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# S T #

Anhang zur

Botschaft des Bundesrathes betreffend das Budget für das Jahr 1876.

(Vom 8. Dezember 1875.)

Bundesgericht.

Bei Anlaß der Prüfung des Geschäftsberichtes von 1874 hat die Bundesversammlung am 1. Juli abhin beschlossen : "Der Bundesrath wird eingeladen, nach Einvernahme des Bundesgerichtes darüber Bericht und Antrag vorzulegen, ob nicht ein amtliches Publikationsorgan des Bundesgerichtes in's Leben zu rufen sei."

Wir ermangelten nicht, das Bundesgericht sofort zu ersuchen, uns seine Ansichten über diese Anregung mitzutheilen.

Mit Schreiben vom 18. September d. Js. erklärte sich das Bundesgericht sofort prinzipiell damit einverstanden. Dagegen veranlassten die von demselben uns vorgelegten Ansichten über die Ausführung des Planes eine einläßlichere Korrespondenz, die wir Ihnen hiermit nachträglich zur Einsicht vorlegen mit dem Gesuche, dem Ausgabenetat des Bundesgerichtes, wie wir ihn im Budget für 1876 vorgeschlagen haben, noch einen weitern Ausgabeposten von Fr. 1500 für das Publikationsorgan beifügen zu wollen.

Sie werden aus dieser Korrespondenz ersehen, daß die bezüglichen Verhandlungen erst jezt zum Abschlüsse gekommen sind, und daß aus diesem Grunde dieses Kreditbegehren nicht in das Budget aufgenommen werden konnte.

996 Was die materielle Begründung betrifft, so besteht diese darin, daß es unzweifelhaft sowohl für die schweizerischen Administrativund Gerichtsbehörden, als auch für das Publikum von großem Interesse ist, die Anwendung der Bundesverfassung und der darauf beruhenden Bundesgeseze durch den obersten Gerichtshof der Eidgenossenschaft aus direkten und zuverläßigen Mittheilungen zu kennen. Es kann auf diesem Wege eine größere Sicherheit im Recht erzielt und auch der so vielfach gewünschten Einheit im Recht vorgearbeitet werden.

Hinsichtlich der Form der Ausführung ist nun zwischen dem Bundesgericht und uns folgende Uebereinstimmung erzielt worden: 1) Es sollen nur solche Urtheile und staatsrechtliche Entscheide in das Publikationsorgan aufgenommen werden, welche ein wirkliches Interesse bieten.

2) Während des ersten Jahres sollen probeweise die betreffenden Entscheidungen ihrem ganzen Inhalte nach veröffentlicht werden.

Wir glaubten zwar in dieser Beziehung, daß es genügen dürfte, wenn die faktischen Ergebnisse nur in den Hauptzügeu und in nuce dargestellt würden, ungefähr in der gleichen Weise, wie dieses in der Mittheilung unserer staatsrechtlichen Entscheide durch den jährlichen Geschäftsbericht unseres Justiz- und Polizeidepartements geschieht, indem, abgesehen von den Kosten, auch eine gewisse Uebersichtlichkeit und Einfachheit in der Darstellung des faktischen Stoffes erzielt werden sollte, damit der Leser wirkliches Interesse behält und nicht ermüdet.

Das Bundesgericht dagegen glaubte die Wünschbarkeit betonen zu sollen, jene Urtheile und Entscheidungen, welche in die Sammlung aufgenommen werden sollen, in ihrem vollen Inhalte zu reproduziren, indem diese Sammlung auch dazu dienen soll, dem Fachmanne, der ein eingehenderes Studium der Entscheidungen des Bundesgeriehtes vornehmen wolle, das vollständige Material zu bieten.

Wir fanden nun, daß es am besten sein dürfte, hierüber die Erfahrung sprechen zu lassen, und daher versuchsweise die Urtheile und Entscheide des Bundesgeriehtes während des ersten Jahres ihrem ganzen Inhalte nach druken zu lassen.

3) Die Veröffentlichung soll jeweilen in jener Sprache geschehen , in welche die Urtheile und Entscheidungen des Bundesgerichtes erlassen worden sind.

Im Uebrigen hat es dabei die Meinung, daß die Anordnung der Sammlung und die Ausführung der Arbeit dem Bundesgerichte

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übertragen werde, und daß auch die daherigen Einnahmen und Ausgaben einen Bestandteil seines Budget bilden sollen.

Es wird nun in Aussicht genommen, diese Publikation schon mit dem Anfange des Jahres 1875, d. h. mit dem Momente beginnen zu lassen, wo das Bundesgericht in seiner neuen Organisation in Wirksamkeit trat. Das Bundesgericht sezt voraus, daß sie jährlich 20 bis 25 Drukbogen (Format wie das Bundesblatt) betragen werde und versuchsweise in einer Auflage von 2000 Exemplaren gedrukt werden soll, damit dieselbe, außer den Privatkäufern, auch jedem Mitgliede der Bundesversammlung mitgetheilt werden könne.

Für jene Person, welche mit Zusammenstellung der in die Sammlung aufzunehmenden Entscheide, mit der Ueberwaehung des Drukes, und mit der Korrektur beauftragt wird, nimmt das Bundesgericht eine Extraentschädigung von Fr. 500 in Aussicht.

In dieser Weise entsteht folgendes Budget: A. A u s g a b e n : 2000 ^Exemplare zu 25 Bogen à Fr. 100 .

. Fr. 2500 Für brochiren der vierteljährlichen Hefte .

. ,, -400 Zusammenstellung, Ueberwaehung des Druks und Korrektur .

,,500 B. M u t h m a ß l i c h e E i n n a h m e n :

Summa Fr. 3400 .

. - 1900 Defizit

Fr. 1500

Wir beantragen daher, es möge der diesfällige Ansaz in den Einnahmen des Bundesgerichtes auf Fr. 1900 und in den Ausgaben auf Fr. 3400 angesezt werden.

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Militärdepartement.

In Ausführung des Art. 20 der Bundesverfassung schreibt die Militärorgauisation im Art. 146 vor: ,,Die Rekruten sind mit neuen Ordonnanz- und mustergemäßen Kleidern und Ausrüstungen in die eidg. Schulen zu schiken. Der Bund vergütet den Kantonen die daherigen Kosten nach der Zahl der in die Schulen eingetretenen Rekruten, und zwar nach einem alljährlich von der Bundesversammlung festzusezenden Tarif. In diesem Betrag ist die Entschädigung für den Unterhalt in begriffen. "· (Art. 20 der Bundesverfassung.)

Bei Berechnung der für das Jahr 1876 auszurichtenden Entschädigung wurden die von Ihnen für das Jahr 1875 unterm 19. März festgestellten Tarifsätze als Basis genommen, und wir unterlassen, auf die in unserer Botschaft vom 2. Dezember 1874 genügend begründeten Detailberechnuugen zurükzukommen.

Die für 1875 festgestellten Ansäze erleiden einige Modifikationen in Folge Abänderungen, welche das neue Bekleiduugsreglement vom 24. Mai 1875 gegenüber dem alten Réglemente vorschreibt und in Folge der auf Grund des neuen Réglementes aufgestellten Ordonnanzen.

Die Preismodifikationen ergeben sich aus folgenden Bestimmungen : 1. Beseitigung der Tuchkamaschen bei den Fußtruppen.

2. Die Spezialwaffen mit einer Aerrnelweste auszurüsten. (Im Reglement wird zwar nur für die Berittenen die Weste vorgesehen; im Laufe des Jahres hat sich aber deutlich gezeigt, daß auch die übrigen Mannschaften der Spezialwaffen ein Arbeitskleid unbedingt nöthig haben, wenn die Waffenröke nicht schon nach den ersten Dienstjahren zu Grunde gerichtet werden sollen.)

3. Bei der Berechnung von 1875 wurden als zur Bekleidung zählend auch die Pferdepuzzeuge der Trainsoldaten mit in Rechnung gezogen, während dieselben besser mit der Beschirrung zur Corpsausrüstung gezählt werden. Für das Jahr 1875 haben wir bereits die Pferdepuzzeuge für Train an der Kleiderentschädigimg in Abzug gebracht.

Die Ansäze für 1875 betragen : 1) für je einen Infanteristen, Schüzen, Kanonier und Geniesoldat Fr. 130 2) für jeden Cavalleristeu .

.

.

.

.

. ,, 190 3) für jeden Trainsoldat ,, 215

999 In diesen Ansäzen" sind nicht Inbegriffen : a. die Musikinstrumente und Trommeln mit dazu gehöriger Ausrüstung; b. Gradauszeichnungen für Unteroffiziere, sowie die mit ihrem Grad verbundenen Zuthaten; c. die Abzeichen der militärischen Stellen.

Obige Ansäze werden durch folgende Punkte modifizirt: a. I n f a n t e r i s t e n und Seh u z e n : Mehr.

Weniger.

Der Kaput wird mit Schoßtaschen versehen, ferner etwas länger als bis anhin verlangt . Fr. 2. 50 Fr.

Der Waffenrok erhält Brusttaschen. Die Achselklappen werden mit Nummern versehen . . ,, -- . 8 0 ,, Der Tornister wird etwas vergrößert und mit Traghaken versehen ,, 1. 30 ,, Das Puzzeug für den Mann erleidet einige Abänderungen. Die Mehrausgabe dafür wird dadurch kompensirt, daß der Striegel wegftjiu Idul ' n f> In der Vergütung laut vorerwähntem Beschluß vom 19. März sind die Kainaschen in begriffen, da dieselben nun .wegfallen, ergibt sieh eine Minderausgabe von . . ,, --. -- ,, 4.

Summa Der Ansaz bleibt unverändert

Total.

--

Fr. --

--

fl

--

60

·,,

--

-n

.

,,

--

Fr. 4. 60 Fr. 4. 60 Fr. 130

b. F u ß t r u p p e n d e r S p e z i a i w ä f f e n : Die Bekleidung erleidet die gleiche Veränderung, wie bei deiInfanterie, welche wie oben auf den Tarifsaz nicht einwirken; dagegen wird die Ausrüstung durch eine Aermelweste in Uniformtuch vermehrt, wofür zu berechnen ist Fr. 21. -- Fr.--. -- Fr.

Somit stellt sich der Ansaz auf

--

21

Fr. 151

1000

Mehr.

"Weniger; C a v a 11 e r i e : Haarbusch neuer Ordonnanz Fr. 1.50 Fr.--. -- Der Mantel wird mit Taschen versehen --. 80 ,, --. -- fl Aermelweste, Beschaffungskosten ^ 21. -- ,, --. -- Dagegen fällt die Stallblouse we

§

Der Waffenrok wird mit Brusttaschen versehen, durchweg passepoilirt, die Achselklappen mit Nummern versehen Das Puzzeug für den Mann erleidet keine Veränderung, weil die Sporren im allgemeinen Betrag für den Mann inbegriffen sind .

Das Puzzeug für das Pferd fällt weg, weil solches in Zukunft durch den Bund mit dem Reitzeug geliefert wird Weniger

4

i, -·-

r,

,,

1.20

,, --. --

,, --. --

,, --. --

,, --. --

,,

Total.

--

6. 30

Fr. 24. 50 FrTo. 30 ,, 10. 30

Differenz Fr. 14. 20 Leztjähriger Ansaz ,, 190. -- Ansaz pro 1876

Fr. 204. 20

Fr. 204.20

1001 Mehr.

Weniger.

c. T r a i n : Der Mantel wird mit Taschen versehen Fr. - . 80 Fr. --. -- Aermelweste, Anschaffungskosten ,, 21. -- ,, --. -- Ab: Stallblouse, welche wegfällt ,, -- ,, 4 -Mehrauslagen für den Waffenrok gleich wie bei der Cavallerie ,, 1. 20 ,, --. -- Der Puzsak wie bei den Fußtruppen, jedoch mit Trippelbürste statt Gewehrfettbüchse . . . . ,, --. 30 ,, --. -- Das Puzzeug für das Pferd fällt weg, weil zur Corpsausrüstung gehörend . . . . . . . . . ,, --. -- ,, 10. -- Total Weniger

Total.

Fr. 23.30 Fr. 14. -- ,, 14. --

Differenz Leztjähriger Ansaz

Fr. 9.30 ,, 215. --

Ansaz pro 1876

Fr. 224. 30

Fr. 224. 30

Die Entschädigung an die Kantone für die Ausrüstung und Bekleidung der Rekruten pro 1876 stellt sich somit auf Fr. 130. -- für Infanterie und Schüzen; 151. -- ,, die Fußtruppen der Spezialwaffen; " ,, 204. 20 ,, die Cavallerie; ,, 224. 30 ,, Train, mit Einschluß der Hufschmiede und bei rittenen Trompeter der Artillerie.

Bei den in Anrechnung gebrachten Abzügen für Stallblousen und Pferdepuzzeugen wurden nur die wirklichen Anschaffungskosten, wie sie sich im Laufe dieses Jahres stellten, angenommen und nicht etwa die bei den leztjährigen Berechnungen zu Grunde gelegten viel höhern Preise; während andererseits die Mehrbeträge für Ordonnanzänderungen durchweg den wirklichen Kosten angepaßt wurden; es ist also in beiden Richtungen zu Gunsten der Kantone gerechnet worden. Wir hielten uns zu diesem Verfahren veranlaßt, um Reklamationen von Seite der Kantone möglichst zu begegnen.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IV.

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1002 Der Spezialtarif stellt sich nun folgendermaßen: FußInfanterie truppen und der Spezial- Cavallerie.

Schüzen.

waffen.

33 -- 27 --

Rp.

50 -- 55 Ì --

--

--

--

; --

Fr.

1.

2.

3.

4.

5.

Kaput . . . .

Reitermantel . .

Waffenrok . .

Aermelweste Reithosen mit Leder- und Tuchbesaz . . . .

6. Reithosen mit Tuchbesaz . .

7. Tuchhosen . .

8. Halbwollhosen .

9. Käppi, dreitheilig mit Fangschnur und Haarbusch .

10. Polizeimüze . .

11. Halsbinde . . .

12. Armbinde . .

13. Tornister . . .

14. Gramelle . . .

15. Brodsak . . .

16. Feldflasche . .

17. Puzzeug . . .

18. Munitionssäkchen

17 , -- 11 |l 8 2 -- -- 18 1 3 1 4 -- 130

i

50 -- 90 70 -- 35 30 60 35 25

Rp.

33 50

Fr.

--

27 55 .

21

Fr.

-- 48 27 ·21

41

50 90 70 -- 35 30 60 35 25

-- 151 --

Rp.

Fr. Rp.

-- -- 50

-- -- 48 27 -- 50 21

-- --

82

35

-- -- --

·-- -- --

17 2 -- -- -- 1 3 1 4

50

8 2 -- -- 23 1 3 1 4

17 11 8 2 -- -- 18 1 3 1 4 --

Train.

-- 90

70 -- 35 30 60 35

50 90 70 10 35 30 60 35

-- -- -- -- 204 20 224 30

Handschuhe und Sporren werden nicht besonders vergütet und sind als in den verschiedenen Bekleidungspreisen eingerechnet zu betrachten. Es ist dies um so eher zuläßig, als für den reduzirten Inhalt der Puzzeuge verschiedener Abtheilungen, sowie für den Wegfall an Munitionssäkchen bei nicht Gewehrtragenden und des Tornisters bei den berittenen Trompetern keine Abzüge gemacht werden.

1003 Mit diesem Berichte betrachten wir das im Eingange erwähnte Postulat der Bundesversammlung als erledigt, und wir benuzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. Dezember

1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Anhang zur Botschaft des Bundesrathes betreffend das Büdget für das Jahr 1876. (Vom 8.

Dezember 1875.)

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Jahr

1875

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1875

Date Data Seite

995-1003

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10 008 887

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