kantonalen Steuerbeschlüsse erhobenen Revisionsbegehren, und es sind ihre Entscheidungen durch die kantonalen Behörden gleich gerichtlichen Urtheilen zu vollziehen.

Die Kommission erläßt ihre Entscheidungen nach freiem Ermessen auf Grund der von den Kantonen in den einzelnen Fällen einzufordernden Akten und sonstigen Aufschlüsse (Art. 12)."

Zum zweiten Alinea von Art. 15 beanfragt die Kommission folgende Abänderung : ,,Sie entscheidet nach Anhörung der betreffenden Kantonsregierungen entgiltig über"

Art. 16.

,,Anstände zwischen den Kantonen über Fragen, welche das Militärsteuerwesen betreuen, entscheidet der Bundesrath."

99

Art. 17.

,,Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 , betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Publikation dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen,1'

Nachtrag uud beziehungsweise neue Anträge der Kommission, vom 24. Juni 1875.

Es ist vom Ständerathe auf den Antrag von Herrn Bundesrath Welti beschlossen worden : ,,Es wird Avt. 5 an die Kommission zurückgewiesen, mit dem Auftrag, zu untersuchen, ob nicht alle Steuerpflichtigen ohne Unterschied des Alters mit der gleichen Taxe belegt und in Folge dessen die Taxen reduzirt werden sollten.u Ihre Kommission hat den Antrag von Herrn Bundesrath Welti geprüft, und die Mehrheit empfiehlt Ihnen dessen Genehmigung, und zwar aus folgenden Gründen: Ij Vorerst vereinfacht die einheitliche Taxe die Verwaltung; bereits haben mehrere Kantone die einheitliche Taxe, ihre Bevölkerung hat sich daran gewöhnt und es haben sich in der Durchführung keine Uebelstände gezeigt.

2) Es ist im Grunde keine Uubilligkeit, wenn der vom Land·\vchrdienst Befreite die gleiche Taxe bezahlen muß ,. als derjenige, der vom Auszügerdienst befreit wird. Ein Landwehrpflichtiger ist in der Regel verhcirathet, hat Familie und ein Geschäft im Betrieb; für ihn sind 14 Tage aktiver Dienst mit größern Vermögensnachtheilen verbunden, als beim jungen Auszüger vier Wochen aktiver Dienst etc.

3) Es ermöglicht dieß eine Herabsezung der Taxansäze in den 12 Klassen um einen vollen Fünftheil, wie dieß im nachfolgenden Vorschlag dargethan ist.

100

Neue Anträge der Kommission des Stäuderathes.

(24. Juni 1875.)

Art. 4.

Die von den Pflichtigen nach ihrem Einkommen zu bezahlenden Steuern mit Inbegriff von 6 Fr. Personalsteuer sind folgende : Klasse.

Steuer.

Einkommen.

Fr.

Fr.

l 6 bis 500 2 11 501 -- 600 3 13 601 -- 800 4 16 801 -- 1000 5 23 1001 -- 1500 6 32 1501 - 2000 7 44 20ul - 2600 8 63 2601 -- 3700 9 90 3701 -- 5000 10 130 5001 -- 6800 11 184 6801 -- 9000 12 2,4 des über 9000 Einkommens.

Leztes Alinea. Unverändert.

Art. 5.

Streichung.

Art. 6.

Nun Art. 5.

Art. 7.

Nun Art. 6.

Art. 8.

Nun Art. 7.

Art. 9.

Streichung.

Art. 10.

Wie Art. 8 mit folgendem Zusatz zum ersten Alinea: welche verpflichtet sind, 5 °/o der eingegangenen Beträge an die Bezüger auszurichten.

Art. 11.

Wird versezt zu den Schlußbestimmungen.

101

Art. 12, 13, 14, 15, 16.

Nun Art. 9, 10, 11, 12, 13.

Dann folgt: Alter Artikel 11 als Art. 14.

Neuer Artikel 15.

(Uebergang.)

Das erste Steuerjahr beginnt mit dem 1. Januar 1876 (Art. 9).

Steuern, welche von den Kantonen über diesen Zeitpunkt hinaus bezogen wurden, sind den Betreffenden zurückzuerstatten, und es werden diese Letztern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes steuerpflichtig.

Art. 17.

Nun Art. 16.

B e r n , den 21/24. Juni 1875.

Namens der Kommission des Ständerathes.

Der Berichterstatter : Job. Weber.

Berechnungen über Klasse I--XII.

Zur Seite 101.

1

Klasse.

I.

II.

in.

IV.

V.

25

2 °/o auf den Durolischnitt.

12 = 674,400 = 20

11 =

618,200 = 19

14,8 ,, = 33,300

,,

16 = 532,800 = 24 20 = 314,000 = 28 30 = 330,000 == 38

14 =

466,200 = 22

,, = 15,700

4,9 ,,

,,

= 11,000

,,

5,800

,,

vn.

1,6 ,, = 0,7 ,, =

3,600 ,, 1,600 ,,

40 = 232,000 = 48 52 = 187,200 = 60 74 = 118,400 = 82

X.

0,4 ,, =

900 ,,

100 = 110,000 = 108 136 = 122,400 == 144

XL

0,3 ,, ==

700

180 = 126,000 = 188

XII.

0,2 ,, =

400 ,, dsch.300 = 120,000 = 308

0,5 ,, = 1,100 ,, ,,

225,000 Mann ab Y circa

477,200'

mit

Taxe Personalsteuer

j 1

Klasse. 1. Aller Klassen.

282,600 = 26

2

25 = 35 =

275,000 = 33 203,000 = 43

2,4 ,,

46 =

165,600 = 54

63 =

100,800 = 71

87 =

95,700 = 95

118 = 158 = dsch. 300 == ab YS circa

2,390,400

106,200 = 126 110,600 = 166 120,000 = 308

,, ·

1,695,000 2,325,000

3,195,000

,,

2,120,000

2,750,000

3,620,000

,,

2,545,000 3,175,000

4,045,000

I

!6/io 0/o

1,915,000 2,345,000

3,415,000

2 2,4

,, ,,

2,390,000 2,865,000

3,890,000 4,365,000

auf das Maximum der betreffenden Klasse berechnet.

.

; |

.

3,020,000 3,495,000

2,543,900 423,900 2,120,000

A.

Senden6" Klasse.

J

ï>

18 =

2,867,200 6

Einkommen.

auf den Dureh-1

,,

2,6 ,, =

| IX.

Taxe ^ _ , Personalsteuer.

= 56,200

7

,,

VI.

VIII.

!

42 °/o = 94,500 Mann

Taxe 2°/o mit auf das Maximum Personalsteuer.

8 = 756,000 = 8

i

Personalsteuer der I. Klasse = 756,000 ab VG

macht

=

126,000

630,000 Steuer auf dem Einkommen = 2,390,000 Summa

2,120,000 630,000 2,750,000

3,020,000

B.

2,120,000

Personalsteuer aller Klassen = 1,500,000 Einkommen, wie oben . . = 2,390,000

1,500,000

Summa 3,890,000

3,620,000

j

102

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, mit Beschlussentwurf, über die statistische Zusammenstellung der in der Schweiz vorkommenden Geburten, Sterbefälle, Trauungen, Ehescheidungen und Nichtigerklärungen von Ehen.

(Vom 18. August 1875.)

Tit.!

Schon in den Fünfzigerjahren hat das eidgenössische Departement des Innern einen Versuch gemacht, die Heirathen, Geburten und Sterbefälle der Schweiz zusammenzustellen, und die Resultate für die Jahre 1850, 1851 und 1852 in den ,,Beiträgen zur Statistik der Schweiz" (IV. Band) publizirt. Die Arbeit mußte wegen ungenügender Unterstüzung der Kantone nachher wieder aufgegeben werden.

Wiederholten Anregungen des hohen Standes Glarus Folge gebend, nahm das eidgen. Departement des Innern in den Sechszigerjahren die Sache von Neuem an die Hand, und nachdem es die Zustimmung der Kantone gewonnen, sammelte und publizirte

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der ständeräthlichen Kommission betreffend das Bundesgesetz über Militärsteuer.

(Vom 21/24. Juni 1875.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1875

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.08.1875

Date Data Seite

77-102

Page Pagina Ref. No

10 008 766

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