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Inserate.

Die mit * bezeichneten Bekanntmachungen sind nur für die d e u t s c h e Ausgabe des Bundesblattes bestimmt. Man bemerke solches auf dem Manuskripte der Inserate deutlich.

Internationale Ausstellung und Kongress für

Gesundheitspflege und Rettungswesen.

Diese Ausstellung und Kongreß findet im Jahre 1876 Brüssel statt. Folgendes ist das Programm :

in

Uebersicht «1er Klassen.

I. Klasse. -- Rettungswesen bei Feuersbrunst.

1. Abtheilung.

Verfahren und Apparate zum Schutz gegen Feuersbrunst zu Land und zur See.

1) Bauart der öffentlichen Gebäude, Pulvermagazine, Petroleumlager nnd Schiffe.

2) Unverbrennbarkeit von Holz, Kleidungsstücken, Mobilien, Dekorationen etc.

3) Blitzableiter.

*.

2. Abtheilung.

Instrumente und Gegenstände zur Anzeige einer Feuersbrunst, Allarmapparate, Telegraphen.

511 3. Abtheilung.

Rettungsapparate und Vorrichtungen. Leitern, Säcke, Stricke, Fallschirme, Athmungsapparate, Ventilatoren etc.

4. Abtheilung.

Apparate, Vorrichtungen und Substanzen zum Löschen von Feuersbrünsten. Pumpen für Hand- und Dampfbetrieb nebst Ausrüstung. Extinktoren und chemische Substanzen. Wasser-Reservoirs und Leitungen.

5. Abtheilung.

Transportmittel für Mannschaften und Material.

II. Klasse. -- Apparate und Vorrichtungen aller Art, deren man sich auf und im Wasser bedient, um Gefahren zu vermeiden, Unglücksfälle zu verhüten und um Hülfe zu bringen.

1) Schwimmen und Schlittschuhlaufen; Vorrichtungen und Werkzeuge, welche zu diesen Uebungen gebraucht werden.

2) Beleuchtung der Küsten, auf der See, auf Flüssen und Kanälen.

Lichter und Signale.

Sondirung der Flüsse und Meere; vollkommenste Apparate.

3) Bettungswesen: Boote und andere Hülfsmittel, für Schwimmer, Schüfe und Schiffsmannschaften in Gefahr; Sehwimmgürtel und Taucherapparate.

4) Schiffe, Fischerbarken und Boote aller Art nebst Ausrüstung: beste Modelle in Bezug auf Sicherheit.

5) Seeuntüchtige oder in Gefahr schwebende Schiffe, welche Wasser ziehen oder an deren Bord Feuer ausgebrochen: Empfehlenswerthe Vorrichtungen für solche Fälle; Noth-Steuer-Masten nnd -Segelwerk.

Vorrichtungen, um den Rumpf eines Schiffes zu untersuchen nnd im Wasser auszubessern.

6) Krankenpflege oder Transport von Kranken oder Verwundeten auf der See: übliche Heilmittel.

III. Klasse. -- Vorrichtungen zur Verhütung von Unglücksfällen, welche durch den Verkehr auf Strassen, Pferdebahnen und Eisenbahnen entstehen.

1) Sicherheitsgeschirre und Bespannungssysteme; Gebisse, Kinnketten, Eisen, Steigbügel u. s. w.

2) Bremsen für Fuhrwerk auf Straßen und Pferdebahnen.

3) Bremsen für Lokomotiven und Eisenbahnwagen.

4) Ventilations-, Beheizungs- und Beleuchtungsapparate für Pferdebahnen und Eisenbahnen.

ä) Vorrichtungen gegen das Stossen -- Bespannungsvorrichtungen -- Sicherheitsvorrichtungen für das Ein- und Aussteigen der Reisenden und des Bahnpersonals ; Fußtritte, Handhaben, Raddecken, Schutzwehren.

512 G) Signale und Vorrichtungen aller Ait, um den Eisenbahndienst za sichern. -- Signale und Vorrichtungen zu Mittheilungen zwischen den Reisenden und dem Zugpersonal.

7) Verschiedenartige Vorrichtungen zum Beinhalten der Schienen, Schneepflüge, Bahnräumer u. s. w.

8) Einfriedigungen, Schutzwehren, Barrieren u, s. w. für Landstraßen und Eisenbahnen.

9) Spezialmodelle von öffentlichen Fuhrwerken, Pferdebahn-Eisenbahnwagen, hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit.

10) Werkzeuge für sofortige Hülfeleistung bei Entgleisung oder andern Eisenbahnunfällen.

IV. Klasse. -- Hülfeleistung in Kriegszeiten.

1. Abtheilung.

Transportmittel.

1) Tragbahren, Brancards, Tragsessel, Tragbett, Cacolet u. s. w.

2) "Wagen, Fourgons u. s. w.

3) Schlafwaggons, Waggons speziell für den Transport von Verwundeten; Verwendung des gewöhnlichen Eisenbahnmaterials zum gleichen Zweck.

4) Abhandlungen, Publikationen, Pläne, Muster und Modelle, welche auf die Transportmittel Bezug haben.

2. Abiheilung.

Chirurgische Werkzeuge: Tornister, Bestecke, chirurgische Etuis, Medikamente, Charpie u. s. w. Spezialabhandlungen.

3. Abtheilung.

Ambulancen: Muster, Modelle, Abhandlungen, Pläne.

1) Fliegende Ambulancen.

2) Zeitweise stehende Ainbulancen.

3) Permanente Ambulancen ; Spitäler, Lazarethe, Baracken.

Material und Ausstattung der verschiedenen Ambulancen. Nahrung der Verwundeten.

4. Abtheilung.

Vorrichtungen für Aufbewahrung, Bestattung oder Verbrennung der Leichen;Pläne,, Modelle, Abhandlungen.

Desinfektion der Schlachtfelder und der Lagerplätze.

V. Klasse. -- Oeffentliche Gesundheit und deren Pflege.

1) Drainage feuchten und sumpfigen Bodens ; Desinfektion übelriechender Gründe; Baggerung von Flüssen, Kanälen u. s. w. Systeme und Vorrichtungen.

2) Systeme zur Pflege der öffentlichen Gesundheit und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die Städte. -- Pflasterung der öffentlichen Straßen, Macadamisirung u. s. w. ; Trottoirs. -- Oeffentliche Beleuchtung. -- Vorkehren gegen die Infektion des Untergrundes durch das Leuchtgas --

513 Präventivvorkehrungen gegen Unfälle, welche sieh auf der Verkehrsstraße ereignen, sei es in Folge der dort vorgenommenen Arbeiten (Verschiedene "Wegbauarbeiten) oder solcher, welche längs der Straße ausgeführt werden (Aufbau und Ausbesserung der Wohnhäuser), sei es in Folge des öffentlichen Verkehrs (Transport schwerer oder geräuschmachender Gegenstände u. s. w.)

-- Herumirren der Hunde: Präventivvorkehrungen gegen die Verbreitung der Hundswuth u. s. w.

S) Systeme sur Pflege der öffentlichen Gesundheit in Bezug auf öffentliche Anstalten. -- Plan, Bau, Ventilation, Beheizung, Beleuchtung u. s. w.

der Spitäler, Kirchen, Kasernen, Schulen, Krippen, Gefängnisse, Theatersäle u. s. w. -- Vorkehrungen, uni der Feuchtigkeit und den übrigen natürlichen oder zufälligen Ursachen von Gesundheitsgefährlichkeit oder Unbehaglichkeit vorzubeugen oder sie zu entfernen. -- Installation der Blitzableiter.

4) Systeme zur Pflege der öffentlichen Gesundheit in Bezug auf den allgemeinen Wasserverbrauch ; Wasserstauungen ; Apparate zu summarischer Wasseranalyse; Filtrirapparate; Reservoire; Wasserleitungen; Vertheilungsund Begießungsvorrichtungen ; Wassermesser.

5) Systeme zur Pflege der öffentlichen Gesundheit in Bezug auf die Verproviantirung grosse r Bevölkerungscentren. -- Schlachthäuser; Markthallen: Marktplätze; Verkaufsstelleu. -- Lebensmittel in Bezug auf die Gesundheitspflege: Verfuhren bezüglich ihrer Aufbewahrung; praktische Mittel um deren Veränderung uud Verfälschung zu konstatiren.

G) Systeme zur Pflege der öffentlichen Gesundheit in Bezug auf die Ableitung des Unrathes grosser Bevölkerungscentren. -- Reinigung der Straßen; Desinfektion. -- Asche und Abfalle -- Oeffentliche Uriniranstalten; Latrinen; feststehende und bewegliche Senkgruben; Ausleerung; Zertheilung; Desinfektion ; Aufladen und Fortschaffen der Stoffe ; -- Errichtung von Ablagstätten; Desinfektion und Verwendung der Stoffe; -- Abzugskanäle; Konstruktion. ; Einsteiglöcher u. s. w. ; Vorkehrungen, um zu verhüten, daß die mephitischen Gase der Abzugskanäle die öffentliche Gesundheit gefährden, Luftabsperrung u. s. w. ; -- Benützung des Wassers aus den Abzugskanälen zum Düngen des Bodens; Angabe der praktischen Mittel, um diesen Zweck zu erreichen.

7) Systeme zur Pflege der öffentlichen Gesundheit in Bezug auf die Bestattung. --
Leichenhäuser: Leichenkammern: Aufbewahrung der Körper; Einbalsamirung: Verbrennung; Beerdigung; Todtenäcker u. s. w. -- Abhandlungen, Pläne und Vorrichtungen.

8) Meteorologische Instrumente, soweit sie auf die Gesundheitspflege Bezug haben.

Gesundheits-Karten.

Volksbeschreibung.

VI. Klasse. -- Gesundheitspflege. Präventiv- und Rettungsvorkehrungen in ihrer Anwendung auf die Industrie.

I. Abtheilung.

Muff rialien ; Musterentwürfe für die gesunde Einrichtung von Werkstätten, Fabriken, Hütteuwerken.

Werkstätte n: Beleuchtung, Ventilation, Beheizung.

Bergwerke Lüftung, Beleuchtung (Ventilatoren, Sicherheitslampen, Anzeiger von schlagenden Wettern u. s. w.)

514 2. Abtheilung.

Maschinen: Aufzüge für Arbeiter, für Lasten, Sieherkeitsvorrichtungen für das Hinabsteigen der Arbeiter und der Aufzugkästen, Fallschirme u. s. w.

Apparate und Sicherheitsvorkehrungen gegen das Ergriffenwerden durch in Betrieb stehende Maschinen.

Apparate und Maschinen, welche den Arbeiter bei ungesunden oder gefährlichen Arbeiten ersetzen.

Dampfkessel, Luft-Gas- u. s. w. Sehälter.

Sicherheitsvorrichtungen: Ventile, Manometer, Wasserstandzeiger, automatische Speisepumpe, Druckkontrole, Spezialbestimmungen betreffend die Aufstellung u. s. w.

Verfahren, um das Ansetzen des Kesselsteines eu verhüten, Mittel zur Beseitigung des Kesselsteines.

3. Abtheilung.

Vorrichtungen, Verfahren der Bestimmungen zum Zweck der Beseitigung oder Verminderung der Ursachen von Gefahr oder Gesundheitswidrigkeit, welche in Bezug auf die Arbeiter oder das Publikum die industriellen Arbeiten und das Anhäufen von rohen oder verarbeiteten Stoffen bieten könnten.

Gefahrlose Stoffe als Ersatz für die gefährlichen oder tödtlichen Produkte, welche in der Indubtrie oder in den Künsten angewendet werden.

Vorrichtungen oder Bestimmungen zum Zweck des individuellen Schuttes der Arbeiter vor schädlichen Dämpfen, Staub, ätzenden Flüssigkeiten, Explosionen, der schädlichen Einwirkung der Hitze- oder Lichtheerde n. s. w.

Kleidung, wie sie bei gewissen industriellen Gewerben nöthig ist.

Sanitätspolizeiliche Instruktionen und Réglemente für die Arbeiter.

Rettungsapparate und Werkzeuge zu sofortiger Hülfeleistung bei Unfällen, welche in Bergwerken, Steinbrüchen und Werkstätten vorkommet..

VII. Klasse. -- Haus- und Privatgesundheitspflege.

I. Abtheilung.

1) Pläne, und Modelle von Privatwohnhäusern, vorgewiesen als Muster von sanitarischer Verbesserung iü der Baukunst.

2) Pläne und Modelle von speziellen Wohnhäusern für die ArbeiterKlassen, und vorgewiesen als Muster von Verbesserungen, welche hei dieser Art von Bauten einzuführen sind, in Bezug auf Schicklichkeit, Gesundheit und Oekonomie, sowohl ausgeführt als im Projekt.

3) Vorrichtungen und Systeme zur Wasservertheilung im Innern der Wohnhäuser und zur .Fortschaffung des im Hanshalte verbrauchten Wassers sowie des Kehrichts.

4) Vorrichtungen zur Beheizung und Gasbeleuchtung u. s. w. der Privatwohnungen, hauptsächlich vom Gesichtspunkte der Gesundheitspflege und der Sicherheit, wobei jedoch die Billigkeit in Betracht zu ziehen ist.

5) Ventilationsvorrichtungen für Häuser, ausgeführt oder im Projekt.

515 2. Abtheilung.

1) Gesundheitfördernde Stoffe: Kleidungsstücke je nach Elima und Jahreszeit für die verschiedenen Altersstufen und die sozialen Stellungen.

2) Geräthe, Werkzeuge und Toilettenvorrichtungen, welche als gesundheitsfördernd anerkannt sind.

8) Instrumente und Vorrichtungen für Hydrotherapie und Balneotherapie.

3. Abtheilung.

1) Geräthe und Vorrichtungen zum Zweck der verbesserten Zubereitung und Kochens der Nahrungsmittel.

2) Instrumente und Verfahren, welche leicht und praktisch die Veränderung, Verfälschung der Nahrungsmittel und der Getränke für den Hansgebrauch erkennen lassen.

3) Aufbewahrungsverfahren für Fleisch und Lehensmittel in Privatbehausungen.

4) Abhandlung und Vorrichtungen betreffend die beste Art der Ernährung von Kindern und Erwachsenen.

4. Abtheilung.

1) Apparate, Instrumente, Spiele und Spielzeug zum Zweck der physischen und moralischen Erziehung der Kinder.

2) Vorrichtungen, Verfahren und allgemeine Abhandlungen betreffend das Privatturnen.

VIII. Klasse. -- Medizin, Chirurgie, Pharmacie in ihren Beziehungen zu den vorstehenden Klassen.

1) Apparate, Verfahren und HülfsJcästen, um den durch Untertauchen, schädliche Gase, Strangulation oder Verschüttung Erstickten beizustehen.

(Elektro-galvanische Maschinen, Friktionsbürsten, "Wollendecken, elastische Muskelbänder, Ausrüstungen, Transportwägen.)

2) Vorrichtungen und Kleidungsstücke zum Schütze der Lokomotivheizer und der Zugbediensteten gegen die mit ihren Beschäftigungen zusammenhängenden Unfälle und Krankheiten.

3) Apparate für LoJcalschäden. Apparate für Zahn- und AugenProthese; acustische Apparate, Bruchbänder, Katheter, Gebärmutterringe, künstliche Sphinktere, Apparate für mechanische Prothese.

4) Transportapparate und Verfallren für Irrsinnige, Kranke, Verwundete end Schwache (Sanitätswagen, Tragbahren, Tragsättel, Kollwägen, Wägen, Eisenbahnwagen, Tragsessel).

5) Civil-Ambulancen, flottante Spitäler, Zeltspitäler, Baraekspitäler, Irrenhäuser, Entbindungsanstalten (Muster), Einrichtungen, Gegenstände für Lagerstätten, Bäder, Kleider, Mittel für Erhaltung und Zwangsmittel.

Apparate zum speziellen Zweck der Zubereitung der Nahrungsmittel in den Bpitälern und Irrenenhäusern.

G) Vorrichtungen für den Lciclientransport.

7) Vorrichtungen und Mittel zum Schutz gegen die Seekrankheit.

8) Praktische Abhandlungen über vorstehende Fragen.

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IX. Klasse. -- Institutionen zum Zwecke der Verbesserung der Lage der Arbeiter-Klassen.

1) Versicherungsgesellschaften für den Sterbefall und Prämienversicherungen gegen Unfälle aller Art. Verschiedenartige Statuten und Publikationen.

2) Gesellschaften für gegenseitige Unterstützung, Vorsichts-, Altersund Sparkassen. Kooperative Gesellschaften. -- Bäckereien, Metzgereien und Volksküchen; Maßregeln, welche in Fabriken und großen industriellen Etablissements zu treffen sind, um die Lebensmittel billig und gut liefern zu können.

3) Gesellschaften für den Bau oder den Ankauf von Arbeiterhäusern ; Gesellschaften, welche für die Bevölkerung billige Bäder herstellen. Volkswaschanstalten. Pläne und Vorrichtungen.

4) Bibliotheken für Handwerker und Arbeiter. -- Abendschulen. Kurse für Linear-, technisches und ornamentales Zeichneu und öffentliche Kurse für Geometrie, Mechanik und praktische Chemie für die Arbeiter. Werkschulen für Frauen. Einrichtungen, um die jungen Mädchen in den Haushaltungsverrichtungen zu belehren.

5) Gesellschaften zum Schütze der Lehrlinge, Lehrwerkstätten. Gesellschaften zum Schütze vernachläßigter Kinder, welche unter Vormundschaft zu gerathen Gefahr laufen, und Schulen für dieselben.

6) Spitäler und Reconvalescentensäle für die Arbeiter in großen industriellen Etablissementen ; Fabriksrefektorien, Kleinkinderbewahranstalten, Asyle oder Schulen, Kindergärten.

7) Mittel gegen den Missbrauch starker Getränke und um dio [Jnmäßigkeit in ihren Fortschritten zu hemmen.

X. Klasse. -- Gesundheitspflege und Rettungswesen in ihrer Anwendung auf die Landwirthschaft.

1) Ausrottung der der Landwirthschaft schädlichen Insekten und Thiere.

2) Modelle und Methoden für die Aufbewahrung des Getreides, der Saamen und anderer landwirtschaftlicher Produkte; Einkalken.

8) Gesundheitspflege in Pferde- und Viehställen.

4) Modelle von landwirthschaftlichen Gebäuden, Pachthöfen, Taglöhnerhäusern in Bezug auf Gesundheitspflege, Schicklichkeit, Oekonomie und t esundheit.

r>) Modelle von Kuh-, Pferde-, Schwein- und Hundeställen u. s. w.

in Bezug auf Gesundheitspflege.

G) Mobilien, Kleider und Werkzeuge, welche insbesondere für die landwirthschaftliche Bevölkerung bestimmt sind.

7) Ernährungsmodus der Landbevölkerung in Bezug auf die Erhaltung der Gesundheit und die Erzeugung der größten Summe von Arbeitskraft.

8) Sanitätspolizeiliche Massregeln und Bestimmungen, welche die größtmöglichen Gesundheitsbedingungen auf den Wirthschaftshöfen sichern. Lage und Behandlung der Düngerhaufen, der Jauchegruben, Vermehrung der ADtritte auf dem Lande. Benutzung des menschlichen Düngers.

9) Sanitarischer Einfluss der Waldkulturen und Anpflanzungen.

10) Sanitarischer Einfluss der Drainage; Urbarmachung der Moraste ; Urbarmachung feuchter, ungesunder Gründe.

517 Drainage der durch die Abflusskanäle der Städte bewässerten Acker.

Gesundheitspflege der Drainage-Arbeiter ; Schutzkleidung.

11) Halten von landwirtschaftlichen Maschinen, um die schweren und ungesunden Arbeiten abzuschaffen, wie das Dreschen mit dem Flegel, das Brechen des Lein, welche gefährlichen Staub verursachen.

12) Das Ungesunde des Hanfröstens. Studien betreffend das Hanfrösten.

13) Vorrichtungen, um die Landarbeiter gegen die Gefahren eu schützen, welche das Handhaben gewisser landwirtschaftlicher Maschinen bietet; Dreschmaschinen, Göpel, Lokomobilen u. s. w.

14) Einfluss der Behandlung der Thiere auf den Charakter, in Bezug auf angenommene Fehler, durch welche sie gefährlich werden.

15) Contagiöse Krankheiten der Thiere, welche auf die Menschen übergehen können.

16) Gesetzliche Vorschriften betreffend die Tödtung und die Verscharrung von Thieren, welche durch ansteckende Krankheiten umgekommen sind. -- Das Liegenlassen an der Luft von thierischen Resten. -- Aasfliegen.

17) Gesunde Getränke während der schweren Sommerarbeiten.

Datum der Eröffnung und Schluß dieses Kongresses und Ausstellung ist noch nicht definitiv festgesetzt und wird daher einer späteren Publikation vorbehalten.

B e r n , den 16. Juni 1875.

Das Schweiz. Eisenbahn- und Handelsdepartement.

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Bekanntmachung.

Vollziehung des allgemeinen Postvereinsvertrages, vom 1. Juli 1875 an.

Der in Bern am 9. Oktober 1874 abgeschlossene V e r t r a g des a l l g e m e i n e n P o s t v e r e i n s , sowie das dazu gehörige Reglement, treten mit dem 1. J u l i 18 7 5 in Kraft.

Vom genannten Zeitpunkte an sind daher für den Briefpostverkehr zwischen der Schweiz und dem Auslande folgende hauptsächliche Bestimmungen maßgebend:

A. Verkehr mit den Ländern des Postvereins.

§ 1. Umfang des Postvereins.

Das Postvereinsgebiet umfasst ganz E u r o p a * ) (mit Ausnahme des Fürstenthums Montenegro), die a s i a t i s c h e T ü r k e i , das a s i a t i s c h e K u ß l a n d , E g y p t e n , A l g e r i e n * ) , die s p a n i s c h e n Besitzungen an der N o r d k ü s t e von A f r i k a und die spanischen Postanstalten an der W e s t k ü s t e von M a r o k k o , M a d e i r a und die A z o r e n (::u Portugal gehörig), und die V e r e i n i g t e n S t a a t e n von A m e r i k a .

§ 2. Anwendbarkeit des Vertrages.

Der allgemeine Vertrag des Postvereins findet seine Anwendung auf die Briefpost, nämlich auf (gewöhnliche und rekommandirte) Briefe, Korrespondenzkarten, Bücher, Zeitungen und andere Druksachen, Waarenmuster und Geschäftspapiere. Das Gewicht darf 250 Gramm (1/2 bei den Waarenmustern und 1000 Gramm (2 bei den übrigen Gegenständen nicht überschreiten.

In Bezug auf die Fahrpostgegenstände, die Nachnahmen, die Geldanweisungen , die Einzugsmandate, die Chargebriefe mit deklarirtem "Werth, die postalischen Zeitungsabonnemente, sowie in Bezug auf die Expreßbestellung (zuläßig im Verkehr mit Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Belgie a) sind die bezüglichen besondern Vorschriften maßgebend.

*) Frankreich wird dem Postverein nicht vor dem 1. Januar 1876 baitreten. Im eiteres Verkehr mit diesem Lande (und mit Algerien) bleiben demnach bis auf W die Bestimmungen des Spezialpostvertrages (vom März 1865), sowie der bezüglichen besondern Réglemente und Tarife in Kraft.

519 § 3. Vereinstaxen.

Die schweizerische Postverwaltung bezieht auf den frankirten Briefpost-

den unfrank von der Schweiz nach den andern Vereinsländern, una auf gegenständen en unfrankirten Briefen von diesen leztern nach der Schweiz folgende ein-

heitliche Taxen : Frankirte Briefe, 25 Centimes für je 15 Gramm.

Unfrankirte Briefe, 50 Centimes für je 15 Gramm.

Korrespondenzkarten, 10 Centimes per Stük.

Bücher, Zeitungen und andere Druksachen, Waarenmuster und Geschäftspapiere, 5 Centimes für je 50 Gramm.

Bei rekommandirten Sendungen wird der Frankotaxe der betreffenden Kategorie eine (ebenfalls voraus zu bezahlende) fixe Gebühr von 10 Centimes beigefügt.

Wenn der Versender einen Rükschein (Empfangsbescheinigung des Adressaten) zu einem rekommandirten Gegenstand verlangt, so hat er hiefür eine weitere Gebühr von 20 Centimes zu entrichten.

Ausnahmen von obigen Taxen kommen nur im s c h w e i z e r i s c h d e u t s c h e n und s c h w e i z e r i s c h - ö s t e r r e i c h i s c h e n Grenzr a y o n (von 30 Kilometer, in gerader Linie von Bureau zu Bureau gemessen) vor, und es beträgt die ermäßigte Grenzrayontaxe für die frankirten Briefe 10 Centimes für je 15 Gramm, für die unfrankirten Briefe das Doppelte. Die Taxen der Korrespondenzkarten, Druksachen etc. werden im Grenzrayon nicht ermäßigt.

Im Verkehr mit Italien wird der Grenzrayon g a n z a u f g e h o b e n , da die italienische Postverwaltung dem Vorschlag des schweizerischen Postdepartements, diesen Rayon wenigstens in reduzirtem Maße beizubehalten, durchaus nicht beipflichten wollte.

Wir heben noch speziell hervor, daß im Verkehr mit Deutschland und 0 esterrei ch-Ungarn gemäß den Bestimmungen des Vereinsvertrages die Progression der Brieftaxen von 15 zu 15 Gramm an die Stelle derjenigen von.

1 bis 15 und von über 15 bis 250 Gramm zu treten hat.

Für die N a c h s e n d u n g von K o r r e s p o n d e n z e n innerhalb des Vereinsgebietes wird ein besonderes Porto nicht erhoben, es sei denn, daß eine Sendung aus dem internen Verkehr oder aus dem Grenzrayonsverkehr in den Vereinsverkehr übergehe.

U n g e n ü g e n d f r a n k i r t e G e g e n s t ä n d e , insoweit sie Beförderung finden können (§ 8 hienach) werden mit der Taxe eines n n f r a n k i r t e n B r i e f e s belegt, unter Abzug des Werthes der verwendeten Marken, Couverte oder Banden.

Alle Sendungen, für welche der Adressat ein Porto zu bezahlen hat, müssen den Stempel T (Taxpflichtig) tragen.

Briefe und andere Sendungen dürfen weder im Ursprungslande noch in demjenigen der Bestimmung einer n i c h t v e r t
r a g s m ä ß i g v o r g e s e h e n e n P o s t t a x e o d e r P o s t g e b ü h r (z. B. einer solchen für die gewöhnliche Vertragung in die Wohnung der Adressaten) unterworfen werden.

P o r t o f r e i sind nur die p o s t d i e n s t l i c h e n Korrespondenzen.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. III.

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§ 4. Definition des Begriffs der einzelneu Kategorien von Sendungen.

Was unter D r u k s a c h e n , W a a r e n m u s t e r n und G e" S c h a f t s p a p i e r e n im Nähern zu verstehen ist und in welcher Form diese Gegenstände versandt werden müssen, um die ermäßigte Taxe zu genießen, wird im neuen allgemeinen Briefposttarif für das AusTand einläßlich auseinandergesezt.

§ 5. Rekommandation.

Alle Briefpostsendungen können rekommandirt werden. Es bedarf für diese Gegenstände (wie schon jezt im internen Verkehr und in demjenigen mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn) weder eines besondern Verschlusses, noch einer eigenen Versendungsform.

Geht ein rekommandirter Gegenstand verloren, so erhält der Absender, oder auf dessen Verlangen der Adressat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, eine Entschädigung von 50 Franken von derjenigen Verwaltung, auf deren Gebiet oder auf deren Seepostroute der Verlust erfolgt, d. i., wo die Spur des Gegenstandes verschwunden ist, es sei d e n n , daß diese V e r w a l t u n g nach den G e s e z e n i h r e s L a n d e s für den Verlust rekommandirter Sendungen im Innern ihres Geb i e t e s n i c h t v e r a n t w o r t l i c h ist. (Als solche Verwaltungen sind uns bis jezt bezeichnet worden Belgien, Großbritannien und die Vereinigten Staaten von Amerika.)

Die Entschädigung soll so bald als irgend möglich und spätestens innerhalb des Zeitraumes eines Jahres von dem Tage an gerechnet gezahlt werden, an welchem die Reklamation erhoben wird.

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Posteinlieferung der rekommandirten Sendung an gerechnet, erhoben wird.

§ 6. Leitung.

So lange Frankreich dem Postverein ferne bleibt, können im stükweisen Transit über dieses Land gar keine Korrespondenzen nach einem anderà Vereinsland Beförderung finden, wenn auch der Versender die Benuzung dieser Route vorschreiben wollte, da die französischen Transittaxen höher sind als die Unionstaxen. Z. B. für einen frankirten Brief von 10 Gramm von der Schweiz nach England könnte die Schweiz nur 25 Centimes beziehen, währenddem sie an Frankreich für diesen Brief 80 Centimes zu vergüten hätte.

§ 7. Frankirungsmittel.

Die Frankirung der Sendungen kann nur mittelst der im Ursprungslande gültigen Frankomarken, Frankocouverte, Korrespondenzkarten (in der Schweiz auch Frankobanden für Druksachen und Geschäftspapiere) bewirkt werden.

§ 8. Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände.

Als solche werden bezeichnet: a. Gegenstände, die ihrem Inhalt nach oder wegen äußerlich angebrachten Mittheilungen oder Notizen durch die im Lande bestehenden gesezlichen oder reglementarischen Bestimmungen als unznläßig erklärt werden (z. B. Korrespondenzkarten mit injuriösem oder unsittlichem Inhalt etc.).

521 b. Gegenstände, welche gemünztes Gold oder Silber, Kleinodien oder irgend welche zollpflichtigen Gegenstände enthalten.

c. Waarenmuster mit Verkaufswerth, sowie solche, deren Transport Uebelstände oder Gefahr darbietet.

d. Unfrankirte oder ungenügend frankirte Korrespondenzkarten, sowie unfrankirte oder ungenügend frankirte oder sonstwie den aufgestellten Bedingungen nicht entsprechende Zeitungen und zu der Kategorie der Druksachen gehörige Visitenkarten, Kataloge, Prospekte, Ankündigungen und Anzeigen verschiedener Art (Inbegriffen Preiscourante und Börsenkurszeddel), und überhaupt unfrankirte oder ungenügend frankirte Gegenstände mit Frankozwang (z. B. rekommandirte bendungen).

B. Verkehr mit dem Postvereins-Ausland, d. h. mit den nicht zum Postverein gehörenden Ländern.

§9.

Für diesen Verkehr sind die hiefür aufgestellten speziellen Bedingungen maßgebend.

§ 10.

Korrespondenzen nach dem Vereins-Ausland können nur dann stükweise über F r a n k r e i c h befördert werden, wenn der Versender diese Boute auf der Adresse vorschreibt und die bezüglichen Frankaturbedingungen erfüllt.

C.

Allgemeines.

§ li.

Der allgemeine Briefposttarif (Nr. 2) nach dem Ausland, vom 24. Juni 1875, sowie der spezielle Tarif (Nr. 3) für den Verkehr mit Frankreich können bei sämmtlichen Poststellen, ersterer zum Preise von 75 Centimes, lezterer zum Preise von 25 Centimes, bezogen werden.

§ 12.

Sämmtliche Poststellen haben übrigens in Bezug auf den Briefpostverkehr mit dem Auslande den Versendern die gewünschte Auskunft zu ertheilen. Sollten in der Auslegung gewisser Bestimmungen sich Anstände ergeben, so ist bei der betreffenden Kreispostdirektion, resp. bei dem Postdepartement die nöthige Verfügung auszuwirken.

B e r n , den 21. Juni 1875.

Das Postdepartement:

Eugène Borei.

522

Einführung der Markwährung in Württemberg.

Wir bringen hiermit dem verkehrenden Publikum zur Kenntniß, daß in W ü r t t e m b e r g mit dem 1. J u l i 1875 die d e u t s c h e M a r k w ä h r u n g zur Einführung gelangt, und daß daher von diesem Zeitpunkte an die Postanweisungen und Einzugsmandate nach Württemberg in gleicher Weise wie nach dem deutschen Reichspostgebiete in Markwährung (Mark und Pfenninge) auszustellen sind.

B e r n , den 22. Juni 1875.

Das Schweiz. Postdepartement.

Bauausschreibung.

Die Arbeiten für den Bau eines neuen Hülfslaboratoriums auf der eidgAllmend in Thun werden hiemit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Dasselbe besteht ans zwei Gebäuden, von denen das eine 74' lang und 41' breit und das andere 24,5' lang und 33,0' breit wird. Giebelhöhe 30' und 25'.

Pläne, Bauvorschriften und Bedingungen sind auf dem eidg. Ober-Bauinspektorat in Bern und bei der eidg. Bauaufsicht in Thun aufgelegt, allwo zugleich jede gewünschte weitere Auskunft ertheilt wird.

Uebernahmsofferten sind bis und mit dem 8. Juli nächsthin in verschlossenen Eingaben dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , den 21. Juni 1875.

Eidg. Departement des Innern.

Ausschreibung.

Es wird hiemit die Lieferung des Fleisches für die Infanterie-Rekru tenschule III in Colombier vom 18. September bis 23. Oktober nächsthin nochmals ausgeschrieben. Die Lieferungsbedingungen können beim Verwaltungsoffizier der gegenwärtigen Infanterie-Schule, Herrn Hauptmann Agassiz, in der Kaserne zu Colombier, sowie auf dem Bureau des eidg. Oberkriegskommissariates in Bern eingesehen werden. Die Angebote sind schriftlich und frankirt der leztern Behörde bis und mit Samstag den 10. Juli nächsthin einzureichen.

B e r n, den 24. Juni 1875. [ 2 ].

Das eidg-. Oberkriegskommissariat.

523

Bekanntmachung.

r " Die unbekannt abwesende Pauline Hüttenmoser, geb. Güttinger, von Borschach, gegen welche ihr Ehemann- Ludwig Hüttenmoser, Flachmaler in Arbon, beim Bundesgericht Ehescheidungsklage erhoben hat, wird hiemit aufgefordert, binnen der Frist von zwei Monaten von heute an die Klageschrift ihres Ehemanns auf der Bundesgerichtskanzlei in Lausanne in Empfang zu nehmen und zu beantworten, und sodann Freitags den 3. September d. J., Vormittags 8 Uhr vor den Schranken des Bundesgerichtes im Bundesgerichtshause in Lausanne zur mündlichen Hauptverhandlung zu erscheinen, unter der Androhung, daß sonst gleichwohl auf die Sache eingetreten und erkannt würde, was Hechtens.

L a u s a n n e , den 22. Juni 1875. [ 2 ].

Im Auftrage des Bundesgerichtes, iTer Bundesgerichtsschreiber: Hafner.

Ausschreibung.

Beim schweizerischTM Bundesgerichte soll ein dritter Kopist angestellt werden. Derselbe wird hauptsächlich Kopiaturen in deutscher Sprache zu besorgen haben, soll jedoch der französischen Sprache insoweit mächtig sein, daß er als Kopist in beiden Sprachen verwendet werden kann.

Bewerber um diese Stelle haben ihre Anmeldungen nebst allfälligen Ausweisen über ihre Befähigung und unter Beilegung von Leumundszeugnissen bis zum 6. Juli d. J. dem Unterzeichneten einzureichen. Die jährliche Besoldung beträgt Fr. 2500.

L a u s a n n e , den 25. Juni 1875. ['].

Im Auftrage des Bundesgerichtes, Der Bundesgerichtsschreiber: Hafiier.

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Maschinen-Ingenieur, mit 4 1/2-jähriger Praxis sucht gestützt auf sehr gute Zeugnisse haldigst Stellung. Offerten sub Nr. 174 an die Annoncen-Expedition von Rudolf Mosse (W. A. Gärtner) in Darmstadt.

(M.-238.VI-F.;

Verpfändung einer Eisenbahn.

D i e G e s e l l s c h a f t der E i s e n b a h n L a u s a n n e - O u c h y und der W a s s e r w e r k e von Bret beabsichtigt, behufs Vollendung ihrer Bauten ein 5 %-Anleihen von Fr. 2,600,000 zu erheben, und dafür im ersten Range die Eisenbahn von Lausanne (Plonthal) nach Ouchy, 1,5 Kilometer lang, sowie die Wasserleitung vom Grenet-Bach und Bret-See bis nach Lausanne, 18,5 Kilometer lang, soweit sie mit der Eisenbahn zusammenhängt, zu verpfänden. Vom Pfandrecht ausgeschlossen sind diejenigen Stüke der Linie und ihrer Zubehörden, welche einen Theil des öffentlichen Grundes und Bodens ausmachen, die im Flonthale liegenden Grundstüke der Gesellschaft, welche nicht zu der Eisenbahn gehören (3924Ruthenn haltend) und die Abzweigung der Wasserleitung, durch welche die Stadt Lausanne mit Wasser versehen werdensoll.L Der Plan über die Ausscheidung der im Flonthal zu verpfändenden Grundstüke ist in der Kanzlei des Schweiz. Eisenbahndepartementes einzusehen.

Gemäß Artikel 2 des Bundesgesezes vom 24. Juni 1874 über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen wird dieses Pfandbestellungsvorhaben hiemit bekannt gemacht und eine mit dem 6. J u l i n ä c h s t k ü n f t i g a b l a u f e n d e F r i s t angesezt, um beim Bundesrath allfällig Einsprache dagegen zu erheben.

B e r n, den 18. Juni 1875. [»] ..

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

525

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Eisenbahngesellschaft des Ouest suisse hat sich durch Artikel 3 des Kentenbriefes, welchen sie am 25. August 1865 zu Gunsten der auf ihrem Unternehmen haftenden Obligationen im Gesammtbetrage von 32 Millionen Pranken errichtet hat, verpflichtet, auf Verlangen auch noch das kleine Stiik ihrer Eisenbahn, welches auf WaUisergebiet liegt, zu Pfand einzusezen.

Bei Anlaß der Eintragung des für obgenannte, gegenwärtig noch Fr. 31,116,400 betragende Forderung nach kantonalem Kecnte auf den im Kanton Waadt gelegenen Linien des Ouest suisse bereits bestehenden Pfandrechts in das eidg. Pfandbuch für Eisenbahnen wird nun die Mitverpfändung des nunmehr der Eisenbahngesellschaft S u i s s e Occidentale gehörenden, ca. l 1 /« Kilometer langen Stükes E i s e n b a h n von der WalI i s e r - W a a d t l ä n d e r g r e n z e bei St. Moritz bis zum A n s c h l u ß an die Simplonbahn im B a h n h o f e St. Moritz gewünscht.

Gemäß Art. 2 des Bundesgesezes über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 wird dieses Begehren hiemit bekannt gemacht und eine mit dem 6. Juli n ä c h s t k ü n f t i g zu E n d e g e h e n ' i e Frist angesezt, um allfällig beim Bundesrathe Einsprache dagegen ;: i erheben.

B e r n , den 18. Juni 1875. [ 3 ]..

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes : Die Bundeskanzlei.

Ausstellung der schönen Künste in Brüssel.

Die allgemeine Ausstellung der schönen Künste in Brüssel (vide ßundesblatt v. 1875, Bd. I, S. 531) wird am 15. August eröffnet und am 15. Oktober laufenden Jahres geschlossen.

Zu derselben werden die "Werke der belgischen und ausländischen Künstler zugelassen.

Die für die Ausstellung bestimmten Kunstgegenstände sind an die ,,Commission directrice de l'exposition des beaux-arts, à Bruxelles," zu adressiren und müssen mit einer Notiz begleitet sein, welche Namen, öeburts- und Wohnort des Künstlers, Angabe der Auszeichnungen, die derselbe bereits erhalten, sowie der alle drei Jahre stattfindenden Brüsseler Ausstellungen, zu welchen seine Werke zugelassen worden sind, endlich die nöthige Explikation für den Katalog enthält.

526 Die Zahl der Kunst^egeustände derselben Art, welche eiu Künstler ausstellen darf, ist auf 3 limitirt.

Miniaturen, Zeichnungen, Aquarellen, Gravüren, Lithographien und Medaillen, welche in d e m s e l b e n Rahmen sind, werden nur als ein Gegenstand betrachtet.

Die belgische Regierung trägt die Kosten des Hin- und Retourtransports derjenigen Gegenstände, welche auf belgischem Gebiete per Eisenbahn befördert werden. Die Colli, welche vom Auslande her gesendet werden, siad bis an die belgische Grenze zu frankiren.

Nach dem 15. Juli nächsthin werden keine Ausstellungsgegenstände mehr angenommen.

lieber Zulassung der Künstgegenstände zur Ausstellung entscheidet «ine Jury.

Werke der folgenden vier Kunstzweige werden zur Ausstellung an genommen : 1) Malerei, Zeichnungen, Aquarellen, Pastellen, Miniatur-, Emaille- und Porzellanmalerei ; 2) Sculptur, Ciselirte Arbeiten und Medaillen-Kunststecherei ; 3) Kunststecherei und Lithographie; 4) Architektur.

Gemälde, Zeichnungen, Gravüren oder Lithographien, welche nicht eingerahmt sind, sowie Gegenstände, welche schon an einer der alle drei J&hre in Brüssel stattfindenden Kunst-Ausstellungen waren, werden nicht angenommen.

Die Künstler, welche durch ihre ausgestellten Gegenstände das ausgezeichnetste Talent bezeugen, erhalten eine Gold-Medaille.

Die Vorschläge der Jury dürfen 6 Medaillen für Malerei, 3 für Sculptur und Medaillen-Kunststecherei, l Medaille für Kunststecherei und L:.thographie, l Medaille für Architektur nicht übersteigen.

Für nähere Mittheilungen über diese Ausstellung haben sich die Betreffenden an das unterzeichnete Departement zu wenden.

B e r n , den 15. Juni 1875.

Schweiz. Eisenbahn- und Haudelsdcpartemcut.

527

Ausschreibung.

Der Druck und Verlag der schweizerischen Eisenbahnstatistik, von welcher der Jahrgang 1873, ungefähr 130--140 .Folioseiten (meistens Tabellen) umfassend, demnächst in deutscher und französischer Sprache vereinigt publizirt werden soll, wird hiemit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Der Drucker muß mit passendem Material hinreichend versehen sein, damit wünschendenfalls ein größerer Theil des Satzes eine Zeit lang stehen gelassen werden kann.

Der Verleger, falls er nicht zugleich Drucker ist, hat sich zur Abnahme von mindestens 400 Exemplaren um einen zu vereinbarenden Uebernahmsund Verlagspreis zu verpflichten.

Ist der Verleger hingegen auch zugleich Drucker, so hat er sich zur jeweiligen Herstellung von mindestens 1200 Exemplaren zu verpflichten, von welchen das unterzeichnete Departement 600--800 Exemplare um einen zu vereinbarenden Preis übernehmen wird.

Offerten für den Druck allein, oder für den Verlag, oder für beides zugleich, sind bis Ende Juni nächsthin dem unterzeichneten Departement einzureichen. Nähere Auskunft ertheilt das Bureau der eidg. GotthardbähnInspektion dahier.

!Berii, den 12. Juni 1875.

Eidg. Eisenbahn- und Handelsdepartement.

Aasschreibung.

Die Stelle eines Instruktors J. Klasse und fünf Stellen von Instrnktoien II. Klasse der Kavallerie werden hiemit zur freien Bewerbung ausgeschrieben.

Besoldung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 2. August 1873.

Anmeldungen für die eine oder andere dieser Stellen sind in Begleit der nöthigeui Ausweise über Befähigung bis längstens Ende dieses Monats dem eidg. Militärdepartement einzureichen.

B e r n , den 11. Juni 1875.

Eidg. Militärdepartement.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. III.

37

528

Bekanntmachung.

Zufolge kürzlich eingegangener Nachrichten des Schweiz. Generalkonsulates in Madrid ist die Einführung eines neuen Zolltarifs in Spanien, dessen im Bundesblatt vom laufenden Jahre, Band I, Seite 18 und 19 Erwähnung geschah, durch die Eegierung von Spanien verschoben worden, und es läßt sich gegenwärtig der Zeitpunkt nicht angeben, auf welchen dessen Einführung zur Verwirklichung gelangen wird.

B e r n , den 2. Juni 1875.

Eidg. Zolldepartement.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und ausser dem Wohnorte auch den Heimatort deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtstelle.

1) P o s t h a l t e r und B r i e f t r ä g e r in Innertkirchen. (Bern). Anmeldung bis zum 9. Juli 1875 bei der Kreispostdirektion in Bern.

2) A b l a g e h a l t e r und B r i e f t r ä g e r in D i n t i k o n (Aargau). Anmeldung bis ztim 9. Juli 1875 bei der Kreispostdirektion in Aarau.

3) T e l e g r a p h i s t in K e m p t e n (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Zürich.

4) Telegraphist in Vivis. Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 13. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Lausanne.

5) T e l e g r a p h i s t in O b e r - E n t f e l d e n (Aargau). Jahresbesoldunr Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Ölten.

6) T e l e g r a p h i s t in Necker (St. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in St. Gallen.

7) T e l e g r a p h i s t in B e n k e n (Zürich).

8) T e l e g r a p h i s t in B a c h (Schwyz)

j l / J

Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. JTUÌ 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Zürich.

529 9) T e l e g r a p h i s t in A g n o (Tessin). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Beilenz.

10) A u s l ä u f e r auf dem Telegraphenbüreau B e r n . Jahresbesoldung Fr. 480, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 6. Juli 1875 beim Chef des Telegraphenbüreau in Bern.

1) B ü r e a u d i e n e r in G e n f . Anmeldung bis zum 2. Juli 1875 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Postkommis in Sitten.

3 ) » » Lausanne.

Anmeldung bis zum 2. Juli 4) A b l a g e h a l t e r und B r i e f 1375 bei der Kreispostdirektion t r ä g e r in P r o v e n c e (Waadt). i n Lausanne.

5) S t a d t b a n n b r i e f t r ä g e r in T v e r d o n.

6) P o s t h a l t e r in O e r l i k o n (Zürich). Anmeldung bis zum 2. Juli 1875 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

7) T e l e g r a p h i s t in G e n f . Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 6. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Lausanne.

8) Zwei T e l e g r a p h i s t e n in Z ü r i c h . Jahresbesoldung nach Maßabe 6. J des Bundesgesezes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum . Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Zürich.

9) A u s l ä u f e r auf dem Telegraphenbüreau in C h a u x d e f o n d s .

Jahresbesoldung Fr. 480, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 29. Juni 1875 bei dem Chef des Bureau Chauxdefonds.

10) E i n n e h m e r der Nebenzollstätte K o c h e l l e (Waadt).

11) E i n n e h m e r der Nebenzollstätte Ve r n e x (T? aadt), Jahresbesoldung für jede dieser Beamtungen Fr. 400, nebst 8% Bezugsprovision von der Roheinnahme. Anmeldimg bis zum 1. Juli 1875 bei der Zolldirektion in Lausanne.

G

Nach Seite 530.

Verkehr der Telegraphen-Verwaltung.

Zahl der Depeschen.

Zahl der Bureaux.

Monat.

1874. 1875.

Januar

805 806 815 819 827

. . . .

Februar . . .

März April . . . .

Mai

. . .

903 909 912 914 921

Internationale Interne abgehende abgehende und ankommende

1874.

1875.

Total Saldi im Jahre 1875.

Transitirende

Total.

1874.

1875.

1874.

1875.

1874.

1875.

36,711 33,274 39,396 38,081 43,191

37,800 36,795 44,665 43,537 45,974

16,124 14,810 16,122 15,785 18,907

17,613 17,116 21,550 20,113 19,228

164,060 151,694 176,906 194,309 202,887

179,045 173,869' 207,320 217,808 241,282

124,509 62

617,455 714,933 190,653 208,771

81,748

95,620 889,856 1,019,324

111,225 123,632 103,610 119,958 121,388 141,105 140,443 154,158 140,789 176,080

der Ausgaben.

der Einnahmen.*)

1874.

Fr.

Rp.

136,925 67

1875.

Ep.

Aktiv.

1875.

1874.

Ep

Fr.

Passiv.

RP.

Fr.

115,004 89,644 201,409 104,234 113,173

Kp.

63 47 99 92 88

98,326 42 112,863 'll 220,442 10 144,856 34 91,937 13

46,790 37

78,158 19

145,116 79 107,865 '99 150,468 98 115,874 28 94254 05

598,428 82

613,580 09

623,467 89

668,425 10

49,107 29

151,881 54 106,953 80

Fr.

Fr.

Fr.

Ep.

4,997 12 69,973 12; 28,982 06

2,316 92

Juni Juli

. . .

August September

.

Oktober November Dezember

, .

. . .

Total Ende Mai

*) Die ausnahmsweise]! Fluctiuationen in den ] Einnahmen ies telegrap bischen Ve rkehrs haben ihren Ginind in den jeweiligen Liquidati onen mi den answärtigen Y erwaltnngeii.

103,952 30

Ab Aktiv

49,107 29

BlcibtPa ssiv

54,845 01 j

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Jahr

1875

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.06.1875

Date Data Seite

510-530

Page Pagina Ref. No

10 008 682

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