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Bundesbeschluss über

den Ausbau des Flughafens Genf-Cointrin

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestutzt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1945 über den Ausbau der Zivilflugplätze, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. August 1948, beschliesat:

Art. l Der Bund gewährt dem Kanton Genf für den Ausbau des Plughafens Genf-Cointrin einen Beitrag von 30% der Baukosten, maximal Fr, 6 109 000.

Art. 2 Dieser Ausbau hat auf der Grundlage der vom Kanton Genf eingereichten Projekte vom August 1947 und April 1948 zu erfolgen. Er umfasst: a. Erweiterung der Stationierungs.- und Warteplätze, b. Neubau einer Flugzeughalle, ..

c. Erstellung einer Flugzeugwerft, d. Bereitstellung von Werkstätten und Garagen, e. Bau einer Halle für Kleinflugzeuge, /, Errichtung eines Aufnahmegebäudes, g. Installation der Feuerlöscheinrichtungen, Ji. Ausbau der Zufahrtsstrassen und Errichtung der Autoparkplätze, i. Entfernung von Flughindernissen, k. Bau von Ausweichplätzen und der Kompensationsplatte, 1. Ergänzung der Nachtbeleuchtungsanlage, m. Modernisierung und Neuinstallation der Funkeinrichtungen.

Art. 3 Für die Flugsicherungseinrichtungen, welche zu Lasten des Bundes gehen, wird ein Kredit von Fr. 308 000 bewilligt.

1263 Art. 4 Für die Berechnung des Bundesbeitrags werden berücksichtigt die reinen Baukosten der im Detail vom eidgenössischen Post- und Eisenhahndepartement genehmigten Projekte, sowie die Ingenieur- und Architektenhonorare für Projektierung und Bauleitung bis und mit Abrechnung. Nicht in Betfacht fallen bei der Berechnung andere Kosten, wie insbesondere jene für die Tätigkeit von Behörden und Kommissionen, sowie die Kosten der Geldbeschaffung und die Bauzinsen.

Art. 5 Dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement sind die Detailprojekte und die Vergebungsunterlagen zur Genehmigung vorzulegen.

Für die bereits begonnenen oder ausgeführten Arbeiten ist dies nachzuholen.

Für Teilarbeiten, die für eine zweckmässige und rationelle Lösung der in Artikel 2 erwähnten Bauten und Installationen nicht notwendig sind, kann das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement die Beitragsleistung verweigern.

Art. 6 Die planmässige Bauausführung wird vom eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement überwacht. Die Kantonsregierung gewährt hierzu den Beamten dieses Departementes jede gewünschte Auskunft und Unterstützung.

Art. 7 Fertigerstellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Die Bundesbeiträge werden gestützt auf die vorgelegten und vom eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement genehmigten Abrechnungen bezahlt.

Art. 8 Die Annahme des Bundesbeitrages verpflichtet den Kanton Genf, den Flughafen auf eigene Bechnung zu betreiben und zu unterhalten oder auf Bechnung Dritter betreiben und unterhalten zu lassen. Die näheren Bestimmungen über Betrieb und Unterhalt werden in der durch das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement zu erlassenden Konzession festgesetzt.

Art. 9 Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur in Kraft, sobald der Kanton Genf erklärt, dass er die vorstehenden Bedingungen annehme. Erfolgt diese Erklärung nicht bis spätestens 1948, so fällt dieser Beschluss dahin.

Art. 10 Mit der Vollziehung dieses Beschlusses wird der Bundesrat beauftragt.

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Bundesbeschluss über den Ausbau des Flughafens Genf-Cointrin

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Jahr

1948

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2

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34

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.08.1948

Date Data Seite

1262-1263

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