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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Benuzung der Eisenbahntelegraphen.

(Vom 17. März 1875.)

Der schweizerische Bundesrath, in der Absicht, über die Tragweite des den Eisenbahngesellschaften durch den Artikel 23 des Bundesgesezes vom 23. Dezember 1872 eingeräumten Rechtes zur Erstellung von Telegraphenleitungen für ihren ausschließlichen Gebrauch einheitliche Bestimmungen aufzustellen und das Telegraphenregal des Bundes inner den Schranken des erwähnten Gesezes zu wahren; auf den Antrag des Post- und Telegraphendepartements, beschließt: Art. 1. Die unentgeltliche Benuzung der Bahntelegraphen ist gestattet für die zwischen den Bahnverwaltungen und ihren Beamten ausgewechselten Korrespondenzen, welche a. die Regelung und Sicherung des Bahnbetriebes bezweken; b. den Unterhalt bestehender Bahnlinien betreffen.

Art. 2. Dagegen fallen unter das Regal des Bundes und müssen zu Gunsten der eidgenössischen Verwaltung mit der gesezlichen Taxe belegt werden alle Korrespondenzen, welche a. auf den Bau neuer Bahnlinien Bezug haben; Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd.I.

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b. von Behörden und Privatpersonen (Bauunternehmer, Lieferanten, Geschäftsleute etc.) herkommen oder für solche bestimmt sind, gleichviel ob sie bahndienstliche Angelegenheiten betreffen oder nicht; c. im Privatinteresse der Bahnbeamten oder in demjenigen der Reisenden und sonstigen Privatpersonen liegen.

Art. 3. Die unter Artikel 2 hievor bezeichneten Depeschen sollen in der Regel durch Vermittlung der öffentlichen Telegraphenbüreaux befördert werden. Wenn dieselben jedoch aus irgend einem Grunde die Bahntelegraphen benuzen müssen, so sind die Originale sammt den betreffenden Taxen der eidgenössischen Verwaltung zuzuführen.

Art. 4. Die Aufsichtebeamten der eidgenössischen Telegraphenverwaltung sind ermächtigt, von den auf den Bahnstationen aufgegebenen bahndienstlichen Depeschen jederzeit Einsicht zu nehmen.

Art. 5. Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

B e r n , den 17. März 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Benuzung der Eisenbahntelegraphen. (Vom 17. März 1875.)

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Jahr

1875

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12

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20.03.1875

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421-422

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