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Wir benuzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 18. Juni 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

#ST#

Bericht des

Eisenbahn- und Handelsdepartements an den Bundesrath über den Rekurs Barbey.

(Vom 9. April 1875.)

Franz B a r b e y in D o m p i e r r e , Kantons Freiburg, rekurrirt mit Zuschrift vom 28. Februar abbin eine Schlußnahme des Staatsrathes von Freiburg vom 5. Februar, womit er mit Gesuch um Bewilligung zur Eröffnung einer Wirthschaft in seinem Hause zu Dompierre abgewiesenworden ist. Diese Abweisung stüzt sich im Allgemeinen auf einen Beschluß des Staatsrathes von Freiburg vom 28.

Dezember 1874, betreffend die Ausübung des Wirthschaftsrechtes, und dann im Speziellen auf folgende Gründe : 1 Potent habe keine guten Antecedentien und keinen gutea Ruf.

2) Derselbe sei wegen Uebertretung des Wirthschaftsgeseze schon bestraft worden.

3) Das zur Ausübung der Wirthschaft bestimmte Gebäude sei zu nahe der Kirche und des Schulhauses.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. III.

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4) Der Zugang sei schwierig und in Folge dessen auch die polizeiliche Ueberwachung.

5) Die vorgelegten Pläne seien ungenau.

Rekurrent bestreitet zunächst die Gültigkeit jenes Beschlusses vom 28. Dezember abhin, wobei die Normen für Ertheilung eines Wirthschaftsrechtes aufgestellt werden, indem derselbe nicht dem.

Wirthsgeseze vom Jahre 1864 derogiren könne. Er läßt dahingestellt, ob die abweisende Schlußnahme vom o. Februar abhin mit jenem Beschlüsse im Einklang sich befinde ; es könne sich nur, fragen, ob die speziellen Motive der Abweisung gegenüber dem Art. 31 der Bundesverfassung stichhaltig seien, und diese Fragemüsse verneint werden.

Was das erste Motiv betrifft, so könne einem nur durch gerichtliches Urtheil die Ausübung eines bestimmten Gewerbes untersagt werden. Das zweite Motiv vermöge die Abweisung nicht zu rechtfertigen; er sei nur wegen Verkauf einiger Flaschen Wein bestraft worden. Hinsichtlich des dritten Motives wird bemerkt, das allegirte Gesez vom Jahr 1864 sage nichts davon, daß eine Wirthschaft nicht zu nahe einer Kirche sein dürfe.

Was den Zugang zur projektirten Wirthschaft betrifft, so sei dies Sache der Beurtheilung der Kundschaft, und soll man hier nurdie freie Konkurrenz walten lassen.

Schließlich würden schon gertoue Pläne vorgelegt werden, wenn dies verlangt würde.

Der Staatsrath von Freiburg nimmt in seiner Vernehmlassung vom 24. März abhin die Kompetenz für Erlaß des angefochtenen Beschlusses vom 28. Dezember abhin in Schuz, bestreitet, daß, derselbe dem Wirthsgeseze vom Jahre 1864 widerspreche, und se:st sodann des Nähern die Motive seiner Abweisungsschlußnahme vom, 5. Februar abhin auseinander.

Das unterzeichnete Departement hat über diesen Rekurs folgende Ansicht: 1) Rekurrent bestreitet zunächst die Gültigkeit des Beschlusses des Staatsrathes vom 28. Dezember 1874 betreffend die Ausübung des Wirthschaftsrechts, auf welchen die Abweisung seines Gesuches um ein Wirthschaftspatent sich stüzt.

Es ist aber nicht Sache des Bundesrathes, zu untersuchen und zu entscheiden, ob jener Beschluß das Wirthschaftsgesez vom Jahre 1864 ändern könne oder nicht; vielmehr ist dies Sache der betreffenden Kantonsbehörde von Freiburg.

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. · 2) Es wird vom Rekurrenten nicht behauptet, der Inhalt des angefochtenen Beschlusses vom 28. Dezember abhin stehe im Widerspruch mit dem Art. 31 der Bundesverfassung, und es ist demnach diese Frage vom Bundesrathe auch nicht zu entscheiden.

3) Wohl aber behauptet Rekurrent, die Gründe der Abweisung vom 5. Februar abhin verlezen die Handels- und Gewerbefreiheit, wie sie im Art. 31 der Bundesverfassung gewährleistet sei.

Diese Behauptung ist nicht begründet. Wenn der Staatsrath von Freiburg verlangt, daß in der Nähe einer Kirche nicht eine Wirthschaft eröffnet werden dürfe, so ist vom Standpunkte des Art. 31 der Bundesverfassung, des bezüglichen Kreisschreibens des Bundesrathes vom 11. Dezember vorigen Jahres (v. Bundesblatt vom Jahr 1874, III, p. 888), sowie seitheriger vom Bundesrathe in ähnlichen Fällen gegebener Entscheide dagegen nichts einzuwenden. Ebenso ist auch das Verlangen der kantonalen Behörde zuläßig, daß der Zugang zur Wirthschaft der Art sei, daß die polizeiliche Ueberwachung nicht erschwert oder verunmöglicht werde.

4) Rekurrent behauptet, das Recht zur Betreibung eines beliebigen Gewerbes, somit auch einer Wirthschaft, könne nur mittels gerichtlichen Urtheils entzogen werden.

Auch diese Behauptung kann in ihrer Allgemeinheit nicht zugegeben werden. Indem die Verwaltungsbehörde die Bewilligung eines Wirthschaftspatentes von der Erfüllung sanitarischer und polizeilicher Bedingungen abhängig machen darf, ist ihr selbst auch die Befugniß vorzubehalten, im besondern Falle zu entscheiden, ob ein Bewerber die moralische Gewähr für die Erfüllung dieser Bedingungen biete, immerhin unter Vorbehalt des Rekurses an die zuständige Oberbehörde, wenn ein Bewerber glauben sollte, es sei die betreffende Vorschrift unrichtig bei ihm angewendet worden.

Gestüzt auf diese Betrachtungen beantragt das Departement: Der Rekurs sei als nicht begründet zu erklären und dem Rekurrenten unter Angabe der Motive (und Rüksendung der Beilagen), sowie dem Staatsrathe von Freiburg hievon Kenntniß zu geben.

B e r n , den 9. Juni 1875.

Der Vorsteher des Schweiz. Eisenbahnund Handelsdepartements :

Schenk.

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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die aargauische Seethalbahn.

(Vom 30. Juni 1875.)

Tit.!

Nach dem lezten Fristverlängerungsbeschlusse vom 3. Juli 1874 soll für die aargauische Seethalbahn auf Aargauer- und Luzernergebiet der Finanzausweis bis zum 18. Juli nächsthin ge leistet und sollen bis zum gleichen Zeitpunkt die Einarbeiten tür die Erstellung der Bahn begonnen werden.

Der leitende Ausschuß dieser Unternehmung kommt nun um eine weitere Fristerstrekung ein, indem er zur Begründung anführt: Die zahlreichen, zum Theil großen Geldgesuche für Eisenbahnen haben eine günstige Beschaffung des erforderlichen Obligationenkapitals so sehr erschwert, daß er sich auf einen günstigem Geldmarkt getrösten müsse, und Unterhandlungen mit bestehenden Bahngesellschaften für Uebernahme der Linie haben noch zu keinem Vertragsabschlüsse geführt.

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Bericht des Eisenbahn- und Handelsdepartements an den Bundesrath über den Rekurs Barbey. (Vom 9. April 1875.)

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03.07.1875

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