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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Formation eines vierten Füsilirbataillons im Kanton Graubünden.

(Vom 12. März 1875.)

Tit.!

Nach der Militärorganisation vom 13. Wintermonat 1874 hat der Kanton Graubünden zum Bundesheer zu stellen im Auszug: 3 Bataillone Infanterie .

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à 774 2322 l Schüzenkompagnie .

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à 185 l Gebirgsbatterie .

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à 170 2677 Rechnet man für diese Truppenkörper 20°/o Ueberzählige mit 535 Mann und für die nach den Art. 27 - 30 zu stellenden eidg.

Truppenkörper weitere 150 Mann, so stellt sich der Totalbedarf an Mannschaft für Graubünden auf 3362 Mann.

Nach einer Mitteilung der Regierung von Graubünden vom 18. Dezember 1874 beträgt die gesammte Mannschaftszahl in den den Auszug bildenden zwölf ersten Jahrgängen 4453, und es ergeben sich somit 1091 Ueberzählige.

486

Es liegt nun im ausgesprochenen Wunsche des Großen Käthes des Kantons Graubünden und, wie der Rcgicrungsrath bemerkt, gewiß auch im Wunsche des bündnerischen Volkes, daß diese überzählige Mannschaft nicht auf die Spcziahvaffen vertheilt, sondern zusammen zur Bildung eines vierten Bataillons verwendet werde.

Der Regierungsrath stellt denn auch im Auftrage des Großen Rathes das dringende Gesuch, es wolle darauf Bedacht genommen werden, daß dem Kanton Graubünden die Formation eines vierten Infanterie-Bataillons gewährt werde.

Da nach Art. 36 der Militärorganisation die von den Kantonen zu stellenden taktischen Einheiten nach Maßgabe der militärisch diensttauglichen Bevölkerung eines Kantons durch Bundesbeschluß abgeändert werden können, so nehmen wir durchaus keinen Anstand, Ihnen obiges Gesuch zur BerUksichtigung zu empfehlen, und wir erlauben uns, diesfalls noch auf folgende Verhältnisse aufmerksam zu machen.

Bei der Bildung eines vierten Bataillons im Kanton Graubündcu wird die Armee-Eintheilung zwekmäßiger formili werden können, als dies gegenwärtig der Fall ist. Aus sprachlichen Gründen wird beabsichtigt, aus drei Bataillonen des Kantons Tessin ein Regiment zu bilden und das vierte Bataillon überzählig zu lassen. Lezteres dürfte sich schon mit Rüksicht auf die Bevölkerungsverhältnisse rechtfertigen, da es überhaupt fraglich ist, ob dieser Kanton im Stande sein werde, bei der ziemlich starken Auswanderung jederzeit seine vier Bataillone zu stellen. Territorial wird das BüudnerOberland besser mit Oberwallis zu einem Regiment vereinigt werden können.

Wir beantragen Ihnen deßhalb, dem vom Großen Rathe des Kantons Graubünden gestellten Gesuche zu entsprechen, und empfehlen Ihnen nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme.

B e r n , den 12. März 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Sclierer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bumlesbeschluss betreffend

die Formation eines vierten Füsilirbataillons im Kanton.

Graubünden.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung der Artikel 23 und 36 der Militärorganisation vom 13. Wm,,ermonat 1874; nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrathes vom 12. März 1875, beschließt: 1. Der Kanton Graubünden hat außer den drei im Artikel 32 des Gesezes vom 13. Wintermonat 1874 genannten Infanteriebataillonen noch je ein viertes Bataillon Infanterie in Auszug und Landwehr zu stellen.

2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. Der Bundesrath ist mit der weitern Vollziehung desselben beauftragt.

Bundesblatt^Jahrg. XXVII. Bd.I.

40

488.

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Bericht und Antrag der

Minderheit der nationalräthlichen Kommission, betreffend die staatlich-kirchlichen Konflikte im Bisthum Basel.

(Vom 13. März 1875.)'

Tit.!

Wie in dem Mehrheitsbericht der Kommission des h. Nationalrathes näher dargethan ist, konzentrirt sich der Rekurs, den Herr J. Anriet als Bevollmächtigter der ,,Versammlung von Delegirten aus der katholischen Bevölkerung der Diözese Basel" mit Denkschrift vom 12. Mai 1874 an die h. Bundesversammlung eingereicht hat, sowie derjenige des hochw. Herrn Bischofs Eugenius Lâchât vom 2. October 1874, -- gegen den Beschluß der Diözesankonferenz des Bisthums Basel vom 29. Januar 1873, der von der Mehrheit, bestehend aus den Abgeordneten der Kantone Solothurn, Aargau, Bern, Thurgau 'und Basel-Landschaft, gefaßt wurde und in seiner Hauptbestimmung wörtlich also lautet : ,,Die dem h. Bischor Eugenius Lâchât unterm 30. November ,,1863 ertheilte Bewilligung zur Besizergreifung des bischöflichen ,,Stuhles der Diözese Basel wird zurükgezogen und damit die Amts,,erledigung ausgesprochen."

Ein Rekurs hiegegen beim h. Bundesrath wurde durch Beschluß desselben vom 13. Januar 1874 abgewiesen, weil, nach Anschauung des h. Bundesrathes, die Absezung des Bischofs von Solothurn keiner Bestimmung der Bundesverfassung oder der einzelnen in Frage fallenden Kantonsverfassungen widerspreche.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Formation eines vierten Füsilirbataillons im Kanton Graubünden. (Vom 12. März 1875.)

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1875

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27.03.1875

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485-488

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