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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Organisation der Postverwaltung.

(Vom 6. September 1875.)

Tit. !

Bei Anlaß der Frage der Reorganisation der Postverwaltung mußte sich die Aufmerksamkeit der eidgenössischen vollziehenden Behörde vor Allem aus auf die Zentraldirektion richten, um zu untersuchen, ob der dortige Geschäftsgang den jezigen Verhältnissen und Bedürfnissen entspreche oder nicht.

Nach dieser Untersuchung ist der Bundesrath zur Ueberzeugung gelangt, daß weitern Aenderungen in der Betriebsleitung der Postverwaltung die Einführung einer einfachem und einheitlicheren Geschäftsbehandlung bei" der Zentraldirektion vorangehen müsse.

Unter dem Postdepartement stehen dermalen drei von einander unabhängige und in ihren Kompetenzen, wenn auch nicht in dem Umfang und der Wichtigkeit der ihnen übertragenen Geschäfte, gleichgestellte Sektionen, nämlich das Oberpostsekretariat, die Oberpostkontrole und das Kursbüreau. Ersteres hat noch zwei Untersektionen, die Inspektion des Personellen und das Materialbüreau.

Die genannten drei Sektionen legen die Geschäfte, welche sie vorbereiten, direkte dem Chef des Postdepartements vor, und es findet in der Regel keine Vorberathung derselben durch mehr als eine Sektion statt.

250 Dem Vorsteher des Departements ist- es bei den an Umfang und Wichtigkeit stets zunehmenden Geschäften, die als Mitglied des Bundesrathes ihm zufallen, materiell unmöglich, den speziellen Postgeschäften diejenige nähere Aufmerksamkeit zuzuwenden, welche nothwendig wäre, um eine einheitliche Behandlung derselben zu sichern, um so mehr, als die meisten dieser Geschäfte Angelegenheiten betreffen, für deren Behandlung spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Es ist daher die Einheit der Betriebsleitung schon an der Spize in Frage gestellt. *) G-estüzt auf obige Thatsachen findet es der Bundesrath für eine einheitliche Betriebsleitung des Postwesens unumgänglich nothwendig, daß die im Geseze über die Organisation der Postverwaltung, vom 25. Mai 1849, Art. 8, vorgesehene Stelle eines Oberpostdirektors mit möglichster Beförderung besezt werde. Da diese Gesezesbestimmung niemals aufgehoben oder abgeändert worden ist, so wäre der Bundesrath kompetent, die fragliche Besezung von sich aus vorzunehmen. Er zieht aber vor, der h. Bundesversammlung die gegenwärtige Vorlage zu machen, damit fragliche Stelle, sowie die mit der Besezung derselben in nothwendigem Zusammenhang stehenden Aenderungen auch in das Besoldungsgesez aufgenommen werden.

Als solche nothwendige Aenderungen bezeichnen wir die Aufhebung der Oberpostsekretärstelle, welche in ihrer bisherigen Bedeutung und Besoldung bei Besezung derjenigen des Oberpostdirektors nicht mehr fortbestehen kann, und die Bezeichnung eines andern Beamten als Chef der Kanzlei der Generalpostdirektion.

Als solcher wird am passendsten 'der bisherige Adjunkt ,des Oberpostsekretärs und Inspektor des Personellen in Aussicht genommen werden, und es ließe sich daher die von uns beantragte Aenderung ohne Vermehrung der Zahl der Beamten durchführen.

Die Kompetenz des Oberpostdirektors würde vom Bundesrath durch eine spezielle Instruktion festgestellt. Die einzelnen Sektions*) In Bezug auf den Umfang der bei dem Postdepartement zu behandelnden Postgeschäfte und den Grad ihrer fortwährenden Zunahme geben folgende Zahlen Auskunft, in welchen die zahlreichen, von den einzelnen Sektionen direkte erledigten Geschäfte untergeordneter Natur nicht Inbegriffen sind: Jahr.

Zahl der behandelten Total.

Geschäfte.

Eingang.

Ausgang.

1865 7,517 8,401 15,918 1874 10,231 11,856 22,087
Dazu kommen für 1874 im Eingang noch zirka 1600 Inspektionsberichte, deren Prüfung und Behandlung sehr wichtig ist. Wir konstatiren demnach von 1865 auf 1874 eine Zunahme der Geschäfte um zirka 50 °/o.

251 chefs hätten alle ihre Geschäfte dem Oberpostdirektor vorzulegen, welcher die wichtigsten derselben dem Entscheid des Departementschef unterbreiten und die übrigen von sich aus erledigen würde.

Es wird diese Art der Geschäftsbehandlung von entschiedenem Vortheile sein; denn die wichtigsten Geschäfte werden durch eine Instanz mehr als bisher, durch eine Mittelstelle zwischen Sektionschef und Departementsvorsteher, untersucht werden, und es bietet dieses Verfahren alle Garantien einer gründlichen und unparteiischen Erledigung der Geschäfte, ohne daß damit Verzögerungen verbunden sein müssen.

Auf der andern Seite werden dem Departementsvorsteher eine Masse von Geschäften untergeordneter Art abgenommen und demselben dagegen die Möglichkeit geboten, den wichtigsten Vorlagen volle Aufmerksamkeit zu widmen.

Im Allgemeinen wird, wie oben bemerkt, Einheit in der Betriebsleitung der Post ermöglicht, welche bei der gegenwärtigen Organisation nicht in genügendem Maße vorhanden ist.

Bezüglich der zeitweisen Stellvertretung des Oberpostdirektors glauben wir, es sei bis auf Weiteres dem Postdepartement anheimzustellen, für diese zeitweise Vertretung jeweilen' nach Bedürfniß besondere Verfügung zu treffen.

Dem Oberpostdirektor wird ala eines der ersten und wichtigsten Geschäfte die Begutachtung der Frage der Reorganisation der Postverwaltung und daherige Vorlage an das Departement obliegen.

Wir werden nicht ermangeln, über diese wichtige Frage der Bundesversammlung einläßlichen Bericht und Antrag einzureichen.

Wir empfehlen Ihnen, Tit., den nachstehenden Beschlußentwurf angelegentlich zur Annahme, und benuzen diesen Anlaß, Sie, Tit..

unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. September 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft ;

Schiess.

252

;

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Organisation der Postverwaltung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 6. September 1875, beschließt: 1. Der Bundesrath wird eingeladen, die im Bundesgeseze über die Organisation der Postverwaltung, vom 25. Mai 1849, Art. 8 (Amtl. S. I, Seite 107), vorgesehene Stelle eines Oberpostdirektors in Bälde zu besezen.

2. Zu diesem Behufe wird das Bundesgesez vom 2. August 1873 (A. S. XI, Seite 285), betreffend die Besoldung der eidgenössischen Beamten, ergänzt und abgeändert wie folgt:

Postdepartement.

I. Postverwaltung.

A. G e n e r a l d i r e k t i o n.

Oberpostdirektor

Fr. 6,500

Kanzlei.

Büreauchef (zugleich Inspektor d. Personellen) Fr. 5,000--Fr. 5,500 Registratur ,, 3,500-- ,, 4,500 u. s. w.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Verzicht der Emmenthalbahngesellschaft auf die Konzession für eine Eisenbahn Uzenstorf-Schönbühl.

(Vom 6. September 1875.)

Tit.!

Durch Beschluß vom 19. Dezember 1872 ertheilte der Große Rath des Kantons Bern der Gesellschaft der Emmenthalbahn die Konzession zum Bau und Betrieb folgender Eisenbahnlinien: 1) von Uzenstorf-Bätterkinden über Aefligen, Fraubrunnen, Jegenstorf nach Schönbühl; 2) von Burgdorf über Goldbach-Lüzelflüh nach Langnau, und zwar in dem Sinn, daß die Konzession für die erstere Linie .nur unter der Bedingung verliehen werde, daß auch die leztere Linie zur Ausführung gelange.

In Vollziehung eines mit der Centralbahn betreffend Aktienbetheiligung derselben bei der Linie Burgdorf-Langnau etc. am 23/24. September 1873 abgeschlossenen Vertrages verzichtet nun die Gesellschaft der Emmenthalbahn auf die Konzession für die Eisenbahn Uzenstorf-Schönbühl.

Da für diese Linie kein eigener Konzessionsakt besteht, dieselbe vielmehr mit einer zweiten verbunden ist und durch die angeführte Bedingung beide Linien noch in eine besonders enge Bunbesblatt. Jahrg. 5XVII. Bd. IV.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Organisation der Postverwaltung. (Vom 6. September 1875.)

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Jahr

1875

Année Anno Band

4

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40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.09.1875

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249-253

Page Pagina Ref. No

10 008 787

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