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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII. Jahrgang. IV.

Nr. 47.

27. Oktober 1875.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Ei nrükung sge b ü h r per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk nnd Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 20. Oktober 1875.)

Ein Komite in der Stadt B o m b a y , welches zur Gründung eines Fonds für den dortigen europäischen Spital gebildet wurde, hat mit Zuschrift vom 16. Juli abhin einen Beitrag von Seite der Schweiz für das gedachte Unternehmen nachgesucht.

Infolge dessen beschloß der Bundesrath, an sämmtliche eidgenössische Stände folgendes Kreisschreiben zu erlassen : ,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,In einer am 24. Juni d. J. in Bombay stattgehabten Versammlung namhafter dortiger Persönlichkeiten wurde beschlossen, einen Fond zur Dotirung des auf jenem Plaze bestehenden allgemeinen europäischen Spitals zu gründen und zu diesem Zweke ein Comité niedergesezt.

,,Mit Zuschrift vom 16. Juli abhin hat nun einer der Sekretäre des leztern, Herr Hamilton Maxwell, sich unter Hinweis auf die große Zahl in Bombay aufhältlicher oder durchreisender Schweizer mit dem Ersuchen um Zuwendung eines Beitrags zur Verwirklichung jenes humanitären Projekts an uns gewendet und eine Zahl von Exemplaren des bezüglichen Prospektes auch zuhanden sämmtlicher Tit. Kantonsregierungen einbegleitet.

,,Wir haben die Anregung anläßlich der Vertheilung des Bundesbeitrages an die schweizerischen Hilfsgesellschaften im Auslande für das laufende Jahr .in Erwägung gezogen, jedoch, da sich aus diesfälligen Erkundigungen ergeben hat, daß nur sehr wenige Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IV.

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530 Angehörige unseres Landes in genannter Stadt niedergelassen sind oder dort durchreisen, beschlossen, auf das gestellte Gesuch nicht einzutreten.

,,Indem wir die Ehre haben, Ihnen hievon Kenntniß zu geben, schließen wir das für Sie bestimmte Exemplar des Prospektus an, und benuzen beinebens den Anlaß, Sie, getreue liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen."

(Vom 22. Oktober 1875.)

Zur Vollziehung des nunmehr in Kraft getretenen neuen Gesezes über Maß und Gewicht erließ der Bundesrath das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen.

,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Indem wir uns beehren, Ihnen das Bundesgesez vom 3. Juli 1875 über Maß und Gewicht, nebst der zugehörigen Vollziehungsverordnung vom 22. dies zur üblichen Bekanntmachung mitzutheilen, *) erlauben wir uns. Sie darauf aufmerksam zu machen, daß nunmehr der in früherer Zeit stattgehabte Usus, besondere kantonale Geseze und Vollziehungsverordnungen zu erlassen, im Interesse einer gemeinsamen, möglichst gleichförmigen Handhabung der bezüglichen Bestimmungen aufhören muß (Art. 8 und 21 des Gesezes). In dieser Voraussicht hat unser Departement des Innern namentlich auch die Vollziehungsverordnung in einem Sinne ausarbeiten lassen, welcher einer großen Zahl früherer kantonaler Vorschriften entspricht, immerhin jedoch so, daß dieselbe mit den Grundsäzen, welche zufolge des internationalen Charakters des metrischen Maß- und Gewichtsystems allgemeine Geltung haben, im Einklang steht. Dagegen ist es den Kantonen, wie bisher, freigestellt, spezielle Verordnungen über den Verkauf der Lebensmittel, Brennmaterialien etc. zu erlassen, ferner später nach dem bald eintretenden Erscheinen der neuen Anleitung für die schweizerischen Eichmeister SpezialVorschriften über das Verfahren bei · *) Das Gresez über Maß und Gewicht erhielten die Kantone schon unterm 27. und 29. Jnli d. J. -- Die Vollziehuugsverordnung, wie sie nun definitiv festgestellt ist, wird nächstens erscheinen. -- Der E n t w u r f zur Vollziehungsverordnung zum Maß- und Gewichtgesez ist im Bundesblatt vom Jahr 1874, Band III, Seite 729 erschienen.

331 der Nachschau, über die Einrichtung der Sinnanstalten, Auswahl geeigneter Cubik- und Hohlmaße, wie solche in den Gemeinden aufgestellt werden sollen, u. s. w. zu treffen."

(Vom 25. Oktober 1875.)

Um denjenigen Schweizern, welche am 31. dieses Monats in den Militärdienst zu treten haben oder an diesem Tage aus demselben entlassen werden, Gelegenheit zur Theilnahme an den Nationalrathswahlen zu geben, hat der Bundesrath das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen erlassen.

,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Anläßlich der am 31. dies stattfindenden Erneuerung des Nationalrathes ist nach Artikel 4 des Abstimmungsgesezes vom 19. Juli 1872 (Amtl. Samml. X, 915) fürzusorgen, daß den in den Dienst tretenden oder aus solchem zurükkehrenden Mannschaften die Theilnahme an jenen Wahlen bestimmt gesichert werde.

,,Zu diesem Zweke laden wir Sie ein, die nöthigen Anordnungen zu treffen, damit diejenigen Wehrpflichtigen, welche am künftigen Sonntag den 31. dies Marschtag haben, ihre Stimmen vor dein Einrüken auf dem eidg. Waffenplaz in ihren respektiven heimatlichen oder Wohnsizgemeinden wie andere Bürger abgeben können, und daß diejenigen, welche am erwähnten Wahltage aus dem Dienst entlassen werden, die Wa,hl schon am Samstag den 30. d. Mts. bei ihrem Corps vornehmen.tt

Der Bundesrath hat die Frist zum Finanzausweis für die Eisenbahn B u l l e - T h u n bis zum 23. März 1876 und für den Beginn der Erdarbeiten an der genannten Bahn bis zum 1. November 1876 verlängert.

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(Vom 27. Oktober 1875.)

Der Bundesrath hat beschlossen, es sei die bisherige Postabläge W in t er t hur in ein Postbureau mit Telegraphendienst auf 1. Februar Iö7b umzuwandeln.

Der Bundesrath hat gewählt: als Revisionsgehilfe beim eidg.

Finanzdepartement: Hrn. Richard Heusler, von Basel, in Bern ; ,, Postkommis in Zürich: ,, Otto Kunz, von Rappersweil (St. Gallen), derzeit Postkommis in Bex (Waadt); ,, ,, ,, Pruntrut: Jgfr. Marie Niffenegger, von Signau (Bern), bisher prov. Postkommis in Pruntrut; ,, Telegraphistin in Carouge : ,, Marie Longchamp, Modistin, von Malapalud (Waadt), in Genf.

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1875

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47

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27.10.1875

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529-532

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