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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den zwischen der schweizerischen Nordostbahngesellschaft und der Eisenbahnunternehmung WädensweilEinsiedeln abgeschlossenen Vertrag über die Mitwirkung der Erstem an dem Bau, Betrieb und der Verwaltung der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln.

(Vom 15. September 1875.)

Tit.!

Durch Bundesbeschluß vom 7. Dezember 1870 wurde folgenden zwei Konzessionen die Genehmigung ertheilt: 1) derjenigen des Standes Zürich für eine Eisenbahn von Wädensweil bis an die Zürich-Schwyzerische Kantonsgrenze bei der Schindellegi, vom 2. März 1870; 2) einer solchen des Standes Schwyz für eine Eisenbahn von der Zürich-Schwyzerischen Kantonsgrenze bei der Schindellegi bis Einsiedeln, vom 22. Juni 1870.

Nachdem die Aktiengesellschaft für das Unternehmen gebildet war, wurde am 27. Oktober 1871 ein Bauvertrag mit den

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Herren Theodor Kuchen in Frankfurt a/M. und William Napier aus London abgeschlossen ; schon im Juni 1872 aber wurde Napier landesflüchtig und insolvent. Herr Kuchen versuchte nun, den Vertrag allein durchzuführen, seine Finanzkräfte reichten jedoch dazu nicht hin. So kam denn am 23/30. Mai 1873 zwischen Abgeordneten der Direktion und Herrn Kuchen eine Uebereinkunft zu Stande, wornach lezterer gegen Zurüklassung der geleisteten Kaution von Fr. 200,000 und andere Leistungen auf den 15. Juni 1873 als Generalübernehmer entlassen wurde. Die Verwaltungsbehörden erhielten von der Aktionärversammlung am 3. Juli 1873 die Ermächtigung, die Arbeiten auf der Linie in dem Maße fortzusezen, als eine Unterbrechung derselben nicht im Interesse des Unternehmens selbst erforderlich sei. Zugleich wurde einem Wunsche der Gemeinde Wädensweil zugestimmt, daß der Verwaltungsrath kein Mittel unversucht lasse, ''einen neuen Unternehmer für die Bahn oder die noch auszuführenden Arbeiten zu gewinnen, bevor von der Gemeinde Wädensweil (resp. dem Bezirk Einsiedeln) neue Subventionen verlangt werden. Alle Schritte, die der Verwaltungsrath that, um diesem Mandate gerecht zu werden, blieben indeß erfolglos, bis er sich endlich an die Direktion der schweizerischen Nordostbahngesellschaft mit der Anfrage wandte,, ob sie nicht geneigt wäre, an dem Unternehmen sich zu betheiligen. In der Zwischenzeit hatten gründliche Proben mit dem für die Linie in Aussicht genommenen System Wethli stattgefunden, und alle unber fangenen, sachverständigen Beobachter erklärten dasselbe für anwendbar und zwekmäßig. Nach dem Gelingen dieser Proben sprach die Direktion der schweizerischen Nordostbahn am 26. August 1874 ihre Bereitwilligkeit aus zu Unterhandlungen, in welcher Weise eine Mitwirkung ihrer Gesellschaft bei dem Bau und Betrieb der Bahn Wädensweil-Einsiedeln eintreten könne. Als Resultat der gepflogenen Befathungen liegt vor der dieser Botschaft angereihte Vertrag vom 25. Januar 1875. · Derselbe ist vom Verwaltungsrathe der Nordostbahn (welcher nach § 29, Ziffer 2 der Gesellschaftsstatuten vom 20. Mai 1872 hiezu kompetent ist) am 26. Februar und von der Generalversammlung der Aktionäre der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln am 16. März d. J. 'genehmigt worden.

Auch die Gemeinde Wädensweil und der Bezirk Einsiedeln haben dessen Ratifikation
ausgesprochen (Art. 15, lit. b des Vertrages), und endlich sind Erklärungen der Regierungen von Schwyz und Zürich vom 6. und 7. d. Mts. vorhanden, wornach sie gegen den Inhalt des Vertrages nichts einzuwenden haben. Endlich ist der durch dessen Art. 15, lit. b von der Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Binsiedeln geforderte Finauzausvveis geleistet und am 17. Juni von der Direktion der Nordostbahn abgenommen worden. Die

339 Uebereinkunft ist demnach formell perfekt und ermangelt nur noch der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Sie darf unserer Ansicht nach ohne Bedenken ausgesprochen werden, da wir in dem Vertrage vom 25. Januar d. J. nichts finden können, was dem Eisenbahngeseze oder den Konzessionen widerspräche. Wohl aber ist zu hoffen, daß derselbe dazu diene, eine Unternehmung, die einen nach kompetenten Urtheilen bedeutsamen Fortschritt in der Technik des Eisenbahnwesens zur Ausführung bringen will, ·endgültig zu konsolidiren.

Die Anordnung und Leitung des Ausbaues der Linie, die gesammte Einrichtung und Verwaltung des Betriebs geht an die Nordostbahngesellschaft über, immerhin nicht ohne daß hinsichtlich der wichtigsten Fragen die Zustimmung der Organe der Aktionäre einzuholen wäre. Der Bau ist nach dem System Wethli auszuführen, die Uebergabe der Bahn an den Verkehr soll spätestens auf 1. Juni 1876 erfolgen. Das Betriebsmaterial wird von der Nordostbahn beschafft und von der Aktiengesellschaft verzinst.

Das zum Ausbau der Bahn und zu deren Unterhalt während des ersten Betriebsjahres noch erforderliche Kapital, veranschlagt auf Fr. 2,680,000, hat die Aktiengesellschaft aufzubringen und, wie bereits erwähnt, den Ausweis dafür schon geleistet. Die Nordostbahn wird der Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedela für die Bauleitung und die gesammte administrative Verwaltung während der Bauzeit nur ihre effektiven nachweisbaren Selbstauslagen beO rechnen. Für die Besorgung des gesammten Betriebsdienstes mit Inbegriff des Bahnunterhaltes wird sie bis 31. Dezember 1878 ebenso nur solche Ausgaben in Rechnung bringen, welche durch die Linie an und für sich veranlaßt werden, dagegen eine Entschädigung nicht beanspruchen für diejenigen Leistungen, welche in den Geschäftskreis der Zentralverwaltung der Nordostbahn fallen.

Vom i. Januar 1879 an soll sie dagegen für ihre sämmtlichen Leistungen zum Zweke des Betriebs und Unterhaltes der Linie Wädensweil-Einsiedeln vollen Ersaz finden, und es wird darüber eine besondere Verständigung erfolgen. Der Vertrag ist auf die Dauer von sechs Jahren abgeschlossen und würde in der Zwischenzeit nur hinfällig, wenn es sich wider Erwarten nach eröffnetem Betrieb herausstellen sollte, daß das zur Anwendung gebrachte Bau- und Betriebssystem einen regelmäßigen und sichern Betrieb
nicht ermögliche, eine Vereinbarung über Anwendung eines andern Systems aber nicht zu Stande kommen sollte. Nach dem, was oben über das System Wethli bereits gesagf worden, ist der Eintritt dieser Eventualität kaum mehr zu befürchten. Dieses sind die wesentlichsten.

Bestimmungen des Vertrages.

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Wir schließen mit dem Antrage, Sie wollen, Tit., dem nachfolgenden Beschlußentwurfe Ihre Genehmigung ertheilen, und ergreifen den Anlaß, die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 15. September 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes> Der Bundespräsident: Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

den zwischen der schweizerischen Nordostbahngesellschaft und der Eisenbahnunternehmung Wädensweil-Einsiedeln abgeschlossenen Vertrag über die Mitwirkung der Erstem an dem Bau, Betrieb und der Verwaltung der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln.

Die Bundesversammlung der schweizeris'clten Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 15. September 1875, b e s c h l i e ß t: 1. Dem am 25. Januar 1875 zwischen der schweizerischen Nordostbahngesellschaft und der Eisenbahnunternehmung Wädens-

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weil-Einsiedeln abgeschlossenen Vertra.g, betreffend die Mitwirkung der Erstem an dem Bau, Betrieb und der Verwaltung der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln, wird die Genehmigung ertheilt, in der Meinung, daß die Inhaber der von den Kantonen Zürich und Schwyz am 2. März und 22. Juni 1870 ertheilten, durch Bundesbeschlüsse vom 7. Dezember gì. J. genehmigten Konzessionen dem Bunde gegenüber sowohl bezüglich des Ausbaues der Linie Wäd'ensweil-Einsiedeln und deren Uebergabe an den Verkehr spätestens auf 1. Juni 1876, als rüksichtlich der den Betrieb angehenden konzessionsgemäßen und gesezlichen Pflichten im Sinne des Bundesgesezes vom 23. Dezember 1872, betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, verantwortlich bleiben.

2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Vertrag zwischen

der Schweizerischen Nordostbahngesellschaft und der Eisenbahnunternehmung Wädensweil-Einsiedeln, betreffend die Mitwirkung der erstem an. dem Bau, Betrieb und der Verwaltung der" Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln.

(d. d. 25. Januar 1875.)

Zwischen den beiden Direktionen der obgenannten Eisenbahngesellschaften ist unter beidseitigem Ratifikationsvorbehalt der nachfolgende Vertrag abgeschlossen worden:

Art. 1.

Die Pläne für den Bau der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln mit Oberbau nach dem System Wetli, beziehungsweise für die Vollendung dieser Bahn, nebst den bezüglichen Kostenvoranschlägen, werden von der Direktion der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln der Direktion der Schweizerischen Nordostbahngesellschaft zugestellt und sind für die Bauausführung der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln maßgebend; immerhin in der Meinung, daß diejenigen Bemerkungen, welche die Direktion der Nordostbahn mit Bezug auf die Anlage und Einrichtung der. Stationen zu machen Veranlaßung nehmen sollte, thunlichst ber.üksichtigt werden sollen.

- Art. 2.

Die Anordnung und Leitung des Baues der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln Namens und in Folge dessen für Rechnung und Gefahr der Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln nach Maßgabe der Baupläne und Voranschläge ist ausschließlich Sache der

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Nordostbahngesellschaft, immerhin vorbehaltlich Art. 11, litt. A, Ziffer l und 2. Zur Vornähme von Probefahrten und zur Erprobung einzelner Konstruktionstheile betreffend das Spezialsystem ist Herr Kantonsingenieur Wetli einzuladen und es ist dabei seinen Wünschen thunlich Rechnung zu tragen.

Die Bauausführung ist, unvorhergesehene technische Schwierigkeiten vorbehalten, in der Art zu fördern, daß die Betriebseröffnung spätestens auf den ersten Juni 1876 erfolgen kann.

Art. 3.

Der Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln liegt die Beschaffung des gesammten noch erforderlichen Anlagekapitals ob, welches laut dem gegenwärtigem Vertrag beigefügten Kostenvoranschlag auf Fr. 2,680,000 berechnet ist, und es hat die Direktion der genannten Gesellschaft für dasselbe der Nordostbahndirektion vor Beginn des Baues den Finanzausweis zu leisten.

Mit dem Beginn des Baues gehen sämmtliche disponible Geldmittel der Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln in die Verwaltung der Nordostbahngesellschaft über, und ebenso sind auch alle in der Folge für Rechnung der Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln verfügbar werdenden Gelder an die Nordostbahnverwaltung abzuliefern, beziehungsweise alle fällig werdenden Einzahlungen an sie zu leisten.

Die Nordostbahngesellschaft vergütet der Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln für die bei ihr deponirten Gelder einen Zins von 3 Prozent jährlich, in der Meinung, daß die von der Nordostbahngesellschaft im Laufe eines Monats für Rechnung von Wädensweil-Einsiedeln gemachten Ausgaben dieser Unternehmung je auf den 1. desselben Monats in Rechnung gebracht werden.

Art. 4.

Sollten die wirklichen Anlagekosten unter Zurechnung eines entsprechenden Betrages für die Nacharbeiten an der Bahn während der ersten 12 Monate nach eröffnetem Betrieb den Betrag des Voranschlags (Art. 3) nicht erreichen, so ist die Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln berechtigt, ihr Aktien- oder Obligationenkapital entsprechend zu vermindern.

Hinwieder ist sie verpflichtet, den sich ergebenden Mehrbedarf an Anlagekapital zu beschaffen und nachzuweisen, wenn in Folge unvorhergesehener Umstände oder in Folge von diesbezüglichen Beschlüssen (Art. 11 A 2) oder unzureichender Voranschläge das Anlagekapital (Art. 3) überschritten werden sollte.

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Art. 5.

Die Nordostbahngesellschaft wird der Eisenbahngesellsclmft Wädensweil-Einsiedeln für die Bauleitung und die gesammte administrative Verwaltung während der Bauzeit nur ihre effektiven Selbstkosten berechnen, und auch diese nur insoweit, als die bezüglichen Ausgaben ausschließlich für die Eisenbahnunternehmung Wädensweil-Einsiedeln erfolgen. Ausgaben, welche für die Nordostbahn und die genannte Eisenbahnunternehmung gemeinschaftlich und ohne daß sich die auf jede dieser bejden Bahnen entfallende Quote nachweislich ausscheiden ließe (Zentralverwaltung, technisches Zentralbüreau u. dgl.) erlaufen, werden demnach der Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln nicht in Rechnung gebracht.

Art, 6.

Die Nordostbahngesellschaft übernimmt Namens und in Folge dessen auf Rechnung und Gefahr der Eisenbahnunternehmung Wädensweil-Einsiedeln die gesammte Leitung und Verwaltung des Betriebes und es liegen ihr somit alle und jede daherigen Verrichtungen ob, welche immer es auch sein mögen. Bei allen diesen Verrichtungen verfährt die Nordostbahngesellschaft nach Mitgabe der Konzession und der Geseze und Vorschriften des Bundes, im Uebrigen aber nach freiem besten Ermessen, immerhin vorbehaltlich Art. 11, litt. B, Ziffer 1.4.

Sollte in Folge der Anwendung des Spezialsystems den Vorschriften der Konzession nicht in allen Theilen Folge gegeben werden können, so ist es Sache der Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln, bei den kompetenten Behörden die nöthigen Konzessionsabänderungen zu erwirken.

Die Nordostbahngesellschaft übernimmt ferner, die Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln nebst allen Zubehörden auf Rechnung und Gefahr der Eisenbahnunternehmung Wädensweil-Einsiedeln im gehörigen Zustand zu unterhalten.

Art. 7.

Die Nordostbahngesellschaft wird für den Dienst der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln die erforderliche Zahl von Lokomotiven anschaffen und gegen eine jährliehe Entschädigung ton 10 °/o für Zins und Amortisation · auf der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln in den Betrieb stellen.

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Für die von ihr zu liefernden Wagen hat die Nordostbahngesellschaft eine zu vereinbarende, den technischen Verhältnissen der Linie Wädensweil-Einsiedeln entsprechende Entschädigung für Unterhalt, Verzinsung und Amortisation zu beziehen. Die" diesbezügliche Vereinbarung hat jedenfalls vor Eröffnung der Eisen bahn Wädensweil-Einsiedeln zu erfolgen.

Art. 8.

Bis zum 31. Dezember 1878 wird die Nordostbahngesellschaft abgesehen von den in vorstehendem Artikel stipulirten Entschädigungen, der Eisenbahnunternehmung Wädensweil-Einsiedeln für die Besorgung des gesammten Betriebsdienstes und des Unterhalts der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln, wobei auch die Reparatur und der Unterhalt der zum Betrieb derselben verwendeten Lokomotiven Inbegriffen ist, alle diejenigen Ausgaben in Rechnung bringen, welche durch den Betrieb und Unterhalt der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln veranlaßt werden; dagegen wird sie für diejenigen Leistungen, welche in den Geschäftskreis der Zentralverwaltung der Noi'dostbahn fallen, eine Entschädigung nicht beanspruchen.

Art. 9.

Vom 1. Januar 1879 an hat die Entschädigung der Nordostbahngesellschaft durch die Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln in der Weise zu erfolgen, daß die erstere für ihre sämmtlichen Leistungen zum Zweke des Betriebs und Unterhalts der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln vollen Ersaz findet.

Die diesbezügliche Vereinbarung hat spätestens 6 Monate vor dem 31. Dezember 1878 stattzufinden.

%Art.

10.

Der Nordostbahngesellschaft liegt gegenüber Ansprüchen jeder Art, welche in Folge des Baues oder des Betriebes der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln von Dritten erhoben werden könnten, keinerlei Haftpflicht ob. Entschädigungen, welche in Folge solcher Ansprüche geleistet werden müssen, sind der Eisenbahnunternehmung Wädensweil-Einsiedeln, beziehungsweise der Bau- oder der Betriebsrechnung derselben zu belasten.

Dagegen wird die Nordostbahngesellschaft der Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln für diejenigen Beträge Rechnung halten, welche in Folge des Rükgriffs auf allfällig fehlbare Beamte und Angestellte oder dritte Personen erhältlich gemacht werden können.

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Art. 11.

In den nachstehend bezeichneten Fällen, beziehungsweise für die nachstehend bezeichneten Gegenstände, wird die Nordostbahndirektion die Zustimmung der Gesellschaftsorgane der Eisenbahnunternehmung Wädensweil-Einsiedeln einholen : A. Mit B e z u g auf den B au: 1) Für alle auf den Bau bezüglichen Verträge, welche den Betrag von Fr. 50,000 erreichen, resp. überschreiten 5 2) für alle Ausgaben, welche im Voranschlage nicht vorgesehen sind oder denselben überschreiten, sofern die bezügliche Mehrausgabe den Betrag von Fr. 15,000 übersteigt.

B. Mit Bezug auf den Betrieb: 1) Für die auf der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln in Anwendung zu bringenden Tarifnormen für den Personen- und Güterverkehr, abgesehen von einschlägigen Anordnungen, welche einen mehr vorübergehenden Charakter haben; 2) für die Zahl der täglichen fahrplanmäßig auszuführenden Züge; 3) für das in Anwendung zu bringende Wagenklassensystem; 4) für die jeweiligen Fahrtenpläne, immerhin in der Meinung, daß dabei auf thunlichste Ausnüzung des Fahrmaterials ge bührende Rüksicht zu nehmen ist.

Art. 12.

Je auf Schluß des Kalenderjahres, das erste Mal auf Schluß desjenigen, in welchem der Betrieb begonnen hat, wird die Nordostbahndirektion der Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln über die auf der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln erzielten unmittelbaren und mittelbaren Einnahmen, sowie über alle von der Nordostbahngesellschaft für Rechnung der Eisenbahnunternehmung Wädensweil-Einsiedeln bestrittenen Ausgaben genaue Rechnung stellen. Dabei hat es die Meinung, daß die sämmtlichen Einnahmen zunächst zur Dekung der von der Nordostbahngesellschaft gemachten Ausgaben, beziehungsweise der ihr nach Maßgabe des gegenwärtigen Vertrages zukommenden Entschädigungen verwendet werden.

Sollten die von der Nordostbahnverwaltung für Rechnung der Gesellschaft Wädensweil-Einsiedeln bezogenen Einnahmen zur Dekung ihrer Ausgaben nicht ausreichen, so wird die Gesellschaft Wädensweil-Einsiedeln die Differenz jeweils begleichen.

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Art. 13.

Die Nordostbahndirektion vertritt die Eisenbahnunternehmung Wädensweil-Einsiedeln in allen auf den Bau und Betrieb bezüglichen Angelegenheiten nach Außen.

Art. 14.

Die Eisenbahnunternehmung Wädensweil-Einsiedeln wird ihre Gesellschaftsstatuten, soweit nöthig, mit dem gegenwärtigen Vertrag in Einklang bringen.

Art. 15.

Gegenwärtiger Vertrag ist auf die Dauer von 6 Jahren abgeschlossen.

Er tritt aber nur in Kraft : a. Wenn innerhalb zwei Monaten, vom Datum des Vertragsabschlusses an gerechnet, der in Art. 3 vorgesehene Finanzausweis von der Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln geleistet wird, und b. innerhalb der gleichen Frist die Gemeinden Wädensweil und Einsiedeln sich mit dem Vertrag einverstanden erklärt und dem entsprechend die solidarische Haftbarkeit für die Erfüllung der gemäß Art. 4 und 12 des gegenwärtigen Vertrages der Eisenbahnunternehmung Wädensweil-Einsiedeln obliegenden Verbindlichkeiten übernommen haben werden.

^Ov.

Der Vertrag wird hinfällig, wenn es sich wider Erwarten nach eröffnetem Betrieb herausstellen sollte, daß das zur Anwendung gebrachte Bau- und Betriebssystem einen regelmäßigen und sichern Betrieb nicht ermöglicht, und eine Vereinbarung über Anwendung .eines andern Systems nicht zu Stande kommen sollte.

Art. 16.

Sollten sich bei Ausführung des gegenwärtigen Vertrags irgend welche Anstände zwischen den Kontrahenten ergeben, so sollen sie, falls eine gütliche Verständigung darüber nicht erzielt werden kann, dem Entscheid des schweizerischen Bundesgerichts unterstellt werden, diejenigen Fälle ausgenommen, welche nach Maßgabe der Eisenbahngesezgebung in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden des Bundes fallen.

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Art. 17.

Die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages durch die statutengemäßen Gesellschaftsbehörden der beiden kontrahirenden Gesellschaften hat spätestens innerhalb zwei Monaten, von heute an gerechnet, zu erfolgen, ansonst derselbe als dahingefallen betrachtet wird.

Z ü r i c h , den 25. Januar 1875.

Namens der Direktion der Schweizerischen Nordostbahn : Peyer im Hof.

Namens der Direktion der Eisenbahngesellschaft WädensweilEinsiedeln: Haber.

Toranschlag betreffend

die Vollendungsarbeiten der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln.

(Beilage zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Nordostbahngesellschaft und der Eisenbahnunternehmung WädensweilEinsiedeln vom 25. Januar 1875.)

1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8)

Verwaltung .

.

.

Grunderwerbung .

.

.

Unterbau .

.

.

.

Oberbau Spezialsystem Hochbau und Abgrenzung .

Verzinsung während der Bauzeit Unvorhergesehenes .

.

.Fr.

50,000 . ,, 82,000 . ,, 925,000 ,, 647,000 . ,, 400^000 . ,, 300,000 . ,, 152,000 ,, · 124,000

Summa Fr. 2,680,000 mit Worten zwei Millionen sechshundertachtzigtausend Franken.

349 Der Verwaltungsrath der Schweizerischen Nordostbahngesellschaft erklärt zu dem vorstehenden Vertrage seine Zustimmung und ertheilt demselben die Ratifikation.

Z ü r i c h , den 26. Februar 1875.

Namens des Verwaltungsrath es : Der Präsident: Dr. A. Escher.

Der Generalsekretär: Dr. E. Suter.

Der Verwaltungsrath der, Eisenbahngesellschaft WädensweilEinsiedeln erklärt zum vorstehenden Vertrage seine Zustimmung und ertheilt demselben die Ratifikation.

W ä d e n s w e i l , den 25. Januar

1875.

Im Namen des Verwaltungsrathes,

Der Präsident: B. Gyr-Benziger.

Die Generalversammlung der Aktionäre der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln hat vorstehendem Vertrage ebenfalls die Genehmigung ertheilt.

W ä d e n s w e i l , den 16. März 1875.

Namens der Generalversammlung, Der Präsident des Verwaltungsrathes:

B. Gyr-Benziger.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IV.

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Jahr

1875

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.09.1875

Date Data Seite

337-349

Page Pagina Ref. No

10 008 805

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