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Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 29. Juli 1948.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis äs Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli&£ de. in Bern,

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Errichtung einer Stiftung «Pro Helvetia» (Vom 29. Juli 1948) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiemit eine Botschaft samt Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Errichtung der Stiftung «Pro Helvetia» zu unterbreiten.

1. Sinn und Tragweite des Bundesbeschlusses vom 5. April 1939 über schweizerische Kulturwahrung und Kulturwerbung

Am 9. Dezember 1938 haben wir Ihnen unsere Botschaft über die Organisation und die Aufgaben der schweizerischen Kulturwahrung und Kulturwerbung zugehen lassen. Sie war unter dem Eindruck der damaligen ausserordentlich schwierigen europäischen Lage entstanden, welche die Schweiz im Hinblick auf die sehr lebhafte Propagandatätigkeit der totalitären Staaten zwang, die zur Verteidigung ihrer moralischen und kulturellen Werte erforderlichen Abwehrmassnahmen zu ergreifen. Es sei in diesem Zusammenhang an den im März 1988 erfolgten Einmarsch Hitlers in Österreich und den Anschluss dieses Landes an das Deutsche Eeich sowie an die Besetzung des anlässlich der Münchner Konferenz vom September 1938 Deutschland preisgegebenen Sudetengebietes erinnert. Diese Ereignisse mussten als Anzeichen eines kommenden neuen Weltkrieges, der dann am 1. September 1989 ausbrach, aufgefasst werden.

Die ständig zunehmende Propagandatätigkeit der totalitären Mächte erfüllte seit einer Reihe von Jahren die verschiedensten Kreise unseres Landes mit Besorgnis, und man suchte nach wirksamen Abwehrmitteln, Die Schweiz, die in einem bisher nicht gekannten Ausmass militärische und wirtschaftliche Verteidigungsmassnahmen ergreifen musste, sah sich nun auch zur Vorbereitung der geistigen Landesverteidigung gezwungen. Seit 1935 war der Bundesrat Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

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966 durch verschiedene im Nationalrat erfolgte Interventionen (Postulat Huber vom 2. April 1985, Postulat Hauser vom 19. Juni 1935, Interpellation Vallotton vom 23. Juni 1987, Postulat Meile vom 29. Oktober 1937, Motion Bossi vom 26. April 1938) auf den dringlichen Charakter derartiger Massnahmen aufmerksam gemacht worden. Im Hinblick auf die Bedrohung der geistigen Integrität unseres Landes erwies sich eine Mobilisation unserer kulturellen, künstlerischen und moralischen Kräfte als notwendig. In einer Eingabe regte beispielsweise die Neue Helvetische Gesellschaft die Schaffung einer zentralen Organisation privaten Charakters an, die in der Lage wäre, den auf eine Erschütterung unserer staatlichen Institutionen gerichteten Anstrengungen der ausländischen Propaganda wirksam zu begegnen.

Unter Bezugnahme auf diese ernsthafter Besorgnis entstammenden Vorschläge und Anregungen skizzierte unsere Botschaft zunächst die für die Eidgenossenschaft auf geistig-kulturellem Gebiet massgebenden allgemeinen Grund. sätze, wobei im besonderen auf die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der kulturellen Autonomie der Kantone und die Erhaltung der geistigen Freiheit hingewiesen wurde. Andrerseits erörterte die Botschaft die möglichen Auswirkungen der ausländischen Propaganda, wie sie in einer Beihe von Großstaaten entfaltet wurde, sei es durch offizielle und ständige Institute, sei es durch besondere Ministerien, die über mannigfaltige propagandistische Hilfsmittel verfügten und die auch die Presse ihrer Länder kontrollierten.

Es war klar, dass sich unser Land gegenüber diesen mächtigen Propagandainstrumenten nicht mit rein defensiven Massnahmen, die allein schon infolge unserer traditionellen sprachlichen und kulturellen Beziehungen mit unseren Nachbarländern unwirksam gewesen wären, begnügen durfte. Es handelte sich für uns vielmehr darum, positive Massnahmen zu ergreifen, die geeignet waren, die Besinnung auf unsere eigenen kulturellen Werte zu fördern und unser nationales Geisteserbe im Ausland besser bekanntzumachen.

Für die Durchführung dieses.Programmes mussten Sinn und Sendung der Schweiz, die im Herzen Europas verschiedene Kulturen und Sprachen vereinigt, bestimmend sein. Im weitem musste der föderalistischen Struktur unseres Landes bzw. dem Selbstbestimmmagsrecht der Kantone und Gemeinden sowie den tief
verankerten Grundsätzen der Toleranz und der Achtung vor der freien menschlichen Persönlichkeit als der Grundlage der hundertjährigen Institutionen unseres demokratischen Staatswesens Eechnung getragen werden. In Berücksichtigung der genannten drei Konstanten unserer Geschichte waren die für eine wirksame geistige Landesverteidigung geeigneten Mittel zu prüfen, die unter anderein die Verstärkung des Kulturaustausches im Innern des Landes und den Schutz der Äusserungen des schweizerischen kulturellen Lebens in der Vielfalt seiner Formen zu berücksichtigen hatte. Diese verschiedenen Bestrebungen, denen sich bereits zahlreiche private Verbände widmeten, sollten ·wirksam gefördert und nach Möglichkeit koordiniert werden. Überdies war eine Intensivierung unserer Kulturwerbung im Ausland anzustreben. Nur eine methodische Aktion, für welche die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen

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mussten, konnte jedoch im Hinblick auf die entsprechenden Anstrengungen anderer Staaten zu wirklich befriedigenden Ergebnissen führen. Wir stellten demgemass für die Kulturwerbung im Ausland ein Programm auf längere Sicht auf, das die Veranstaltung von Vorträgen, Theateraufführungen, musikalischen Anlässen, Architektur- und Kunstausstellungen sowie die Werbimg für das Schweizerbuch umfasste.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sah unsere Botschaft die Schaffung eines neuen Organs vor, das über einen jeweils ins Budget der Eidgenossenschaft einzustellenden Jahreskredit von Fr. 500 000 verfügen sollte. Mit Eücksicht auf die besonderen Bedürfnisse wie auf die schweizerische Eigenart durfte das neue Organ keinen staatlichen Charakter erhalten. In ihm sollte vielmehr das Land selber vertreten sein; denn es galt zu vormeiden, die Kultur in eine direkte Abhängigkeit vom Staat zu bringen bzw. sie in der Bundesverwaltung zu zentralisieren. Wir nahmen daher die Errichtung einer privatrechtlichen Stiftung in Aussicht. Die Zusammensetzung der Stiftungsversainmlung wurde wie folgt vorgesehen: Je zwei durch die kantonalen Erziehungsdirektionen zu bezeichnende Vertreter der Kantone, je ein Vertreter der Universitäten, der Eidgenössischen Technischen Hochschule und der Handelshochschule St. Gallen sowie je ein Vertreter der grossen kulturellen Verbände und Organisationen.

Die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates setzten wir auf elf und das im ersten Jahr vom jährlichen Bundesbeitrag von Fr. 500 000 abzuzweigende Stiftungskapital auf Fr. 100 000 fest. Nach unserer Meinung durfte die neue Stiftung weder die private Initiative ausschalten noch an die Stelle bestehender Institutionen treten. Sie sollte vielmehr mit ihnen zusammenarbeiten, ihnen für die Erfüllung konkreter Aufgaben zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen und die verschiedenen Bemühungen zu koordinieren versuchen. Das waren die wesentlichsten Punkte unseres Entwurfes, dem die eidgenössischen Räte durch den Bundesbeschluss vom 5. April 1939 ihre Zustimmung gaben.

2. Teilweise Abänderung des Eundesbesehlusses vom 5. April 1939 durch den Vollmachtenbesehluss des Bundesrates vom 20. Oktober 1939 Die rasch zunehmende internationale Spannung und der Beginn des Krieges verhinderten uns, die zur Errichtung und Organisation der Stiftung erforderlichen Vorkehren
zu treffen. Die durch den Ausbruch der Feindseligkeiten entstandene Lage liess es als notwendig erscheinen, die Gründung der Stiftung zu verschieben und unverzüglich eine den besondorn Umständen entsprechende provisorische Organisation zu schaffen, ohne jedoch den Bundesbeschluss vom 5. April 1989 aufzuheben. Einerseits bedurfte die nun für Jahre unter den Waffen stehende Armee eines eigenen Organs für die Zwecke der geistigen Betreuung, während anderseits verschiedene der «Pro Helvetia» im zivilen Sektor übertragene Aufgaben für die Dauer der Feindseligkeiten zurückgestellt werden mussten. In Berücksichtigung dieser Umstände wurde durch den Vollmachtenbesehluss vom 20. Oktober 1939 betreffend Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft «Pro Helvetia» eine Zwischenlösung getroffen. Die Arbeits-

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gemeinschaft setzte sich fortan aus don zwei Gruppen «Armee» und «Volk» zusammen, denen der im Bundesbeschluss- vom 5, April 1989 vorgesehene Jahreskredit von Fr. 500 000 je zur Hälfte zur Verfügung gestellt wurde. Die Sektion «Heer und Haus» der Generaladjütantur der Armee bildete in der Folge die Gruppe «Armee».

Der Bundesratsbeschluss vom 18. März 1942 setzte den jährlichen Anteil der Gruppe «Armee» auf Fr. 100 000 und denjenigen der Gruppe «Volk» auf Fr. 400 000 fest. Mit Beendigung des Aktivdienstes wurde die Gruppe «Armee» aufgehoben, so dass der Gruppe «Volk» wiederum der Gesamtkredit von Fr. 500 000 zur Verfügung stand. Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1947 über besondere Sparmassnahmen reduzierte den Kredit für die Jahre 1947, 1948 und 1949 auf Fr. 400 000.

So liegen heute in rechtlicher Beziehung die Verhältnisse. Der Vollmachtenbeschluss vom 20. Oktober 1939 ist noch immer in Kraft. FJS handelt sich nunmehr darum, ihn ins ordentliche Eecht üu überführen. Die «Pro Helvetia» besteht nach dem Gesagten zurzeit noch immer aus einer vom Buudesrat bestellten Kommission von 25 Mitgliedern, unterteilt in acht Arbeitsgruppen, welche die Geschäfte vorbereiten und dem Leitenden Ausschuss Antrag stellen.

In der Begel entscheidet der Leitende Ausschuss endgültig. Das Arbeitsprogramm, das Budget sowie gewisse Fragen grundsätzlicher Natur werden vorn Plenum behandelt.

3. Überblick über die bisherige Tätigkeit der «Pro Helvetia» Die Tätigkeit der «Pro Helvetia» erstreckt sich im wesentlichen auf folgende Sachgebiete: Kulturaustausch im Innern des Landes; Verteidigung der italienischen und rätoromanischen Sprachen und Kulturen in den Kantonen Tessin und Graubünden; Förderung der Schriftsteller, der Musiker und des Theaters; Natur- und Heimatschutz; Förderung der Volkskultur und der einheimischen Dialekte; Kulturaufgaben der Familie; Stipendien zur Förderung des akademischen Nachwuchses ; Presse, Film, Radio ; Kulturwerbung im Ausland. Wir führen hiezu einige konkrete Beispiele an: Im Hinblick auf den Kulturaustausch hat die «Pro Helvetia» schweizerischen Studenten Eeisen zum Studium des Bürger- und des Bauernhauses und der historischen Kunstdenkmäler in anderssprachigen Gebieten ermöglicht; zur .Förderung der Familienkultur organisiert sie in einer Eeihe von kleineren Städten eine Wanderausstellung;
auf dem Gebiete der Presse unterstützt sie durch Vermittlung der Feuilletonzentrale mit Erfolg die Veröffentlichungen von Feuilletonartikehi, die eine ausgesprochen schweizerische Gesinnung vertreten und eine weite Verbreitung finden; dank ihrer Initiative und zum Teil mit ihrer finanziellen Hilfe konnte in London im Jahre 1946 und später in Kopenhagen, Stockholm und Warschau eine gediegene schweizerische Arcliitekturausstellung durchgeführt werden; sie gewährt jedes Jahr einer Anzahl von jungen Wissenschaftern, die sich der akademischen Laufbahn widmen

969 wollen, Stipendien; verschiedene der von ihr geförderten Kandidaten haben inzwischen bereits Lehrstuhle erhalten: sie hat ferner eine Anzahl von Verbänden, die sich mit Fragen des Heimatschutzes befassen, zusammengeführt, um gemeinsam mit ihnen gewisse Probleme näher abzuklären: schliesslich bemüht sie sich um das Zustandekommen von Übersetzungen bedeutender schweizerischer Werke, die geeignet sind, das Verständnis für unsere Überlieferung, unsere Geschichte und unsere Neutralität zu vertiefen.

Das sind nur einige wenige der von der «Pro Helvetia» in den letzten Jahren vollbrachten Leistungen. Zahlreiche andere Unternehmungen könnten erwähnt werden. Doch würde dies zu weit führen. So wäre etwa noch an dio auf Initiative der «Pro Helvetia» erfolgte Gründung einer schweizerischen Theaterschule und, auf dem Gebiete der nationalen Erziehung, auf die Unterstützung des durch seine Tätigkeit in Fabrikbetrieben, Verbänden und Schulen bekannten Vortragsdienstes der Schweizer Frauen, mit seinen ungefähr hundert Beferentinnen, hinzuweisen.

Unsere Geschäftsberichte enthalten Jahr für Jahr konkrete Einzelheiten über die Tätigkeit der «Pro Helvetia». Detaillierten Aufschluss geben im übrigen auch die von ihr dem Departement des Innern eingereichten Jahresprogramme und Arbeitsberichte. In Beantwortung einer von Herrn Nationalrat Gut eingereichten Interpellation hat der Vorsteher des Departements des Innern dem Nationalrat in dessen Sitzung vom 14. März 1945 über die von der «Pro Helvetia» in den ersten fünf Jahren ihres Bestehens geleistete Arbeit zusammenfassend Bericht erstattet. Der Text des betreffenden Exposés ist in der Folge allen Mitgliedern der eidgenössischen Räte zugestellt worden. Die «Pro Helvetia» hat sich in den acht Jahren ihres Bestehens mit Erfolg zwei Hauptaufgaben gewidmet, und zwar einerseits der Entwicklung unserer eigenen geistigen Werte und anderseits der Bekanntmachung und Verbreitung unserer kulturellen Leistungen im Ausland. Dank diesen Bemühungen bestanden während der ganzen Dauer des Krieges fruchtbare und wechselseitige Beziehungen zwischen unsern verschiedenen Landesteilen, Sprachen und Literaturen, die im gemeinsamen Interesse auch weiterhin nachdrücklich gefördert werden müssen. Die schweizerische Selbstbesinnung entsprach während des Krieges einer dringenden Notwendigkeit. Sie
genügt aber nicht f ü r eine gesunde Weiterentwicklung unseres Geisteslebens, das auf den Kontakt mit dem Ausland angewiesen bleibt, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil die Kulturen, denen wir verbunden sind, einen universellen Charakter haben. Die durch den Krieg bedingte Isolierung durfte nicht zu einem Dauerzustand werden. Nach Beendigung der Feindseligkeiten hat die «Pro Helvetia» denn auch alles getan, um die uns mit dem Ausland verknüpfenden Bande wieder zu festigen, indem sie eigene Aktionen in die Wege leitete und die Bestrebungen des Auslandschweizersekretariats der Neuen Helvetischen Gesellschaft unterstützte. Sie veranstaltete z. B. zwei Kunstausstellungen in Paris, von denen sie die kürzlich eröffnete, mit Werken von Liotard und Füssli, gemeinsam mit den Städten Genf und Zürich durchgeführt hat. Sodann stellte sie unsern Konsulaten,

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Gesandtschaften, ausländischen Universitäten, Institutionen und Bibliotheken repräsentative Schweizerbücher zur Verfügung und beteiligte sich an Buchausstellungen in Madrid, London, Paris und Lissabon usw. Sie hat schliesslich geeignete Vortragsredner ins Ausland entsandt und zur Veranstaltung von Konzerten mit schweizerischer Musik und schweizerischen Musikern Hand geboten. Diese Bemühungen, die unser Land im Ausland besser bekanntmachen sollen, entsprachen den Anforderungen einer gesunden Politik der Kulturwerbung. Da wir den Abschluss von sogenannten Kulturabkommen als mit unsern Überlieferungen unvereinbar grundsätzlich ablehnen, müssen wir umsomehr darauf bedacht sein, jede andere Gelegenheit zur Anbahnung kultureller Beziehungen mit andern Ländern und zur Verbreitung unseres Kulturgutes zu ergreifen.

Es handelt sich dabei um einen überaus -nichtigen Sektor aus dem Tätigkeitsbereich der «Pro Helvetia», /umal alle Staaten nach Beendigung des Krieges ihre Dienstzweige für Dokumentation, Information und Propaganda beibehalten und ausgebaut haben. Ohne mit den daherigen Bestrebungen des Auslandes Schritt halten zu können, inuss unser Land wenigstens die bescheidenen Worbemöglichkeiten und -mittel, die ihm zu Gebote stehen, aufrechterhalten und verstärken. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Propaganda für touristische und industrielle Zwecke.-Ebenso' wichtig ist es auch, die künstlerischen, literarischen und intellektuellen Werte, auf denen unser kulturelles Ansehen in der Welt beruht, sowie die Überlieferungen moralischer und geistiger Art, die es uns gestatten, einen Beitrag an die allgemeine Kultur zu leisten, im Auslaride besser bekannt zu machen.

4. Definitive Organisation der «Pro Helvetia»

Bereits im Jahre -1945 konnte man feststellen, dass sich die pro visorische Organisation der «Pro Helvetia» und ihre Arbeitsmethode bewährt hatten.

Dieser Umstand muss bei der Ausarbeitung des. definitiven Stiftungsstatuts selbstverständlich berücksichtigt werden. Es ist auf jeden Fall unerlässlich, das schon für die parlamentarische Beratung des Bundesbeschlusses vom Jahre 1.939 wegleitende Prinzip der Autonomie und Unabhängigkeit der «Pro Helvetia» beizubehalten. Die «Pro Helvetia» soll nicht zu einer Filiale eines Departements der Bundesverwaltung werden. Im Gegensatz zum wirtschaftlichen und sozialen Leben, das notwendigerweise eine gewisse Zusammenfassung der Kräfte verlangt, muss sich das gesamte geistige Wirken gemäss den Grundsätzen unseres öffentlichen Lebens frei entfalten können. Die Tätigkeit der «Pro Helvetia» hat sich unter Berücksichtigung der föderalistischen Struktur unseres Staates erfreulich entwickelt. Heute handelt es sich darum, der «Pro Helvetia» die für die Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben geeignete definitive organisatorische Form zugeben.

971 Eine erste Möglichkeit bestünde darin, lediglich den durch den Vollmachtenbeschluss vom 20. Oktober 1989 vorübergehend sistierten Bundesbeschluss vom 5. April 1989 wieder in Kraft zu setzen. Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass der Bundesbeschluss vom S.April 1939 die Konstituierung einer StiftungBversammlung vorsah, deren Vorsitz der Vorsteher des Departements des Innern von Amtes wegen führen sollte. Ihre Mitglieder sollten zum Teil von den Kantonen, zum Teil von den Universitäten und den übrigen Hochschulen und zum Teil von den bedeutendsten kulturellen Verbänden des Landes bezeichnet werden. Sie hätte somit 44 Vertreter der Kantone, 9 Vertreter der Hochschulen und mindestens 25 Vertreter der genannten Verbände umfasst. Ihre Aufgabe wäre gewesen, den aus 11 bis 15 Mitgliedern bestehenden Stiftungsrat zu wählen.

.

Nun sind wir aber zur Auffassung gelangt, dass ein solcher Apparat zu schwerfällig und auch zu kompliziert wäre. In einem von uns verlangten Bericht . hob die «Pro Helvetia», die sich ihrerseits wiederholt mit der Frage ihrer endgültigen Organisation befasst hat, die Unzulänglichkeit dieser Lösung hervor.

Auf Grund der von uns vorgenommenen Prüfung glauben wir feststellen zu dürfen, dass eine kleinere Körperschaft zur Erfüllung der der «Pro Helvetia» übertragenen Aufgaben besser geeignet ist. Einem zu zahlreichen Gremium würde die nötige Geschmeidigkeit und Leistungsfähigkeit abgehen. Sowohl in bezug auf die Organisation der Stiftung als auch auf die Ernennung der Mitglieder des Stiftungsrates dürfte die einfachste Lösung die zweckmässigste sein.

Wir sehen uns deshalb veranlasst, imgrossen ganzen die jetzige provisorische Organisation der Arbeitsgemeinschaft «Pro Helvetia» zu übernehmen, d. h. die Idee einer Stiftung»Versammlung, die den Stiftungsrat zu wählen hätte, fallen zu lassen und die Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates wie bei der bisherigen Arbeitsgemeinschaft dem Bundesrat zu übertragen. Mitbestimmend für den Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Stiftungsversammlung mit ungefähr 80 Mitgliedern war schliesslich auch die Erwägung, dass eine so grosse Organisation allzu kostspielig wäre. Um jedoch den verschiedenen Landesteilen und den interessierten kulturellen Kreisen eine angemessene Vertretung zu gewährleisten, ist, selbstverständlich ohne dass
dadurch die Kontinuität der Arbeit gefährdet werden dürfte, eine periodische Verjüngung des Stiftungsrates vorzusehen. Ähnlich wie bei der eidgenössischen Kunstkommission soll auch in diesem Falle alle drei Jahre eine Teilerneuerung stattfinden, und zwar durch Ersetzung eines Viertels der Mitglieder, In rechtlicher Hinsicht sah das den parlamentarischen Kommissionen im Jahre 1989 unterbreitete Projekt die Errichtung einer privatrechtlichen Stiftung vor, wodurch wir betonen wollten, dass die «Pro Helvetia» nicht ein Organ der Bundes Verwaltung bzw. eines einzelnen Departements, sondern eine autonome, nicht staatlich gelenkte Körperschaft unter staatlicher Aufsicht darstellen werde. Bei der Eedaktion des definitiven Textes des Bundesbeschlusses vom 5. April 1989 trug man der mit Bezug auf den rechtlichen Charakter der geplanten Stiftung in den parlamentarischen Kommissionen laut gewordene^

972 Kritik in der Weise Rechnung, dass die Errichtung und Organisation der Stiftung von der Berücksichtigung gewisser Eichtlinien abhängig gemacht wurde. Die vorgesehene Stiftung war gehalten, die ihr zur Verfügung stehenden Kredite nach den in Artikel 2 erwähnten Grundsätzen zu verwalten. Auf diese Weise sollte ihr privatrechtlicher Charakter präzisiert und unterstrichen werden.

Wir geben heute der Bezeichnung «Stiftung des öffentlichen Rechte» den Vorzug, weil sie dem Charakter der in Frage stehenden Institution und den für ihre Organisation wie für ihre Tätigkeit massgebenden Bestimmungen besser entspricht.

Diese Bestimmungen sehen nämlich vor, a. dass.die Eidgenossenschaft die für das Stiftungsstatut massgebenden allgemeinen Eichtlinien aufstellt, b. dass die Mittel der Stiftung ausschliesslich aus staatlichen Krediten bestehen, c. dass der .Stiftungsrat ähnlich wie eine eidgenössische Kommission von den Bundesbehörden gewählt wird, wahrend auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 5. April 1939 die betreffenden Ernennungen, von der aus den Vertretern der Kantone, der Hochschulen und der bedeutendsten kulturellen Verbänden des Landes bestehenden Stiftungsversammlung vorgenommen werden sollten, d. dass die Stiftung, hinsichtlich der Aufstellung ihres Jahresprogrammes und ihrer Tätigkeit der Aufsicht durch den Bundesrat untersteht.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass eine « Stiftung des öffentlichen Eechts» im Hinblick auf ihre Konstituierung sowie in bezug auf die Ziele und Aufgaben, die der Gesetzgeber der «Pro Helvetia» übertragen will, die geeignetste juristische Form darstellen dürfte.

5. Bemerkungen zum nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses Artikel l. Mit Rücksicht auf die Teuerung wie auf die zahlreichen verschiedenartigen Aufgaben der «Pro Helvetia» ist es unerlässlich, den Jahreskredit auf Fr. 500 000 festzusetzen. Bereits im Zusammenhang mit dem Erlass des Bundesbeschlusses vom 5. April 1989 ist in den parlamentarischen Kommissionen der Kredit von Fr. 500 000 als bescheiden bezeichnet worden. Die seither in der Praxis gemachten Erfahrungen haben die Richtigkeit der betreffenden Feststellungen bestätigt. Es sei "bei diesem Anlass daran erinnert, dass der «Pro Helvetia» bis auf weiteres auch die Vorbereitung und Durchführung der früher von der eidgenössischen Kunstkommission
betreuten schweizerischen Kunstausstellungen im Ausland obliegt. Die betreffende Regelung wurde im Interesse einer besseren Ausscheidung der Kompetenzen getroffen, wobei sich die eidgenössische Kunstkommission lediglich die Zusammenstellung der schweizerischen Abteilung der internationalen Kunstausstellung in Venedig (Biennale) vorbehielt. Artikel 3 sieht eine stärkere Berücksichtigung der Volkskultur durch

973 die «Pro Holvetia» vor, was eine weitere Belastung ihres Budgets zur Folge haben wird.

.

In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass unserem Lande aus dem Beitritt zur UNESCO ini Hinblick auf deren Arbeitsprogramm eine Eeihe von neuen Aufgabe]! erwachsen werden.

Der Kredit von Fr. 500 000 wird in vollem Umfange allerdings erst vom Jahre 1950 an zur Ausrichtung gelangen. Bis dahin behält Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947 über besondere Sparmassnahmen seine Gültigkeit, der den Kredit an die «Pro Helvetia» für die Jahre 1947 bis und mit 1949 auf Fr. 400000 festsetzt. Die vorzeitige Aufhebung eines einzelnen Artikels dieses Beschlusses halten wir nicht für zweckmässig. Wir haben deshalb in Artikel 17 unseres Entwurfes im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Inkraftsetzung des Beschlusses einen entsprechenden Vorbehalt angebracht.

Artikel 3. Ein vom Nationalrat Frei am 9. Oktober 1946 eingereichtes Postulat, das wir am 3. Dezember 1946 zur Prüfung entgegengenommen haben, hat folgenden Wortlaut: Der Bundesrat wird eingeladen, bei der endgültigen Schaffung der durch Volhnachtenbeschluss errichteten und ausschliesslich vom Bunde finanzierten Arbeitsgemeinschaft «Pro Helvetia» dafür zu sorgen, dass diese zur Kulturwahrung und Kulturwerbung bestimmte Institution in sinnvoller Zusammenarbeit mit bestehenden Körperschaften mehr als bisher der Förderimg der Volkskultur und insbesondere auch der Pflege der Erwachsenen- und Schulentlassenenbildung diene.

Die Volkskultur bildet einen Teil der allgemeinen Kultur, und es versteht sich von selbst, dagg eine lebendige Demokratie sie pflegen und fördern muss.

Die Kultur der Eliten und die Volkskultur ergänzen und bereichern sich gegenseitig. Beide sind notwendig, und wir sollen beiden unsere Aufmerksamkeit und unsere Unterstützung schenken. Die Aufgaben, die sich insbesondere auf dem Gebiet der Volkskultur stellen, sind noch bei weitem nicht erfüllt, doch bemüht sich die «Pro Helvetia» seit ihrer Gründung um deren Lösung, Fünf von ihren acht Arbeitsgruppen befassen sich ständig mit den vielfältigen Problemen der Volkskultur. Das Budget der «Pro Helvetia» zeigt im übrigen deutlich, dass sie sich in ihrer Tätigkeit bereits weitgehend von den im Postulat Frei enthaltenen Überlegungen bestimmen lässt. Wir verweisen unter anderem auf ihre
Bestrebungen zur Förderung der italienischen und rätoromanischen Kulturen, die Aufträge für Übersetzungen volkstümlicher Werke sowie auf die von ihr verschiedenen, stark verbreiteten Zeitschriften, dem Volkstheater, Ausstellungen, dem Filmwesen, den Bibliotheken und den Volkshochschulen gewährte Unterstützung.

Das heisst.nun aber nicht, dass die «Pro Helvetia» ihre Tätigkeit auf diesem Gebiet nicht noch weiter ausdehnen kann, wobei ihr freilich einerseits durch das Budget und anderseits durch die Notwendigkeit eines Ausgleichs zwischen den verschiedenen Sektoren ihres Programmes gewisse Schranken gesetzt sind.

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Zusammen mit den Verbänden, die sich mit diesen Problemen befassen, könnte die «Pro Helvetia» im besondern die Bestrebungen zur stärkeren Verbreitung von [Reproduktionen wertvoller Kunstwerke fördern, zugunsten von Volksbibliotheken und der Publikation von Jugendbüchern Beiträge leisten und die Pflege der Hausmusik unterstützen ; weiter könnte sie sich an der Propagierung von. literarischen Werken beteiligen, die geeignet sind, in humanitärem und genieinschaftsförderndem Sinne eine nachhaltige Wirkung auszuüben. Die «Pro Helvetia» hat bereits mit verschiedenen Gruppen und Vereinigungen, die sich die Förderung der Volkskultur zum Ziel gesetzt haben, Fühlung genommen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten und ihnen für bestimmte Aktionen ihre Hilfe angedeihen zu lassen.

Was im besonderen die Erwachsenen- und Schulentlassenenbildung betrifft, so sind der Tätigkeit der «Pro Helvetia» durch den Umstand, dass für Erziehungsfragen die Kantone zuständig sind, gewisse Grenzen gesetzt. Durch Beitragsleistungcn an private Organisationen, die sich einzeln oder gemeinsam um die Hebung des staatsbürgerlichen Unterrichts bemühen, könnte die «Pro Helvetia» dem Sinn des Postulates Frei gerecht werden.

Auf Grund dieser Überlegungen werden im letzten Alinea des Artikel 8 einige Richtlinien aufgestellt, übrigens auch im Sinne von Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses vom 2. Oktober 1939, der bereits gewisse Ziele des Postulates Frei verfolgt, durch die Vorschrift, dass unter anderem «das Bewusstsein des eidgenössischen Gedankens und der eidgenössischen Zusammengehörigkeit zu fördern sei».

Artikel 6. Alinea 2 des Artikels 6 legt das für die Wahl der Mitglieder des Stifturigsrates massgebende Prinzip fest. Die fragliche Bestimmung dürfte genügen, um in den durch die Zahl von 25 Mitgliedern gesetzten Grenzen eine möglichst gerechte Berücksichtigung der verschiedenen Landesteile und kulturell interessierten Kreise zu gewährleisten. Durch die Wahl von Vertretern der verschiedensten kulturellen Eichtungen soll der Stiftungsrat nach Möglichkeit den Charakter eines das ganze Land repräsentierenden Organs erhalten.

In diesem Gremium sollen auch die Frauen vertreten sein.

Artikel 7. Die seit 1939 gesammelten Erfahrungen und die Praxis, die sich im Laufe der Jahro gebildet hat, zeugen dafür, dass alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
erfüllt waren von einem ausgezeichneten Geist der Zusammenarbeit, der für die kontinuierliche Verwirklichung eines langfristigen Arbeitsprogrammes unerlässlich ist. Wir sind den Frauen und Mannern, die sich mit voller Hingabe der Arbeit in der «Pro Helvetia» widmeten, zu Dank verpflichtet.

Um jedoch die Gefahren der Eoutine und der Stagnation zu vermeiden, sollte eine regelmässige Verjüngung vorgesehen werden, damit die Erfahrung der älteren Mitglieder durch die Initiative neuer Kräfte ergänzt werde. Die mit Bezug auf eine periodische Verjüngung in Artikel 7 getroffene Begelung, wonach alle drei Jahre ein Viertel des Stiftungsrates neu bestellt werden soll, scheint uns den genannten Bedingungen gerecht zu werden. Die Wahlperiode

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wird sich, wie bei den nichtparlamentarischen eidgenössischen Kommissionen, auf drei Jahre erstrecken.

Artikel 8 und 9. Im Hinblick auf den oben umschriebenen Zweck des neuen Erlasses halten wir es, abgesehen von der dem Bundesrat obliegenden Wahl des Präsidenten, für angezeigt, der Stiftung die Konstituierung und die interne Organisation ihrer Arbeit zu überlassen und ihr damit die Möglichkeit zu geben, einerseits jedem Mitglied seine Tätigkeit zuzuweisen und anderseits die ihr obliegenden Aufgaben auf verschiedene Arbeitsgruppen zu verteilen.

Artikel 11 und 12. Die beiden Artikel umschreiben die dem Departement des Innern hinsichtlich der Genehmigung des Stiftungsreglements, des Jahresprogramms, des Budgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zustehenden Aufsichtsbefugnisse. In diesem allgemeinen Bahmen entscheidet die Stiftung nach eigenem Ermessen über die ihr zur Verfügung stehenden Kredite, und zwar im Sinne der in Absatz 2 und 3 von Artikel 12 enthaltenen Bichtlinien, die es ihr zur Pflicht machen, der kulturellen Vielgestaltigkeit unseres Landes angemessen Eechnung zu tragen und daher den gelegentlich auftauchenden Tendenzen zur Schaffung einer schweizerischen Einheitskultur, die lediglich eine künstliche Konstruktion darstellen würde, ihre Unterstützimg zu versagen.

Artikel 13. Obwohl sich die «Pro Helvetia» im allgemeinen darauf beschränken wird, von andern Organisationen zu verwirklichende Projekte zu unterstützen bzw. die betreffenden Bestrebungen zu koordinieren, muss sie doch auch die Möglichkeit zur selbständigen Durchführung gewisser Aktionen haben. Wir denken beispielsweise an Kunstausstellungen im Ausland, an die Publikation gewisser Übersetzungen oder bestimmter Bücher usw. sowie an Veranstaltungen wie den Kongress für nationale Erziehung vom Jahre 1948 oder an ihre Bemühungen auf dem Gebiete der Kulturwerbung im Ausland.

Artikel 14. In bezug auf die Verwendung der Kredite weisen wir daraufhin, dass die Praxis, wonach ein nicht beanspruchter Kredit auf das folgende Jahr übertragen wird, beibehalten werden sollte. Es ist in der Tat so, dass in vielen Fällen die Einlösung eingegangener Verpflichtungen nicht im laufenden Jahre erfolgen kann. Die Zeitspanne zwischen der Beitragszusicherung und der Vollendung des Werkes, das unterstützt wird, ist manchmal recht lang.
Gestützt auf vorstehende Ausführungen empfehlen wir Urnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29. Juli 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio Der Vizekanzler: Ch. Oeer

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(Entwurf)

Bundesbeschlussss betreffend

Stiftung «Pro Helvetia»

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juli 1948, beschliessl: : Art. l Der Bund stellt für schweizerische Kulturwahrung und Kulturwerbung einen jährlichen Kredit von Fr. 500 000 zur Verfügung.

Dieser Kredit ist in den-Voranschlag des Bundes einzustellen.

Art. 2 Für die Vorwaltung dieses Kredites wird unter dem Namen «Pro Helvetia» eine Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.

Aus den der «Pro Helvetia» zur Verfügung stehenden Mitteln werden Fr. 50 000 als unantastbares Stiftungsvermögen ausgeschieden.

Art. 3 Der Zweck der Stiftimg «Pro Helvetia» umfasst : · . 1. die Erhaltung des schweizerischen Kulturbesitzes und die Wahrung der geistigen und kulturellen Eigenart des Landes ; 2. die Förderung des schweizerischen kulturellen Schaffens, gestützt auf die in den verschiedenen Sprachgebieten und Kulturkreisen des Landes frei wirkenden Kräfte; . .

8. die Förderung des gegenseitigen Austausches kultureller Werte zwischen den verschiedenen Sprach- und Kulturgebieten des Landes; .

4. die Verbreitung bedeutsamen schweizerischen Gedanken- und Kulturgutes im Ausland.

.

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Im Bahmen dieser Aufgaben schenkt die Stiftung der Förderung der Volkskultur ihre besondere Aufmerksamkeit.

besondere Werke, die geeignet sind, das Bewusstsein des Gedankens und der eidgenössischen Zusammengehörigkeit zu die häusliche und berufliche Kultur zu befruchten,

Erhaltung und Sie fördert inseidgenössischen vertiefen sowie

Art. 4 Sitz der Stiftung ist Bern.

Die Verwaltung der Stiftung kann jedoch an einem andern Ort geführt Werden.

Art. 5 Organe der Stiftung sind: a. der Stiftungsrat, b. der Leitende Ausschuss, c. die Arbeitsgruppen, d. das Sekretariat.

Art. 6 Der Stiftungsrat besteht aus fünfundzwanzig Mitgliedern, die auf Antrag des Departements des Innern vom .Bundesrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden.

Bei der Bestellung des Stiftungsrates sind die verschiedenen Sprachgebiete und Kulturkreise des Landes sowie die hauptsächlichen Zweige des geistigen und kulturellen Lebens angemessen zu berücksichtigen.

Art. 7 Bei jeder Erneuerungswahl des Stiftungsrates scheiden sechs Mitglieder aus und sind durch neue Mitglieder zu ersetzen.

Der Bundesrat setzt die Bichtlinien fest, nach denen sich diese Teilerneuerung während der ersten vier Amtsperioden vollziehen soll.

Von der fünften Arntsperiode an scheiden bei der Gesamterneuerung jeweils jene Mitglieder aus, die dem Stiftungsrat am längsten angehören.

Der Präsident der Stiftung kann dem Stiftungsrat länger als während vier Amtsperioden angehören.

Ausgeschiedene Mitglieder können nach zwei Amtsperioden wieder in den Stiftungsrat gewählt werden.

Art. 8 Der Präsident des Stiftungsrates, der zugleich auch den Leitenden Ausschuss präsidiert, wird vom Bundesrat gewählt.

Im übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst.

978 Art. 9 Der Stiftungsrat wählt ans seiner Mitte den aus sieben bis neun Mitgliedern bestehenden Leitenden Ausschuss und die nach bestimmten Aufgabenkreisen zu bestellenden Arbeitsgruppen.

Jedes Mitglied des Stiftungsrates soll mindestens einer Arbeitsgruppe angehören.

Art. 10 Die Stiftung unterhält ein ständiges Sekretariat, dessen Personal vom Stiftungsrat ernannt wird.

Art. 11 Der Stiftungsrat erlässt eine vom eidgenössischen Departement des Innern zu genehmigende Geschäftsordnung, in der das Verfahren für die Behandlung der Geschäfte, sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Stiftungsorgane umschrieben werden.

Art. 12 Das Jahresprogranim, der Voranschlag, der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung zu unterbreiten.

Bei der Aufstellung des Jahresprogramms sind die vier Sprachgebiete und die verschiedenen Kulturkreise des Landes zu berücksichtigen.

Jahresprogramm und Tätigkeit der Stiftung sollen vom Bewusstsein getragen sein, dass sich die schweizerische Kulturwahrung auf den föderativen Aufbau des Landes stützen muss.

Art. 13 Die Stiftung löst ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den bestehenden kulturellen Institutionen und Vereinigungen.

Wenn für die Erfüllung bestimmter Aufgaben solche Institutionen fehlen oder nicht ausreichen, führt die Stiftung eigene Aktionen durch.

Art. 14 Die Stiftung steht unter der Aufsicht des eidgenössischen Departements des Innern und der Oberaufsicht des Bundesrates.

Die behördliche Aufsicht erstreckt sich auf die Beobachtung der Bestimmungen dieses Bundesbeschlusses und der Geschäftsordnung und auf die dem Stiftungszweck entsprechende Verwendung der finanziellen Mittel.

Als Kontrollstelle für das Eechnungswesen der Stiftung amtet die eidgenössische Finanzkontrolle.

Der Bundesversammlung ist im Geschäftsbericht des Bundesrates über die Tätigkeit der Stiftung Bericht zu erstatten.

979 Art. 15 Die Stiftung übernimmt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesbeschlusses sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen der auf den Bundesratsbeschlüssen vom 20. Oktober 1939 und vom 18, März 1942 beruhenden Arbeitsgemeinschaft «Pro Helvetia»,

Art. 16 Durch diesen Bundesbeschluss wird Artikel l und 2 des Bundesbeschlusses vom 5. April 1939 über schweizerische Kulturwahrung .und Kulturwerbung aufgehoben.

Art. 17 Dieser Bundesbeschluss tritt, als nicht allgemeinverbindlicher Natur, sofort in Kraft. Vorbehalten bleibt Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947*) über besondere Sparmassnahmen, wodurch der Kredit für die «Pro Helvetia» für die Jahre 1947, 1948 und 1949 auf jährlich Fr. 400000 festgesetzt worden ist.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

*) A. S. 68, 1104.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Errichtung einer Stiftung «Pro Helvetia» (Vom 29. Juli 1948)

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1948

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

5499

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.07.1948

Date Data Seite

965-979

Page Pagina Ref. No

10 036 318

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