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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Lyss-Zofingen.

(Tom 26. November 1875.)

Tit.!

Die Inhaber der am 22. September 1873 ertheilten Konzession für die Eisenbahn Lyß-Zofingen, welchen Sie die Ausweis- und Baufristen durch Ihren Beschluß vom 11. November v. J. schon einmal um l Jahr verlängert haben, stellen das Gesuch, daß die Termine um weitere 12 Monate hinausgerükt werden, da es ihnen noch nicht möglich gewesen sei, die vorgeschriebenen Vorlagen zu machen, jedoch aller Aussicht nach die anbegehrte Verlängerung genügen werde, um den konzessionsgemäßen Bedingungen nachzukommen. Gegenwärtig werden die definitiven Baustudien aufgenommen und sie müssen bis zum 1. Juni 1876 vollendet sein; auch werde sich die Aktiengesellschaft für das Unternehmen in nächster Zeit konstituiren.

In Uebereinstimmung mit den Regierungen der betheiligten Kantone beantragen wir Ihnen, dem Gesuch zu entsprechen und demgemäß den nachfolgenden Entwurf zum Beschluß zu erheben.

985 Wir benuzen auch diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26. November 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Lyss-Zofingen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Initiativkomite der Eisenbahn LyßZofingen vom 3. November 1875 ; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 26. November 1875, beschließt: 1. Die in den Artikeln 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 22. September 1873, betreffend die Konzession einer Eisenbahn Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IV.

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Lyß-Zofingen, angesezten und durch Bundesbeschluß vom 11. November 1874 verlängerten Fristen werden um ein weiteres Jahr verlängert. Es gelten demnach folgende neue Fristen : a. Bis zum 1. September 1876 sind dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

b. Vor dem 1. Januar 1877 ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

c. Bis zum 1. Januar 1880 ist die ganze konzedirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Lyss-Zofingen. (Vom 26. November 1875.)

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Bundesblatt

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Jahr

1875

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1875

Date Data Seite

984-986

Page Pagina Ref. No

10 008 885

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