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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII. Jahrgang. IV.

Nr. 49.

10. November 1875.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 ßp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk and Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

Entwur#ST#

f des Bundesrathes.)

Bundesgesez betreffend

die Arbeit in den Fabriken.

(Vom 2. November 1875.)

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o ß e n s c h a f t , mit Hinsicht auf Art. 34 der Bundesverfaßung, beschließt: I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Als Fabrik, auf welche gegenwärtiges Gesez Anwendung findet, ist jede gewerbliche Anstalt zu betrachten, in welcher gleichzeitig und regelmäßig eine Mehrzahl von Arbeitern außerhalb ihrer Wohnungen in geschloßenen (Säumen beschäftigt wird.

Wenn Zweifel waltet, ob eine gewerbliche Anstalt als Fabrik zu betrachten sei, so steht darüber der endgültige.

Entscheid dem Bundesrathe zu.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IV.

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, Art. 2-

In jeder Fabrik sind die Arbeitsräume, Maschinen und Werkgeräthschaften so herzustellen und zu unterhalten, daß dadurch.Gesundheit und Leben der Arbeiter in keiner Weise gefährdet werden. < · * Es ist namentlich dafür ' zu sorgen, daß die Arbeitsräume wahrend der ganzen Arbeitszeit gut beleuchtet, die Luft von Staub möglichst befreit und die Luftveränderung immer eine der ZahlderArbeiter und der Beleuchtungsapparate sowie de» Entwiklung schädlicher Stoffe entsprechende sei.

, , ; Diejenigen Maschinentheile und Triebriemen, welche eine beständige Gefahrdung der Arbeiter bilden, sind sorgfältig einzufriedigen; überhaupt sollen alle erfahrungsgemäß und nach dem jeweiligen Stand der Technik ermöglichten Schuzmittel gegenVerlezungen angewendet werden.

· Art: 3.

Wer eine Fabrik zu erstellen und zu betreiben beabsichtigt, oder eine schon bestehende Fabrik umgestalten will, hat hievon der Regierung des Kantons Kenntnis zu geben und sich durch Vorlage des Planes über Bau und innere Einrichtung, über die Zahl der zu" beschäftigenden Arbeiter, über aie zur Verwendung kommenden Stoffe auszuweisen, daß die Fabrikanlage den gesezlichen Anforderungen In allen Theilen Genüge leiste.

Die Eröffnung der Fabrik, beziehungsweise des neuen Betriebes, darf erst auf förmliche Ermächtigung der Regierung hin stattfinden, welche bei Fabrikanlagen, deren Betrieb ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der Umgebung verbunden ist, die Bewilligung au besondere Vorbehalte zu knüpfen hat.

Erzeigen sich im Verlaufe des Betriebes einer erstellten Fabrik wesentliche Uebelstande, welche nachweisbar Ge-

575 sundheit und Leben der Arbeiter gefährden, so ist die Behörde, der ertheilten Betriebsbewilligung unbeschadet, gehalten, von dem Fabrikbesitzer Abstellung jener Uebelstände zu verlangen und unter Würdigung aller Verhältnisse eine bestimmte Frist anzusezen, innerhalb welcher f der Fabrikbesizer verpflichtet ist, die verlangten Verteuerungen auszuführen.

Anstände, welche sich bei Ausführung dieses Artikels zwischen kantonalen Behörden und Fabrikinhabern ergeben, entscheidet auf Klagte hin der Bundesrath.

Derselbe ist überdieß berechtigt, über einzelne in diesem Artikel berührte Verhältnisse allgemeine. Vorschriften aufzustellen.

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: Art.

4.

' ; ' " ' « * Wenn durch den Betrieb einer Fabrik die Körperver-

lezung oder der Tod eines Arbeiters herbeigeführt wird, so haftet der Fabrikbesizer für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht den Beweis leisten kann, daß der Unfall durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Ver lezten erfolgt ist.

, Ueber die Schadenersazleistung entscheidet im Streitfälle das Gericht, wobei biß-zur Erlaßung allgemein eidgenößischer Bestimmungen über Schadenersaz die im Bundesgeseze über die Verbindlichkeit der Eisenbahnen und anderer vom Bunde konzedirter Transportanstalten für die.

beim Bau und Betrieb herbeigeführten Todtungen und Verlezungen aufgestellten Grundsaze .zur Anwendung kommen.

Auf Verlangen muß der Kläger von der Bezahlung von Gerichtsgebühren befreit und demselben da, wo eine solche Vertretung zuläßig ist, ein Anwalt zur unentgeltlichen Geschäftsführung von dem Gerichte beigegeben werden.

Art. 5.

Jeder Fabrikbesizer ist verpflichtet, von einer beim Betrieb seiner Anstalt vorgekommenen Tödtung oder er-

576 heblichen Korperverlezung sofort der kompetenten Lokalbehörde ,,Anzeige zu machen, welche die Untersuchung anheben und der Kantonsregierung Kenntnis geben soll.

Leztere wird wenn die Verlezung oder Tödtung von fehlerhaften Einrichtungen der Fabrik herrührte, im Sinn von Art. 3 das Erforderliche anordnen und, wenn Anzeichen von gese widrigem. Verhelfen vorliegen, gerichtliche Untersuchung, beziehungsweise .Bestrafung (Art. 18) veranlaßen.

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' ' ' ' ' Art 6. x

Die Fabrikbesizer haben über die in ihren Anstalten beschäftigten Arbeiter ein Verzeichnis nach einem vom Bundesrath aufzustellenden Formular zu fuhren.

< '»T i' >: Art. 7.

Der Fabrikbesizerist vernichtet, über die gesammte Arbeitsordnung, die ' Fabrikpolizei, die Bedingungen des Einund Austritts und die Ausbezalung des Lohnes eine Fabrikordnung aü erlassen, in Welcher auf Uebertretungen derselben durch die Arbeitet angemessene Bußen gesezt werden können.

Eine Buße darf den vierten Theil des durchschnittlichen Tagelohnes nicht übersteigen. Bußen, die in der Fabrikordnung nicht vorgesehen sind, durften nicht auferlegt werden.

1 -Die verhängten Bußen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich für Kranken- und Unterstüzungskassen zu verwenden. · ^ 'Körperlicundfld

Freiheitsstrafen, sowie alle d a s

' ' Art. 8 Die Fabrikordnungen sowie deren Abänderungen sind der Genehmigung der Regierung des betreffenden Kantons zu unterstellen. Diese wird die Genehmigung nur ertheilen, wenn dieselben nichts enthalten, was gegen die gesezlichen Bestimmungen verstoßt.

Bevor die Genehmigung ertheilt wird, soll den Arbeitern Gelegenheit gegeben worden sein,' sich über die sie O O O betreffende Verordnung auszusprechen.

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Die genehmigte Fabrikordnung ist für denFabrikbesizer verbindlich. Zuwiderhandlungen ·seitens desselben fallen unter Art. 18 des Gesezes. ' ' ' ' ' ·' ' Wenn sich bei der Anwendung dei Fabrikordnung Uebelstände herausstellen, so kann die Kantonsregierung die Revision derselben anordnen ' '' ' "" · " · .

Die Fabrikordnung ist, mit dot Genehmigung der Kantonsregierung versehen, in großem Druk undan auffälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen und jedem Arbeiter bei seinem Dienstantritt besonders zu behändigen.

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' "Art. 9.--

· '

Wo nicht durch schriftliche ' Uebereinkunft etwas "Änderes bestimmt wird, kann das Verhältnis zwischen dem Fabrikbesizer und Arbeiter- durch eine,jedem Theile freistehende, mindestens vierzehn Tage voiler erklärte Kündigung aufgelöst werden und-zwar jeweilen am Wahltag oder am Samstag. Bei Stüklohn soll jedenfalls, die, angefangene Arbeit vollendet werden. , Innerhalb obiger Frist darf, .einseitig das Verhältnis von "dem-Fabrikbesizer ,nurdannm aufgelöst werden, wenn sich der Arbeitereinerr bedeutenden Verlezung der Fahrikordnungschuldigg gemacht.hat-und derer Arbeiter ist nur dann zu,, einseitigem sofortigem Austritt befugt, wenn deFabrikbesizerïr die bedungene -Verpflichtung nicht erfüllt oder einungesezlichehc oder vertragswidrige Behandlung des Arbeiter? · verschuldet odezugelasseßfn, hat.

Streitigkeiten über die gegenseitige-,Kündigung und .alle übrigen Vertragsverhältnisse entscheidet der zuständige Richter.

Art. 10.

Die Fabrikbesizer sind verpflichtet, die Arbeiter spätestens alle zwei Wochen in Bar und in gesezlichen Münzsorten auszuzahlen.

Am Zahltage darf nicht mehr als der lezte Wochenlohn ausstehen bleiben. Arbeiter auf Stük können bis zur Vollendung desselben Abschlags-Zahlungen beziehen.

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Es durfen keine Lohnbetreffnisse zu Spezialzweken zurükbehalten werden.

t Art. 11.

Die Dauer der Regelmäßigen Arbeit eines Tages darf nicht mehr als 11 Stunden, an den Vorabenden von Sonnund Festtagen nicht mehr als 10 Stunden betragen und muß in die Zeit zwischen 5 Ohr Morgens und 8 Uhr Abends verlegt werden.

' ' Bei gesundheitschudlichen > und auch bei andern Gew'erben, bei denen durch bestehende Einrichtungen oder vorkommendes Verfahren Gesundheit und Leben der Arbeiter durch eine tagliche eilfstundige Arbeitszeit gefährdet werden, ist der Bundesrath berechtigt, dieselbe nach Bedürfnis zu reduziren, immerhin nur bis dieBeseitigung der vorhandenen Gesundheitsgefahrde nachgewiesen ist. .

Zu einer ausnahmsweise» Verlagerung der Arbeitszeit, welche von einzelnen Fabriken wegen baulicher oder anderer Vorrichtungen verlangt wird, ist die Bewilligung der Kantonslegierung einzuholen.

Für das Mittagessen .ist um die Mitte der Arbeitszeit wenigstens eine Stunde,frei zu geben, Wenn es aus sanitarischen Rüksichten als unzwekmäßig erseheint, daß die Arbeiter über die Mittagszeit im Arbeitslokale bleiben, so haben sie dasselbe zu verlaßen und es ist das Lokal geschlossen zu halten. Arbeitern, welche ihr Mittagsmahl mit sich ' nehmen, oder sichdasselbe bringen laßen, sollen, sofern die Arbeitsraume über Mittag geschloßen oder für Einnahme des Mittagsmahles ungeeignet sind,, angemeßene, O ö & O 7 im Winter gewärmte Lokalitaten unentgeltlich zur Verfugung gestellt werden.

Die Arbeitstunden sind nach der öffentlichen Uhr au richten und der Ortsbehörde anzuzeigen,

Art. 12.

, Nachtarbeit, d. h. Arbeit zwischen 8 Uhr Abends und 5 Uhr Morgens, und Arbeit an Sonn- und Festtagen (Art. 11)

579 ist bloß ausnahmsweise in Nothfällen zulaßig und es können die Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung dazu verwendet werden.

In jedem Falle, wo es sich nicht um dringende, nur einmalige Nachtarbeit erheischende Reparaturen handelt, ist die amtliche Bewilligung einzuholen, welche,, wenn die Nachtarbeit langer als eine Woche dauern sol), nur von der Kantonsregierung ertheilt werden kann.

Bei Fabrikationszweigen, die ihrer Natur, nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern, kann fortgesezte Nachtarbeit stattfinden.

Unternehmungen, welche diese Bestimmung für sich ansprechen, haben sich bei dem Bundesrath über die Nothwendigkeit ununterbrochenen Betriebes auszuweisen und mit ihrer Eingabe gleichzeitig ein Reglement vorzulegen, aus welchem die Arbeitsordnung and die auf die Arbeiter entfallende Arbeitszeit, welch» unter keinen Umständen für den Einzelnen 11 Stunden wahrend 24 Stunden überschreiten darf, ersichtlich ist.

Die Bewilligung wird für eitle ' bestimmte Zeit ' ertheilt und kann bei veränderten Verhältnissen der Fabrikation zurukgezogen oder abgeändert werden.

Art. 13.

Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 finden keine Anwendung auf Arbeiten, welche der eigentlichen Fabrikation als Hilfsarbeiten vor- oder nachgehen müßen*ß und die von männlichen Arbeitern über 18 Jahren verrichtet werden.

II. Beschäftigung ton Frauen-in Fabriken.

Art. 14.

Frauenspersonen sollen unter" keinen Umstanden weder zu Sonntags- noch zu Nachtarbeit verwendet werden.

580 Wenn dieselben ein Hauswesen zu besorgen haben, sc sind sie auf ihr Verlangen eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlaßen. Vor und nach ihrer Niederkunft dürfen Wöchnerinnen » *im \ vGanzen wahrend zehn Wochen nicht in der Fabrik beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt in dieselbe ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs Wochen verfloßen sind.

Der Bundesrat ward diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen, in welchen schwangere Frauen überhaupt nicht arbeiten dürfen, Zur Reinigung im Gange befindlicher Motoren, Transmissionen und gefahrdrohender Maschinen dürfen Frauenspersonen nicht verwendet Werden.

III. Beschäftigung von minderjährigen Arbeitern in Fabriken.

1 · .

, Art,,.16,

Kinder, welche das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurukgelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet werden.

Kinder zwischen dem 14. und dem vollendeten 16. Jahre sollen höchstens 8 Stunden in, der "Fabrik arbeiten. Der Schulunterricht und die Arbeit in der Fabrik sollen jedoch zusammen zehn Stunden nicht übersteigen. Der Schulunterricht darf durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden, namentlich die leztere dem erstem nie vorgehen.

" Alle Sonntags- *und Nachtarbeit von jungen Leuten unter achtzehn Jahren ist ausnahmslos untersagt.

Der Bundesrath is't ermächtigt, diejenigen Fabrikzweige zu bezeichnen, in welchen Kinder überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen.

Ein Fabrikbesizer kann sich nicht mit Unkenntnis des Alters seiner Arbeiter entschuldigen.

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IV. Vollziehung und Strafbestimmungen.

Art. 10.

Die Durchführung dieses Gesezes, welches ' sowohl auf bereits bestehende als auf neuentstehende Fabriken Anwendung finden soll, und die Vollziehung der in Gemäßheit des Gesezes vom Bundesrath ausgehenden Verordnungen und Weisungen liegt den Regierungen der .Kantone ob, welche hiefür geeignete Organe bezeichnen werden.

Die Kantonsregierungen haben dem Bundesrathe Verzeichnisse der auf ihrem Gebiete bestehenden, sowie spater der neu entstehenden und der eingehenden Fabriken einzusenden und über deren Verhältnisse, so, weit sie von dem gegenwärtigen Geseze berührt weiden, nach den vom Bundesrath hiefur aufgestellten Vorschriften die nöthigen statistischen Angaben zu machen.

Die Regierungen erstatten dem Bundesrathe am Schluße jedes Jahres über ihre Thätigkeit behufs Vollziehung des Gesezes, über die dabei zu Tage getretenen Erscheinungen, über die Wirkung des Gesezes u. s. w., einen ausfuhrlichen Bericht, über dessen Anordnung vom Bundesrath das Nähere festgestellt wird.

Ebenso geben sie ihm, beziehungsweise dem hiefür bezeichneten Departement oder andern gesezlich aufgestellten Organen in der Zwischenzeit jede wünschenswerrthe sachbex zugliche Auskunft.

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Art. 17.

Der Bundesrath, dem die Kontrole über die Durchführung des Gesezes zusteht, ernennt für das ganze Gebiet der Eidgenoßenschaft je nach Bedurfniß zwei bis vier Fabrikinspektoren mit einer Jahresbesoldung von 5000 bis 6000 Franken.

Dieselben siad dem Eisenbahn- und Handelsdepartement unterstellt.

v 382

Der Bundesrath sezt die pflichten uad Befugnisse der Inspektoren fest.

Art. 18.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesezes oder .gegen die schriftlich zu ertheilenden Anweisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden sind, abgesehen von den civilrechlichen Folgen, mit Bußen von 20 bis 1000 Franken durch die Gerichte zu belegen., ,, Im Wiederholungsfall darf das Gericht außer angemeßener Geldbuße .auch Gefängnis bis auf 6 Monate verhängen. . .".

' Wenn der Thatbestand, welcher nach diesem Gesezè den Gegenstand einer Buße oder Gcfängnißstrafe bildet > durch die kantonalen Strafgeseze mit einer hohem Strafe bedroht wird, so kommt diese leztefe zur Anwendung.

Civilrechtliche Streitigkeiten, welche aus dem Vertrags5 '* ' ' ·" ' Verhältnisse zwischen dem Fabrikbesizer und Arbeitern entstehen (Art. 9) können keine Strafen zur Folge haben.

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V. Schlussbestimmungen.



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Art. 19. '

Die Bestimmungen kantonaler Geseze und Verordnungen, welche dem gegenwartigen Geseze widersprechen, sind aufgehoben.

Art. 20.'

Der ' Bundesrah wird Beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874 -, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse (A. S., neue Folge I, S. 116), die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit der einzelnen Bestimmungen desselben festzusezen.

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Bundesgesez betreffend die Arbeit in den Fabriken. (Vom 2. November 1875.)

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49

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10.11.1875

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573-582

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