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Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 23. September 1948.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 38 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

EinrücknngsgebHhr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. In Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Artikels 68bis der Verfassung des Kantons Neuenburg (Vom 17. September 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

In der Volksabstimmung vom 26. und 27. Juni 1948 haben die Stimm .berechtigten des Kantons Neuenburg mit 9033 gegen 2978 Stimmen ein vom Grossen Eate am 18. Mai 1948 erlassenes Dekret betreffend die Aufnahme eines Artikels 68bi in die Kantonsverfassung angenommen. Mit Schreiben vom 16. Juli 1948 hat der Staatsrat des Kantons Neuenburg die eidgenössische Gewährleistung des neuen Verfassungsartikels nachgesucht. Dieser lautet wie folgt (Übersetzung): Art. 68bis. Das Gesetz kann den Gemeinden die Pflicht auferlegen, mit finanzieller Hilfe des Staates die Unterstützung der auf ihrem Gebiete -wohnhaften Schweizer, die nicht Neuenburger sind, zu übernehmen, wenn es sich um Angehörige von Kantonen handelt, die ihrerseits die wohnörtliche Unterstützung bedürftiger Neuenburger vorsehen.

Die Bedingungen dieser gegenseitigen Unterstützung werden durch das Gesetz bestimmt.

Bis jetzt war in der neuenburgischen Staatsverfassung nur die Unterstützung der Kantonsangehörigen vorgesehen. Nach ihrem Artikel 68 werden die im Kanton wohnenden bedürftigen Neuenburger durch die Wohnsitzgemeinde und die ausserhalb des Kantons niedergelassenen Neuenburger durch ihre Heimatgemeinde unterstützt. Nach dem neuen Artikel 68bis kann Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. III.

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198 dag Gesetz den Gemeinden die Pflicht auferlegen, auch Angehörige anderer Kantone zu unterstützen, sofern sich diese Kantone ihrerseits zur wohnörtlichen Unterstützung bedürftiger Neuenbnrger verpflichten. Die neue Bestimmung bestätigt demnach den Grundsatz der wohnörtlichen Unterstützung für sämtliche Neuenburger, wo sie sich auch aufhalten mögen, und gestattet dem Kanton Neuenburg -- worin der Zweck der Verfassungsrevision liegt --- dem interkantonalen Konkordat über die wohnörtliche Unterstützung beizutreten (A. S. 53, 652).

Da die Organisation der Armenpflege in die Zuständigkeit der Kantone fällt (siehe insbesondere Artikel 45, Alinea 4, B V), ist ohne weiteres klar, dass der neue Artikel 68Ms der neuenburgischen Staatsverfasstmg dem Bundesrechte nicht widerspricht. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihm durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die eidgenössische Gewährleistung Jzu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. September 1948.

Im Namen des Schweiz. BundesrateSj Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Celio Der Vizekanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

. .' .

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung des Artikels 68bis der Verfassung des Kantons Neuenburg

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels,6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1948, in Erwägung, dass die neue Verfassungsbestimmung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. l , Dem in der Volksabstimmung vom 26. und 27. Juni 1948 angenommeneu Artikel 68bis der Verfassung des Kantons Neuenburg wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Artikels 68bis der Verfassung des Kantons Neuenburg (Vom 17. September 1948)

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Jahr

1948

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

5509

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.09.1948

Date Data Seite

197-199

Page Pagina Ref. No

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