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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn BernBiel-Neuenstadt.

(Vom 3. März 1875.)

Tit.!

Unterm 2. Februar 1867 beschloß der Große Rath des Kantons Bern eine Subvention von Fr. 6,200,000 für die Linien BielSonceboz-Dachsfelden und Sonceboz-Convers, sowie eine solche von Fr. 750,000 für die Bahn Pruntrut-Delle, und sezte im Weitern fest (Art. 7, Absaz 2) : ,,Für den Fall, daß früher oder später eine mit den nöthigen Garantien ausgerüstete Gesellschaft sich finden sollte, um das ganze jurassische Bahnnez, nämlich außer den genannten Linien auch diejenigen von Dachsfelden nach Basel und nach Pruntrut auszuführen, so spricht der Staat jezt schon die Geneigtheit aus, unter alsdann zu vereinbarenden nähern Bedingungen die Streken der jezigen Staatsbahn Bern-Biel und Neuenstadt-Biel zum Kostenwerthe in das Gesammtnez einzuwerfen und für diesen Betrag mit Aktien des neuen Unternehmens sich zu betheiligen."t

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Durch Dekret vom 26. Körnung 1873 anerkannte sodann der bernische Große Rath, daß die Gesellschaft der bernischen Jurabahnen sich über den Besiz der finanziellen Mittel ausgewiesen habe, welche zur Erstellung der Linien Dachsfelden-Delsberg-Basel und Delsberg-Pruntrut (sowie einer Verbindungslinie zur französischen Ostbahn) erforderlich seien, und beschloß ferner : ,,(Art. 3}. In Ausführung des Art. 7, zweites Alinea, des Dekretes vom 2. Februar 1867 werden die Staatsbahnlinien BielNeuenstadt und Biel-Bern, resp. Zollikofen, nebst Zubehörden und den aus den mit andern Gesellschaften abgeschlossenen Verträgen fließenden Rechten und Pflichten unter nachfolgenden Bedingungen O O O an das Gesammtunternehmen des jurassischen Eisenbahnuczcs abgetreten : a. Gemäß der angeführten Bestimmung des Dekrets von 1867 findet diese Abtretung zum Kostenswerthe der genannten Linien, d. h. um die Summe statt, welche laut Baurechnung dieser Linien zur Zeit der Uebertragung ihres Betriebes an die bernische Jurabahngesellschaft auf ihre Erstellung verwendet sein wird.

Vorläufig wird dieser Preis provisorisch auf Fr. 10,817,785 bestimmt, welche Summe die Kosten dieser Linie sammt Zubehörden bis zum 31. Dezember 1871 repräsentirt.

Kann zwischen dem Regierungsrathe und der Verwaltung der bernischen Jurabahngesellschaft in Bezug auf die Feststellung der Baurechnung eine Einigung nicht erzielt werden, so wird der Große Rath über die streitigen Punkte endgültig entscheiden.

b. An Zahlungsstatt für den Betrag der Gesammtausgabe der Erstellung der fraglichen Linien im Zeitpunkte ihrer Uebergabe an die Jurabahngesellschaft werden dem Staate Bern liberirte Aktien des Unternehmens der bernischen Jurabahnen bis zum Belauf der obigen Summe verabfolgt.

c. Der Betrieb der bemischen Staatsbahnlinien dauert auf Rechnung des Kantons fort, bis sämmtliche das jurassische Eisenbahnuez bildenden Linien dem Betriebe übergeben und wenigstens fünf Millionen Franken auf den von den Gemeinden und Privaten für die Vollendung dieses Nezes gezeichneten Aktien einbezahlt sein werden. Dagegen wird auf so lange, als der Staat die Einnahmen der fraglichen Staatsbahnliuien bezieht, für die den Gegenwerth derselben bildenden Aktien von der bernischen Jurabahngesellschaft kein Zins entrichtet werden.11

355 Durch Vertrag vom 28. November 1874 wurde die Cession der Linie Bern - Biel - Neuenstadt wirklich vollzogen und in den Grundbüchern gefertigt.

Die Direktion der bernischen Jurabahnen sucht um die Bundesgenehmigung für diese Konzessionsübertragung nach.

Wenn auch nach der unterm alten Eisenbahngeseze gehandhabten Praxis die Uebertragung von Konzessionen der Sanktion der Bundeshehörden nicht unterworfen war, -- und die eigentliche Konzessionsübertragung liegt in dem Dekrete des Großen Rathes vom 26. Hornung 1873, welches unter der Herrschaft des alten Gesezes zu Stande kam, -- so spricht doch eine richtige Interpretation auch des alten GesezöS1 für die Notwendigkeit dieses Requisites; jedenfalls stehen keine formellen Hindernisse entgegen, auf das Gesuch der genannten Bahndirektion einzutreten.

Auch materiell ist dagegen nichts einzuwenden.

Wenn auch für kurze Zeit, (bis zur Eröffnung des ganzen Nezes der bernischen Jurabahnen, welche voraussichtlich im Sommer 1876 stattfinden wird) die Reinerträgnisse noch dem Staate Bern zufallen, so fchut dies der Rechtsstellung des neuen Konzessionärs gegenüber dem Bunde keinen Abbruch ; er tritt sofort in alle durch Gesez und Konzession normirten Pflichten und Rechte ein.

Wir beantragen Ihnen daher, dem Gesuche durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes zu entsprechen, und benuzen den Anlaß, um Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 3. März 1875.

lui Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bimdesfoeschluss betreffend

Uebertragung der Konzession für die Bisenbahn BernBiel-Neuenstadt.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) eines Gesuches der Direktion der bernischen Jurabahnen, vom 4/6. Februar 1875 ; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vorn 3. März 1875, beschließt: 1. Die Uebertragung der vom Großen Rathe des Kantons Bern unterm 20. November 1858 der Ostwestbahngesellschaft für eine Eisenbahn von Biel nach der bernischen Kantonsgrenze bei Neuenstadt, dem linken Seeufer entlang, und von Bern nach Biel ertheilten und durch Bundesrathsbeschluß vom 2. Dezember 1858 genehmigten Konzession, welche durch Vertrag vom 27. Juni und 19. August 1861 dem Staate Bern abgetreten und durch Beschluß des Großen Rathes des Kantons Bern vom 29. August 1861 und hierauf bezüglichen Bundesbeschluß vom 25. Jänner 1862 modifizirt wurde, -- auf die Gesellschaft der bernischen Jurabahnen in Bern wird genehmigt.

2. Aus Grund der erfolgten Abtretung soll die Rechnung der Anlage- und Betriebseinrichtungskosten der Bahn in keiner Weise belastet worden und dem Bunde die Befugniß einläßlicher Prüfung derselben in dieser und jeder andern Richtung gewahrt bleiben.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Aenderung der thurgauischen Konzession für die Eisenbahn Winterthur-Singen-Kreuzlingen.

(Vom 8. März 1875.)

Tit.

Die am 11. Januar 1872 vom Großen Rathe des Kantons Thurgau für die Eisenbahnunternehmung Winterthur-Singen-Kreuzlingen ertheilte Konzession beschreibt das Trace folgendermaßen : ...

,,Eisenbahn von Winterthur, beziehungsweise Andelfingen, in der Richtung nach Singen, mit einer Abzweigungslinie nach der Nordostbahnstation Kreuzungen, eventuell neben diesem Hauptanschlüsse mit einer Abzweigung nach Konstanz" . . .

Diese Fassung des Ingresses der Konzession verpflichtet die Bahngesellschaft zum mindesten, den nach Kreuzungen und darüber hinaus tendirenden Verkehr direkt nach Kreuzungen zu führen, also das direkte Geleise regelmäßig zu betreiben.

In solchem Sinne fielen denn auch die Erklärungen aus, welche vom Bundesrathe und der Eisenbahndirektion Winterthur-SingenKreuzlingen der Regierung von Thurgau gegenüber abgegeben wurden, als leztere im November 1873 sich darüber beschwerte, daß von

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn Bern-Biel-Neuenstadt. (Vom 3. März 1875.)

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Jahr

1875

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.03.1875

Date Data Seite

353-357

Page Pagina Ref. No

10 008 535

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