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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristerstrekung für die Gäubahn, die Emmenthalbahn (Burgdorf-Langnau) und die Suhrenthalbahn.

(Vom 18. Dezember 1875.)

Tit.!

1. Gemäß Bundesbeschluß vom 25. Juli 1873, betreffend Uebertragung und Abänderung der Konzessionen für die Gäubahn, in Verbindung mit den vom 15. September 1871 und 3. Februar 1872 datirte Konzessionen der Kantone Solothurn und Bern, wäre die Gäubahn (Olten-Solothurn-Lyß) zwei Jahre nach Beginn der Erdarbeiten, also, da diese auf solothurnischem Gebiet am 15. September 1873, auf bernischem am 23. gleichen Monats in Angriff genommen wurden, am 15., resp. 23. September abbin dem Betriebe zu übergeben gewesen.

Das Direktorium der schweizerischen Centralbahn, als Vertreter der (durch die Centralbahn und das interkantonale Vorbereitungskomite der Gäubahn gebildeten) Baugesellschaft der Gäubahn sucht nun um Verlängerung dieser Frist bis 1. September 1876 nach..

Es beruft sich auf mehrfache Hindernisse, welche sich der Erfüllung jener konzessionsmäßigen Pflichten entgegengestellt haben, indem das von der Bahnverwaltung vorgeschlagene Trace von den betheiligten Kantonsregierungen und Gemeinden vielfach beanstandet worden und eine Verständigung über die einzelnen Punkte meistens erst nach erfolgten weitern Tracestudien und nach schwierigen, zeitraubenden Verhandlungen möglich gewesen sei. In Folge

1228 dieser Umstände haben die Pläne für den weitaus größern Theil der Linie erst im Laufe dieses Jahres die Genehmigung erhalten und demgemäß auf den entsprechenden Streken die Arbeiten erst gegen Mitte des laufenden Jahres begonnen werden können. Mit dem Frislerstrekungsgesuche sei so lange zugewartet worden, weil man erst die Genehmigung der sämmtlichen eingereichten Pläne habe abwarten und damit die nöthige Grundlage für die Bemessung des voraussichtlichen Zeitpunktes der Vollendung habe gewinnen wollen.

Wir müssen die Richtigkeit der vorstehenden Angaben bestätigen. Ausnahmsweise viele und tief eingreifend e Streitfragen haben langwierige Studien und Verhandlungen nothwendig gemacht, nachdem die Centralbahn ihre Pläne bereits fertig erstellt hatte; wir erwähnen als solche streitige Punkte die Einmündung in den Bahnhof Ölten, die Verlegung des Trace bei Wangen, den Anschluß zwischen Gau- und Wasserfallenbahn in Oensingen oder Niederbipp, den Bahnhof in Solothurn, resp. die Gestaltung der dortigen Wege und Straßen, die Verlegung der Station Areh-Rütti.

Die Regierungen der betheiligten Kantone sind, nachdem diejenige von Solothurn ein anfänglich auf Abkürzung der verlangten Frist gestelltes Begehren zurükgezogen hat, mit der Gewährung des neuen Termins einverstanden.

2. lieber den gegenwärtigen Stand des Eisenbahnprojektes Burgdorf-Langnau meldet die Emmenthalbahngesellschaft als Inhaberin der Konzession: Das Vorprojekt nebst dem die Grundlage der Finanzirung bildenden generellen Voranschlag sei ausgearbeitet, und es habe darüber eine einläßliche Prüfung und Bcrathung der betheiligten Gemeinden und des Kantons Bern stattgefunden. Es liegen von Seite dieser Gemeinwesen, sowie von der Gesellschaft der schweizerischen Centralbahn und von Privaten Aktienzeiclmuugeii im Belaufe von zirka 2,400,000 Franken vor.

Um indessen die finanziellen Mittel vollständig zu sammeln und die sehr umfangreichen technischen Vorarbeiten zu beendigen, habe die Gesellschaft noch ein weiteres Jahr nöthig.

"o3. Eine gleiche Fristerstrekung begehrt das Centralkomile der Suhrenthalbahn. Sei es bis jezt gezwungen gewesen, bis zur Verwirklichung mehrerer anderer Projekte eine etwas abwartende Haltung anzunehmen, so glaube es gegenwärtig doch den Moment herankommen zu sehen, wo es aus seiner Passivität heraustreten könne. Die
Gemeinden des aargauischen Suhrenthals haben Subventionen im Gesammtbetrage von Fr. 425,000 votirt; bei einer Nichterneuerung der Konzession würden diese Verpflichtungen er-

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löschen und das ganze Projekt hätte kaum mehr Aussicht auf Realisirung.

Wir beantragen, sämmtlichen Gesuchen zu entsprechen und demgemäß die nachfolgenden Beschlußentwürfe anzunehmen.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlaß wieder die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 18. Dezember 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

(I. Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Gäubahn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Direktoriums der Schweiz. Centralbahn vom 12. November 1875; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 18. Dezember 1875, beschließt: 1. In Abänderung von Dispositiv 2 d und 3 b des Bundesbeschlusses vom 25. Juli 1873, betreffend Uebertragung und Abänderung der Konzessionen für die Gäubahn, wird als Termin für die Vollendung und Inbetriebsezung der Gäubahn (Lyß-Solo-

1230 ·thurn-Oltenj auf bernischem und solothurnischem Gebiet der 1. September 1876 angesezt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

(II. Entwurf)

Bimdesfoeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Burgdorf-Langnau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Direktion der Emmenthalbahn vom 27. November 1875; 23 einer Botschaft des Bundesrathes vom 18. Dezember 1875, beschließt: 1. Die Frist zur Leistung des Finanzausweises für die Eisenbahn Burgdorf-Langnau und zum Beginn der Erdarbeiten an derselben (Konzession des Kantons Bern für eine Eisenbahn UtzenstorfSchönbühl und Burgdorf-Langnau vom 19. Dezember 1872, -- Bundesrathsbeschluß vom 14. März 1873, betreffend Genehmigung dieser Konzession, -- Bundesrathsbeschluß vom 16. März 1874, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Burgdorf-Langnau und Utzenstorf-Schönbühl, -- und Bundesbeschluß vom 11. September 1875, betreffend Genehmigung des Verzichtes auf die Konzession für die Linie Utzenstorf-Schönbühl) wird bis zum 31. Dezember 1876 verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlussesbeauftragt.

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(EI. Entwurf)

Bnndesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Suhrenthalbahn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht · 1) eines Gesuches des Centralkomite der Suhrenthalbahn vom 8. Dezember 1875: 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 18. Dezember 1875T beschließt: 1. Die im Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1872, betreffend Genehmigung der Konzession für eine Bisenbahn von Ober-Entfelden, eventuell Kölliken, durch das Suhrenthal bis an die luzernische Grenze bei Marchstein angesezte und durch Bundesbeschlüsse vom 18. Dezember 1873 und 23. Dezember 1874 verlängerte Frist für Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten wird um ein weiteres Jahr, also bis zum 23. Dezember 1876 erstrekt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristerstrekung für die Gäubahn, die Emmenthalbahn (Burgdorf-Langnau) und die Suhrenthalbahn. (Vom 18. Dezember 1875.)

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1875

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57

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24.12.1875

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1227-1231

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