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Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bein, den 8. April 1948.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SS Franken im Jahr, 15 Franken Im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr, Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inaerate franko an Stämpfli & Cie. in Bern.

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Ablauf der Referendumsfrist:

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7. Juli 1948

Bundesgesetz über

den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen (Vom 11. März 1948) Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24ter, 26 und 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Juli 1946, beschliesst: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. l Dieses Gesetz gilt für den Verkehr der auf Schweizergebiet gelegenen Eisenbahnen, sowie sinngemäss für den Verkehr der konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, welche die Anwendbarkeit des vorliegenden Gesetzes auf den Verkehr schweizerischer Eisenbahnen auf ausländischem Gebiet vorsehen oder für den Verkehr ausländischer Eisenbahnen auf Schweizergebiet ausschliessen.

2 Für den internationalen Verkehr gilt das Gesetz nur so weit, als er nicht durch besondere Bestimmungen geregelt ist.

8 Das Gesetz gilt sinngemäss auch dann, wenn die Eisenbahn zur Durchführung des Beförderungsvertrages statt der Eisenbahnfahrzeuge andere Transportmittel verwendet. Der Bundesrat kann Abweichungen von diesem Grundsatz bewilligen. Die Haftungsbestimmungen dieses Gesetzes dürfen jedoch nicht geändert werden.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd, II.

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Geltungsbereich

26 Transportrèglement

Anwendung des Gesetzes auf andere TransportUnternehmungen

Gemischte Beförderungen

Ausnahmen bei besondern Verhältnissen

Nichtigkeit abweichender Vereinbarungen

Beförderungspflicht

Art. 2 Der Bundesrat erlässt in einem Transportreglement die nähern Bestimmungen über die Eisenbahnbeförderung, namentlich in den Fällen, für die dieses Gesetz keine Vorschriften enthält.

2 Den Nebenbahnen sind darin nach Möglichkeit Erleichterungen zu gewähren.

Art. 3 Soweit es zur Erzielung einheitlicher Eechtsgrundlagen für die verschiedenen Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem Verordnungswege oder von Fall zn Fall in der Konzession auch auf den Verkehr anderer durch Bundeskonzession zum regelmässigen Betrieb verpflichteter Transportunternehmungen auszudehnen.

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Art. 4 Durch das Transportreglement kann dieses Gesetz ganz oder zum Teil auch auf Beförderungen durch andere regehnässig betriebene Verkehrsunternehmungen anwendbar erklärt werden, die im Anschluse an eine Eisenbahn erfolgen.

2 In diesem Falle haben die andern Unternehmungen alle bezüglichen Eechte und Pflichten, die den Eisenbahnen durch das vorhegende Gesetz übertragen sind. Vorbehalten bleiben dabei die sich aus der Verschiedenheit der Beförderung notwendigerweise ergebenden Abweichungen.

Die durch dieses Gesetz festgesetzten Haftungsbestimmungen dürfen jedoch nicht geändert werden.

3 Die in Absatz 2 genannten Abweichungen sind zu veröffentlichen.

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Art. 5 Der Bundesrat kann bei aussergewöhnlichen Verhältnissen vorübergehende Abweichungen von diesem Gesetz bewilligen. Diese Abweichungen sind zu veröffentlichen.

2 Die Haftungsbestimmungen dieses Gesetzes dürfen dadurch nicht geändert werden, Art. 6 Zum voraus getroffene Vereinbarungen, wonach die den Eisenbahnen durch dieses Gesetz auferlegte Haftung ausgeschlossen oder beschränkt würde, sind nichtig. Dagegen sind Haftungsbeschränkungen zulässig in Vereinbarungen, die von den Eisenbahnen mit dem Absender über die Beförderung von Gegenständen abgeschlossen werden, deren Verlad oder Beförderung nach den Anlagen oder dem Betrieb einer beteiligten Eisenbahn aussergewöhnliche Schwierigkeiten verursacht.

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Art. 7 Jede Eisenbahn ist in den Schranken der Gesetze, des Transportreglements und -der Konzession zur Beförderung verpfhöhtet, sofern: 1

27 a. der Eeisende oder der Absender sich den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Eisenbahn unterzieht; b. die Beförderung nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten oder eingeschränkt ist; c. die Gegenstände sich nach der Anlage und dem Betriebe der beteiligten Eisenbahnen zur Beförderung eignen; d. die Beförderung mit den üblichen, den regelmässigen Bedürfnissen des Verkehrs genügenden Beförderungsmitteln möglich ist; e. die Beförderung nicht -durch Massnahmen verhindert -wird, die auf Grund von Artikel 5 getroffen werden; /. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermochte.

2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen weiteren Voraussetzungen betrieblicher Natur die Beförderungspflicht eingeschränkt werden kann.

Diese Einschränkungen sind bekanntzugeben.

3 Verweigert die Eisenbahn die Beförderung unter andern als den in den Absätzen l und 2 genannten Umständen, so ist sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Art. 8 1 An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen (Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten) ist die Ausführung von Güterzügen sowie die Annahme, Beförderung und Ablieferung von lebenden Tieren und von Gütern in gewöhnlicher und in Eilfracht untersagt.

a Die Kantone können für ihr Gebiet vier weitere Feiertage bestimmen, an denen die Annahme und Ablieferung von lebenden Tieren und von Gütern in gewöhnlicher und in Eilfracht untersagt ist.

3 Das Transportreglement bestimmt die Ausnahmen für die Ausführung von gewissen Güterzügen sowie für die Annähme, Beförderung und Ablieferung von leicht verderblichen Waren und von lebenden Tieren.

Art. 9 Die Eisenbahn haftet für alle Personen, deren sie sich zur Ausführung des Beförderungsvertrages bedient.

Sonn- nnd Feiertage

Haftung der Eisenbahn für Ihre Leute.

Art. 10 Die Eisenbahnen haben für die ihnen nach Gesetz und Konzession obliegenden Verrichtungen Tarife aufzustellen.

Tarife.

a. Tarifzwang

Art. 11 1

Die Tarife müssen die Beförderungsbedingungen und alle zur b.

Berechnung des Beförderungspreises und der Nebengebühren notwendigen

lohalt

28 Angaben enthalten. Sie müssen den Gesetzen, Konzessionen und dem Transportreglement entsprechen, andernfalls sind sie nichtig. Artikel l, Absatz 8, sowie Artikel 4 und 5 bleiben vorbehalten.

2 Die Tarife sollen, soweit gleiche Umstände vorliegen, für jedermann gleich sein. Besondere Tarifmassnahmen sind zulässig, soweit sie durch den Wettbewerb mit ausländischen Verkehrswegen oder mit andern Beförderungsmitteln im Inland aufgedrängt werden. Diese Massnahmen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates, c. Aufeicht und Veröffentlichung

d. Einführung, Änderung und Aufhebung

e. Tarifanwendung

Ansprüche aue dem Befördcrungsvertrag a. Ansprüche wegen unrichtiger Tarifanwendung

Art. 12 Die Aufsicht über die Tarife obliegt dem Bundesrat. Er bestimmt, welche Tarife zur Genehmigung vorzulegen sind.

2 Die Tarife und deren Änderungen sind zu veröffentlichen.

1

Art. 18 Die Tarife und deren Änderungen treten frühestens am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

2 Taxerhöhungen, Erschwerungen der Beförderungsbedingungen sowie die Aufhebung von Tarifen treten jedoch frühestens 30 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Diese Frist wird auf 15 Tage verkürzt, wenn die erwähnten Massnahmen durch den Wettbewerb mit ausländischen Verkehrswegen oder mit andern Beförderungsmitteln im Inland aufgedrängt werden.

8 In besondern Fällen kann der Bundesrat die in Absatz 2 vorgeschriebenen Fristen herabsetzen.

Art. 14 Die Tarife müssen gegenüber jedermann, der ihre Bedingungen erfüllt, in gleicher Weise angewendet werden. Jede Sonderabmachung, wodurch eine Preisermässigung oder sonstige Vergünstigung gegenüber den Tarifen gewährt wird, ist verboten und nichtig. Dagegen sind Preisermässigungen oder sonstige Vergünstigungen zulässig, die veröffentlicht sind und unter Erfüllung der gleichen Bedingungen jedermann in gleicher Weise zugute kommen, ebenso Preisermässigungen oder sonstige Vergünstigungen, die für den Eisenbahridienst, für Zwecke der öffentlichen Verwaltungen oder für Wohltätigkeitszwecke gewährt werden.

1

Art. 15 Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder sind bei der Berechnung der Beförderungspreise, der Gebühren oder sonstigen Kosten Fehler vorgekommen, so muss das zuviel Bezahlte zurückerstattet oder das zuwenig Bezahlte nachbezahlt werden.

2 Die Nachzahlung hat zu leisten, wer auf Grund des Beförderungsvertrages zur Zahlung des Beförderungspreises, der Gebühren oder sonstigen Kosten verpflichtet ist.

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29 3

Anspruch auf Erstattung hat, wer auf Grund des Beförderungsvertrages die Zahlung an die Eisenbahn geleistet hat.

4 Zuständig zur Erledigung von gerichtlichen oder aussergerichtlichen Erstattungsansprüohen ist die Eisenbahn, an welche die Zahlung geleistet wurde oder zu deren Gunsten der zu hohe Betrag erhoben worden ist.

Art. 16 Zur Geltendmaohung anderer als der in Artikel 15 erwähnten Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag gegenüber der Eisenbahn ist im Personenverkehr der Eeisende berechtigt, bei allen andern Beförderungsarten der Absender, solange ihm das Verfügungsrecht über die Sendung zusteht, der Empfänger von dem Zeitpunkt an, indem er in den Beförderungsvertrag eingetreten ist.

2 Die Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag können -- unbeschadet des Bückgriffs der Eisenbahnen untereinander -- nur gegen die Abgangsbahn, gegen die zuletzt in den Beförderungsvertrag eingetretene oder gegen diejenige Eisenbahn geltend gemacht werden, auf deren Strecke sich die den Anspruch begründende Tatsache ereignet hat.

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Art. 17 .

Alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Beförderungsvertrag erlöschen: o. bei der Beförderung von Personen, wenn, die Ansprüche nicht innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht werden; b. bei den übrigen Beförderungen, wenn das Gut angenommen ist.

a In Abweichung von Absatz l erlöschen jedoch nicht: a. Entschädigungsansprüche, bei denen der Berechtigte nachweist, dass der Schaden von der Eisenbahn vorsatzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist; fc. Entschädigungsansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist, wenn sie binnen 14 Tagen, den Tag der Annahme des Gutes durch den Berechtigten nicht mitgerechnet, erhoben werden; c. Entschädigungsansprüche wegen teilweisen Verlustes oder wegen Beschädigungen, die vor der Annahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden sind oder, deren Feststellung durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist; d. Entschädigungsansprüche wegen teilweisen Verlustes oder wegen Beschädigungen, wenn eine Wagenladung nach Artikel 48, Absatz 2, neu aufgegeben wurde und der teilweise Verlust oder die Beschädigung bei der Ablieferung an den letzten Empfänger festgestellt worden ist; 1

b. Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertiag

Erlöschen der Ansprüche

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d. Verjährune

e. Unzuläüsigkeit der Geltendinaohung erloschener oder verjährter Ansprüche lïaftungsgemeïnBChaft dei Eisenbahnen

e. Entschädigungsansprüche wegen äusserlich nicht erkennbaren Schäden, die erst nach der Annahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden sind, jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen: 1. dass sich die Eisenbahn dem Berechtigten gegenüber nicht zur Peststellung des Zustandes des Gutes auf der Bestimmungsstation bereit erklärt hat, obschon diese Feststellung möglich gewesen wäre; 2. dass unverzüglich nach der Entdeckung des Schadens, bei Beisegepäck und Expressgut aber spätestens binnen 3 Tagen, bei den übrigen Gütern spätestens binnen 7 Tagen nach Annahme des Gutes durch den Berechtigten die Feststellung des Schadens bei der Empfangsbahn verlangt wird; 8. dass der Berechtigte beweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung des Gutes entstanden ist.

/. Ansprüche auf Bückerstattung von Zahlungen oder wegen Nachnahmen (Art. 44).

Art. 18 1 Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr.

2 Beicht der Berechtigte bei der zuständigen Eisenbahn eine schriftliche Eeklamation mit den nötigen Belegen ein, so wird der Lauf der Verjährung gehemmt. Der Lauf beginnt wieder mit dem Tag, an dem die Eisenbahn die Beklamation durch schriftlichen Bescheid zurückgewiesen und die der Beklamation etwa beigefügten Belege zurückgegeben hat. Der Beweis des Eingangs der Beklamation oder des Bescheids und der Rückgabe der Belege obliegt demjenigen, der sich auf diese Tatsachen beruft. Weitere Beklamationen, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung nicht.

3 Im übrigen regeln sich die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Ausnahme, dass die Verjährung durch Einleitung der Betreibung nur einmal unterbrochen werden kann.

Art. 19 Ansprüche, die nach Artikel 17 und 18 erloschen oder verjährt sind, können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden.

Art. 20 1 Die Eisenbahn, die den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, haftet für seine Ausführung auf dem ganzen Beförderungsweg.

2 Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch, dass der Beförderungsgegenstand auf ihre Strecke übergeht, in den Beförderungsvertrag ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.

31 3

Bei Handgepäck (Art. 29) besteht eine Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen nicht.

Art. 21 Jede Eisenbahn hat den übrigen beteiligten Eisenbahnen die ihnen zukommenden Anteile der Forderungen aus dem. Beförderungsvertrag, die sie erhoben hat oder hätte erheben müssen, zu zahlen.

Abrechnung der Eisenbahnen untereinander

Art. 22 Den Eisenbahnen, die auf Grund dieses Gesetzes Schadenersatz geleistet haben, steht gegen die übrigen, an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen der Eückgriff zu.

Rückgriff der Eisenbahnen untereinander

Zweiter Abschnitt Beförderung von Personen

Art. 23 Der Eeisende musa beim Antritt der Fahrt mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein. Die Tarife und der Fahrplan können Ausnahmen vorsehen.

2 Auf den Namen einer bestimmten Person lautende Fahrausweise dürfen nur von dieser benützt werden.

3 Der Handel mit Fahrausweisen, soweit er sich nicht auf Vereinbarungen mit der Eisenbahn stützt, ist verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können als Übertretimg der gesetzlichen Vorschriften über die Bahnpolizei geahndet werden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

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Fahrausweis

Art. 24 Kinder sind je nach Alter taxfrei oder zu ermässigter Taxe zu be- I'ahrpreiB.

a. Vergünstigung fördern. Das Nähere bestimmt das Transportreglement.

für Kinder Art. 25 Ist ein Fahrausweis nicht oder nur teilweise benützt worden, so hat der Eeisende nach Massgabe des Transportreglements oder der Tarife Anspruch auf Bückerstattung des Fahrpreises.

b.Bückerstattung des Fahrpreises

Art. 26 Der Eeisende hat die Zoll-, Polizei- und sonstigen Verwaltungs- Abfertigung durch die vorschriften für sieh und sein Handgepäck zu befolgen.

Zoll-, Polizel2 Die Eisenbahn ist gegenüber dem Eeisenden von jeder Haftung für uM sonstigen Verwaltungsdie Folgen der Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen befreit.

behörden 1

32 Art. 27 Ansprüche dea Reisenden tel Nichteinhalten des Fahrplans

1

Die verspätete Abfahrt oder Ankunft oder das Ausfallen eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.

2 Wird ein im Besitze eines direkten Fahrausweises befindlicher Eeisender durch Versäumnis eines im Fahrplan vorgesehenen Anschlusses wegen Zugsverspätung, durch den Ausfall eines Zuges oder durch eine Verkehrsunterbrechung an der fahrplanmässigen Fortsetzung seiner Reise verhindert, so kann er: a. entweder auf die Weiterreise verzichten und von der Eisenbahn Fahrpreis und Gepäckfracht für die nicht durchfahrene Strecke zurückverlangen ; b. oder mit dem nächsten geeigneten Zuge auf die Ausgangsstation seiner Reise zurückkehren und dafür freie Fahrt und Gepäckbeförderung sowie die Rückerstattung der an die Eisenbahn bezahlten Beträge fordern; c. oder sich für die Weiterreise entscheiden, in welchem Falle ihm die Eisenbahn nach ihrem Gutfinden Weiterbeförderung mit dem nächsten geeigneten Zug oder auf andere Weise ohne Nachzahlung eines höhern Fahrpreises oder einer Gepäckmehrfracht anzubieten hat ; ist diese Weiterbeförderung gleichen Tags nicht mehr möglich, so sind ihm die Kosten für einmaliges Übernachten (Nachtlager und Frühstück) zu vergüten.

3 Die Erstattung des Fahrgeldes nach Absatz 2, lit. a und b, kann von Reisenden, deren Fahrausweise zu einer beliebigen Anzahl von Fahrten berechtigen, nicht beansprucht werden. Der Tarif kann gewisse Züge von der nach Absatz 2, lit. c, zulässigen hilfsweisen Benutzung ausschliessen.

4 Reisende, die auf Grund dieses Artikels Ansprüche erheben wollen, haben diese bei Folge des Verlustes sofort beim Abfertigungsbeamten der Unterbruchstation anzumelden.

5 In allen Fällen, in denen das Nichteinhalten des Fahrplans auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen ist, muss dem Reisenden der nachgewiesene volle Schaden ersetzt werden, der ihm. durch das Nichteinhalten dea Fahrplans erwächst.

6 Die Bestimmungen der Absätze 2--4 sind nur anwendbar auf die nach Fahrplan regelmässig verkehrenden Züge und gelten nicht bei Strassenbahnen, die dem Personenverkehr innerhalb und in der Umgebung einer Ortschaft dienen.

7 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen gestatten.

Art. 28 Mitnahme Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) von Handunentgeltlich in die Personenwagen mitnehmen, wenn keine Zoll-, Polizeigepäck 1

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und sonstigen Verwaltungsvorschriften entgegenstehen und wenn die Wagen dadurch nicht beschädigt werden können. Jedem Eeisenden steht für sein Handgepäck nur der Baum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfugung. Bei besonderer Bauart der Wagen gilt diese Bestimmung sinngemäss.

2 Die Tarife bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen das Handgepäck frachtfrei im Gepäckwagen oder Beiwagen befördert wird.

3 Der Reisende hat sein Handgepäck selbst zu beaufsichtigen. Er ist für allen Schaden verantwortlich, der aus der Mitnahme von Handgepäck entsteht.

Art. 29 Die Eisenbahn haftet für die in Personenwagen mitgenommenen Gegenstände sowie für die nach Artikel 28, Absatz 2, im Gepäckwagen oder Beiwagen untergebrachten Gegenstände nur bei Verschulden. Die Bestimmungen über die Eisenbannhaftpflicht bleiben vorbehalten.

Haftung für Handgepäck

Dritter Abschnitt Beförderung von Reisegepäck

Art. 30 Als Reisegepäck werden Gegenstände zur Beförderung zugelassen, die für Beisezwecke bestimmt und in Beisekoffern, Beisekörben, Reisetaschen, Reisesäcken, Hutschachteln oder dergleichen verpackt sind.

2 Das Transportreglement und die Tarife bestimmen, welche weitern Gegenstände als Beisegepäck aufgegeben werden können.

8 Sind von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossene Gegenstände trotzdem aufgegeben worden oder wurden die für die bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände geltenden Vorschriften des Transportreglements missachtet, so findet die Bestimmung von Artikel 87 sinngemäss Anwendung.

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Art. 81 Die Eisenbahn haftet nach den Bestimmungen des Transportreglements für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, wenn sie nicht beweist, dass der Schaden durch ein Verschulden oder durch eine nicht von ihr verschuldete Anweisung des Beisenden, durch besondere Mängel des Reisegepäcks oder durch Umstände herbeigeführt worden ist, die sie nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermochte.

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Zulassung zur Beförderung

Haftung.

s. Bei Beschädigung und Verlust

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b. Bei verspäteter Ablieferung

c. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Das Transportreglement ordnet die Einschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren.

Art. 82 Die Eisenbahn haftet nach den Bestimmungen des Transportreglements für den Schaden, der durch die verspätete Ablieferung des Eeisegepäcks entsteht, wenn sie nicht beweist, dass die Verspätung durch Umstände herbeigeführt worden ist, die sie nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermochte.

Art. 33 In allen Eällen, in denen der gänzliche oder teilweise Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung des Eeisegepäcks auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen ist, hat sie den nachgewiesenen vollen Schaden zu ersetzen.

Vierter Abschnitt Beförderung von Leichen, Expressgut and lebenden Tieren Art. 34 Für die Beförderung von Leichen, Expressgut und lebenden Tieren gelten die Bestimmungen über die Beförderung von Gütern, soweit das Transportreglement für diese Beförderungen keine besondern Bestimmungen enthält.

· · Fünfter Abschnitt

Beförderungsurkunde

Haftung für die Eintragungen im Frachtbrief

Beförderung von Gütern A. Frachtvertrag Art. 35 1 Der Absender hat jeder Sendung einen den Vorschriften des Transportreglements entsprechenden Frachtbrief beizugeben, der alle für den Beförderungsvertrag wesentlichen Angaben enthalten muss.

2 Das Transportreglement kann die Annahme von Sendungen auch ohne Frachtbrief zulassen.

Art. 36 Der Absender haftet für die Richtigkeit der von ihm in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben und Erklärungen. Er trägt alle Folgen, die daraus entstehen, dass diese Angaben od.er Erklärungen unrichtig, ungenau, .unvollständig oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle eingetragen sind.

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Art. 87 Bei unrichtigen, ungenauen oder unvollständigen Angaben oder Erklärungen, die zur Folge haben können, daas Gegenstände angenommen werden, die von der Beförderung ausgeschlossen sind, oder dass für das Gut eine zu niedrige Fracht berechnet wird, ist ein Frachtzuschlag zu zahlen; das gleiche gilt bei Nichtbeachtung der im Transportreglement enthaltenen Vorschriften für die bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände oder bei Überlastung eines vom Absender beladenen Wagens. Vorbehalten bleiben die Nachzahlung des Frachtunterschieds, die Vergütung eines etwaigen Schadens sowie die strafrechtlichen Folgen.

2 Der Frachtzuschlag ist fällig, sobald der Frachtvertrag abgeschlossen ist.

s Das Transportreglement bestimmt die Fälle, in denen ein FrachtZuschlag nicht erhoben wird.

Art. 38 .

1 Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief die Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung dor Zoll-, Polizei- und sonstigen Verwaltungsvorschriften vor der Ablieferung des Gutes an den Empfänger erforderlich sind. Der Absender haftet der Eisenbahn für alle Schäden, die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen, sofern die Eisenbahn kein Verschulden trifft.

2 Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die beigegebenen Papiere auf ihre Eichtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

a Die Eisenbahn haftet für die Folgen des Verlustes oder der unrichtigen Verwendung der im Frachtbrief erwähnten und ihm entweder beigegebenen oder bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere wie ein Kommissionär; sie hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

1

Art. 39 Nimmt die Eisenbahn ein Gut an, das offensichtlich Spuren von Beschädigungen aufweist, so kann sie verlangen, dass der Zustand des Gutes im Frachtbrief besonders vermerkt wird.

2 Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur eine Verpackung erfordert, zum Schutz gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderimg sowie zur Verhütung von Gefahren für Personen, Beschädigung von Betriebsmitteln oder andern Gütern sicher zu verpacken. Ist er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so kann die Eisenbahn die Annahme des Gutes verweigern oder verlangen, dass der Absender im Frachtbrief das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung anerkennt und ihn genau beschreibt.

3 Der Absender ist verpflichtet, Stückgüter in einer Weise zu kennzeichnen, die Verwechslungen ausschliesst.

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PrachtZuschläge

Begleitpapiere für die Abfertigung durch Verwaltungsbehörden

Znstand des Gutes, Verpackung nnd Kennzeichnung

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Art. 40 Haltung bei fehleihafter Verpackung oder Kennzeichnung

1

Der Absender haftet für alle Polgen des Fehlens oder des mangelhaften Zustandes der Verpackung oder der ungenügenden Kennzeichnung der Güter. Insbesondere hat er der Eisenbahn den Schaden zu. ersetzen, der ihr aus solchen Mängeln entsteht.

2 Sofern das Fehlen oder der mangelhafte Zustand der Verpackung oder die ungenügende Kennzeichnung im Erachtbrief nicht anerkannt ist, hat die Eisenbahn die Mängel nachzuweisen.

Art. 41

AbachlusB des Frachtvertrages und Annahme zur Beförderung

Erfüllung der Zoll-, Polizei- und sonstigen Verwaltungsvorschriften

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Dor Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Versandstation das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen der Annahme wird dem Frachtbrief der Tagesstempel der Versandstation aufgedruckt.

2 Die Bisenbahn ist verpflichtet, den Empfang des Gutes und den Tag der Annahme zur Beförderung auf dem ihr vom Absender zugleich mit dem Frachtbrief vorzulegenden Doppel zu bescheinigen. Dieses Doppel hat nicht die Bedeutung des die Sendung begleitenden Frachtbriefs oder eines Konnossements oder Ladescheins.

3 Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Güter zur Beförderung anzunehmen, soweit sie diese ohne Verzug befördern kann.

* Güter, die nicht ohne Verzug befördert werden können, hat die Eisenbahn zu den im Tarif vorgesehenen Bedingungen in Verwahrung zu nehmen. Die Verwahrung lebender Tiere, schnellverderblicher Güter und von Gegenständen, die nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, kann abgelehnt werden. Ebenso ist die Eisenbahn zur Ablehnung berechtigt, wenn ihr der nötige Platz nicht zur Verfügung steht.

Art. 42 Die Zoll-, Polizei- und sonstigen Verhaltungsvorschriften werden, solange das Gut unterwegs ist, gegen die tarifgemässen Gebühren von der Eisenbahn erfüllt. Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortung einem Dritten übertragen. In beiden Fällen hat sie die Pflichten eines Kommissionars.

2 Der Absender kann jedoch selbst oder durch einen im Frachtbrief bezeichneten Bevollmächtigten der in Absatz l erwähnten Behandlung beiwohnen, um alle Auskunft zu geben und sachdienliche Erklärungen vorzubringen, ohne dass daraus für ihn das Hecht begründet würde, das Gut in Besitz zu nehmen oder die Behandlung selbst zu besorgen.

3 Auf der Bestimmungsstation kann der Empfänger die Zoll-, Polizei- und sonstigen Verwaltungsvorschriften erfüllen, wenn der Absender im Frachtbrief nichts anderes bestimmt hat. Unterlässt er es, 1

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so hat die Eisenbahn dafür zu sorgen. Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortung einem Dritten übertragen. In beiden Fällen hat sie die Pflichten eines Kommissionärs.

Art. 43 Die Kosten (Fracht, Nebengebühien sowie die sonstigen während der Beförderung erwachsenden Kosten) sind vom Absender oder Empfänger zu zahlen. Kosten, die nicht der Absender laut Frachtbriefvorschrift übernommen hat, gelten als auf den Empfänger überwiesen.

Die Tarife können vorschreiben, dass die Kosten vom Absender zu zahlen sind.

Art. 44 Soweit das Transportreglement nicht etwas anderes bestimmt, kann der Absender das Gut bis zur Hohe seines Wertes mit Nachnahme belasten.

Art. 45 1 Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf der vom Absender bezeichneten Bestimmungsstation dem Empfänger gegen Zahlung der sich aus dem Frachtbrief ergebenden Beträge und gegen Empfangsbescheinigung den Frachtbrief und das Gut zu übergeben.

2 Nach Ankunft des Gutes auf der Bestimmungsstation ist der Empfänger berechtigt, von der Eisenbahn die Übergabe des Frachtbriefs und die Ablieferung des Gutes zu verlangen.

Zahlung der Kosten

Nachnahmen

Ablieferung

Art. 46 Der Absender allein hat das Eecht, unter den im Transportregle- Abänderung dea ment vorgesehenen Voraussetzungen den Frachtvertrag nachträglich Frachtvertrages abzuändern.

8 Dieses Eecht steht ihm nur zu, wenn er das Frachtbriefdoppel vorlegt und darin die entsprechenden Verfügungen einträgt. Hat die Eisenbahn die nachträglichen Verfügungen des Absenders befolgt, ohne dass das Frachtbriefdoppel vorgelegt wurde, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstehenden Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat.

3 Das Eecht des Absenders zur Abänderung des Frachtvertrages erlischt, auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt, sobald der Frachtbrief dem Empfänger übergeben ist oder sobald dieser seine Eechte aus dem Frachtvertrag nach Artikel 45 geltend gemacht hat. Von diesem Zeitpunkt an hat die Eisenbahn die Anweisungen des Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie ihm gegenüber für die Folgen der Nichtbeachtung haftbar wird.

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^ Die Eisenbahn darf nur in besonderen, vom Transpórtreglement zu umschreibenden Fällen die Ausführung von Verfügungen des Absenders verweigern oder hinausschieben oder solche Verfügungen in veränderter Weise ausführen.

Pfandrecht für Forderungen aus dem Frachtvertrag

Art. 47 Die Eisenbahn hat für alle sich aus dem Frachtvertrag ergebenden Forderungen die Bechte eines Faustpfandgläubigers an dem Gute.

Dieses Pfandrecht besteht, solange sich das Gut im Gewahrsam der Eisenbahn oder eines Dritten befindet, der es für sie innehat.

2 Über die Wirkungen des Pfandrechtes gelten die Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

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B.. Haftung Haftung.

a. Bei Verlust oder Boechädigung

b. Bei Überschreiten der -Lieferfrist

Art. 48 Die Eisenbahn haftet nach den Bestimmungen des Transportreglements für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, wenn sie nicht beweist, dass der Schaden durch ein Verschulden oder durch eine nicht von ihr verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes (innerer Verderb, Schwinden, gewöhnlicher Einnverlust usw.) oder durch Umstände herbeigeführt worden ist, die sie nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermochte.

2 Wird eine Wagenladung, ohne Umlad und ohne dass sie aus dem Gewahrsam der Eisenbahn gekommen ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu aufgegeben, so wird, wenn ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung festgestellt wird, vermutet, dass der teilweise Verlust oder die Beschädigung während der Abwicklung des letzten Frachtvertrages eingetreten ist. Diese Bestimmung gilt auch, selbst wenn der vorhergehende Frachtvertrag dem Transportgesetz nicht unterstellt war, sofern bei direkter Aufgabe von der ursprünglichen Versandstation bis zur letzten Bestimmungsstation das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr anzuwenden gewesen wäre.

3 Das Transportreglement ordnet die Einschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren und bei Gewichtsverlust.

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Art. 49 Die Eisenbahn haftet nach den Bestimmungen des Transportrèglements für das Überschreiten der Lieferfrist, wenn sie nicht beweist, dass die Überschreitung durch Umstände herbeigeführt worden ist, die sie nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermochte.

39 Art. 50.

In allen Fällen, in denen der gänzliche oder teilweise Verlust, die Beschädigung des Gutes oder das Überschreiten der Lieferfrist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen ist, hat sie den nachgewiesenen vollen Schaden zu ersetzen.

c. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Sechster Abschnitt Beförderung von Privatgüterwagen, Behältern, Schutz- und Lademitteln Art. 51 1 Die Eisenbahn kann die Beförderung von Gütern und Tieren mit Wagen zulassen, die auf Grund eines besondern Einstellungsvertrages in den Park der Eisenbahn eingestellt worden sind (Privatgüterwagen).

2 Im Transportreglement können einheitliche Bestimmungen über die Beförderung von Privatgüterwagen und von Gütern in Privatgüterwagen erlassen werden.

Art. 52 Für die Beförderung von Behältern, Schutz- und Lademitteln gelten die Vorschriften der Tarife.

Beförderung von Privatgüterwagen

Beförderung von Behältern, Schutzund Lademitteln

Siebenter Abschnitt.

Schlussbestimmungen Art. 58 Sobald internationale Übereinkommen über den Eisenbahntransport von der Bundesversammlung genehmigt sind, ist der Bundesrat bis zur gesetzlichen Regelung ermächtigt, in Abweichung von diesem Gesetz das Transportreglement den neuen Bestimmungen der internationalen Übereinkommen anzupassen, soweit sich dies für den schweizerischen Eisenbahnverkehr als zweckmässig erweist.

Art. 54 Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1901 betreffend das Tarifwesen der Schweizerischen Bundeshahnen wird wie folgt geändert: Artikel l erhält folgende neue Fassung: Art. 1. Für die Erstellung der Tarife der Schweizerischen Bundesbahnen sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen sowie diejenigen des vorliegenden Gesetzes massgebend.

Artikel 3 wird aufgehoben.

Anwendung Internationaler Übereinkommen

Abänderung dea Tarlfgesetzes der SBB

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Artikel 21, Absatz 2, erhält folgende Fassung: Art. 21, Abs. 2. Unter dieser "Voraussetzung ist die Verwaltung der Bundesbahnen befugt, den einzuhaltenden Transportweg, soweit es ihr Netz betrifft, nach freier Entschliessung zu bestimmen, vorbehaltlich einer entgegenstehenden Routenvorschrift des Absenders im Frachtbrief gemäss den Vorschriften des Transportreglements.

Aufhebung früherer

Gesetzesbestimmungen

Inkrafttreten und Vollzug

Art. 55 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 29. März 1898 betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen; b. die Artikel 85 und 86 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft ; c. Artikel 8, Absatz 4, und Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 über den Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen ; d. alle mit dem neuen Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Gesetze, Bundesbeschlüsse und Verordnungen.

Art. 56 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und trifft die zu seinem Vollzug erforderlichen Massnahmen.

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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 11. März 1948.

Der Präsident: Iten Der Protokollführer: Cil. Oser Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 11. März 1948.

Der Präsident: A. Picot Der Protokollführer: Leimgruber

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Der schweizerische Bundesrat beschliesst : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 11. März 1948.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Leimgruber 7638

Datum der Veröffentlichung 9. April 1948 Ablauf der Referendumsfrist 7. Juli 194?

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

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Bundesgesetz über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen (Vom 11. März 1948)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1948

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.04.1948

Date Data Seite

25-41

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10 036 200

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