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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Entwurf eines eidg. Forstgesezes.

(Vom 3. Dezember 1875.)

Mit Bundesbeschluß betreffend die Errichtung eines eidg.

Forstinspektorates vom 24. Christmonat 1874 *) wurde (in Art. 2) der Bundesrath eingeladen, einen Gesezesentwurf über die weitere Ausführung des Art. 24 der revidirten Bundesverfassung vorzubereiten und der Bundesversammlung vorzulegen.

Der Art. 24 lautet: ,,Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei im Hochgebirg.

,,Er wird die Korrektion ihrer Quellengebiete unterstüzen und die nöthigen schüzenden Bestimmungen zur Erhaltung dieser Werke und der schon vorhandenen Waldungen aufstellen."

Indem wir obiger Einladung anmit nachkommen, machen wir zunächst darauf aufmerksam, daß der Art. 24 die Wasserbau- und Forstpolizei zugleich in sich faßt.

Wenn nun auch die beiden Fächer in manchen Fällen der Praxis unterstüzend und ergänzend in einander greifen, so berühren *) A. S. Bd. I, S. 494.

1091 vielleicht ebenso viele ausschließlich nur den Ingenieur oder nur den Forstmann und scheiden sich technisch immer scharf von einander aus. Es bilden deßhalb in den Kantonen Bau- und Forstwesen besondere Verwaltungen und machen einen abgesonderten geschäftlichen Verkehr nothwendig.

Diese Verhältnisse veranlaßten uns, auch in unserem Departement des Innern, welchem das Bau- und Forstwesen zugetheilt ist, feine bauliche und eine forstliche Abtheilung einzurichten.

Aus den gleichen Gründen lassen sich im Gesezesentwurf über weitere Ausführung des Art. 24 beide Fächer nicht wohl vereinigen, weßhalb wir für sachgemäß erachtet haben, Ihrer h. Behörde zwei Entwürfe von Gesezesvorschlägen, einen wasserbaulichen und einen forstlichen, vorzulegen. Mit gegenwärtiger Botschaft begleiten wir Ihnen den Entwurf des Forstgesezes ein.

Hiebei verweisen wir zunächst auf unsere Botschaft an Ihre h. Behörde vom 2. Dezember 1874 betreffend die Errichtung eines eidg. Forstinspektorates, welche von einem Berichte der zur Vorberathung beigezogenen Expertenkommission vom 25. August desselben Jahres begleitet ist und welchen wir auch zur Ausarbeitung des vorliegenden Gesezesentwurfes benuzten.

Der bernische Forstverein hat in einer am 25. September d. J. in Burgdorf stattgefundenen und der Schweiz. Forstverein in einer außerordentlichen Versammlung in Luzern, den 10. und 11.

vor. Mts. Oktober, die Ausführung des forstlichen Theils des Art. 24 der revidirten Bundesverfassung behandelt und ersterer die Grundsäze zu einem eidg. Forstgeseze, lezterer das Resultat seiner Berathung in einem Gesezesentwurf zum Druke gelangen lassen.

Auch von diesen sehr verdankenswerthen Arbeiten haben wir Kenntniß genommen und uns an dieselben, soweit es unser Standpunkt immer zuließ, angeschlossen.

Der vorliegende Gesezesentwurf theilt sich sachlich : 1) in die Begrenzung des eidg. Forstgcbietes und Bezeichnung der Waldungen in demselben, welche der eidg. Oberaufsicht unterstellt werden sollen; 2) in Festsezung der Grundbestimmungen für die Forstgesezgebung derjenigen Kantone, welche dem eidg. Forstgebiet angehören und der dicsftilligen Beziehungen zwischen Bund und Kantonen ; 3) in Bestimmungen über Verabreichung von Bundesbeiträgen für Aufforstungen.

1092 Bei Begrenzung des eidg. Forstgebietes wurde vom Jura, aus den im erwähnten Expertenbericht vom 25. August 1874 angeführten Gründen, abgesehen und nur die Alpen und deren wichtigere Vorberge ins Auge gefaßt. Wir beschränkten uns hiebei darauf, die Kantone anzuführen, die nach unserer Ansicht mit ihrem Gesammtgebiet, und diejenigen, die nur theilweise in das eidg. Forstgebiet einzuschließen sind, und glaubten die genaue Festsezung der Grenzlinie nicht in's Gesez aufnehmen, sondern denfc Einverständniß des Bundesrathes mit den Kantonen und bei allfälliger Nichtvereinbarung derselben Ihrer hohen Behörde vorbehalten- zu sollen. Es ist dieses Verfahren auch wegen allfällig späteren Veränderungen der eidg. Forstgrenze wünschbar, welche sonst jeweilen einen Nachtrag zum Gesez nöthig machen würden.

Auf Anstände wird diese Abgrenzung kaum stoßen, indem bei vorläufigen diesfälligen Unterhandlungen zwischen dem eidg.

Forstinspektor mit Abgeordneten der betreffenden Kantone an Ort und Stelle die Wünsche irn Allgemeinen mehr auf Erweiterung als Rükziehung derjenigen Linie giengen, welche auf der dem Berichte erwähnter Expertenkommission beigelegten Karte gezogen ist.

Eine sehr wichtige Frage, die auch im Schweiz. Forstverein zu lebhafter Diskussion Veranlaßung gab, ist die, ob alle Waldungen im eidg. Forstgebiet ohne Ausnahme der eidg. Oberaufsicht unterstellt werden sollen oder ob diejenigen Privatwaldungen, welche nicht den Charakter von Schuzwaldungen tragen, davon auszuschließen seien.

Der schweizerische und bernische Forstverein haben sich zu ersterer Ansicht bekannt.

Wir können derselben nicht beipflichten, indem der allgemein herrschende und in der Gesezgebung beobachtete Grundsaz, daß nämlich der Private in der Verfügung über sein Eigenthum nicht m e h r beschränkt werden dürfe, als dies das Staatswohl dringendst verlangt, auch der unsrige ist.

Nun unterliegt es keinem Zweifel, daß es in dem abzugrenzenden eidg. Forstgebiete eine Menge Privatwaldungen geben wird, welche in keiner der in Art. 3 bezeichneten Beziehungen als Schuzwaldungen betrachtet werden können. Es wäre daher ein unbegründeter Eingriff in die Grundbesizrechte, wollte man die eidg. Oberaufsicht auf solche Waldungen gleich wie auf Privatschuzwaldungen ausdehnen.

Aber auch abgesehen davon, wäre es oft sehr schwierig, bei derartigem Besizthum zu entscheiden, ob man es mit einem Walde

1093 oder mehr nur mit einer Weide zu thun habe, und jedenfalls wäre die Abgrenzung solcher Waldungen schwierig und mit ernsten Anständen gegenüber den Besizern verbunden.

D O Aus diesen Gründen hauptsächlich haben denn auch verschiedene Gebirgskantone wie Luzern und Graubünden in ihre Forstgeseze und auch St. Gallen in seinen neuen, vom Regierungsrath durchberathenen Gesezesentwurf die Bestimmung aufgenommen, daß die Privatschuzwaldungen von den übrigen Privatwaldungen auszuscheiden und nur erstere der kantonalen Aufsicht unterstellt seien.

Diesen Gesezesbestimmungen entsprechend bringt auch der Art. 2 gegenwärtigen Entwurfes nur die Privatschuzwaldungen unter eidgenössische Oberaufsicht.

In Folge dessen war es aber zur Ausscheidung der Privat" o schuzwaldungen auch nöthig, eine Begriffsbestimmung derselben zu geben, was in Art. 3 geschehen ist.

In Art. 4 ist die Ausübung der forstlichen Oberaufsicht durch den Bund naher festgesezt. In erster Linie findet dieselbe mittelbar durch die Kantone statt, welche zum Theil bereits Forstgeseze und Forstbeamte besizen und in deren Stellung und Pflicht es zunächst liegt,> für den Schuz und das Gedeihen der auf ihrem Gebiet liegenden Waldungen zu sorgen. Da dies aber in keinem der betreffenden Kantone in genügendem Maße geschieht, in manchen das Forstwesen noch vollständig brach liegt, so sezt der Bund, in Ausführung des Art. 24 der revidirten Bundesverfassung, die Grundlage zu den kantonalen Forstgesezen fest, überwacht die Ausführung und Handhabung denselben und behält sich unmittelbares Einschreiten überall da vor, wo dies nöthig sein wird.

Die Grundlagen zu den Forstgesezen sind in Art 5 bis und o O mit 22 enthalten. In denselben werden an Gemeinden, Korporationen, Stifte und Genossenschaften höhere Anforderungen als an Private gestellt, ein Grundsaz, der auch in alle bereits bestehenden kantonalen Forstgeseze aufgenommen ist und hier keiner Begründung bedarf.

Art. 5 und 6 enthalten die Festsezungen für die Organisation des Kantonsforstwesens, nämlich die forstliche Eintheilung und die Bestimmungen über Stellung und Besoldung des Forstpersonals.

Indem Art. 5 einfach nur die Eintheilung in Inspektions-, Wirthschafts- und Hutbezirke vorgeschrieben, ohne Festsezung der Flächenausdehnung derselben, sind die Kantone in Fall gesezt, dieselbe ganz ihren Verhältnissen anzupassen.

1094 Weiter geht der Art. 6, indem er nicht nur die Anstellung der erforderlichen Anzahl fachlich gebildeter Forstbeamter und eine, hinlängliche Besoldung derselben vorschreibt, sondern durch Réglemente den Bildungsgrad für die verschiedenen Forststelleu dem Bundesrath zu bestimmen vorbehält und die Anstellung von einem eidg. Diplom oder Patent abhängig macht.

Diese Bestimmung ist unumgänglich nothwendig, wenn die eidg. Oberaufsicht nicht ein todter Buchstabe bleiben, sondern in den Waldungen unseres Alpengebiets kräftig und in der zwekmäßigsten Weise ins Leben treten soll. Wir verweisen diesfalls auf den Kanton Tessin, der seit 1857 ein Forstgesez besizt, dessen Wirkung aber bisher, hauptsächlich wegen Mangels einer hinreichenden Zahl tüchtiger, angemessen, besoldeter Förster noch nirgends ersichtlich ist. Wenn auch nicht in dem hohen Maße, so zeigt sich derselbe Uebelstand mehr oder weniger auch in den andern Gebirgskantonen.

Mit der Durchführung des Art. 6 sind für die Kantone allerdings erhebliche Mehrauslagen verbunden, aber der Schuz allein, der dadurch erzielt wird, wiegt dieselben leicht auf, abgesehen von dem staatsökonomischen Vortheil einer immer mehr anwachsenden Waldrente.

Ueberdies erleichtert der Bund den Kantonen dadurch ihre Aufgabe, daß er sich an der Heranbildung des untern Forstpersonals durch Beiträge betheiligt, nachdem er bereits früher durch Gründung einer forstlichen Abtheilung am eidg. Polytechnikum den Bewerbern um höhere Forststellen Gelegenheit zu ihrer Ausbildung geboten hat.

Die Vorschrift der Waldvennarkung in Art. 7 bedarf keiner Begründung.

Ueber die Bewilligung zu Abänderungen der Begrenzung und zu Waldtheilungen in Art. 8 giebt der Art. 9 den Kantonsregierungen die erforderlichen Anhaltspunkte.

Das Verbot der Theilung des Gemeinds-, Korporations-, Stiftsund Genossenschafts\valdungen unter Gliederungen derselben ist in die meisten kantonalen Gesezgebungen aufgenommen und überall, wo stattgefundene Theilungen, sei es zur Nuznießung, sei es als Eigenthum in nicht zu entfernte Zeiten zurükgehen, sucht man dieselben durch Zusammenlegung der Waldungen wieder rükgängig zu machen.

Es hat dieses Verbot der Theilung auch für den durch Art. 24 der revidirten Bundesverfassung erstrebten Landcsschuz große Wichtigkeit, indem größere, in Händen von öffentlichen Korporationen liegende Waldungen durch die einheitliche Verwaltung und durch

109& die allgemeinere und strengere Anwendung der Geseze auf dieselben einen sichereren Schuz zu bieten im Falle sind als Privatwaldungen.

Aus erwähnten Gründen wäre es wimschbar, daß auch die Privatsclmzwaldungen unvertheilt blieben, doch würde man nach unserer Ansicht zu weit gehen, wollte man die Theilung derselben verbieten. Wir haben deßhalb eine Theilung von der Bewilligung der Kantonsregierung abhängig gemacht, welche den eingehenden Gesuchen nur dann entsprechen wird, wenn die Waldungen nicht in Schuzdistriktcn liegen und die Theilung den Landcsschuz nicht gefährdet.

Die Bestimmung in Art. 10 über Veräußerungen von Gemeinds-, Korporations-, Stifts- und Genossenschaftswaldungen findet sich in fast allen Forstgesezen und bedarf wohl keiner weitern Begründung.

Es wird Fälle geben, wo eine Regierung die Veräußerung eines Waldstükes bewilligen wird, z. B. wenn eine Gemeinde ein solches behufs einer Grenzregulirung oder sonst mit erheblichem VortheiL au verkaufen Anlaß findet, um vielleicht eine für Alp- oder Landwirthschaft minder geeignete Fläche wieder aufzuforsten.

Auch die Vorschrift der Vermessung, Kartirung, forstlichen Einrichtung und nachhaltigen Benuzung der Waldungen, mit Ausnahme der Privatwaldungen, ist bereits in allen besseren Forstgesezen der Gebirgskantone enthalten, was uns einer Begründung der Aufnahme dieses Artikels in vorliegendes Gesez enthebt.

Da nun aber diesen Operaten eine Menge Vorarbeiten vorauszugehen haben, wie Triangulation, Entwurf von Wegnezen, und viele Waldungen noch vorher aus dem verwahrlosten Zustand, in dem sie sich befinden, herausgewirthschaftet werden müssen, und ferner erwähnte Operate an sich geraume Zeit in Anspruch nehmen, so werden provisorische Wirtschaftsordnungen nothwendig, wie solche in Art. 12 aufgenommen sind.

In denjenigen Kantonen, welche noch keine Forstgeseze besizen oder ihre Geseze nicht zum Vollzug gebracht haben, wird vorläufig die Einführung von Wirthschaftsordnungen fast allgemein zur Anwendung kommen müssen.

Die Bestimmung in Art. 13 über Wiederaufforstung der Schläge und Blößen ist schon durch die in Art. 24 der Bundesverfassung verlangte Erhaltung der bestehenden Waldungen bedingt.

Der Art. 14 befaßt sich insbesondere mit den Privatschuzwaldungen. Die Ausscheidung derselben ist, als eine wichtige und schwierige Arbeit, dem Kantons-Forstpersonal zugewiesen.

1096 Die Wichtigkeit dieser Waldungen erfordert, daß sie nicht nur der Aufsicht des Forstpersonals, sondern auch der Bewirtschaftung durch dasselbe unterstellt werden. In verschiedenen Gebirgskantonen ist dies in mancher Beziehung bereits der Fall (Bern, Luzern, Freiburg, Wallis).

Die Forstordnung des Kantons Graubünden schreibt vor, daß alle Abholzungen in Privatschuzwaldungen (I. Klasse} durch die Forstbeamten, gemeinschaftlich mit dem Waldbesizer stattzufinden haben, was aber aus Mangel an Personal noch nicht allgemein durchgeführt ist.

St. Gallen hat im neuen Gesezesentwurf die Besizer von Privatschuzwaldungen verpflichtet, den Forstrevieren beizutreten, wobei die Beitragleistung sich auf den geringen Betrag von nur 30 bis 50 Rappen für die Jucharte beläuft.

Der Geschäftsverkehr zwischen den Besizern von Privatschuzwaldungen und den Forstbeamten ist durch die Kantonsregierungen zu regeln und so einzurichten, daß den Privaten in Benuzung ihrer Waldungen möglichst freie Hand belassen wird.

Zu diesem Behufe ist den Wirthschaftsbeamten die Kompetenz zur Holzabgabe bis zu einem zu bestimmenden Quantum (in Graubünden 2000 c') zu ertheilen, gleichviel ob zum Eigenbedarf oder zum Verkauf. Zu größeren Abholzungen muß Einholung einer regicrungsräthlichen Bewilligung verlangt werden.

Der Berner und der schweizerische Forstverein weichen in ihren Ansichten von dem vorliegenden Entwurf in Bezug auf das Eingreifen des Staates in die Privatwaldwirthschaffc wesentlich ab, indem sie nur für Holzschläge zum Verkauf eine kantonale Bewilligung für nöthig erachten, die Nuzungen zum Eigenbedarf dagegen dem Gutfinden des Waldbesizers überlassen.

o o^ Es erklärt sich diese Differenz zum Tneil daraus, daß genannte Vereine sämmtliche Privatwaldungen der eidg. Oberaufsicht unterstellen, wobei das staatliche Eingreifen in die Privatwaldwirthschaft in der in vorliegendem Entwurf enthaltenen Weise, gegenüber den Besizern von Privatwaldungen, die nicht zu den Schuzwaldungen gehören, als unbegründet und hart erscheinen würde.

Gegen die Anschauung obiger Vereine spricht zunächst die Schwierigkeit und das Odiöse der Kontrole darüber, ob eine Abholzung für den eigenen Bedarf stattgefunden oder für den Verkauf; ja es kann vorkommen, daß ein Private eine Abholzung in der Absicht vornimmt, das Holz für eigenen Bedarf zu verwenden und erst später veranlaßt wird, dasselbe zu verkaufen.

1097 Dem Bunde kann es übrigens auch ganz gleichgültig sein, ob ein Private sein Holz für den Handel oder für den eigenen Bedarf schlägt; er behält nur die Erhaltung und Verstärkung des Schuzes durch die Waldungen im Auge, und dieser Zwek wird durch die betreffenden Bestimmungen vorliegenden Entwurfes unzweifelhaft sicherer erreicht.

Wenn es auch richtig ist, daß im Allgemeinen nur die Abholungen für den Handel von größerer Ausdehnung sind, so ist hinwieder zu bemerken, daß auch diejenigen für den Eigenbedarf, z. B. zu Neubauten, eine bedeutende Holzmasse, sei es an sich, sei es im Verhältnis zum betreffenden Waldbesiz in Anspruch nehmen können, und daß ferner eine fortgesezte, die Nachhaltigkeit überschreitende Nuzung für den Eigenbedarf in rascher Progression zur Dévastation eines Waldes führt.

In Art. 15 wird die Bildung von besonderen Schuzdistrikten vorgeschrieben, und von den Regierungen verlangt, daß sie dieselben einer ganz besonders strengen Aufsicht und der sorgfältigsten Behandlung unterstellen.

Es kann hiebei die Frage aufgeworfen werden, ob dieser Artikel neben den übrigen Vorschriften zur Erhaltung der Waldungen nothwendig sei. Der Schweiz. Forstverein hat sich für Bildung von Schuzdistrikten ausgesprochen, welche er mit dem Namen Bannwaldungen bezeichnet. Was zunächst die Bezeichnung Bannwald betrifft, so möchten wir dieselbe dem Waldbann im ursprünglichen, alten Sinn des Wortes belassen, der beinahe im Gegensaz zum heutigen Begriff eines Schuzwaldes steht.

Wenn wir uns im Uebrigen der Ansicht genannten Vereins anschließen, so haben wir Wobei die höchst gefährlichen Quellgebiete z. B. der Gürbe im Kanton Bern, der Tamina im Kanton St. Gallen, der Nolla und des Glenners im Kanton Graubünden, Campo im Kanton Tessin und ähnliche im Auge, deren Verbauung großartige, höchst kostspielige Werke verlangt, und welche notwendigerweise durch eine möglichst vollständige Bewaldung und streng schuzwirthschaftliche Behandlung derselben unterstüzt werden sollten.

Die Aufforstungen in diesen Schuzdistrikten sind dann aber auch in Art. '29 mit den höchsten Beitragsanschlägen bedacht.

O O Eine ziemlich tief in die Rechte der Grundbesizer eingreifende, aber im Interesse des Gemeinwohles notwendige Bestimmung enthält Art. 16 über Neubewaldungö von Bodenflächen,l welche gegenö ~ wärtig nicht zum Waldareal gehören.

1098 Es kommen nämlich im Alpengebirgc oft nur mehr mit spärlicher Grasnarbe bekleidete Flächen vor, welche schon vor Zeiten durch Naturereignisse, Brand oder durch kahle Abholzungen von Wald entblößt wurden.

An anderen Orten sind es auf Wildheu benuzte Flächen ^Mäder), deren Aufforstung wünschbar wäre, welche den Saum der Alpwaldungen bilden und sich oft tief in dieselben herunter ·erstreken.

In manchen Gegenden bilden Lawinenzüge breite Streifen durch steile Gebirgshänge, welche in den meisten Fällen mit verhältnißmäßig geringen Kosten verbaut und durch Aufforstung io Wald umgewandelt werden könnten.

All' diese kahlen Flächen liegen meist in den ober ten Hängen der Quellgebiete, bewirken durch ihre steile Lage u s d den oft schwach und kurz berasten und meist trokenen Bodennein rasches Abfließen der atmosphärischen Niederschläge, und tragen dadurch zu den plözlichen Anschwellungen der Wildbäche und deren Verheerungen wesentlich bei. Im Winter und Frühling bilden sich in vielen dieser Hänge und Mulden Lawinen, und gefährden durch ihren Sturz Waldungen, Gebäude und den Verkehr auf den Straßen.

Durch die Wiederaufforstung der beschriebenen Flächen könnten die vorhandenen Waldungen an vielen Orten zwekinäßigO arrendili O und ganz besonders die jezige, stark gesunkene obere Waldgrenze bis zur eigentlichen Waldvegetationsgrenze wieder gehoben, dadurch das Klima jener Gegenden gemildert und dem Boden eine größere Rente abgewonnen werden. Den Wildbächen würde das Wasser nur allmälig zugeführt und dadurch ihre Gewalt geschwächt, ihre Gesehiebsmassen gemindert, und Lawinen würden nur noch da eine Gegend bedrohen, wo ihre Verbauung unmöglich ist.

Wir legen diesen Waldanlagen einen so bedeutenden Nuzeu bei, daß wir Ihrer hohen Behörde die Annahme dieses Artikels eindringlichst empfehlen und in Art. 29 auch für diese Aufforstungen die höchsten Procentansäze aufgenommen haben.

Da fragliche Flächen gegenwärtig noch nicht zum Waldareal gehören, so können die kantonalen Forsfcgeseze auf dieselben auch noch keine Anwendung finden, und es muß daher die Aufforstung durch Vereinbarung mit den Grundbesizern erzielt oder, wenn dies nicht möglich, der Boden exproprürt werden.

Den Kantonen glaubten wir das Expropriationsrecht deßhalb einräumen zu sollen, weil der Fall vorkommen kann, daß sie von mehreren Grundbesizern gezwungen werden, Flächen erwähnter Art

1099 -durch Expropriation anzukaufen, während vielleicht mitten zwischen ·denselben ein Stük liegt, das dessen Besizer nicht abtreten will, oder es wird eine Waldanlage und allfälliger Lawinenverbau schlecht unterhalten und dadurch die darunter liegenden Waldstüke gefährdet.

Art. 18 behandelt die Ablösung der Dienstbarkeiten. Es wird darin die Ablösung derjenigen Dienstbarkeiten verlangt, welche einer schuzwirthschaftlichen Behandlung der Waldungen hinderlich sind, die Neubelastung der Waldungen mit solchen untersagt und zugleich vorgeschrieben, daß die Ausübung der zuläßigen Dienstbarkeiten geregelt werde. Den Grad der Schädlichkeit der verschiedenen Dienstbarkeiten zu beurtheilen, wird der Kantonsgesezgebung überlassen, doch wird auch darin bundesräthliche Genehmigung vorbehalten. (Art. 24.)

· Zu den abzulösenden Dienstbarkeiten dürften z. B. das Recht des Harzscharrens, der Streunuzung und des Weidgangs, wenigstens der Ziegen und Schafe gerechnet werden,' während z. B. das Recht ö O der Durchfahrt und unter gewissen Verhältnissen auch das Holzrecht als nicht ablöspflichtig zu bezeichnen wären.

Aehnlich den Dienstbarkeiten sind laut Art. 19 auch die Ne· bennuzungen, die vom Waldeigenthümer selbst vorgenommen werden, ganz oder zeitweilig einzustellen oder auf bestimmte Waldstreken zu begrenzen. Es betrifft dies wieder hauptsächlich den Wcidgang und die Streunuzung, welche den Gebirgswaldungen in Bezug auf Landesschuz und in nationalökonomischer Beziehung einen unberechenbaren Schaden zufügen, indem durch dieselben, insbesondere wenn sie nicht geregelt sind, die Wiederverjüngung erschwert und die Waldvegetationsgrenze immer mehr heruntergedrükt wird, die übermäßige Streunuzung aber dem Boden auch noch die wesentlichsten Stoffe seiner Fruchtbarkeit entzieht.

In Art. 21 wird von den Kantonen die Aufnahme der erforderlichen forstpolizeilichen und S traf bestim m ungen in das Forstgesez verlangt; ferner enthält derselbe die Bußansäze für Uebertretungen der gesezlichen Bestimmungen in Art. 7 bis und mit 19. Dadurch, daß die Bußen in Minimal- und Maxima l betragen ausgesezt sind, ist der Richter in Stand gesezt, die Buße nach der Schuldbarkeit des Straffälligen bemessen zu können.

Der Art. 25 über das eidg. Forstpersonal stüzt sich auf den Bundesbeschluß vom 24. Christmonat 1874, betreffend Errichtung eines cidg. Forstinspektorates ; nur ist die Anstellung des nöthigen Personals im Allgemeinen statt nur eines Adjunkten vorgesehen.

1100 Die Art. 26 bis und mit 32 handeln von den Bundesbeiträgen zu den Aufforstungen. Es ist in denselben vom Bundesbeschluß betreffend Bewilligung von Bundesbeiträgen für Schuzbauten an Wildwassern und für Aufforstungen im Hochgebirg, vom 21. Heumonat 1871 (A. S. X. 517), in verschiedenen Bestimmungen abgewichen und derselbe ersezt worden, was hier näher zu begründen ist.

In Art. l des Bundesbeschlusses vom Jahr 1871 werden die Beiträge zu Aufforstungen in den Quellgebieten der Wildwasser bestimmt, während nach gegenwärtigem Gesezesentwurf dieselben in erster Linie zu Aufforstungen in den Schuzdistrikten und zu Neuanlagen von Waldungen, dann auch zu weitern Aufforstungen verwendet werden sollen, welche mit Verbauungen in Verbindung stehen oder ihrer bedeutenden Ausdehnung oder sonstiger Verhältnisse wegen für den Landesschuz von großer Wichtigkeit sind.

Zu diesen Aufforstungen von größerer Ausdehnung würden die hie und da mehrere hunderte von Jucharten einnehmenden, durch Brand oder durch Holzschläge für den Handel entwaldeten Flächen zählen, die nicht immer in den Quellgebieten liegen. Um diese zu unterstüzenden Aufforstungen indeß hinreichend von den nicht zu unterstüzenden auseinander halten zu können, sind auch leztere bezeichnet, nämlich Blößen, kleinere Waldflächen und gewöhnliche Schläge.

Daß nach Art. 27 außer für die erstmalige Aufforstung auch noch für die Nachbesserungen inner den ersten 2 Jahren nach der Kultur ein Beitrag an die Kosten verabreicht werde, sofern dieselben nicht durch Schuld des Waldbesizers nöthig geworden, scheint uns insofern billig, als fast jede Kultur einer geringeren oder größeren Nachbesserung bedarf. Diese Nachbesserungskosten würden im Kostenanschlag mit in Berechnung gezogen werden.

Der Termin zur Anmeldung der Aufforstungs-Projekte zu Beiträgen in Art. 28 ist deßhalb auf den 30. Juni des Vorjahres der Ausführung angesezt, um dem eidg. Forstinspektorat den Sommer hindurch Zeit zu geben, die Projekte zu prüfen; auch erlaubte der bisherige Termin, bis Ende Mai, den Kantonsforstbeamten im eigentlichen Hochgebirge in späten Frühjahren nicht, die Projekte rechtzeitig zu entwerfen.

Im Art. 4 des bezüglichen Bundesbeschlusses vom Jahr 1871 ist für Aufforstungen von nur lokalem Nuzen der Bundesbeitrag in der Regel auf 1/3 der wirklichen Kosten festgesezt, dabei aber gesagt, daß der Bundesrath in gewissen Fallen auch noch höher gehen könne.

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1101 In unserer Vorlage ist im Art. 29 der Beitrag in Prozenten angesezt und dabei für die Aufforstungen in den Schuzdistrikten und für neue Waldanlagen 40 bis 50, für die Kulturen von minderer Wichtigkeit 30 bis 40 Prozent angenommen. Es entsprechen diese Ansäze in ihren Maxima und Minima so ziemlich den bisher vom Bundesrath zuerkannten Beiträgen. Die weiteren Artikel über Bundesbeiträge zu Aufforstungen entsprechen dem Sinne des bezüglichen Bundesbeschlusses Tom Jahr 1871.

Es folgen dann noch die Artikel in Bezug auf Vollziehung und Bekanntmachung vorliegenden Gesezes.

Zum Schlüsse unserer Botschaft gelangt, erlauben wir uns, Ihrer hohen Behörde den vorliegenden Entwurf eines Forstgesezes, gestüzt auf die in derselben angebrachte Begründung, zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 3. Dezember 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenoßenschaft, in Ausführung des Art. 24 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 3. Dezember 1875, beschließt: Art. 1. Das Oberaufsichtsrecht des Bundes über die Forstpolizei im Hochgebirg erstrekt sich: 1) auf das Gesammtgebiet der Kantone Uri, Unterwaiden ob und nid dem Wald, Glarus, Appenzell Inner- und Außer-Rhoden, Graubünden, Tessin, Wallis; 2) auf den gebirgigen Theil des Gebietes der Kantone Zürich , Bern , Luzern , Schwyz , Zug , Freiburg, St. Gallen und Waadt.

Der Bundesrath wird die Grenzen der unter eidg. Oberaufsicht zu fallenden Gebirgsgegenden in den leztgenannten Kantonen festsezen und dieselben jeweilen nach Erforderniß

1103 abändern, beides im Einverständniß mit den betreffenden Kanton sregierungen.

In Fällen, wo der Bundesrath und eine Kantonsregierungsich über die forstliche Abgrenzung nicht vereinbaren können, entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 2. Innerhalb des eidgenößischen Forstgebiets fallen sämmtliche Staats-, Gemeinds-, Korporations-, Stifts- und Genossenschaftswaldungen und sämmtliche Privais c h u z waldungen nach Maßgabe gegenwärtigen Gesezes unter die eidg. Oberaufsicht.

Art. 3. Unter Privat s c h u z Waldungen sind alle diejenigen Privatwaldungen verstanden, welche wegen Waldarmuth einer Gegend oder vermöge ihrer bedeutenden Höhelage über Meer oder durch ihre Lage an steilen Hängen, auf Eken, Gebirgsrüken und Anhöhen oder in Quellgebieten, Engpässen, an Rufen, Bach- und Flußufern zum Schuze gegen nachtheilige klimatische Einflüße, gegen Lawinen, Stein- oder Eisschläge, Erdbewegungen, Unterwaschungen, Verrüfungen oder Ueberschwemmungen dienen.

Art. 4. Der Bund übt sein forstliches Oberaufsichtsrecht aus : 1) mittelbar durch die Kantone, indem er die Grundsäze festsezt, welche die Forstgeseze derselben in Bezug auf Waldungen im eidgenössischen Forstgebiet, nach den in Art. 3 bis und mit Art. 22 gegebenenen Bestimmungen, enthalten sollen ; 2) durch Ueberwachung der Ausführung und Handhabung der Forstgeseze in besagten Kantonen und, so weit nöthig, durch unmittelbares Eingreifen in das Forstwesen derselben.

Art. 5. Die Kantone sind in Inspektions-, Wirthschafts- und Hutbezirke von angemessener Ausdehnung einzutheilen.

Art. 6. Die Kantone haben zur Durchführung und Beobachtung ihrer Forstgeseze für Anstellung der erforder-

1104 lichen Anzahl fachlich hin reichend gebildeter Forstbeamter und für eine hinlängliche Besoldung derselben zu sorgen, wobei sie die betreffenden Waldbesizer in Mitleidenschaft ziehen können.

Der Bund betheiligt sich an den Kosten der Forstlehrkurse, welche Kantone zur Heranbildung des untern Forstpersonals abhalten lassen.

Ueber Bildungsgrad für die verschiedenen Forststellen, sowie über Untersttizung der Forstlehrkurse wird ein eidg.

Reglement das Nähere festsezen.

Art. 7. Alle in Art. 2 bezeichneten Waldungen müssen nach einer vom Bundesrath zu erlassenden Instruktion binnen einer von der Kantonsregierung festziisezenden Frist vermarkt werden.

Art. 8. Ohne Bewilligung der Kantonsregierung dürfen die festgesezten Waldgrenzen nicht abgeändert und die Waldungen weder zur Nuznießung noch als Eigenthum getheilt werden.

Art. 9. Eine Veränderung der Waldgrenze ist zum Zweite einer besseren Arrondirung zuläßig, dagegen zu Reutungen nur dann, wenn das betreffende Waldsttik nach den Bestimmungen in Art. 3 nicht als Schuzwald zu betrachten ist.

Eine Waldtheilung ist mit Ausnahme außerordentlicher Verhältnisse nur zwischen mehreren Gemeinden, Korporationen, Stiften und Genossenschaften, nicht aber unter Gliedern derselben statthaft.

Eine Theilung von Privatschuzwaldungen darf nur dann bewilligt werden, wenn dieselbe nicht dermaßen störend auf die Wirthschaft einwirkt, daß dadurch der Schuz gefährdet wird, den der Wald bieten soll.

Art. 10. Gemeinds-, Korporations-, Stifts- und Genossenschaftswaldungen dürfen ohne Bewilligung der Kantonsregierung nicht veräußert werden.

1105 Art. 11. Die im vorigen Artikel genannten Waldungen mit Inbegriff der Staatswaldungen sind nach einer vom Bundesrath zu erlassenden Instruktion zu vermessen, zu kartiren, forstlich einzurichten und ein Wirthschaftsplan über dieselben zu entwerfen.

Das festgesezte nachhaltige Nuzungsquantum darf ohne Bewilligung der Kantonsregierung nicht überschritten werden und muß, wenn überschritten, inner einem von der Regierung anzuberaumendem Termin wieder eingespart werden.

Art. 12. Bis zur Einführung der Wirthschaftspläne sind die nachhaltigen Nuzungsmengen provisorisch zu bestimmen und die Nuzungen, Kulturen und Bauten planmäßig auf mehrere Jahre hinaus festzustellen.

Art. 13. In allen der eidg. Oberaufsicht unterteilten Waldungen müßen die Schläge und Blößen beförderlichst wieder bestokt werden.

Die betreffenden Behörden haben nöthigenfalls angemeßene Termine hiezu anzusezen.

Art. 14. Die Ausscheidung der Privat s c h u z Waldungen von den übrigen Privatwaldungen geschieht durch die Kantonsforstbeamten. Sie unterliegt der Genehmigung des Bundesrathes.

Die Privatschuzwaldunsen sind der Aufsicht und WirthO schaft des Forstpersonals zu unterstellen.

Abholzungen in denselben dürfen vom Eigenthümer bis zu einer im Kantons-Forstgesez zu bestimmenden kleineren Menge, im Einverständnis mit dem betreffenden Wirthschaftsbeamten stattfinden, zu größeren Abholzungen dagegen hat der Waldeigenthümer die Bewilligung der Kantonsregierung einzuholen.

Sofern eine Abholzung bewilligt wird, so sind an dieselbe diejenigen wirthschaftlichen und Sicherheitsvorschriften zu knüpfen, welche Orts- und Bestandesverhältnisse verlangen.

Art. 15. Walddistrikte im eidg. Forstgebiet, welche ein Quellgebiet einnehmen und vermöge ihrer Lage, BodenBmidesblatt. Jahrg. XXVII. Bd.IV.

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1106 beschaffenheit und Gewässer für den Landesschuz eine außerordentliche Wichtigkeit besizen und in welchen Verbauungen ausgeführt wurden, sind als Schuzdistrikte unter besondere Aufsicht des kantonalen und eidgenössischen Forstpersonals zu stellen.

Bei Entwurf der Wirthschaftspläne sind alle andern Rüksichten derjenigen des Schuzes strengstens unterzuordnen und namentlich auch der Holztransport in diesem Sinne zu regeln.

Für die Bewirthschaftung und Benuzung der in den Schuzdistrikten liegenden Privatwaldungen sind besondere Vorschriften zu erlassen.

Die Bildung solcher Schuzdistrikte und die von der Kantonsregierung für dieselben entworfenen Wirthschaftspläne und erlassenen Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 16. Bodenflächen, welche Waldareal gehören, durch deren Sicherheit wichtige Schuzwaldungen gewonnen werden können, sind auf tonsregierung oder des Bundesrathes

gegenwärtig nicht zum Aufforstung aber mit im Sinne des Art. 3 Verlangen einer Kanin Wald umzuwandeln.

Art. 17. Die Kosten der erstmaligen Aufforstung (Art. 16) hat auf Verlangen der Bodeneigenthümer der Kanton zu übernehmen. Der Bund betheiligt sich an denselben durch Beiträge. (Art. 26).

Gehört der aufzuforstende Boden einem Privaten, so ist derselbe berechtigt, vom Kanton zu verlangen, daß sein Grundstük espropriili werde. Anderseits ist der Kanton berechtigt, solche Privatgrundstüke durch Expropriation an sich zu bringen.

Art. 18. Dienstbarkeiten auf Waldungen, welche der eidg.

Oberaufsicht unterstellt sind und deren Ausübung sich ö O mit einer schuz wirtschaftlich en Behandlung der Waldungen nicht verträgt, müssen abgelöst werden. Die Belastung genannter Waldungen mit neuen derartigen Dienstbarkeiten ist untersagt.

1107 Ueber Ablösung der forstlichen Dienstbarkeiten und über Ausübung derjenigen, deren Ablösung nicht vorgeschrieben ist, sind in die kantonalen Gesezgebungen die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen.

Art. 19. Alle üblichen Nebennuzungen in den der eidg. Oberaufsicht unterstellten Waldungen, welche der Wiederverjüngung hinderlich sind und den Schuz beeinträchtigen, den diese Waldungen zu bieten bestimmt sind, müssen für immer oder zeitweilig eingestellt oder auf gewisse Flächen begrenzt werden.

Die zuläßigen Nebennuzungen sind im Interesse des Waldschuzes zu regeln.

Art. 20. Zuwiderhandlungen gegen die in Art. 7 bis und mit 19 enthaltenen Bestimmungen und Nichtbeachtung der in denselben enthaltenen Vorschriften ziehen folgende Bußen nach sich : 1) Unterlassung der Waldvermarchung inner gegebenem Termin oder Verzögerung derselben durch Schuld des Waldbcsizers (Art. 7): Fr. 5 bis 50.

2) Veränderung amtlich festgesezter Waldgrenzen oder vorgenommene Waldtheilung ohne kantonale Bewilligung (Art. 8): Fr. 20 bis 200.

Bei Grenzveränderungen ist der frühere Stand der Grenze wieder herzustellen, bei stattgefundener Waldtheilung dieselbe rükgängig zu machen.

3) Ohne kantonale Bewilligung vorgenommene Waldveräußerung (Art. 10): Fr. 15 bis 60 für jede veräußerte Hektar, darunter im Verhältniß der Fläche. Die Veräußerung ist als gesezwidrig rükgängig zu machen.

4) Zuwiderhandlungen gegen dio Vorschriften eines provisorischen oder definitiven Wirthschaftsplans oder unerlaubte Ueberschreitung des Nuzungs-Etats (Art. 11 und 12): Fr. 20 bis 500.

Hat eine vorschriftswidrige Abhoizung in einer Waldung stattgefunden, welche als Schuzwaldung be-

1108 wirthschaftet wird oder in einem Schuzdistrikt liegt (Art. 15), so beträgt die Buße Fr. l bis 10 für jeden Kubikmeter geschlagener Holzmasse.

5") Unterlassungen und Verzögerungen VOIT forstamtlich, inner Termin verlangter Aufforstungen (Art. 13 und 19), ohne hinreichende Entschuldigung, Fr. 3 bis 15 für jede Hektar, deren Bestokung unterblieb; bei Flächen unter diesem Maß wird die Buße im Verhältnis berechnet.

6) Gesezwidrige Abholzungen in Privatschuzwaldungen (Art. 14) Fr. l bis 10 für jeden Kubikmeter geschlagener Holzmasse.

Weitere Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen' in Art. 14 oder Unterlassungen von kompetenterseits, inner Termin angeordneten Arbeiten, Fr. 3 bis 50.

7) Die Vornahme von Nebennuzungen entgegen den Bestimmungen in Art. 19: Fr. 5 bis 100.

Art. 21. Die kantonalen Forstgeseze haben die nöthigen Bestimmungen über Strafkompetenz in Forstsachen zu enthalten.

Art. 22. Wenn bei Unterlassung oder Verzögerung von gesezlich vorgeschriebenen forstlichen Arbeiten Gefahr im Verzug ist, so ist die betreffende Kantonsregierung verpflichtet, die Arbeiten auf Kosten des Waldbesizers ausführen zu lassen.

Art. 23. Falls Kantone, welche Staatswaldungen besizen, in Bezug auf dieselben den Bestimmungen gegenwärtigen Gesezes nicht nachkommen, wird der Bundesrath die betreffenden Regierungen dazu anhalten.

Art. 24. Die Forstgeseze, Forstverordnungen und Forstdekrete der zum eidg. Forstgebiet gehörenden Kantone unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 25. Der Bund stellt zur Führung der forstlichen Oberaufsicht beim Departement des Innern einen Forstinspektor an und ordnet demselben das nöthige Personal bei.

1109 Das in Art. 6 angeführte eidg. Reglement hat auch über Anstellung und dienstliche Verhältnisse dieser Beamten das Nähere festzusezen.

Art. 26. Der Bund unterstüzt durch Beiträge ohne Unterschied des Waldeigenthümers : a. Alle Aufforstungen in den Schuzdistrikten und die neuen Waldanlagen (Art. 15 und 16).

b. Alle übrigen Aufforstungen in den der eidg. Oberaufsicht unterstellten Waldungen, welche mit Verbauungen in Verbindung stehen oder ihrer bedeutenden Ausdehnung oder sonstiger Verhältnisse wegen für den Landesschuz von großer Wichtigkeit sind.

Für Aufforstungen von Blößen, kleineren Waldflächen oder von gewöhnlichen Schlägen werden keine Beiträge verabfolgt.

Art. 27. Die eidg. Beiträge werden nur für die erstmalige Aufforstung und diejenigen Nachbesserungen verabreicht, welche binnen den ersten zwei Jahren nach erfolgter Kultur vorgenommen werden.

Diese Beiträge für Nachbesserungen sind nur dann au bewilligen, wenn dieselben nicht durch Schuld des Waldbesizers nöthig geworden.

Art. 28. Die Anmeldungen um Beiträge zu Aufforstungen sind durch Vermittlung der Kantonsregierung dem Departement des Innern jeweilen für das nächstfolgende Jahr spätestens bis den 30. Juni einzureichen und sind zu begleiten : a. mit einer Beschreibung des Kulturorts und Anführung der übrigen sachbezüglichen Verhältnisse; b. mit einer Kostenberechnung mit Angabe der Kulturmethode, des Kulturmaterials, allfällig kleinerer Verbaue und des Zeitraums, inner welchem die Arbeiten ausgeführt werden sollen.

1110 Art. 29. Der Bundesrath sezt die Beiträge auf diesfälligen Bericht sammt Gutachten des Departements des Innern inner folgenden Minima und Maxima fest: 40 bis 50 °/o des Kostenbetrags für die in Art. 26, Litt, a angeführten Aufforstungen und Verbaue; 30 bis 40°/o für die unter b des gleichen Artikels bezeichneten.

Es dürfen hiebei nur die eigentlichen Kultur-, nebst kleineren Baukosten und die Kosten einer allfällig nothwendig befundenen außerordentlichen Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten in Berechnung gezogen werden.

Art. 30. Falls das für Aufforstungen ausgesezte Jahresbüdget zur Unterstiizung sämmtlicher berechtigten Anmeldungen nicht ausreicht, hat der Bundesrath zu entscheiden, welche Projekte den Vorzug haben sollen und welche auf das folgende Jahr zu verweisen sind.

Die Beiträge sind vom Bundesrath erst dann zu verabfolgen, nachdem er sich durch Berichte des eidg. Forstinspektorats versichert hat, daß die Arbeiten vorschriftsgemäß ausgeführt und richtig berechnet worden seien.

Art. 31. Mit dem Bezug der Beiträge verpflichtet sich der betreffende Kanton für die Waldeigenthümer, die Aufforstungen zu schüzen und zu pflegen und dieselben nachzubessern , sofern dies durch Verschulden des Waldeigenthümers oder nach Verfluß der ersten zwei Jahre nach Ausführung der Kultur nothwendig geworden ist.

Art. 32. Durch die Artikel 26 bis und mit 31 wird der Bundesbeschluß vom 21. Heumonat 1871 (A. S., X. 517) in seinen Bestimmungen betreffend Bewilligungen von Bundesbeiträgen für Aufforstung ersezt.

Die Bestimmungen über Verwendung der aus den Liebesgaben von 1868 abgesonderten Million Franken för Aufforstungen und Gründung eines allgemeinen Schuzbautenfonds

lili bleiben vorläufig noch in Kraft, unter Vorbehalt weiterer Schlußnahmen nach Ablauf des den betreffenden Kantonen zum Bezug ihrer Antheile bis Ende 1877 gesezten Termins.

Art. 33. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmung des Bundesgesezes vom 17. Braehmonat 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

X*«n

1112

# S T #

Bericht des

Schweiz. Generalkonsuls in London (Hrn. Albert Streckeisen von Basel) über das Jahr 1874.

(Vom 31. Oktober, eingegangen 29. November 1875.)

An den hohen Schweiz. Bundesrath.

Wie sehr auch das Jahr 1873 für den englischen Handel zu wünschen übrig ließ, so war doch das darauf folgende Geschäftsjahr 1874 in seinen Ergebnissen noch viel ungünstiger, eine Thatsache, die bereits vor Ablauf desselben allgemein zugestanden wurde, die aber seitdem in noch weit unwiderlegbarerer Weise ihre Bestätigung gefunden hat. Eine besondere Beweisleistung dafür dürfte kaum nothwendig sein, indem die zahlreichen Katastrophen der Neuzeit und die damit zusammenhängende Handelskrisis nur allzuschlagend die Wahrheit proklamiren; indeß mag es doch zur Erläuterung des Sachverhalts beitragen, wenn hier einige der Hauptpunkte berührt werden, wodurch so manche kommerzielle Berechnungen vereitelt und in den meisten Handelszweigen so unerquickliche Resultate zu Tage gefördert wurden. Es darf wohl als ein Grundprinzip angenommen werden, daß in der Regel blos dann Handelsoperationen eingeleitet werden, wenn sie einen, wenn auch nur sehr mäßigen Nutzen versprechen, indem es unsinnig wäre, seine Zeit, seine Arbeitskräfte und sein Geld aufs Spiel zu setzen, so lang die Chancen für Gewinn gegenüber denjenigen für Verlust

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Entwurf eines eidg.

Forstgesezes. (Vom 3. Dezember 1875.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1875

Année Anno Band

4

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56

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.12.1875

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1090-1112

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