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Bericht der

Minderheit der ständeräthlichen Kommission.

(Vom 30. Juni 1875.)

Gegenüber der Mehrheit Ihrer Kommission, welche mit sechs gegen eine Stimme Ihnen beantragt, der Schlußnahme des Nationalraths einfach beizutreten : gegenüber namentlich der sehr großen Mehrheit des Nationalraths, welche die betreffende Vorlage als einen Compromiß angenommen hat, -- verhehle ich mir nicht,, daß mein Minderheitsantrag keine Aussicht hat, in Ihre Ueberzeugung; sich Eingang zu verschaffen. Allein wir sind den Grundsäzen, die wir in diesem Säle vertreten, den Rekurrenten vom Jura, den katholischen Bevölkerungen der Schweiz, dem Bundesrathe selbst, eine Darlegung der Motive schuldig, welche, uns nicht gestation, einen Theil der Erwägungen und Ziffer 2 des Dispositivs des Beschlusses desNationalrathess anzunehmen.

Zwei wesentliche Punkte ergeben sich aus der durch den Rekurs der Berner Regierung hervorgerufenen Diskussion: 1) die Aufhebung der gegen 97 Priester des bernischer Jura ausgesprochenen Verbannung ; 2) die bei diesem Anlasse dem Art. 50, zweites Alinea, dor Bundesverfassungertheilte Auslegung.

Ueber den ersten Punkt betrachtet die Mehrheit der Kommission den Rekurs als gegenstandlos, da der Kanton Bern den blo

1031 vor übergehenden Charakter der gegen die abberufeneu Priester ge« troffenen Maßnahme im Grundsaze anerkennt. Ich hätte mich dieser Auffassung anschließen können, wenn der bundesräthliche Beschluß festgehalten worden wäre. Die aus ihren Bezirken verbannten Priester wären mit dem 23. Juli nächsthin -- nach 17 bis 18 monatlicher Verbannung -- in ihre Heimat zurükgekehrt, und zu dieser Lösung hätte ich im Interesse des Friedens und der Versöhnung Hand geboten. Allein nach dem vom Nationalrathe gefaßten Beschlüsse ist diese Rükkehr noch an zwei Beschränkungen geknüpft.

Die ohnedies sehr lange Verbannung wird noch um vier weitere Monate verlängert; -- und sodann wird die Rükkehr nur unter Bedingungen stattfinden können, welche durch ein Gesez über den Privatgottesdienst aufgestellt werden.

Ich kann keine dieser Bedingungen annehmen. Meine Gründe sind die folgenden : Die Ausweisung der Rekurrenten wurde bereits am 30. Januar 1874 ausgesprochen. Auf die Gründe dieser extremen Maßnahme zurükzukommen, dürfte unnüz sein. Ich erinnere lediglich daran, daß sie nicht eine Folge der Collektivprotestation der jurassischen Priester war, da dieser Akt bereits durch den Abberufungsspruch des Kantonsgerichts geahndet worden, und daß der Beschluß des Bundesraths vom 26. März 1874 die Situation , welche diesen Priestern durch die bernische Gesezgebung bereitet wurde, klar auseinandergesezt hat.

Die Verbannung ist also eine neue Maßnahme, welche getroffen wurde in Folge der provisorischen Organisation einer officiellen, später durch das bernische Kultusgesez sanktionirten Kirche.

Dieses Gesez , ziemlich gleichlautend mit demjenigen , welches in Frankreich durch die konstituirende Versammlung vom Jahr 1790 über die civile Organisation der Geistlichkeit erlassen wurde, mußte auf den gleichen Widerstand stoßen. Eine religiöse Spaltung geht nicht ohne heftige Erschütterungen vor sich. Die Dekrete des Nationalkonvents, die Excesse der Schrekensherrschaft, das Schaf fot, die Deportation haben die nicht beeidigten französischen Priester doch nicht verhindert, mit ihren Religionsgenossen beständig in Beziehungen zu verbleiben, und haben sich als ohnmächtig erwiesen, der durch dieses ephemere Gesez gesäeten Zwietracht ein Ende zu machen. Das Konkordat allein ließ Frankreich nach 12 jährigen beklagenswerthen Konflikten wieder aufathmen.

Man darf sich daher nicht verwundern, wenn im Jura die Organisation einer officiellen Kirche lebhafte Protestationen hervorgerufen hat.

1032 Die abberufenen Geistlichen fuhren nach wie vor ihrer civilen Absezung fort, mit den Katholiken, welche ihr Seelsorgeramt; anerkannten, in Verbindung zu bleiben, und eine nicht officielle Kirche, zu bilden. Gleiches sahen wir z. B. in den Kantonen Waadt, und Neuenburg, in Folge Einführung neuer Kultusgeseze, ohne daß irgend ein ernstlicher und verlängerter Konflikt daraus entstanden wäre. Anders gestaltete sich die; Sache in gewissen Berner Pfarrgemeinden. Einige unvermeidliche Reibungen, einige von den gegnerischen Parteien hervorgerufene lokale, Händel haben stattgefunden ; allein umsonst suchte ich in dem umfangreichen Aktenstoß nach gerichtlichen Proceduren oder Urtheilen, welche die extremen Maßnahmen der Behörde rechtfertigen könnten. Die, Denkschrift der Kultusdirektion sagt uns zwar, daß die, neuen Pfarrer beschimpft worden seien, daß mau ihnen Grimacen gemacht habe, daß die Frau eines Notars von Saignelegier im Neglige, in c.ie Messe ging etc. etc. Anderseits macht die Broschüre des Herrn Delarive auf eine Menge Thatsachen aufmerksam, welche ich hier nicht hervorheben will. Jeder von Ihnen konnte sie lesen und seine, Schlüsse daraus ziehen. Gewiß ist, daß die bernische Gesezgebung hinlänglich bewaffnet war, um die beiderseitigen Ausschreitungen zu unterdrücken : kein gerichtliches Url heil aber hat die Existenz, dieser unfindbaren Schuldigen festgestellt.

Man hat die abberufenen Pfarrer für diese Ruhestörungen verantwortlich gemacht und dieselben durch oberpolizeiliche Verfügung aus den jurassischen Bezirken ausgewiesen. Sie ihrerseits haben, auf den Boden der Verfassung sich stellend, im Monat Februar 1874 eine individuelle Reklamation an den Bundesrath gerichtet, um die Aufhebung eines solchen Verbot» zu erwirken.

Sie verlangten, daß man ein Urtheil über sie fälle, ob sie schuldig seien, und hielten übrigens dafür, daß ihnen gegenüber der Art. 70 der bernischen Verfassung verlez sei.

Inzwischen trat die Bundesverfassung von 1874 in Kraf. Der Art. 44 untersagt einem Kanton die Verweisung eines seiner Angehörigen aus seinem Gebiete. Dieser vom Bundesgericht in der Angelegenheit Gutmann interpretirte Artikel untersagt, auch eine, Verweisung aus einem Kantonstheil in einen andern.

Anderseits schreibt der Art. 2 der Uebergangsbestimmungen vor, daß die mit der neuen Bundesverfassung
im Widerspruch stehenden Bestimmungen der kantonalen Geseze mit Annahme jener außer Kraft treten.

Diese Grundsäze fanden ihre Anwendung -- auf die geistliche Gerichtsbarkeit, indem dieselbe sofort aufgehoben wurde, selbst in

1033 Kantonen, welche keine Matrimonialgesezgebung hatten; auf die Beseitigung des Schuldverhafts und der Todesstrafe, den Militärdienst, die Gewerbe-, die Gewissens-Freiheit etc. etc. Ich glaube also, daß die gegen die jurassischen Priester ausgesprochene Verbannung ipso facto aufgehoben werden mußte.

Am 20. Juni 1874 wurde daher dem Bundesrathe ein neuer Rekurs eingereicht, der dann unterm 2. November gì. J. durch 9100 Potenten aus dem bernischen Jura unterstüzt wurde. In seinem Beschlüsse vom 27. März 1875 ladet der Bundesrath die Regierung von Bern ein, ihm möglichst beförderlich über die Frage Bericht zu erstatten, und beansprucht für den Bund das Recht, die vom Kanton Bern gestüzt auf den Art. 50 der Bundesverfassung getroffenen Maßnahmen seiner Prüfung zu unterstellen.

Diesem Beschlüsse folgte dann derjenige vom 31. Mai 1875, welcher für die Zurükziehung der gedachten Maßnahmen eine Frist von zwei Monaten ansezte.

Die Rekurrenten bestreiten die Bundeskompetenz nicht mehr; allein der Verlauf der Diskussion führte zu der Redaktion der 6. Erwägung im Beschlüsse des Nationalrathes, dahingehend, daß der Staat in die Nothlage kommen kann, außerordentliche und ausnahmsweise, von der Verfassung nicht vorgesehene Maßnahmen zu treffen.

Diese als maßgebend für unser Bundesrecht aufgestellte Auslegung eines Verfassungsartikels scheint mir äußerst gefährlich, was mit zu den Gründen gehört, die mich abhalten, den Mehrheitsanträgen beizutreten.

Der Art. 5 der Bundesverfassung bestimmt, daß der Bund den Kantonen die Freiheit und die Rechte des Volkes und die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gewährleiste. Wir haben alle geschworen, sie zu respektiren. Diese durch die Bundesverfassung gewährleisteten individuellen Freiheiten sind zahlreich. Wir haben die Gewissens-, die Kultus-, die Niederlassungs-, die Vereins-Freiheit und noch manche andere.

c Es mag Sie befremden, Tit., daß wir hier diese Freiheiten in Anspruch nehmen, da dieselben doch, wie Sie uns oft entgegengehalten, durch den Syllabus verdammt werden. Allein diese Freiheiten haben wir wie Sie in den Bundesrevisionsdebatten votirt, und es linden sich dieselben schon längst in unsern kantonalen Verfassungen. Gibt es einen einzigen katholischen Kanton in der Schweiz, wo die Angehörigen einer andern Konfession irgendwie in ihrer Freiheit des Glaubens und des privaten oder öffentlichen, offiziellen oder nicht ofüciellen Kultes verkümmert werden? Und

1034 wenn etwa ein Artikel über Gotteslästerung von einem Gerichte mißdeutet wird , so läßt man sich darüber so laut aus, daß die höchste Seltenheit eines solchen Falles hinlänglich zur Constatirung gelangt.

Was ist also an Doktrinen gelegen, welche das innere Forum angehen, wenn Sie in der Praxis sich nicht über ihre Anwendung zu beklagen haben?

Meine Herren ! "Wir haben das Recht, gerade weil wir in der Minderheit sind, die verfassungsmäßigen Garantien laut und unbeschränkt in Anspruch zu nehmen. Wir können nicht zugeben, daß es einen einzigen Fall gebe, wo sie suspendirt werden dürfen.

Selbst bei innern Ruhestörungen ist der Art. 16 der Bundes Verfassung ausreichend, allen Eventualitäten zu begegnen. Ein [einziges Mal seit 25 Jahren glaubte eine Kantonsregierung -- nämlich diejenige von Freiburg im Jahre 1853 -- das Nothwehrrecht anraten zu können. Zum 7. Male in 5 Jahren fand sich diese dem Lande gewaltsam aufgedrängte Minderheitsregierung mit bewaffneter Hand angegriffen. Die Aufständigen besezten die Stadt. Der Belagerungszustand wurde verkündigt, ein Kriegsgericht eingesezt, der Aufstand besiegt und der Anführer desselben zu 30 Jahren Zuchthaus verurtheilt. Wohlan! Der Bundesrath hat dieses Urtheil annullirt das Kriegsgericht kassirt und die Insurgenten vor den natürlichen Richter, das Assisengericht, verwiesen, und das Schwurgericht hat sie freigesprochen. Wenn da der in Erwägung (5 vorgesehene Nothfall nicht vorhanden war, -- wann soll dann diese Theorie je zutreffen? Wer wird sie difiniren können?

Uebrigens ist im Privatrecht die Nothwehr kein Recht, sondern nur eine Entschuldigung, deren Würdigung den Gerichten anheimfallt. Und auf dem Boden des Staatsrechts ist in der Diskussion im Nationalrath daran erinnert worden, daß solche extreme Maßnahmen nur durch einen Legislativakt verfügt werden können; so das Dekret vom 10. Juli 1791 unter der Schrekensherrschaft; das von Napoleon im Jahre 1811, zur Zeit seiner gewaltigsten Macht, erlassene Dekret.

Meine Herren ! Wir alle scheinen über diesen Punkt einig zu sein; warum also in einer Erwägung unseres Beschlusses diesen unmöglichen Fall voraussehen ? Ich meinerseits kann dieselbe nicht zugeben, selbst mit den Restriktionen, mit denen die Consequenzen abzuschwächen versucht werden. Es ist dieß eine zweischneidige Waffe, welche ich in unser Bundesrecht nicht einführen will

1035 Es erübrigt mir nodi, Tit., einige Worte über die Suspensionsfrage beizufügen.

Man hält uns entgegen, daß die ausgewiesenen Priester zurükkehren können, wenn sie nur erklären, daß sie die Geseze des Staates anerkennen und ihre Protestation zurükziehen. Ich kann die Tragweite dieser Erklärung nicht würdigen. Wenn sie aber finden, daß sie ihrem Gewissen zuwider ist, so stehen sie unter dem Schuze von Art. 49 der Verfassung. Als Schweizerbürger haben sie überdies das Recht, in ihre Heimat sofort nach Promulgation der neuen Verfassung zurükzukehren. Dieser Akt der Gerechtigkeit wird von mehr als 9000 Petenten verlangt, welche alle an der Rükkehr der Priester interessili sind, indem diese allein ihr Zutrauen haben und ihre religiösen Bedürfnisse befriedigen können, denn es gibt keinen Gottesdienst ohne Priester.

Die Regierung von Bern scheint zu befürchten, daß auf die Rükkehr der verbannten Priester neue Ruhestörungen folgen werden.

Ich halte im Gegentheil dafür, die Verlängerung ihrer Verbannung sei dem konfessionellen Frieden weit nachtheiliger, als ihre Rükkehr.

Ein sonderbarer Frieden in der That, welcher darin besteht, zwei Drittheile einer Bevölkerung ihres Kultes zu berauben, damit der andere Drittel den ruhigen Genuß der Kirchen, Beneficien und der Ausübung des officiellen Gottesdienstes für sich habe. Die eidgenössischen Räthe verstanden die Sache nicht so, als sie vor Jahren das Freiburger Gesez über Heiligung der Sonn- und Festtage prüften.

Das Gesez schrieb in katholischen Kirchgemeinden allen Bewohnern derselben, ohne Unterschied des Kultes, das Feiern an neun Festtagen vor. Dieses Gesez wurde unter der Herrschaft der alten Verfassung revidirt, indem man dasselbe geeignet fand, den konfessionellen Frieden zu stören. Ist aber der Umstand, daß die römisch- Katholiken des Jura ihres Gottesdienstes beraubt werden, nicht noch weit mehr geeignet, diesen konfessionellen Frieden, den wir verlangen, zu stören?

Die Regierung von Bern hatte in Aussicht gestellt, daß sie die fraglichen Maßnahmen zurükziehen werde, zuerst : wenn das Gesez über^ die öffentlichen Kulte einmal in Kraft sei; und später: wenn die katholische Synode konstituirt sei. Gegenwärtig endlich verweist sie auf die Notwendigkeit eines Gesezes über den Privatgotte.sdienst. Allein, meine Herren, es besizt dieselbe ja schon die Verordnung vom 6. Dezember 1873, aus welcher ich mir erlaube, Ihnen einige Artikel vorzulesen Diese Maßnahmen scheinen mir wohl ausreichend, um das gute

1036 Einvernehmen zwischen den verschiedenen Konfessionen aufrechtzuhalten.

Ich begreife übrigens die Notwendigkeit eines Gesezes über den Privatgottesdienst nicht. Der Art. 50 der Bundesverfassung proklamirt ganz unterscheidungslos die Freiheit der gottesdienstlichen Handlungen. In Folge dieser Bestimmungen, moine Herren, anerkenne ich keine Staats- oder bevorzugte Religion mehr. Alle Kulte sind frei und haben das unbestreitbare Recht, öffentlich ausgeübt zu werden. Ich kenne keinen andern Privatkultus, als der.

häuslichen, den Familienkultus ; sobald aber eine Anzahl Schweizerbürger sich · als Religionsgenossenschaft konstituiren wollen, so kann Niemand sie daran hindern. Ich will, daß neben den officiellen Kulten die nicht, officiellen unverkümmert bestehen können, und kann daher keine Nüzlichkeit darin erbliken, die Zurükziehung einer verfassungswidrigen Maßnahme bis zum Erlasse eines Gesezes zu verschieben, welches nach meinem Dafürhalten au der Sachlage nichts ändern kann.

Ich resümire: Die Statthaftigkeit der unterm 30. Januar 1874 ausgesprochenen Verbahnung konnte gegenüber der bernischen Verfassung bestritten werden.

Diese Maßnahme widerspricht dem Art. 41 der Bundesverfassung und mußte daher mit der Promulgation derselben dahinfallen.

Als Uebergaugsverfügung kann ich jedoch auch den Beschluß des Bundesraths acceptiren, dagegen muß ich mich gegen einen neuen Verschub aussprechen.

Endlich ist es mir unmöglich, in die Erwägungen zu unserm Beschlüsse die dem 2. Alinea von Art. 50 der Bundesverfassung zugedachte erweiterte Auslegung aufzunehmen und das Vorkommen von Nothlagen vorzusehen, welche, sei es auch nur vorübergehend und mit den beantragten Beschränkungen, ausnahmsweise Maßnahmen rechtfertigen sollten.

Aus diesen Gründen stelle ich folgenden Antrag: Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Beschlusses des Bundesrathes vom 31. Mai 1875, durch welchen die Regierung von Bern eingeladen wird, das von ihr unter dem 30. Januar 1874 erlassene Dekret, betreffend

1037 Ausweisung mehrerer katholischer Geistlicher aus den Amtsbezirken des Jura, binnen einer Frist von zwei Monaten außer Kraft zu sezen; sowie nach Einsicht, eines Rekurs-Memorials der Regierung von Bern vom 10. Juni 1875, mittelst dessen dieselbe bei der Bundesversammlung das Begehren um Kassation des vorgedachten bundesräthlichen Entscheides stellt; In Erwägung:

Daß die vom Bundesrathe in seinem Beschlüsse vom 31. Mai 1875 angerufenen Motive den in die Bundesverfassung von 1874 niedergelegten Grundsäzen entsprechen ; beschli'eßt: Der Rekurs der Regierung von Bern wird abgewiesen.

Bern, den 30. Juni 1875.

Die Minderheit der Kommission des Ständeraths": H. Schauer.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. Ili.

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Bericht des

Schweiz. Konsuls in Amsterdam (Hrn. J. J. Wartmann, von St. Gallen) über das Jahr 1874.

(Eingegangen am 14. Juli 1875.)

An den hohen Schweiz. Bundesrath.

Der Rückblick auf den Waarenhandel zeigt in 1874 ehe im Allgemeinen ruhigere Periode als in 1873, trotzdem dürfte das Jahr bei meist zurückgehenden Waarenpreisen wenig Anlaß zur Befriedigung gegeben haben, und es bleibt seinem Nachfolger überlassen, Ersatz für manche getäuschte Erwartung und nicht erfüllte Hoffnung zu gewähren.

Kaffee.

Der Markt betrat das neue Jahr in entschieden günstiger Stimmung und steigender Richtung. Bei anhaltender Anfrage und nur kleinem Angebot wurde bereits vor der Ankündigung der ersten Niederländische ,,Handel-Maatschappy-Auction 71 1/ï à 72 1/2 c für gut ordinair- reinschmeckenden Java bezahlt und namhafte Partien Privatwaare fanden im gleichen Preisverhältnisse Käufer.

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II. Bericht der Minderheit der ständeräthlichen Kommission. (Vom 30. Juni 1875.)

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07.08.1875

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