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Bundesrathsbeschluss betreffend

die jährliche Verifikation der bei der eidg. Staatskasse liegenden Werthschriften, Depositen und Kautionen.

(Vom 2. Wintermonat 1875.)

Der schweizerische Bundesrath, in Vollziehung eines Postulates vom 1. Heumonat 1875, betreffend Ergänzung des Art. 6 des Réglementes über die Organisation der Finanzverwaltung vom 31. Jänner 1861 (VII, 92) und der Instruktion für die Staatskasseverwaltung vom 26. Brachmonat 1871 (X, 436); auf den Bericht und Antrag seines Finanzdepartements, beschließt: Art. 1. Unter Mitwirkung des Vorstehers des eidgenössischen Finanzdepartements ist das Vorhandensein sämmtlicher in Verwahrung der eidgenössischen Staatskasse liegenden Hypothekartitel, Obligationen, Depositen und Kautionen aller Art jährlich wenigstens ein Mal zu konstatiren, und es ist über den Befund ein doppelt ausgefertigtes, vom Vorsteher des Finanzdepartements, einem Beamten des Finanzbüreau und einem Beamten der Staatskasse zu

545 unterzeichnendes Verbal aufzunehmen. Das eine Doppel davon wird dem Fiuanzdeparfcement und das andere der Staatskasse übergeben.

Art. 2. In die Verifikation sollen auch die zu den Werthschriften gehörenden Zinscouponbogen gefaßt und das Ergebniß davon in dem im Artikel l erwähnten Akte angemerkt werden.

Art. 3. Eine materielle Verifikation der Hypothekartitel und Amtsbürgschaften findet alle zwei Jahre statt.

Sie geschieht durch einen vom Finanzdepartement zu bezeichnenden Experten, welcher nach Schluß der Arbeit über seinen Befund einen Bericht zu erstatten hat.

Art. 4. Findet sich ein Titel oder eine- Amtsbürgschaft lükenhaft, so ist das Fehlende durch den Experten selbst sofort nachzuholen, zu welchem Zweke derselbe mit den betreffenden Personen oder, je nach den Umständen, mit den zuständigen Amtsstellen in schriftlichen Verkehr tritt.

Art. 5. Gegenwärtiger Beschluß tritt vom Tage seiner Bekanntmachung an in Kraft.

B e r n , den 2. Wintermonat 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Sclierer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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Bundesrathsbeschluss in

Sachen der Henriette Cornuz in Haut-Vuilly (Freiburg), betreffend Vollziehung eines Paternitätsurtheils.

(Vom 18. August 1875.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath hat

in Sachen der H e n r i e t t e C o r n u z, wohnhaft in der Gemeinde Haut-Vuilly, Kts. Freiburg, betreffend Vollziehung eines Paternitätsurtheiles ; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : I. Mit Urtheil des Zivilgerichtes des Seebezirkes, Kantons Freiburg, vom 29. September 1870 wurde ein von der Rekurrentin außerehelich geborenes Kind in contumaciam dem Louis Cornuz in Mur, Kts. Waadt, zugesprochen und dieser verpflichtet, der Klägerin einen Beitrag von Fr. 20 an die Kindbettkosten, sowie bis zum erfüllten 4. Altersjahre des Kindes gewisse jährliche Alimentationen für dasselbe zu bezahlen. Im gleichen Urtheile wurde verfügt, daß das fragliche Kind sowohl in die Bürgerregister der freiburgischen Gemeinde Haut-Vuilly als in diejenigen der waadtländischen Gemeinde Mur eingeschrieben werden soll, weil die Klägerin und der Beklagte Bürger dieser beiden Gemeinden seien.

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Jahr

1875

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06.11.1875

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544-546

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