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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) '(Vom 20. August 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (kurz UNESCO, United Nations Educational, Soientjfic and Cultural Organisation genannt) wurde durch eine im November 1945 in London vergammelte Konferenz geschaffen. Ihre Verfassung, die vom 16. November 1945 datiert, ist am 4. November 1946 in Kraft getreten.

Die UNESCO stellt das bisher bedeutendste Unternehmen dar, das die Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur zum Ziele hat. Sie verdankt immerhin vieles den früheren Bestrebungen, durch die ihr der Weg gebahnt wurde und aus deren Erfahrungen sie Nutzen zog.

Bis zum ersten Weltkrieg versuchten die Erzieher und Gelehrten, die Schriftsteller und Künstler, die sich an internationalen Kongressen oder auf den Akademien zusammenfanden, die Probleme, die sich ihnen durch die zunehmende Verdichtung der zwischenstaatlichen Beziehungen stellten, auf privater Grundlage zu lösen. Auf gewissen Gebieten hatten sie allerdings die Eegierungen schon dazu veranlassen können, kollektive Abkommen abzuachliessen und ständige Organe für die Zusammenarbeit ins Leben zu rufen.

Wir denken dabei besonders an den Internationalen Verband zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, der 1886 gegründet wurde und dessen Sitz sich in Bern befindet.

Die Schaffung des Völkerbundes hat es ermöglicht, die internationalen geistigen Beziehungen zwischen den Völkern in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit dem allgemeinen Problem der Erhaltung des Friedens zu

1224 prüfen. Keine Bestimmung des Paktes beauftragte indessen den "Völkerband, seine Tätigkeit auch auf dem Gebiete der Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu entfalten. Die Anfänge waren somit sehr bescheiden. Im Dezember 1920 lud die erste Versammlung des Völkerbundes den Bat ein, «an den Bemühungen um die Verwirklichung einer internationalen Organisation der geistigen Arbeit im Eahmen; des Möglichsten teilzunehmen». Im Jahre 1922 hat der Eat ein beratendes Organ geschaffen, die Internationale Kommission für geistige .Zusammenarbeit, deren zwölf Mitglieder nicht als Vertreter der Eegierungen, sondern auf Grund ihrer persönlichen Fähigkeiten gewählt wurden. Dieser Kommission wurde die Aufgabe zuteil, ihre Arbeit hauptsächlich nach einigen wohl abgegrenzten Problemen zu orientieren, wie Vervollkommnung der internationalen Organisation der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung der Beziehungen zwischen den Hochschulen, Organisation des Austausches wissenschaftlicher Veröffentlichungen auf internationaler Grundlage und Vorbereitung wissenschaftlicher Bibliographien. Bald zeigten sich jedoch neue Aufgaben, für deren Lösung die Kommission weder über genügende Kredite noch über ein geeignetes Sekretariat verfügte.

Im Dezember 1924 entsprach der Völkerbund dem Anerbieten der französischen Regierung, in Paris ein internationales Institut für geistige Zusammenarbeit zu gründen. Die französische Begierung stellte zu diesem Zweck die notwendigen Bäumlichkeiten zur Verfügung und leistete eine beachtliche Subvention. Dieses Institut wurde im Januar 1926 eingeweiht und einem Verwaltungsrat unterstellt, der sich aus den Mitgliedern der Internationalen Kommission für geistige Zusammenarbeit zusammensetzte und durch das französische Mitglied dieser Kommission präsidiert wurde.

Die internationale geistige Zusammenarbeit nahm in der Folge einen lebhaften Aufschwung und war von zwei wichtigen Entwicklungsabschnitten gekennzeichnet. Im Jahre 1981 erlaubten gewisse administrative Eeorganisationsmassnahmen dem Institut, die Aufgaben, die ihm immer zahlreicher anvertraut wurden, besser zu bewältigen. Am 3. Dezember 1938 stimmten die in Paris versammelten Vertreter von 45 Staaten einer internationalen Akte zu, die hauptsächlich dazu bestimmt war, die Lasten der Sorge um die finanziellen Bedürfnisse des Instituts besser
zu verteilen und die Aüfgabenkreise der nationalen Kommissionen für geistige Zusammenarbeit festzulegen. Diese internationale Akte wurde am 9. Juni 1939 von den eidgenössischen Bäten genehmigt; der zweite Weltkrieg verhinderte indessen die Entfaltung der erwarteten Wirkungen.

Während den 15 Jahren seiner Tätigkeit hat das Internationale Institut für geistige Zusammenarbeit, dem verschiedene hervorragende schweizerische Persönlichkeiten ihre Mitwirkung zukommen üessen, einen beachtlichen Beitrag zur Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Wissenschaft, der Literatur und der Kunst geleistet. Es kam ihm dabei die Bolle einer Zentralstelle zu, welche die verschiedenen Bemühungen, die in den verschiedenen Ländern .unternommen wurden, zu koordinieren hatte. So

1225 waren seine Bestrebungen für die Veröffentlichung bibliographischer und technischer Werke auf internationalem Gebiete, nach denen sich ein grosses Bedürfnis geltend gemacht hatte, entscheidend.Au.ch die Schaffung spezialisierter internationaler Vereinigungen, wie das «Office international des Musées» und die «Conférence permanente des hautes études internationales», die immer noch grosse Dienste leisten, sind seinen Bemühungen zu verdanken.

Schliesslich sei noch erwähnt, dass im Jahre 1928 unter dem Patronat des Völkerbundes in Rom ein internationales Institut für das Lehrfilmwesen geschaffen wurde und dass in Genf zwei internationale Abkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit unterzeichnet wurden. Das eine Abkommen vom 11. Oktober 1988 bezweckt die Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Filmen erzieherischen Charakters, und das andere vom 28. September 1986 betrifft die Verwendung des Bundspruchs im Interesse des Friedens. Beide Abkommen wurden von unserem Lande ratifiziert.

Da sich der Völkerbund nur nebenbei mit pädagogischen Fragen befasste, wurde von einigen schweizerischen Persönlichkeiten im Jahre 1925 in Genf ein internationales Erziehungsamt geschaffen, das rasch zu einem geschätzten Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Volkserziehung wurde.

Dies war, in kurzen Zügen geschildert, die Lage vor dem zweiten Weltkrieg. Die geistige Zusammenarbeit hatte sich in den internationalen Beziehungen ihren Platz erworben. Sie hatte unbestreitbare Dienste geleistet, ihre Mittel hatten sich bewährt und ihre Bestrebungen zielten darauf ab, sich auf einer festeren Grundlage zu organisieren.

Sollten alle diese Bemühungen und Erfolge während des Krieges zunichte gemacht werden ? Nach einer vorübergehenden Unterbrechung setzte die Idee der geistigen Zusammenarbeit ihren Weg inmitten des Bombenlärms fort.

Schon im Jahre 1941 befasste sich die Konferenz der alliierten Erziehungsminister in London mit dem Wiederaufbau der zerstörten Länder auf den Gebieten der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur und zog die Dienste in Erwägung, die eine internationale Organisation leisten könnte, die rechtlich und finanziell besser ausgebaut würde als die Kommission für geistige Zusammenarbeit des Völkerbundes und das Pariser Institut. Gegen Ende des Krieges
unterstützton die Vereinigten Staaten von Amerika die Arbeiten der Konferenz auf entscheidende Weise. Ein Verfassungsentwurf wurde vorbereitet, und mit der Zustimmung der Konferenz von San Francisco beriefen die Eegierungen Grossbritanniens und Frankreichs gemeinsam eine Konferenz auf den 1. November 1945 nach London ein, an der auch die Schwein durch zwei Beobachter vertreten war, und zwar durch die Herren Jean Piaget, Direktor des Internationalen Erziehungsamtes, und Jean Weigle, Professor an der Universität Genf. Diese Konferenz arbeitete die Verfassung der UNESCO aus und beschloss, dass der Sitz dieser Organisation in Paris sein werde.

In Erwartung der 20 für das Inkrafttreten der Verfassung notwendigen Ratifikationen wurde eine vorbereitende Kommission eingesetzt, welcher die Bundesblatt. 100 Jahrg. Bd. II.

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1226 Aufgabe übertragen wurde, alle notwendigen Maasnahmen für die Einberufung der ersten Generalkonferenz der UNESCO zu treffen und die dringendsten Probleme des Wiederaufbaus der kriegsverwüsteten Länder auf erzieherischem, wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet zu studieren.

Die erste Generalkonferenz tagte vom 20. November bis 10. Dezember 1946 in Paris. Sie konstituierte die Organe der UNESCO, legte die Bestimmungen für ihre Tätigkeit fest und genehmigte das Arbeitsprogramm für das Jahr 1947. Die zweite Generalkonferenz, die sich vom 6. November bis 8. Dezember 1947 in Mexiko versammelte, überprüfte die bisher gemachten Erfahrungen, besehloss über die Fortsetzung der unternommenen Arbeiten und nahm die Einladung der libanesischen Eegierung an, die dritte Generalkonferenz im nächsten Herbst in Beirut abzuhalten.

Die Aufgaben der UNESCO sind in der Präambel und im Artikel I ihrer Verfassung umschrieben: Sicherheit der vollen und gleichen Bildungsmöglichkeit für alle, der uneingeschränkten Erforschung der objektiven Wahrheit und des freien Austausches der Gedanken und Kenntnisse; Förderung des gegenseitigen Verständnisses der Völker; Behütung der geistigen Schätze der Menschheit und, ganz allgemein, Mitwirkung an der Aufrechterhaltung des Friedens durch Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf den Gebieten- der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur. Artikel I hält in Abschnitt 3"fest, dass die UNESCO die schöpferische Mannigfaltigkeit der nationalen Kulturen und Erziehungssysteme zu respektieren habe und, dass es ihr nicht zustehe, irgendwelche Eingriffe auf Gebieten vorzunehmen, die dem eigenen Eechtsbereich der Mitgliederstaaten unterstehen.

Auf Grund von Artikel II besitzen die Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen das Recht, der UNESCO beizutreten; einige von ihnen haben allerdings von diesem Becht noch keinen Gebrauch gemacht. Andere Staaten können gemäss dem in Artikel II, Absatz 2, der Verfassung und in Artikel II des Abkommens zwischen der UNESCO und den Vereinigten Nationen festgelegten Verfahren aufgenommen werden. Wir werden weiter unten bei der Behandlung der Aufnahme unseres Landes noch einmal auf diese Frage zurückkommen.

Artikel III bis VI bezeichnen die Hauptorgane der UNESCO, nämlich a. die Generalkonferenz, die sich aus den Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetzt und sich alljährlich zu einer ordentlichen Tagung versammelt; b. der Exekutivrat, der mindestens zweimal jährlich zusammentritt und sich aus 18 Mitgliedern zusammensetzt, die von der Generalkonferenz für die Dauer von drei Jahren gewählt werden; c. das Sekretariat, an dessen Spitze der von der Generalkonferenz ernannte Generaldirektor steht (gegenwärtig Professor Julian Huxley, Grossbritanuien),

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Artikel VTI sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat die seinen besonderen Bedingungen angemessenen Vorkehrungen zu treffen hat, um die hauptsächlichsten nationalen Kreise, die sich für die Probleme der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur interessieren, für die Mitarbeit an der Tätigkeit der UNESCO heranzuziehen. Zu diesem Zwecke wird empfohlen, einen nationalen Ausschuss zu schaffen, in dem die Eegierung und die interessierten Kreise vertreten sind.

Die Kommission für geistige Zusammenarbeit dea Völkerbundes erhielt durch die nationalen Ausschüsse, die in den meisten Mitgliedstaaten und auch in der Schweiz gebildet worden waren, ebenfalls wirksame Unterstützung. Nach dem Beitritt unseres Landes zur UNESCO wird die Schaffung eines schweizerischen nationalen Ausschusses um so mehr angezeigt sein, als der Bund auf den Gebieten der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur keine ausgedehnten Befugnisse besitzt und in weitem Masse den kantonalen Behörden und der privaten Initiative freie Hand lassen muss.

Die Verfassung auferlegt den Mitgliedstaaten noch andere Verpflichtungen.

Artikel IV, Absatz 4, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die von der Generalkonferenz angenommenen Empfehlungen oder Abkommen binnen einem Jahr den zuständigen nationalen Stellen vorlegen müssen. Durch Artikel VI, Absatz 5, verpflichten sie sich ausserdem, dem internationalen Charakter ^er Befugnisse des Generaldirektors und des Personals des Sekretariats Eechnung zu tragen. Auf Grund von Artikel VIII sind sie verpflichtet, der Organisation in regelmassigen Zeitabständen Bericht zu erstatten über die Gesetze, Verordnungen und Statistiken, die sich auf ihre Einrichtungen und ihre Tätigkeit auf den Gebieten der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur beziehen, sowie über Massnahmen, die sie auf Grund der von der Generalkonferenz angenommenen Empfehlungen und Abkommen ergriffen haben. Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Beitrages ergibt sich aus Artikel IX. Artikel XII bestimmt, unter Verweisung auf die Artikel 104 und 105 der Satzung der Vereinigten Nationen, dass die UNESCO auf dem Gebiet jedes Mitgh'edstaates die Rechtsfähigkeit besitzt und die zur Ausübung ihrer Tätigkeit nötigen Vorrechte und Immunitäten geniesst. Desgleichen müssen den Vertretern der Mitgliedstaaten und den Beamten des Sekretariates die Vorrechte
und Immunitäten gewährt werden, die für die unabhängige Durchführung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Auf dem Wege der Verfassungsänderung können überdies den Mitgliedstaaten neue Verpflichtungen auferlegt werden (Artikel XIII). Solche Abänderungen müssen jedoch von der Generalkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden und stimmenden Mitglieder genehmigt (Artikel IV, Absatz 8) und darauf von zwei Drittel der Mitgliedstaaten angenommen werden.

Da eine diesbezügliche Bestimmung in der Verfassung der UNESCO fehlt, muss im übrigen auf Grund des allgemeinen Völkerrechtes angenommen werden, dass sich jeder Mitgliedstaat von der Organisation zurückziehen kann, wenn er die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen nicht mehr ausführen zu können glaubt. Dies gilt besonders, wenn diese Pflichten gegen seinen Willen durch eine Abänderung der Verfassung erweitert worden sind.

12-28 Schliesslich sei noch Artikel X erwähnt, der bestimmt, dass die UNESCO eine SpezialOrganisation der Vereinigten Nationen werden kann, indem sie mit ihnen gemäss Artikel 63 der Charta von San Francisco ein Abkommen abschhesst.

Ein derartiges Abkommen wurde in der Tat im Dezember 1946 abgeschlossen. Es regelt die Zusammenarbeit der beiden Organisationen, durch welche die Autonomie der UNESCO im allgemeinen nicht berührt wird. Die Vertreter der einen Organisation können ohne Stimmrecht an den Verhandlungen der andern teilnehmen; jede kann der andern gewisse Fragen unterbreiten. Auch ist ein Austausch von Informationen und Dokumenten und die Aufstellung gemeinsamer Eeglemente für das Personal vorgesehen, ferner eine Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Statistik, die aUialhge Schaffung von gemeinsamen Dienststellen und schliesshch der Abschluss von zusätzlichen Übereinkommen über die Information der Massen und über Budgetfragen.

In andern Bestimmungen des Abkommens zeigt sich allerdings eine Tendenz, die UNESCO den Vereinigten Nationen unterzuordnen. So kann die UNESCO kein Nichtmitglied der Vereinigten Nationen aufnehmen, wenn sich der Wirtschafts- und Sozialrat dagegen ausspricht; sie verpflichtet sich auch, dij^ Empfehlungen der Vereinigten Nationen betreffend das Studium gewisser Fragen oder die Koodinierung der Tätigkeit der SpezialOrganisationen zu befolgen.

Die UNESCO verpfhöhtet sich des weitern, die Vereinigten Nationen bei der Erhaltung des Friedens und bei der Anwendung der Bestimmungen der Satzung betreffend die unselbständigen und die Treuhandschaftsgebiete zu unterstützen. -- Werden den Mitgliedskarten der UNESCO durch diese Abmachung weitergehende Verpflichtungen ·auferlegt, als sie in der Verfassung der Organisation enthalten sind? Diese Frage hat für die Mitgliedstaaten der UNESCO, die den Vereinigten Nationen nicht angehören, besonderes Interesse.

Wir haben dieses Problem bereits in unserer Botschaft vom 19. November 1946 über den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinigten Nationen für Ernährang und Landwirtschaft einer Prüfung unterzogen; da diese Organisation mit. den Vereinigten Nationen ein Abkommen abgeschlossen hatte, das gleichartige Bestimmungen enthält. Wir sind damals zum Schlüsse gekommen -- und wir vertreten diese Auffassung auch heute noch--, dass diese
Bestimmungen nur der Organisation selbst, nicht aber den einzelnen Mitgliedstaaten, Verpflichtungen auferlegen und dass aus ihnen in keiner Weise eine rechtliche Beziehung zwischen einem Staat wie der Schweiz und den Vereinigten Nationen entstehen kann.

Die Tendenz, die UNESCO den Vereinigten Nationen unterzuordnen, zeigt sich ebenfalls auf dem Gebiete der Budgetfragen. So stellt das Abkommen den Grundsatz auf, dass das Budget der UNESCO in das allgemeine Budget deiVereinigten Nationen aufgenommen werden sollte. So lange dies nicht der Fall ist, kann die Generalversammlung der Vereinigten Nationen das Budget der UNESCO überprüfen und diesbezügliche Empfehlungen erlassen.

1229 Die UNESCO ist schliesslich verpflichtet, den Wirtschafts- und Sozialrat über die Abkommen zu unterrichten, die sie mit anderen zwischenstaatlichen oder mit privaten internationalen Organisationen abschliesst.

Als wir feststellten, dass die "Verfassung der UNESCO in Artikel II, Absatz 2, den Beitritt von Nichtmitgliedern der "Vereinigten Nationen vorsieht, haben wir sofort daran gedacht, diese Möglichkeit zu benützen und ein Beitrittsgesuch zu stellen. Ein solcher Schritt entsprach in der Tat den allgemeinen Linien unserer Politik gegenüber den aus dem Kriege hervorgegangenen internationalen Organisationen, die ihren Mitgliedern keine Verpflichtungen auferlegen, die mit unserem Neutralitätsstatut unvereinbar wären. Zu diesem Wunsch, in naturgemäss bescheidener aber trotzdem aktiver Weise zu den Bestrebungen für die Wiederaufrichtung und Weiterentwicklung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit beizutragen, gesellte sich die Überlegung, dass die Schweiz über wichtige erzieherische, wissenschaftliche und kulturelle Einrichtungen verfügt, die infolge unserer Vielsprachigkeit der internationalen Zusammenarbeit bedürfen und die Gefahr laufen würden, in ihrer Entwicklung gehemmt zu werden, falls wir auf die Fühlungnahme und die Beziehungen zu anderen Staaten, die uns durch die UNESCO ermöglicht werden, voizichten sollten.

Als im November 1946 die erste Generalkonferenz der UNESCO in Paris zusammentrat, haben wir deshalb nicht gezögert, uns durch einen Beobachter in der Person von Herrn Jean von Salis, Professor an der Eidgenössischen Technischen Hochschule, vertreten zu lassen und ihn zu beauftragen, in unserem Namen ein Aufnahmegesuch an die UNESCO zu richten.

Auf Grund des Abkommens zwischen der UNESCO und den Vereinigten Nationen wurde unser Gesuch zuerst dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinigten Nationen unterbreitet, der im März 1947 erklärte, dass er keine Einwendungen zu erheben habe. Im Monat April beschloss der Exekutivrat der UNESCO, der zweiten Generalkonferenz zu empfehlen, die Schweiz in die Organisation aufzunehmen. Diese Empfehlung des Exekutivrates wurde anlässlich der Konferenz in Mexiko, am 7. November, einstimmig angenommen.

Die Schweiz wurde damit zum Beitritt zur UNESCO zugelassen und wird die Mitgliedschaft erwerben, sobald sie bei der britischen Regierung eine Urkunde
hinterlegt hat, mit der sie die Verfassung dieser Organisation annimmt. Da die Hinterlegimg dieser Beitrittserklärung nicht erfolgen konnte, bevor das verfassungsrechtliche Verfahren der Genehmigung internationaler Verträge abgeschlossen war, besass die Schweiz an der Konferenz von Mexiko noch kein Stimmrocht. Unsere Delegation bestand damals aus Herrn Gaston Jaccard, unserem Gesandten in Mexiko, Herrn Fritz Gysin, Direktor des Landosmuseums, und Herrn Eric Kessler, Presseattache bei der schweizerischen Gesandtschaft in Washington. Heute geht es nun darum, die Ermächtigung zu erhalten, um die Formalitäten des Beitritts vollziehen zu können.

1230 Wir haben die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der UNESCO bereits aufgezählt. Keine von ihnen wirft grundsätzliche Fragen auf, die unsere Aussenpolitik berühren. Der Verpflichtung zur Bezahlung eines Beitrages, so selbstverständlich sie auch sein mag, ist immerhin unsere Aufmerksamkeit zu schenken. Die zweite Generalkonferenz hat in dieser Hinsicht vier wichtige Beschlüsse gefasst: a. sie hat für das Jahr 1948 ein Budget im Betrage von $ 7 682 637 genehmigt ; o. sie hat den Anteil der Schweiz auf 1,67% festgelegt; c. sie hat beschlossen, dass die im Verlaufe des Jahres beitretenden Staaten eine Ermässigung von 20, 40 oder 60% gemessen, je nachdem ihr Beitritt während des 2., 3. oder 4. Quartals erfolgt; d. sie hat beschlossen, dass die Schweiz ihren Beitrag in Schweizer Franken zu bezahlen habe.

Die Schweiz hätte demnach für das ganze Jahr 1948 den Gegenwert von $ 128800, das heisst ungefähr 550000 Schweizer Franken zu bezahlen; wenn wir während des 4. Quartals beitreten -- ein früherer Beitritt wäre infolge der Einhaltung des verfassungsrechtlichen Verfahrens unmöglich--, würde diese Summe auf ungefähr 220 000 Schweizer Franken reduziert.

Um den Entscheid zu treffen, ob ein Beitrag von dieser Bedeutung ins Budget der Eidgenossenschaft aufgenommen werden soll, ist der umfang der von der UNESCO übernommenen Aufgaben, sowie die Vorteile, die sich für unser Land aus dem Beitritt zu dieser Organisation ergeben, in Betracht zu ziehen. Wir möchten deshalb diese beiden Punkte nochmals der Beihe nach in Erwägung ziehen.

1. Die Aufgaben der UNESCO Auf Grund der Verfassungsbestimmungen, die sich über Ziele und Mittel der UNESCO aussprechen, stellten die erste und die zweite Generalkonferena ein Arbeitsprogramm für die ersten Jahre auf. Einige der den Organen der UNESCO auf diese Weise übertragenen Aufgaben sind dringlicher Natur. Wir denken dabei insbesondere an den Wiederaufbau der zerstörten Länder auf den Gebieten der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur, an den die UNESCO einen grossen Beitrag leistet (Wiederherstellung der Bibliotheken, der Laboratorien, des Schulmaterials, der Druckereien, der Badio- und Filminstallationen, Ausbau der beruf hohen Ausbildung der Erzieher und Journalisten, Erziehung der Kinder, die im Kriege gelitten haben).

Die übrigen Aufgaben sind in ein langfristiges Programm aufgenommen und können wie folgt zusammengefasst werden: a. Verbreitung der Ideen: Austausch von Professoren, Pädagogen und Künstlern; Gewährung von Stipendien, Beseitigung der Hindernisse im Austausch der Bücher, der Zeitungen, der Filme und der Grammophonplatten; Benützung der Badiosendungen und des Filmes im Dienste einer besseren internationalen Verständigung ; Schaffung eines internationalen Instituts

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für Presse und Information; Unterstützung der Volksbibliotheken, Koordinierung der bibliographischen Arbeiten; Ausbau des internationalen Schutzes der Autorenrechte.

Erziehung: Einführung des obligatorischen Primarschulunterrichtes in allen Ländern; finanzielle und technische Unterstützung für pädagogische Versuche, besonders in China und in Ostafrika; Organisation von pädagogischen Studientagungen; Verbesserung der Lehrmittel; Ausarbeitung eines Statuts der Lehrkörper; Prüfung der Mittel, um allen die gleichen Bildungsmöglichkeiten zu sichern; Prüfung der Bedeutung der Künste, der Wissenschaft und der Sprachen im Erziehungswesen; Förderung der Beziehungen zwischen den Universitäten; Erziehung der Erwachsenen zu einem bessern internationalen Verständnis.

Kultureller und künstlerischer Austausch: Schaffung eines internationalen Theaterinstitutes und eines internationalen Musikinstitutes; Wiedergabe der künstlerischen und musikalischen Werke; Übersetzung der Klassiker; Förderung der Beziehungen zwischen den Museen und der internationalen Zusammenarbeit der Philosophen, der Historiker und der Sprachgelehrten.

Menschliche und soziale Beziehungen: Studium der Spannungszustände und der ideologischen Konflikte, die den Frieden bedrohen; Unterstützung der Forschung auf dem Gebiete der Soziologie und der politischen Wissenschaften; Verbreitung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Prüfung ihrer sozialen Gesichtspunkte.

Exakte- und Naturwissenschaften: Entsendung wissenschaftlicher Missionen nach Asien und Lateinamerika ; Schaffung eines internationalen Institutes zum Studium der Tropenwälder des Amazonasgebietes; Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Höhenstationen; Unterstützung der internationalen Gelehrtenverbände ; Einberufung einer internationalen Konferenz für den Naturschutz.

2. Die Bedeutung der UNESCO für die Schweiz Wir haben bereits hervorgehoben, dass die Schweiz als Land mit verschiedenen Sprachen und Kulturen noch weniger als ein anderes Land den belebenden Kontakt mit den ausländischen Kulturen entbehren kann. Es wäre unvorstellbar, dass unsere Pädagogen, unsere Wissenschaftler, Schriftsteller und Künstler alle für ihre Tätigkeit notwendigen Elemente im eigenen Lande finden könnten. Der Krieg hat in den internationalen Beziehungen auf kulturellem Gebiet grosse Störungen bewirkt, die nur durch eine gemeinsame Anstrengung aller Nationen überwunden werden können. Auf diesem wie auf anderen Gebieten hat die Schweiz den Voizug, vom Krieg verschont worden zu sein. Sie ist deshalb in der Lage, einen, wenn auch bescheidenen, so doch positiven Beitrag an den Wiederaufbau der verwüsteten Länder und an die Wiederherstellung der internationalen Beziehungen zu leisten.

Dies ist zweifellos einer der Gründe, aus denen die UNESCO, seit Beginn ihrer Tätigkeit, für die Mitarbeit unseres Landes ein lebhaftes Interesse zeigte.

1232 Ohne seinen Beitritt abzuwarten, vertraute sie -wichtige Stellungen in ihrem Sekretariat Schweizerbürgerri an und lud zu wiederholten Malen schweizerische Persönlichkeiten an ihre Tagungen der Sachverständigen ein. Sie beabsichtigt, in unserem Lande Konferenzen einzuberufen, und arbeitet, auf Grund eines provisorischen Abkommens, das kürzlich um ein weiteres Jahr verlängert wurde, eng mit dem Internationalen Erziehungsamt in Genf zusammen. Durch dieses Abkommen wurde eine gemischte Kommission geschaffen, in der die Schweiz als Mitglied des Internationalen Erziehungsamts vortreten ist. Die zehnte internationale Erziehungskonferenz wurde gemeinsam vom Internationalen Erziehungsamt und der UNESCO organisiert. Sie fand vom 14. bis 19. Juli 1947 mit einer Beteiligung der Vertreter von 42 Staaten in Genf statt. Die elfte Konferenz hat unter den gleichen Bedingungen und mit einer Beteiligung der Vertreter von 45 Staaten vom 28. Juni bis 8. Juli 1948 in Genf stattgefunden.

. Von schweizerischer Seite hat sich das Interesse der pädagogischen, wissenschaftlichen und kulturellen Kreise für das Werk der UNESCO auf verschiedene Arten gezeigt ; durch den Wunsch, über die Tätigkeit dieser Organisation unterrichtet zu werden und bei den von ihr unternommenen Arbeiten nicht beiseite zu stehen; durch das Bestreben, den von ihr ergriffenen Initiativen, aus denen unser Land Nutzen ziehen kann, eine grössere Publizität zu geben und die Schaffung eines nationalen Ausschusses vorzubereiten, wie er im Artikel VII der Verfassung der UNESCO vorgesehen ist.

In diesem Zusammenhang dürfen wir auch daran erinnern, dass die schweizerische Gesellschaft für die Vereinigten Nationen am 22. März 1947 die Vertreter von etwa 40 Verbänden, die sich für die Tätigkeit der UNESCO interessieren, nach Bern zusammengerufen hat. In einer Besolution wurde der Wunsch geäussert, es möge eine beratende Kommission geschaffen werden, die zu prüfen hätte, in welcher Weise die kulturellen Kreise der Schweiz arn besten für die Mitarbeit an der UNESCO herangezogen werden könnten. Um diesem Wunsche nachzukommen, bildeten wir kürzlich ein Studienkomitee von etwa zehn Mitgliedern und eine beratende Kommission von etwa dreissig Mitgliedern, die teils, auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, teils auf Grund ihrer Eigenschaft als Präsidenten
schweizerischer. Vereinigungen, die sich mit pädagogischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Fragen befassen, gewählt wurden. Das Studienkomitee und die beratende Kommission haben insbesondere die Bichtlinjen auszuarbeiten, nach denen der in der Verfassung der UNESCO vorgesehene nationale Ausschuss gebildet werden soll. Es ist unser Wunsch, dass dieser Ausschuss in erster Linie aus allen interessierten Kreisen hervorgehe und dass er genügend repräsentativ sei, um sowohl in seinen Beziehungen zu den Bundesbehörden wie auch gegenüber der UNESCO und den nationalen Ausschüssen anderer Länder im Namen der ganzen Schweiz sprechen zu können.

Aus diesen Darlegungen geht eindeutig hervor, dass unser Beitritt zur UNESCO sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland gewünscht wird. Wir sind unsererseits der Auffassung, dass sich unser Land politisch und geistig

1233 isolieren würde, wenn'es nicht an einer Organisation mitarbeitete, deren Ziele offensichtlich mit den Bestrebungen im Einklang stehen, die es selbst auf nationalem Boden und in seinen Beziehungen mit den andern Ländern zu verwirklichen sucht. Nach der Isolierung der Kriegszeit liegt es in seinem Interesse, mit Nachdruck jede Gelegenheit zu ergreifen, um seinen Horizont zu erweitern, um mit andern Kulturen in Kontakt zu treten und an den Bemühungen mitzuwirken, die zum Ziele haben, die Völker einander näher zu bringen und sie zu lehren, eine andere Sprache zu sprechen als diejenige der Furcht, des Hasses oder der Gewalt.

Durch diesen Schritt wird unser Land keinen seiner Grundsätze, die sein politisches und kulturelles Leben bestimmen, verleugnen oder kompromittieren; im Gegenteil, es kann in seiner Eigenschaft als Mitglied der UNESCO erneut den Beweis erbringen, dass seine Neutralität nicht einem selbstsüchtigen Rückzug hinter seine Grenzen gleichzusetzen ist, sondern dass sie im Bewusstsein der Aufgaben, die uns die Solidarität aller Völker auferlegt, eine natürliche Ergänzung findet. Zudem hat sich die UNESCO, wenn auch auf breiterer Grundlage, mit gleichartigen Problemen zu befassen, wie sie dio Schweiz bei der Gewährleistung des Zusammenlebens verschiedener Sprachen und Kulturen zu lösen hatte. Aber auch der föderalistische Grundsatz, der in unserem Lande, besonders was die kulturellen1 Fragen betrifft, ebenso lebendig wie notwendig ist, wird die Tätigkeit der UNESCO durchdringen. Wir haben in diesem Zusammenhang bereits erwähnt, dass Artikel I, Absatz 8, ihrer Verfassung vorschreibt, dass die nationalen Kulturen und Erziehungssystemo sorgfältig zu respektieren seien. Dieser klare föderalistische Grundsatz findet seine Bestätigung in der vermehrten Bestrebung der UNESCO, regionale Mittelpunkte zu schaffen, die ihr erlauben -- und zwar besser als dies für das Zentralsekretariat in Paris möglich wäre --, mit den nationalen kulturellen Kreisen direkt in Verbindung zu treten.

Indem unser Land der UNESCO seine Erfahrungen zur Verfügung stellt, die es bei der Anwendung des föderalistischen Prinzips auf kulturellem Gebiete erlangt hat, wird es um die Förderung aller Anstrengungen besorgt sein, die sich, im Rahmen der Organisation, auf diesen Grundsatz stützen. Gleichzeitig könnte es nötigenfalls
die Gefahren einer unbesonnenen Centralisation verhüten helfen.

Der Beitrag der Schweiz an das Werk der UNESCO wird sich übrigens nicht nur auf das Gebiet des kulturellen Föderalismus beschränken. ·-- Die Schweiz liegt im Mittelpunkt Europas, im Schnittpunkt dreier grosser Zivilisationen. Sie besitzt pädagogische und wissenschaftliche Institutionen, deren Ruf über unsere Grenzen hinaus geht und die bereitwillig in der Lage sind, der UNESCO ihre Mitwirkung zukommen zu lassen. Diese Institutionen haben seit jeher mit den entsprechenden Organisationen der Nachbarländer und den einzelnen internationalen Vereinigungen, die auf den verschiedenen Gebieten des kulturellen Lebens tätig sind, Beziehungen unterhalten. Sie kennen sich deshalb im Bereiche der internationalen Zusammenarbeit aus und sind sich auch

1234 bewusst, dass die Aufgabe dieser Fühlungnahme mit der übrigen Welt nicht ohne Nachteil für sie selbst wäre, Die UNESCO ist bereits mit dem Grossteil der einzelnen internationalen Vereinigungen in Fühlung getreten und hat ihnen oft beachtenswerte Unterstützung gewährt, die auch indirekt den angeschlossenen schweizerischen Institutionen zugute kam.

Indem die Schweiz der UNESCO beitritt, würde sie für die Vorteile, die sie bis anhin aus der Tätigkeit dieser Organisation ziehen konnte, in gewissem Masse einen Gegendienst leisten. Sie würde ausserdem den zahlreichen und verschiedenartigen Beziehungen, die sie mit der UNESCO bereits unterhält, eine festere Grundlage geben.

In Würdigung dieser Darlegungen ersuchen wir Sie, einem Bundesbeschluss zuzustimmen, dessen Wortlaut Sie dem beiliegenden Entwurf entnehmen können. Sie würden uns damit ermächtigen, das Übereinkommen vom 16. November 1945, durch das die UNESCO geschaffen wurde, zu unterzeichnen und die in Artikel XV dieses Übereinkommens vorgesehene Annahmeurkunde zu hinterlegen. Da sich die Schweiz jederzeit aus der UNESCO zurückziehen kann, ist es nach der bestehenden Praxis nicht notwendig, den Ihnen unterbreiteten Bundesbeschluss gemäss Artikel 89, Absatz 4,_ der Bundesverfassung, dem fakultativen Beferendum zu unterstellen. Der Beschluss könnte deshalb unverzüglich in Kraft treten.

Dürfen wir andererseits der Hoffnung Ausdruck geben, dass es Ihnen möglich sein werde, unsere Botschaft im Verlaufe Ihrer Herbstsession 1948 einer Prüfung zu unterziehen. Sie würden uns damit Gelegenheit geben, den Beitritt der Schweiz zur UNESCO noch vor der nächsten Generalkonferenz, die am 18. Oktober 1948 in Beirut zusammentritt, zu vollziehen. Wir möchten mit diesem Vorgehen der UNESCO ein gewisses Entgegenkommen erweisen, nachdem sie unser Beitrittsgesuch am 7. November 1947 günstig aufgenommen hat. Ausserdem würde uns damit die Möglichkeit geboten, unsere Vertreter nach Beirut zu entsenden, die gegebenenfalls alle Rechte der Delegationen der Mitgliedstaaten und insbesondere das Stimmrecht besitzen würden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 20. August 1948, Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Ed. y. Steiger Der Vizekanzler: Ch. Oser

1235 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

.Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. August 1948, beschliesst: Einziger Artikel Der Bundesrat ist ermächtigt, das Übereinkommen vom 16. November 1945, durch das die Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur geschaffen wurde, zu unterzeichnen und bei der britischen Eegierung die in Artikel XV dieses Übereinkommens vorgesehene AnnahmeUrkunde zu hinterlegen.

1236 Beilage l Übersetzung

Verfassung der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur

Die Eegierungen der an dieser Verfassung beteiligten Staaten erklären im.

Namen ihrer Völker: dass Kriege ihren Ursprung in der Seele des Menschen haben und daher die Schutzwehr des Friedens gleichfalls in der Seele dos Menschen errichtet werden muss; dass das mangelnde gegenseitige Verstehen der Völker im Laufe der Geschichte stets Argwohn und Misstrauen zwischen den Nationen hervorgerufen hat, so dass ihre Meinungsverschiedenheiten allzu oft zu Kriegen geführt haben; .

dass der grosse und schreckliche Krieg, der soeben zu Ende gegangen ist, nur dadurch möglich wurde, dass das demokratische Ideal der Würde, der Gleichheit und der gegenseitigen Achtung des Menschen verleugnet, wurde, um an seine Stelle, unter Ausbeutung von Unwissenheit und Vorurteilen, die Lehre von der Ungleichheit der Eassen und der Menschen zu setzen; dass weite Ausbreitung der Kultur und Erziehung aller zu Gerechtigkeit, Freiheit und Friedfertigkeit für die Würde des Menschen unerlässlich sind und eine heilige Verpflichtung bedeuten, die alle Völker im Geiste gegenseitiger Hilfeleistung und eines gemeinsamen Anliegens zu erfüllen haben; .

dass ein Frieden, der nur auf wirtschaftlichen und politischen Vereinbarungen der Begierungen beruht, sich nicht der einstimmigen, dauernden und aufrichtigen Zustimmung der Völker zu erfreuen vermag, vielmehr der Frieden auf der geistigen und moralischen Solidarität der Menschheit aufgebaut werden muss.

Aus diesen Überlegungen und im Glauben an den Wert ungeschmälerter und gleicher. Bildungsmöglichkeit für alle, uneingeschränkter Erforschung objektiver Wahrheit und des freien Austausches von Ideen und Kenntnissen, sind die an dieser Verfassung beteiligten Staaten übereingekommen und entschlossen, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu entwickeln und zu vermehren zum Zwecke grösseren wechselseitigen Verstehens und tieferen und vollständigeren Kennenlerncns des Völkerlebens. .

1237 Infolgedessen begründen sie hiermit die Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise, durch 4ie Zusammenarbeit der Völker der Welt auf den Gebieten der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur, schrittweise die Ziele des internationalen Friedens und der gemeinsamen Wohlfahrt der Menschheit zu verwirklichen, um deretwillen die Organisation der Vereinigten Nationen, wie in deren Satzung ausdrücklich hervorgehoben ist, ins Leben gerufen wurde, Artikel I Zweck und Aufgaben 1. Der Zweck der Organisation besteht darin, einen Beitrag zum Frieden und zur Sicherheit zu leisten, und zwar durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern auf dem Wege der Erziehung, der Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise in der ganzen Welt die Beachtung der Gerechtigkeit, des Gesetzes, der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten für alle zu sichern, ohne Rücksicht auf Basse, Geschlecht, Sprache oder Beligion, wie dies die Satzung der Vereinigten Nationen für alle Völker vorsieht.

2, Zu diesem Zwecke will die Organisation: a. das gegenseitige Sichkennenlernen und Verstehen der Völker durch Unterstützung der zur Information der Massen vorhandenen Möglichkeiten fördern und diejenigen internationalen Vereinbarungen empfehlen, die notwendig erscheinen, um die ungehemmte Verbreitung von Ideen durch Wort und Bild zu erleichtern; i), der Volkserziehung und der Ausbreitung der Kultur neue Auftriebe geben, und zwar: durch Zusammenarbeit mit den Mitgliedern, die den Wunsch äussern, bei der Vervollkommnung ihrer pädagogischen Tätigkeit unterstützt zu werden; durch Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen zum Zwecke der schrittweisen Verwirklichung des Ideals gleicher Erziehungsmöglichkeiten für alle, ohne Unterschied der Easse, des Geschlechtes oder irgendwelcher wirtschaftlicher oder sozialer Umstände; durch Anregung von Erziehungsmethoden, die am besten dazu geeignet sind, die Kinder in der ganzen Welt auf die Verantwortlichkeit des freien Menschen vorzubereiten; c. Kenntnisse wahren, mehren und ausbreiten: durch Behütung und Beschirmung der Schätze der Welt an Büchern, Kunstwerken sowie historischen und wissenschaftlichen Denkmälern, und durch Empfehlung der zu diesem Zwecke von den interessierten Nationen abzuschliessenden internationalen Abkommen; durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Nationen auf allen Gebieten geistiger Tätigkeit, darunter auch des internationalen

1238 Austausches von Vertretern der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur sowie des Austausches von Veröffentlichungen und Gegenständen von künstlerischem oder wissenschaftlichem Interesse und anderem nützlichem Informationsmaterial ; durch Einführung von Methoden internationaler Zusammenarbeit, die den Völkern aller Länder das von jedem von ihnen gedruckte und veröffentlichte Material zugänglich machen.

8. Um den Mitgliedstaaten der Organisation die Unabhängigkeit, Unversehrtheit und schöpferische Mannigfaltigkeit ihrer Kulturen und Eraehungssysteme zu sichern, ist es der Organisation untersagt, sich in Angelegenheiten, einzumischen, die im wesentlichen zur inneren Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehören.

Artikel II Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft der Organisation der Vereinigten Nationen bringt das Recht auf Mitgliedschaft der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit sich.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des zwischen dieser Organisation und.

der Organisation der Vereinigten Nationen abzuschliessenden Abkommens, dessen Genehmigung entsprechend Artikel S dieser Verfassung zu erfolgenhat, können Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinigten Nationen sind, als Mitglieder der Organisation aufgenommen werden, und zwar auf Empfehlung des Exekutivrates durch eine Zweidrittelmehrheit der Generalkonferenz.

3. Die Mitglieder der Organisation, die von der Ausübung ihrer Eechte und Privilegien als Mitglieder der Organisation der Vereinigten Nationen suspendiert worden sind, werden auf Ansuchen der letzteren von ihren Eechten und Privilegien in der Organisation suspendiert.

4. Mitglieder der Organisation, die aus der Organisation der Vereinigten Nationen ausgeschlossen werden, verlieren ohne weiteres die Mitgliedschaft der Organisation.

Artikel III Organe Die Organisation umfasst eine Generalkonferenï;, einen Exekutivrat und ein Sekretariat.

Artikel IV Die GeneraLkonferenz A. Zusammensetzung 1. Die Generalkonferenz besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten der Organisation, Die Eegierung jedes Mitgliedstaates ernennt höchstens fünf

1239 Vertreter, nach Befragung des Nationalen Ausschusses, wenn ein solcher besteht, oder der Anstalten und Körperschaften für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

B. Aufgaben 2. Die Generalkonferenz bestimmt die Politik und die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Organisation. Sie entscheidet über die vom Exekutivrat ausgearbeiteten Pläne.

3. Die Generalkonferenz beruft nötigenfalls internationale Konferenzen für Erziehung, Wissenschaft, humanistische Prägen und Verbreitung von Kenntnissen ein.

4. Die Generalkonferenz soll, bei Annahme der den Mitgliedstaaten zu unterbreitenden Vorschläge zwischen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und von den Mitgliedstaaten zu ratifizierenden internationalen Abkommen unterscheiden. Im ersteren Falle genügt einfache Stimmenmehrheit, im letzteren Falle ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Jeder der Mitgliedstaaten hat die Empfehlungen oder Abkommen binnen einem Jahre nach Schiusa der Tagung der Generalkonferenz, an der sie angenommen worden sind, den zuständigen nationalen Stellen vorzulegen.

5. Die Generalkonfcrenz berät die Organisation der Vereinigten Nationen über die erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkte der die Vereinigten Nationen interessierenden Fragen, und zwar auf Grund der Bestimmungen und der Verfahrensvorschriften, wie sie von den zuständigen Stellen der beiden Organisationen vereinbart worden sind.

6. Die Generalkonferenz erhält und prüft die Berichte, die ihr periodisch von den Mitgliedstaaten gemäss Artikel VIII unterbreitet werden.

7. Die Generalkonferenz wählt die Mitglieder des Exekutivrates und ernennt, auf Empfehlung des Eates, den Generaldirektor.

G. Abstimmung 8. Jeder Mitgliedstaat verfügt in der Generalkonferenz über eine StimmeDie Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gef asst, abgesehen von den Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieser Verfassung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Die Mehrheit wird nach der Zahl der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder berechnet.

D. Verfahren 9. Die Generalkonferenz tritt jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen; sie kann zu einer aussorordeiitlichen Tagung auf Einberufung dos Exekutivrates zusammentreten. An jeder Tagung soll die Konferenz den Sitz der nächsten Tagung bestimmen, und dieser soll sich von Jahr zu Jahr ändern.

10. Die Generalkonferenz stellt ihre Verfahrensvorschriften selbst auf.

Sie wählt an jeder Tagung ihren Präsidenten und ihr Büro.

1240 11. Die Generalkonferenz setzt technische Spezialausschüsse und sonstige Hilfsorgane ein, die sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erweisen. .

12. Die Generalkonferenz trifft Anordnungen, um dem Publikum den Zutritt zu den Verhandlungen zu ermöglichen, vorbehaltlich der Bestimmungen ihrer Verfahrensvorschriften.

E. Beobachter · 13. Die Generalkonferenz kann, auf Empfehlung des Exekutivrates, mit Zweidrittelmehrheit und vorbehaltlich ihrer Verfahrensvorschriften, Vertreter internationaler Organisationen, vor allem der in Artikel XI, Paragraph 4, vorgesehenen, zu bestimmten Tagungen der Konferenz oder ihrer Ausschüsse als Beobachter einladen.

Artikel V Dei Exekutiviat A. Zusammensetzung 1. Der Exekutivrat besteht aus 18 Mitgliedern, die durch die Generalkonferenz aus den von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern gewählt ·werden, sowie aus dem Präsidenten der Konferenz, der ex officio mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnimmt.

2. Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivrates soll die Generalkonferenz darauf bedacht sein, solchen Personen ihre Stimme zu geben, die auf dem Gebiete der Kunst, der Literatur, der Wissenschaft, der Erziehung und der Ideenverbreitung zuständig sind und über die erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügen, um die dem Eat obliegenden administrativen und exekutiven Aufgaben erfüllen zu können. Sie soll auch auf die Verschiedenheit der Kulturen und eine angemessene geographische Verteilung Bücksicht nehmen. Für denselben Zeitraum kann nicht mehr als ein Staatsbürger desselben Mitgliedstaates dem Bäte angehören, abgesehen vom Präsidenten der Konferenz.

3. Die gewählten Mitglieder des Exekutivrates sollen drei Jahre im Amte bleiben und können für eine zweite Amtsperiode unmittelbar wiedergewählt werden. Doch dürfen sie nicht mehr als zwei Amtsperioden hintereinander amtieren. Bei der ersten Wahl sollen 18 Mitglieder gewählt werden, von denen ein Drittel ain Ende des ersten Jahres sein Amt niederlegen soll und ein anderes Drittel am Ende des zweiten Jahres. Die Beihenfolge der Amtsniederlegung wird gleich nach der Wahl durch das Los bestimmt. Von da ab werden jedes Jahr sechs Mitglieder gewählt.

4. Im Falle des Ablebens oder des Bücktrittes eines Mitgliedes bestimmt der Exekutivrat aus den Vertretern des betreffenden Mitgliedstaates einen
Stellvertreter, der sein Amt bis zur nächsten Tagung der Generalkonferenz ausübt, die dann die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes für den Best der Amtsperiode vornimmt.

1241 B. Aufgaben 5. Der Exekutivrat ist, unter der Autorität der Generalkonferenz, für die Durchführung des von der Konferenz angenommenen Programmes verantwortlich. Er bereitet die Tagesordnung der Konferenz und das ihr zu unterbreitende Arbeitsprogramm vor.

6. Der Exekutivrat empfiehlt der Generalkonferenz die Aufnahme neuer Mitglieder in die Organisation.

7. Unter Vorbehalt der Beschlüsse der Generalkonferenz stellt der Exekutivrat seine Geschäftsordnung auf. Er wählt sein Büro aus der Zahl seiner Mitglieder.

8. Der Exekutivrat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Er kann zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten, wenn ihn der Vorsitzende aus eigener Initiative oder auf Ersuchen von sechs Mitgliedern des Rates einberuft.

9. Der Vorsitzende des Exekutivrates unterbreitet der Generalkonferenz, mit oder ohne Kommentar, den Jahresbericht des Generaldirektors über die Tätigkeit der Organisation, nachdem dieser Bericht vorher dem Eate vorgelegt worden ist.

10. Der Exekutivrat trifft alle geeigneten Massnahmen, um die Vertreter internationaler Organisationen oder geeignete Personen über die in seine Zuständigkeit fallenden Fragen zu konsultieren.

11.' Die Mitglieder des Exekutivrates üben die ihnen von der Generalkonferenz übertragenen Befugnisse im Namen der gesamten Konferenz und nicht als Vertreter ihrer Regierungen aus.

Artikel VI Das Sekretariat 1. Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor und dem erforderlichen Personal.

2. Der Generaldirektor wird vom Exekutivrat vorgeschlagen und für einen Zeitraum von sechs Jahren von der Generalkonferenz unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen ernannt. Seine Ernennung kann erneut werden. Er ist der höchste Beamte der Organisation.

8. Der Generaldirektor oder ein von ihm ernannter Stellvertreter nimmt, ohne Stimmrecht, an allen Tagungen der Generalkonferenz, des Exekutivrates und der Ausschüsse der Organisation teil. Er macht Vorschläge über die von der Konferenz und vom Rate zu treffenden Massnahmen.

4. Der Generaldirektor ernennt das Personal des Sekretariates im Einklang mit dem Personalstatut, das von der Generalkonferenz zu genehmigen ist.

Unter der Bedingung, dass in erster Linie auf höchste Zuverlässigkeit des Charakters, auf Leistungsfähigkeit und Sachkenntnis Wert gelegt wird, soll die Auswahl des Personals auf möglichst breite^'geographischer Grundlage erfolgen.

Bufldesblatt.

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1242 5, Die Verantwortlichkeit des Generaldirektors und des Personals trägt ausschliesslich internationalen Charakter. Bei Erfüllung ihrer Pflichten dürfen sie keine Instruktionen von irgendeiner Regierung oder von einer andern, ausserhalb der Organisation stehenden Autorität einholen oder entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist. Alle Mitgliedstaaten der Organisation verpfhöhten sich' dem internationalen Charakter der Befugnisse des Generaldirektors und des Personals Eechnung zu tragen und nicht den Versuch zu machen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

6. Keine Bestimmung dieses Artikels soll die Organisation daran hindern, mit der Organisation der Vereinigten Nationen besondere Übereinkommen über die Schaffung gemeinsamer Dienststellen, die Anstellung gemeinsamen Personals und den Austausch von Personal zu treffen.

Artikel VII Nationale Ausschüsse für Zusammenarbeit 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die seinen besondern Bedingungen entsprechenden Vorkehrungen, um die hauptsächlichsten nationalen Gruppen, die sich für die Probleme der Erziehung, Wissenschaft und Kultur interessieren, mit den Arbeiten der Organisation in Verbindung zu bringen, und zwar vorzugsweise durch Errichtung eines Nationalen Ausschusses, dem Vertreter sowohl der Regierung wie dieser verschiedenen Gruppen angehören.

2. In den Ländern, in denen Nationale Ausschüsse oder nationale Organe für Zusammenarbeit bestehen, sollen diese in beratender Eigenschaft bei den betreffenden Delegationen zur Generalkonferenz und bei ihren Regierungen in allen die Organisation betreffenden Angelegenheiten mitwirken. Sie sollen ferner als Verbindungsorgane bei allen die Organisation interessierenden Prägen dienen.

3. Auf Verlangen eines Mitgliedstaates kann die Organisation ein Mitglied des Sekretariates, vorübergehend oder dauernd, in den Nationalen Ausschuss des betreffenden Staates zwecks Mitwirkung an den Arbeiten des Ausschusses abordnen.

Artikel VIII Berichte der Mitgliedstaaten Jeder Mitgliedstaat soll, in einer von der Generalkonferenz näher zu bestimmenden Weise, der Organisation in regelmässigen Zeitabständen Bericht erstatten über seine Gesetze, Verordnungen und Statistiken, die sich auf seine Einrichtungen und seme Tätigkeit auf den
Gebieten der Erziehung, Wissenschaft und Kultur beziehen, sowie über die Massnahmen, die er auf Grund der in Artikel IV, Paragraph 4, vorgesehenen Empfehlungen und Abkommen ergriffen hat.

1243 Artikel IX Budget 1. Das Budget wird von der Organisation geregelt.

2. Pie Generalkonferenz genehmigt endgültig das Budget und regelt die finanzielle Beteiligung jedes einzelnen Mitgliedstaates, unter Vorbehalt der Bestimmungen, die in dieser Hinsieht in dem mit der Organisation der Vereinigten Nationen auf Grund des Artikels X abgeschlossenen Abkommens getroffen werden.

3. Der Generaldirektor kann, mit Zustimmung des Exekutivrates, Schenkungen, Legate und Subventionen von Eegierungen, öffentlichen und privaten Institutionen, Vereinigungen und privaten Personen annehmen.

Artikel X Beziehungen zur Organisation der Vereinigten Nationen Die Organisation soll sobald als möglich mit der Organisation der Vereinigten Nationen in Verbindung gebracht werden* und zwar als eine Spezialorganisation gemäss Artikel 57 der Satzung der Vereinigten Nationen. Diese Verbindung soll auf dem Wege eines Abkommens mit der Organisation der Vereinigten Nationen gemäss Artikel 63 der Satzung erfolgen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalkonferenz dieser Organisation. Das Abkommen soll die Mittel wirksamer Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen bei der Verfolgung ihrer gemeinsamen Ziele vorsehen. Es soll gleichzeitig die Autonomie dieser Organisation im Bereiche ihrer Zuständigkeit, wie sie in dieser Verfassung geregelt ist, anerkennen. Es kann namentlich auch Bestimmungen über die Genehmigung des Budgets und die Finanzierung der Organisation durch die Generalversammlung der Vereinigten Nationen enthalten.

Artikel XI Beziehungen zu andern internationalen SpezialOrganisationen und Spezialinstitutionen 1. Die Organisation kann mit andern intergouvernementalen SpezialOrganisationen und Spezialinstitutionen zusammenwirken, deren Aufgaben und Tätigkeit mit der ihrigen in Einklang stehen. Zu diesem Zweck kann der Generaldirektor, unter der hohen Autorität des Exekutivrates, eine wirksame Zusammenarbeit mit solchen Organisationen und Institutionen anbahnen und gemischte Ausschüsse ins Leben rufen, die für notwendig erachtet werden, um eine wirkliche Zusammenarbeit zu ermöglichen. Jedes mit einer Spezialorganisation oder Spezialinstitution getroffene Übereinkommen muss vom Exekutivrat genehmigt werden.

2, Wann immer die Generalkonferenz dieser Organisation und die zuständigen Organe irgendeiner andern intergouvernementalen SpezialOrganisation

1244 oder Spezialinstitution, die ähnliche Ziele und Aufgaben verfolgen, es für wünschenswert halten, die Hilfsquellen und Aufgaben der betreffenden Organisation oder Institution auf diese Organisation zu übertragen, kann der Generaldirektor, vorbehaltlich der Genehmigung von Seiten der Konferenz, zu diesem Zweck die erforderlichen Übereinkommen treffen, die für beide Teile annehmbar sind.

3. Die Organisation kann mit andern intergouvernementalen Organisationen geeignete Übereinkommen treffen, um eine gegenseitige Vertretung auf den beiderseitigen Tagungen zu ermöglichen.

4. Die Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann geeignete Übereinkommen treffen zwecks Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen privaten Organisationen, deren Arbeitsgebiet in ihre Zuständigkeit fällt, und kann sie einladen, besondere Aufgaben zu übernehmen. Eine solche Zusammenarbeit kann auch in einer angemessenen Beteiligung von Vertretern solcher Organisationen an den Arbeiten der von der Generalkonferenz ins Leben gerufenen beratenden Ausschüsse bestehen.

Artikel XII Die rechtliche Stellung der Organisation Die Bestimmungen der Artikel 104r und 105 der Satzung der Organisation der Vereinigten Nationen über die rechtliche Stellung der Organisation, ihre Vorrechte und Immunitäten, finden in gleicher Weise auf die vorliegende Organisation Anwendung.

Artikel XIII Abänderungen 1. Vorschläge auf Abänderung dieser Verfassung treten in Kraft, sobald sie von der Generalkonferens; mit Zweidrittelmehrheit angenommen worden sind. Falls diese Vorschläge jedoch grundsätzliche Änderungen der Ziele der Organisation oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, so ist zu ihrer Inkraftsetzung eine nachträgliche Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten erforderlich. Der Wortlaut der Abänderungsvorschläge soll den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens sechg Monate vor der Unterbreitung der Vorschläge an die Generalkonferenz mitgeteilt werden.

2. Die Generalkonferenz ist berechtigt, Verfahrensregeln über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels mit Zweidrittelmehrheit anzunehmen.

Artikel XIV Auslegung 1. Der englische und der französische Text dieser Verfassung sind in gleicher Weise massgebend.

1245 2. Jede Frage und jeder Streitfall betreffend die Auslegung dieser Verfassung sollen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes oder eines Schiedsgerichtes unterbreitet werden, je nachdem, welche Entscheidung die Generalkonferenz im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung trifft.

Artikel XV Inkrafttreten 1. Diese Verfassung unterliegt der Annahme. Die Annahmeurkunden sollen bei der Regierung des Vereinigten Königreichs hinterlegt werden.

2. Diese Verfassung soll zur Unterzeichnung im Arohiv der Eegierung des Vereinigten Königreichs hinterlegt werden. Die Unterzeichnung kann entweder vor oder nach der Hinterlegung der Annahmeurkunde erfolgen. Keine Annahme ist gültig, wenn nicht vorher oder nachher die Unterzeichnung erfolgt ist.

8. Diese Verfassung tritt in Kraft, wenn zwanzig der Unterzeichner sie angenommen haben. Nachträgliche Annahmen werden unmittelbar wirksam.

4. Die Regierung des Vereinigten Königreiches unterrichtet alle Mitglieder der Vereinigten Nationen über die Hinterlegung jeder Annahmeurkunde und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung auf Grund des vorhergehenden Paragraphen, Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, zu diesem Zwecke ordnungsmässig bevollmächtigt, diese Verfassung in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, deren beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.

Geschehen zu London, am sechzehnten November 1945, in einem einzigen Exemplar, in englischer und französischer Sprache. Beglaubigte Abschriften sollen den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen von der Begierung des Vereinigten Königreiches übermittelt werden.

8094

1246 Beilage 2

Verzeichnis der

Mitgliedstaaten der UNESCO ain 1. Juli 1948

Ägypten Afghanistan Australien Belgien Bolivien Brasilien China Cuba Dänemark Dominikanische Eepublik Ecuador Frankreich Griechenland Grossbritannien Haiti Honduras Indien Italien Kanada Kolumbien Total 39 Staaten

Li banon Liberia Luxemburg Mexiko Neuseeland Niederlande Norwegen Peru Philippinen Polen Salvador Saud Arabien Südafrikanische Union Syrien Tschechoslowakei Türkei Uruguay Venezuela Vereinigte Staaten von Amerika

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) (Vom 20. August 1948)

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Jahr

1948

Année Anno Band

2

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34

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5454

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.08.1948

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10 036 346

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