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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII. Jahrgang. II.

Nr. 16.

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17. April 1875.

Bericht des

schweizerischen Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1874.

Tit.!

Der schweizerische Bundesrath hat die Ehre, nach Vorschrift des Art. 102, Ziffer 16 der Bundesverfassung, Ihnen hiemit den Bericht über seine Geschäftsführung im Jahr 1874 zu erstatten.

Geschäftskreis des Politischen Departements.

Allgemeines.

Die Beziehungen, welche die Schweiz im Jahre 1874 mit dem Auslande unterhalten hat, waren in jeder Beziehung befriedigend und es wurden dem Bundesrathe in seinem internationalen Verkehre überall Zeugnisse der Achtung, des Vertrauens und der Freundschaft, zu Theil. Das Jahr 1874 war übrigens für Europa ruhiger als die vorhergehenden Jahre, was der Schweiz gestattet hat, sich im Frieden und ganz frei von äußerer Beeinflussung dem Werke der Revision ihres Grundgesezes hinzugeben und diese Arbeit zu gutem Ende zu führen. Am 31. Januar 1874 nahm die Bundesversammlung einen Verfassungsentwurf an, welcher am 19. April nächstfolgend der Abstimmung des Schweizervolkes unterstellt und der sodann mit 340,199 gegen 198,013 Stimmen angenommen Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. II.

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wurde. Da die Kantone, von denen die meisten erklärten, daß sie die Volksabstimmung als Standesstimme betrachten, auch ihrerseits den Entwurf, mit 14 */2 gegen 7 1 /2 Stimmen annahmen, so erklärte die Bundesversammlung feierlich, durch Beschluß vom 29. Mai 1874, die neue Bundesverfassung als angenommen und mit diesem Tage in Kraft getreten. Wegen des Nähern verweisen wir auf die sachbezügliche Botschaft des Bundesrathes vom 20. Mai 1874.

Die Bundesversammlung hat nicht gezögert, die zur Durchführung der von der neuen Verfassung aufgestellten Grundsäze erforderlichen Gesezgebungsarbeiten an Hand zu nehmen; zunächst lud sie den Bundesrath ein, ihr ein Programm über die Reihenfolge vorzulegen, in welcher die von der Bundesverfassung von 1874 vorgesehenen Geseze ausgearbeitet werden sollen. Der Bundesrath entledigte sich dieser Aufgabe durch seinen Bericht vom 9. Oktober 1874, welcher Ihrer hohen Versammlung in der lezten Dezcmbersession unterbreitet worden ist.

I.

Beziehungen mit dem Auslande.

A. Abgeschlossene oder ratiflzirte Verträge.

Am 31. Dezember 1873 schloß der Vorsteher des politischen Departements mit der italienischen Gesandtschaft in Bern eine Uebereinkunft behufs definitiver Feststellung der italienisch-schweizerischen Grenze auf der Alp C r a v a i r o l a durch ein Schiedsgericht, und eine Uebereinkunft zur Berichtigung von § 4 des Protokolls über Vermarchung der italienisch-schweizerischen Grenze zwischen Brusio und Tirano (siehe Geschäftsbericht von 1873). Nachdem jener Arbitralkompromis von der Bundesversammlung am 29/31.

Januar 1874 ratifizirt worden und die leztgenannte Uebereinkunft am 4. gleichen Monats die Genehmigung des Bundesrathes erhalten, fand der Austausch der Ratifikationen dieser beiden Aktenstüke in Bern am 25. März nächstfolgend, zwischen dem Bundespräsidenten und S. Exe. Senator Melegari, italienischer Minister in der Schweiz, statt. (Wegen der Vollziehung dieser Uebereinkunft vide das später folgende Kapitel D : Spezialfälle).

Die Ratifikationen des am 23. Juli 1873 in Genf zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich P er si en abgeschlossenen und von der Bundesversammlung am 27. Januar 1872 genehmigten Freundschafts- und Handelsvertrags wurden am 27. Oktober 1874 in Paris zwischen den diplomatischen Vertretern

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der beiden Staaten, gemäß den Bestimmungen des Art. 12 des Vertrags, ausgewechselt.

Der Bundespräsident und Hr. H. Dolez, belgischer Geschäftsträger in Bern, haben am 1. Juli 1874 die Ratifikationen der am 13. Mai gì. J. in Bern zwischen der Schweiz und B e l g i e n über gegenseitige A u s l i e f e r u n g von Verbrechern abgeschlossenen und von der Bundesversammlung am 16. Juni 1874 genehmigten Uebereinkunft ausgewechselt. Gemäß Art. 16 der Uebereinkunft ist ihr Inkrafttreten auf den 20. Juli 1874 festgesezt und den Kantonsregierungen rechtzeitig angezeigt worden.

Die Ratifikationen der am 30. Oktober 1873 zwischen der Schweiz und P o r t u g a l über gegenseitige A u s l i e f e r u n g abgeschlossenen und von der Bundesversammlung am 6. Dezember 1873 genehmigten Uebereinkunft sind am 23. September 1874 zwischen dem Bundespräsidenten und dem Herrn Conseiller Lessa, Generalpostdirektor des Königreichs von Portugal und Delegirter dieses Staates zum Postkongreß in Bern, ausgewechselt worden.

Zu dem zwischen den nämlichen Staaten unterm 6. Dezember 1873 abgeschlossenen H a n d e l s v e r t r a g sind dagegen die Ratifikationen noch nicht ausgetauscht worden. Wir haben übrigens bei der portugiesischen Regierung bereits Schritte gethan, damit sobald als möglich diese Formalität erfüllt werde, welche bisher durch den Hinschied von Vicomte de Santa lsabel, portugiesischer Minister in Bern, verzögert wurde.

Am 29. Dezember abbin haben der Hr. Minister v. Tschudi und Hr. Dr. Hampe, Referendar des Fürsten von Liechtenstein, in Wien die Ratifikationen des am 6. Juli 1874 zwischen der Schweiz und dem Fürstenthum L i e c h t e n s t e i n abgeschlossenen und von der Bundesversammlung am 9/14. November 1874 genehmigten N i e d e r l a s s u n g s v e r t r a g s ausgewechselt.

Endlich erfolgte am 31. Dezember abhin zwischen dem Bundespräsidenten und Hrn. Corbett, Minister-Resident von Großbritannien in Bern, der Austausch der Ratifikationen des zwischen der Schweiz und G r o ß b r i t a n n i e n am 31. März 1874 abgeschlossenen und von der Bundesversammlung am 8/16. Juni nächstfolgend genehmigten A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g s . ·

B. Erklärungen, Anfeindungen und Modifikationen bestehender Uebereinkünfte, Beitrittserklärungen etc.

Bereits in unserm lezten Geschäftsberichte machten wir Ihre h. Behörde aufmerksam auf eingetretene Schwierigkeiten in der

Auslegung der Erklärung der kais. russischen Gesandtschaft vom 12. April 1872, durch welche die russische Regierung sich verpflichtete, die Unterhalts- und Heimbefördcrungskosten der den Spitälern oder andern öffentlichen Wohlthätigkeits-Anstalteu in der Schweiz zur Last fallenden russischen Angehörigen zu bezahlen.

Das vom Bundesrathe mit Note vom 9. Juni 1878 gestellte Ansuchen um eine präzisere Redaktion beantwortete die russische Gesandtschaft unterm 26. Dezember gì. J. durch den Vorschlag des Abschlusses einer Uebereinkunft auf Grundlage gegenseitiger Vergütung der Unterhalts- und Heimbeförderuugskosten. Wir erwiedcrten am 26. Januar 1874, daß die Abschließuug des beantragten Uebereinkommens nicht in unserer Kompetenz liege, daß wir vielmehr demselben nur im Namen der Kantone beitreten könnten, welche zunächst begrüßt werden müßten.

Gleichen Tags richteten wir, an alle eidgenössischen Stände ein Krcisschreiben, mit dem wir ihnen den Wortlaut der russischen Note vom 26. Dezember 1873 zur Kenutniß brachten und sie um Beantwortung der durch leztere angeregten verschiedenen Fragen ersuchten. Es handelte sich voi- Allem -- vorausgesezt, daß die Kantone geneigt seien, eine diesfällige Uebereinkunft abzuschließen -- darum, ob diese Uebereinkunft auf dem Grundsazc gegenseitiger Vergütung der Unterhalts- und Heimbeförderungskosten, oder auf dem Grundsaze gegenseitiger Unentgeltlichkeit beruhen solle. Fünfzehn Kantone und drei Halbkantone sprachen sich für den Grundsaz unentgeltlicher Unterstüzung der erkrankten mittellosen Russen aus, gegen Reciprocitätseinhaltuug; drei Halbkautone und zwei Kantone für den Grundsaz gegenseitiger Vergütung der Unterstüzungskosten, und drei Kantone lehnten es ab, mit Rußland eine Uebereinkunft abzuschließen. Wir theilteu diese Antworten der russischen Gesandtschaft mit Note vom 25. September abbin mit, unter Beifügung eines entsprechenden Entwurfs einer Erklärung.

Mit Note vom 12. November antwortete uns die russische Gesandtschaft, daß ihre Regierung den Standpunkt nicht verlassen könne, auf den sie sich bis dahin gestellt habe, d. h. die gegenseitige Vergütung der Kosten für Unterstüzung mittelloser Kranker, und daß sie. sich nicht entschließen könne, eine Uebereinkunft abzuschließen, welche nicht in gleichmäßiger Weise auf die gesammte Eidgenossenschaft Anwendung
fände. Für den Fall, daß der Bundesrath den Anträgen der kaiserlichen Regierung nicht sollte beitreten können, spreche diese ihr Bedauern darüber aus, daß die beiden Staaten ihre Auffassungen nicht in Einklang bringen konnten. Mit Note vom 20. November brachten wir der russischen Gesandtschaft in Erinnerung, daß wir nicht kompetent seien, im Namen der schweizerischen Eidgenossenschaft über Unterstüzungs-

fragen Uebereiuküufte abzuschließen. Wir sprachen übrigens unser Bedauern darüber aus, daß die Unterhandlungen resultatlos geblieben, und fügten bei, daß wenn einmal das im Art. 48 der neuen Verfassung vorgesehene Bundesgesez diese Fragen im Innern der Schweiz einheitlich normirt haben werde, alsdann es ohne Zweifel leichter sei, in unsern Beziehungen mit auswärtigen Staaten gleichmäßige Bestimmungen anzunehmen. Endlich zeigten wir mit Kreisschreiben vom 2. Dezember allen Kantonen au, daß die Unterhandlungen zwischen der Schweiz und Rußland über Verpflegung und Heimbeförderung ihrer kranken und mittellosen Angehörigen sich zerschlagen haben, und daß demzufolge die beiden Staaten sich von nun an auf dem gleichen Fuße behandeln werden, wie vor der Erklärung von Rußland vom 12. April 1872, indem sie einander frei von jeder förmlichen Verpflichtung gegenüberstehen.

In unserni lezten Geschäftsberichte erwähnten wir, daß die am 26. Januar 1861 zwischen Brasilien und der Schweiz abgeschlossene Konsularkonvention, in Folge ihrer Aufkündung durch die brasilianische Regierung vom 20. April 1872, mit dem 20. August 1873 außer Kraft treten werde. Wir bemerkten jedoch, daß die kais. Gesandtschaft uns am 19. August 1873 die Erstrekung der Dauer dieser Uebereiukunft bis zum 24. Februar 1874 angezeigt und daß wir darauf, unterm 22. August 1873, erwiedert haben: wir gewärtigen die Anträge: der brasilianischen Regierung für Abschließung einer neuen Uebereinkunft. Am 24. März 1874 theilte die kais. Gesandtschaft dem Bundespräsidenten mit, daß eine neue Erstrekung bis zum 20. August nächstfolgend beschlossen worden sei, und am 28. März übergab uns dieselbe einen Vertragsentwurf. Mit Note vom 8. Mai abliin ersuchten wir die brasilianische Gesandtschaft, von der kais. Regierung zu verlangen, daß die Uebereinkunft bis zum 20. Februar 1875 erstrekt werde, um eine längere /eit für die Unterhandlungen zu gewinnen und die alte Uebereiukunft nicht vor Abschluß und definitiver Ratifikation der neuen erlöschen zu lassen. Die kaiw. Gesandtschaft thciltc uns, mit Noten vom 13. Mai, 20. Juni und 1. August 1874, mit, daß ihre Regierung sich in der Notwendigkeit befinde, jede neue Erstrekung unbedingt abzulehnen. Demnach erlosch die Uebereinkuuft am 20. August 1874. Indem wir dies mit Kreisschreiben vom 14. August unsern Konsularagenten
in Brasilien zur Keuntniß brachten, ertheilten wir ihnen die Instruktion, die Interessen ihrer Mitbürger auch ferner wie bisher zu wahren, sich tlabei an die Landesgeseze und die angenommenen Uebungen zu halten und sich in allen Fällen, wo sie besonderer Weisungen bedürfen sollten, an den Bundesrath zu wenden. Wir können beifügen, daß seither die Beziehungen zwischen unsern Konsularagenten und den

brasilianischen Behörden in keiner Weise durch das gegenwärtige Provisorium gelitten haben. Am 25. September nahmen wir einen vom politischen Departement ausgearbeiteten Instruktionsentwurf an, welcher unserm Unterhändler, Hrn. Raffard, schweizerischer Generalkonsul in Rio Janeiro, übermittelt wurde. Beim gegenwärtigen Stande der Dinge können wir hier nicht auf das Nähere der Anträge der brasilianischen Regierung und des Bundesrathes eingehen, sondern müssen hiefür den Ausgang der Unterhandlungen abwarten. Uebrigens werden wir Anlaß haben, den Gang derselben Ihrer h. Behörde darzulegen, wenn wir im Falle sein werden, sie um Genehmigung der betreffenden Uebereinkuuft anzugehen.

Was die G e n f e r C o n v e n t i o n betrifft, so dauerten die Unterhandlungen für die definitive Ratifikation der Additionalartikel vom 20. Oktober 1868, bis Mitte 1874. Alle Staaten sind diesen Artikeln, sowie den von England, Frankreich und Rußland beantragten Abänderungen beigetreten, mit Ausnahme von Deutschland.

So standen die Dinge, als das St. Petersburger Cabinet den Zusammentritt einer internationalen Konferenz in Brüssel, auf den 24. Juli 1874, vorschlug, uni daselbst einen Vertragsentwurf über Geseze und Uebungen für Kriegszeiten zu diskutiren. Von der Ansicht ausgehend, es dürfte dies ein günstiger Anlaß sein, um den bei der Genfer Convention betheiligten Staaten den Gang der Unterhandlungen betreffend die Additionalartikel und den gegenwärtigen Stand der Frage darzulegen, erließen wir am 8. Juli 1874 an dieselben ein Cirkular folgenden Inhalts: ,,Durch seine Cirkularnote vom 2. Mai 1870 hat der Bundesrath die Ehre gehabt, S. Exe. den Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten von . . . . in Kenntniß /u sezen, daß mit Ausnahme von Spanien und Rom die Regierungen aller Staaten, welche die Genfer Convention vom 22. August 1864 für Verbesserung des Loses der in den Feldarmeen verwundeten Militärs unterzeichneten, den in Genf unterm 20. Oktober 1868 angenommenen Additionalartikeln zur genannten Convention, sowie den von Frankreich und England beantragten Abänderungen und Auslegungen zu den Paragraphen IX und X dieser Artikel beigetreten sind. Gleichzeitig brachte der Bundesrath S. Exe. zur Kenntniß, daß das kais. Cabinet von St. Petersburg, übrigens unter Annahme dieser Additionalartikel, einen Zusaz zum
Artikel XII beantragt hatte, bezwekend Verhütung des Mißbrauchs der Neutralitätsfahne, und ersuchte Wohldieselbe, ihm mit möglichster Beförderung die Ansichten Ihrer Regierung über diesen neuen Vorschlag mitzutheilen.

,,Seither hatte der Bundesrath im Weitern die Ehre, den Regierungen der Signatar-Staaten mit Kreisschreiben vom 31. Dezember 1872 den Beitritt Spaniens zu den Additionalartikeln vom 20. Oktober 1868 anzuzeigen.

,,Wenn bis jezt das Ergebniß der Unterhandlungen über Annahme des von der kais. russischen Regierung beantragten Amendements ihnen noch nicht mitgetheilt worden, so rührt dies daher, daß die in den Jahren 1870 und 1871 in Europa eingetretenen Ereignisse die Antworten der verschiedenen Regierungen auf das oberwähnte Kreisschreiben vom 2. Mai 1870 bedeutend verzögerten.

,,Heute ist der Bundesrath im Falle, den betheiligten Staaten einen Bericht vorzulegen, welcher, ohne vollständig und definitiv zu sein, ihm doch gestattet, ihnen über den gegenwärtigen Stand der Frage Aufschluß zu geben, indem er ihnen die Sorge dafür anheimstellt, eine Lösung derselben zu ermitteln, welche geeignet wäre, die Zukunft eines Werkes zu sichern, an dessen Gelingen sich so große Interessen knüpfen.

,,Auf Ende 1873 hatten alle Staaten, welche die Genfer Convention unterzeichneten, Deutschland ausgenommen, dem Bundesrath ihren Beitritt zum Vorschlage des St. Petersburger Cabinets angezeigt. Portugal knüpfte seinen Beitritt daran, daß dieser Vorschlag zum Gegenstande eines erläuternden Protokolls gemacht werde, damit nicht der eigentliche Text der von den Cortes bereits ratifizirten Additionalartikel abgeändert werden müsse. Die Niederlande sprachen, übrigens unter Annahme des betreffenden Grundsazes, den Wunsch aus, das zweite Alinea von Art. XII beizubehalten, welches also von der russischen Redaktion gefolgt aber nicht ersezt würde.

,,So standen die Dinge, als die kais. russische Regierung die europäischen Staaten einlud, an einer internationalen Konferenz theilzunehmen, welche am 27. Juli nächsthin in Brüssel zusammentreten soll, um den Entwurf zu einer internationalen Uebereiukunft über die im Kriege zu beobachtenden Geseze und Gebräuche zu berathen. Nachdem der Bundesrath von diesem Entwurfe Kenntniß genommen, in welchem ein den Nichtkombattanten und Verwundeten gewidmetes Kapitel ausdrüklich der Genfer Convention erwähnt, gab das Berliner Cabinet, vom Bundesrathe darum angegangen, ihm seinen Entscheid betreffend Ratifikation der Genfer Additionalartikel mittheilen zu wollen, seine Antwort dahin ab, daß
dasselbe diese Frage als konnex mit dem russischen Vertragsentwurfe ansehe und daß es daher zur Regelung derselben angemessen sei, den Zusammentritt der Brüsseler Konferenz abzuwarten.

8 ,,Nachdem er dies der kais. russischen Regierung zur Kenntniß gebracht und an sie die Anfrage gestellt hatte, ob sie es für unzwekmäßig halten würde, wenn dem von der Regierung des deutschen Reiches geäußerten Gedanken Folge gegeben würde, hatte der ßundesrath die Genugthuung, die Antwort zu erhalten, daß das Cabinet von St. Petersburg seinerseits hierin keinen Uebelstand erblikt, dem Bundesrathe übrigens es überlassend, in dieser Frage die Initiative zu ergreifen, welche im Anfange in dem Programme der Brüsseler Konferenz, wie solches den verschiedenen Regierungen mitgetheilt wurde, sich nicht aufgenommen fand.

,,Indem er das Vorgebrachte Sr. Exe. dem Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten von . . . mittheilt, beeilt sich der Bundesrath, beizufügen, daß er nicht darüber entscheiden wollte, in welcher Form die Frage der endgültigen Ratifikation der Additionalartikel vom 20. Oktober 1868 gestellt werden solle. Was der Bundesrath vor Allem wünscht, ist, den günstigen Anlaß, den ihm die hochherzige Initiative der kais. russischen Regierung bietet, zu benuzen, um den Staaten, welche die Genfer Convention unterzeichneten, darüber Rechenschaft zu geben, wie er sich des ehrenvollen Auftrags entledigt hat, den dieselben ihm freundlichst anvertrauten. Er findet übrigens, daß. Gründe höherer Schiklichkeit ihn verpflichten, der Brüsseler Konferenz selbst den Entscheid darüber anheimzustellen, ob es angemessen sei, die Ratifikation der Additionalartikel von 1868 in ihrer gegenwärtigen Form weiter zu verfolgen, oder ob es besser sei, sie in den Entwurf der allgemeinen Uebereinkunft aufzunehmen, welche . die Konferenz zu diskutiren haben wird.

,,In der Hoffnung, daß S. Excellenz ihrem Vertreter diesfällige Instruktionen ertheilen werde, benuzt der Bundesrath etc.a Als die Brüsseser Konferenz zur Prüfung der Artikel des russischen Entwurfes, welche mit der Genfer Convention konnex sind, gelangte, fand sie, daß sie diese Convention, als einen internationalen Akt, nicht berühren dürfe. Eben so wenig wollte sie sich auf die Diskussion der Additionalartikel einlassen; vielmehr beschränkte sie sich, nachdem sie ihre Ansichten über die an der Genfer Convention vorzunehmenden Abänderungen ausgetauscht hatte, darauf, die kundgegebenen verschiedenen Ansichten der Prüfung der betheiligten Regierungen anheimzugeben,
zum Zweke der Vornahme der Verbesserungen, welche an dieser Convention in allseitigem Einverständnisse anzubringen sein möchten. Indem sie in dieser Weise die Revision dieses Vertrages vorsah, welche nothwendig auch die durch die Additionalartikel behandelten Punkte umfassen würde, führte die Konferenz die Frage einer neuen Phase

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entgegen, so daß die Additionalartikel, wie es scheint, für einstweilen aufgegeben werden müssen, mit dem Vorbehalte, die besondern Bestimmungen, welche sie enthielten, anläßlich eines Werkes von allgemeinerer Tragweite wieder aufzunehmen. Uebrigens fahren wir fort, der Genfer Convention und ihrer Entwiklung alle unsere Sorgfalt zu widmen ; gegenwärtig aber nimmt die Diskussion des Entwurfs einer Uebereinkunft über die im Kriege zu beobachtenden Geseze und Gebräuche, welche leztes Jahr in Brüssel begann , die Aufmerksamkeit in Anspruch. Wir werden die erste Gelegenheit benuzen, um diese Frage, an welche sich so viele wichtige Interessen knüpfen, wieder aufzunehmen.

Durch eine vom R u m ä n i s c h e n Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ausgegangene Erklärung, datirt : Bukarest, 18./30.

November 1874, hat das dortseitige Fürstenthum dem Bundesrathe seinen Beitritt zur Genfer Convention angezeigt. Wir brachten dieß durch Kreisschreiben vom 11. Dezember abbin allen diesfälligen Vertrags-Staaten zur Kenntniß.

Der Beitritt von Persien zur Genfer C o n v e n t i o n , von welchem in unserm lezten Geschäftsbericht die Rede ist, hat in authentischer Form durch Ministerialerklärung vom 5. Dezember 1874 stattgefunden. Sie kam uns jedoch erst am 2. Februar des folgenden Jahres zu und wir brachten diesen Beitritt den SignatarStaaten erst mit Cirkularnote vom 5. Februar abbin zur Kenntniß.

Um auf lezteren Umstand nicht zurükkommen zu müssen, der zwar in die Geschäftsführung von 1875 fällt, glaubten wir ihn bereits im gegenwärtigen Berichte erwähnen zu sollen.

Im Weitern erwarten wir den Beitritt der Republik S a n S a l v a d o r , welche über diesen Gegenstand mit uns in Communikation getreten ist.

Bereits in unserm lezten Geschäftsberichte gaben wir Ihrer h. Behörde Aufchluß über den Beginn der zwischen der Schweiz und Bayern angeknüpften Unterhandlungen bezwekend Modifikation der Erklärungen vom 16. April und 15. Mai 1861, beziehungsweise die Vereinbarung eines einfachem und speditiveren Verfahrens bei gegenseitiger Uebermittlung von Geburts- und T o d s c h e i n e n . Nachdem wir hierüber die Kantone begrüßt und in der Sache von denselben übereinstimmende Meinungsäußerungen erhalten, haben wir deren Antworten mit Note vom 9. Januar 1874 der bayerischen Gesandtschaft mitgetheilt. Unterm
22. Oktober theilte dieselbe uns mit, daß ihre Regierung mit den Vorschlägen der meisten schweizerischen Kantone einverstanden sei, daß sie dagegen die Anschauungsweise von zwei Kantonen nicht theilen könne, welche wünschten, der Förmlichkeit der Beglaubigung der

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Civilstandsakten enthoben zu sein. Diese Antwort wurde den zwei betreffenden Kantonen zur Kenntniß gebracht, welche sodann der Auffassung von Bayern beitraten, um nicht das Ergebniß der Unterhandlungen zu gefährden. Die beiden Regierungen konstatiiten die zwischen ihnen erzielte Uebereinstirnmung mit Noten vom 22. Oktober und 27. November 1874, und da man vereinbart hatte, daß die Uebereinkunft durch einfachen Notenaustausch zu Stande kommen solle, so wurde dieselbe mit dem Datum vom 7. Dezember in die eidgenössische Gesezsamrnlung aufgenommen und ihr Inkrafttreten auf den 1. Januar 1875 festgesezt. Die Uebereinkunft beruht auf dem Grundsaze, daß die Uebevmittlung der Geburts- und Todscheine zwischen den beiden Staaten kostenfrei, mit Vermeidung des diplomatischen Weges und unter Vornahme einer einzigen Légalisation, stattzufinden hat.

C. Projektirte Verträge.

In unserm lezten Geschäftsberichte hatten wir die Ehre Ihnen anzuzeigen, daß die seit mehreren Jahren zwischen der Schweiz und dem O t t o m a n i s c h e n R e i c h e schwebenden Unterhandlungen betreffend E r w e r b u n g v o n G r u n d e i g e n t u m durch Schweizerbürger, in eine neue Phase eingetreten seien. Nachdem wir einige Schwierigkeit gefunden hatten, von der Hohen Pforte zur Unterzeichnung des Protokolls von 1867, betreffend das türkische Gesez über Grundeigenthumserwerbung, zugelassen zu werden, beantragten wir derselben, durch einfachen Notenaustausch zu vereinbaren, daß die in der Türkei niedergelassenen und unter den Schuz einer andern Macht gestellten Schweizer des gleichen Rechtes auf Grundeigenthumserwerbung theilhaftig sein sollen, wie die Angehörigen der betreffenden Schuzmacht. Dieser im November 1873 gestellte Antrag war Ende 1874 noch ohne Autwort, ungeachtet dringender Mahnungen und kategorischer Erklärungen, welche unserm Unterhändler, Hrn. v. Tschudi, durch die türkische Botschaft in Wien abgegeben worden waren. Mit Rüksicht auf diese Erklärungen glaubten wir die guten Dienste der französischen Botschaft nicht annehmen zu sollen, welche die französische Regierung uns von sich aus im Laufe des lezten Jahres anerbot, um zu erwirken, daß den Schweizern die Bestimmungen des Protokolls von 1867 ebenfalls zu gute kommen. Seither, d. h. im Anfange des Jahres 1875, ist uns die Antwort der Hohen Pforte zugekommen ; allein dieselbe fördert um nichts diese Frage, die sie vielmehr hinausschieben zu wollen scheint. Da der weitere Verfolg dieser Angelegenheit in die Geschäftsführung von 1875 fällt, so treten wir hier in keine weitern

11 Details ein. Wir beschränken uns darauf, beizufügen, daß die Schwierigkeiten, auf die wir gestoßen sind, uns nicht abhalten werden, unsere ganze Aufmerksamkeit und Sorgfalt aufzuwenden, um die geeigneten Mittel ausfindig zu machen, die Unterhandlungen zum Ziele zu führen.

In unserm lezten Berichte bemerkten wir, daß die Unterhandlungen über Abschluß eines H a n d e l s v e r t r a g s mit D ä n e m a r k im Laufe des Jahres 1873 nicht vorwärts gerükt seien. Im Jahre 1874 dagegen geschah nach einigen Besprechungen ein großer Sehritt, so daß Hr. Kern mit Depesche vom 19. November uns anzeigen konnte, daß die lezten Schwierigkeiten geebnet seien und die Unterzeichnung des Vertrags sofort stattfinden werde. Dieselbe erfolgte in der That unterm 10. Februar 1875 und es hat Ihre h. Behörde bereits, nach Einsicht der diesfälligen Botschaft nebst Beschlußentwurf des Bundesrathes, die Ratifikation des Vertrages ausgesprochen.

Im Laufe des lezten Jahres gingen uns zwei Petitionen von in Dänemark niedergelassenen SchweiÄerbürgeru zu, welche verlangten, daß Schritte gethan werden sollen zum Abschlüsse einer Uebereinkunft zwischen den beiden Staaten bezwekend gegenseitige Befreiung vom Militärdienste. Indessen fand das Kabinet von Kopenhagen, dieser Spezialpunkt gehöre in den allgemeinen Handels- und Niederlassungsvertrag, mit dessen Negozirung die beiden Staaten sich beschäftigten, und da mittlerweilen das Jahresende nahte und daher der Abschluß eiaer besondern Erklärung jedenfalls für die Herbstrekrutiruug keine Wirkung hätte haben können, so glaubten wir nicht weiter darauf bestehen zu sollen. Heute ist die Frage durch den Vertrag vom 10. Februar 1875, Art. 8, geregelt.

Bereits in unserm vorjährigen Berichte haben wir die Verhandlungen besprochen, welche mit der Regierung von F r a n k r e i c h zum Zweke des Anschlusses der projektirten L i n i e G - e n f A n n e m a s s e an das savoyische Eisenbahnnez stattgefunden haben. Seither haben wir erfahren, daß die Nationalversammlung am 23. März 1874 beschlossen hatte, die Konzession einer Eisenbahn von Collonges nach Annemasse und Thonon, und von Annemasse nach Annecy zu ertheilen. Mit Depesche vom 28. August theilte uns die schweizerische Gesandtschaft in Paris mit, die französische Regierung wünsche die begonnenen Unterhandlungen mit dem Bundesrathe
wieder aufzunehmen und habe zu diesem Zweke drei Abgeordnete für eine Konferenz bezeichnet. Wir erwiederten auf diese Mittheilung: Nach unserm Dafürhalten sei der Augenblik für die Wiederaufnahme der Unterhandlungen noch nicht gekommen; vorgängig einer Regelung der Frage des Anschlusses der

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Linie an der Grenze durch TJebereinkunft zwischen beiden Staaten müsse man warten, bis jeder derselben die erforderlichen Konzessionen ertheilt habe; endlich hätten wir Grund zu der Annahme, daß wir in ziemlich naher Zukunft uns mit der Konzession der Linie Genf-Moillesulaz-französische Grenze werden zu befassen haben.

Unter Berufung auf die Eröffnungen, welche ihr früher vom Bundespräsidenten der Eidgenossenschaft gemacht worden, hat uns die Gesandtschaft von Brasilien mit Note vom 11. August 1874 mitgetheilt, daß ihre Regierung geneigt sei, Vorschläge zum Abschlüsse eines A u s l i e f e r u n gs v e r t r a , gs zwischen den beiden Staaten in Erwägung zu ziehen. Unterm 17. August beauftragten wir unser Justiz- und Polizeidepartement, diesfalls mit der brasilianischen Gesandtschaft in Unterhandlungen zu treten, so daß dieser Gegenstand unter der Geschäftsführung des genannten Departements des Nähern wird behandelt werden.

Mit Note vom 26. April 1874 legte uns die Botschaft von F r a n k r e i c h den Entwurf einer Uebereinkunft über g e g e n s e i t i g e M i t t h e i l u n g d e r C i v i l s t a n d s a k t e n vor.

Wir übermittelten diesen Vorschlag mit Kreisschreiben vom 11. Mai den Kantonsregierungen. Die meisten Kantone erklärten sich bereit, dem Entwurfe der französischen Botschaft in der Hauptsache beizutreten. Ein Kanton jedoch lehnte es ab, an Frankreich die Geburtsscheine mitzutheilen, und diese Ablehnung, welche wir der französischen Botschaft nebst den Antworten der andern Kantone mittheilten, scheint, wenigstens für den Augenblik, den Fortgang der Unterhandlungen aufhalten zu wollen.

Die Gesandtschaft von D e u t s c h l a n d ersuchte uns mit Note vom 13. April 1874, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Todscheine der in der Schweiz verstorbenen Deutschen kostenfrei den deutschen Behörden mitgetheilt werden. Wir brachten diesen Wunsch den Kantonsregierungen zur Kenntniß, mit der Anfrage, ob sie geneigt seien, mit Deutschland eine Uebereinkunft über g e g e n s e i t i g e M i t t h e i l u n g d e r C i v i l s t a n d s a k t e n einzugehen. Da die eingegangenen Antworten der Kantone diesem Gedanken günstig waren, so beantragten wir der deutschen Gesandtschaft mit Note vom 17. August den Abschluß einer diesfälligen Uebereinkunft. Die Gesandtschaft erwiederte
uns jedoch, mit Note vom 31. September, die deutsche Regierung wünsche die Fortsezung der Verhandlungen zu verschieben, bis die Frage der Führung der Civilstandsregister durch die Gesezgebung des Kaiserreichs geregelt sei. Wir gewärtigen demzufolge, daß Deutschland uns seiner Zeit Eröffnungen zur Wiederaufnahme der Unterhandlungen machen werde.

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Mit Note vorn 7. April Übermächte die Gesandtschaft von O e s t e r r e i c h dem Bundesrath eine Beschwerde einer Anzahl in Chur niedergelassener österreichischer Angehöriger gegen die ihnen auferlegten Berufssteuern und die Kaution, die man von ihnen fordert, wenn sie sich in dieser Stadt niederlassen wollen. Die Gesandtschaft beantragte bei diesem Anlasse dem Bundesrathe den Austausch einer Erklärung, daß die Angehörigen des einen der beiden Staaten im andern inBezug* auf Steuern auf dein nämlichen Fuße wie die eigen an Angehörigen bahandelt werden sollen. Wir erwiederten unterm 17. April, daß wir dieser Erklärung den Abschluß des Niederlassungsvertrages vorzögen, über den die beiden Staaten schon so lange in Unterhandlung stehen. Wir ersuchten die österreichische Gesandtschaft, diesen Wunsch ihrer Regierung zur Kenntniß zu bringen. Bis anhin haben wir jedoch noch keine offizielle Antwort auf diese Eröffnungen erhalten. Was die Reklamation der in Chur niedergelassenen Oesterreicher betrifft, HO haben die Behörden dieser Stadt derselben entsprochen.

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Am 25. April 1874 theilte der russische Geschäftsträger in Bern dem Bundespräsidenten der Eidgenossenschaft eine Cirkular-Depesche des Reichskanzlers vom H/18. April 1874 mit, worin die Antwort enthalten war,t welche das Kabinet von St. PetersburgO auf den Antrag des Hrn. General d'Houdetot, Präsident der Pariser Gesellschaft für Verbesserungö des Loses der Kriegsgefangenen, ertheilt O g O t hatte. Hr. d'Houdetot schlug vor, den Entwurf eines zur Verwirklichung des Zwekes dieser Gesellschaft bestimmten internationalen Reglements der Prüfung einer Konferenz zu unterstellen, welche am 4. Mai in Paris zusammentreten sollte und zu deren Beschikung Rußland eingeladen wurde. Der Vorschlag des Herrn d'Houdetot wurde durch Vermittlung des Herrn Minister Kern auch an uns gerichtet. In ihrer Antwort zeigte das kais. Kabinet au, daß dasselbe bereits einen ähnlichen Entwurf, wie derjenige der Pariser Gesellschaft zum Gegenstand des Studiums gemacht habe und daß dieser Entwurf allen Kabinetten mit dem Vorschlage werde mitgetheilt werden, die Grundsäze desselben zu diskutiren und die nähern Details in einer Konferenz auszuarbeiten, welche wahrscheinlich in Brüssel zusammentreten werde. Das kais. Kabinet sprach daher den Wunsch aus, daß sein Entwurf und derjenige der Pariser Gesellschaft in einen einzigen verschmolzen werden möchten,) der dann der Prüfungo einer Versammlung von BevollO mächtigten zu unterstellen wäre, und daß diese Zusammenkunft auf einen minder nahen Zeitpunkt als der 4. Mai verschoben werden möchte.

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Am 11. Mai theilte uns die Gesandtschaft von Rußland aus Auftrag ihrer Regierung den Inhalt einer Depesche mit, welche unterm 17/29. April 1874 vom Reichskanzler an sie gerichtet worden und von dem auf Veranstaltung des Kabinets von St. Petersburg ausgearbeiteten Entwurf einer internationalen Uebereinkunft betreffend die im Kriege zu beobachtenden G-eseze und Uebungen begleitet warDie Depesche des Reichskanzlers sprach sich über diesen Entwurf wie folgt aus : ,,Der Gedanke, welcher diesen Entwurf anregte, ist ein Gedanke der Humanität, welcher, wir sind dessen gewiss, einem allgemeinen Gefühle, Interesse und Bedürfnisse entspricht.

.,,Je mein- sich die Zusammengehörigkeit entvvikelt, welche in unsern Tagen das Bestreben hat, die Nationen als Glieder einer und derselben Familie zu nähern und zu verbinden; je mehr anderseits ihre militärische Organisation geeignet ist, ihren Konflikten den Charakter von Kämpfen zwischen bewaffneten Nationen zu verleihen, -- desto mehr erscheint es angemessen, mit größerer Präeision als früher die im Kriegszustände zuläßigen Geseze und Uebungen zu bestimmen, um deren Folgen zu beschränken und die Calamitäten zu vermindern, so weit dies möglich und wünschbar ist.

,,Zu diesem Zweke scheint es unerläßlich, in allseitigem Einverständnisse Normen aufzustellen, welche für die Regierungen und ihre Armeen, auf der Grundlage völliger Reziprozität, obligatorisch gemacht werden.

,,"Wir glauben, es sei dies sowohl eine Pflicht als ein Interesse aller Staaten.

,,Der Entwurf, den wir der Prüfung der Kabinete unterstellen, ist nur ein Ausgangspunkt für die weitern Berathungen, welche, wie wir hoffen, den Boden eines allgemeinen Einverständnisses vorbereiten werden.

,,Zu diesem Zweke, erachten wir, könnte eine Konferenz von Spezialbevollmächtigten einberufen werden zur Diskutirung dieser Fragen und Feststellung eines endgültigen Reglements, welches demnach mit einem internationalen Charakter bekleidet würde."1 Endlich war Brüssel als Versammlungsort und der 27. Juli als Einberufungstag in Vorschlag gebracht.

Mit Note vom 27. Mai antworteten wir der russischen Gesandtschaft, indem wir sie ersuchten, ihrer Regierung mitzutheilen, daß wir mit ihrer Anschauung einig gehen in Bezug auf den von

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ihr angegebenen Modus, ihrem Vorschlage Folge zu geben; daß wir nicht ermangeln werden, uns bei der angekündigten Konferenz durch 'einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, und daß wir übrigens eine endgültige Einberufung gewärtigen.

Nachdem die russische Gesandtschaft uns mit Note vom 8. Juli mitgetheilt, daß der Zusammentritt definitiv in Brüssel, am 27. Juli, stattfinden werde, bezeichneten wir in unserer Sizung vom 22. Juli den eidgenössischen Herrn Obersten Hammer, Minister in Berlin, als unsern Vertreter.

Die allgemeinen Instruktionen, welche der Bundesrath dem Hrn. Hammer ertheilte, enthalten unter Anderm folgende Stelle : ,,Als allgemeine Richtschnur ertheilen wir unserm Abgeordneten die Weisung, sein Verhalten im Allgemeinen mit folgenden Gesichtspunkten in Einklang zu sezen : a. mit der der Schweiz völkerrechtlich zugesicherten neutralen Stellung; b. mit den in unserm Lande eingeführten oder einzuführenden Militäreinrichtungen und den für unser politisches Leben normgebenden Grundsäzen und Anschauungen; c. mit der Rüksichtnahme auf die bereits völkerrechtlich festgesezten Grundsäze, wie solche in bestehenden Vereinbarungen, als Pariser-Deklaration von 1856, Petersburger-Deklaration vom 11. Dezember 1868 und Genfer-Konvention vom 22. August 1864, niedergelegt sind; d. mit der Erwägung, daß die Schweiz in der Regel nur Vertheidigungskriege, solche aber mit ihrer ganzen Volkskraft zu führen in der Lage sein wird."

Die Konferenz saß theils in Plenar-, theils in KommissionalSizungen, vom 17. Juli bis zum 17. August. Die Sizungen waren geheim und die Abgeordneten kamen überein, über ihre Berathungen unbedingtes Stillschweigen zu beobachten. Die Konferenz beendigte ihre Arbeiten nicht durch Votirung oder Unterzeichnung eines aus ihren Verhandlungen hervorgegangenen Vertragsentwurfs. Sie beschränkte sich darauf, folgendes Sehlußprotokoll zu unterzeichnen: ,,Die iu Brüssel, auf Einladung der Regierung Sr. Maj. des Kaisers von Rußland, zur Berathung über internationale Norminmg der im Kriege zu beobachtenden Geseze und Gebräuche, versammelte Konferenz hat den ihren Diskussionen unterstellten Entwurf in einem Sinne geprüft, wie er dem hohen Gedanken entspricht, welcher ihrer Einberufung zu Grunde lag, einen Entwurf, den alle hiebei vertretenen Regierungen mit Sympathie begrüßt haben.

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,,Dieser Gedanke hatte seinen Ausdruk schon in der im Jäh-se 1868 zwischen allen Regierungen ausgetauschten Erklärung über Ausschluß der Sprenggeschosse Ausdruk gefunden.

,,Es war einstimmig konstatirt worden, daß die Fortschritte der Civilisation zur Folge haben müssen, die Kalamitäten des Krieges möglichst zu mildern, und daß der einzige rechtmäßige Zwek, den lie Staaten während des Krieges sichvorsezen dürfen, der ist, den Feind zu schwächen, ohne ihm unnöthige Leiden zuzufügen.

,,Diese Grundsäze haben damals allgemeine Zustimmung gefunden. Heute schließt sich die Konferenz, indem sie den gleichen Weg verfolgt, der von der Regierung Sr. Maj. des Kaisers von Rußland ausgesprochenen Ueberzeugung an, daß ein weiterer Schritt zu thun sei, durch Revision der im Kriege geltenden Geseze und Gebräuche, sei es zum Zweke, dieselben präciser zu definiren, sei es um einverständlich denselben gewisse Schranken zu ziehen, welche ihre Harte möglichst einschränken sollen.

,,Der in dieser Weise geregelte Krieg würde geringere Kalamitäten mit sich bringen; er wäre weniger den Erschwerungen ausgesezt, den die Ungewißheit, das Unvorhergesehene und die durch den Kampf aufgeregten Leidenschaften mit sich bringen; er würde in wirksamerer Weise zu dem führen, was sein Endzwek sein soll, d. h. die Wiederherstellung guter Beziehungen und eines dauerhafteren Friedens zwischen den kriegführenden Staaten.

,,Die Konferenz glaubte diesen Humanitätsgedanken nicht besser erwiedern zu können, als indem sie sich von demselben auch bei Prüfung des Entwurfes durchdringen ließ, den sie zu berathen hatte.

Die an demselben angebrachten Modifikationen, die Kommentare, Vorbehalte und gesonderten Ansichten, welche die Delegirten in die Protokolle niederlegen zu sollen glaubten auf Grund der besondern Instruktionen und Gesichtspunkte ihrer Regierungen oder nach ihren persönlichen Anschauungen, bilden das Ganze ihrer Arbeit. Sie glaubt dieselbe den betreffenden Regierungen, deren Beauftragter sie ist,l als eine gewissen hafte UntersuchungO anheimgaben O O O zu können, welche geeignet ist, einem weitern Gedankenaustausch und einer Weiterentwiklung der Bestimmungen der Genfer Konvention von 1864 und der St. Petersburger Erklärung von 1868 als Grundlage dienen zu können. Es wird ihre Sache sein, zu beurtheilen, was von dieser Arbeit
Gegenstand eines Einverständnisses abgeben und was eine reiflichere Prüfung erheischen dürfte.

,,Die Konferenz drükt zum Schlüsse die Ueberzeugung aus, daß ihre Debatten jedenfalls Licht in diese wichtigen Fragen gebracht haben, deren Regelung, wenn sie aus einem allgemeinem Einverständnisse sich ergeben sollte, ein wirklicher Fortschritt für die Menschheit wäre.

17 '; ' Am 26. September 1874 hat Hr. v. Westmann, Verweser des russischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, an die -liplomatischen Vertreter Rußlands im Auslande folgendes Kreisschreiben erlassen: ,,Verschiedene Abgeordnete zu der Konferenz von Brüssel haben uns über den weitern Gang befragt, den die daselbst behandelten Fragen nehmen sollen, das heißt, ob die kais. Regierung es sei, welche einen neuen Entwurf auf Grundlage der in der Konferenz kundgegebenen Ansichten vorlegen sollte, oder ob sie vorher das Urtheil abwarten würde, welches die Regierungen über diese Fragen gefällt haben.

,,Ich halte es demnach für nothwendig, Ihnen hierüber die Auffassung des kais. Kabinets zur Kenntniß zu bringen.

,,Das Ergebniß der Arbeiten der Konferenz scheint uns an sich schon den einzuschlagenden Weg klar anzudeuten.

,,Sie hat eine Enquete gemacht. Ihre Protokolle reproduziren alle Ansichten, welche ausgesprochen wurden, sowohl über die Punkte, über welche man sich im Einklänge fand, als über diejenigen, in Bezug auf welche sich Divergenzen geltend machten oder Vorbehalte angebracht wurden. Das von der Kommission umgearbeitete Protokoll enthält die transaktionellen Redaktionen, welche eine Folge der Debatten waren. Endlich stellt das Schlußprotokoll die gesammten Arbeiten der Prüfung der betreffenden Regierungen «inheim, als Grundlage eines 'weitern Gedankenaustausches.

,,Unserer Ansicht nach folgt daraus, daß es an den Regierungen, nachdem diese durch die Regierung Sr. Maj. des Königs von Belgien einmal in den Besiz der vollständigen und authentischen Verhandlungen der Konferenz gesezt sind, sein wird, die vorgeschlagenen Lösungen zu prüfen uud, sei es ihre Konklusionen über die zu einer sofortigen Vereinbarung geeigneten Artikel, sei es ihre Bemerkungen oder Vorschläge über diejenigen, welche zu Meinungsdivergenzen Stoff geben, vorzulegen.

,,Es ^scheint uns, daß St. Petersburg der geeignetste Ort für die Sammlung aller dieser Konklusionen, Bemerkungen oder Vorsehläge wäre.

,,Wenn die kais. Regierung sich im Besize aller dieser Materialien befindet, wird sie darauf bedacht sein, sei es die einverständlichen Punkte in einem zum Austausche von Erklärungen zwischen den Mächten bestimmten Akte niederzulegen, sei es ihnen einen neuen Entwurf zu unterbreiten, sei es endlich eine neue Zusammenkunft der Delegirten oder Vertreter der Regierungen zu veranstalten, um die auseinandergehenden Ansichten einer schließBnndesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IL

?

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liehen Vereinbarung entgegenzuführen, welche in einem endgültigen Akte formulirt würde.

,,Wollen Sie das Vorsteheride der Regierung zur Kenntniß bringen, bei der Sie beglaubigt sind, und dieselbe ei suchen , uns demgemäß möglichst beförderlich die Konklusionen, Bemerkungen oder Vorschläge zu übermitteln, zu welchen sie sich durch die Prüfung der gesammten Arbeiten dar Konferenz veranlaßt sehen wird."

Ende 1874 hatten wir diesa Anträge noch nicht beantwortet und wir sind offiziell nicht in Kenntniß gesezt worden, daß ein anderer Staat seine Antwort bereits der russischen Regierung über·mittelt hätte.

Da der weitere Verfolg dieser Unterhandlungen in die Geschäftsführung von 1875 fällt und da dieselben noch zur Stunde schwebend sind, so verweisen wir alle weiteren Details auf unsern nächsten Bericht. Die Bundesversammlung darf übrigens dessen gewiß sein, daß wir auch ferner wie bisher jeder wahrhaft hochherzigen und humanitären Idee uns anschließen werden, ohne jedoch die besondern Interessen der Schweiz und den Plaz, der ihr im Konzerte der europäischen Staaten gehört, außer Acht zu lassen.

Was die vom Ständerath unterm 20. Juli 1871 an uns gerichtete Einladung betrifft, die Frage zu prüfen, ob man nicht durch eine internationale Erklärung die R e c h t e und P f l i c h t e n der n e u t r a l e n S t a a t e n in K r i e g s z e i t e n normiren könnte, so glauben wir, daß die Diskussionen, welche in Brüssel stattgefunden haben, und diejenigen, welche noch weiter stattfinden könnten, uns Anlaß geben werden, die uns gestellte Frage zu beantworten.

D. Spezialfälle.

Die Vollziehung der am 31. Dezbr. 1873 in Bern abgeschlossenen Uebereinkunft über B e r i c h t i g u n g der italienisch-schweiz e r i s c h e n G r e n z e bei B r u s i o (Graubünden"), d. h. die Vornahme der Grenzsteinlegung, hat im Laufe des Sommers 1874 unter der Leitung von Hrn. Siegfried, eidg. Oberst, Chef des Stabsbüreau, als schweizerischer Kommissär, und der Herren Graf Salis, Unterkommissär bei der Gesellschaft von Oberitalien, und Goggia, Major der Alpenkompagnieen von Como, in der Eigenschaft italienischer Kommissäre, stattgefunden. Die Regierung von Graubünden hatte sich hiebei vertreten lassen durch die Herren Albrici, von Puschlav, und Albertini, Ingenieur des Bezirks Engadin, welche von einer Delegation der Munizipalbehörden von Brusio begleitet waren. Die

19 Operationen schlössen mit der Unterzeichnung eines VermarchungsProtokolls. Eines der Doppel dieses Protokolls, datirt Tirano, 27. August lfc>74, und unterzeichnet von allen Kommissären, wurde uns von Hrn. Siegfried unterm 25. November übermittelt, nebst einem Berichte über seine Mission, welche Aktenstüke wir in das eidgenössische Archiv niederlegten. Diese Angelegenheit, welche schon seit Langem alljährlich in unserm Geschäftsberichte figurirte, kann demnach heute als definitiv erledigt angesehen werden. Wir fügen noch bei, daß, wie Hr. Siegfried uns anzeigte, sofort auf dem 20. Blatte des eidgenössischen Atlases die erforderlichen Berichtigungen werden angebracht werden.

In Folge des am 31. Dezember abbin in Bern unterzeichneten Kompromisses, bezwekend die schiedsrichterliche Erledigung des Auslandes betreffend die i t a l i e n i s c h - s c h w e i z e r i s c h e G r e n z e auf der Alp C r a v a i r o l a , hat der Bundesrath als dicsfälligen Schiedsrichter Hrn. Stäaderath Hold und die italienische Regierung Hrn. Senator E. Gucciardi bezeichnet. Im Weitern ernannten wir zwei Agenten, als Vertreter der Interessen der Schweiz vor den Schiedsrichtern : die Herren Siegfried, eidg. Oberst und Chef des Stabsbüreaus, und Battaglini, Nationalrath.

Die Schiedsrichter saßen zu verschiedenen Malen in Mailand im Laufe der Monate Mai, Juli und September. Den Fall voraussehend , daß sie sich nicht zu einigen vermöchten, ernannten sie, gemäß Art. 4 der Uebereinkunft vom 31. Dezember, sofort einen Obmann und zwar in der Person des Hrn. Marsh , Minister der Vereinigten Staaten bei der italienischen Regierung. Die Lokalbesichtigung, welcher auch Hr. Marsh beiwohnte, fand am 9. und 10. September statt, worauf die Schiedsrichter sich wieder in Mailand versammelten. Da dieselben sich nicht einigen konnten, so riefen sie den Entscheid des Obmanns, .an.

Am 23. September füllte der Obmann seinen Spruch in Gegenwart der schweizerischen und italienischen Schiedsrichter und Agenten.

Er anerkennt, daß gewisse Motive der Schiklichkeit und Billigkeit zu Gunsten der Abtretung der Alp Cravairola an die Schweiz sprechen. Er anerkennt ferner, daß vom geographischen Gesichtspunkte aus und davon ausgehend, daß die Linie der Wasserscheide als Regel angenommen würde, diese Alp eher zum Schweizergebiet gehören müßte. Allein
diese Gründe treten ihm zufolge zurük vor der Frage des strengen Rechts, welche er zu Gunsten Italiens entscheidet. Für Italien scheinen ihm in's Gewicht zu fallen : ein Titel, welc.her auf der vor dem Jahre 1500 durch Gemeinden, die damals unter italienischer Hoheit standen, stattgefundenen Erwerbung des streitigen Gebietes, sowie auf dem ungestörten und beständigen

20 Besize dieses Gebietes von Seiten der gedachten Gemeinden beruht; -- gewisse von den Behörden von Domo d'Ossola ausgehende und auf dem Gebiete der Alp Cravairola ausgeübte Jurisdiktionsakte, welche, wenn sie auch an und für sich nicht gerade konkludent sind, doch immerhin Vermuthungen begründen, welche bis zum Gegenbeweise ihre Kraft haben ; -- Vermarchungsoperationen, welche in den Jahren 1554, 1555 und 1556 stattfanden behufs Ausscheidung der Grenze und der Jurisdiktion der beiden Länder, welche Operationen von beiden Theilen ein Jahrhundert lang unbestritten anerkannt wurden ; -- endlich die Abwesenheit jeder Reklamation betreffend Ausübung der Hoheits- und Jurisdiktionsrechte auf dem Gebiete von Cravairola von Seite der Schweiz oder ihrer Angehörigen bis im Jahre 1641, als diese Alp bereits Jahrhunderte lang im Besize von italienischen Gemeinden war. Da alle diese verschiedenen, von der Schweiz bestrittenen Thatsachen vom Obmann anerkannt wurden, so fällte dieser einen für Italien günstigen Spruch, indem er die Konklusionen des leztern unbedingt adoptirte, denen zufolge die Alp Carvairola seinem Gebiete einverleibt wird.

Die schweizerischen Agenten haben uns unterm 20. November abhin eine Ausfertigung dieses Spruches und einen einläßlichen Bericht eingesandt. Wir beschlossen am 4. Januar 1875, den von Hrn. Marsh gefällten Spruch anzunehmen und die von ihm festgesezte Grenzlinie als endgiltig anzuerkennen; diese Verfügung in Beschlußform in die amtliche Gesezsammlung aufzunehmen und den Spruch des Hrn. Marsh in das eidgenössische Archiv niederzulegen. Im Weitern ernannten wir den Hrn. Siegfried zum eidgenössischen Kommissär, um der Grenzsteinlegung beizuwohnen, welche im Laufe dieses Jahres iu Vollziehung des genannten Spruches vor sich gehen soll. Im nächsten Geschäftsberichte werden wir Anlaß haben, darauf zurükzukommen.

Ein neuer Anstand betreffend die i t a l i e n i s c h - s c h w e i z e r i s c h e G r e n z e ist kürzlich bei Chiasso (Tessin) zum Vorschein gekommen. Anläßlich der Arbeiten der Konferenz von Como vom 5./6. März 1873, betreffend das Tracé der Gotthardbahn, zeigte sich einige Ungewißheit in den Plänen für Beschreibung der italienischschweizerischen Grenze bei Chiasso auf dem Punkte, wo die Landstraße von Mendrisio nach Como vom Schweizergebiete auf Gebiet des Königreichs
Italien übergeht. (Eidgenössische topographische Karte Blatt 20.) Die Grenze ist im Vertrage von Varese vom Jahr 1752 sehr genau beschrieben, allein diese Beschreibung harmonirt nicht mit der Linie, welche die heute an Ort und Stelle befindlichen Grenzsteine bilden. Am 5. Januar 1874 beauftragten wir unsere Gesandtschaft in Rom, die Aufmerksamkeit der ita-

21 lienischen Regierung auf diesen Umstand hinzulenken und sie anzufragen, ob sie geneigt wäre, Spezialkommissäre zu bezeichnen behufs Untersuchung der allfällig in dieser Beziehung vorzunehmenden Berichtigungen. In Antwort auf diese Eröffnung erklärte sich die italienische Regierung bereit, unsern Vorschlag anzunehmen, und bezeichnete als Kommissäre die Herren Ant. Rossi, Civilingenieur der Provinz Como, und Philipp Terzaghi,' Stabsmajor. Unterm 10. April 1874 ernannten wir unsererseits die Herren Bernasconi, eidg. Oberst in Chiasso, und Koller, Gotthardinspektor in Bern.

Diese Kommissäre haben sich bereits mehrmals versammelt, jedoch ohne bisher zu irgend einem Schlüsse gelangen zu können, mit Rüksicht auf die Nothwendigkeit einer Akten Vervollständigung. Zu diesem Zweke sind bereits verschiedene Schritte geschehen. Der weitere Verfolg dieser Angelegenheit wird in einem späteren Berichte behandelt werden.

Mit Note vom 23. Mai abhin lenkte das Ministerium der Justiz und des Aeußern des Großherzogthums B a d e n unsere Aufmerksamkeit auf die Bauten und D a m m a r b e i t e n , welche vom Gebiete des Kantons Thurgau aus in den See hinein bis zu den Zugängen der Stadt Konstanz vor sich gehen. Gestüzt auf die am 24. April 1786 zwischen dem Kaiser Joseph II. und den schweizerischen Kantonen, Herren des Thurgaus, abgeschlossenen Uebereinkunft, behauptete die bildische Regierung, daß der See, an dem Orte, wo die fraglichen Arbeiten stattfinden, der badischen Hoheit unterworfen sei, und daß Buden das Recht habe, jede künstliche Modifikation des Seeufers auf diesem Punkte zu verhindern. Sie ersuchte uns daher, die thurgauischen Behörden einzuladen, die badische Grenze zu respektiren und sofort die Arbeiten im See einzustellen. Nach Anhörung der thurgauischen Regierung und Zuratheziehung des Hrn. Siegfried, Chef des Stabsbüreaus, antworteten wir der badischen Regierung, mit Note vom 20. November abhin daß wir ihre Reklamation nicht anerkennen können, indem der von ihr angerufene Vertrag vom Jahre 1786 heute außer Kraft sei, und das Großherzogthum Baden bereits lange seither auch seinerseits den Grundsaz anerkannt habe, daß die Souveränität eines jeden der Uferstaaten des Bodensees sich vom eigenen Ufer bis in die Mitte des Sees erstrekt. Wir ersuchten demnach die badische Regierung, ihre Reklamation
zurükziehen zu wollen. Bis Ende 1874 ist uns hierauf noch keine Antwort zugegangen.

Mit Depesche vom 2./14. Juni 1874 machte uns das schweizerische Konsulat in Odessa auf die Schwierigkeiten aufmerksam, auf welche die Liquidation der I n t e s t a t - E r b s c h a f t e n der in R u ß l a n d v e r s t o r b e n e n Seh w e i z e r b ü r g e r stößt. Da nun

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einerseits der Art. 10 des Niederlassungsvertrags zwischen der Schweiz und Rußland vom 14. 26. Dezember 1872 den schweizerischen Konsuln die nämlichen Vorrechte, Vollmachten, Vergünstigungen und Immunitäten zuerkennt, deren die Konsuln der meistbegünstigten Nation theilhaftig sind oder noch werden könnten, und da andererseits der Art. 20 des französisch-russischen Niederlassungsvertrages von 1857 den französischen Konsuln sehr ausgedehnte Kompetenzen in Erbliquidationen einräumt, so fnnd der Konsul von Odessa, es sollte verlangt werden, daß diese Bestimmung des französisch-russischen Vertrages auch für die schweizerischen Konsuln zur Anwendung komme. Wir holten diesfalls die Ansicht des Generalkonsuls in 8t. Petersburg ein, welcher mit Depesche vom 22. August die Bemerkungen seines Kollegen von Odessa in allen Punkten bestätigte. Endlich ging uns direkt die Beschwerde einer Person zu, welche seit mehreren Jahren umsonst sich bemüht, die Liquidation einer in Rußland zu ihren Gunsten eröffneten Verlassenschaft zu erwirken.

Am 16. Oktober richteten wir, durch Vermittlung des schweizerischen Generalkonsuls in St. Petersburg, an das kais. Ministerium eine Note, in welcher wir, gestüzt auf Art. 10 des im Jahre 1872 zwischen der Schweiz und Rußland abgeschlossenen Niederlassungsvertrags verlangten, daß die Bestimmungen des Art. 20 des französisch-russischen Vertrages von 1857 und diejenigen der zwischen diesen beiden Staaten abgeschlossenen Konsularkonvention vom 20. März/l. April 1874 von jezt an als anwendbar auch auf die schweizerischen Konsuln anerkannt werden, und daß die lezteren demnach in Bezug auf Liquidation von Intestaterbschaften auf dem gleichen Fuße wie die französischen Konsuln behandelt werden.

Wir haben von der russischen Regierung noch keine Antwort hierauf erhalten.

II.

Diplomatische und Konsularvertretung der Schweiz im Auslande.

A. Gesandtschaften.

Auf 31. Dezember 1874 gestaltet sich der Etat des Personals der schweizerischen Agentschaften im Auslande wie folgt:

23 Paris:

Hr. Dr. K e r n , von Berlingen (Thurgau), außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister.

,, Dr. L a r d y , vqn Neuenburg, Legationsrath.

,, R o g u i n , von Yverdon (Waadt), Legationssekretär.

Rom: ,, J. B. Pio da, von Locarno außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister.

,, L. Pioda, von Locamo, Legationsrath.

Wien: ,, v. T s c h u d i , von Glarus, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister.

.,, A. de Claparède, von Genf, Legationssekretär.

Berlin: B. Hammer, von Ölten, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister.

,, de Claparède, von Genf, Legationsrath.

Washington: J. H i t z , Generalkonsul und diplomatischer Agent.

Durch Beschluß vom 22/24. Juli 1869 hat uns die Bundesversammlung eingeladen, ihr Bericht und Antrag über die Frage vorzulegen, ob und wie die diplomatische Vertretung der Eidgenossenschaft auf dem Wege der Gesezgebung zu organisir sei.

Die Revision der Bundesverfassung verhinderte uns, sofort an's Werk zu gehen, und heute, da diese revidirte Verfassung in Kraft getreten ist, haben der Bundesrath und die Bundesversammlung eine so große Zahl dringender und wichtiger Geseze auszuarbeiten und zu berathen, daß wir glaubten, die Beendigung dieser Gesezgebungsarbeiten abwarten zu sollen, bevor wir uns mit einer Frage befassen, welche im Ganzen nicht als dringlich erscheint.

B. Konsulate.

Im Personal des Konsularkorps sind folgende Aenderungen vorgekommen : Hr. Albert B a r t h, von Stein (Appenzell A. Rh.) wurde an den vakant gewordenen Posten eines Vizekonsuls in Rio J a n e i r o gewählt.

Der verstorbene Hr. Schellenbaum, schweizerischer Generalkonsul in B a t a v i a , wurde durch Hrn. E r b von Oberwinterthur (Zürich) ersezt.

In B ahi a wurde der Vizekonsul Hr. Chenaud durch HrnJ. M ei li von Hettlingen (Zürich) ersezt.

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In Valparaiso wurde der Konsul, Hr. Nägeli, durch Hrn.

J. U. Z ü r c h e r , von Bühler (Appenzell A. Rh.) ersezt.

In H a m b u r g wurde der Konsul, Hr. Mercier, durch Hrn..

Robert L. Siordet, von Genf ersezt.

Endlich wurde in Odessa der Vizekonsul, Hr. Jenny, durch Hrn. Gottlieb H ä n j , von Kölliken (Aargau) ersezt.

Im Weitern haben die Konsuln von Lyon und F e r n a m b u c o und der Vizekonsul von N i z z a ihre Entlassung verlangt. Auf Ende des Jahres 1874 waren jedoch diese Demissionen noch nicht angenommen und die betreffenden Posten noch unbesezt.

Wir sahen uns genöthigt, das Konsulat von Se villa aufzuheben, dessen Inhaber die von seiner Amtsstellung geforderten Bedingungen nicht mehr erfüllte. Die besondern Erwägungen, welche diese Schlußnahme veranlaßten, eignen sich übrigens nicht dazu, in einem Geschäftsberichte auseinandergesetzt zu werden.

Eine gleiche Maßnahme mußten wir für das Konsulat von Moskau treffen; jedoch können wir mit Befriedigung beifügen, daß wir Anfangs 1875 diesen Posten nach einer kurzen Vakanz, wieder besezt haben.

E r r i c h t u n g neuer K o n s u l a t e . "Im Laufe des Jahres 1874 sind zwei neue Konsulate errichtet worden, nämlich in N a n c y und in B e s a n c o n . Für erstere Stadt wurde Hr. J. U. W i l d , von Mitlödi (Glarus), und für die zweite Hr. J e a n n o t - D r o z , von.

Neuenburg, zum Konsul ernannt. Infolge Einverleibung von ElsaßLothringen in Deutschland ist Nancy eine Grenzstadt geworden.

Es passiren daselbst häufig schweizerische, von Deutschland nach Frankreich reisende Arbeiter, welche Ruth 'and Unterstüzung bedürfen, so daß die schweizerische Kolonie, welcher diese Aufgabe bisher zufiel, an ihrer Spize einen Konsul zu haben wünschte.

Die schweizerische Gesandtschaft in Paris anerkannte die Nüzlichkeit der Errichtung eines Konsulats in jener Stadt. Was Besancon betrifft, so berechtigte uns die Wichtigkeit der dortigen Schweizer kolonie dazu, diesen Plaz zum Size eines Konsulats zu wählen.

In unserm lezten Geschäftsberichte bemerkten wir, daß uns häufig Anerbieten spanischer Bürger zukamen, welche die Errichtung schweizerischer K o n s u l a t e in S p a n i e n nachsuchten und sich für die betreffenden Stellen meldeten ; daß wir aber diese Begehren nicht berüksichtigen zu sollen glaubten, indem die uns vorgeschlagene Errichtung von Konsulaten für uns von keinem Nuzen erschien und die diesfälligen Kandidaten hiebei nichts anderes im Auge hatten, als sich von gewissen Bürgerpflichten

25 loszumachen, vermöge der Vorrechte, welche die Eigenschaft eine» Konsularagenten verleiht. Die gleiche Erscheinung zeigte sich auch im Laufe des Jahres 1874, wo wir die an uns gerichteten Anträge in gleicher Weise wie früher beantworteten.

Wir erhielten Dienstanerbietungen von Seite eines in H e l singförs niedergelassenen Schweizerbürgers mit Bezug auf die Errichtung eines dortigen schweizerischen Konsulats; nach eingezogenen Erkundigungen nahmen wir dieselben jedoch nicht an, wegen der kleinen Zahl Schweizerbürger, welche in Finland niedergelassen sind.

Die schweizerische Gesellschaft ,,Helvetia41 in F r a n k f u r t a. M.

verlangte von uns die Errichtung eines schweizerischen Konsulats in dortiger Stadt. Da wir gerade mit dem Studium der Frage der Errichtung von Konsularkreisen in Deutschland beschäftigt waren, wie wir weiter unten des Nähern auseinanderzusezen Anlaß haben werden, so antworteten wir den Petenten, wir werden ihr Begehren anläßlich der allgemeinen Frage der Organisation unserer Konsulate in Deutschland in Prüfung ziehen.

Schon lange macht sich die Notwendigkeit fühlbar, in Wars c h a u ein Schweizerkonsulat zu haben. Diese im Jahre 1874 wieder in Anregung gebrachte Frage hat jedoch, wegen der Schwierigkeiten , welche der Wahl eines Amtsinhabers entgegenstehen, noch nicht erledigt werden können.

Was die Konsulate von M e l b o u r n e und S i d n e y betrifft, deren Wiederbesezung seit Jahren Gegenstand unserer Bemühungen ist, so hoffen wir bald zu einem günstigen Ergebnisse zu gelangen.

Es sind uns diesfällige Kandidaten präsentirt worden uud wir warten nur noch die lezten Informationen al), die uns gestatten werden, zu einer Wahl zu schreiten. Es ist übrigens begreiflich , daß die bedeutende Entfernung, die uns von Australien trennt, diese Unterhandlungen sehr langwierig müssen.

o o o gestalten o Nachdem die Bundesversammlung uns die Berüksichtigung der Petitionen empfohlen hatte , welche dio Vergütung von Verlusten, die von G e n e r a l k o n s u l G l i n z in St. Petersburg verursacht worden, verlangen, zeigten wir Ihnen in uuscrm vorjährigen Geschäftsberichte an, daß wir den Petenten 75 °/o von ihren Forderungen bewilligt haben , wogegen sie uns alle auf ihre Reklamationen bezüglichen Dokumente und Titel abzutreten und die Eidgenossenschaft allen Ansprüchen der
Petenten an die Masse Glinz zu substituiren hätten. Bisher hat unsere Dazwischenkunft in die Liquidation der Glinz'schen Verlassensehaft noch kein Ergebniß erzielt. Wir haben durch Vermittlung des Generalkonsulats in

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St. Petersburg alle unsere Aktenstüke und Titel einem russischen Rechtskundigen, Hrn. Cramer, Staatsrath in St. Petersburg, zugestellt und denselben mit unserer Vertretung beauftragt.

Die Vertheilung des Kredites -wn Fr.

an s c h w e i z e r i s c h e K o n s u l a t e (Budget A 6) geschah in folgender Weise: Es erhielten : Das Generalkonsulat in Washington .

,, ,, ,, Rio Janeiro .

Das Konsulat in Neu-York « Havre ,, Generalkonsulat in St. Petersburg ,, Konsulat in Neu-Orleans ,, ,, ,, Philadelphia n -n -n Marseille ,, ,, Buenos-Ayres r ,, ,, ,, Bremen ,, ,, ,, Genua ,, ,, ,, Amsterdam ,, ,, ,, Antwerpen . . . .

50,000 als B e i t r a g für 1874, Rubrik IV,

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Fr. 16,000 ,, 9,000 ,, 5,000 ,, 5,000 ,, 3,000 ,, 2,000 ,, 2,000 ,, 2,000 ,, 2,000 ,, 1,000 ,, 1,000 ,, 1,000 ,, 1,000

Kredit für 1874:

Fr. 50,000

Unterm 28. September abhin hat uns das politische Departement einen einläßlichen Bericht und Anträge über die R e v i s i o n des Reglements für die schweizerischen K o n s u l n vom 1. Mai 1851 vorgelegt. Wir gedachten im Laufe des Jahres 1874 dieses schon vor lauger Zeit begonnene und so oft, theils von der Bundesversammlung, theils von den Konsiularbeamten selbst verlangte Werk zu Ende zu führen, und wir hatten den Entwurf des politischen Departements bereits einer gründlichen Prüfung unterworfen, als ein neuer Umstand unsere Arbeit aufhielt. Der Art. 13 des Bundesgesezes vom 24. Dezember 1874 über Civilstand und Ehe schreibt nämlich vor: ,,Der Bundesrath kann da, wo er es für angemessen erachtet, die diplomatischen und konsularischen Vertreter der Eidgenossenschaft im Auslande ermächtigen, Geburten und Todesfälle schweizerischer Angehöriger zu erwahren und Ehen zwischen Schweizern unter sich, sowie Ehen zwischen Schweizern und Ausländern abzuschließen.

,,Er wird zu diesem Zwek auf Grundlage dieses Gesezes die nöthigen Réglemente und Verordnungen erlassen.a

27 Im neuen Konsular-Reglement mußte man nun notwendigerweise auf diese Bestimmung Rüksicht nehmen, und da dieses Bundesgesez erst nach Ablauf der für Ausübung des Referendums angesezten Frist wird in Kraft treten können, so mußten wir die Fortsezung unserer Arbeit bis dahin verschieben. Wir treten daher für dieses Jahr auf diese Frage hier nicht näher ein, indem wir unserm nächsten Geschäftsbericht vorbehalten, in zusammenhängen-, der Weise die Aenderungen darzulegen, welche wir in der Organisation unseres Konsular-Systems vorzunehmen gedenken.

Endlich haben wir uns, wie bereits oben angedeutet, mit der E r r i c h t u n g von K o n s u l a r k r e i s e n in Deutschland beschäftigt. Wir beabsichtigen diese Maßnahme nach und nach überall in Anwendung zu bringen, indem dieselbe allein geeignet ist, zwischen den verschiedenen in einem und demselben Lande aufgestellten Konsulaten jeden Vorwand zu Konflikten zu beseitigen.

Wir haben diese Vorkehrung bisher nur für Italien, Brasilien und die Vereinigten Staaten getroffen. Da die Frage der Errichtung von Konsularkreiseu in Deutschland noch Gegenstand der Prüfung ist, so enthalten wir uns für einstweilen weiterer Bemerkungen darüber.

III.

Auswärtige Gesandtschaften und Konsulate in der Schweiz.

A. Gesandtschaften.

Folgende Aenderungeu sind im Personal des diplomatischen Korps eingetreten: S p a n i e n . Am 24. Juni 1874 wurde Hr. Melchior de Sangro, Graf de la A l m i n a, in der Eigenschaft eines Geschäftträgers der spanischen Republik beglaubigt, in Ersezung des von seiner Regierung an einen anderen Posten versezten Hrn. Martra.

G r o ß b r i t a n n i e n . Am 14. April 1874 stellte uns Hr. Bonar, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Großbritanniens, sein Abberufungschreiben zu, und am 31. August überreichte uns Hr. E d w i n C o r b e t t , Esq., sein Beglaubigungsschreiben als Minister-Resident.

F r a n k r e i c h . Nachdem Hr. Graf v. Chaudordy, französischer Botschafter in Bern, uns im Laufe des Monats September sein Abberufungsschreiben zugestellt, empfingen wir am 7. Oktober in feierlicher Audienz den Herrn Grafen B e r n h a r d von Har c o u r t ,

28 der uns das Schreiben überreichte, durch welches der Präsident der französischen Republik ihn bei der schweizerischen Eidgenossenschaft als Botschafter beglaubigt.

Unterm 26. Mai 1874 theilte uns der Generalkonsul von Port u g a l in Bern offiziell den Tod des Hrn. G r a f e n de S a n t a l s a b e l , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister des Königreichs Portugal in der Schweiz, rnit.

B. Konsulate.

Im Jahre 1874 ist folgenden Ernennungen das eidgenössische Exequatur ertheilt worden : N i e d e r l a n d e : Hr. Louis Emil G a u c h a t , von Lignières (Neuen bürg), Vice-Konsul in Bern.

D e u t s c h l a n d : Hr. Gustav B e r n o u i l l i , Konsul in Basel, in Ersezung des Hrn. Mylius.

F r a n k r e i c h : Das Vice-Konsulat in Neuenburg wurde nach Zürich verlegt und dieser Posten dem Hrn. Emil de la C h a u m e übertragen.

C h i l i : Hr. H a g e n a u e r , Konsul in Zürich.

Haiti: Herren Gustave de B e l o t , General-Konsul, und Frita R u s s e r , Vice-Konsul in la Chaux-de-Fonds.

C o s t a R i c a : Hr. Benjamin Haas, Konsul in Genf.

IV. Auswanderung.

In unserem vorjährigen Berichte hatten wir die Ehre, Ihnen die mangelhafte Organisation der Kolouieeri Moniz, Theodore und Polycarpia in der Provinz Bahia, welche jedoch eine ziemlich große Anzahl unserer Mitbürger an sich zogen, einläßlich darzulegen. Wir bemerkten Ihnen, daß die Wohlthätigkeitsgesellschaft von Bahia bei diesem Anlaße eine große Hingebung für die in das vollständigste Elend gerathenen schweizerischen Kolonisten an den Tag gelegt und ihnen Unterstüzungen in reichlichem Maße zugewendet habe.

Da anläßlich der Berathung des Geschäftsberichtes von 1873 die Frage angeregt wurde, ob es nicht angemessen wäre, der Gesellschaft von Bahia die von ihr für die schweizerischen Kolonisten der Provinz Bahia gehabten Kosten zu vergüten, so verlangten wir von dieser Gesellschaft die genaue Rechnung über diese Ausgaben, mit

29 dem Beifügen, daß wir bereit seien, sie dafür zu entschädigen, wenn sie es wünschte. Dieses Anerbieten wurde jedoch nicht angenommen.

In Auswanderungsangelegenheiten hatten wir übrigens im Jahre 1874 nicht weiter zu interveniren.

V. Hilfsgesellschaften.

Da der Jahresbeitrag für die schweizerischen Wohlthätigkeitsgesellschaften im Jahre 1874 von Fr. 10,000 auf Fr. 12,000 erhöht wurde, so war es uns möglich, einigen derselben, deren Finanzverhältnisse besonders ungünstig waren, in wirksamerer Weise unter die Arme zn greifen. In der Regel jedoch nahmen wir die vorhergehenden Vertheilungen zur Grundlage. Die Zahl der auf die Vertheilungsliste von 1874 aufgenommenen Gesellschaften betrug 53, d. h. eine mehr als für 1873. Da die schweizerischen Gesellschaften von New-Orléans und Besancon dem Bundesrathe keinen Jahresbericht übersandten, so konnten sie den ihnen zugedachten Beitrag nicht erhalten. Die zwei New-Yorker Gesellschaften: Swiss benevolent Society und Swiss generai mutuai and benevolent Society fusionirten sich unter dem Namen Société suisse de bienfaisance. Nachdem die schweizerische Wohlthätigkeitsgesellschaft von San Francisco sich in eine Gesellschaft für gegenseitige Unterstüzungen umgewandelt, gründete das dortige Konsulat eine schweizerische Hilfsgesellschaft, welche in der Vertheilung an die Stelle der früheren Gesellschaft tritt. Die neugegründeten Gesellschaften, von denen wir zum ersten Male einen Bericht erhielten, sind die schweizerische Gesellschaft Helvetia in St. Louis, die helvetische Wohlthätigkeitsgesellschaft in Algier und die schweizerische Gesellschaft von Bukarest. Die neugegründete schweizerische Hilfsgesellschaft Köln-Mühlheim hat keinen Beitrag verlangt.

Vertheilungsliste für

1874:

1. Philhelvetische Gesellschaft in Brüssel .

. Fr.

2. Gesellschaft Helvetia in Augsburg .

.

.

,, 3. Schweizerische Hilfsgesellschaft in München .

,, 4.

,, Hilfskasse in Hamburg .

.

,, 5.

,, Wohlthätigkeitsgesellsch. in Berlin ,, 6.

,, Gesellschaft Helvetia in Frankfurt a m Main .

. . . . . .

Uebertrag

Fr.

150 50 100 200 350 150 1,000

30

Uebertrag Fr. 1,000 7. Schweizerische Gesellschaft in Leipzig 50 ·n 8.

., Hilfsgesellschaft Helvetia in Eßlingeii .

.

.

.

.

50 fi 9.

,, Gesellschaft Helvetia in Stuttgart TI 50 10.

100 ,, ,, ,, Mannheim fl fi 50 11. Helvetische Gesellschaft in Besançon .

·n 12. Schweizerische Wohlthätigkeitsgesellsehaft in Bordeaux 250 ·n 13.

,, ,, · · ,, Marseille 800 fi 14.

,, Wohlthätigkeitskasse in Nizza 100 ·n 15. Helvetische Wohlthätigkeitsgesellsehaft in Paris . n 1,400 16. Schweizerische Gesellschaft für gegenseitige Untersttizung in Paris.

500 fi 17.

,, Gesellschaft für gegenseitige Unterstüzung in Lyon 50 fi 18.

,, Hilfsfond-Gesellschaft in London .

400 f) 19. Reformirte Kirche, Wohlthätigkeitskasse in Florenz 100 n 20. Schweizerische Gesellschaft Concordia in Ancona ·n 150 21. Helvetische Wohlthätigkeitsgesellsehaft in Genua ft 100 22. Schweizerische Hilfskasse in Mailand .

100 ft 23. Helvetische Wohlthätigkeitsgesellsehaft in Neapel ·n 1,000 24.

100 ,, ,, ,, Livorno TI 25.

,, ,, ,, Rom .

150 n 26. Schweizerische Hilfsgesellsehaft in Turin 150 n 27. Helvetische Wohlthätigkeitsgesellsehaft in Venedig n 100 28.

,, Hilfsgesellschaft in Triest .

100 fi 29. Schweizerische ,, Wien .

200 fl VI ,, ,, ,, Pesth .

30.

50 fi ,, ,, D St. Petersburg 31.

300 n 32.

,, Wohlthätigkeitsgesellsehaft in Mos kau 50 n ,, ,, i n Odessa n 150 33.

100 34.

,, Hilfskasse in Amsterdam ·n ,, Wohlthätigkeitsgesellsehaft in Lis35.

150 sabon f> ,, n in Barcelona 50 36.

n ri 37.

,, ^ in New-York n 1,000 38.

,, ,, i n Washington ·n 250 in Philadelphia 200 39.

n fl ·n 40.

500 ,, Hilfsgesellschaft in San Francisco n Uebertrag

Fr.

9,850

31

Uebertrng Fr.

41. Schweizerische Hilfsgesellschaft in Boston .

.

,, 42.

,, Wohlthätigkeitsgesellsehaft in Chicago ,, 43.

,, ,, i n Cincinnati ,, 44.

,, Hilfsgesellschaft in New-Orléans .

,, 45.

,, Philanthropische Gesellschaft in Rio de Janeiro .

.

.

.

,, 46.

,, WohlthatigkeitsgesellschaftinBahia ,, 47.

,, Philanthropische Gesellschaft in Buenos Ayres ,, 48. Diakonissenspital in Alexandrien .

.

- r i 49. Schweizerische Hilfsgesellschaft in Alexandrien .

,, 50.

,, Cairo .

.

,, 51. Schweizerische Wohlthätigkeitsgesellsehaft Hei vetia in St. Louis ,, 52. Helvetische Wohlthätigkeitsgesellsehaft in Algier ,, 53. Schweizerische Gesellschaft in Bukarest .

.

,, Total-Kredit

9,850 50 200 50 50 400 100 300 ^00 200 150 200 100 150

Fr. 12,000

*Das Gesellschaftskapital der Wohlthätigkeitsvereine, welches auf 31. Dezember 1872 Fr. 301,066. 20 betrug, stellte sich am 31. Dezember 1873 auf Fr. 373,698. 96. Die Gesammtausgaben dieser Gesellschaften beliefen sich im Jahre 1873 auf Fr. 183,339. 35.

Bereits in unserem lezten Geschäftsbericht sprachen wir den Wunsch aus, es möchten die Kantonsregierungen und die Gemeindebehörden sich in wirksamerer Weise an dem Werke der Wohlthätigkeitsgesellschaften betheiligen. Zu diesem Zweke erließen wir unterm 22. Oktober und 23. November abhin an alle Mitstände ein Kreisschreiben, dessen wesentlichster Theil wie folgt lautet: ,,Eine wirksamere Förderung der Interessen derselben dürfte unserer Ansicht nach darin liegen, wenn die h. Kantonsregierungen für deren Unterstüzung gewonnen werden könnten.

,,Allerdings leisten einige von ihnen jezt schon bezügliche Beiträge, allein es sind ihrer nur wenige, während doch, wie leicht einzusehen, die Leistungen dieser Gesellschaften wesentlich den kantonalen und den Gemeindebehörden zu gute kommen : denn da unsere Konsulate im Allgemeinen keine Entschädigung aus der Bundeskasse beziehen, auf der andern Seite aber auch keine Konsulatshilfskassen besizen, so würden die Kosten für Unterstüzung und Heimschaffung dürftiger Schweizer im Auslande den Heimathgemeinden auffallen, wenn nicht glüklicher Weise solche Hilfsgesell-

32 Schäften bestünden. Man kann sich ' wohl kaum eine Vorstellung von den Verwiklungen und Anständen ohne Zahl machen, die aus den Unterstüzungsbegehren erwachsen würden, welche die Konsuln für mittellose Angehörige an die betreffenden Heimathgemeinden richten würden. Da& Vorhandensein von Hilfsgesellschaften, ihre Entwiklung und Vermehrung ist demnach von größter Bedeutung für Gemeinden und Kantone, wie auch für die Lösung der kizlichen Frage der öffentlichen Armenpflege.

,,Wir ersuchen Sie daher, vom urnstehenden Tableau Kenntniß zu nehmen, welches die Namen der schweizerischen Hilfsgesellschaften im Auslande angibt und statistische Angaben über ihre Hilfsmittel, über die ihnen aufliegenden Verpflichtungen und ihre Thätigkeit enthält. WirjE .glauben sicher auf Ihre Sympathien für dieses humanitäre und vaterländische Werk zählen ,zu können und möchten Dasselbe .Ihrer Fürsorge ,warm empfehlen, indem wir zugleicderéHoffnungnAusdrukük geben, dadieih./. Regierungen, welche bijezt^dieseneGesellschaftenen Beiträge gewährt naben, denselben aucfürderhinin' n a K r ä f t e n e i i ihUnterstüzungung zuwenden und daß d ü b r i g e n Kantonene,ihrem Beispiele folgen werden."

VI, Innere Angelegenheiten, l' 1 l

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Gesez über das Referendum.

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Ms ' Bundesgesez 'betreffend Volksabstimmung über Bundesgeseze und* Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874, welches Gegenstand jüngerer Botschaft vom 29. Mai war, ist am 17. September mit Ablauf der durch die Bundesverfassung für die Ausübung des Referendumsrechts festgesezten 90tägigen Frißt in Kraft getreten.

Wir Hatten ia dieser Beziehung zwei Fragen zu erörtern, nämlich einerseits das Datum, mit welchem ein ' Bundesgesez oder ein Bundesbeschluss von allgemeinerer Bedeutung und nicht dringlicher Natur, als in .Kraft tretend anzusehen.ist; und anderseits die Form, in,,welcher dieses Datum in der Gesezsammlung festgestellt und publizirt werden soll. Wir beschlossen, daß das Datum des Inkrafttretens dieser Geseze und Beschlüsse dasjenige ist, unter welchem die Volksabstimmung stattgefunden hat oder mit welchem -- im Falte des Nichtgebrauchs des Referendums -- die für dessen Ausübung festgesezte 90tägige Frist ablauft; in welchem leztern Falle das Volk und die Kantone angesehen werden, als haben sie auf die Ausübung dieses Rechtes verzichtet und ihrerseits die Schlußnahme der Bundesversammlung adoptirt. Ferner .beschlossen

33

wir, daß die Promulgation nicht durch einfache Angabe, daß ein Gesez oder Beschluß unter dem und dem Datum in Kraft getreten ist, geschehen kann, sondern daß sie in der Form eines Beschlusses des Bundesrathes, der das Inkrafttreten des betreffenden LegislativErlasses anordnet, stattfinden soll.

Konfessionelle Angelegenheiten.

Theils Ende 1873, theils im Laufe des Jahres 1874 ging uns eine große Anzahl von Rekursen zu, welche von Katholiken des B e r n e r - J u r a gegen Maßnahmen der Regierung des Kantons Bern gerichtet waren, die theils mit der Absezung ihrer Priester, theils mit dem neuen Kirchengeseze vom 18. Januar 1874 im Zusammenhange stehen.

Herr Folietete, Advokat in Pruntrut, und 13 andere Grossräthe aus dembernischenu Jura, rekurrirten gegen die Verordnung des Regierungsrathes des Kantons Bern vom 6. Dezember 1873 betreffend den Gottesdienst in den katholischen Gemeinden des Jura.

Unterm 26. März 1874 faßten wir sachbezüglich folgende Schlußnahme: Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat auf die Beschwerde von Herrn Advokat Folietete in Pruntrut und dreizehn andern Mitgliedern des bernischen Großen Ratlies aus dem neuen Kantonstheil, betreffend Verfassungsverlezung; nachdem sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes ergeben : I. Unterm 6. Dezember 1873 erließ der Regierungsrath des Kantons Bern folgende V e r o r d n u n g betreffend den Gottesdienst in den katholischen Gemeinden des neuen Kantonstheils : Art. 1. Sämmtlichen gerichtlich von ihren Stellen abberufenen katholischen Pfarrern, ferner denjenigen katholischen Geistlichen (Vikarien, Pfarrverwesern, Abbés u. s. w.), welche seiner Zeit den Protest vom Februar 1873 unterzeichnet und bis jezt nicht zurükgezogen haben, endlich überhaupt allen katholischen Geistlichen, welche keine staatliche Ermächtigung hiezu besizen ist jede geistliche Verrichtung irgend welcher Art in allen unter staatlicher Oberaufsicht stehenden und einer öffentlichen Zwekbestimmung dienenden Gebäulichkeiten und Lokalitäten strengstens verboten und untersagt.

Bundesblatt Jahrg. XXVII Bd.II.

3

34

Zu den hievor bezeichneten Gebäulichkeiten und Lokalitäten gehören namentlich alle öffentlichen Kirchengebäude (Kirchen, Kapellen u. jdgl.), ferner die öffentlichen Schulgebäude, die Gemeindehäuser u. s. w.

Art. 2. Den Nämlichen sind ferner untersagt alle Funktionen in den öffentlichen Schulen und Unterrichtsanstalten, sowie in den Behörden derselben.

Art. 3. In Gebäuden, Lokalien und an Orten, welche keiner öffentlichen Bestimmung dienen, ist den in Art. l hievor bezeichneten Geistlichen innert den Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung (§ 80 der Staatsverfassung) die Ausübung des Gottesdienstes gestattet.

Ausgenommen hievon und demgemäß verboten ist jedoch die Theilnahme' im Ornat an Leichenzügen und Prozessionen auf öffentlichen Straßen.

Insbesondere ist auch den Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen untersagt, die Schulkinder zu den in Art. l bezeichneten Geistlichen in den Gottesdienst oder in die Christenlehre zu führen.

Art, 4. Wenn der Privatgottesdienst (Art. 3) oder ein sonstiger Anlaß dazu mißbraucht wird, um Glaubenshaß oder Verfolgung wegen religiöser Bekenntnisse oder Ansichten zu stiften, sowie um gegen die vom Staate eingesezten Geistlichen und gegen die Anordnungen und Erlasse der Staatsbehörden aufzureizen, so werden die Schuldigen, sofern nicht ein bereits mit Strafe bedrohtes Vergehen vorliegt, gemäß Art. 5 hienach bestraft.

Ueberdieß können Versammlungen und Zusammenkünfte, an denen solche Handlungen begangen werden, von Polizei wegen aufgelöst werden.

Art. 5. Widerhandlungen gegen die in Art. l bis und mit 4 enthaltenen Verbote werden, sofern sie nicht in eine schwerere Gesezesverlcznng übergehen, mit einer Buße von Fr. 100 bis 200 bestraft.

Im Rükfalle ist die für den ersten Fehler ausgesprochene Buße angemessen zu erhöhen.

Art. 6. Den Beamten und Angestellten der gerichtlichen Polizei wird zur besondern Pflicht gemacht, unnachsichtlich einzuschreiten in Fällen von Amtsanmaßung (Art. 83) und von Friedensstörungen (Art. 93, 94, 96 und 97 des Strafgesezbuches).

Art. 7. Diese Verordnung, durch welche diejenige vom 28.

April 1873 dahinfällt, tritt sofort in Kraft.a

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Bei Erlaß dieser Verordnung stüzte sich die Regierung von Bern auf den Art. 44 der Bundesverfassung, ferner auf die §§ 39, 40 und 80, zweites Lemma, der Kantonsverfassuug, sowie auf den Beschluß des Großen Rathes vom 1. März 1858, und zog dabei in Betracht : 1) Daß zur Zeit im neuen Kantonstheil nur diejenigen Geistlichen zu einem ö f f e n t l i c h e n , beziehungsweise s t a a t l i c h ane r k a n n t e n , k a t h o l i s c h e n K u l t u s berechtigt seien, welche auf Grundlage der Verordnung vom 6. Oktober 1873 von der Regierung ernannt und in ihr Amt cingesezt oder wenigstens mit staatlicher Ermächtigung zur Ausübung eines solchen öffentlichen Gottesdienstes befugt erklärt worden seien; 2) Daß allen andern, nicht staatlich anerkannten katholischen Geistlichen, namentlich den durch gerichtliches Urtheil vom 15, September 1873 von ihren Stellen abberufenen Pfarrern, sowie denjenigen, welche seiner Zeit den Protest vom Februar 1873 unterzeichnet und bis jezt nicht zurükgezogen haben, nur die Ausübung eines Privatgottesdienstes innert den Schranken der Staatsverfassung (§ 80, Lemma 2) erlaubt sei; 3) Daß nun aber diese hievor bezeichneten Geistlichen erwiesenermaßen vielfach die ihnen verfassungsgemäß angewiesenen Grenzen des Privatgottesdienstes überschreiten und durch ihi'e Handlungen die öffentliche Ruhe und Ordnung, sowie den konfessionellen Frieden in hohem Maße stören; 4) Daß es unter diesen Umständen geboten erscheine, die in Ueberschreitung jener Grenze begangenen Handlungen zu ahnden; 5) Daß diese Verordnung nach Inhalt und Zwek als eine Maßregel zur Vollziehung einerseits des obergerichtlichen Abberufungsurtheils, anderseits der früher erlassenen Verordnung vom 6. Oktober 1873, überdieß als eine zu Handhabung der gesezlichen und öffentlichen Ordnung erforderliche Vorkehr anzusehen sei.

II. Gegen diese Verordnung reichten die Eingangs genannten Rekurrenten dem Bundesrathe eine vom 18. Dezember 1873 datirte Beschwerde ein, welche im Wesentlichen dahin geht : Die rekurrirte Ordonnanz sei ein verfassungswidriger Akt und stehe mit den vom Bundesrathe in seinem Beschlüsse vom 15. November 1873 aufgestellten Prinzipien im Widerspruche. Dieser Beschluß sichere der katholischen Bevölkerung des bernischen Jura namentlich das Recht zu, innerhalb der Schranken der öffentlichen Ordnung und Ruhe
einen Privatgottesdienst zu feiern. Dieses Recht werde aber durch die fragliche Verordnung illusorisch gemacht, besonders durch diejenigen Bestimmungen, welche den abberufenen

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Pfarrern verbieten, geistliche Verrichtungen irgend welcher Art in den unter staatlicher Oberaufsicht stehenden und einer öffentlichen Zwekbestimmung dienenden Gebäulichkeiten und Lokalitäten auszuüben. Diese Verordnung steht ferner im Widerspruche mit dem Art. 44 der Bundesverfassung, welcher der römisch-katholischen Konfession freie Kultusausübung garantire, sowie mit der Vereinigungsurkunde vom Jahr 1815, und es haben die jurassischen Katholiken als Glieder einer durch cit. Art. 44 der Bundesverfassung anerkannten christlichen Konfession kraft Art. 80 (erster Saz) der Kantonsverfassung auch jezt noch wie früherhin die gleichen Rechte und den nämlichen staatlichen Schuz anzusprechen, wie die Altkatholiken.

ULM, , } · ' » · ' >l , Die Rekurrenten schließet! ihre Beschwerde mit den Begehren, der Bundesrath wolle s , , » I. erklären die Verordnung vom 6. Dezember 1873 stehe mit der Vereinigungsurkunde V o 1 l 815, ferner-mit der kantonalen Staatsverfassung, sowie mit der Bundesverfassung und dem Beschlüsse deaBundesrathess vom 15. November 1873 im Widerspruche, -- und daher die erstere als ungültig aufheben; > II." die Regierung von Bern "anweisen, den römischen-Katholiken und ihren Priestern diejenigen Pfarrkirchen, in welchen noch keine staatlich ernannten Pfarrer fungiren, zum freien Gebrauch zu überlassen III. wolle der Bundesrath erklären, daß der den römisch-katholischen Bewohnern des Jura " garantirte Privatgottesdienst in ü sich begreife: , a. das Recht, ihre Verstorbenen mit den von ihrer Religion vorgeschriebenen liturgischen Ceremonien unter Assistenz ihrer Priester,im Ornate und mit dem üblichen Leichen, zuge, zu beerdigen ; b. das Recht, in den Pfarrgemeinden die üblichen liturgischen. Prozessionen unter Assistenz ihrer Priester im Ornate abzuhalten.

DI. Die Regierung des Kantons Bern trug in ihrer Antwort vom 14. Februar 1874 auf Abweisung der Rekurrenten an, und machte geltend, daß diese Besehwerde vorerst bei dem Großen Rathe des Kantons Bern hätte angebracht werden sollen. Das bernische Volk habe mit großer Mehrheit unterm 18. Januar 1874 ein neues Gesez über die Organisation des Kirchenwesens angenommen und damit gleichzeitig erklärt, daß es mit dem Vorgehen der Regierung in den kirchlichen Angelegenheiten einverstanden

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sei. Diesem Geseze haben sieb auch die renitenten Geistlichen und ihre Anhänger zu fügen. Dasselbe enthalte unter Andern auch die Bestimmung, daß zu Geistlichenstellen an öffentlichen Kirchgemeinden nur solche Geistliehe wahlfähig seien, die in den bernischen Kirchendienst aufgenommen worden seien. Von den renitenten Geistlichen im Jura sei aber kein einziger in den bernischeu Kirchendienst aufgenommen worden. Es könne nur den in gesezlicher Weise" erwählten Ortsgeistlichen die Vornahme priesterlicher Handlungen zugestanden werden. Die gesezlich vorgeschriebene Aufnahme in den bernischen Kirchendienst hätte keinen Sinn, wenn es jedem beliebigen Geistlichen gestattet wäre, in öffentlichen Kirchen, Schulgebäuden, Gemeindehäusern u. s. w. Gottesdienst zu halten und im Ornat an Leichenzügen und Prozessionen auf öffentlichen Straßen Theil au nehmen. Diese Funktionen fallen nicht in den Begriff eines Privatgottesdienstes, sondern haben einen öffentlichen Charakter.

Von einer Beeinträchtigung des eigentlichen" Privatgottesdienstes durch die Verordnung vom 6. Dezember 1873daher keine Rede; , , / - >, ' In Erwägung ' 1) daß die Verordnung vom 6. Dezember 1873 nur den Privatgottesdienst derjenigen römisch-katholischen Geistlichen betrifft, welche gerichtlich von ihren Pfarrstellen. abberufen worden sind oder den Protest vom Februar 1873 unterzeichnet und bis jezt nicht zurükgezogen haben oder zu öffentlichen geistlichen Funktionen keine staatliche Ermächtigung haben ; 2) daß sie diesen Privatgottesdienst nur insofern beschränkt, als demselben die Benuzung der unter staatlicher Oberaufsicht stehenden und einer öffentlichen Zwekbestimmung dienenden Gebâulichkeiten und Lokalitäten nicht gestattet und den besagten Geistlichen das Tragen de,s Ornates hei Leichenbegängnissen und Prozessionen auf öffentlicher Straße untersagt wird', 3) daß der Bundesrath sich gegenüber den Beschwerdeführern bezüglich der Inanspruchnahme von Kirchen und andern, einer öffentlichen Zwekbestimmung dienenden Gebäulichkeiten für die Abhaltung ihres besondern Gottesdienstes in den Erwägungen zu seinem Beschlüsse vom 15. November 1873- bereits ausgesprochen hat; 4) daß in dem Verbot an die in Ziffer l genannten Priester, auf öffentlicher Straße den Ornat der staatlich anerkannten katholischen Pfarrgeistlichen zu tragen, eine Verlezung der Kultusfreiheit, soweit dieselbe durch die Bundesverfassung garantirt ist, nicht gefunden werden kann;

38 5) daß die Rekurrenten ihre Beschwerde wegen Verlezung der Staats Verfassung des Kantons zunächst vor die gesezgebende Behörde des Kantons Bern zu bringen haben, beschlossen: 1. Der Rekurs von Hrn. Folietete und Genossen ist abgewiesen.

2. Dieser Beschluß ist der Regierung des Kantons Bern und dem Hrn. Advokaten Folietete in Pruntrut für sich und zuhanden der übrigen Rekurrenten mitzutheilen.

Die Herren Folletete und Moschard Advokaten, handelnd im Namen der Katholiken des bernischen Jura, rekurrirten gegen den Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Bern vom 30. Januar 1874,' welcher einer Anzahl katholischer Geistlichen den Aufenthalt in den jurassischen Bezirken untersagte; -- über welche Angelegenheit'Wiram' 26. März 1874 folgende Schlußnahme faßten: Der schweizerische Bundesrath hat über die Rekurse und Protestationen aus dem bernischeu Jura gegen den Besehhiß der Regierung des Kantons Bern vom 30. Januar 1874,.' betreffend Verfassungsverlezung ; auf Grundlage der bei dem Beschlüsse des Bundesrathes vom 15. November 1873 über die Rekurse der Pfarrgeistlichen des bernischen Jura bereits bekannt gewordenen Thatsachen, und nachdem sich aus den Akten im Weitem ergeben : J. Am 14. Januar 187-1 kamen im Grossen Rath des Kantons Bern die jüngsten von der Regierung zur Beruhigung des bernischen Jura getroffenen Maßnahmen (Truppenaufgebote) zur Verhandlung.

Der Große Rath ertheilte dem bisherigen Vorgehen der Regierung die Genehmigung und gab ihr im Fernern die Vollmacht, alle weitern für die Handhabung der öffentlichen Ordnung und des konfessionellen Friedens im Jura gebotenen Maßnahmen zu treffen.

*

II. Gestüzt auf diese Vollmacht, faßte sodann die Regierung des Kantons Bern unterm 30. Januar 1874, und zwar unter Berufung auf den Art. 44 der Bundesverfassung und auf die §§ 39, 40 und 80, Saz 2 der kantonalen Verfassung, sowie gestüzt auf den § 2 des bernischen Gesezes vom 18. Januar 1874, betreffend die Organisation des Kirchenwesens folgenden

39 Beschluß: ,,·1. Den durch gerichtliches Urtheil vom 15. September 1873 von ihren Stellen abberufenen katholischen Pfarrern, sowie denjenigen katholischen Geistlichen, welche den Protest vom Februar 1873 mitunterzeichnet haben, ist bis auf Weiteres der Aufenthalt in den Amtsbezirken Courtelary, Delsberg, Freibergen, Laufen, Münster, Pruntrut und Biel untersagt.

2. Diese Untersagung fällt dahin, sobald die Betreffenden ausdrüklich erklären, daß sie sich der Staatsordnung, den Staatsgesezen und den Verfügungen der staatlichen Behörden unterziehen wollen.

3. Innerhalb 'zweier Tage, vom Tage der amtlichen Eröffnung dieses Beschlusses an gerechnet, hat der betreffende Geistliche, wenn er sich der Bedingung sub Art. 2 nicht unterzieht, die obgenannten Amtsbezirke zu verlassen.

; 4. Der Regierungskommissär ist mit, der: Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.1-'' Dieser Beschluß stüzt sich auf folgende E r w ä g u n g e n : a) daß die durch gerichtliches Urtheil vom 15. September 1873 von ihren Stellen abberufenen Pfarrer, sowie diejenigen Geistlichen, welche seiner Zeit den Protest vom Februar 1873 unterzeichnet und nicht zurükgezogen haben, nach den übereinstimmenden amtlichen Berichten, namentlich der betreffenden Regierungsstatthalter und des Regierungskommissärs, fortfahren, Glaubenshaß und Verfolgung wegen religiöser Ansichten zu stiften, gegen die vom Staate eingesezten Geistlichen und gegen die Erlasse und Anordnungen der Staatsbehörden aufzureizen und überhaupt die öffentliche Ordnung und den konfessionellen Frieden zu stören; b) daß in Folge hievon in verschiedenen Ortschaften des Jura grobe Excesse vorgefallen sind, welche ein militärisches Aufgebot nötlrig machten; · · · » c) daß eine Rükkehr zur staatlichen Ordnung aber nur dann zu erwarten ist, wenn den ungehorsamen und aufrührerischen Geistlichen der fernere Aufenthalt im neuen Kantonstheil, wenigstens zeitweise, entzogen wird.

III. Gegen dieses Dekret erhoben bei dem Bundesrathe Beschwerde: Herr Advokat C. F o 11 e t été in Pruutrut und acht andere Mitglieder des bernischen Großen Rathes, mit Eingabe vom 1. Februar 1874, und Herr Advokat Aug. M o s c h a r d in Münster, als

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Bevollmächtigter einer Anzahl katholischer Geistlicher des bernischen Jura, mit Eingabe d. d. 2. Februar 1874, und verschiedenen Nachschriften. Im Uebrigen gingen noch weitere Eingaben und Protestationen von katholischen Geistlichen aus dem Jura ein.

Die Rekurrenten bestreiten jede Schuld an den Ruhestörungen und machen im allgemeinen geltend, daß der obige Beschluß der Regierung des Kantons Bern im Widerspruche stehe mit dem § 80 der kantonalen und mit dem Art. 44 der Bundesverfassung, daß ferner durch die im rekurrirten Beschlüsse verfugte Wegweisung der betroffenen Geistlichen die §§ 72, 74 und 79 der Kantons- und der Alt. 41 der Bundesverfassung verlezt worden seien, zumal diese Geistlichen dem verfassungsmäßige» Richter entzogen werden-, auch .sei ' die. gegen sie ausgesprochene Verbannung eine ungesezliche Strafe.

Die Petenten stellen daher das Begehren ; * : ' '» 1 es mochte die Regierung des Kantons Bern angewiesen werden die .Vollziehung ihres Beschlusses vom 30. Januar 1874 vorlaufig zu stetigen; ' 2) In" der Hauptsache : diesen Beschluß als verfassungswidrig aufheben " !

u , IV- In ihrer Antwort vom 16. Februar 1874 brachte die Regierung des, Kattuns "Bern in erster Linie die Kompetenzfrage zur Sprache, indem sie die Ansicht \ertheidigte, daß nach dem bestehenden,, Bundesrechte bei Ordnungs- und Friedensstörungen in kirchlichen Angelegenheiten der» Bund nur in internationalen und interkantonalen Fallen zum Einschreiten kompetent sei, daß dagegen in Fallen rein kantonaler Art diese Kompetenz kraft der Souveränität der Kantone, ausschließlich diesen leztern zustehe. In Fällen dieser Art wäre eine Einmischung der Bundesbehorden nur dann begründet, wenn eine Gefahr fur die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft vorhanden wäre. Da, es sich im vorliegenden Falle aber nur um einen, Span in einem bernischen Kantonstheile handle, so haben auch nur die Behörden dieses Kantons die Streitfrage auszufechten, und sei die rekurrirte Verfugung innert den Schranken der den bernischen Behörden zustehenden Kompetenz getroffen worden. " ' ' In materieller Beziehung stuzte die Regierung ihre Antwort auf einen Bericht der bernischen Kirchendirektion vom 16. Februar 1874, worin diese leztere an der Hand der erhobenen Akten einlaßlich über die Ursachen, den Verlauf des

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nungen und Excesse im Jura unmittelbar vor Erlaß der angegriffenen Verfügung sich ausspricht.

Gestüzt auf diesen Bericht spricht sich die Regierung dahin aus, daß die öffentliche Ruhe und Ordnung und der konfessionelle Friede im katholischen Jura seit Monaten auf das Aergste gestört und daß die renitenten Geistlichen die alleinigen intellektuellen Urheber dieser Störungen seien. Der im Jura bestehende Zustand sei im Grunde schlimmer, als offener Krieg. Zu dem gleichen Resultate gelangte auch der am 12. Januar 1874 als Regierungskommissar in den Jura abgeordnete Herr Ch. Kühn, welcher in seinem Berichte an die Direktion des Kirchenwesens vom 3. Februar 1874, erklart, daß die Wirren im Jura in der Aufreizung der Bevölkerung -durch ,die, abberufenen Pfarre» ihren » Ursprung haben. ' Im Weitern machte die Regierung geltend: In der rekurrirten Schlußnahme sei sie nicht weiter gegangen, aîs wozu der Art. 44 der Bundesverfassung und-, der Ait. 40 · der bernischen Staateverfassung sie berechtige. Unter den in diesen Artikeln" zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und des Friedeng unter den Konfessionen vorbehaltenen ,,geeigneten Maßnahmen,"1)[} oder er-forderlichen Vorkehren'1 seien nicht nur die gewöhnlichen Maßnahmen der Praventivpolizei etc. verstanden, sondern wo diese, wie im vorliegenden Spezialfalle nicht ausreichen auch außerordentliche, zur Beseitigung eines exceptionellen Zustandes geeignete Vorkehren.

Sodann sei von einer Beschränkung der freien Kultusausübung keine Rede. Die Bevölkerung werde in der freien Ausübung ihres Kultus keineswegs gehindert, und das ganze Verfahren der Regierung sei allein gegen dieGeistlichen im Jura gerichtet, welche den staatlichen Gesezen sich nicht unterwerfe« wollen.

In allen anlaßlich dieses Konfliktes erlassenen Verfügungen sei immer scharf zwischen der Bevölkerung des Jura und dem widerspenstigen Klerus unterschieden und der Bevölkerung' stets ihre Kultusrechte gewahrt worden; nur habe man eben nicht gestattet, daß renitente Geistliche zur Ausübung der pfarramtliches oder geistlichen Verrichtungen zugelassen werden.

Die Regierung gebe die bestimmte Zusicherung, daß sie sofort nach Annahme des Dekretes über die definitive Eintheilung der katholischen Kirchspiele, die nicht mit Pfarrern versehenen Kirchgemeinden in den Fall sezen werde , sich gemäß
dem neuen Kirchengeseze zu konstituiren und ihre Pfarrer "ZU wählen. Hiebei werde jeder katholische Geistliche wahlfähig sein, sofern er sich den Bedingungen des Gesezes unterziehe.

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Die abberufenen Geistlichen können angesichts des bundesräthlichen Entscheides vom 15. November 1873 die Ausübung eines Öffentlichen Kultus nicht für sich ansprechen. Es könne sich also nur fragen , ob sie zu einem Privatkultus zugelassen werden müssen. Der Privatkultus sei aber sowohl im Sinne der Bundesverfassung als gemäß den Bestimmungen der kantonalen Verfassung nur innerhalb der Schranken der öffentlichen Ordnung gestattet.

(Ullmer Bd. I , Nr. 175, Entscheid des Bundesrathes im Rekurse des Priesters Ginella gegen die Regierung von Tessin.)

Wo aber der Privatgottesdienst, wie im Spezialfalle, erwiesenermaßen zur Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens führe, da sei die Regierung sowohl an der Hand der Verfassung als des kantonalen Kirchengesezes zur Unterdrükung desselben resp. zu · den geeigneten Maßnahmen gegen die Urheber dieser Störung berechtigt und verpflichtet.

Aus dem Beschlüsse des Bundesrathes vom 15.-November 1873 folge nicht die Berechtigung zur unbedingten Ausübung des Privatkultus von Seite der Rekurrenten, -denn dieselbe sei ihnen nach Inhalt dieses Beschlusses nur bedingungsweise, d. h. innerhalb den Schranken der öffentlichen Ordnung, zugesichert worden.

Was" das lezte Hauptargument der Rekurrenten betreffe, nämlich, -daß das gegen sie ausgesprochene Verbot des Aufenthaltes in den betreffenden Bezirken im Widerspruch stehe mit Art. 41 der Bundes- und § 79 .der kantonalen Verfassung, ao sei zunächst zu erinnern, daß die fragliche Verfügung sich als eine polizeiliche und politische Maßregel darstelle. Sodann sei den betreffenden Geistlichen keineswegs die Niederlassung für den Kanton Bern entzogen worden, sondern nur für einen bestimmten Theil dieses Kantons und nur in bedingter Weise übrigens werden nur Kantonsbürger von jener Verfügung betroffen , da unter den fraglichen Priestern bloß sechs Schweizerbürger anderer Kantone oder Ausländer sich befinden, die zudem keine Schriften deponirt haben. Nach dem bestehenden Bundesrechte und konstanter Praxis der Bundesbehörden sei aber das innerkantonale Niederlassungswesen ausschließlich den Kantonen überlassen. Endlich sei auch die Berufung auf den § 79 der Verfassung nicht zutreffend, da-darin eine Beschränkung der freien Niederlassung aus polizeilichen Gründen vorgesehen sei-, jedenfalls wäre eine bezügliche
Beschwerde in erster Linie bei dem Großen Rathe von Bern anzuheben.

Die Regierung von Bern schloß mit dem Antrage : der ßundesrath möchte auf die Rekurse überhaupt nicht eintreten, eventuell sowohl das vorläufige Suspensionsbegehren als die Rekurse selbst abweisen.

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In E r w ä g u n g : daß die Rekurrenten geltend macheu, es stehe die von der Regierung des Kantons Bern erlassene Verordnung vom 30. Januar 1874 sowohl mit Bestimmungen der bernischen Staatsverfassung als mit Vorschriften der Bundesverfassung im Widerspruch, und darauf gestüzt bei den Bundesbehörden auf Aufhebung derselben antragen ; daß die Regierung von Bern in erster Linie die Kompetenz des Bundes in dieser Angelegenheit überhaupt bestreitet, weil die Bundesverfassung selbst in Art. 44, Lemma 2, neben dem Bunde auch den Kantonen, und zwar ihnen in erster Linie, das Recht gebe, zur Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Konfessionen die geeigneten Maßnahmen zu -treffen ; daß diese Einrede deshalb unstichhalti ist, weil, wenn den Kantonen dieses Recht auch zusteht, dasselbe von der im- ersten Saze des fraglichen Artikels gewährleisteten Kultusfreiheit nicht getrennt behandelt .werden kann, somit in jedem einzelnen Falle, wo jenes Recht zur Anwendung kommt, auf Beschwerde hin zu untersuchen ist, ob die kantonale Behörde blo eine Verfügung getroffen, welche im Interesse der öffentlichen Ordnung und des konfessionellen Friedens geboten gewesen sei, oder ob sie diese Grenze überschritten und in das Wesen der Kultusfreiheit selbst eingegriffen habe ; daß die Bundesbehörde somit im Falle ist, auf die vorliegenden Rekurse einzutreten ; daß , was die von der Regierung von Bern zur Handhabung der öffentlichen Ordnung und des konfessionellen Friedens getroffene Maßregel der bedingten Ausweisung der Rekurrenten aus den jurassischen Amtsbezirken betrifft, es nicht Sache der Bundesbehörde ist, die Z w e k m a ß i g k e i t dieser Maßnahme zu beurtheilen, sondern ihr lediglich zukommt, die V e r f a s s u n g s m ä ß i g k eit derselben zu untersuchen ; daß die Rekurrenten hierauf bezüglich in erster Linie geltend machen, es sei die über sie verhängte Ausweisung eine offenbare Verlezung der sowohl in Art. 80 der Kantonsverfassung als in Art. 44 der Bundesverfassung garantirten K u l t u s f r e i h e i t , indem ohne Geistliche die Ausübung des katholischen Kultus nicht mehr möglich sei ; daß diese Frage, soweit sie die kantonale Staatsverfassung betrifft , zu allernächst vor die gesezgebende Behörde des Kantons Bern gehört und der Bundesrath somit nicht im Falle ist, dermalen darauf einzutreten ;

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daß es dagegen, was den Art. 44 der B u n d e s v e r f a s s u n g betrifft, Sache der Bundesbehörde ist, zu prüfen, ob die Verordnung der Regierung von Bern vom 30. Januar 1874 mit der in diesem Artikel garantirten Kultusfreiheit der anerkannten christlichen Konfessionen vereinbar sei; daß diese Frage verneint werden müßte, wenn die fragliche Verordnung darauf ausgienge, Geistlichen des Kultus, welchem die Rekurrenten und ihre Glaubensgenossen angehören, grundsäzlich und allgemein den Aufenthalt und die geistliche Thätigkeit unter ihnen zu untersagen ; daß dies offenbar der Zwek der Verordnung nicht ist, da das Verbot des Aufenthaltes in den Amtsbezirken des heroischen Jura ausschließlich nur die bestimmten römisch-katholischen Geistlichen betrifft, welche durch gerichtliches Urtheil vom 15. September 1873 von ihren Pfarrstellen abberufen worden sind, sowie diejenigen, welche den Protest: vom Februar 1873 flutunterzeichnet haben, und der Eintritt anderer Geistlicher des betreffenden Kultus, welche unter obige Kategorien nicht fallen., nicht gehindert ist; daß in dieser Beziehung die Regierung von Bern in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 1874 überdies ,,die bestimmte Erklärung abgibt, daß sie sofort nach Annahme des Dekretes über die definitive Eintheilung; der katholischen Kirchspiele , welches nächstens dem Großen Rathe vorgelegt werden kann, die nicht mit Pfarrern versehenen Kirchgemeinden in den Fall sezen wird, gemäß dem neuen Kirchengeseze sich za konstituiren und ihre Pfarrer zu wählen", und zwar nach ihrem eigenen Willen Geistliche neu- oder altkatholischen Glaubens; daß die Rekurrenten im Femern geltend machen, die Verordnung vom 30. Januar sei eine offenbare Verlezung des durch die Bundesverfassung und durch die kantonale Verfassung g a r a n t i r t e n Rechtes der freien Niederlassung; daß diese Frage, soweit sie die bernische Staats Verfassung be trifft, zunächst dem Entscheide der gesezgebenden Behörde des Kantons zu unterstellen und somit die Bundesbehörde nicht im Falle ist, dermalen darauf einzutreten; daß, was die B u n d e s v e r f a s s u n g betrifft, dieselbe nicht angerufen werden kann, da der Art. 41 derselben nur die Regulirung des Niederlassungsrechtes in interkantonaler Beziehung zum Zwek und Gegenstande hat, während es sich im vorliegenden Falle um die Niederlassung von bernischen Kantonsbürgern im Innern des Kantons handelt, und hiefür ausschließlich die bernische Verfassung maßgebend ist;

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daß die Beschwerde der Rekurrenten, es sei die Ausweisung an ihnen vollzogen worden, ohne daß eine g e r i c h t l i c h e U n t e r s u c h u n g geführt und ein U r t h e i l über jeden Betheiligten gefallt worden wäre, deshalb nicht zutrifft, weil es sich nicht um einen Strafakt, sondern um eine polizeiliche Administrativmaßregel handelt, wie solche sowohl in Art. 44 der Bundesverfassung, als in Art. 90 der kantonalen Verfassung, vorgesehen sind: daß die b e s o n d e r e B e s c h w e r d e z w e i e r R e k u r r e n t e n , welche nachweisen , daß sie, obschon weder zu den abberufenen Pfarrern noch zu denjenigen gehörend, welche die Protestation vom Februar 1873 unterzeichnet, gleichwohl gleich allen ändern ausgewiesen worden seien, bei der kompetenten kantonalen Behörde anzubringen ist: beschlossen : 1. Die Rekurrenten sind mit ihren Begehren abgewiesen.

2. Dieser Beschluß ist der Regierung des Kantons Bern, sowie den Herren Fürsprecher C. Folietete in Pruntrut und Fürsprecher A. Moschard in Münster zuhanden der Beschwerdeführer mitzutheilen.

Diese Schlußnahme gab zu einem Rekurse an Ihre hohe Behörde Anlaß.

Herr Folietete, Advokat in Pruntrut, und 11 jurassische Mitglieder des bernischen Großen Rathe, rekurrirten unterm 6, April 1874 gegen das G-esez über die O r g a n i s a t i o n der K u l t e vom 18. Januar 1874. Am 17. September 1874 haben wir über diesen Rekurs wie folgt abgeurtheilt : Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat betreffend den R e k u r s des Hrn. A d v o k a t F o l i e t e t e und Genossen gegen d a s b e r n i s c h e K i r c h e n g e s e z vom 30. O k t o b e r 1873; Nachdem sich aus den Akten Folgendes ergeben : Mit Schreiben vom 7. April d. J. hat Hr. Kasimir Folletetc, Advokat in Pruntrut und Mitglied des Großen Rathes de,s Kantons Bern, dem Bundesrath einen Rekurs, datirt vom 6. gl. Mts., Übermacht, der von 11 Mitgliedern der genannten Behörde unterzeich-

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net und gegen das Gesez vom 30. Oktober 1873 über die Organisation des Kirchenwesens im Kanton Bern gerichtet ist.

In dieser Eingabe machten die Rekurrenten geltend : Das Ergebniß der Volksabstimmung vom 18. Januar 1874 über das Gesez vom 30. Oktober 1873 beweise, daß der katholische Theil der Bevölkerung in seiner größten Mehrheit dieses Gesez zurükweise, indem er in demselben eine Gefahrdung der Gewissensfreiheit und eine Unterdrükung der Rechte erblike, welche zu Gunsten der katholischen Religion sowohl aus den in den Verträgen und in der Vereinigungsurkunde vom 14. November 1815 enthaltenen Garantien, als aus den Vorschriften der Verfassungen des Bundes sich ergeben.. , · ; "in .Art. 2 des genannten Gesezes sei dem Staate mit Rüksicht auf alle kirchlichen* Erlasse und Verordnungen, sowie auf alle Handlungen kirchlicher Behörden oder einzelner Geistlicher ein Interventionsreöht eingeräumt,- -worin ein Eingriff in das rein religiöse Gebiet liege. Dio' römisch-katholische Kirche beruhe auf einer göttlichen Verfassung ; aus ihr folgen die hierarchische Organisation der Kirche mit dem Papste an der Spize, die Autonomie, die kirchliche Disziplifi und überhaupt Alles, was daraus fließe.

Indem mau diese Grundsäze mißkenne, verlese man die Rechte der römisch-katholischen Kirche, schaffe man eine neue Religion, und mache man sich gegenüber den 60,000 Katholiken des bernischen Jura eines Eingriffes in die Gewissensfreiheit schuldig.

Nun bestelle das neue Gesez eine neue Geistlichkeit, die von dem Papste und · dëil Bischöfen unabhängig sei und die kanonischen Bedingungen, an welche die Ausübung ihres heiligen Amtes geknüpft sei, nicht zu erfüllen habe, indem über die Bedingungen ihrer Zulassung zum geistlichen Amte der Staat allein entscheide.

Im Widerspräche mit dem Art. 6 der Vereinigungsurkunde, wonach die Ernennung der Pfarrer dem Diözesanbischofe zustehe, seien dieselben nach dem neuen Geseze durch die K i r c h g e m e i n den zu wählen, welch' lezteren überdies auch der Entscheid über Fragen zugewiesen sei, die ihre Beziehungen zu einer obern kirchlichen Behörde betreffen.

Der K i r c h g e m e i n d e r a t h sei in einer solchen Weise organisirt, daß der Pfarrer ganz von ihm abhängig sei. Der Pfarrer sei nach dem Geseze nur ein Beamter, der gänzlich unter der Willitür der Mehrheit einer aus
Laien gebildeten Behörde stehe.

Wenn das Gesez das weltliche Element an die Stelle des kirchlichen Elementes seze, so könne es nur geschehen durch Mißkennung der Beziehungen, welche im Kanton Bern gesezlich zwischen der Kirche und dem Staate-bestehen.

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Indem aber jede Einmischung der geistlichen Behörde in kirchlichen Angelegenheiten absolut ausgeschlossen und dieselbe der bürgerlichen Gewalt übertragen werde, involvire das Gesez vom 30. Oktober 1873 eine Verlezung der Rechte der römisch-katholischen Kirche, welche ihr sowohl durch den Art. 44 der Bundesverfassung von 1848, und durcli Art. 80 der Verfassung des Kantons Bern, als auch durch die Vorschriften der Vereinigungsurkunde vom 14. November 1815 gewährleistet seien.

Aus diesen Gründen schlössen die Rekurrenten dahin, es möchte der Bundesrath das Gesez vom 30. Oktober 1873 als verfassungswidrig aufheben.

Die Rekurseingabe wurde von Seite des eidg. politischen Departements am 14. April 1874 der R e g i e r u n g des K a n t o n s B e r n zum Berichte mitgetheilt, worauf diese Regierung mit Schreiben vom 27. Mai wie folgt antwortete : Der Art. 2 des Gesezes vom 30. Oktober 1873, aus welchem die Rekurrenten beweisen wollen, daß in diesem Geseze die Gewissensfreiheit verlezt sei, enthalte wesentlich die gleiche Bestimmung, wie der Art. 50 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.

Die fernere Behauptung derselben, daß durch das genannte Gesez die hierarchische Ordnung der Kirche zerstört werde, sei ungenau, indem es das innere kirchliche Verhältniß der katholischen Kirche zum Bischofsverband und zur Gesammtldrehe Roms unberührt lasse und kirchliche Obern in keiner Weise ausschließe.

Der Bundesrath selbst habe in seinem Beschlüsse vom 15. November 1873 erklärt, daß die Bestimmungen der Vereinigungsurkunde unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1848 weder ein besonderes Recht zu Gunsten der Bewohner und der katholischen Geistlichkeit des Jura schaffen, noch eine Ausnahme vom öffentlichen Rechte der Eidgenossenschaft begründen können. Dies gelte auch unter der Herrschaft der Verfassung vom 29. Mai 1874.

Wenn man übrigens die Vereinigungsurkunde als einen gegenseitig verbindlichen Vertrag auffassen wollte, der nur mit Einwilligung der beidseitigen Kontrahenten aufgehoben werden könnte, so wäre diese Einwilligung dadurch erfolgt, daß das Gesez vom 30. Oktober 1873 sowohl von der Mehrheit der jurassischen Bevölkerung als von derjenigen des alten Kantonstheiles angenommen worden sei. Durch das Gesez seien die mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Vereinigungsurkunde ipso facto außer Kraft gesezt worden.

Das Gesez vom 30. Oktober 1873 bezweke nicht, der freien Ausübung der katholischen Religion Hindernisse in den Weg zu

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legen, sondern es beschränke sich darauf, die Stellung und das Verhältniß dieser Religionsgenossenschaft zum Staate zu normiren.

Dasselbe stehe sonach weder mit der kantonalen noch mit der Bundesverfassung im Widerspruche.

Die Regierung des Kantons Bern schloß daher mit dem Antrage auf Abweisung der Rekursbeschwerde.

In Erwägung: 1) daß das angefochtene Gesez von den kompetenten Behörden des Kantons Bern erlassen und von dem Volke des Kantons mit großer Mehrheit angenommen worden ist; 2) daß sowohl nach der Bundesverfassung vom 12. September 1848, als nach der seit Eingabe des Rekurses in Kraft getreteneu neuen Bundesverfassung Alles, was auf die Einrichtung des Kirchenwesens sich bezieht, unbedingt Sache der Kantone ist; 3) daß der Bund jedoch gegen Anordnungen der kantonalen Behörden einschreiten kann, welche den durch die Bundesverfassung gewährleisteten Rechten zuwider sind, oder eine Verlezung der kantonalen Verfassung enthalten; 4) daß die von den Rekurrenten angerufenen Artikel 49 und 50 der Bundesverfassung, betreffend Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen, deßhalb nicht zutreffen, weil den Rekurrenten und ihren Gesinnungsgenossen durch das angefochtene Gesez weder ein Zwang in Betreff ihrer Glaubensansichten und ihres Gewissens auferlegt, noch die Möglichkeit freier Ausübung gottesdienstlicher Handlungen nach ihrem Glauben benommen wird ; 5) daß auch eine Verlezung des Art. 80 der bernischen Staatsverfassung nicht vorliegt, da dieser Artikel die Rechte der katholischen Kirche nur in allgemeiner Weise gewährleistet und eine Anerkennung der Sazungen der Kirche und des kanonischen Rechtes darin nicht eingeschlossen ist; 6) daß die Bestimmungen der Vereiniguugsurkunde des bernischen Jura mit dem alten Kanton Bern unter der Herrschaft der Bundesverfassung kein besonderes Recht zu Gunsten der Bewohner und der katholischen Geistlichkeit des bernischcn Jura schaffen, noch eine Ausnahme vom eidgenössischen Recht begründen können ; b e s c h l o s s en : 1. Die Beschwerde der Herren Folietete und Genossen vom 6. April 1874 ist als unbegründet abgewiesen.

2. Dieser Beschluß ist der Regierung des Kantons Bern, sowie den Rekurrenten mitzutheilen.

49 Noch weitere Rekurse kamen uns im Laufe des Jahres 1874 aus dem bernischen Jura zu. Sie wurden der bernischen Regierung zur Berichterstattung überwiesen; unsere Schlußnahmen darüber mußten wir jedoch, da die Antworten uns noch nicht eingegangen sind, verschieben. Im nächsten Geschäftsberichte werden wir darauf zurükzukommen Anlaß haben.

Hr. Q u i l y , Pfarrer von Chêne-Bourg, rekurrirte unterm 5. August 1874 an den Bundesrath gegen die Schlußnahmen des katholischen Oberkirchenrathes von Genf vom 2. und 25. Juli gl. J., welche über den Rekurrenten eine Censur verhängen wegen Disziplinarvergehen, und ihn , in seinem .Amte, für die- Dauer ,; von vier Jahren einstellen ; sowie auch gegen den Beschluß des Staatsrathes von Genf, vom 17. Juli 1874, welcher; über einen von Abbé Quily an, ihn. adressirten Rekurs gegen die -, erste Schluss nahme des Oberkirchenrathes zur Tagesordnung schritt. Hr..Quily verlangte die Aufhebung jener Schlußnahmen und- des leztern Beschlusses, als den Bestimmungen der Bundesverfassung'- und- der Genfer Verfassung und namentlich den Artikel» 36,46| 49} 55 und 58 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 zuwiderlaufend.

Unterm 17. September beschlossen wir, auf diesen"Rekurs wegen Inkompetenz nicht einzutreten, indem Abbé Quily in Uebereinstimmung mit den sachbezüglichen Genfer Gesezen censurirt und in seinen Funktionen eingestellt worden ist.

Hr. David R o s s i , Pfarrer der Gemeinde Giornico, rekurrirte unterm 16. Juni 1874 an den Bundesrath gegen ein Dekret des Staatsrathes des Kantons Tessin vom 20: Mai gl. J., welcher ihm das Placet entzieht, und gegen ein anderes Dekret vom 29. Mai nächstfolgend, das ihm untersagt, in der katholischen Kirche von Giornico die Messe zu lesen. Da Rossi gegen das erstere Dekret an den Großen Rath des Kantons Tessin rèkurrirt hatte, so glaubten wir nicht dazwischentreten, vielmehr, nach konstanter Rechtspraxis, die kantonale Oberbehörde vorgängig absprechen lassen zu sollen.

In Bezug auf den zweiten Gegenstand seines Rekurses rief Rossi den Art. 50 der Bundesverfassung an, welcher die freie Ausübung des Gottesdienstes gewährleistet, sowie den Art. 31 der nämlichen Verfassung über Gewährleistung der Handels- und Gewerbsfreîheit.

Wir gingen von dem Gesichtspunkte aus, daß die freie Ausübung des Gottesdienstes nicht das Recht in sich sehließt, geistliche Funktionen in den öffentlichen Pfarrkirchen auszuüben, indem dieses Recht speziellen, in die Kompetenz der Kantone gelegten Bedingungen unterworfen ist; und daß andererseits die Handels- und Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. II.

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50 Gewerbsfreiheit durch die Eidgenossenschaft nur unter Vorbehalt der kantonalen Geseze, welche deren Ausübung normiren, gewährleistet ist. Aus diesen Gründen haben wir am 17. September 1874 den Rekurs von Pfarrer Rossi abgewiesen.

Mit Eingabe vom 19. Juli 1874 hat Pater M a r c e l l i n o , Kapuziner in Faido, an den Bundesrath gegen eine Schlußnahme des Staatsrathes des Kantons Tessin vom 5/16. gl. Mts. rekurrirt, welche Schlußnahme ihn anwies, provisorisch die Funktionen eines Pfarrers der Kirchgemeinde Verscio zu erfüllen, an Stelle von Andreas Franci, welcher kurz vorher abgesezt worden war. Der Rekurrent führte an, diese Schlußnahme widerspreche den tessinischen Gesezen, den Artikeln 43 und 45 der Bundesverfassung,, betreffend das Niederlassungsrecht, und dem Art. 49 derselben, der die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Im Weitern hielt er dafür, daß seine persönliche Freiheit durch die ihm von der Tessincr Regierung ertheilte Weisung verlezt sei.

Wir beschränken uns darauf, zu erinnern, daß wir diesen Rekurs unterm 17. September abgewiesen haben. Was die Gründe für diesen Entscheid betrifft, so hatten Sie dieselben bereits anläßlich des Rekurses zu prüfen, den Pater Marcellino an Ihre hohe Behörde gegen unsern Beschluß vom 17. September ergriffen hat.

Nachdem dieser Rekurs vom Ständerathe abgewiesen worden, zog Rekurrent denselben zurük, bevor der Nationalrath darüber absprach.

Der Pfarrer Andreas F r a n c i , welchen der vorgenannte Pater Marcelh'no ersezen sollte, rekurrirte am 10. September 1874 an den Bundesrath gegen die Schlußnahme des Staatsraths des Kantons Tessin vom 2/7. September, welche ihm die Ausübung aller geistlichen Funktionen in der Gemeinde Cavigliano untersagte und ihn in eine Buße von 200 Franken verfällte, wegen Uebertretung früherer Weisungen der Regierung und des Kirchengesezes vom 24. Mai 1855.

Da Pfarrer Franci sich mittlerweilen am 23. September an den Großen Rath des Kantons Tessin wandte, um die Aufhebung der staatsräthlichen Schlußnahme zu erwirken, so hielten wir dafür, daß wir erst dann dazwischen zu treten veranlaßt sein könnten, wenn diese Behörde in Sachen gesprochen hätte, und beschlossen daher unterm 22. Oktober 1874, gegenwärtig auf diesen Rekurs nicht einzutreten.

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Geschäftskreis des Militärdepartements.

I. Geseze, Verordnungen und Réglemente.

Von der Bundesversammlung wurden folgende Geseze erlassen : 1) das Militärgesez, vom 13. November 1874, und 2) das Pensionsgesez, vom 13. November 1874, deren Inkrafttreten auf das Jahr 1875 fällt.

Vom Bundesrathe gingen aus: 1) Bundesrathsbeschluss betreffend Erhöhung des Entschädigungstarif es für Pferdeausrüstungsgegenstände, vom 21. Januar 1874.

2) Reglement über die Bedienung der Feldgeschüze, vom 2. März.

1874.

3) Bundesrathsbeschluss über den Schulsold für Artillerieschulen, vom 9. März 1874.

4) Ordonnanz über das Sanitätsmaterial bei den Truppenkorps, vom 1. April 1874.

5) Ordonnanz über das Offiziersreitzeug, vom 24. April 1874.

6) Ordonnanz über das Reitzeug für Artillerie-Unteroffiziere und das Pferdegeschirr für Batterien und Linientrain, vom 24. April 1874.

7) Ordonnanz über das Material der Batterien gezogener 8,4°TMKanonen, vom 28. November 1874.

S2 8) Bundesrathsbeschluß über die Eintheilung des Landes in Divisionskreise, vom 16. November 1874.

9) Instruktion über den Ankauf von Kavalleriepferden, vom 7.

Dezember 1874.

Vom Militärdepartement wurden erlassen: 1) Instruktion über das Sanitäts-, Kontrol- und Rapportwesen, vom 17. Januar 1874.

2) Ausrüstung der Feldapotheken mit neuen Rapportformularien, vom 10. März 1874.

3) Instruktion über die Untersuchung der Schlagröhren, vom 29. Dezember 1874.

4) Generalbefehl für die eidgen. Militärschulen.

5) Anleitung zu den Pionnierarbeiten der Infanterie im Felde.

Kantonale Militärgesezgebung.

Dem Bundesrathe wurden zur Genehmigung vorgelegt und erhielten dieselbe: 1) Nachtrag zum Militärgesez von Freiburg betreffend die Rekrutirüng der Kavallerie, vom 16. Februar 1874. (Band XI, 495.)

2) Abänderung zur Militärorganisation von Waadt betreffend die Aufhebung der Commis d'exercice, vom 11. März 1874.

(Band XI, 494.)

3) Zusaz zum Militärgesez von Freiburg betreffend Berichtigung der Bestimmungen über Militärersazpilicht, vom 28. November 1874. (Band I neue Folge, 209.)

II. Geschäftsabtheilungen und Beamte der Militärverwaltung.

Am 9. Februar verschied nach kurzer Krankheit der um die Instruktion unserer Offiziere und um das Heerwesen überhaupt hochverdiente Herr eidgen. Oberst Gustav Hoffstetter, Oberinstruktor der Infanterie und Adjunkt des Departements für das Personelle,

53 dem es nicht vergönnt war, die neue Militärorganisation, an deren Entwurf auch er mitgearbeitet hatte, in's Leben treten zu sehen.

Das Departement verlor an diesem Offizier nicht allein eine ausgezeichnete Arbeitskraft für die Durchführung des neuen Gesezes, sondern auch einen Beamten, der sein ganzes Vertrauen, in jeder Beziehung verdiente.

Im Verlauf des Jahres wurde Herr eidgen. Oberst de Ginginsla-Sarraz als Inspektor des VI. Infanteriekreises durch Herrn eidg.

Oberst Louis Chuard in Lausanne ersezt.

III. Spezialkommissionen.

1) Die Thätigkeit der ständigen Artilleriekommission wird im Abschnitt XXX besprochen, 2) Diejenige der Pensionskommission im Abschnitt XXIV.

3) Die zur Aufstellung eines verbesserten Repetirgewehr- und Revolver - Modells im Jahr 1873 »iedergesezte Kommission hat bis an die Munitionsfrage ihre Arbeiten abgeschlossen ; es bleiben jedoch die definitiven Modelle zu erstellen.

4) Die Armee-Verwaltungskommission, sowie 5) die Kommission für Beschaffung des Pferdematerials und Organisation der Kavallerie und 6) die Kommission über Organisation der taktischen Einheiten und des Unterrichts der Infanterie haben ihre Arbeiten beendigt, und es sind dieselben entweder in der neuen Militärorganisation verwerthet worden, oder können nächstens zur Berathung gelangen.

7) Der Abschluß der Versuche mit der fahrenden Feldküche des Technikers Seherrer konnte noch nicht stattfinden; dagegen haben die in den Offiziersschulen und in der Infanterie-Korporalsschule gemachten Versuche -mit dem Linnemann'schen Infanterie-Spaten derart befriedigt, daß dessen Einführung in reifliche Erwägung zu ziehen ist.

8) Konnte die mit Revision des Réglementes für die Gebirgsartillerie betraute Kommission ihre Arbeit nicht beendigen.

Neue Kommissionen wurden folgende aufgestellt: 9) Ueber Ankauf und Untersuchung der Kavallciiepferde.

10) Ueber den militärischen Vorunterricht.

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IV. Instruktions-Personal.

Am Schlüsse des Jahres hatte das Instruktionspersonal folgenden Bestand : Genie 5 Artillerie 31 Kavallerie 11 Scharfschüssen 12 Infanterie -- Sanität.

4 Total

63

Wie im Vorjahre, so mußten auch heuer wieder eine Anzahl Instruktoren-Aspiranten und Hilfsiustruktoren zur Verstärkung des ständigen Personals herangezogen werden.

Die Verlängerung der Unterrichtszeit, sowohl für die Rekruten als die eingeteilte Mannschaft, wird die Abhaltung coordinirter Schulen und somit eine wesentliche Vermehrung des Instruktionsperscmals der Speziahvaffen erfordern, welche pro 1875 bereits eingetreten wäre, wenn -- in Folge der Reorganisation der Truppenkörper -- wir nicht von der Abhaltung der Wiederholungskurse Umgang genommen hätten.

T. Eidgenössische Waffenpläze.

Auf dem "Waffenplaz Bière haben in Folge einer mit den Militärbehörden von Waadt abgeschlossenen Konvention noch einige Ergänzungsbauten stattfinden müssen.

Auf dem Waffenplaz Thun konnte die Schußlinie-Angelegenheit noch nicht zum Abschluß gelangen. Immerhin wurden Schritte zur gründliehen Hebung der Anstände eingeleitet und unterdessen durch provisorische Vorkehrungen und besonders beim Schießen zu beobachtende Vorsichtsmaßregeln die Anwohner der Schußlinie beschwichtigt und mit einer größern Zahl derselben Servitutsverträge abgeschlossen. Die Sachlage in Thun zwang uns, einige,, ArtillerieSchulen nach Zürich zu verlegen, wo sowohl Kaserne als Manövrirplaz nur provisorisch hergerichtet waren.

55 In Folge des neuen Militärgesezes haben sich mehrere Kantonsund G-emeindsbehörden veranlaßt gefunden, Offerten für Erweiterung der vorhandenen Waffenpläze sowohl, als für Errichtung neuer Militäranstalten einzureichen.

Wir haben von diesen Offerten, welche voraussichtlich im nächsten Jahre ihre Erledigung finden ·werden, vorderhand Vormerkung genommen.

Tl. Genie-Unterricht.

a. Rekrutenschulen.

Für die Pontonnierwaffe fand eine Schule statt mit 7 Offizieren, 14 Unteroffizieren und übrigen Cadres, l Offizievsaspirant I. Klasse und 64 Rekruten. Total 86 Mann.

Für die Sappeurwaffe ebenfalls eine Schule mit 7 Offizieren, 4 Offiziersaspiranten L Klasse, 16 Unteroffizieren und sonstigen Cadres und 136 Rekruten. Total 163 Mann.

Beide Schulen hatten wieder ganz befriedigende Ergebnisse.

b. Wiederholungskurse.

Es fanden 2 Pontonnier- und 4 Sappeur-Wiederholungskurse statt, an welchen 3 Pontonnier- und 9 Sappeurkompagnien theilnahmen, von welch1 lezteren l Kompagnie dem /usamnienzugc der IX. Division beiwohnte.

Außer diesen ordentlichen Kursen wurde die nachdienstpflichtige Mannschaft vom Jahr 1873 sämmtlicher Kantone, sowohl die Pontonniere als Sappeurs, nach Solothurn einberufen, woselbst sie ü einen 12 tägigen "o'ov- Kurs zu bestehen hatte.

c. Aspirantenschuie.

Im laufenden Jahre fand keine solche Schule statt.

d. Kurs fUr Offiziere des Geniestabes.

Dieser seit einigen Jahren in Aussicht genommene Kurs konnte endlich im Berichtsjahr unter der Leitung des Herrn Oberstlieutenant Burnier stattfinden. Es nahmen 7 Subalternoffi-

56 ziere des Geniestabes, l Offizier des Artilleriestabes und 2 Sappeui'pffiziere daran Theil. Obwohl dieser Kurs mit zwei Uebelständen zu kämpfen hatte, -- nämlich zu° kurze Dauer und allzu vorgerükte Jahreszeit, -- können die' Ergebnisse als befriedigend bezeichnet werden.

YII. Artillerie-Unterricht.

a. Rekrutenschulen.

Es wurden abgehalten: 5 Schulen für. Rekruten fahrender Batterien.

.1 Schule für Rekruten der Positionskompagnien und für Rekruten deutscher Zunge des Linien- und Parktrain.

l Schule für Rekruten der Gebirgsbatterien und der Parkkompagnien, sowie für Rekruten französischer Zunge des Linienund Parktrain.

l allgemeine Cadresschule.

l Schule für Aspiranten II. Klasse und für zur Beförderung zu Offizieren angemeldete Unteroffiziere, Die Zahl der Schulen für Rekruten fahrender Batterien war gegenüber frühern Jahren um eine vermehrt worden, um allzustarken Bestand einzelner Schulen zu vermeiden, eine Maßregel, die auf den Erfolg der Instruktion nicht ohne sichtlich günstigen Einfluß blieb. Die Einrichtung der allgemeinen Cadresschule war so getroffen, daß keine der Rekrutenschulen mehr mit ihr verbunden werden mußte.

Die Schule für Rekruten der Positions-Artillerie ward nach Zürich verlegt, um die auf dem Waffenplaze Thun abzuhaltenden Schießübungen wegen der dort durch Gefährdung der Umgegend entstehenden Anstände möglichst zu beschränken. Dagegen wurden die Rekruten der Parkkompagnien nach Thun gezogen, welcher Plaz für diese am besten paßt wegen den dortigen Militär-Werkstätten.

Die Rekruten der Gebirgsbatterien wurden alle zusammen in eine Schule nach Thun gezogen und nicht wieder, nach Sprachen getrennt, mit Rekruten der fahrenden Batterien in Verbindung gebracht, da dieses System, im vorhergehenden Jahre befolgt, sich nicht bewährt hatte.

Wie leztes Jahr, so stand wieder mit den beiden Schulen für Rekruten des Linien- und Parktrain je ein Kurs für Hufschmied-

57 Rekruten der betreffenden Zunge in Verbindung, und es schloß sich an die Schule für Rekruten fahrender Batterien in Thun ein Kur» für Schlosser-Rekruten an.

In die allgemeine Cadresschule wurden Offiziere und Unteroffiziere bloß deutscher Zunge einberufen, um dann im folgenden Jahre ein doppeltes Kontingent an Offizieren und Unteroffizieren französischer Zunge einberufen und damit solche in größerer, für die Instruktion und Uebungen passenderer Zahl zusammenbringen zu können. Für den lezten Theil der Schule , die Applikationsschule, wurden, statt wie bisher die Mannschaft einer FeldartillerieRekrutenschule, die Nachdienstpflichtigen deutscher Zunge der Feldartillerie auf 14 Tage einberufen, um die Cadres für die Bildungvon Schulbatterien za füllen.

Mit der Schule für Rekruten des Linien- und Parktrains deutscher Zunge in Zürich trat noch die früher an den speziellen Trainkurs angeschlossene Schule für Veterinär-Aspiranten in Verbindung.

In den sämmtlichen Rekrutenschulen wurden zusammen 1402 Rekruten ausgebildet. Zu den Rekruten kamen in den verschiedenen Schulen noch 60 Offiziers-Aspiranten I. Klasse, eine ungewöhnlich hohe, für Ergänzung des Offizierskorps aber immer noch nicht zu große, ja auf die neue Organisation hin nicht einmal ausreichende Zahl. Die Summe der in die Rekrutenschulen eingerükten Cadres - Mannschaften belief sich auf 54 Offiziere (einschließlich Pferdeärzte) und 288 Unteroffiziere, Arbeiter und Spielleute. Die Zahl der an der allgemeinen Artillerie-Cadresschule betheiligten Cadres-Mannschaften betrug 19 Offiziere und 71 Unteroffiziere nebst 4 Arbeitern und Spielleuten.

An der Schule für Aspiranten II. Klasse nahmen deren 45 Theil, nebst 3 Unteroffizieren, welche um Beförderung zum Offizier sich bewarben.

Die Rekrutenschulen nahmen alle bei gewohntem Gange einen normalen Verlauf; sie boten in allen wesentlichen Beziehungen ungefähr das gleiche Bild wie im Vorjahre. Besonders hervorzuheben ist die sehr gute Rekrutirung, welche Tessin diesmal getroffen hatte, und es muß bei diesem Anlaße wieder des guten Einflusses rühmend erwähnt werden, den tüchtige kantonale Waffenkommandos auf Rekrutirung, Ausrüstung der Rekruten und Auswahl der Cadres geäußert haben.

Ueber den Erfolg der Instruktion sprechen sich die Inspektionsberichte meistens ganz, zum Theil sehr befriedigt aus, am wenigsten bei der Positionsartillerie-Rekrutenschule, welche unter

58 ungünstigen Verhältnissen zu leiden hatte. Es hält überhaupt schwer, mit der Instruktion der Positionsartillerie in's richtige Geleise zu kommen; einerseits muß das Instruktionspersonal selbst für den besondern Dienst dieser Artilleriegattung sich erst noch heranbilden, dann fehlen zu sehr alle Befestigungsanlagen und zum Theil auch fiin wirkliches Positionsartillerie-Material, an welchen unsere Positionsartillerie Halt gewinnen könnte.

Die für die Instruktion in den Schulen aufgestellten Pläne und vorgeschriebene Methode blieben sich ziemlich gleich, wie im Vorjahre, gelangten indessen zu noch etwas bewußterer und nachdrüklicherer Ausführung, besonders auch im Sinne der Betheiligang der Cadres bei der Instruktion der Rekruten und der Art und Weise des Wirkens des Instruktionspersonals. Es gelang, die Offiziere und Unteroffiziere nicht nur in stärkerem Maße bei der Instruktion zu bethätigen, sondern auch, sie diese Bethäfcigung mit mehr Erfolg für die Instruktion wie für ihre eigene Ausbildung entwikeln zu lassen. Ein rechter Erfolg in diesen Beziehungen wird sich freilich erst erreichen lassen, wenn es gelingt, die Offiziere, und besonders die Unteroffiziere, besser vorbereitet in die Schulen zu bekommen.

Bis jezt sind die Cadres beim Eintritte in die Schulen immer zu wenig vorbereitet gewesen, haben zu sehr vorerst selbst wieder herangebildet werden müssen, und es war die Dauer der Schulen zu kurz, was zur hinreichenden Förderung der Ausbildung der Rekruten das Instruktionspersonal nöthigte, mehr als wünschbar, direkt eingreifen zu müssen. Bei der künftigen Dauer der Schulen und besserer Vorbereitung der Cadres werden sich diese an der AusTbildung und Drillung der Rekruten intensiver betheiligen können.

Wenn auch der Erfolg der diesjährigen Rekrutenschulen als ein befriedigender, ja ganz guter bezeichnet wird, so ist das nur verrstanden im Verhältniß zur Zeit der Instruktion und der für diese aufgewandten Mittel; nicht aber will damit gesagt werden, daß der Erfolg ein genügender gewesen sei gegenüber den Anforderungen , welche jezt gestellt werden müssen an den als zum Eintritte in die taktische Einheit für f e r t i g ausgebildet gelten sollenden Soldaten, Unteroffizier oder Offizier.

Die Hufschmiedkurse und der Schlosserkurs haben im Ganzen, besonders lezterer, auch günstigere Erfolge
erzielt als früher.

Die a l l g e m e i n e C ad r e s s e h u l e erzielte in der Ausbildung der bei ihr betheiligten Offiziere und Unteroffiziere einen befriedigenden und merklich besseren Erfolg, als bis dahin; auch das befolgte neue System für die Applikationsschule, zur Bildung von 4 Schulbatterien die Cadres mit ·nachdienstpflichtiger Mann-

59 sehaft statt mit Rekruten einer Rekrutenschule zu füllen, bewährte sich gut.

Die S c h u l e für A s p i r a n t e n II. K l a s s e und für zum Offizier zu befördernde Unteroffiziere wurde in gleicher Weise abgehalten, wie im Vorjahre, nur mit um eine Woche verlängerter Dienstzeit für leztere. Von den betheiKgten 45 Aspiranten und 3 Unteroffizieren konnten am Schlüsse der Schule 45 Aspiranten und l Unteroffizier zur Brevetirung als Offiziere (5 als Parktrain-Offiziere) vorgeschlagen und empfohlen werden. Nicht nur ist der Zahl nach der daherige Zuwachs an Artillerieoffizieren größer als im lezten Jahre, sondern auch der Qualität nach befriedigend und zu guten Hoffnungen berechtigend.

Einen weitern Zuwachs an Offizieren hatte die Artillerie noch erhalten von dem im Frühjahre abgehaltenen Examen für Unteroffiziere, aus welchem Examen von 4 Bewerbern indessen nur einer als Offizier angenommen werden konnte. Selbstverständlicher Weise konnte die diesjährige AspirantenschuSe so wenig als die früherer Jahre ausreichen, die Ausbildung des angehenden Offiziers zu einem auch nur einigermaßen genügenden Abschlüsse z\i bringen.

b. Wiederholungskurse.

Den Wiederholungskurs bestanden : schwere Batterien des Auszuges und l der Reserve, leichte Batterien des Auszuges und 6 der Reserve, Gebirgsbatterie des Auszuges und l der Reserve, Positionskompagnien des Auszuges und 4 der Reserve, Parkkompagnien des Auszuges und 3 der Reserve, Parktraiakompagnien nebst Linientrain des Auszuges und der Reserve, l Parktraiukompagnie der Reserve.

6 12 l 12 3 8

Zusammen 48 Einheiten, wovon 24 des Auszuges, 16 der Reserve und 8 aus Auszug und Reserve gemischte.

3 Batterien von diesen Einheiten (Nr. 3, 12 u. 21") bestanden den Wiederholungskurs nur als Vorkurs zum Truppenzusamtnenzug ·der IX. Division, an welchem sie Theil nahmen. Um dieser Division die ihr laut Armeeeintheiltmo; zu^ehörenden Batterien beigeben zu können, waren 2 der betreffenden Batterien, Nr. 3 und 21, außer ihrer gewöhnlichen Dienstkehr in Dienst berufen worden. Zum O

O

"

60 Tfuppënzusammenzuge selbst wurde noch ein Detaschement der Parktrainkompagnie Nr. 86 beigezogen.

Bei der Zusammenstellung der Einheiten zu diesen Wiederholungskursen war wieder gesucht worden, so viel als es übrige Verhältnisse und Umstände gestatteten, jeweilen nach Armeeeintheilung zusammen gehörende Einheiten einzuberufen und sie zugleich auch unter das Kommando der nach der Armeeeintheilung hiezu bezeichneten Offiziere zu stellen ; ferner waren auf den größeren Waffenpläzen Thun und Bière, deren Einrichtungen es erlaubten, drei Wiederholungskurse aus einer größeren Zahl Einheiten, und zwar Batterien und Parkkompagnien nebst Parktrain zusammengesezt und ihr Kommando so bestellt worden, daß die Kommandanten von Artilleriebrigaden der Divisionen Gelegenheit finden sollten, sich einmal im Kommando und Leitung einer aus Batterien, und Park kombiriirten Artillerieabtheilung zu üben.

Mit Ausnahme der Batterien Nr. 10 und 30 wurden die Wiederholungskurse mit sämmtlichen Einheiten in gewohnter Weise abgehalten.

Diesen Batterien war für ihren Wiederholungskurs die Aufgabe einer großen neuntägigcn Marsehübung in acht starken Etappen gestellt, als Probe der Leistungsfähigkeit schweizerischer Feldartillerie. Diese Probe wurde unter der Führung von Oberstlieutenant Bluntschli gut bestanden in einer der schweizerischen: Artillerie Ehre machenden Weise. Es wäre sehr am Plaze, eine derartige Uebung jährlich mit andern Batterien zu wiederholen, nur bliebe zu wünschen, daß dann im Interesse der Uebung selbst und aus Billigkeit gegenüber anderweitigen Leistungen anderer Batterien von der Sache etwas weniger Aufhebens gemacht und die Uebung in noch etwas mehr wirklich felddienstlichen Verhältnissen entsprechender Weise, mit weniger speziellen Vorbereitungen und weniger zum voraus ausgewählten Etappen etc.

angeordnet würde. Neben den Leistungen der Batterien Nr. 10 und 30 auf ihrem besondern Uebungsmarsche verdienen jedenfalls auch die Leistungen der Batterien Nr. 3 und 12 auf ihren Märschen zum und vom Truppenzusammenzuge in Tessin alle Anerkennung.

Eine etwas größere Marschübung von vier Tagen Dauer wurde auch noch von den Batterien Nr. 4 und 18 ausgeführt, welche dabei ebenfalls Tüchtiges leisteten.

Anläßlich dieser Marschübungen mag hier auch ein bei denselben besonders hervortretender Umstand berührt werden, der übrigens auch in den meisten Schulen und Wiederholungskursen

61 fahrender Batterien dieses Jahres zu Bemerkungen und Erörterungen Anlaß gab ; er betrifft die sogenannten dänischen Kummete und die so vielfach und massenhaft von denselben verursachten Kammdrüke, so daß dieses Kummetmodell bei vielen Offizieren nachgerade ganz in Mißkredit geräth und gewöhnlich bei den Deichselpferden nicht mehr angewandt werden will. Die Sache ist zu wichtig, aber auch noch zu wenig abgeklärt, als daß sie nicht wiederholter und gründlicher Untersuchung bedürfte, um die unläugbar vorhandenen Mißstände zu beseitigen.

Die für die diesjährigen Wiederholungskurse ausgegebenen Instruktionspläne lauteten im Wesentlichen gleich wie im Vorjahre; nur war denselben in noch stärkerem Maße mehr der Charakter einer Anleitung, als eines bloßen Schema gegeben und dabei gestrebt worden, die bei der Instruktion am meisten in Betracht kommenden und wesentlichsten Punkte noch mehr hervorzuheben, der Instruktion noch bestimmtere Richtung auf ihr Endziel, die Ausbildung zur Feldtüchtigkeit, zu geben und die Initiative der Kommandirenden im Betriebe der Instruktion noch mehr anzuregen. Die Kantone gaben sich mehr Mühe und auch die Kommandanten der Kurse und die Hauptleute sorgten mehr vor, daß die Einheiten in gutem Stande und vorbereitet einrükten; von einzelnen Kantonen angeordnete Vorkurse haben sich wieder sehr nüzlich erwiesen; in der Leitung der Kurse zeigt sich mehr Uebereinstimmung und erhöhte Thätigkeit; die Cadres bethätigen sich in zunehmendem Maße bei der Instruktion, und besonders auch die Unteroffiziere fangen an, sich dabei nüzlichcr zu machen. Im Schießwesen scheint, wenn auch nicht gerade bessere Trefferergebnisse sich aufweisen lassen, doch mit zunehmendem Verständniß gearbeitet zu werden und die abgehaltene Schießschule nicht ohne einigen Einfluß gewesen zu sein; die Bespannungen gaben zu weniger Aussezungeu Anlaß ; meistens befriedigender Qualität, förderten dieselben auch die Manövrirfähigkeit ; im Ganzen zeigten manche Einheiten eine größere Feldtüchtigkeit als vor zwei Jahren; besonders macht sich bei einigen Parktrainkompagnien ein merklicher Fortschritt in dieser Richtung geltend, der denselben allerdings auch sehr Noth thut.

Freilich darf nicht geläugnet werden, daß das Bild, welches die Einheiten der verschiedenen Artilleriegattungen zeigen, immer noch ein sehr verschiedenes
ist; weitaus am besten stellten sich immer wieder die fahrenden Batterien dar, denen die meiste Sorgfalt und Aufmerksamkeit zugewendet wird, in denen sich die besten Kräfte, besonders auch an Offizieren, konzeutriren; in bedenklicher Weise stehen gegen die fahrenden Batterien die Grebirgsbatterien ab; die Positionskompagnien, selbst die des Auszuges, sind noch weit davon, feldtüchtig zu sein, ihre Ausbildung für ihren besondern Dienst

62

-

leidet unter dem Druke äußerer ungünstiger Verhältnisse, wie unter dem Mangel eines besondern Positionsartillerie-Offizierskorps.

c. Spezialkurse.

An besondern Schulen und Kursen fanden außer der Instruktorenschule im Berichtsjahre statt: ein spezieller Trainkurs, ein pyrotechnischer Kurs, eine Schießschule, ein Kurs für Offiziere von 8em Batterien.

Der im Schultableau vorgesehen gewesene Kurs für Offiziere des Artilleriestabes konnte nicht abgehalten werden, da wegen Ausfalls aller Neuwahlen in den eidgenössischen Stab eine hinreichende Schülerzahl nicht zusammenzubringen war. An Stelle dieses Kurses wurde dagegen dann noch ein Spezialkurs für Offiziere von 8om Batterien eingeschoben.

Der spezielle T r a i n k u r s wurde in gewohnter Weise, jedoch mit etwas größerer Schülerzahl (13 Truppenoffiziere) und in von: vier auf fünf Wochen verlängerter Dauer abgehalten, um eine größei'e Anzahl Offiziere von diesem Kurse Nuzen ziehen zu lassen, und um das Unterrichtsprogramm desselben, besonders bezüglichder Fahrinstruktion., vollständiger und gründlicher erschöpfen zu.

können, als es bisher möglich gewesen. Der Kurs wurde zugleich auch zur Schulung des Train-Instruktionspersonals und zur Erprobung und Heranbildung von Train - Unterinstruktoraspirantea benüzt, deren drei an demselben Theil nahmen. Der Erfolg des Kurses war ein ganz befriedigender, die Verlängerung der Dauer, erwies sich sehr förderlich. Der Nuzen im Allgemeinen des speziellen Trainkurses trat in den diesjährigen Schulen und Wiederholungskursen deutlicher als je hervor, da auch für die Instruktion des,.

Trains die Truppenoffiziere mehr als je in Anspruch genommen, wurden, wobei die größere Leistungsfähigkeit derjenigen Offiziere, welche einen speziellen Trainkurs mitgemacht, sich vortheilhaft geltend machte. ^ Der p y r o t e c h n i s c h e Kurs von drei Wochen Dauer schloßsieh in allen Beziehungen ganz an seine Vorgänger früherer Jahre* an ; zu kurze Dauer des Kurses, bei zu geringer Vorbildung / der Schüler, beeinträchtigte etwas den Erfolg. In Zukunft wird dieserKurs fuglieK in die neuen Unteroffiziersschulen verlegt werden können, welche für die Parkartillerie wesentlich das Gleichebezweken und bei längerer D^uer noch besser erreichen lassenwerden.

63 Als eine Neuerung stellte sich die im Frühjahre in Thun abgehaltene Schießschule für O f f i z i e r e der Feldartillerie, von drei Wochen Dauer, dar. Ihr Zwek war: speziellere, gründlichere Ausbildung auserlesener Offiziere der Feldartillerie im Schießwesen.

Es rükten zu der Schule je ein Offizier jeder fahrenden Batterie französischer Zunge und jeder im laufenden Jahre in Wiederholungskurs kommenden fahrenden Batterie deutscher Zunge und ausnahmsweise noch ein Offizier der Positionsartillerie ein, im Ganzen 29 Offiziere. Die Schule hatte guten Erfolg; sie fand vielen Anklang, und allgemein wurde das Bedürfniß einer solchen anerkannt; die Schüler, gut ausgewählt, zogen guten Huzen voi» der Instruktion, auch fing der Einfluß dieser Schule in den Wiederholungskursen bereits an, sich vortheilhaft bemerklich zu machen.

Die Schule half überdies zur Ausbildung des Instruktionspersonals selbst im Schießwesen bedeutend mit.

Der an Stelle des fallen gelassenen Artillerie-Stabsoffizierskurses eiugeschobene 8cm Spezialkurs von neun Tagen Dauer hatte zum Zweke, für die diesjährigen Wiederholungskurse von 8om Batterien noch die lezten zu denselben kommenden Offiziere der Truppe und des Stabes, welche noch keine Gelegenheit gehabt hatten, den 8om Hinterlader kennen zu lernen, mit diesem vertraut zu machen. Es schloß sich demnach dieser Kurs, an weichem 8 Offiziere des Artilleriestabes und 22 der Truppe Theil nahmen, ganz an die 8cm Spezialkurse der beiden vorhergehenden Jahre an, und mit ihm schloß sich auch die Reihe dieser Kurse selbst.

YIII. Kavallerie-Unterricht.

a. Rekrutenschulen.

Die Rekruten der Kavallerie erhielten ihren. Unterricht in einer Guiden- und drei Dragonerschulen.

An der Guidenschule nahmen Theil: Cadres 15, Aspiranten I. Klasse 4, Rekruten 43, Total 62 Mann.

An den Dragonerschulen nahmen Theil: Cadres 71, Aspiranten II. Klasse 12 Dragoner- und 3 Guidenaspiranten, Total 86 Mann.

Dragoneraspiranten I. Klasse 8, Rekruten 220, Total 228 Mann.

Die Guiden-Rekrutirung hat sich gegenüber dem Vorjahre um 8 Rekruten und diejenige der Dragoner um 17 Rekruten- vermindert.

64 Die Rekrutìrung war in den Kantonen Bern, Freiburg, Solothurn und Aargau, wo seit Jahren die Kompagnien weit unter dem reglementarischen Bestand sind, am schwächsten.

Die Leistungen der Cadres befriedigten im Allgemeinen, weniger dagegen diejenigen einer großen Zahl der Rekruten.

Geistige, sowie körperliche Tauglichkeit ließen auch diesmal wieder viel zu wünschen übrig.

Bewaffnung, kleine Ausrüstung der Mannschaft, Puzzeug der Pferde waren mit wenigen Ausnahmen nach Vorschrift. Bei der Bekleidung der Rekruten und Ausrüstung ihrer Pferde kommen hingegen immer noch Abweichungen von den reglementarischen Vorschriften vor.

Das Pferdematerial war durchschnittlich gering ; nur eine kleine Anzahl Pferde hatte die Eigenschaften, wie sie der Kavalleriedienst verlangt.

Der Unterricht wurde mit unwesentlichen Abänderungen nach den Schulplänen ertheilt. Die Resultate waren nicht unbefriedigend ; die Disziplin ließ nicht viel zu wünschen übrig.

Das Instruktionskorps arbeitete unverdrossen mit Eifer und Ausdauer, es wurde von demselben das Möglichste geleistet.

Offiziere und Unteroffiziere strengten sich an, ihren Dienst zur Zufriedenheit ihrer Vorgesezten auszuführen, was die Schulkommandanten in ihren Berichten auch anerkannten, dabei aber doch noch den Wunsch aussprechen, daß die Cadres dennoch mehr und besser vorbereitet in die Schulen einrüken möchten als bisanhin, um sie zur Instruktion verwenden zu können.

Von den 15 Offiziersaspiranten wurden 13 zur Brevetirung als Offiziere vorgeschlagen.

b.

Wiederholungskurse.

Auszug.

Folgende Kompagnien haben ihre Wiederholungskurse bestanden : 7'/2 G-uiden-Kompagnien : 229 Mann, 12 Mann im Nachdienst, zusammen 241 Mann.

Die Stammkontrollen weisen eine Stärke von 293 Mann auf.

65 22 Dragoner-Kompagnien : 1406 Mann, 75 Mann im Nachdienst, zusammen 1481 Mann.

In den Stammkontrollen sind 1674 Mann verzeichnet, somit 193 Mann weniger eingerükt wovon jedoch die größte Zahl auf den eingegangenen Rapporten ausgewiesen wurde.

Die Guiden-Kompagnien hatten in den Wiederholungskursen folgende Stärke: Nr. l Bern .

.

.

. 3 4 Mann.

,, 2 Schwyz .

.

. 31 ,, ,, 3 Basel-Stadt .

.

. 26 ,, ,, 4 Basel-Landschaft .

. 31 ,, ,, 5 Graubünden .

.

. 21 ,, ,, 6 Neuenburg .

.

. 30 ,, ,, 7 Genf .

.

.

. 39 ,, ,, 8 Tessin, 1/i Kompagnie . 1 7 ^ Die Dragoner-Kompagnien : Nr. l Schaffhausen .

.

. 7 7 Mann.

,, 2 Bern .

.

.

. 45 ,, ,, 10 Bern .

.

.

. 62 ,, ,, 11 Bern .

.

.

. 55 ,, ,, 13 Bern .

.

.

. 55 ,, ,, 21 Bern .

.

.

. 57 ,, ,, 22 Bern .

.

.

. 51 ,, ,, 3 Zürich .

.

.

. 72 ,, ,, 1 2 Zürich .

.

.

. 79 ,, ,, 19 Zürich .

.

.

. 72 ,, ,, 4 St. Gallen .

.

. 67 ,, ,, 9 St. Gallen .

.

. 75 ,, ,, 5 Freiburg .

.

. 43 ,, ,, 6 Freiburg .

.

. 43 ., ,, 7 Waadt .

.

.

. 80 ,, ,, 1 5 Waadt .

.

.

. 82 ,, ,,· 17 Waadt .

.

.

. 82 ,, .', 8 Solothurn .

.

. 51 ,, ',,, 14 Thurgau .

.

. 8ß ,, ,, 1B Aargau .

.

.

. 55 ^ ^,18 Aargau .

.

.

. 62 n ,, 20 Luzern .

.

.

. 55 fl Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der Mannschaft, sowie das Equipement der Pferde waren durchschnittlich gut besorgt und gut unterhalten.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. II.

66 Das Material an Pferden war in diesen Wiederholungskursen kein besseres als in frühern Jahren, die Leistungsfähigkeit und Ausdauer in den Gangarten so verschieden, daß Evolutionen, in rascherem Tempo als Trab, zu den Unmöglichkeiten gehörten, insofern man auf eine präzise Ausführung Anspruch machen will.

Ein großer Nachtheil zur weitern Ausbildung der Mannschaft im Schießen auf Scheiben war bisanhin die kurz zugemessene Zeit in den Kavallerie-Wiederholungskursen.

'e>° Seit der Einführung des Karabiners mußten diese Schießübungen, auch ganz unterlassen werden, wenn die Herren Kurskommandanten nicht andere nothwendigere Unterrichtszweige vernachläßigen wollten.

In den Kursen, an denen Offiziere und Unteroffiziere Theilnahmen, welche mit den Obliegenheiten ihrer Chargen vertraut waren, wurden bei den Schwadrons- und Felddienstübungen gegenüber den Vorjahren ziemlich befriedigende Fortschritte bemerkbar.

Der Leitung der Wiederholungskurse muß lobend erwähnt werden; es wurde tüchtig gearbeitet, gute Disziplin gehandhabt, und die Truppe zeigte durchschnittlich viel Eifer und Arbeitslust, verbunden mit gutem Willen.

c. Reserve.

Acht halbe Guiden-Kompagnien und 13 Dragoner-Reservekompagnien haben ihre Inspektionen bestanden und die Stärke von 833 Mann aufgewiesen.

Die meisten zur Vornahme der Inspektionen beauftragten Offiziere gaben ihre Berichte übereinstimmend dahin ab, daß dieMannschaft bei verlängerter Dienstzeit eben so brauchbar 'würde, wie diejenige des Auszuges, daß dagegen die Pferde für den.

Kavalleriedienst untauglich seien.

d. Remontenkurse.

Es fanden zwei Remontenkurse statt: Einer auf dem Waffenplaz Frauenfeld von 55 Pferden und einer auf dem Waffenplaz Colombier von 61 Pferden.

Nuzen und Erfolg dieser Kurse sind in frühem Berichten genügend erörtert worden, das Ergebniß der Kurse von 1874 ist den frühern ähnlich.

e. Specialkurse.

Der Kurs für Schwadronschefs und Dragoner-Hauptleute hat in Thun stattgefunden, und es haben daran 15 Offiziere T heil genommen. Nach den eingegangenen Berichten war das Ergebniß ein befriedigendes.

An die Kavallerie-Instruktorenschule, welche ebendaselbst stattfand, reihte sich der Specialreitkurs für Kavallerie-Offiziere, zu dem auch angehende Generalstabsoffiziere einberufen waren.

Die Kavallerie-Unteroffiziersschule, in der Stärke von l Offizier, i Fourier und 28 Korporalen, wurde in Luzern abgehalten.

Das Ergebniß dieser leztern Schule war nur theilweise befriedigend; am wenigsten wurde im Reiten geleistet; der Fehler lag aber weder an der Leitung des Kurses, noch an dem rationellen Reitunterricht, wohl aber an dem unbrauchbaren Pferde-Material, von welchem kaum die Hälfte zum Kavalleriedienst zu gebrauchen ist.

IX. Scharfschüzen-Unterricht, a. Rekrutenschulen.

An den drei Rekrutenschulen, welche stattfanden, nahmen Theil : 48 Offiziere, l Arzt, 32 Offiziersaspiranten II. Klasse, 22 ,, L ,, 129 Unteroffiziere, 28 Arbeiter und Spielleute, 939 Rekruten, zusammen 1199 Köpfe.

Die geistige und körperliche Tauglichkeit der Rekruten war im Allgemeinen sehr befriedigend, die Bekleidung und Ausrüstung mit wenigen Ausnahmen neu, vorschriftsgemäß und gut unterhalten.

b. Cadreskurse.

Um die Neubewaffnuug bei Auszug und Reserve zum Abschluß zu bringen, mußten noch 11 Bataillone (7 A., 4 R.) auf den Repetirstuzer eingeübt werden. Zur Erleichterung dieser Aufgabe wurden für die betreffenden Truppentheile jeweilen unmittelbar vor den Wiederholungskursen besondere Cadreskurse von sechstägiger Dauer abgehalten.

Offiziere.

Es rükten hiezu ein 166 Im Fernern holten 9 den im Vorjahre und den im Berichtsjahre versäumten Dienst nach, .

.

.

.

.

.

5 so daß diesen speziellen Unterricht genossen haben

180

Truppen- Unter- Arbeiterund ärzte.

Offiziere. Spielleute.

Total,

5 --

662 60

46 --

= ==

879 69

--

30

l

=

36

47

=

984

5

752

c. Wiederholungs- und Schiesskurse.

Es machten 12 Bataillone Offiziere. Truppen- Unter- Arbeiterund Schüfen.

ärzte. Offiziere. Spielleute.

(8 A., 4 R.) in einer Stärke von . , . 191 den Wiederholungskurs, 9 Bataillone (5 A., 4 R.) mit 146 kompagnieweise die Schießübungen durch, zusammen

337

Total,

12

755

299

3483 = 4740

l

557

276

2727

=

575

6210

= 8447

13

1312

3707

Ueberdies haben 8 -- 40 4 234 = 286 für den pro 1873 und . . . .

5 -- 29 7 108 = 149 für den pro 1874 versäumten Wiederholungskurs nachgedient.

Zwei Bataillone (12 und 13) rükten mit der IX. Division zu den Manövern im Tessin aus.

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69 d. Aspiranten und Offiziere.

Von 22 Aspiranten I. Klasse, welche in den Rekrutenschulen ihre erste Ausbildung erhielten, konnten nur 15 in die II. Klasse vorrüken. Von diesen leztern nahmen 6, nebst 26 des Vorjahres, zusammen 32 am Kurse II. Klasse Theil ; 30 davon reüssirten und wurden zur Beförderung zu Offizieren in Vorschlag gebracht.

Der Offiziersprüfung haben sich außerdem noch 23 Unteroffiziere unterzogen; aber nur 17 Examinanden erfüllten die Bedingungen.

Die Offiziersschulen besuchten .

.

. 27, die Offiziers-Schießschulen .

.

. 1 5 und die Infanteriezimmerleutenschule .

. 9 Offiziere, 4 Majore haben die Centralschule durchgemacht.

e. Korporalsschule.

Die Scharfsch uzen -Korporalsschule dauerte zwanzig Tage. Es sind dazu 4 Offiziere, 100 Unteroffiziere, 6 Arbeiter und Spielleute einberufen worden.

f. Instruktorenschule.

An dem sechstägigcn Vorkurs für das Instruktionspersonal nahmen acht aktive uud ein Hilfsinstruktor Theil.

X. Infanterie-Offiziers- und Aspirautenschnlen.

Es wurden in den drei Infanterie-Offiziers- und Aspirantenechulen 404 Schüler unterrichtet, worunter 14 Aspiranten für den Kommissariatsstab. Die Kurse fanden in Thun statt, und zwar die erste und dritte unter der Leitung des Herrn Oberst Stadier, die zweite unter derjenigen des Herrn Oberst Heß. An der leztern nahmen die Aspiranten für den Kommissariatsstab Theil.

Aus den Berichten geht hervor, daß die Schulbildung der Offiziere und Aspiranten stets noch viel zu wünschen übrig ließ, und daß auch der Standpunkt ihrer militärischen Vorbildung je nach den Kautonen und deren Instruktionskorps ein verschiedener war.

Bei Eröffnung der Kurse mußten einige Theilnehmer wegen allzu mangelhafter Schulbildung entlassen, und Mehreren konnte am Schlüsse derselben das Fähigkeitszeugniß nicht ertheilt werden.

Die größere Anzahl der Schüler erhielt jedoch dieses Zeugniß, und

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es befanden sich darunter solche, die als geeignet zum Eintritt iii die Adjutantur qualifizirt wurden.

Dem Uebelstand, daß die Kantone Aspiranten zu Offizieren ernennen, bevor sie eine eidg. Schule passirt haben, der auch dieses Jahr vorhanden war, wird durch die neue Militärorganisation gründlich abgeholfen.

Ueber den Gang des Unterrichts, der zwischen Theorie und praktischen Uebungen wechselte, ist zu bemerken, daß die Zeit sehr gut ausgenuzt und daß fleißig gearbeitet wurde. Die theoretische Instruktion erstrekte sich auf die Taktik, Gefechtslehre mit erläuternden Beispielen, den Sicherheitsdienst, die Terrainlehre und Feldbefestigung, den inneru Dienst, die Armeeorganisation, die Kenntniß der Artillerie, das Rapportweseu, die Hygiene und Strafrechtspflege. Bei den praktischen Uebungen mußte das Hauptaugenmerk auf die Einübung der Exerzierreglemente um so mehr gelegt werden, als wie schon erwähnt die Vorbereitung ungenügend war.

Auch wurde dahin gewirkt, die Schüler zur sichern Führung ihrer Abtheilungen zu befähigen. Bei den taktischen Uebungen, welche öfters bis in die Nacht sich ausdehnten, wurde darauf hingezielt, die geistige Spannung des Offiziers, bezw. Aspiranten bis zum Schluß der- Uebung zu erhalten, welch' leztere jeweilen an Ort und Stelle einer Kritik unterworfen wurde.

Die G-esammtergebnisse waren je nach den vorhandenen Elementen verschieden; immerhin ist zu konstatiren, daß die Inspektoren sich über dieselben, sowie über Fleiß und Leistungen des Instruirions- und des Schüler-Personals günstig ausgesprochen haben.

Was nun die Bewaffnung, Ausrüstung und Bekleidung der Schüler anbelangt, so geben die zwei ersten keinen Anlaß zu Bemerkungen; in Betreff der leztern muß neuerdings gerügt werden, daß die reglementarischen Vorschriften noch nicht überall durchgeführt und namentlich die Waffenriike den Maßbestimmungen nicht entsprechen, und daß die Fußbekleidung, wie dies bei den Ausmärschen klar zu Tage trat, weder für den Feld- noch den Schuldienst paßt.

XI. Schiessschulen.

An den beiden Schießschulen, wovon die eine im Frühjahr, die andere im Herbst in Wallenstadt unter der Leitung des Herrn Stabsmajor v. Meehel stattfand, nahmen 115 Offiziere der Infanterie und Schüzen Theil.

71

Wenn auch die Auswahl der in diese Schulen beorderten Offiziere besser war als in frühern Jahren, so blieb die Zahl derjenigen, welche wirklich Genügendes leisteten, dennoch eine beschränkte. Die Vorbildung der Schüler war, sowohl in' Betreff ihrer militärischen als ihrer allgemeinen Kenntnisse und Anlagen, eine sehr verschiedene. Einige derselben eigneten sich überhaupt nicht zu Offizieren, weil ihnen die geistigen und die körperlichen Eigenschaften abgingen, die überhaupt eher unter als über dem mittleren Durchschnitt waren. Der Gang der Instruktion nahm den prograrnrnmäßigen Verlauf. Störend wirkte einerseits der zu starke Bestand der Schulen, wodurch dem Einzelnen nicht die wünschenswerthe Aufmerksamkeit geschenkt werden konnte, und andererseits der Mangel an bleibenden Schießeinrichtungen, geeigneten Theoriesälen, sowie an zwekentsprechenden Schußlinien und genügenden Pläzen für Tirailleurübungen, welch' leztere Uebelstände ganz besonders beim Manövriren gegen die Scheiben hervortraten.

Mit der verlängerten Unterrichtszeit wird indessen vielem abgeholfen werden, namentlich wenn die Schießschuleii auf einen einzigen Waffenplaz konzentrirt werden, der mit bleibenden und guten Einrichtungen auszurüsten sein wird.

Bezüglich der Leistungen im Schießen und der Fortschritte darin ist zu erwähnen, daß sie etwas besser ausfielen als in den vorjährigen Schulen, was zum wesentlichen Theil dem größeren Munitions-Quantum zuzuschreiben ist. Die Ergebnisse in der zweiten Schule, wo nur in einer Sprache instruirt werden mußte, waren befriedigender als in der ersten, in welcher der Unterricht in dein drei Nationalsprachen stattfand.

Schließlich bleibt uns die Bemerkung /u machen, daß bei der Waffeninspektiou, welche beim Diensteiiitritt vorgenommen wurde, auffallend viele Gewehre reparaturbedürftig waren, und daß in der Bekleidung große Manigfaltigkeit herrschte.

XII. Infanterie-Korporalssclmle.

Die Schule fand vom 27. September bis 24. Oktober unter der Leitung des Herrn Oberst Stadier in Thun statt. Ihr Bestand war, abgesehen vom Instruktionspersonal, welches gegenüber dem leztjährigen verdoppelt wurde, folgender: 10 Offiziere des Stabes, 66 Infanterieoffiziere, 1556 Unteroffiziere, Total 1632 Mann.

72 In der lezten Woche wurde überdies dem Kommando die auf dem Waffenplaze befindliche Artillerie und Kavallerie zur Verfügung gestellt.

O

Das Ergebniß der Schule läßt sich in Folgendem zusammenfassen : Die tüchtige Leitung, sowie die in überwiegender Zahl vorhanden gewesenen tauglichen Elemente, die durchweg gute Disziplin und harmonisches Zusammenwirken haben dem Kurse den Erfolg gebracht, der unter obwaltenden Umständen erreicht werden konnte.

Die Infanterie-Korporalschule als solche war bestimmt, dem allgemein gefühlten Mangel einer genügenden Spezialausbildung dea Unteroffizierskorps abzuhelfen, und. es unterliegt keinem Zweifel, daß, eine richtige Wahl der Cadres vorausgesezt, dieses Ziel selbst inner der ihr anberaumten Zeit hätte erreicht werden können, wenn derselben nicht noch weitere Aufgaben zu lösen überbunden worden wären. Daß dies geschehen ist und geschehen mußte, liegt in der Unzulänglichkeit der bisherigen eidg. Instructions-Institute auf allen Gebieten, die nicht die Speziaiwaffen beschlagen, und die dazu nöthigte, jede neue Errungenschaft den weitesten Kreisen nuzbar zu machen. So lag es auf der Hand, daß eine Infanterie-Elite in einer Zahl, welche die Formation eines größern Corps gestattete, auch^ dazu benuzt wurde, um die gründlichere Einübung von Manövern nach der diesfälligen Anleitung zu versuchen, als es in den Divisions-Zusammenzügen und dergleichen möglich ist, und einer angemessenen Anzahl Offiziere des höhern Commandons Gelegenheit zu theoretischer und praktischer Belehrung zu verschaffen.

An und für sich hätten sich diese beiden Aufgaben an einander reihen lassen, aber bei der verhältnißmäßig kurzen Dauer der Schule konnte dies nur mit Beeinträchtigung namentlich der erstem geschehen. Wenn nun bei den obwaltenden Verhältnissen die einheitliche intensive Ausbildung der neuernannten Korporale als Unteroffiziere nicht in dem Maße gefördert werden konnte, wie dies · wünschenswerth gewesen wäre, so darf doch behauptet werden, daß wer lernen wollte auch wirklich gelernt hat, und daß die meisten Theilnehmer eine erkennbare Mehrung ihrer militärischen Kenntnisse erworben haben.

XIII. Infanterie-Zimmerleutescüule.

Der Bestand dieser Schule, welche vom 15. Juni bis 11. Juli in Solothurn unter dem Befehl des Hrn. Oberst Schumacher stattfand, war folgender : · .

73

2 Offiziere des Stabes, 42 Mann Cadres und 90 Rekruten.

Total 134.

Unter den 90 Rekruten befanden sich 82 Holzarbeiter, darunter 65 Zimmerleute und nur 8 unpassende Berufsarten, ein Verhältniss, welches bis dahin in keiner Schule erreicht wurde.

Die geistige Tauglichkeit war jedoch nicht in dem Maße vorhanden, wie man für Leute, die selbstständig zu arbeiten haben, zu erwarten berechtigt war, und woran hauptsächlich die mangelhafte Schulbildung sehulS ist, da bei einer Prüfung im Schreiben und Rechnen es sich herausstellte, daß die Hälfte der Mannschaft mittelmäßige und 1/i derselben unbefriedigende Leistungen aufwies.

In körperlicher Beziehung waren dagegen die Rekruten für dea Dienst der Infanterie-Pionnière vollkommen geeignet. Die Bekleidung und Bewaffnung entsprach den reglementarischen Vorschriften^ und es haben die fortgesezten Versuche mit dem neuen Axtfutteral so befriedigt, daß die Einführung desselben bei den Infanterie- und Sehüzen-Pionnieren nunmehr angeordnet werden kann.

Die Instruktion umfaßte in Theorie und praktischen Ausführungen den gesammten Inhalt der seither eingeführten ,,Anleitung zu den Pionnier-Arbeiten der Infanterie im Felde" ; die Zeit wurde gut ausgenuzt, so daß die Ergebnisse des Kurses als gut bezeichnet werden dürfen und diejenigen früherer Schulen eher übertreffen.

XIV. Büchsenmacher-Kurse.

An der Rekrutenschule nahmen Theil : l Waffenoffizier , Î Waffenunteroffizier und 41 Büchsenmacher. Von gleicher Dauer wie die leztj ährige hatte sie einen ähnlichen Erfolg. Die gelieferten Waffen und gemachte Arbeit bewiesen eine bessere Kenntniß in der Behandlung der Bestandtheile als in frühern Jahren. Leider muß wieder gerügt werden, daß mehrere jüngere Schüler vorhanden waren, welche troz Fleiß und Intelligenz noch nicht die erforderliche Fertigkeit im Arbeiten besizen, da sich dieselben noch in der Lehrzeit befanden, welcher Umstand störend auf den Gang des Unterrichtes wirkte.

Zum Wiederholungskurs rükten i Waffenoffizier, l Waffenunteroffizier und 14 Büchsenmacher ein. Statt auf die Montirung neuer Gewehre das Hauptgewicht zu legen, wurde dasselbe nament-

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lieh auf Reparaturarbeiten gerichtet. Die Theilnehmer machten daher auch schöne Fortschritte, mit Ausnahme weniger, worunter ein Büchsenmacher von Luzern, dessen Profession die Flachmalerei ist, der als Büchser gar nichts leistete und bereits in der vorjährigen Rekrutenschule als untauglich bezeichnet wurde.

Beide Kurse fanden in Zofingen statt unter der Leitung des Hrn. Hauptmanns Volmar, eidgenössischen Waffenkontroleurs.

XV. Kommissariats-Kurse.

Es fanden zwei solcher Kurse in Thun statt: ein "Wiederholungskurs nebst Recognoscirungsreise mit 12 Theilnehmern, und in Verbindung mit der Infanterie-Offiziersaspirantenschule II ein Kommissariats-Aspirantenkurs mit 13 Schülern, welche nach bestandener Prüfung als Unterlieutenante brevetirt werden konnten.

Ein -vierzehnter Aspirant erhielt den erforderlichen Unterricht auf dem Bureau des Kriegskommissariates Thun und wurde ebenfalls brevetirt.

XYI. Unterricht des Gesundheitspersonals.

a. Medizinalpersonal.

Im Berichtsjahr wurden für Frater und Krankenwärter 6 Sanilätskurse abgehalten, für Krankenwärter französischer Zunge ein Wiederholungskurs ; für jüngere Aerzte 3 Sanitätskurse und für ältere Aerzte 2 Opérations-Wiederholungskurse. Die Kurse fanden in Zürich, Bern, Luzern und Basel statt; lezterer Waffeaplaz wurde zum ersten Male für die Sanitätsin,struktion benuzt und hat sich in jeder Beziehung als sehr zwekentsprechend erwiesen. Im Ganzen xükten ein: 219 Frater und Krankenwärter, wovon 7 Mann als unbrauchbar zurükgewiesen wurden, 16 Krankenwärter I. Klasse, 55 jüngere Aerzte und 32 ältere Aerzte.

Ausser dem ständigen Instruktionspersonal wurden mehrere Hilfsinstruktoreu einberufen, worunter ein Instruktoraspirant. Die Comptabilität besorgte in den 3 Kursen für jüngere Aerzte je ein Ambulancen-Kommissär, der gleichzeitig Unterricht im Rechnungswesen zu ertheilen hatte, welche Neuerung sich gut bewährte.

75

Die Ergebnisse der einzelnen Kurse bezüglich Leistungen und Betragsn zeugen davon, daß die Rekrutirung der Sanitätsmannschaft vielerorts sehr zu wünschen übrig läßt. Diejenige Mannschaft , welche die Prüfungen nicht befriedigend bestand, wurde den Kantonen als zukünftige' Krankenträger zugewiesen.

Was die Offiziere anbelangt,. so haben dieselben den Dienst mit gutem Erfolg bestanden. Bemühend war es dagegen, die Wahrnehmung machen zu müssen , daß es immer noch einzelne Aerzte gibt, die sich durch die nichtigsten Vorwände dem Besuche des für die militärische Ausbildung derselben so nothwendigen Sanitätskurses zu entziehen suchen, und wie ihnen hie und da von den kantonalen Militärbehörden gar zu bereitwillig mit Dispensatiousbewilligungen entgegen gekommen wird.

In den meisten diesjährigen Militärschulen wurden durch Schulärzte Vorträge über die wichtigsten Kapitel der Gesundheitslehre gehalten und hievon nur in kürzeren Kursen Umgang genommen.

Da schon öfters die Befürchtung ausgesprochen wurde, dea Artillerie-Rekruten würden übermäßige Anstrengungen zugemuthet, so fanden wir uns veranlaßt, in verschiedenen Schulen Wägungen vornehmen zu lassen. Da in jeder Schule eine Zunahme des Körpergewichtes nachgewiesen wurde, so darf angenommen werden, daß die an die Mannschaft gestellten Anforderungen ihrer Gesundheit durchaus nicht nachtheilig sind, sondern gegentheils zu ihrem Wohlbefinden beitragen.

b.

Veterinärpersonal.

Der Veterinär-Aspirantenkurs wurde von 15 Thierärzten besucht, wovon 13 den Kantonen zur Brevetirung empfohlen wurden.

Entgegen früherer Uebung fand derselbe gleichzeitig mit der Parktrain-Rekruteuschule in Zürich statt, wodurch die Beaufsichtigung der Einzelnen sehr erschwert wurde, namentlich deßhalb, weil die zur Disposition stehenden Lokalitäten unzulänglich, da die Casernenbauten noch nicht vollendet waren.

Die Schüler wurden mit allen Dienstzweigen praktisch vertraut .gemacht und ihre Ausbildung zum Soldaten hauptsächlich betont.

Nebst dem innern Dienst, dem Stalldienst etc., wurden sie in ihren Funktionen als Korpspferdeärzte und im Rapportwesen gründlich eingeübt. Der Unterricht im medizinisch-technischen Theil wurde durch den Hrn. eidg. Oberpferdearzt geleitet.

Die Besorgung des Dienstes in den Schulen und Kursen geschah im Allgemeinen zur Zufriedenheit, und es ist mit Befriedigung

76

wahrzunehmen, daß im Pferdedienst überhaupt vieles sich gebesr sert hat.

Ueber die Kosten der Dienstpferde wird im Abschnitt flKommissariatsverwaltunga Bericht erstattet.

XYII. Centralschulen.

Im Schultableau waren zwei Centralschulen in Aussicht genommen, und zwar eine Schule für Infanterie- und Schüzenmajore, und eine solche für höhere Offiziere des General-, Artillerie- und Geniestabes.

Unvorhergesehene Umstände, hauptsächlich aber die bevorstehende totale Umgestaltung des eidg. Stabes veranlaßten uns, von der Abhaltung dieser leztern Schule Umgang zu nehmen.

Die Centralschule für Infanterie- und Schüzenmajore, kommandirt durch Hr. Oberst Stadier, fand vom 17. März bis 2. Mai in Thun statt, und zerfiel in eine theoretische und eine applikatorische Periode.

In der erstem kamen folgende Fächer zur Behandlung : Taktik, insbesondere die der Infanterie, Sicherheitsdienst im Felde, Gefechtslehre und Truppenführung nach Verdy du Vernois, Kenntniß des Materials und der Taktik der Artillerie, Terrainlehre und Kartenlesen, Feldbefestigung, Verpflegungs- und Rapportweseu.

Mit diesen theoretischen Disciplinen wechselten praktische Uebungen ab , Reeognoscirung , Fechten , Revolverschießen und namentlich Reiten, welchem Unterrichtszweige täglich l*/2 bis 2 Stunden eingeräumt wurden.

Die applikatorische Periode bildete eine Recognoscirungsreiseüber Zimmerwald, Neueneck, Murlen, Freiburg, Schwarzenburg und zurük nach Thun. Dieser Uebung wurde der Vormarsch einer kombinirten Brigade zu Grunde gelegt, und es hatten die Offizier» abwechslungsweise als Regiments- und Bataillonskommandanten und Vorhuts-, resp. Vorpostenkommandanten zu funktioniren. Die während derselben ausgeführten Arbeiten, sowie die eingegangenen Wochenberichte der ersten Schulperiode zeugten dafür, daß die verwendete Zeit gehörig ausgenuzt wurde.

Die Inspektion der Schule nahm Hr. Oberst Feiß ab, welcher sich über die abgehaltenen Prüfungen im Ganzen befriedigend aussprach, zugleich aber nicht unerwähnt lassen konnte, daß nicht nur die geistige Begabung des Personals eine ungleiche, sondern daß.

auch die militärische Vorbildung desselben sehr verschieden war.

77

Die Bekleidung und Bewaffnung würde da, wo sie den gesezlichen Bestimmungen nicht entsprachen, sofort den Vorschriften angepaßt, beziehungsweise ausgetauscht.

XYJII. Dmsions-Zusammenzug.

Zu den Herbstmanövern wurde die IX. Armee-Division unter dem Kommando des Herrn Oberst Heinrich Wieland von Basel beordert. Dieselben dauerten vom 21. August bis 7. September, und es nahmen daran Theil: 7 Infanterie-Bataillone, 2 ,, Halbbataillone, 2 Schüzen-Bataillone, 3 Dragoner-Kompagnien, 2 Guiden-Halbkompagnien, 3 Batterien, l Sappeur-Kompagnie, 3 Ambulancen und der Train, in einem Bestände von 367 Offizieren (Stäbe Inbegriffen) und 5,679 Unteroffizieren und Soldaten.

Total

6,046 Mann und 761 Pferde.

Mit Rüksicht auf die Zusammensezung der Division wurde die Uebung in den Kanton Tessin verlegt. Die Stäbe rükten 2 Tage vor den Truppen in die Linie. Die Korps diesseits des Gotthard sammelten sich um Altdorf, die, tessinisehen in Bellinzona; alle, mit Ausnahme des Halbbataillons von Uri, rükten in kompletein Bestände ein. Der Anmarsch der beiden Abteilungen konnte zu Uebungen benuzt werden, und derjenige über den Gotthard insbesondere diente zur Instruktion der Ausführung eines>Kriegsmarsches.

Die dünne Bevölkerung auf der ganzen Marschstroße, die bauliche Einrichtung der Ortschaften und der Mangel an Bereitschaftslokalen etc. bedingten die Nothwendigkeit, sämmtliche Truppen während der ganzen Uebungszeit und Ins nach Bellinzona hinunter bivuakiren zu lassen, weßhalb die Mannschaft mit Dekeu und Schirinzelten versehen wurde, welche Feldausrüstung sehr gute Dienste leistete.

Die Truppen beflissen sich im Allgemeinen eines tadellosen Betragens und zeigten guten Willen. Einzig das Bataillon Nr. 32 von Scliwyz, welches bereits in wenig zufriedenstellendem Zustande

73

in die Linie eingerükt war, benahm sich störrisch, und es muß dessen ganze Haltung und Aufführung als sehr tadelhaft bezeichnet werden, was ganz besonders den Verhältnissen im Offizierskorps zuzuschreiben ist.

Die Marschdisziplin ließ bei vielen Bataillonen sehr zu wünschen übrig und machte auf den Beobachter einen übeln Ejndruk.

Allerdings ist vorauszuschiken, daß einige Korps vor und nach den Gefechten ganz bedeutende Märsche zurükzulegen hatten, daß Eisenbahnarbeiten und Regengüsse die einzige Marschstraße so zu sagen ungangbar machten und die Truppen durch die steten Bivouaks ermattet waren.

Sicher ist jedoch, daß die Gleichgültigkeit, der Mangel an Aufsicht und Energie Seitens sehr vieler Offiziere, welche häufig nicht mit ihren Abtheilungen marschirten, zu der schlechten Marschdisziplin wesentlich beitrugen.

Die taktische Ausbildung der Truppen anbelangend, so konnte man ohne Mühe diejenigen Korps unterscheiden. welche eine gediegene Instruktion genossen und deren Offiziere eidg. Schulen besucht hatten; dennoch muß man sich gestehen, daß selbst diese leztern nicht auf der Stufe angelangt sind, auf welcher unsere Truppen stehen sollen.

Bei den Gefechtsübungen selbst konnte anfänglich ein zwekloses Hin - und Herschieben der Abtheilungen, ein formloses Vorgehen wahrgenommen werden ; die Entwiklungen und auch die Befehlsertheilung fanden häufig im Feuerbereiche statt. Die auf jedes Gefecht folgende Kritik verfehlte jedoch den Zwek nicht und machte ihren Einfluß auf den Verlauf der spätem Hebungen geltend.

Was den Gesundheitsdienst anbetrifft, so scheint es hier am Plaze zu sein, von den beunruhigenden Gerüchten zu sprechen,, welche kurz vor Beginn der Uebung über den Gesundheitszustand im Tessin zirkulirten. Es wurde nemlich behauptet, daß daselbst Typhus und Dyssenterie herrschten. Eine genaue Untersuchung der Gesundheitsverhältnisse in denjenigen Ortschaften, welche infizirt sein sollten, ergab, daß die Gerüchte übertrieben waren, weßhalbunser Militärdepartement sich nicht veranlaßt fand, die Abstellung: des Zusammenzuges zu beantragen, wohl aber eine allfällige Belegung der Dörfer Giubiasco und Camerino, wo einige Typhusfälle konstatirt worden waren, zu untersagen. Nach Rükkehr in die Heimat und wohl in Folge der anstrengenden Märsche, welche gemacht werden mußten, erkrankten im Ganzen 76 Mann der verschiedenen Korps diesseits des Gotthard, während nicht ein einziger

IQ Krankheitsfall von Tessinern, die allerdings ihren gewohnten Verhältnissen weniger entrükt waren, nachträglich angemeldet wurde.

Der Verpflegungsdienst, welcher ausschließlich dem Divisiouskommando, resp. Divisions-Kriegskommissariate, überlassen wurde, gab zu keinen begründeten Klagen Anlaß, Dank der umsichtigen Leitung dieses Dienstes und der guten Qualität der Lebensmittel.

Die Versuche, welche mit dem Einzelnkochgeschirr beider ganzen Division, mit Ausnahme der Berittenen, stattfanden, haben dargethan, daß die Einführung desselben als Feldausrüstung wünschenswerth ist ; sie bedingt aber die Ausrüstung der Infanterie mit einem Werkzeug, welches gleichzeitig zum Aufwerfen von Schuzwehren, Jägergraben etc. benuzt werden kann. (Linnemann'scher Spaten.)

Das Institut der Schiedsrichter, welches nun zum zweiten Male die Probe bestanden, ist nicht nur nüzlich, sondern geradezu unentbehrlich, wenn die Uebungen ihrem Zwek entsprechen sollen.

Damit ein einheitliches Verfahren in der Armee befolgt werde, ist die Aufstellung eines definitiven Regulativs für den Dienst der Schiedsrichter erforderlich, worin unter Anderm festgestellt werden sollte, daß auch die Kritik, wenn möglich, auf Ort und Stelle stattzufinden habe.

Das Oberkommando des Truppenzusammenzuges verdient für die Art und Weise, wie es sich seiner Aufgabe entledigt hat, volle Anerkennung.

XIX. Unterricht in den Kantonen.

Den Vorunterricht in den Kantonen bestanden 2811 Mann (1873 : 2775). Infanterierekruten wurden instruirt 11,107 (1873 : 11,431), darunter 10,419 Gewehrtragende.

Zu Infanterierekrutenschulen wurden beigezogen 581 Offiziere,.

1373 Unteroffiziere, 120 Frater und 510 Spielleute und Arbeiter.

Die Wiederholungskurse bestanden : Vom A u s z u g 52 Bataillone, 6 Halbbataillone und l Einzelnkompagnie. Die den Wiederholungskursen vorangehenden Cadreskurse zählten 8432 Mann, die Wiederholungskurse selbst 34,945 Mann.

Von der R e s e r v e 17 Bataillone und 5 Halbbataillone. Cadreskurse 1375 Mann. Wiederholungskurse 15,975 Mann.

Besondere Zielschießübungen bestanden beim Auszug 8390' Mann, bei der Reserve 5342 Mann.

An den Landwehrübungen erschienen : Genie 122 Mann Artillerie 532 ,, Kavallerie -- ,, Schüzen 1,814 ,, Infanterie 19,301 ,, 21,769 Mann.

An Spezialkursen nahmen Theil : 260 Offiziere der Bataillons:stäbe, 109 neuernannte Offiziere, 108 Offiziersaspiranten, 20 Unteroffiziere, 85 Frater, Zimmerleute und Spielleute.

Im Laufe des Jahres ist auch die Bewaffnung der Reserve' mit dem Repetirgewehr vollzogen worden.

XX. Unterstüzung freiwilliger Schiessvereine.

Zur Munitionsvergütung meldeten sich. 1126 Vereine (1873: D66) mit 45,256 Mitgliedern; 116 Vereine konnten nicht berük.sichtigt werden, weil sie die reglementarischen Vorschriften nicht erfüllt hatten. Die übrigen 1010 Vereine wiesen 33,162 berechtigte Mitglieder auf, welche, zu Fr. 1. 25 per Mitglied, eine Gesammtvergütung von Fr. 41,523. 75 (1873 : Fr. 39,177. 50) erhielten.

Die Gründe für die Rükweisung von 116 Schieß vereinen dürfen hier nicht unerwähnt gelassen werden.

Seit einer Reihe von Jahren wurden die kantonalen Militärbehörden, sowie die Schießvereine selbst durch Kreisschreiben von dem ·Resultate der jeweiligen Verifikation der Schießtabellen in KenntnilS gesezt und die vorgekommenen Unregelmäßigkeiten im Allgemeinen bezeichnet und gerügt. Dabei wurde stets mit großer Rüksicht verfahren, und nur diejenigen Vereine von dem Bundesbeitrage aus.geschlossen, welche sich allzugroße Unregelmäßigkeiten zu Schulden kommen ließen.

Troz den wiederholten Belehrungen und Mahnungen befolgten, namentlich in denjenigen Kantonen, wo die Uebungen nicht einer speziellen militärischen Oberaufsicht unterworfen werden, viele Vereine die reglementarischen Vorschriften nicht, und zwar, wie es sich herausstellt, meistens aus Nachläßigkeit. Um nun einmal die Befolgung dieser Vorschriften zu erlangen und gleichzeitig einheitliches Material zur Anlage einer Statistik der Leistungen zu erhalten, wie 'eine solche für die Infanteriebataillone bereits veröffentlicht wird, wurden in einem Kreisschreiben an Behörden und Vereine jene

81 Vorschriften nochmals eingehend erläutert und darin die Erklärung abgegeben, daß Vereine, welche dieselben nicht in jeder Beziehung genau befolgen, für den Bundesbeitrag künftig nicht als berechtigt anerkannt würden. Gegen Erwarten zeigte nun die Prüfung der diesjährigen Schießtabellen, daß bei vielen Vereinen diese Erklärung keine Beachtung fand, weßhalb bei 116 derselben der Bundesbeitrag verweigert wurde.

Nach den Waffengattungen gehören die Vereinsmitglieder an: 23,547 der Infanterie, 6,271 den Schüzen, 1,051 der Kavallerie, 2,350 der Artillerie, 477 dem Genie, 11,560 sind nicht eingetheilt.

Von den Mitgliedern verwendeten bei den Uebungen 23,348 das Repetirgewehr (1873: 17,009), 4524 den Repetirstuzer, 724 das Peabodygewehr, 319 den Repetirkarabiner, 1633 das umgeänderte Gewehr, 963 andere Modelle.

XXI.

Stabsbureau.

P o r t s e z u n g d e r t o p o g r a p h i s c h e n Vermessungen u n d P u b l i k a t i o n derselben.

Dufour-Atlas. Die Revision der Kupferplatten dieses Atlas, bestehend in.den Nachträgen der neuen Straßen und Eisenbahnen, in verschiedenen Korrekturen und theilweiser Auffrischung des Stichs, war die Beschäftigung des Kupferstecher-Ateliers im Jahr 1874.

Die Fortsezung dieser Arbeit wird noch längere Zeit erfordern.

Es sind bis jezt revidirt die Kupferplatten der Blätter IV, V, IX, XIV, XV, XVI, XVH, XIX, XX, XXin und XXIV.

Der Wunsch, es möchte in der Generalkarte das Terrain des Auslandes in Blatt III und IV sobald als möglich gestochen werden, wurde mehrfach und auch in den eidg. Räthen ausgesprochen.

Die Ausführung dieser Arbeit soll keineswegs unterbleiben; sie wird erfolgen, nachdem zuvor die wichtigere Aufgabe des Nachtragens der Veränderungen im Dufour-Atlas erledigt sein wird.

Während der Revision der Kupferplatten tritt zuweilen eine Störung im Verkauf der Blätter ein, die jedoch unvermeidlich ist, indem von den Blättern, deren Revision in Aussicht steht, keine größern Vorräthe gedrukt werden.

Bundestlatt. Jahrg. XXVII. Bd. H.

6

82 Um das in öftern Reklamationen ausgesprochene Bedürfnis einer grundsäzlichen Revision der Ortsnamen im Dufour-Atlas zu berüksichtigen, sind bezügliche Vorarbeiten angeordnet und begonnen worden.

Triangul · tion. Zur Vorbereitung der Revision der Aufnahmen in den Kantonen, Zürich und St. Gallen wurde an der Vervollständigung und Wiederherstellung der altern Triangulationen dieser Kantone gearbeitet. Auf einigen Punkten des schweizerischen Dreieknezes sind die Beobachtungen der Triangulation der europäischen Gradmessung vervollständigt worden.

Die t o p o g r a p h i s c h e n N e u a u f n a h m e n sind fortgesezt worden in den Kantonen Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Schaffhausen.

Revision älterer A u f n a h m e n .

Dieselbe lieferte für die Fortsezung der Publikation eine Anzahl Sektionen aus den Kantonen Unterwaiden, Glarus und Graubünden.

In Ausführung der Revision der topographischen Aufnahmen des Kantons Zürich ist mit den Blättern der Umgebung der Stadt Zürich begonnen worden. Es wird zunächst ein topographischer Plan der Stadt und nächsten Umgebung im Maßstab l : 10,000 vorbereitet.

Im Beginn des Jahres wurde zwischen dem eidg. Militärdepartement und der Regierung des Kantons St. Gallen ein Vertrag für Revision und Publikation der topographischen Aufnahmen des genannten Kantons vereinbart. Die Arbeit hat im Laufe des Jahres mit Revision der Blätter der Umgebung von St. Gallen begonnen,, für welche ebenfalls zunächst ein topographischer Plan im Maßstab l : 10,000 bearbeitet wird. Im Laufe des Jahres ist noch ein Vertrag mit dem Kanton Thurgau für Neuaufnahme des Kantonsgebietes abgeschlossen worden.

Publikation der Aufnahmsblätter.

Es wurden ausgegeben: Die V. Lieferung mit den 14 Blättern aus den Kantonen Freiburg und Waadt: Nr. 314 Murten, ^ Nr. 307 Corcelles, ,, 438 Lausanne, ,, 315 Ulmiz, ,, 439 Savigny, ,, 328 Avenches, ,, 438W» Ouchy, ,, 329 Düdingen, ,, 440 Cully, ,, 330 Belfaux, ,, 331 Freiburg, ,, 438'« Evian, bi ,, 306 Chesaux, v 440 " Meillerie.

83

Die VI. Lieferung mit 12 Blättern aus dem Hochgebirg: Nr. 393 Meiringen, Nr. 414 Andeer, ,, 405 Laax, ,, 462 Zweisimmen, ,, 408 Trons, ,, 488 Bliimlisalp, ,, 409 Ilanz, ,, 507 Peccia, ,, 4 1 2 Greina, 508 Biasca, ,, 413 Vrin, ,, 511 Maggia.

Eine Separatausgabe enthält in drei Lieferungen die bis jezt publizirten 28 Blätter aus dem Hochgebirg nebst 2 Blättern Elm und Guttannen.

Uebersicht der im Jahre 1874 g e d r u k t e n Karten.

Topographische Karte der Schweiz, l : 100,000 Generalkarte, l : 250,000 Topographischer Atltis, l : 25,000 ,, ,, l : 50,000 Offizielle Eisenhahnkarte, l : 250,000 .

.

1 4 Karten f ü r Eisenhahngesellschaften .

.

Verschiedene topographische Ueberdrüke .

.

.

.

.

.

. 10,278 3,471 21,550 12,171 .

1,268 . 10,429 . 15,408

zusammen

74,575

XXII. Kommissariatsverwaltimg.

a. Verpflegung.

Die Lieferungen wurden übungsgemäß ausgeschrieben, und es ergaben sic.h nirgends wesentliche Störungen als in Winterthur, wo der Fourragelieferaut seinen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte und daher ersezt werden mußte.

Der Preis der Brodration variirte zwischen 27'/2 Rappen (Frauenfeld) und 37 l /'t Rappen (Wallenstadt). Im Divisionszusammenzug kostete die Ration 37:t/, Rappen. Die Fleischration kostete 41 Rp.

(Locamo") und 50 Rappen (Herisau und Colombier). Im Divisionszusammenzug 505/8 Rappen.

Der Durchschnittspreis beträgt 1874.

1873.

Brodration -- 32 -- 305/2i Fleischration -- 46 -- 42'/2i Füurrageration 2. 51 '/a 2. 17'/2

1872.

-- 28'/a -- 4iy 2 2.52

84

Es ergibt sich hieraus ein Durchschnittspreis per Mundration mit Hinzurechnung von 10 Rappen Salz- und Gemüsezulage von 88 Rp. und per Pferderation von Pr. 2. 51 1/2 Rp-

b. Dienstpferde.

Im Berichtsjahr wurden eingeschäzt 8713 Pferde.

Davon wurden abgeschäzt . . . 2005 Pferde standen um 29 ,, kamen zur Versteigerung . . .

16 ,, Auf die einzelnen Waffengattungen vertheilen sich die Pferde und die ausgerichteten Entschädigungen wie folgt:

Ko sten.

Pferde.

AbUnigeEinVerAbschäznngen. Umgestanden. Versteigert.

geschäzt. geschäzt. standen. steigert.

9

47,591. 20

13,800

3,410

Fr. Ep.

64,801. 20

8

7

35,191. -

8,295

4,730

48,216. -

3

--

7,139. 40

2,550

--

9,689. 40

29

16

89,921. 60

24,645

8,140

Fr.

Artillerie

5,702

1,150

Kavallerie

2,515

712

496

143

8,713

2,005

Diverse Kurse

Total.

18

Ep.

122,706.60

85

»

86

Zu den Entschädigungen von .

kommen sodann noch a. Einschäzungskosten .

.

.

b. Abschäzungskosten c. Revisionen und Expertisen d. Kosten des Oberpferdarates .

.

e. Medikamente und Behandlungskosten

.

.

.

.

Fr. 122,706. 60 ,, ,, ,, ,, ,,

4,728. 50 3,635. -- 17,447. 40 4,150. 90 17,512. 14

Totalkosten der Dienstpferde .

.

Fr. 170,180. 54 was eine Mehrausgabe gegenüber dem Vorjahre von Fr. 27,761. 79 ausmacht, welche durch die größere Zahl Pferde, nämlich 692 mehr als im Jahr 1873, verursacht worden ist.

Die Entschädigungen betragen durchschnittlich für abgeschäzte Pferde Fr. 44. 50 ,, umgestandene .

.

.

.

.

.

.

,, 850. -- ,, versteigerte ,, ,, 509. -- c. Kommissariats-Material.

Inventarsbestand auf Ende 1873 .

.

Zuwachs .

.

.

.

.

.

Fr. 313,464. 46 ,, 24,602. 29 Fr. 338,066. 75

Abgang .

.

.

10°/o Abschreibung

. F r . 1,078. 45 . _ 33,698. 83

,,

34,777. 28

Bestand a u f Ende 1874 .

.

.

.

F r . 303,289. 4 7 Die Fourrage-Vorräthe bestehen in Hafer .

.

.

14985,40 Zentner.

,,Heu .

.

.

57,84 ,, ,, Stroh ·.

.

.

1701,49 ,, Leere Sake zirka 19,700 Stük. Inventar und Vorräthe sind gegen Brandschaden versichert.

d. Rechnungsergebniss der Militärverwaltung.

Einnahmen.

Die Einnahmen waren büdgetirt zu .

.

Fr. 31,200. -- Sie betrugen aber ,, 51,748. 40 Die Mehreinnahme von .

.

.

.

Fr. 20,548. 40 rührt namentlich von vermehrtem Absaz der Blätter des topographischen Atlasses und demjenigen der neuen Eisenbahnkarte her.

Auch figuriren darin Rükvergütungen infolge Oberrevision der verschiedenen Schulkomptabilitäten.

Ausgaben.

a.

Ordentliche Ausgaben.

Kredite Büdgetrubrik.

und

Ausgaben.

Mehr.

Fr.

Rp.

28,967. 45 180,313. 08 240,359. 02 2,905,425. 82 29,377. 14 165,831. 13

Fr.

Rp.

-- -- -- 88,674.

4,377.

--

-- -- _ 82 14 --

Weniger.

Nachkredite.

,

1

1 ' !

I

Fr.

30,100.

192,506.

254,343.

2,816,751.

25,000.

195,460.

70,015.

Rp.

-- 50 -- -- -- -- --

113,400.

9,000.

55,000.

9,803.

-- 661,700.

-- -- -- -- -- -

4,433,078. 50

I.

a.

b.

c.

d.

e.

f.

Sekretariat Verwaltungspersonal Instruktionspersonal Unterrich'tskurse Militärpensionen Kriegsmaterial Militäranstalten und Festungswerke g. Stabsbüreau h. Kommissionen u. Experten i. Drukkosten k. Verschiedenes Kavalleriebewaffnung cbis Kavalleriepferde

56,804.

113,400.

8,836.

54,863.

9,666.

9,542.

661,700.

06 -- 05 77 14 80 --

4,465,086. 46 Mehrausgaben

-- -- -- --

-- -- --

-- -- 9,542. 80 -- --

102,594. 76 70,586. 80 32,007, 96

Fr.

RJJ.

1,132. 55 12,193. 42 13,983. 98 -- -- -- -- 29,628. 87 13,210.

-- 163.

136.

136.

-- --

94 -- 95 23 86 -- --

70,586. 80 OC

88

b. Ausserordentliche Ausgaben.

Kredite.

Fr. Ep.

1. Anschaffung von Gewehren . .

2. Artillerie-Vermeh-

Ausgaben.

Fr.

Rp.

Restanz.

Fr.

Rp.

9,110. 49 173,010. 24 163,899. 75

rung . . . . 1,024,153. 23 453,843. 86 570,309. 37 Die Mehrausgaben sub a. rühren von der Einberufung von Nachdienstpflichtigen der Spezialwaffen, von 2 Batterien mehr alsbüdgetirt waren, von dem starkem Bestand der Infanterie-Offiziersschulen und von den Dienstpferden her. Die Ersparnisse wurden auf Besoldungen des Verwaltungs - und Instruktionspersonals gemacht, sowie in Folge unterbliebener Kriegsmaterial-Anschaffungen und Bauten.

Die Passiv-Restanz sub b. 1. von Fr. 163,899. 75 im Gewehrkredit rührt daher, daß Ende Jahres die Kantone ihre Vorderladungsmunition noch nicht vollständig abgeliefert und einige Rechnungen für Gewehrlieferungen und Depotmunition nicht berichtigt hatten. Unsere Gesammtguthaben bei den Kantonen und Fabrikanten erreichen die Summe von Fr. 246,750. 67, welche zur Dekung obiger Passiv-Restanz und Bezahlung der noch zu liefernden Gewehre genügen, so daß voraussichtlich wir keines Nachkredites für die Beschaffung; 'a der Gewehre bedürfen.

XXIII. Italienische Pensionen.

Im Geschäftsjahr sind uns 18 Todesfälle von neapolitanischen Pensionären bekannt geworden, was deren Zahl auf 1219 reduzirt.

An Pensionen wurden ausbezahlt Fr. 259,973. 67.

An römischen Pensionen wurden für 28 Mann Fr. 4942 ausbezahlt.

XXIV. Verwaltung des Gesundheitswesens.

a. Krankenpflege.

In den eidgenössischen Militärschulen und Kursen wurden auf ein Effektiv von 25,651 Mann 3305 Krankheitsfälle verzeichnet.

Der Krankenstand entsprach also 12,88 °/o des Mannschaftsbejstandes.

89 Davon wurden beim Korps behandelt und geheilt 3041 Mann.

In Zivilspitälern 53 Im Militärspital in Thun 58 111 ,, Nach Hause entlassen resp. zurükgewiesen 45 Nach Hause entlassen als Rekonvaleszent 107 152 ,, Gestorben l , Total in Militärschulen mit 4998 Dispensationstagen.

3305 Mann

Von den 111 Spitalgängern kehrten 65 geheilt zu ihren Korps zurük, 44 wurden als Rekonvaleszent nach Hause entlassen und 2 starben. Nach Schluß der Schulen erkrankten noch 6 Mann, wovon einer mit Tod abging, so daß in Folge der Militärschulen 4 Todesfälle eintraten.

Im Zusammenzug der IX. Division wurden von den Truppenund Ambulancenärzten 1065 Kranke behandelt, wovon 231 als Fußkranke. Nach Rükkehr der Truppen erkrankten noch 76 Mann, wovon mehrere mit Tod abgingen.

b. Eidgenössische Pensionen.

Auf Anfang 1874 waren Pensionen zu entrichten: a n Invalide .

.

.

.

98 ,, Hinterlassene .

.

. 127 Total Davon erloschen im Verlaufe des Jahres verbleiben Ende Jahres .

und zwar a n Invalide .

.

,, Hinterlassene .

225 Pensionen.

6 _

.

. 2 1 9 ältere Pensionen,

.

.

.

95 .124 Total

219 ältere Pensionen.

Entschädigungsgesuche liefen im Berichtsjahr von Seite krank gewesener Militärs oder deren Angehörigen zusammen 56 ein. Der großen Mehrzahl derselben wurde entsprochen.

Eigentliche Pensionsgesuche wurden 12 behandelt und davon 4 bewilligt.

90 Auf Ende 1874 sind nun zu entrichten: 95 Pensionen an Invalide mit Fr. 22,425. -- 128 _ _ Hinterlassene mit ,, 25,860. -- 223 Pensionen im Gesammtbetrage von Fr. 48,285. --

c. Sanitätsmaterial.

1. Der E i d g e n o s s e n s c h a f t .

Die Umänderungs- und Ergänzungsarbeiten am Wagen werk des Ambulancenmaterials wurden endlich im ersten Quartal des Jahres zu Ende geführt.

Neu angeschafft wurden 100.nationale und internationale Fahnen für die Blessirtenwao;en, eine größere Anzahl Tuchschienen für Oberschenkelverband, zehn Instrumentenbesteke, Arzttaschen und hämostatische Apparate.

Der Gesammtwerth des eidgenössischen Sanitätsmaterials, Ambulancen- und Spitalmaterials beläuft sich mit Jahresschluß auf Fr. 504,134. Dasselbe ist für die Summe von Fr. 476,718 gegen Brandschaden versichert.

2. K a n t o n a l e s M a t e r i a l .

Das Korpssanitätsmaterial wurde, nachdem die Ordonnanz über dasselbe festgestellt worden, einer Umänderung resp. Ergänzung unterworfen, welche zum größten Theil im Berichtsjahr durchgeführt werden konnte und sich auf die Anfertigung resp. Umänderung von 351 Sanitätstornistern, 240 Sanitätskisten für Bataillone und Spezialwaffenkorps erstrekte.

XXV. Justizverwaltung.

Kriegsgerichtlich kamen 4 Fälle zur Behandlung, und zwar wurde in einem Falle wegen Ausgabe falscher Banknoten eine Strafe von 18 Monaten Zuchthaus und in den andern Fällen von Diebstählen, Strafen von l Jahr Zuchthaus und Degradation, zehn Monaten und 6 Monaten Gefängniß erkennt.

' Auf disziplinarischem Wege konnten 2 Fälle erledigt werden und 2 Untersuchungen wurden aufgehoben.

91

XXVI. Pferderegieanstalt.

Der Bestand der Pferde betrug auf 31. Dezember 1873 136 Pferde, geschäzt zu Fr. 127,649 Stand auf 31. Dezember 1874 140 Pferde, geschäzt zu ,, 129,100 Vermehrung des Inventars

Fr.

1,45l

Das Total der Diensttage belief sich auf 26,842 Tage, worunter 4824, wofür kein Taggeld bezogen wurde, da während dieser Zeit die Pferde in den kantonalen Reitkursen verwendet wurden.

Das Rechnungsergebniß gestaltet sich wie folgt : Einnahmen.

Dieselben waren büdgetirt zu .

.

Sie betrugen Ausgaben.

Büdgetirt waren dieselben zu .

.

Sie betrugen

.

Fr.

,,

95,000. -- 95,234. 95

mehr "Tr.

~2347~95

.

Fr. 114,154. -- ,, 113,913. 47

Minderausgabe Fr.

240. 53 Der Ausfall gegenüber dem Vorjahre in den Mehreinnahmen rührt hauptsächlich daher, daß die zweite Zentralschule für höhere Offiziere des Stabes nicht abgehalten wurde.

XXVII. Kriegsmaterial.

A.

Material der Eidgenossenschaft.

1. M a t e r i a l des Genie.

Außer einigen Ersazgegenständen wurden folgende Anschaffungen gemacht : 3 neue Einheiten von Blechpontons, 6 Balkenwagen, l Telegraphenstation und l Kabel wagen.

Modelle und kleinere Gegenstände für den Genieunterricht.

Die Pontons wurden in Brugg verfertigt; die Balken wagen lieferte die eidg. Reparaturwerkstatt in Thun und die Wagen für die Militärtelegraphen die Zeughauswerkstätte in Zürich.

92 2. M a t e r i a l der A r t i l l e r i e .

Die durch Bundesbeschluß vom 21. Heumonat 1871 angeordnete Umwandlung sämmtlicher 4 & Vorderlader in gezogene 8,4cm Hinterlader ist im Laufe des Berichtsjahres in so weit zur Vollendung gebracht worden, daß sämmtliche 362 Geschüze mit Laffettirung und Kriegsfuhrwerken und dem größten Theil der Munition nunmehr vorhanden sind.

Es bleiben einzig noch zu vollenden die 47 Laffetten für 8,4om Positionsgeschüze, welche eine dem speziellen Zvrek dieser Geschüze mehr angepaßte Konstruktion erhielten und deren Erprobung eine Verzögerung in der Ausführung zur Folge hatte; sowie als dann noch ein TheiJ derMunition, deren Laborirung neben der Beschaffung der Munition für den Dienst der Schulen und Wiederholungskurse auch mehr Zeit in Anspruch nahm, als angenommen wurde. Die Reitzeuge -und Beschirrungen für 12 neue Batterien sind nun vollständig vorhanden; 3. .Eidgenössisches L a b o r a t o r i u m , .Im Jahre 1874 arbeitete das Laboratorium mit 409 bis 446 Arbeitern, und es wurde nachfolgende Munition produzirt : a. Munition für Handfeuerwaffen.

19,918,470 Patronen kleinen Kalibers, 114,400 ,, fui- Kadettengewehre, 3,000,000 blinde Patronen kleinen Kalibers, 166,670 scharfe Patronen für Ordonnanzrevolver, 58,700 blinde ,, '·',," ,, 83,170 Revolverpatronen diversen Kalibers, 850 Zentralzünduogspatronen für Gewehre, 23,342,260 Patronen.

Außerdem wurden noch 5,000,000 Hülsen und 3,152,000 Geschoße kleinen Kalibers angefertigt und als Kriegsvorrath magazinirt.

b. Munition für Geschüze.

25,091 scharf laborirte 8°m Granaten, 23,137 ,, ,, 8onl Shrapnels, 1,854 8om Büchsenkartätschen, 42,838 Patronen für 8°m à 840 Gramm, 3,995 ,, ,, S«» ,, 280 ,, 6,269 scharf laborirte K)001 Granaten, 3,518 ,, ',, l Ocm Shrapnels, 822 10°« Büchsenkartätschen, 656 10«m Patronen à 250 Gramm,

93 12,642 1,574 495 121 850 7,500 920 1,655 580 127 5,335 36,400 6,110

10 u. 12^n Patronen à 1062 Gramm, 12om scharf laborirte Granaten, 12««° ,, ,, Shrapnels, 12cm Büchsenkartätschen, Patronen à 375 Gramm, Exerzir-Patronen à 500 Gramm, Patronen à 296 Gramm für 8om Gebirgsgeschüze, scharf laborirte 16cm Granaten, ,, ,, 16om Shrapnels, om 16 Büchsenkartätschen, 16°m Patronen à 1250 Gramm, Schlagröhrchen, blind laborirte Geschoße für Schießübungen für 8, 10 u. 12cm, welche Zahlen zur Genüge beweisen, daß auch Anno 1874 eine sehr bedeutende Thätigkeit in dieser Branche der Munitionsfabrikation herrschte.

Im Spätsommer wurde der Versuch angestellt, wie bald im Kriegsfalle, mit Hilfe von Vorrathshülsen und Geschoßen und kleinen Werkzeuges in einer beliebigen passenden Lokalität rasch ein größeres Quantum Munition erstellt werden könnte.

Ein Détachement von 105 Arbeitern reiste nach Rapperewyl, traf dort die nöthigen Vorkehren und laborirte in sechs Tagen 500,370 Patronen.

4. R e p a r a t u r w e r k s t ä t t e .

Zum Direktor der Werkstätte wurde Hr. Geniestabshauptmann von Peyer gewählt.

Der Zustand des Arbeiterpersonals ließ in manchen Beziehungen zu wünschen übrig; ungefähr */3 derselben wurde entlassen und durch ebensoviel neue Kräfte ersezt. Aehnlich war in Bezug auf die vorhandenen Maschinen und Werkzeuge gar Manches zu verbessern und Neues anzuschaffen, um die Werkstätte mit Vortheil betreiben zu können und bessere Produkte zu liefern.

Es wurden namentlich angeschafft: Ein Federhammer, eine fünfte Esse, ein Ventilator, eine Schweifsäge, eine Holzbohrmaschine, eine Fraismaschine und in der Werkstätte eine Reihe baulicher Umänderungen getroffen, welche den regelmäßigen Betrieb fördern und bessere Ordnung in allen Theilen ermöglichen, endlich wurden andere Grundsäze aufgestellt, wonach die Löhnungen der Arbeiter bestimmt, die Verrechnung der gelieferten Arbeiten zu geschehen hat.

94

Die guten Erfolge aller dieser Bestrebungen und der Thätigkeit des neuen Direktors traten dann auch bereits durch den Rechnungsabschluß während seiner neunmonatlichen Gestion in erfreulicher Weise zu Tage.

Außer den in großer Anzahl vorkommenden Reparaturen am Sehulmaterial und sonstigem Kriegsmaterial lieferte die Weikstätte eine Anzahl von Infanterie-, und Artillerie-Caissons und Fourgons an verschiedene Kantone, dann die Rüstwagen für die neuen Batterien, Geniematerial und eine Anzahl von Munitionskisten für Positionsartillerie. Die Zahl der Arbeiter schwankte stets zwischen 50 und 70 Mann.

5. F a b r i k a t i o n der R e p e t i r w a f f e n .

Der Stand dieser Waffen ist folgender: Gewehre. Stnzer. Gara- Kevolver.

biner.

Auf Ende 1873 waren vorhanden 100,300 8,500 Zuwachs im Jahre 1874 12,600 1,500 Stand auf Schluß 1874

112,900 10,000

2590 800 100 -- 2690

800

Für alle diese Repetirwaffen haben die Kantone die zugehörige Depotmunition erhalten.

B. Kriegsmaterial der Kantone.

Um die Vollziehung des Artikels 142 der neuen Militärorganisation zu erleichtern, hat das eidgenössische Militärdepartement durch die Verwaltung des Kriegsmaterials die Tabellen des nach bisherigen reglementarischen Bestimmungen zur Bewaffnung und Ausrüstung des Auszuges, der Reserve und der Landwehr erforderlichen Kriegsmaterials für sämmtliche Kantone neu berechnen lassen.

Verschiedene Rükständ'e im Kriegsmaterial wurden in einzelnen Kantonen durch Neuanschaffungen ausgeglichen.

XXVIII. Munitionskontrole.

Im Personal derselben fanden keine wesentlichen Aenderungen statt.

Statt des höchst unpassenden provisorischen Lokals in der Kaserne konnte nun im Laufe des Jahres das neue Kontroigebäude bezogen werden, welches in jeder Beziehung als eine zwekdienliche

95 Anlage bezeichnet werden kann. Es ergibt sich aus den Leistungen des Laboratoriums selbst, welch' großes Stük Arbeit die Kontrole all' dieser Munition mit sich brachte.

Mit Befriedigung ist wahrzunehmen, daß in den Produkten des Laboratoriums ein sehr erheblicher Fortschritt zu konstatiren ist, so daß jezt nur ein unerheblicher Ausschuß stattfindet.

Außer der Kontrole der neuerstellten Munition lag der Munitionskontrole auch noch die Aufsicht und Untersuchung der Bestände einiger eidgenössischen und kantonalen Depots ob. Der Nuzen solcher Inspektionen, namentlich in Betreff der Aufbewahrung der Munition, ist selbstverständlich.

Die Kontrole von rohen Geschoßen in den Gießereien zu Winterthur und Chur, sowie solche von Shrapnels bei den Fabrikanten in Thun und Bern umfaßte 17,300 Stük 8 O Granaten in Winterthur, 12,655 ,, 8 O ,, in der Klus, 5,570 10 O . ,,,. , ,, 3,053 10 O Shrapnels } inWinterthur> 1,136 ,, 12 O Granaten \ in. A Vi 485 ,, 12 -in O n m Shrapnels en i l der Klus,' 485 8,071 ,, 8 O ,, in Bern und Thun.

Die Kontrole Gefaßte sich außerdem mit einer Reihe kleinerer Versuche zweks Verbesserung der Munition, und namentlich mit vielfachen Expertisen wegen Klagen über Beschaffenheit der Gewehrmuaition.

Aus den interessanten diesfallsigen Versuchen und Erhebungen ergibt sich auf das evidenteste, daß bei den meisten Fällen der , Fehler nicht an der Munition lag.

Einige Fälle von Klagen rührten von zu starker Fettung, andere vom Aufreißen von Patronenhülsen her, welches namentlich beim Peabodygewehr nie ganz zu vermeiden ist, selbst bei der schärfsten Kontrole.

Große Arbeit verursacht der Munitionskontrole die Versendung der Munition an die Depots, Schulen und besonders an die Pulververkäufer, an welch leztere allein fast 11 Millionen Patronen abgegeben wurden, somit 2 Millionen mehr als im Vorjahre. An die Depots und zur Instruktion im Zielschießen wurden zirka 9 Millionen Patronen abgegeben.

96

XXIX. Pulverkontrole.

In 44 Lieferungen gelangten 4568 Zentner Militärpulver zur eidgemössischen Kontrole, nämlich Pulversorte.

Lavava. Worblanfen. Kriens. Chnr.

Total.

Nr. l für Revolver -- 6 -- 16 22 ,, 4 ,, Gewehr -- 649 554 840 2043 ,, 5 ,, Geschüz 1088 1219 144 -- 2451

,,

6 ,,

,,

5 2 -

-

-

52

Total Zentner 1140 1874 698 856 4568 Hievon haben 3 Lieferungen Gewehrpulver mit 294 Zentnern und 3 Lieferungen Geschüzpulver, 479 Zentner betragend, wegen zu niedrigem, 2 Lieferungen Geschüzpulver von 397 Zentnern, wegen zu hohem Stärkegrad, den jezigen engern Toleranzen nicht entsprochen und wurden zur Korrektur zurükgewiesen.

In der Präzision wurde von allen Pulvern Befriedigendes geleistet ; namentlich gab im Mittel aus allen Proben das Gewehrpulver einen Radius der bessern Hälfte der Schüsse auf 300 Meter von bloß 16,5 Cm gegenüber einem solchen von 22,8 Cm für das zum Vergleich gezogene Normalpulver.

Die Pulverkontrole gab sich im Laufe des Berichtsjahres sehr viel mit Versuchen zur Aufstellung eines Normalpulvers für die Hinterladergewehre an Stelle des früheren Normalpulvers ab, welches mehr den Anforderungen der VorderladerwafFen entspricht; diese Arbeiten fanden ihren Abschluß in der Annahme eines neuen Gewehrnormalpulvers.

XXX. Artilleriekommission und artilleristische Versuche.

Die Artilleriekommission hielt im Berichtsjahre zwei Sessionen Ton einigen Tagen Dauer behufs Vornahme von Schießversuchen und Berathungen über eine größere Anzahl von Verbesserungen im Material, Munition, Organisation u. s. w.

Die vorgenommenen Schießversuche bezogen sich namentlich auf die Erprobung von vier Sorten grobkörnigen Pulvers und deren Vergleich mit dem Ordonnanzpulver sowohl in Bezug auf die erzielten Anfangsgeschwindigkeiten mit der Feldladung, als mit verschiedenen spätem und schwächern Ladungen behufs Erkennung des höhern oder niedern Grades der Oöensivität dieser Pulversorten.

An diese schlössen sich später poch Versuche mit sogenanntem

97 kubischem Pulver nach Art des bei der italienischen Artillerie angewandten Pulvers für schwerere Geschüze an.

Nachdem die deutsche wie die französische Artillerie in deren Neukonstruktionen auf stärkere Ladungsverhältnisse und größere Anfangsgeschwindigkeiten der Geschoße der Feldgeschüze hinzielen, war es am Ort, zu untersuchen, in wie ferne die Wirkung unserer Feldgeschüze bei Verwendung stärkerer Ladungen und theilweise auch bei Annahme schwererer Geschoße (beim 10 O Rohr) erhöht werden könne, ohne allzu große Beeinträchtigung der Laffetten. Es wurden daher zwei 8 Cm Stahlrohre augeschafft, welche zur Aufnahme stärkerer Ladungen eingerichtet waren, und mit denselben eine Reihe von Schießversuchen angestellt mit Ladungen von 1120 und 1200 Gramm, um Schaßtafeln hieraus berechnen zu können.

Gleichzeitig wurden auch Schieß- und Sprengversuche mit sogenannten Doppelwandgranaten vorgenommen, welche eine Erhöhung der Geschoßwirkung anstreben. Diese verschiedenen Versuche sind jedoch noch nicht zum Abschluß gekommen.

Die Versuche mit doppelwirkenden Zündern wurden fortgesezt, und zwar mit Zündern nach neun verschiedenen Modellen, von denen einige ziemlich dem angestrebten Ziele zu entsprechen scheinen, namentlich diejenigen von Romberg, Thury und Rubin.

Die Mitrailleuse Palmkranz-Winborg wurde in einem verbesserten Exemplare neuerdings Versuchen unterzogen, welche sehr befriedigende Resultate ergaben.

Die Kommission erprobte noch verschiedene Verbesserungen des Perkussionszünders, des Zeitzünders, der Anlöthuug des Bleimantels der Geschoße, Vorschläge zur Hebung der Vorderwichtigkeit der Deichsel, zur Hemmung des Rüklaufs, Verbesserung der Reibschlagröhrchen, den Distanzmesser von Le Bouleugé u. K. w.

Das Modell für die Laffette der 8 und 10 O Positionsgeschüze in Blechkonstruktion wurde endgültig festgesezt, ebenso das Normalgewehrpulver für Repetirgewehre. Die Schießversuche mit einem 8 O Ringgeschüz von der Wittener Gussstahl und Waffenfabrik führten zu keinem Ziel infolge der ungenügenden Qualität der MI diesem Rohre gelieferten Geschoße, sollen jedoch wieder aufgenommen werden.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII Bd.II.

7

98

XXXI. Festungswerke.

Obschon die Ende August erfolgten Ueberschwemmungen auf Luziensteig nicht unerheblichen Schaden verursachten, so wurde dennoch der für den Unterhalt der Werke ausgesezte Kredit nicht überschritten.

XXXII. Rekrutirung and Stand des Bandesheeres.

Das Bundesheer hat im Laufe des Jahres folgenden Zuwachs erhalten : 1874.

1873.

Genie 207 197 Artillerie 1,460 1,442 Kavallerie 285 285 Schüzen 988 968 Infanterie 11,107 11,431 14,047 14,323 Der Stand des Bundesheeres auf Schluß des Jahres war folgender : 1. Eidgenössischer Stab .

.

.

.

.

.

870 2. Truppen : .

Auszug. Reserve. L a n d w e h r .

a. Genie: Sappeurs 924 695 \ 768 Pontonniers 472 345 ] 1,396 b. Artillerie: Bespannte Batterien 7,173 Positionskompagnien 511 Parkkompagnien 603 Parktrain 1,424 9,711

1,040

768 =

3,204

3,213 825 356 865 ,

4,820

5,259

4,820 = 19,790

Uebertrag

23,864

03

Uebertrag c. Kavallerie : Dragoner G uid

1,762 303

723 \ 126 1

1,411

2,065

849

1,411 =

23,864

4,325

d. Scharfschüzen 6,649 3,473 4,087 = 14,209 e. Infanterie 68,735 37,449 51,697 = 157,881 f. Personal für de% ,, >!

- * Gesundheitsdienst 464 125 89 '= 678 g. Büchsenschmiedie 21 39 --= (50 Totaler Bestand des Bundesheeres auf 31. Dezember 1874'.

.

.

.'*'*: .

.

. = 201.017 Davon fallen auf den Stab 870 Auszug' 89,041 ,, ,, die Reserve ' " '43,234 ,, ,, ,, ,, Landwehr '62,872 -

Auf, Ende 1873

201,017 201,210

Verminderung

193

XXXIII Postulate der Bundesversammlung.

t

In der richtigein Voraussezung, es werde der Entwurf einer neuen Militärorganisation im Verlaufe des Berichtsjahres zur Berathung gelangen, hatten. Sie von ,der Aufstellung von Postulateli Umgang genommen. . ' Das Einzige, welches Sie .unterm 24. Dezember geschlossen, und womit Sie den Bundesrath ermächtigten die Instruktion der ,,Infanterierekruten älterer Jahrgänge auf die Dauer von 28 Tagen ,,festzustellen und wenn nöthig'.'auf zwei Jahren zu vertheilen -- bezieht sich auf das Schuljahr 1875 und ist in oW Weise erledigt worden, daß von den zirka 12000 Mann älterer Jahrgänge, welche nachzuexerziren sind nur dio im aussungspflichtigen Alter stehende Mannschaft, und zwar die Jahrgänge 1854 bis 1843 zurük, zur Instruktion herangezogen, in der Meinung, daß dagegen alle altern Jahrgänge zu den Ersazpflichtigen klassifizirt werden. Wir fanden uns zu dieser Schlußnahme veranlaßt, weil wir dafür hielten, daß,

100

die direkt in die Landwehr eintretende Mannschaft bei der gegenwärtigen Organisation dieser Abtheilung des Bundesheeres keine erheblichen Dienste leisten könne und diese leztern jedenfalls nicht im Verhältniß zu den Kosten ständen, welche für Ausrüstung, Bewaffnung, Bekleidung und Unterricht verwendet worden wären.

Um möglichst bald normale Verhältnisse zu erreichen, und weil für nächstes Jahr keine Wiederholungskurse in Aussicht genommen waren, wurde von einer Vertheilung der Instruktion auf 2 Jahre Umgang genommen und Parallelschulen angeordnet, was die Instruktion der gesammten altern Mannschaft ermöglichte.

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Bericht des schweizerischen Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1874.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1875

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.04.1875

Date Data Seite

1-100

Page Pagina Ref. No

10 008 582

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