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Botschaft des
Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Erstellung eines Strassendammes über den Zürichsee bei Rappersweil.
(Vom 13. Dezember 1875.)
Tit.!
Die dem Kanton St. Gallen für die Einreichung der technischen und finanziellen Ausweise betreffend den Bau eines Straßendammes über den Zürichsee bei Rappersweil durch Bundesbeschluß vom 2. August 1873 (Art. 9) bis 30. Juni 1874 eingeräumte Frist wurde auf Ersuchen dieser Regierung durch Bundesbeschluß vom 29. Januar 1874 bis Ende dieses Jahres und dann durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1874 bis 31. Dezember 1875 verlängert.
Die genannte Kantonsregierimg stellt nun mit Schreiben vom 8. laufenden Monats das Gesuch um eine weitere Verlängerung dieser Frist bis 31. Dezember 1876.
Dieselbe bezieht sich dabei bezüglich der eigenthümlichen Verhältnisse und Schwierigkeiten, welche der Erstellung des Finanzausweises bei diesem Unternehmen hemmend in den Weg treten, auf ihre einläßliche Zuschrift vom 21. Januar vorigen Jahres, mittelst welcher sie das damalige Fristverlängerungsgesuch begründete.
1217 Gegenwärtig betont sie als in Anschlag kommendes neues Faktum den Rekurs des Standes Zürich bei der h. Bundesversammlung gegen unsero Beschluß vom 5. November abbin, betreffend die Genehmigung der Pläne für fragliche Dammbaute, welches Vorgehen von Zürich geeignet sei, die Sache ebenfalls wieder zu verzögern und die Beibringung des Finanzausweises zu erschweren.
Es handelt sich dabei nämlich um die von der Zürichsee, Gotthardbahn-Direktion vorgelegten Pläne über diese Bahnsektionweiche neben dem Eisenbahnprojekt auch dasjenige für den Straßendamm enthalten.
Nun scheint zwar" Aussicht auf Zurükziehung dieses Rekurses zu bestehen; hingegen kann aus dem Schreiben der Regierung von St. Gallen nicht geschlossen werden, Baß damit das einzige Hinderniß für die Beibringung der fraglichen Ausweise inner der gegebenen Frist gehoben sein würde.
Da andererseits seit den frühern Fristverlängerungen keine Umstände hinzugekommen sind, welche bezüglich einer weitern Verlängerung Bedenken begründen könnten, die damals nicht bestunden, so beantragen wir, dem gestellten Gesuche zu entsprechen, und empfehlen Ihnen demgemäß nachstehenden Beschlußentwurf zur Genehmigung, wobei wir den Anlaß benuzen, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.
B e r n , den 13. Dezember 1875.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:
Scherer.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.
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(Entwurf)
Bundesbeschluss betreffend
Fristverlängerung für die Erstellung eines Strassendammes über den Zürichsee bei Rappersweil.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines von der Regierung des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 8. Dezember 1875 gestellten Gesuches um Bewilligung einer Fristverlängerung in Sachen des Unternehmens der Seedammbaute bei Rappersweil; 2) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 13. Dezember 1875, beschließt: 1. Die im Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 2. August 1873 betreffend die Erstellung eines Straßendammes über den Zürichsee bei Rappersweil festgesezte, durch Bundesbeschlüsse vom 29. Januar und 22. Dezember 1874 zuerst bis Ende des Jahres 1874 und dann bis Ende des Jahres 1875 verlängerte Frist für die Sicherung der Ausführung dieses Unternehmens wird bis 31. Dezember 1876 und die Frist für die Vollendung desselben bis 31. Dezember 1878 verlängert.
2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des
Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung in Sachen des Rekurses der Regierung des Kantons Neuenburg, betreffend Ausschliessung Schweiz. Grenzliegenschaften aus der Schweiz. Zolllinie.
(Vom 15. Dezember 1875.)
Tit. !
Der Staatsrath des Kantons Neuenburg hat Rekurs ergriffen gegen eine durch Beschluß des Bundesrathes vom 9. August d. J.
genehmigte Verfügung des eidg. Zolldepartements, wodurch drei auf der äußersten Grenze des Kantons Neuenburg gelegene Pachthöfe, Maix-Rochat, Maix-Baillod und Maix-Lidor benannt, hinsichtlich der Zollbehandlung aus der schweizerischen Zolllinie als ausgeschlossen erklärt worden sind, welche Maßregel nämlich zur Folge hat, daß alle zollpflichtigen Gegenstände, welche ab jenen.
Pachthöfen landeinwärts schweizerischerseits gebracht werden, mit dem Einfuhrzoll und diejenigen, welche auf schweizerischem Gebiet nach jenen Pachthöfen bezogen werden, mit dem Ausgangszoll zu belegen sind.
Die Veranlaßung zu dieser Maßnahme war folgende: Zu den genannten Pachthöfen gehören Grundstüke, welche von der Grenze durchschnitten sind. Auf schweizerischem Gebiete
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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Erstellung eines Strassendammes über den Zürichsee bei Rappersweil. (Vom 13. Dezember 1875.)
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Bundesblatt
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Jahr
1875
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
57
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
24.12.1875
Date Data Seite
1216-1219
Page Pagina Ref. No
10 008 914
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