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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII. Jahrgang. II.

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Nr. 21.

15. Mai 1875.

Kommissionalbericht aus

dem Schweiz. Ständerathe über die Rekurse betreffend die Amtsenthebung des Bischofs E. Lachat.

a. Mehrheitsbericht.

(Vom 18. März 1875.)

Tit. !

Unterm 26. März 1828 schlössen die Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug mit dem heil. Stuhle ein Concordat ab über Errichtung des Bisthums Basel, indem sie sich gleichzeitig (28. März 1828) durch einen Separat-Vertrag über gemeinsame Grundsätze in Handhabung der staatlichen Hoheits-Rechte verständigten.

Diesen Verträgen traten in der Folge die Kantone Basellandschaft, Aargau und Thurgau bei.

Der hierauf vom päbstlichen Stuhle erlassenen Circumscriptionsbulle vom 7. Mai 1828 wurde von den Diöcesan-Ständen die staatliche Genehmigung ertheilt, mit folgendem Vorbehalte: ,,Wir . . . . ertheilen dieser Bulle die landesherrliche Genehmi"gung, ohne daß dadurch aus dieser Genehmigung auf irgend eine ,,Weise etwas abgeleitet werde, was den Hoheits-Rechten der ReBundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IL 43

648 ,,gierungen nachtheilig sein möchte, oder den Landes-Gesetzen und ,,RegierungsVerordnungen, den erzbischöflichen und bischöflichen ,,Rechten oder den in der schweizerischen Eidgenossenschaft be,,stehenden Kirchenverhältnissen beider Confessionen und der darin ,,begründeten religiösen Toleranz entgegen wäre."1 Ihre Beziehungen zu den bisthümlichen Verhältnissen ordneten die Diöcesan-Stände in der Folge jeweilen durch besondere Abordnungen, welche unter dem Namen der ,,Diöcesan-Conferenz des Bisthums Basela ihre Verhandlungen pflogen.

Im Jahre 1863 wurde Herr Eugen Lâchât von Mervillier, Kts. Bern, als Bischof der Diocèse Basel ernannt.

Seine Amtsverwaltung muß, nach vorliegenden amtlichen Berichten zu urtheüen, von zahlreichen Conflikten mit der Staatsgewalt begleitet gewesen sein.

Es kann jedoch nicht in unserer Aufgabe liegen, Sie mit Erörterung all der Vorkommnisse zu behelligen, welche bald wegen Beanstandung des Placetrech tes, bald wegen Einführung ,,geistlicher Exercitieu a , -- wegen der Einmischung des Bischofs in den Ausschluß von Ordensschwestern aus den Schulen des Jura, wegen behaupteter vexatorischer Behandlung des Präsentationsrechtes für Pfarrwahlen gegenüber der Regierung von Bern u. s. w. während einer Reihe von Jahren den Stoff zu einem fortgesetzten, unerquicklichen Hader zwischen der Curia und den Kantons-Regierungen gebildet haben. Wir gedenken auch nicht, die Beschwerden einer nähern Erörterung zu unterziehen, welche gegen die bischöfliche L e i t u n g desDiöcesan-Priesters e m i n a r s und die an demselben gelehrte Moral-Theologie erhoben wurden und zu dem am 2. April 1870 beschlossenen Rücktritte von der Uebereinkunft wegen Errichtung des Priesterseminars geführt haben, einer Maßregel, welcher sofort der Bischof die Einr i c h t u n g eines d e r s t a a t l i c h e n Aufsicht e n t r ü c k t e n Seminars folgen ließ.

Wir erwähnen dieser Vorkommnisse als Vorbereitungs-Momente nur flüchtig, um sofort zu dem Ausgangspunkte derjenigen Schlußnahme zu gelangen, welche den Gegenstand der Rekurse bildet, über welche Sie zu beschließen berufen sind: -- der schließlich erfolgten Amts-Enthebung des Bischofs, v e r f ü g t d u r c h S c h l u ß n a h m e d e r M e h r h e i t d e r Diöcesan-.Stände v o m 29. Jänner 1873.

Diese selbst aber bildet wieder nur einen Ring in der großen Kette der der Proclamirung des Unfehlbarkeits-Dogmas vom 18. Juli 1870 gefolgten staatskirchenrechtlichen Conflikte.

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Bekanntlich hatte der Päbstliche Stuhl mit Encyclica vom 8. December 1864 ein Verzeichniß von 80 Thesen an den Klerus und die Gläubigen versandt, welche zum Theil im schneidendsten Widerspruche mit den Grundlagen des heutigen bürgerlichen Rechtes stehen.

Der Bischof von Basel empfahl dieselben mit Hirtenbrief vom 29. Jänner 1865 seinem Diöcesan-KIerus als ,,dogmatische Lehr,,ansprache, welche die ewigen Grundsätze des Rechts und der ,,Gerechtigkeit11 enthalte, mit der Devise zur Annahme und Befolgung: ,,Rom hat gesprochen: der Handel ist beendigt."1 Am 18. Juli 1870 drückte sodann das Vaticanische Concil durch Dogmatisirung der bisanhin arbitrair gebliebenen Lehre von der Unfehlbarkeit des ex cathedra sprechenden Pabstcs -- m i t t e l bar diesen Lehren den Charakter unbedingter V e r b i n d l i c h k e i t f ü r alle G l ä u b i g e n auf.

Mit Berufung auf die, staatlichen Hoheitsrechte verlangte ihrerseits die Diöcesari-Conferenz mit Zuschrift vom 18. August 1870 von dem Bischöfe von Basel, daß er von der Verkündung dieser neuen, wie sie beifügte, in unverbindlicher Weise adoptirten Lehre Umgang nehmen möchte.

Der Bischof antwortete damit, daß er in seinem nächstfolgenden Fasten-Mandate (6. Februar 1871) die Gläubigen der Diocèse an ihre Pflicht der gläubigen Aufnahme des neuen Lehrsatzes verwies und darüberhin über den damaligen Strafhauspfarrer Egli in Luzern, welcher den betreffenden Abschnitt des Fasten-Mandates zu verlesen sich geweigert hatte, durch Excommunications-Bulle vom 10. März 1871 den öffentlichen Kirchenbann aussprach.

Dieselbe Strafsentenz ward (26. Oktober 1872) über den solothurnischen Pfarrer Paulin Gschwind in Starrkirch verhängt und gegen denselben zu vollziehen versucht.

An diese Maßregel reihten sich dann die Beschlüsse der DiöcesanConferenz vom 19. November 1872 und 29. Jänner 1873, gegen welche der Rekurs an den Bundesrath und in Folge dessen Abweisung vom 13. Jänner 1874 an die Bundesversammlung ergriffen wurde.

(Rekursschriften des Herrn Lâchât vom 2. October 1874, von Herrn Fürsprech Amiet Namens Delegirter aus der katholischen Bevölkerung dei- Diocèse Basel vom 12. Mai 1874, und des thurgauischen Kirchenraths.)

650 Die Recurrenten berufen sich im Wesentlichen auf folgende Momente: , 1) Die Amts-Entsetzung verletze das mit dem heil. Stuhle abgeschlossene Concordat vom 26. März 1828, welches den Staatsbehörden das Recht der D e p l a c e t i r u n g des Bischofs n i c h t zugestehe.

Nach Art. 90, Ziff. 2 der Bundesverfassung von 1848 (welche in concreto zur Anwendung kommt) habe der Bundesrath für Handhabung,der Vorschriften eidgenössischer Concordate zu sorgen.

2) Ueberhaupt stehe nach canonischem Rechte den Staatsbehörden die Entsetzung eines Bischofes, dessen Wahl eine lebenslängliche sei, nicht zu. Eine solche Entsetzung verletze daher die der katholischen Confession und der Ausübung ihres Cultus durch die Verfassungen der betreffenden Kantone, durch die internationalen Verträge von 1815 und den Art. 44 der Bundesverfassung von 1848 ertheilte Gewährleistung.

3} Werde der Bischof, zuwider Art. 53 der Bundesverfassung von 1848, durch die ihm gewordene Behandlung seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen, als welcher in Bezug auf seine geistlichen Funktionen nur der Pabst, in Beziehung auf civil- und strafrechtliche Fragen aber nur ,die ordentlichen Gerichte des Kantons Solothurn zu gelten haben.

. Nach Prüfung der mit hinreichender Einläßlichkeit hierüber vorliegenden ; Erörterungen konnten wir uns jedoch von deren Begründetheit nicht überzeugen, und gehen wir vorab, was die Frage des Concordates anbelangt, mit den Anschauungen des Bundesrathes einig.

.

.

, Das Concordat vom 26. März 1828 ist ohne Begrüßung und Mitwirkung , der damaligen Bundesbehörden abgeschlossen worden und steht daher als solches auch nicht unter dem Schutze derselben.

.. ..

Nach Art.. 7 der Bundesverfassung von 1848 könnte die Bundesbehörde auch nur im Falle eines von den Kantonen unter sich (und nicht gegenüber einer auswärtigen Kirchenbehörde) abgeschlossenen Concordâtes um den Vollzug und zwar wieder nur auf Verlangen eines der concordirenden Kantone gegenüber dem dessen Erfüllung verweigernden Kantone angesprochen werden.

Davon ist nun überall hier nicht die Rede. Kein Kanton beschwert sich über einen andern darüber, daß dieser ihm gegenüber vertragsmäßige Verpflichtungen nicht erfüllen würde.

Die Beschwerde lautet vielmehr dahin, daß dem hl. Stuhle gegenüber concordatswidrig gehandelt worden sei.

651 Von dieser Seite ist aber eine Beschwerde um so weniger weder vorhanden, noch überhaupt in Aussicht, als bekanntlich die Theorie von V e r t r ä g e n vom hl. Stuhle selbst auf die mit demselben abgeschlossenen Concordate nicht angewendet zu werden pflegt.*) Davon abgesehen s c h l i e ß t aber das Concordat mit keiner Silbe die Aufrechthaltung der staatlichen Hoheitsrechte aus. Dieselben sind überhaupt nicht zum Gegenstande des Vertrages gemacht worden, um so weniger als der hL Stuhl bekanntlich dieselben nicht als zu Recht bestehend anerkennt und darüber in ein Vertrags-Verhältniß nicht eintreten k a n n .

Dieselben k o n n t e n auch überhaupt keinen Gegenstand eines Vertrages bilden, weil sie ein unveräußerliches Attribut des Staates bilden : eine Entäußerung der wesentlichen Grundrechte müßte sich z. B. eine spätere Generation von einer frühern kaum je gefallen lassen.

Was nun im Weitern aber das Recht der Staatsbehörden, zur Amtsenthebung eines Bischofs zu schreiten, selbst anbelangt, so ist vor Allem klar, daß darüber nicht die Vorschriften des k a n o n i s c h e n Rechtes entscheiden können, weil dieses eben nicht für den Staat erlassen worden ist und von diesem nur insoweit anerkannt werden kann, als er dasselbe mit seiner Rechtsstellung vereinbarlich findet.

Die nach kanonischem Rechte geltende Inamovibilität eines Bischofs kann daher die Staatsbehörde für alle Fälle n i c h t b i n d e n , und es kann sich somit lediglich darum handeln, ob die von den Diöcesan-Ständen verfügte Maßregel s t a a t s r e c h t l i c h und im gegebenen Falle als gerechtfertigt erscheine.

In dieser Richtung ist für uns Art. 44, Lemma 2 der Bundesverfassung von 1848 maßgebend, welcher neben der Gewährleistung der christlichen Glaubens-Bekenntnisse den K a n t o n e n , sowie dem Bunde, vorbehält, jederzeit ,,für Handhabung der ö f f e n t l i c h e n ,,0 r d n u n g und des F r i e d e n s unter den Confessionen die g e,,eigneten M a ß n a h m e n z u treffen. a *) In der Revue des sciences ecclésiastiques vom Februar 1872 sagt hierüber der Jesnit Tarquini : ,,"Wenn die Päbste in den Concordaten einige Ausdrücke gebrauchen, »welche denselben den Charakter eines Vertrages zu geben scheinen, so ,,wollen sie mit diesen Ausdrücken nur ihren Willen aussprechen, die Kon,,kordate, s o w e i t es ihnen möglich
ist, ebenso zu beobachten, wie ,,Verträge. Damit ist ihnen aber nicht das Recht genommen, ein Concordat ,,aufzuheben, wenn sie dasselbe nicht mehr halten können, d. h. wenn das Wohl der Kirche und das Heil der Seelen dessen Aufhebung erheischt."

652 Die Frage stellt sich daher nach unserm eidgenössischen Staatsrechte lediglich dahin: ob die rekurrirte Amtsentsetzung sich als eine solche Maßregel 'darstelle, welche die Diöcesan-Stände im Interesse der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Konfessionen zu treffen Grund gehabt haben mögen.

Um diese- Frage aber objektiv, d. h. lediglich vom politischen Standpunkte aus beantworten zu können, ist es nothwendig, den zwischen der Staatsgewalt und der Kirche gewalteten Konflikt selbst näher in's Auge zu fassen, wobei wir uns zum voraus vor jeder Mißdeutung versichert halten, als handle es sich dabei darum, das religiöse Gebiet einer Konfession irgendwie in unzarter Weise za berühren.

Der Kampf um die Oberhoheit des Staates ist bekanntlich ein Jahrhunderte alter.

Die katholische Kirche fand es in ihrem Streben nach Erhaltung ihrer Einheit von jeher für angemessen, den Kreis ihrer Befugnisse und Wirksamkeit auch auf das bürgerliche Leben der Völker auszudehnen.

Schon die Bulle: ,,Unam sanctam" Bonifac. VIII. stellt dea Saz auf: ,,Si déviât terrena justitìa judicabitur a potestate spirituali.11 Die Geschichte der Völker erhielt das Gepräge dieser universellen Oberherrschaft der Kirche in unauslöschlichen Zügen eingegraben, und es sind die daherigen Ansprüche des Kirchen-Regimentes auch bis auf den heutigen Tag ohne Unterbruch mit der größten Beharrlichkeit unverändert festgehalten worden.

Namentlich zeigt die Geschichte des 19. Jahrhunderts, von der Restauration an. bis in die neueste Zeit, eine immer verschärftere Ausbildung dieser Prätensionen gegenüber den ihre Aufgaben in weitern Kreisen ziehenden und erfassenden Staats-Gebilden.

Darauf verweisen insbesondere die ungebeugt festgehaltenen Ansprüche des hl. Stuhles, welche seit den 1850er Jahren bei Abschluß der Konkordate mit Gestenreich und den süddeutschen Staaten zur Geltung gebracht wurden : die Verurtheilung und Annullirung der österreichischen Verfassungs-Gesetze betreffend die Parität der christlichen Konfessionen, die staatliche Leitung der Schulen, die Gemeinsamkeit der Friedhöfe u. s. w.

Die gleiche Erscheinung bietet uns die neueste Encyclica vom 5. Februar 1875, welche; die preußischen Kirchen-Gesetze verurtheilt und anmillirt und die Geistlichkeit von der Pflicht des Gehorsams, gegen dieselben entbunden hat.

653 Der vieljährigen Regierung des gegenwärtigen Pabstes war es in der That vorbehalten, in dem denkwürdigen Sjllabus von 1864 diese Doktrin in einer Schärfe zur Geltung zu bringen, welche die für die Kirche beanspruchte Suprematie und ihre Doktrin als schlechterdings unvereinbar mit den Grundlagen dea modernen Staatslebens und dem vom Staate geheiligten Frieden unter den Konfessionen erscheinen läßt.

Wir erinnern hier an die allbekannten als ketzerisch erklärten Sätze : daß der Protestantismus eine Form der christlichen Religion .sei, in welcher es möglich sei, Gott ebenso zu gefallen, wie in der katholischen Kirche;1) zu glauben, daß es in unserer Zeit nicht mehr zuträglich sei, die katholische Religion für die alleinige Religion des Staates zu halten, mit Ausschluß aller andern Kulte;2) zu glauben, daß die Ehesachen und Spousalien ihrer Natur nach in den Bereich der bürgerlichen Gerichtsbarkeit gehören ;3) zu glauben, daß die Leitung der öffentlichen Schulen der Staatsgewalt zukomme und daß keiner andern Autorität das Recht zuerkannt werde, sich in die Schulzucht, die Studienleitung, in die Wahl und Genehmigung der Lehrer einzumischen;*) endlich zu glauben, die Diener der Kirche und der römische Pabst seien von aller Leitung und Herrschaft ü b e r weltliche Dinge durchaus auszusehließen, und im Widerstreite der Geseze beider Gewalten gehe das bürgerliehe Recht vor. 5 ) Diesen unter Anrufung des apostolischen Lehramtes, also ex cathedra, jeweilen verkündeten Sätzen hat das Dogma der Unfehlbarkeit mit dem 18. Juli 1870 den Stempel der u n b e d i n g t e n G l a u b e n s w a h r h e i t aufgedrückt.

Damit hatte der aggressive Charakter des katholischen KirchenRegimentes, ganz abgesehen von der gleichzeitig bewerkstelligten organisatorischen Umgestaltung der Kirchen - Verfassungr seinen Kulminationspunkt erreicht; die repressive Gegenströmung staatlichen Selbstbewußtseins war die naturgemäße Folge : überall raffte die bürgerliche Solidarität ihre Kraft zur Abwehr zusammen und unter dem Spectrum dieser Ereignisse haben wir den Kampf za erfassen, der sich im Kleinen in den Vorgängen der Diocèse Basel wiederspiegelt. -- Durch die Verkündung des Unfehlbarkeits-Dogma's werden die katholischen Bürger jedes Staates als Gläubige ihres Kirchen-Verbandes auf die vorerwähnten Lehren in's Gelübde ') Syll. 18. 2) Syll. 77. ') Syll. 74. *) Syll, 45. 5) Syll. 27 und 42.

654 g e n o m m e n : es wird als Glaubens-Sache erklärt, die Grundsätze der P a r i t ä t , der Glaubensfreiheit, der bürgerlichen S c h u l e , der b ü r g e r l i c h e n Ehe, und über all das hinaus, der F r e i h e i t und Sei b s t s t ä n d i g k e i t des S t a a t e s als ketzerisch, zu behandeln.

; .

Damit ist der Konflikt zwischen den Grundlagen des bürgerlichen Staates und dem Regimente einer einzelnen Religionsgenossensehaft unlösbar gestaltet.

Es widerstrebt der öffentlichen Ordnung . und gefährdet den konfessionellen Frieden unter den verschiedenen Glaubens-Genossenschaften, wenn eine derselben, sei es welche es wolle -- in ihr verbindliches P r o g r a m m die Negirung, beziehungsweise Z e r s t ö r u n g der G r u n d l a g e n des S t a a t e s , seiner A u t o n o m i e und der Elemente bürgerlichen Zusammenlebens aufnimmt.

Es ist daher auch nur eine nothwendige Lebensfunktion des Staates, wenn er, wie jeder lebensfähige Organismus, die Ausscheidung und Beseitigung von Elementen vollzieht, welche sich gegen die Erfüllung seiner Aufgabe auflehnen.

Etwas Mehreres, Anderes haben die Diözesan-Kantone nun nicht gethan, als sie dem Bischof die amtliche Proklamirung dieses Programmes untersagten; etwas Anderes, als die Amtsenthebung blieb ihnen nicht'übrig, als der Bischof dieses Programm nicht bloß verkündete, sondern auch durch die Verfolgung staatsgetreuer Geistlicher vollzog und ferner zu vollziehen erklärte.

Welche Mittel die Kantone zu ihrem Schütze weitef zu ergreifen berechtigt sein dürften, gehört nicht in den Kreis dieser Erörterung.

Unter dem angedeuteten Gesichtspunkte müssen wir sonach die rekurrirten Beschlüsse als konstitutionell völlig gerechtfertigt betrachten.

Diesem gegenüber kann denn auch die Anrufung der in den einzelnen Kantonsverfassungen niedergelegten Gewährleistung des katholischen, beziehungsweise ,,römisch-katholischen11 Glaubensbekenntnisses oder Kultus nicht zur Geltung gelangen, indem eben diese Gewährleistung selbst wieder zufolge der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 44 der Bundesverfassung von 1848 insofern keine unbeschränkte, sondern l i m i t i r t e ist, als .daniit der Ausübung der kantonalen und bundesrechtlichen Hoheitsrechte für ,,Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Konfessionen" keineswegs vorgegriffen ist, diese vielmehr ausdrücklich reservirt sind. Sind die daraus erwachsenden Kollisionen

655 auch zu beklagen, so sind dafür die Staatsbehörden, welche sich nur den von Außen erhobenen Angriffen gegenüber abwehrend verhalten, nicht verantwortlich zu machen.

Ebensowenig kann dann aber schließlich in den rekurrirten Beschlüssen eine Verletzung des Art. 53 der Bundesverfassung erblickt werden, da es sich bei denselben weder um streitige Civilansprüche, noch um eine Verfolgung wegen Uebertretung eines Strafgesetzes, sondern lediglich um eine staatspolizeiliche Schutzmaßnahme handelte.

Auf diese Consideranden gestützt beantragt*) Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission: die Abweisung der gegen die Amtsenthebung des Hrn. E. Lâchât gerichteten Rekurse zu beschließen.

B e r n , den 18. März 1875.

Namens der Mehrheit der ständeräthlichen 'Kommission, Der Berichterstatter:

Hoffmann.

*) Vom Ständerathe angenommen: 19. März 1875.

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Kommissionalbericht aus dem Schweiz. Ständerathe über die Rekurse betreffend die Amtsenthebung des Bischofs E. Lachat. a. Mehrheitsbericht. (Vom 18. März 1875.)

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15.05.1875

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