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# S T #

Inserate.

Die mit * bezeichneten Bekanntmachungen sind nur für die d e u t s c h e Ausgabe des Bundesblattes bestimmt. Man bemerke solches auf dem Manuskripte der Inserate deutlich.

Aufruf an

das Schweizer volk zu Gunsten der von den Uebersch wem munden im südlichen Frankreich Betroffenen.

Die öffentliche Meinung in der Schweiz ist in Bewegung geratheu bei der Kunde von den ungeheuren Verheerungen, welche die Bevölkerung des südlichen Frankreich betroffen haben. Sie erinnert sich, daß im Jahr 1868, als gewaltige Ueberschwemmungen die Kantone Uri, St. Gallen, Graubünden, Tessin und Wallis heimgesucht hatten, Prankreich nicht taub blieb für don Schmerzensschrei unserer unglücklichen Brüder. Nicht minder ist es in ihrer Erinnerung, daß im Jahr 1871, als abermals der Rhein aus seinen Ufern heraustrat, Frankreich don Ueberschwemmten, damals insbesondere im Kanton St. Gallon, die großmüthigsten Beweise werkthätiger Theilnahme zusandte.

In einem amtlichen Berichte ließ sich damals die Regierung von St. Gallen folgendermaßen vernehmen: ,,Durch den deutsch-französischen Krieg selbst zu Boden getreten, selbst blutend und verstümmelt, öffnete das edle Frankreich, seine eigenen Leiden vergessend, Herz und Hand, und spendete uns Liebesgaben -- man möchte wohl sagen -- in einem Uebermaß von Hochherzigkeit. Alle Theile Frankreichs, vom Kanal bis zum mittelländischen Meere, von den Ufern der Seine bis zu denjenigen der Rhone, von den Höhen des Jura bis zu der Bretagne und den Ebenen der Vendée, die Bewohner der Städte wie des Landes, die Departemente, welche nur mehr oder weniger indirekt die Folgen des fürchterlichen Krieges zu erdulden hatten, wie jene, in welchen diese Geißel Alles zerstört zu haben schien, Alle nahmen Antheil an dem grossen Werke der Liebe. Selbst die Kinder wollten auf denSubscriptionslistenn nicht fehlen, und die Soldaten brachen von ihrem kargen Lohne ab."

743 Wer thè M i t b ü r g e r !

Jetzt ist der Augenblick gekommen, wo wir Frankreich, innerhalb der Grenzen unserer bescheidenen Kräfte, die Wohlthat, die es uns damals erwiesen, vergelten können. Die Katastrophe, welche das Land betroffen, hat eine erschreckende Zahl von Menschenleben verschlungen und Hunderte von Wittwen und Waisen geschaffen ; sie hat die Ersparnisse und den Wohlstand von tausend und tausend Familien zerstört. Ganz Frankreich erhebt sich, um die Anstrengungen seiner Regierung in Milderung des Unglücks zu unterstützen; aber gegenüber einemElend von so unerhörtem Umfange, den ganz zu ermessen zur Stunde noch nicht einmal möglich ist, ist die Mithülfe der Völker nöthig, die Frankreichs Nachbarn und Freunde sind.

Die Eurige, werthe Mitbürger, wird nicht ausbleiben in einem Falle, der weit über das Maß derjenigen Katastrophe hinausreicht, von welcher unser Vaterland in neuerer Zeit ist heimgesucht worden.

Die Unterzeichneten, Mitglieder der eidgen. Räthe und Vertreter der 22 Schweiz. Stände, haben sich als Central-Comité konstituirt, um die Gaben entgegenzunehmen, welche in allen Gauen unseres Landes theilnehmende Herzen nach Frankreich zu senden bereit sind. Sie wissen, daß in unsern Thälern und wohl auch bei unsern Mitbürgern in der Fremde, ihr Aufruf einen hochherzigen Widerhall finden und daß unser Volk sich freudig um ein Werk brüderlicher Liebesthätigkeit zusammenschaaren wird.

Wir entbieten Euch, werthe Mitbürger, unsern vaterländischen Gruß.

B e r n , 1. Juli 1875.

Im Namen des Central-Comité, Der Präsident: Ceresole.

Der Sekretär: LUtscher.

Mitglieder des Central-Comité: Zürich: Z i e g l e r , Nationalrath.

D u b s, Nationalrath.

B ö m e r, Nationalrath.

Bern : B o d e n h e i m e r, Ständerath.

v o n B u r e n , Nationalrath.

Luzern: K o p p , Ständerath.

Z i n g g , Nationalrath.

Uri: A r n o l d , Nationalrath.

Schwyz: H o l d e n e r , Nationalrath.

Unterwaiden ob dem Wald: W i r z, Ständerath.

,, nid dem Wald: D u r r e r, Nationalrath.

Glarus : H e e r , Nationalrath.

Zug: S c h w e r z m a n n , Nationalrath.

Freiburg: W e c k - R o y n o l d , Nationalrath.

Solothurn: Vi g i e r , Ständerath.

Basel-Stadt: B u r c k h a r d t , Nationalrath.

744 Basel-Landschaft: B ir m an n, Ständerath.

Schaffhausen: Sch o c h , Ständerath.

Appenzell A. Rh.: K o t h, Ständerath.

,, I. Rh.: B r o g e r , Nationalrath.

St. Gallen: A e p l i , Nationalrath.

Graubünden: B a v i e r, Nationalrath.

H o l d , Ständerath.

Aargau: K e l l e r , Ständerath.

E i n g i e r, Ständerath.

Thurgau: S t o f f e l , Nationalrath.

Tessin: P e d r a z z i n i , Nationalrath.

C e n s i , Nationalrath.

Waadt: D e l a r a g e a z , Nationalrath.

Baud, Nationalrath.

Wallis: B a r m a n , Nationalrath.

R o t e n , Nationalrath.

Neuenburg: D e s o r, Nationalrath.

P er r e t, Nationalrath.

Genf: C h a l l e t - V e n e l , Nationalrath.

C a m b e s s e d è s , Ständerath.

Die kantonalen und lokalen Hülfs-Comites werden ersucht, ihre Gaben an die eidg. Staatskasse zu adressiren, die sie, nach Weisung des CentralComité, ani offiziellem Wege an ihre Bestimmung befördern wird. Gaben von außerhalb der Schweiz mögen, nach Belieben der Absender, entweder an die Comités ihres Heimathkantons oder aber durch Vermittlung der betreffenden schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate an die eidg.

Staatskasse adressirt werden.

Der Bundesrath hat für alle Sendungen innerhalb der Schweiz Portofreiheit bewilligt

Bekanntmachung.

Da Drukschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberüksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich ist (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung des eidg. Sekretariats für Druksachen, ein entsprechender Reservevorrath an lezteres eingesandt werden sollte.

B e r n , den 9. Juli 1875.[2[.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

745

Bekanntmachung des

schweizerishhen Zolldepartements.

Seit einiger Zeit hat sich, in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften, das Verfahren gebildet, daß Güter, welche zum Verbrauche in «der Schweiz bestimmt, mithin der Verzollung bei der Eintrittszollstätte unterworfen sind, beim Eintritt in die Schweiz zur Durchfuhr angemeldet und dann erst an ihrem Bestimmungsorte, sofern an diesem eine zur Behandlung von Transitgütern ermächtigte Zollstätte besteht, der Einfuhrverzollung unterstellt werden.

Nach diesem Verfahren tritt für Einfuhrgüter eine zweimalige Zollbehandlung ein, welches Verhältniß Wirkungen zur Folge hat, die sich mit den aufs Einfachste beschränkten Einrichtungen der schweizerischen Zollverwaltung nicht vertragen.

Unter Hinweisung auf den Bundesrathsbeschluß vom 14. August 1867 betreffend die Vereinfachung der Zollformalitäten für Transitgüter Art. 59, "bringt daher das schweizerische Zoll département in Erinnerung, daß das Verfahren, wenn Transitgüter zum Verbleiben in der Schweiz bestimmt werden, das hienach vorgeschriebene ist.

Art. 59 ,,Will eine mit Geleitschein reisende Waare für den Verbrauch ,,im Inlande bestimmt werden, so kann der Waarenführer die Eintrittszoll,,stätte einfach davon in Kenntniß sezen, oder die Transitfrist ablaufen lassen, ,,wodurch sich die Sache im Sinne des vorhergehenden Artikels (nämlich ,,mittelst Bezuges der sicher gestellten tarifgemäßen Zollgebühr durch die ,,Eintrittszollstätte) erledigt."

,,Würde dieses für verbleite Waarenstüke gewünscht, wofür in den be,,betrffenden Geleitscheinen nicht eine genaue Angabe ihres Inhaltes angegben ,,wäre, so hat in diesem Falle die Verzollung nach der höchsten Tarifklasse .,,zu geschehen."

Behufs Herstellung des durch die Vorschriften des Bundesraths bedingten Verfahrens darf demnach die nachträgliche Einfuhrverzollung von anfänglich izum^Transit abgefertigten Gütern durch keine andere als diejenige Zollstätte, von welcher der betreffende Geleitschein ausgestellt wurde, vorgenommen werden.

Es wird diese Anordnung hiemit zu öffentlicher Kenntniß gebracht.

B e r n , den 1. Juli 1875.[2].

Das schweizerische Zolldepartement.

746

Bekanntmachung.

In Folge des Umstandes, daß die Zollgebühren für sogenannte Partieguter, für welche die Transitabfertigung anf sechsmonatliche Frist gestattet ist, sich in vielen Fällen auf Beträge belaufen, für welche ein einziger Bürge nicht als genügend erscheint, hat das Zolldepartement die Vorschrift erlassen, daß für die Sicherstellung dieser Zollgebühren mittelst Bürgschaft fortan zwei solidarisch haftende Bürgen zu verlangen seien. Es wird diese Verfügung hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

B e r n , den 5. Juli 1875. [ 2 ].

Das schweiz. Zolldepartement.

Schweizerische Centralbahn.

Mit dem 20. d. Mts. tritt für den direkten Transport von f r i s c h e m F l e i s c h als E i l g n t von diversen Stationen der Vereinigten Schweizerbahnen, der Nordost- und der Centralbahn n a c h P a r i s via B a s e l - A l t m ü n s t e r öl ein Spezialtarif in Kraft.

Exemplare desselben können auf den Schweiz. Verbandstationen gratis, bezogen werden.

B a s e l , den 5. Juli 1870.

Direktorium der Schweiz. Centralbahn.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Um die durch den Bau und die Ausrüstung der Bahn entstandene schwebende Schuld von zirka 600,000 Franken zu tilgen und weiteres Betriebsmaterial anzuschaffen, wünscht die Gesellschaft der Eisenhahn Lausanne-E ci allens in Lausanne ein Anleihen von 650,000 Pranken aufzunehmen und ihre Schmalspurbahn als Pfand einzusezen. Die Bahn liegt zum größten The: le

747 auf öffentlichem Grund und Boden; auf leztern erstrekt sich das zu bestellende Pfandrecht nicht.

Gemäß Art. 2 des Bundesgesezes über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 wird dieses Verpfändungsbegehren hiemit bekannt gemacht und eine mit dem 24. dieses M o n a t s a b l a u f e n d e F r i s t angesezt, um allfällig beim Bundesrathe Einsprachedagegen zu erheben.

B e r n , den 2. Juli 1875.[3]..

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

Ausschreibung.

Die Stelle eines Revisors auf dem eidg. Oberkriegskommissariat wird hiemit zur freien Bewerbung ausgeschrieben. Besoldung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 2. August 1873.

Anmeldungen für diese Stelle sind in Begleit der nöthigen Ausweise über Befähigung bis spätestens den 15. Juli nächsthin dem eidg. Militärdepartement einzureichen.

B e r n , den 28. Juni 1875.

Eidg. Militärdepartement.

Schweizerisches Polytechnikum in Zürich.

In Folge Resignation ist eine Professur für höhere Mathematik in deutscher Sprache am Schweiz. Polytechnikum vakant und wird hiemit reglementsgemäß zur Wiederbesetzung ausgeschrieben.

Aspiranten auf diese Lehrstelle werden eingeladen, ihre Anmeldungen unter Beilegung von Zeugnissen, allfälligen schriftstellerischen Arbeiten und eines curriculum vitae bis spätestens den 17. Juli d. J. an den Unterzeichneten einzusenden, der auf V erlangen über Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse nähere Auskunft ertheilen wird.

Z ü r i c h , den 26. Juni 1875. [ 2 ].

Der Präsident des Schweiz. Schulrathes: C. Kappeier.

748

Ausschreibung.

Die Stelle eines Instruktors II. Klasse der Infanterie des VII. Divisionskreises wird hiemit zur Wiederbesezung ausgeschrieben.

Anmeldungen für diese mit Fr. 2400 bis Fr. 3000 besoldete Stelle sind bis spätestens den 20. dies dem eidg. Militärdepartement einzureichen.

B e r n, den 2. Juli 1875.

Das eidg. Militärdepartement.

Internationale Ausstellung und Kongress für

Gesundheitspflege und Rettungswesen.

Diese Ausstellung und Kongreß findet im Jahre 1876 in Brüssel statt. Folgendes ist das Programm: Uebersicht der Klassen.

I. Klasse. -- Rettungswesen bei Feuersbrunst.

1. Abtheilung.

Verfahren und Apparate zum Schutz gegen Feuersbrunst zu Land und zur See; 1) Bauart der öffentlichen Gebäude, Pulvermagazine, Petroleumlager und Schiffe.

2) Unverbrennbarkeit von Holz, Kleidungsstücken, Mobilien, Dekorationen etc.

3) Blitzableiter.

2. Abtheilung.

Instrumente und Gegenstände zur Anzeige einer Feuersbrunst, Allaraapparate, Telegraphen.

74!)

3. Abtheilung.

Rettungsapparate und Vorrichtungen. Leitern, Säcke, Stricke, Fallschirme, Athmungsapparate, Ventilatoren etc.

4. Abtheilung.

Apparate, Vorrichtungen und Substanzen zum Löschen von Feuersbrünsten. Pumpen für Hand- und Dampfbetrieb nebst Ausrüstung. Estinktoren und chemische Substanzen. Wasser-Reservoirs und Leitungen.

5. Abtheilung.

Transportmittel für Mannschaften und Material.

II. Klasse. -- Apparate und Vorrichtungen aller Art, deren man sich anf mal im Wasser bedient, nm Gefahren zu vermeiden, Unglücksfälle zu verhüten und um Hülfe zu bringen.

1} Schwimmen und Schlittschuhlaufen; Vorrichtungen und Werkzeuge, welche zu diesen Uebungen gebraucht werden.

2) Beleuchtung der Küsten, auf der See, auf Flüssen und Kanälen.

Lichter und Signale.

Sondirung der Flüsse und Meere; vollkommenste Apparate.

3) Rettungswesen : Boote und andere Hülfsmittel, für Schwimmer, Schiffe und Schiffsmannschaften in Gefahr; Schwimmgürtel und Taucherapparate.

4) Schiffe, Fischerbarken und Boote aller Art nebst Ausrüstung: beste Modelle in Bezug auf Sicherheit.

5) Seeuntüchtige oder in Gefahr schwebende Schiffe, welche Wasser ziehen oder an deren Bord Feuer ausgebrochen: Empfehlenswerte Vorrichtungen für solche Fälle; Noth-Steuer-Masten und -Segelwerk.

Vorrichtungen, um den Sumpf eines Schiffes eu untersuchen und im Wasser auszubessern.

6) Krankenpflege oder Transport von Kranken oder Verwundeten auf der See; übliche Heilmittel.

III. Klasse. -- Vorrichtungen zur Verhütung von Unglücksfällen, welche durch den Verkehr anf Strassen, Pferdebahnen und Eisenbahnen entstehen.

1) Sicherheitsgeschirre und Bespannungssysteme; Gebisse, Kinnketten, Eisen, Steigbügel u. s. w.

2) Bremsen für Fuhrwerk auf Straßen und Pferdebahnen.

3) Bremsen für Lokomotiven und Eisenbahnwagen.

4) Ventilations-, Beheizungs- und Beleuchtungsapparate für Pferdebahnen und Eisenbahnen.

5) Vorrichtungen gegen das Stossen -- Bespannungsvorrichtungen -- Sicherheitsvorrichtungen für das Ein- undAussteigenn der Reisenden und des Bahnpersonals; Fußtritte, Handhaben, Eaddecken, Schutzwehren.

750 6) Signale und Vorrichtungen aller Art, tun Jen Eisenbahndienst zu sichern. -- Signale und Vorrichtungen zu Mittheilungen zwischen den Reisenden und dem Zugpersonal.

7) Verschiedenartige Vorrichtungen zum Beinhalten, der Schienen, Schneepflüge, Bahnräumer u. s. w.

8) Einfriedigungen, Schutzwehren, Barrieren u. s. w. für Landstraßen und Eisenbahnen.

9) Spezialmodelle von öffentlichen Fuhrwerken, Pferdebahn-Eisenbahnwagen, hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit.

10) Werkzeuge für sofortige Hülfeleistung bei Entgleisung oder andern Eisenbahnunfallen.

IV. Klasse. -- Hülfeleistung in Kriegszeiten.

1. Abtheilung.

Transportmittel.

1) Tragbahren, Brancards, Tragsessel, Tragbett, Cacolet u. s. w.

2) Wagen, Fourgons u. s. w.

3) Schlafwaggons, Waggons speziell für den Transport von Verwundeten; Verwendung des gewöhnlichen Eisenbahnmaterials zum gleichen Zweck.

4) Abhandlungen, Publikationen, Pläne, Muster und Modelle, welche auf die Transportmittel Bezug haben.

2. Abtheilung.

Chirurgische Werkzeuge: Tornister, Bestecke, chirurgische Etuis, Msdikamente, Charpie u. s. w. Spezialabhandlungen.

3. Abtheilung.

Ambulancen : Muster, Modelle, Abhandlungen, Pläne.

1) Fliegende Ambulancen.

2) Zeitweise stehende Ambulancen.

3) Permanente Ambulancen; Spitäler, Lazarethe, Baracken.

Material und Ausstattung der verschiedenen Ambulancen. Nahrung der Verwundeten.

4. Abtheilung.

Vorrichtungen für Aufbewahrung, Bestattung oder Verbrennung der Leichen; Pläne, Modelle, Abhandlungen.

Desinfektion der Schlachtfelder und der Lagerplätze,

V. Klasse. -- Oeffentliehe Gesundheit und deren Pflege.

1) Drainage feuchten und sumpfigen Bodens ; Desinfektion übelriechender Gründe; Baggerung von Flüssen, kanälen u. s. w. Systeme und Vorrichtungen.

2) Systeme sur Pflege der öffentlichen Gesundheit und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die, Städte. -- Pflasterung der öffentlichen Straßen, Macadamisirung u. s. w. ; Trottoirs. -- Oeffentliehe Beleuchtung. -- Vorkehren gegen die Infektion des Untergrundes durch das Leuchtgas --

751 Präventivvorkehrungen gegen Unfälle, welche sich, auf der Verkehrsstraße -ereignen, sei es in Folge der dort vorgenommenen Arbeiten (Verschiedene Wegbauarbeiten) oder solcher, welche längs der Straße ausgeführt werden (Aufbau und Ausbesserung der Wohnhäuser), sei es in Folge des öffentlichen Verkehrs (Transport schwerer oder geräuschmachender Gegenstände u. s. w.)

-- Herumirren der Hunde; Präventivvorkehrungen gegen die Verbreitung der Hundswuth u. s. w.

S) Systeme zur Pflege der öffentlichen Gesundheit in Bezug auf öffentliche Anstalten. -- Plan, Bau, Ventilation, Beheizung, Beleuchtung u. s. w.

der Spitäler, Kirchen, Kasernen, Schulen, Krippen, Gefängnisse, Theatersäle u. s. w. -- Vorkehrungen, um der Feuchtigkeit und den übrigen natürlichen oder zufälligen Ursachen von Gesundheitsgefährlichkeit oder Unbehaglichkeit vorzubeugen oder sie zu entfernen. -- Installation der Blitzableiter.

4) Systeme zur Pflege, der öffentlichen Gesundheit in Bezug auf den allgemeinen Wasserverbrauch Wasserstauungen; Apparate zu summarischer Wasseraualyse; Filtrirapparate; Reservoire; Wasserleitungen; Vertheilungsund Begießungsvorrichtungen ; Wassermesser.

5) Systeme «ur Pflege der öffentlichen Gesundheit in Bezug auf die Verproviantirung grosser Bevölkerungscentren. -- Schlachthäuser; Markthallen ; Marktplätze; Verkaufsstellen. -- Lebensmittel in Bezug auf die (Gesundheitspflege: Verfahren bezüglich ihrer Aufbewahrung; praktische Mittel um deren Veränderung und Verfälschung zu konstatiren.

n) Systeme sur Pflege der öffentlichen Gesundheit in Bezug auf die Ableitung des Unrathes grosser Bevölkerungscentren. -- Reinigung der Straßen; Desinfektion. -- Äsche und Abfälle -- Oeffentliche Uriniranstalten; Latrinen; feststehende und bewegliche Senkgruben; Ausleerung; Zertheilung; Desinfektion; Aufladen und Fortschaffen der Stoffe; -- Errichtung von Ablagstätten; Desinfektion und Verwendung der Stoffe; -- Abzugskanäle; Konstruktion. ; Einsteiglöcher u. s. w. ; Vorkehrungen, um zu verhüten, daß die mephitischen Gase der Abzugskanäle die öffentliche Gesundheit gefährden, Luftabsperrung u. s. w.; -- Benützung des Wassers aus den Abzugskanälen zum Düngen des Bodens; Angabe der praktischen Mittel, um diesen Zweck zu erreichen.

7) Systeme sur Pflege der öffentlichen Gesundheit in Bezug auf die Bestattung. -- Leichenhäuser;
Leichenkammern: Aufbewahrung der Körper; Einbalsamirung; Verbrennung: Beerdigung: Todfenäcker u. s. w. -- Abhandlungen, Pläne und Vorrichtungen.

8) Meteorologische Instrumente, soweit sie auf die Gesundheitspflege Bezug haben.

Gesundheits-Karten.

Volksbesch mini r, g.

VI. Klasse. -- Gesundheitspflege. Präventiv- und Rettungsvorkehrungen in ihrer Anwendung auf die Industrie.

t. Abtheilung.

Materialien; Musterentwürfe für die gesunde Einrichtung von Werkstätten, Fabriken, Hüttenwerken.

Werkstätten: Beleuchtung, Ventilation, Beheizung.

Bergwerke: Lüftung, Beleuchtung (Ventilatoren, Sicherheitslampen, Anzeiger von schlagenden Wettern u. s. w.)

752 2. Abtheilung.

Maschinen: Aufzüge für Arbeiter, für Lasten, Sicherheitsvorrichtungen für das Hinabsteigen der Arbeiter und der Aufzugkästen, Fallschirme u. s. w.

Apparate und Sicherheitsvorkehrungen gegen das Ergriffenwerden durch in Betrieb stehende Maschinen.

Apparate und Maschinen, welche den Arbeiter bei ungesunden oder gefährlichen Arbeiten ersetzen.

Dampfkessel, Luft-Gas- u. s. w. Behälter.

Sicherheitsvorrichtungen: Ventile, Manometer, Wasserstandzeiger, automatische Speisepumpe, Druckkontrole, Spezialbestimmungen betreffend die Aufstellung u. s. w.

Verfahren, um das Ansetzen des Kesselsteines zu verhüten, Mittel zur Beseitigung des Kesselsteines.

3. Abtheilung.

Vorrichtungen, Verfahren der Bestimmungen zum Zweck der Beseitigung oder Verminderung der Ursachen von Gefahr oder Gesundheitswidrigkeit, welche in Bezug auf die Arbeiter oder das Publikum die industriellen Arbeiten und das Anhäufen von rohen oder verarbeiteten Stoffen bieten könnten.

Gefahrlose, Stoffe als Ersatz für die gefährlichen oder tödtlichen Produkte, welche in der Industrie oder in den Künsten angewendet werden.

Vorrichtungen oder Bestimmungen zum Zweck des individuellen Schutzes der Arbeiter vor schädlichen Dämpfen, Staub, ätzenden Flüssigkeiten, Explosionen, der schädlichen Einwirkung der Hitze- oder Lichtheerde u. s. w.

Kleidung, wie sie bei gewissen industriellen Gewerben nöthig ist.

Sanitätspolizeiliche Instruktionen und Réglemente für die Arbeiter.

Rettungsapparate und Werkzeuge zu sofortiger Hülfeleistung bei Unfällen, welche in Bergwerken, Steinbrüchen und Werkstätten vorkommen.

VII. Klasse. -- Hans- und Privatgesundheitspflege.

I. Abtheilung.

1) Pläne und Modelle von Privatwohnhäusern, vorgewiesen als Muster von sanitarischer Verbesserung in der Baukunst.

2) Pläne und Modelle von speziellen Wohnhäusern für die ArbeiterKlassen, und vorgewiesen als Muster von Verbesserungen, welche bei dieser Art von Bauten einzuführen sind, in Bezug auf Schicklichkeit, Gesundheit und Oekonomie, sowohl ausgeführt als im Projekt.

3) Vorrichtungen und Systeme sur Wasservertheilung im Innern der Wohnhäuser und zur Fortschaffung des im Hanshalte verbrauchten Wassers sowie des Kehrichts.

4) Vorrichtungen zur Beheizung und Gasbeleuchtung u. s. w. der Privatwohnungen, hauptsächlich vom Gesichtspunkte der Gesundheitspflege und der Sicherheit, wobei jedoch die Billigkeit in Betracht zu ziehen ist.

5) Ventilationsvorrichtungen für Häuser, ausgeführt oder im Projekt.

753 2. Abtheilung; 1) Gesundheitfördernde Stoffe: Kleidungsstücke je nach Klima und Jahreszeit für die verschiedenen Altersstufen und die sozialen Stellungen.

2) GerätUe, Werkzeuge und Toilettenvorrichtwngen, welche als gesundheitsfördernd anerkannt sind.

3) Instrumente und Vorrichtungen für Hydrotherapie und Balneotherapie.

3. Abtheilung.

1) GerätJie und Vorrichtungen zum Zweck der verbesserten Zubereitungund Kochens der Nahrungsmittel.

2) Instrumente und Verfahren, welche leicht und praktisch die Veränderung, Verfälschung der Nahrungsmittel und der Getränke für den Hausgebrauch erkennen lassen.

3) Aufbewahrungsverfahren für Fleisch nnd Lebensmittel in Privatbehausungen.

4) Abhandlung und Vorrichtungen betreffend die beste Art der Ernährung von Kindern und Erwachsenen.

4. Abtheilung.

1) Apparate, Instrumente, Spiele und Spielzeug zum Zweck der physischen und moralischen Erziehung der Kinder.

2) Vorrichtungen, Verfahren und allgemeine Abhandlungen betreffend das Privattnrnen.

VIII. Klasse. -- Medizin, Chirurgie, Pharmacie in ihren Beziehungen zn den vorstehenden Klassen.

1) Apparate, Verfahren und Hülfskästen, um den durch Untertauchen, schädliche Gase, Strangulation oder Verschüttung Erstickten beizustehen.

(Elektro-galvanische Maschinen, Priktionsbürsten, Wollendecken, elastische Muskelbänder, Ausrüstungen, Transportwägen.)

2) Vorrichtungen und Kleidungsstücke zum Schütze der Lokomotivheizer und der Zugbediensteten gegen die mit ihren Beschäftigungen zusammenhängenden Unfälle und Krankheiten.

3) Apparate für Lokalschäden. Apparate für Zahn- und AugenProthese; acustische Apparate, Bruchbänder, Katheter, Gebärmutterringe, künstliche Sphinktere, Apparate für mechanische Prothese.

4) Transportapparate und Verfahren für Irrsinnige, Kranke, Verwundete und Schwache (Sanitätswagen, Tragbahren, Tragsättel, Kollwägen> Wägen, Eisenbahnwagen, Tragsessel).

5) Civil-Ambulancen, flottante Spitäler, Zeltspitäler, Barackspitäler, Irrenhäuser, Entbindungsanstalten (Muster), Einrichtungen, Gegenstände für Lagerstätten, Bäder, Kleider, Mittel für Erhaltung und Zwangsmittel.

Apparate zum speziellen Zweck der Zubereitung der Nahrungsmittel iu den Spitälern und Irrenenhänsern.

6) Vorrichtungen für den Leichentransport.

7) Vorrichtungen und Mittel zum Schutz gegen die Seekrankheit.

8) Praktische Abhandlungen über vorstehende Fragen.

754

IX. Klasse. -- Institutionen zum Zwecke der Verbesserung der Lage der Arbeiter-Klassen.

1) Versicherungsgesellschaften für den Sterbefall und Prämienversicherungen gegen Unfälle aller Art, Verschiedenartige Statuten und Publikationen.

2) Gesellschaften für gegenseitige Unterstützung, Vorsicht-, Altersund Sparkassen. Kooperative Gesellschaften. -- Bäckereien, Metzgereien und Volksküchen; Maßregeln, -welche in Fabriken und großen industriellen Etablissements zu treffen sind, um die Lebensmittel billig und gut liefern .zu können.

ìì) Gesellschaften für den Bau oder Um Ankauf von Arbeiterhäusern; Gesellschaften, welche für die Bevölkerung billige Bäder herstellen. Volkswaschanstalten. Pläne und Vorrichtungen.

4) Bibliotheken für Handwerker und Arbeiter. Abendschulen. Kurse für Linear-, technisches und ornamentales Zeichnen und öffentliche Kurse für Geometrie, Mechanik und praktische Chemie für die Arbeiter. Werkschulen für Trauen. Einrichtungen, um die jungen Mädchen in den Haushaltungsverrichtungen zu belehren.

!>) Gesellschaften zum Schätze der Lehrlinge, Lehrwerkstätten. Gesellschaften zum Schütze vernachläßigter Kinder, welche unter Vormundschaft zu gerathen Gefahr laufen, und Schulen für dieselben.

6) Spitäler und Reconvalescentensäle für dio Arbeiter in großen industriellen Etablissements ; Fabriksrefektorien, Kleinkinderbewahranstalten, Asyle oder Schulen, Kindergärten.

7) Mittel gegen den Missbrauch starker Getränke und um die Unmäßigkeit i u ihren Fortschritten zu hemmen.

X. Klasse. -- Gesundheitspflege und Rettungswesen in ihrer Anwendung auf die Landwirthschaft.

1) Ausrottung der der Landwirthschaft schädlichen Insekten und Thiere.

2) Modelle und Methoden für die Aufbewahrung des Getreides, der Saamen und anderer landwirtschaftlicher Produkte; Einkalken.

3) Gesundheitspflege in Pferde- und Viehställen.

4) Modelle von landwirthschaftlichen Gebäuden, Pachthöfen, Taglöhnerhäusern in Bezug auf Gesundheitspflege, Schicklichkeit, Oekonomie und Gesundheit.

5) Modelle von Kuli-, Pferde-, Schwein- und Hundeställen ?'. s. cv.

in Bezug auf Gesundheitspflege.

G) Mobilien, Kleider und Werkzeuge, welche insbesondere für die landwirthschaftliche Bevölkerung bestimmt sind.

7) Ernährungsmodus der Landbevölkerung in Bezug auf die Erhaltung der Gesundheit und die Erzeugung der größten Summe von Arbeitskraft.

S) Sanitätspolizeiliche Massregeln und Bestimnmungen, welche die größtmöglichen Gesundheitsbedingungen auf den Wirthschaftshöfen sichern. Lage und Behandlung der Düngerhaufen, der Jauchegruben, Vermehrung der Abtritte auf dem Lande. Benutzung des menschlichen Düngers.

!>) Sanitarischer Einfluss der Waldkulturen und Anpflanzungen.

10) Sanitarischer Einfluss der Drainage; Urbarmachung der Moräste; Urbarmachung feuchter, ungesunder Gründe.

755 Drainage der durch die Abflusskanäle der Städte bewässerten Aecker.

Gesundheitspflege der Drainage-Arbeiter ; Schutzkleidung.

U) Halten von landwirtschaftlichen Maschinen, um die schweren und ungesunden Arbeiten abzuschaffen, wie das Dreschen mit dem Elegel, das Brechen des Lein, welche gefährlichen Staub verursachen.

12) Das Ungesunde des Hanfröstens. Studien betreffend das Hanfrösten.

13) Vorrichtungen, um die Landarbeiter gegen die Gefahren zu schützen, welche das Handhaben gewisser landwirtschaftlicher Maschinen bietet; Dreschmaschinen, Göpel, Lokomobilen u. s. w.

14) Einfluss der Behandlung der Thiere auf den Charakter, in Bezug auf angenommene Fehler, durch welche sie gefährlich werden.

15) Contagiose Krankheiten der Thiere, welche auf die Menschen übergehen können.

16) Gesetzliche Vorschriften betreffend die Tödtung und die Verscharrung von Thieren, welche durch ansteckende Krankheiten umgekommen sind. -- Das Liegenlassen an der Luft von thierischen Resten. -- Aasfliegen.

n) Gesunde Getränke während der schweren Sommerarbeiten.

Datum der Eröffnung und Schluß dieses Kongresses und Ausstellung ist noch nicht definitiv festgesetzt und wird daher einer späteren Publikation vorbehalten.

B e r n , den 16. Juni 1875.

Das Schweiz. Eisenbahn- und Handelsdepartement.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. III.

52

756

Bekanntmachung.

Vollziehung des allgemeinen Postvereinsvertrages, vom 1. Juli 1875 an.

Der in Bern am 9. Oktober 1874 abgeschlossene V e r t r a g d o s a l l g e m e i n e n P o s t v e r e i n s , sowie das dazu gehörige Reglement, treten mit dem 1. J u l i l 87 5'in Kraft.

Vom genannten Zeitpunkte an sind daher für den Briefpostverkehr zwischen der Schweiz und dem Auslande folgende hauptsächliche Bestimmungen maßgehend: A.

Verkehr mit den Ländern des Postvereins.

§ 1. Umfang des Postvereins.

Das Postvereinsgebiet umfasst ganz E u r o p a * ) (mit Ausnahme dos Fürstenthums Montenegro), die a s i a t i s c h e T ü r k e i , das a s i a t i s c h e R u ß l a n d , E g y p t en, A l g e r i e n * ) , die s p a n i s c h e n Besitzungen an der N o r d k ü s t e von A f r i k a und die spanischen Postanstalten an der W e s t k ü s t e von M a r o k k o , M a d e i r a und die A z o r e n (zu Portugal gehörig), und die V e r e i n i g t e n S t a a t e n von A m e r i k a .

§ 2. Anwendbarkeit des Vertrages.

Der allgemeine Vertrag des Postvereins findet seine Anwendung auf die Briefpost, nämlich auf (gewöhnliche und rekommandirte) Briefe, Korrespondenzkarten, Bücher, Zeitungen und andere Druksachen, Waarenmuster und Geschäftspapiere. Das Gewicht darf 250 Gramm (1/2 bei den Waarenmustern und 1000 Gramm (2 bei den übrigen Gegenständen nicht überschreiten.

In Bezug auf die Fahrpostgegenstände, die Nachnahmen, die Geldanweisungen , die Einzugsmandate, die Chargebriefe mit deklarirtem Werth, die postalischen Zeitungsabonnemente, sowie in Bezug auf die Expreßbestellung (zuläßig im Verkehr mit Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Belgien) sind die bezüglichen besondern Vorschriften maßgebend.

*) Frankreich wird dem Postverein nicht vor dem 1. Januar 1876 baitreten. Im Verkehr mit diesem Lande (und mit Algerien) bleiben demnach bis auf Weiteres die Bestimmungen des Spezialpostvertrages (vom März 1865), sowie der bezüglichen besondern Réglemente und Tarife in Kraft.

757 § 3. Vereinstaxen.

Dio schweizerische Postverwaltung bezieht auf den frankirten Briefpost-

den unfrank von der Schweiz nach den andern Vereinsländern, una auf gegenständen en unfrankirten B r i e f e n l e z t e r n e s e n lezteru nach der Schweiz folgende ein-

heitliche Taxen: Frankirte Briefe, 25 Centimes für je 15 Gramm.

Unfrankirte Briefe, 50 Centimes für je 15 Gramm.

Korrespondenzkarten, 10 Centimes per Stük.

Bücher, Zeitungen und andere Druksachen, Waarenmuster und Geschäftspapiere, 5 Centimes für je 50 Gramm.

Bei rekommandirten Sendungen wird der Frankotaxe der betreffenden Kategorie eine (ebenfalls voraus zu bezahlende) fixe Gebühr von 10 Centimes beigefügt.

Wenn der Versender einen Rükschein (Empfangsbescheinigung des Adressaten) zu einem rekommandirten Gegenstand verlangt, so hat er hiefür eine weitere Gebühr von 20 Centimes zu entrichten.

Ausnahmen von obigen Taxen kommen nur im s c h w e i z e r i s c h deutschen nnd schweizerisch-österreichischen Grenzr a y o n (von 30 Kilometer, in gerader Linie von Bureau zu Bureau gemessen) vor, und es beträgt die ermäßigte Grenzrayontaxe für die frankirten Briefe 10 Centimes für je 15 Gramm, für die unfrankirten Briefe das Doppelte. Die Taxen der Korrespondenzkarten, Druksachen etc. werden im Grenzrayon nicht ermäßigt.

Im Verkehr mit Italien wird der Grenzrayon g a n z a u f g e h o b e n , da dia italienische Postverwaltung dem Vorschlag des schweizerischen Postdépartements, diesen Rayon wenigstens in reduzirtem Maße beizubehalten, durchaus nicht beipflichten wollte.

Wir heben noch speziell hervor, daß im Verkehr mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn gemäß den Bestimmungen des Vereinsvertrages die Progression der Brieftaxen von 15 zu 15 Gramm au die Stelle derjenigen von l bis 15 und von über 15 bis 250 Gramm zu treten hat.

Für die N a c h s e n d u ng von K o r r e s p o n d e n z e n innerhalb des Vereinsgebietes wird ein besonderes Porto nicht erhoben, es sei denn, daß eine Sendung aus dem internen Verkehr oder aus dem Grenzrayonsverkehr in den Vereinsverkehr übergehe.

U n g e n ü g e n d f r a n k i r t e G e g e n s t ä n d e , insoweit sie Beförderung finden können (§ 8 hienach) werden mit der Taxe eines u n f r a n k i r t e n B r i e f e s belegt, unter Abzug des Werthes der verwendeten Marken, Couverte oder Banden.

Alle Sendungen, für welche der Adressat ein Porto zu bezahlen hat, müssen den Stempel T (Taxpflichtig) tragen.

Briefe und andere Sendungen dürfen weder im Ursprungslande noch in demjenigen der Bestimmung einer n i c h t v e r t r a g s m ä ß i g v o r g e schenen P o s t t a x e ö d e r P o s t g e b ü h r (z. B. einer solchen für die gewöhnliche Vertragung in die Wohnung der Adressaten) unterworfen werden.

P o r t o f r e i sind nur die p o s t d i e n s t l i c h e n Korrespondenzen.

758 § 4. Definition des Begriffs der einzelnen Kategorien von Sendungen.

Was unter D r u k s a c h e n , W a are n m u s t e r n und G e s c h ä f t s p a p i e r e n im Nähern zu verstehen ist und in welcher Form diese Gegenstände versandt werden müssen, um die ermäßigte Taxe zu genießen, wird im neuen allgemeinen Briefposttarif für das Ausland einläßlich auseinandergesezt.

§ 5. Rekommandation.

Alle Briefpostsendungen können rekommandirt werden. Es bedarf für diese Gegenstände (wie schon jezt im internen Verkehr und in demjenigen mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn) weder eines besondern Verschlusses, noch einer eigenen Versendungsform.

Geht ein rekommandirter Gegenstand verloren, so erhält der Absender, oder auf dessen Verlangen der Adressat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, eine Entschädigung von 50 Franken von derjenigen Verwaltung, auf deren Gebiet oder auf deren Seepostroute der Verlust erfolgt, d. i., wo die Spur des Gegenstandes verschwunden ist, es sei de n n, daß d i e s e V e r w a l t u n g n a c h d e n G e s e z e n i h r e s L a n d e s f ü r d e n Verlust rekommandirter Sendungen im Innern ihres Geb i e t e s n i c h t v e r a n t w o r t l i c h ist. (Als solche Verwaltungen sind uns bis jezt bezeichnet worden Belgien, Großbritannien und die Vereinigten Staaten von Amerika.)

Die Entschädigung soll so bald als irgend möglich und spätestens innerhalb des Zeitraumes eines Jahres von dem Tage an gerechnet gezahlt werden, an welchem die Reklamation erhoben wird.

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Posteinlieferung der rekommandirten Sendung an gerechnet, erhohen wird.

§ 6. Leitung.

So lange Frankreich dem Postverein ferne bleibt, können im stükweisen Transit über dieses Land gar keine Korrespondenzen nach einem andern Vereinsland Beförderung finden, wenn auch der Versender die Benuzung dieserRoutee vorschreiben wollte, da die französischen Transittaxen höher sind als dieUnionstaxen.. Z. B. für einenfrankirtenu Brief von 10 Gramm von der Schweiz nach England könnte die Schweiz nur 25 Centimes beziehen, währenddem sie an Frankreich für diesen Brief 80 Gentimes zu vergüten hätte.

§ 7. Frankirungsmittel.

Die Frankirung der Sendungen kann nur mittelst der im Ursprungslande gültigen Frankomarken, Frankocouverte, Korrespondenzkarton (in der Schweiz auch Frankobanden für Druksachen und Geschäftspapiere) bewirkt werden.

§ 8. Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände.

Als solche werden bezeichnet: a. Gegenstände, die ihrem Inhalt nach oder wegen äußerlich angebrachten Mittheilungen oder Notizen durch die im Lande bestehenden gesezlichen oder reglementarischen Bestimmungen als unzuläßig erklärt werden (z. B. Korrespondenzkarten mit injuriösem oder unsittlichem Inhalt etc.).

759 b. Gegenstände, welche gemünztes Gold oder Silber, Kleinodien oder irgend welche zollpflichtigen Gegenstände enthalten.

c. Waarenmuster mit Verkaufswerth, sowie solche, deren Transport Uebelstände oder Gefahr darbietet.

d. Unfrankirte oder ungenügend frankirte Korrespondenzkarten, sowie unfrankirte oder ungenügend frankirte oder sonstwie den aufgestellten Bedingungen nicht entsprechende Zeitungen und zu der Kategorie der Druksachen gehörige Visitenkarten, Kataloge, Prospekte, Ankündigungen und Anzeigen verschiedener Art (Inbegriffen Preiscourante und Börsenkurszeddel), und überhaupt unfrankirte oder ungenügend frankirte Gegenstände mit Frankozwang (z. B. rekommandirte Sendungen).

B. Verkehr mit dem Postvereins-Ausland, d. h. mit den nicht zum Postverein gehörenden Ländern.

§9.

Für diesen Verkehr sind die hiefür aufgestellten speziellen Bedingungen maßgebend.

§ 10.

Korrespondenzen nach dem Vereins-Ausland können nur dann stükweise über F r a n k r e i c h befördert werden, wenn der Versender diese Eoute auf der Adresse vorschreibt und die bezüglichen Frankaturbedingungen erfüllt.

C. Allgemeines.

§11.

Der allgemeine Briefposttarif (Nr. 2) nach dem Ausland, vom 24. Juni 1875, sowie der spezielle Tarif (Nr. 3) für den Verkehr mit Frankreich können bei sämmtlichen Poststellen, ersterer zum Preise von 75 Centimes, lezterer zum Preise von 25 Centimes, bezogen werden.

§ 12.

Sämmtliche Poststellen haben übrigens in Bezug auf den Briefpostverkehr mit dem Auslande den Vorsendern die gewünschte Auskunft zu ertheilen. Sollten in der Auslegung gewisser Bestimmungen sich Anstände ergeben, so ist bei der betreffenden Kreispostdirektion, resp. bei dem Postdepartement die nöthige Verfügung auszuwirken.

B e r n , den 21. Juni 1875.

Das Postdepartement:

Eugène Borei.

760

Einführung der Markwährung in Württemberg.

Wir bringen hiermit dem verkehrenden Publikum zur Kenntniß, daß in W ü r t t e m b e r g mit dein 1. J u l i 1075 die d e u t s e h e Markwährung zur Einführung gelangt, und daß daher von diesem Zeitpunkte an die P o s t a n w e i s u n g e n un Einzugsmandate nach Württemberg in gleich er "Weise wie nach dem deutschen Reichspostgebiete in Markwährung (Mark und Pfenninge) auszustellen sind.

B e r n , den 22. Juni 1875.

Das Schweiz. Postdepartement.

Ausschreibung und Vorladung eines unbekannt Abwesenden.

7 auf di« Wanderschaft gegangen, 1838 zum letzton Mal von Lyon aus Nachricht von sich gegeben, seither aber unbekannt abwesend geblieben, sowie dessen a Ufa.11 ig o N a c h k o m m e n werden durch Beschluß des Obergerichtes des Kantons Appenzell A. Rh. vom 18. Januar 1875 aufgefordert, binnen Jahresfrist, vom Tage dieser Publikation an gerechnet, vor der V o r s t e h e r s c h a f t Walzenhausen persönlich zu erscheinen, unter der Androhung, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Verschollenheit des Unbekanntabwesenden erklärt und dessen Vermögen den hierorts bekannten Erben gegen einstweilige Kaution aushingegeben würde.

T r o g e n , den 19. Januar 1875.

Der Obergerichtsschreiber,

761

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich tinti p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und ansser dem Wohnorte auch den Heimatort deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtstelle.

1) E i n n e h m e r der Nebenzpllstätte Lugnez (Bern). Jahresbesoldung "Fr. 300, nebst 8 °/o Provision auf den Solleinnahmen. Anmeldung bis zum 27. Juli 1875 bei der Zolldirektion in Basel.

2) P o s t k o m m i s in Bern. Anmeldung bis zum 23. Juli 1875 bei der Kreispostdirektion in Bern.

3) P o s t k o m m i s in Zug.

4) B r i e f t r ä g e r in E r m a t i n g e n (Thurgau).

Anmeldung bis zum 23. Juli 1875 bei der Kreispostdirektion 5) P o s t h a l t e r in W i e s e n d a n g e n in Zürich.

(Zürich).

6) A b l a g e h a l t e r und B r i e f t r ä g e r in O b e r s t a m m h e i m (Thurgau).

7) T e l e g r a p h i s t in Biel. Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 27. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Bern.

1) Einnehmer der Nebenzollstätte K a f z (Zürich). Jahresbesoldung bis auf Er. 1500. Anmeldung bis zum 15. Juli 1875 bei der Zolldirektion in Schaffhausen.

2) B ü r e a u d i e n e r in Zürich. Anmeldung bis zum 16. Juli 1875 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

3) A b l a g e h a l t e r in WalzenAnmeldung bis zum 16. Juli h a u s e n (Appenzell).

1875 bei der Kreispostdirektion 4) A b l a g e h a l t e r und B r i e f t r ä g e r in St. Gallen.

in W i d n a u (St. Gallen).

5) Briefträger für Castagnola, Gandria etc. (Tessin). Anmeldung bis zum 16. Juli 1875 bei der Krcispostdirektion in Bellenz.

6) T e l e g r a p h i s t in T r e y v a u x (Freiburg). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 20. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Lausanne.

762 7) T e l e g r a p h i s t in W a l z e n h a u s e n (Appenzell). Jahresbesoldung Pr. 200, nebst Depescbenprovision. Anmeldung bis zum 20. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in St. Gallen.

8) T e l e g r a p h i s t in S t a m m h e i m (Zürich). Jahresbesoldung Pr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 20. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Zürich.

9) T e l e g r a p h i s t in G e s e h e n e n (Uri). Jahresbesoldung Pr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 20. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Zürich.

10) T e l e g r a p h i s t in K e m p t e n (Zürich). Jahresbesoldung Pr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Zürich.

11) T e l e g r a p h i s t ih Vi vi s. Jahresbesoldung nach Maßgabe des Buudesgesezes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 13. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Lausanne.

12) T e l e g r a p h i s t in O b e r - E n t f e l d e n (Aargau). Jahresbesoldung Pr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Ölten.

13) T e l e g r a p h i s t in N e c k e r (St. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in St. Gallen.

14) T e l e g r a p h i s t in S e n k e n Jahresbesoldung Pr. 200, nebst (Zürich).

Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Juli 1875 bei der Tele15) T e l e g r a p h i s t in B a c h graphen-Inspektion in Zürich.

(Schwyz).

16) T e l e g r a p h i s t in A g n o (Tessin). Jahresbesoldung Pr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Bellenz.

N o t e . Dieser Nummer ist das Inhaltsverzeichniß zum zweiten Bande des Bundesblattes von diesem Jahr beigelegt.

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1875

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29

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.07.1875

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742-762

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