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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Tom 30. August 1875.)

Der Bundesrath ernannte 18 Pionnieroffiziere, und theilte sie den Infanterie-Regimentern in folgender Weise zu: 1. Regiment.

Als Lieutenant: Hr. Edouard van Muyden, in-Lausanne.

2. Regiment.

,, Oberlieutenant: Hr. Henri Greyloz, in Ollon.

3. Regiment.

,, Lieutenant: Hr. Frédéric Saviez, in Aigle, 4. Regiment.

,, Oberlieutenant: Hr. Albert Odier, in Genf.

5. Regiment.

,, Lieutenant: Hr. Jules Folly, in Alt-Büron.

6. Regiment.

,, Lieutenant: Hr. John Landry, in Yverdon.

11. Regiment.

,, Oberlieutenant: Hr. Friedrich Gerster, in Bern.

15. Regiment.

,, Lieutenant: Hr. Dagobert Keiser, in Zug.

16. Regiment.

,, Hauptmann: Hr. Paul Segesser, in Luzern.

18. Regiment.

,, Lieutenant: Hr. Eduard Fleischer, in Liestal.

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19. Regiment.

Als Oberlieutenant: Hr. Gottlieb Herzog, in Reckingen.

20. Regiment.

,, Oberlieutenant: Hr. Albin Waßmer, in Mellingen.

23. Regiment.

,, Lieutenant: Hr. Werner Weißenbach, in Riesbach.

24. Regiment.

,, Lieutenant: Hr. Johannes Schlatter, in Außersihl.

25. Regiment.

,, Oberlieutenant: Hr. Friedrich Veil, in Hauptweil.

27. Regiment.

,, Lieutenant: Hr. Karl Forster, in St. Gallen.

30. Regiment.

,, Lieutenant: Hr, Emil Baur, in Siders.

32. Regiment.

,, Lieutenant : Hr. Carlo Rampoldi, in Mendrisio.

Der Bundesrath hat den unterm 19. April d. J. bewilligten Winterpostkurs B u l l e - C h â t e a u d'Oex bis Saanen ausgedehnt.

Die bei Anlaß der Eröffnung der Eisenbahn WinterthurSingen-Kreuzlingen im Bahnhof R i e l a s i n g e n (Baden) errichtete Schweiz. Nebenzollstte ist vom Bundesrath zur Vornahme von Transitabfertigungen ermächtigt worden.

Die schweizerische Gesandtschaft in Paris hat mit Sehreiben vom 18. August dem Bundesrath das am 3. Juni d. J. promulgirte

203 französische Gesez über die Arbeitszeit minderjähriger K i n d e r eingesandt, woraufhin der Bundesrath beschloß, an sämmtliche eidgenössische Stände das nachstehende Kreisschreiben zu erlassen.

,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Die französische Nationalversammlung hat ein Gesez betreffend die Verwendung von Kindern und minorennen Mädchen zur Arbeit in Industrien aufgestellt, durch welches im Art. 2 vorgeschrieben wird, daß Kinder vor zurükgelegtem zwölften Altersjahr weder von Meistern zur Arbeit verwendet, noch in Fabriken, Werkstätten, Baupläzen aufgenommen werden dürfen. Laut Art. 9 dieses Gesezes darf kein Kind vor zurükgelegtem fünfzehnten Altersjahr länger als 6 Stunden per Tag zur Arbeit verwendet werden, wenn nicht durch ein vom Schullehrer oder Schulinspektor ausgestelltes und vom Maire beglaubigtes Zeugniß der Nachweis geleistet wird, daß das Kind den Primarschulunterricht genossen hat.

,,Verlezungen dieser Gesezesvorschriften werden vom korrektionellen Gerichte mit 16 bis 50 Franken, im Wiederholungsfall bis 200 Franken bestraft.

,,Wie uns die schweizerische Gesandtschaft in Paris mittheilt, werden aus der Schweiz selbst Kinder von 8 Jahren nach Paris gesendet, um dort in die Lehre zu treten oder Arbeit zu suchen.

Obgleich laut vorliegenden Angaben nur aus einzelnen Kantonen dies stattgefunden hat, so glauben wir doch, gegenwärtige Mittheilung an sämmtliche Kantone machen zu sollen, um dieselben zu veranlaßen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, daß kantonsangehörige Kinder vor zurükgelegtem 15. Altersjahr nicht nach Frankreich gesendet werden, um dort in die Lehre zu treten oder Arbeit zu suchen, da denselben kein anderes Loos bevorstände, als entweder wieder in ihre Heimat zurükbefördert zn werden, oder in's größte Elend zu gerathen.tt

(Vom 1. September 1875.)

Der Bundesrath ernannte Hrn. Eduard R i s o l d in Interlaken zum Major der Cavallerie.

Der Bundesrath hat die Errichtung eines eidg. Telegraphenbüreau im Hospiz in Re a 1p beschlossen.

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Behufs Ausführung der Verordnung vom 31. März d. J. über die Formation der Truppenkorps und die Führung der Militärkoutrolen erließ der Bundesrath das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen.

,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,In der Anlage senden wir Ihnen einige Exemplare des Formulars, nach welchem in Vollziehung des Art. 231 der Militärorganisation die gegenseitigen Mittheilungen über Niederlassung und Aufenthalt von nun an zu machen sind. Das Formular ist so angelegt, daß dasselbe von verschiedenen "Kontroibeamten (Polizeivorständcn, Sektionschefs, Kreiskommandanten, Militärkanzleien etc. etc.) benuzt werden kann, ebenso ist darauf Bedacht genommen, daß auf der Rükseite noch Raum für allfällige Verfügungen oder Bemerkungen bleibt.

,,Es hat sich als zwekmäßiger herausgestellt, bei jedem vorkommenden Fall die Mittheilung jeweilen s o f o r t , statt erst alle Vierteljahre zu machen, weßhalb der § 21 der Verordnung vom 31. März 1. J. eine entsprechende Abänderung erleidet.

,,Wir nahmen von dieser Mittheilung Anlaß, bezüglich der erwähnten Verordnung noch folgende nähere Bestimmungen zu erlassen : ,, A u f e n t h a l t e r . Es wurde von mehreren Seiten der Wunsch ausgesprochen, für die vorübergehenden Aufenthalter eigene Stammkontrolen führen zu dürfen, damit die eigentlichen Kontrolen nicht allzurasch ausgefüllt werden.

,,Diesem Gesuche wird hiemit unter der Bedingung entsprochen, daß für die Aufenthalterkontrolen ganz das gleiche Formular verwendet werde, wie für die Stammkontrolen selbst.

,,Es ist, um doppelte Aufschreibung zu vermeiden, durchaus nothwendig, daß sich die Kantone gegenseitig auf einen bestimmten Zeitpunkt von den kantonsfremden Aufenthaltern Mittheilung machen.

,,Als diesen Zeitpunkt haben wir den 1. November 1. J. bezeichnet, und es werden demnach die Kantone eingeladen, auf diesen Zeitpunkt Listen aller kantonsfremden Aufenthaltei, und zwar sowohl der dienst- als der ersazpflichtigen nach Kantonen getrennt aufzustellen und den betreffenden Kantonen zur Kenntniß zu bringen.

,,Diese Mittheilung soll spätestens bis 10. November beendigt sein.

,, S t a m m k o n t r o l e n . Da in einigen Kantonen Zweifel darüber zu bestehen scheinen, ob die bisher im Kanton von der Militärsteuer Befreiten ebenfalls in die Stammkontrolen aufzunehmen

205 seien, so bringen wir in Erinnerung, daß in die S t a m m k o n t r o l e n a l l e i m w e h r p f l i c h t i g e n A l t e r (Art. l der Militärorganisation) stehenden Schweizerb ü r g e r a u f z u n e h m e n s i n d , und zwar nach Maßgabe der Verordnung vom 31. März 1875. Ueber die Steuerpflichtigkeit wird das Spezialgesez entscheiden, das auf den Traktanden der Bundesversammlung steht.

,,Korpskontrolen. Es ist die Bemerkung gemacht worden, daß die Kreiskommandanten nicht auch die Korpskontrolen der Spezialwaffen führen können. Es wird dies auch nicht verlangt, da im § 11 der Verordnung vom 31. März diejenigen Stellen deutlich angegeben sind, welche die Korpskontrolen zu führen haben. Anlaß zu der erwähnten Annahme mag ein Drukfehler gegeben haben, der sich im § 33 der erwähnten Verordnung eingeschlichen hat. Es muß das obige Citât nemlich heißen: ,,§ 11, Ziffer 4, 5 und 6," was hiemit berichtigt wird.

,, K r e i s k o m m a n d a n t e n . Das eidg. Militärdepartement wird zur Erleichterung der gegenseitigen Mittheilungen ein Verzeichniß der Adressen sämmtlicher Kreiskommandanten veröffentlichen. Es ist Auftrag gegeben worden, auch ein alphabetisches Register sämmtlicher Gemeinden mit Hinweis auf ihre Zutheilung zu Sektionen und Rekrutirungskreisen auszuarbeiten, wobei ihre gefällige Mitwirkung in Anspruch genommen werden wird."

(Vom 3. September 1875.)

Der Bundesrath hat eine Verordnung zum Bundesgesez über den Transport auf Eisenbahnen erlassen, welche Verordnung möglich bald veröffentlicht werden wird.

Das Post- und Telegraphendepartement ist vom Bundesrath ermächtigt worden, mit der Regierung des Kantons Waadt einen Vertrag über Errichtung eines eidg. Telegraphenbüreau im Weiler Les P l a n s in üblicher Weise abzuschließen.

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Vom Bundesrathe sind gewählt worden: (am 30. August 1875) als Posthalterin in Hausen:

Jgfr. Elisa Hegi, von und in Hausen (Zürich);

(am 3. September 1875) als I. Sekretär des internationalen Postbureau in Bern : Hr. A. Moret, Büreauchef der belgischen Generalpostdirektion in Brüssel ; H. Sekretär des internationalen Postbureau in Bern : ,, Galle, Geheimsekretär auf dem Auslands bureau des Generalpostamtes in Berlin; Oekonom und Kanzlist des internationalen Postbureau ,, J. Ruchti, Angestellter beim in Bern: Observatorium in Neuenburg.

Kontroleur der Zollstätte im ,, Karl Friedrich Markees, von Centralbahnhof in Basel: Tartar (Graubünden), derzeit Gehilfe bei der Zolldirektion in Base ;

Berichtigung zu Seite 107, Eingang des Berichts.

In Folge einer von Herrn Dr. Joos im Nationalrathe gestellten Motion hat diese Behörde am 2. und der Ständerath am 3. Juli 1875 beschlossen:

SXPXS

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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1875

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4

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39

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04.09.1875

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201-206

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