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Bundesrathsbeschluss in

Sachen der Henriette Cornuz in Haut-Vuilly (Freiburg), betreffend Vollziehung eines Paternitätsurtheils.

(Vom 18. August 1875.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath hat

in Sachen der H e n r i e t t e C o r n u z, wohnhaft in der Gemeinde Haut-Vuilly, Kts. Freiburg, betreffend Vollziehung eines Paternitätsurtheiles ; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : I. Mit Urtheil des Zivilgerichtes des Seebezirkes, Kantons Freiburg, vom 29. September 1870 wurde ein von der Rekurrentin außerehelich geborenes Kind in contumaciam dem Louis Cornuz in Mur, Kts. Waadt, zugesprochen und dieser verpflichtet, der Klägerin einen Beitrag von Fr. 20 an die Kindbettkosten, sowie bis zum erfüllten 4. Altersjahre des Kindes gewisse jährliche Alimentationen für dasselbe zu bezahlen. Im gleichen Urtheile wurde verfügt, daß das fragliche Kind sowohl in die Bürgerregister der freiburgischen Gemeinde Haut-Vuilly als in diejenigen der waadtländischen Gemeinde Mur eingeschrieben werden soll, weil die Klägerin und der Beklagte Bürger dieser beiden Gemeinden seien.

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II. Louis Cornuz rekurrirte dieses Urtheil an den Bundesrath, indem er die Kompetenz des freiburgischen Richters bestritt. Allein der Bundesrath wies mit Beschluß vom 24. Januar 1872 seine Beschwerde ab, gestüzt auf folgende Gründe: 1) Sowohl der Rekurrent als die Geschwächte sind Bürger des Kantons Freiburg. Da Statusfragen vom Gerichtsstande der Heimat zu beurtheilen sind, so steht es den Gerichten des Kantons Freiburg zu, den bürgerlichen Stand des unehelichen Kindes der Henriette Cornuz nach den Vorschriften der kantonalen Geseze zu bestimmen. · 2) Die Klage der Geschwächten und das gerichtliche Urtheil beschlagen aber nicht allein die Zusprechung des Kindes an den Vater, sondern auch ökonomische Leistungen, zu welchen der Rekurrent verurtheilt wurde. Es fragt sich also, ob der im Kanton Waadt wohnende Beklagte zu verlangen berechtigt sei, daß wenigstens die Alimentationsklage vor den waadtländischen Richter gebracht werden müsse.

3) Es ist richtig, daß die Alimentations- und Entschädigungsklage aus Paternität persönlicher Natur ist. Insoweit also Ansprüche solcher Art selbstständig geltend gemacht werden wollen, müssen sie bei dem Richter des Wohnortes des Beklagten eingeklagt werden. Anders verhält es sich dagegen, wenn solche Fragen konnex mit der Hauptklage, der Statusfrage, zu behandeln sind.

Nach Vorschrift der Freiburger Geseze sind wirklich die Statusfrage und die Frage über die ökonomischen Leistungen des Vaters im Zusammenhange zu behandeln. Es ist also hier eine Konnexität vorhanden, die im Gesez und in der Natur der Sache begründet ist.

4) Es kommt noch in Frage, ob der Ausspruch des freiburgischen Richters, daß das Kind dem Vater auch in dem Bürgerrecht der waadtländischen Gemeinde Mur folge, gültig sei.

Regel ist, daß kein Gericht eines Kantons einem außerehelichen Kinde die Angehörigkeit oder das Bürgerrecht eines andern Kantones zusprechen kann, sofern nicht hierüber Bundesvorschriften oder Konkordate bestehen.

5) Zwischen der freiburgischen Gemeinde Haut-Vuilly und der waadtländischen Gemé*iude Mur ist aber wirklich im Jahr 1866/67 eine von beiden Kantonsregierungen bestätigte Uebereinkunft abgeschlossen worden, wonach ein uneheliches Kind, welches von einem in beiden Gemeinden verbürgerfen Vater erzeugt und ihm zugesprochen wird, auch in beiden Gemeinden das Bürgerrecht erwirbt. Es rechtfertigt sich also das angegriffene Urtheil auch in diesem Punkte.

548 6) Wenn der Rekurrent sich über ein ungehöriges Prozeßverfahren glaubt beschweren zu können, so hat er eine diesfallsige Beschwerde nicht bei dem Bundesrathe, sondern bei der betreffenden obern gerichtlichen Instanz des Kantons Freiburg anzubringen.

HI. Gestüzt auf diesen Entscheid verlangte Prokurator Monney in Avenches, Namens der Henriette Cornuz, bei dem Staatsrathe des Kantons Waadt das° Exequatur zum Vollzuge des Urtheiles vom 29. September 1870, wurde aber mit Beschluß vom 18. Juli 1872 abgewiesen, gestüzt darauf, daß nur diejenigen Urtheile als rechtskräftige betrachtet werden können, welche von einem kompetenten Gerichte ausgegangen seien. Nun seien für die Behandlung von Statusfragen nur die Gerichte am Heimatorte des Beklagten kompetent. Da aber Ls. Cornuz laut einem Berichte des Präfekten von Avenches ein Waadtländer sei, im Kanton Waadt wohne und dort seine Bürgerrechte ausübe, da es sich also in dem bezüglichen Prozesse um eine Frage gehandelt habe, welche auf den Zivilstand eines Waadtländers Bezug gehabt, so sei das freiburgische Gericht hiefür inkompetent gewesen, und dessen Urtheil könne daher im Kanton Waadt nicht Vollziehung erlangen.

IV. Gegen diesen Beschluß erhob Hr. Advokat Ls. Wuilleret in Freiburg, im Namen der Henriette Coruuz, unter Berufung auf den Art. 49 der Bundesverfassung, Beschwerde bei dem Bundesrathe, indem er in seiner bezüglichen Eingabe vom 11. Februar 1873 geltend machte, daß die Kompetenzfrage durch den Bundesrath bereits endgültig entschieden sei. Da der Bundesrath das fragliche Urtheil in allen seinen Theilen als ein gültiges anerkannt, und da der Verurtlieilte vor den kompetenten Gerichten des Kantons Freiburg gegen dasselbe keine Beschwerde geführt habe, so müsse es in der ganzen Schweiz vollziehbar sein.

V. Der Staatsrath des Kantons Waadt machte in seiner Antwort, die er mit Schreiben vom 3/6. Juni 1873 übermittelte, zur Rechtfertigung des rekurrirten Beschlusses Folgendes geltend: Der Berg Vuilly gehöre theils zum Kanton Waadt, theils zum Kanton Freiburg, und zwar verfolge die Grenze dort eine solche Richtung, daß einzelne Dörfer halb zu Waadt und halb zu Freiburg gehören. So sei es gekommöb, daß eine große Zahl von waadtländischen Familien gleichzeitig auch in der entsprechenden freiburgisehen Gemeinde das Bürgerrecht habe, und umgekehrt.
Aus diesen Verhältnissen seien mit Bezug auf die Pflicht zur Unterstüzung der je zwei Gemeinden angehörigeu Armen öfters Konflikte entstanden, und ein Konflikt dieser Natur habe zu der in dem frühern Rekurse und in dem Beschlüsse des Bundesrathes

549 vom 24. Januar 1872 angezogenen Uebcreinkunffc zwischea der waadtländischen Gemeinde Mur und dem freiburgischen Haut-Vuilly geführt.

Was nun den gegenwärtigen Rekurs betreffe, so könne der Beschluß des Bundesrathes vom 24. Januar 1872 dem Staatsrathe von Waadt nicht entgegengehalten werden, denn der Staatsrath sei in dem frühern Rekurse nicht als Partei aufgetreten, und durch den erwähnten Rekursentscheid sei die Frage der Vollziehbarkeit des fraglichen Urtheiles im Kanton Waadt nicht berührt worden.

Es sei allgemein anerkannt, daß die Kantonsregierungen, welche um das Exequatur für ein in einem andern Kanton erlassenes TJrtheil ersucht werden, berechtigt seien, zu prüfen, ob das Urtheil ein rechtskräftiges sei, resp. ob es von kompetenter Stelle erlassen worden. Die Ertheilung des Exequaturs könne verweigert werden, wenn das Urtheil im Widerspruche stehe mit den Grundsäzen der öffentlichen Ordnung desjenigen Kantones, in welchem es vollzogen werden soll. Das freiburgische Urtheil vom 29. September 1870 sei aber von einem inkompetenten Gerichte ausgegangen. Die Paternitätsklage sei nämlich eine persönliche Klage, daher gemäß Art. 50 der Bundesverfassung vor dem Richter am Wohnorte des Beklagten einzuklagen. Louis Cornuz hätte also nur vor dem waadtländischen Richter belangt werden können.

Man habe nun geltend gemacht, daß der Beklagte sowohl Freiburger als Waadtländer Bürger sei. Dies sei aber unrichtig. Louis Cornuz sei freilich zugleich Bürger der waadtländischen Gemeinde Mur und der Gemeinde Haut-Vuilly (Freiburg). Allein er habe nur e i n e Nationalität, nämlich die waadtländische. Ebenso habe die Henriette Coruuz nur eine Nationalität, die freiburgische. Der Besiz eines zweiten Bürgerrechtes in einem andern als dem Heimatkanton habe nicht die Wirkuna;, daß der Betreffende auch D' zwei Nationalitäten erhalte. Sodann sei durch das Gesez vom 1. Dezember 1855, betreffend die außerehelichen Kinder, im Kanton Waadt die Vaterschaftsklage abgeschafft worden, und es könne gemäß diesem Geseze die Vaterschaft eines außerehelichen Kindes nur durch die freiwillige Anerkennung von Seite des Vaters konstatirt werden. Nur aus einer solchen freiwilligen Anerkennung erwachsen dem anerkannten Kinde Rechte an dem Vermögen seiner Eltern und auf Alimentationen durch seinen Vater. Die Vollziehung des fraglichen
Urtheiles giengc also dem Geiste des erwähnten Gesezes schnurstraks entgegen, und hätte zur Folge, daß die Wirkungen desselben rüksichtlich eines Theiles des waadtländischen Gebietes aufgehoben würden. Dies liege aber nicht im Sinne von Art. 49 der Bundesverfassung. Hiegegen, könne man

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sich nicht auf die Uebereinkunft zwischen den Gemeinden Mur und Haut-Vuilly von 1867 berufen, denn sie habe -- abgesehen davon, daß sie sich nur auf die Anerkennung des Bürgerrechtes und auf die Uuterstüzung außerehelicher Kinder von Bürgerinnen der beiden Gemeinden beziehe -- dem Geseze vom 1. Dezember 1855 nicht derogiren können. Wenn das leztere bezwekt worden wäre, so hätte sie von der gesezgebenden Behörde ratifizirt werden sollen, was aber nicht geschehen sei.

VI. Namens Louis Cornuz antwortete Hr. Advokat Fauquez in Yverdon mit einem an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Waadt gerichteten Schreiben vom 24. Mai 1873, wie folgt: Das fragliche Urtheil könne schon deßhalb nicht als ein rechtskräftiges betrachtet werden, weil es ohne Beobachtung der Grundsäza des Prozeßrechtes erlassen und dem Verurtheilten nie notifizirt worden sei. Dasselbe sei in dem Entscheide des Bundesrathes vom 24. Januar 1872 keineswegs als ein rechtskräftiges und vollziehbares anerkannt worden ; vielmehr ergebe sich aus der Erwägung 6 das Gegentheil. Die dort gegebene Wegleitung werde Louis Cornuz befolgen, wenn der Rekurs, welchen e,r nächstens an die Bundesversammlung zu richten gedenke, ebenfalls abgewiesen würde. In diesem Rekurse an die Bundesversammlung werde er zu beweisen suchen, dnß die Fragen des Zivilstandes, weil öffentlichen Rechtes, nicht durch Conventionen zwischen Gemeinden alterirt werden können, ferner daß aus dem Umstände, daß ein Bürger in zwei Kantonen das Indigenat anzusprechen berechtigt sei, ihm kein Nachtheil erwachsen dürfe, und endlich, daß ein solcher Bürger in einem gegebenen Momente nur als Bürger desjenigen Kantons betrachtet werden könne, in welchem er seinen Wohnsiz habe.

VIT. In diesem Stadium der Verhandlungen rekurrirte Louis Cornuz den Beschluß des Bundesrathes vom 24. Januar 1872 an die Bundesversammlung, welche jedoch mit Beschluß vom 27. Januar 1874 den Rekurs abwies, ,,in Betracht, daß über die Vollzieh barkeit des Urtheiles des Zivilgerichtspräsidenten in Murten vom 29. September 1870 hinsichtlich der bürgerrechtlichen Verhältnisse des Kindes zur Zeit nicht zu entscheiden ist; ,,daß im Uebrigen hinwieder die Einwendungen des Rekurrenten gegen das- genannte Urtheil als unbegründet erscheinen."

(Bundesblatt v. J. 1874, Bd. I, S. 189.)

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VIII. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluß eröffnete der Bundesrath am 16. Februar'1874 der Henriette Gornuz, daß sie ihr Begehren um Vollziehung dos Urtheiles vom 29. September 1870 neuerdings bei den kompetenten Behörden des Kantons Waadt anheben und gewärtigen möge, ob jezt der Vollziehung Folge gegeben werde.

IX. Die Rekurrentin gab dieser Weisung Folge; allein der Staatsrath von Waadt verweigerte i:n April 1874 die Vollziehung jenes Urtheiles abermals, gestüzt auf folgende Begründung : ,,Qu'il résulte de la décision de l'Assemblée fédérale que si Cornuz a été reconnu citoyen fri bourgeois en sa qualité de bourgeois de Mur fribourgeois, il n'a pas été par là cependant privé de la qualité de citoyen vaudois, qu'il posséda comine bourgeois de Mur, Commune du Canton de Vaul; -- que si en qualité de Fribourgeois il a pu être l'objet d'une clame en paternité, une pareille action ne pouvait être dirigée contre lui en qualité de citoyen vaudois, puisque d'après les lois du "Canton de Vaud la recherche en paternité ne peut avoir lieu que par l'enfant seulement et ensuite d'une reconnaissance volontaire du père (C. C.

Art. 189); que dès-lors si le jugement a été reconnu valable par l'autorité fédérale, ce ne peut être que contre Cornuz en sa qualité de Fribourgeois et pour être exécuté contre lui à teneur des lois fri bourgeoises dans le Canton de Fribourg, mais qu'il n'en résulte point que l'exécution puisse être poursuivie dans le Canton de Vaud contre Cornuz, citoyen vaudois,' inattaquable en cette qualité par la clame en paternité, et au mépris des lois vaudoises qui prohibent la recherche en paternité de la part de la mère contre le père présumé de l'enfant naturel; -- que le droit du Canton de Vaud de se refuser à l'exécution sur son territoire d'un jugement en paternité attentatoire aux droits personnels d'un de ses citoyens demeure entier nonobstant l'arrêté de l'assemblée fédérale; que cela résulte clairement du texte de cet arrêté lui-même, et qu'ainsi la question de la mise à exécution du jugement dans le Canton de Vaud est réservée."

X. Gegen diesen 'Entscheid rekurrirte Hr. Advokat Wuilleret mit Eingabe vom 6. August 1874 wieder an den Bundesrath und verlangte Vollziehung des Rekursentscheides vom 2-1. Januar 1872.

Der Staatsrath des Kantons Waadt beharrte in seiner Antwort vom 12/15. Dezember aus den schon entwikelten Gründen auf seiner Weigerung;

552 gestüzt auf folgende rechtliche Gesichtspunkte: 1. Der Entscheid des Bundesrathes vom 24. Januar 1872 hatte zum Zweke, die Frage zur Erledigung zu führen, ob der Präsident des Zivilgerichtes in Murten kompetent gewesen sei, mit seinem Urtheile vom 29. September 1870 die Paternitätsklage der Henriette Cornuz gegen Louis Cornuz, so wie er es gethan hat, zu beurtheilen.

2. Der Bundesrath hat diese Frage im ganzen Umfange bejaht, die Bundesversammlung dagegen fand, es sei über die Vollziehbarkeit jenes Urtheils hinsichtlich der bürgerrechtlichen Verhältnisse des Kindes zur Zeit nicht zu entscheiden, erklärte aber die übrigen Einwendungen des Rekurrenteu gegen das genannte Urtheil als unbegründet.

3. Mit diesem Entscheide sind also in erster Linie alle Einwendungen des Beklagten Louis Cornuz, soweit er durch das fragliehe Urtheil zir persönlichen Leistungen verpflichtet wurde, als unbegründet abgewiesen worden, .so zwar, daß auch auf seine Einreden, welche er aus dem prozessualischen Verfahren des Richters in Murten abgeleitet hat, nicht weiter einzutreten ist. In dieser Beziehung muß also das Urtheil vorn 29. September 1870. gestüzt auf Art. 6l der Bundesverfassung von 1874, welcher wörtlich gleichlautend ist mit Art. 49 der Bundesverfassung von 1848, auch im Kanton Waadt als vollziehbar anerkannt werden.

4. Im Weitern, erscheint das Urtheil auch vollziehbar, soweit es die bürgerrechtlichen Verhältnisse des Kindes im Kanton Freiburg betrifft. In dieser Beziehung kann lediglich auf die Erwägungen des bundesräthlichen Entscheides vom 24. Januar 1872 und darauf verwiesen werden, daß die Behörden des Kantons Freiburg die Rechtskraft und Vollziehbarkeit jenes Urtheils unbedingt und somit auch bezüglich des Bürgerrechtes des Kindes im Kanton Freiburg anerkannt haben.

5. Anders verhält es sich dagegen mit Rüksicht auf das Bürgerrecht desselben Kindes im Kanton Waadt, welches Bürgerrecht sowohl von Louis Cornuz, als auch von den waadlländisehen Behörden bestritten ist, und nicht auf bundesrechtliche Vorschriften, sondern lediglich auf den Vertrag zwischen den betheiligten Gemeinden vom Jahr 1866 gestüzt werden kann. In dieser Beziehung liegt nach dem Entscheide der Bundesversammlung noch kein rechtskräftiges Urtheil vor. Es muß daher der freiburgischen Gemeinde Mur überlassen bleiben, diese Frage gegenüber der waadtländischen Gemeinde Mur zunächst durch das Bundesgericht

553 (Schlußsaz von Art. 27 des Bundesgesezes über -die Organisation der Bundesrechtspflege) entscheiden zu lassen; gefunden: es sei der Rekurs der Henriette Cornuz theilweise begründet, und daher beschlossen: I. Der Staatsrath des Kantons Waadt ist eingeladen, dem Urtheile des Richters zu Murten vom 29. September 1870 behufs dessen Vollziehung im Kanton Waadt, soweit es die persönlichen Leistungen des Louis Cornuz zu Gunsten der Henriette Cornuz und ihres unehelichen Kindes betrifft, die Vollziehungsbewilligung zu ertheilen.

II. Dieser Beschluß ist den Regierungen der Kantone Freiburg und Waadt, für sich und zur Eröffnung an die Betheiligten zuzufertigen, unter Rükschluß der Akten.

B e r n , den 18. August 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Bericht des

schweizerischen Konsuls in Venedig (Hrn. V. Ceresole von Vivis, Kts. Waadt) für das Jahr

1874.

(Vom 30. Oktober 1875, eingegangen an 1. Nov. 1875.) '

An den hohen Schweiz. Bundesrath.

Venedig hat die Finanzkrisis, welche im Jahre 1874 verschiedene Handelsplätze traf, wenig empfunden; dagegen hat sich die Lage unseres Platzes durch die Aufhebung des Freihafens, welche am 1. Januar desselben Jahres eintrat, wie aus nachstehenden Angaben ersichtlich ist, nicht gebessert. Es ist zu bedauern, daß zur Zeit der Aufhebung des Freihafens, Venedig nicht sofort seine Generallager, welche selbst bis zur gegenwärtigen Stunde noch nicht beendigt sind, eröffnen konnte. Dieser Umstand beruht theilweise auf der Opposition, auf welche das neue italienische Gesetz betreffend die" Generallager in unseren bedeutendsten Seestädten gestoßen ist. > Nach Aufhebung der Freihäfen im Königreich verlangt -der italienische Handel mit großem Nachdruck die Errichtung von Freiplätzen (Punti franchi), wo es ihm gestattet sei, die anlangenden Waaren für ihre weitere Bestimmung zu behandeln, ändern, trennen und zurecht zu machen, ohne daß darum der Handel,, wie gegenwärtig, durch das Zollamt und den Fiskus.'

Ö o

welche stets geneigt sind, in den einfachsten Handelsoperationen Conterbande oder Defraudation zu wittern, behindert, belästigt

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1875

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06.11.1875

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