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Bericht des

^

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Ausdehnung des Telegraphendienstes.

(Vom 13. September 1875.)

Tit.!

Durch das Postulat vom 26. Juni/l. Juli 1875*) wurde der Bundesrath eingeladen, zu untersuchen, ob es thunlich und angemessen sei, Vorsorge zu treffen, damit der Telegraphendienst bei Tag -- wenigstens in Ortschaften mit bedeutenderem Verkehr --' bis Abends 10 Uhr verlängert werde.

Wie der Bericht über die Geschäftsführung der Telegraphenverwaltung im Jahre 1874 (Bundesblatt 1875, Band n, Seite 429) erwähnt, sind die gegenwärtigen Dienststunden folgende: 5 Bureaux mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht offen) ; 12 Bureaux mit verlängertem Tagdienst (6/7 Morgens bis 10/11 Abends) und theilweisem Nachtdienst; 23 Bureaux mit vollem Tagdienst (7/8 Morgens bis 9-Abends) und th eil weisem Nachtdienst: 16 Bureaux mit vollem Tagdienst; 65 Bureaux, welche theilweise das ganze Jahr, theilweise nur während des Sommers vollen oder erweiterten (7/8--12, l--6, 7--9) Dienst haben; 778 Bureaux mit beschränktem Dienst (7/8--12, 2--6, 8 1/2 --9).

*) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band I Neue Folge, Seite 581, Ziffer 20.

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Wir bemerken dabei nur, daß im Auslande, verglichen mit der Bevölkerungszahl, lange nicht so weit gegangen wird. So finden wir z. B. in Deutschland Städte wie Fulda, Jenal, Meißen, Paderborn, Sigmaringen, Spandau etc. mit b e s c h r ä n k t e m Tagesdienst, und erst bei Städten wie Bonn, Darmstadt, Düsseldorf,.

Erfurt, Lübeck, Mainz, Worms etc. ist v o l l e r Tagesdienst eingeführt , während dieser in Ortschaften der Schweiz wie Nyon,, Morges, Brieg, Sitten, Langenthal, Uster, Frauenfeld etc. besteht und dabei noch mit theilweisem Nachtdienst verbunden ist. Aehnliches, theilweise sogar in noch höherem Grade, ergibt sich auch aus dem Vergleich mit den übrigen Nachbarländern.

Es soll damit nun keineswegs gesagt sein, daß in der Schweiz nicht noch weiter gegangen werden darf, wenn die Interessen desPublikums es wünschbar erscheinen lassen und es ohne allzugroße Kosten geschehen kann.

Die Durchführung dieser Maßregel stößt lediglich auf finanzielle Schwierigkeiten, denn es bedarf dazu in den meisten Fällen nichts Weiteres als eine angemessene Vergütung an die Beamten und eine verhältnißmäßige Mehrausgabe an Beleuchtungskosten. Es ist anzunehmen, daß jedem Bureau für diese Stunde täglicher Mehrarbeit eine jährliche Vergütung von. wenigstens Fr. 150 ausgerichtet werden müßte. Wenn diese Dienstausdehnung somit vorläufig nur bei 50 Bureaux zur Ausführung kommen sollte, so ergäbe sich daraus bereits eine jährliche Mehrausgabe von Fr. 7500 und mit Zurechnung der Beleuchtungskosten ungefähr Fr. 8000.

Wenn wir uns nun fragen, ob die dadurch dem Publikum gebotene Bequemlichkeit eine solche Ausgabe rechtfertige, dürfen wir nicht außer Acht lassen, daß, ungerechnet die eigentlichen Hauptbüreaux mit permanentem oder verlängertem Dienst, eine Anzahl von bedeutendem Bureaux (die sogenannten Spezialbüreaux) dem Publikum schon jetzt nicht nur bis 10 Uhr, sondern die ganze Nacht zugänglich sind, indem ein Beamter auf dem Bureau schläft und vom Publikum mittelst einer Glocke, von den andern Bureaux mittelst eines Weckers zum Dienste gerufen werden kann. Auch bei einer großen Anzahl kleinerer Bureaux besteht eine ähnliche Einrichtung und der Unterschied zwischen dem gegenwärtigen und dem in Aussicht genommenen System besteht lediglich darin, daß künftighin die Verwaltung die Kosten zu übernehmen hätte, während
dieselben bis anhin in Form von Nachttaxen von dem telegraphirendeu Publikum bezogen wurden. Die auf die Verwaltung fallenden Mehrkosten wären aber bedeutend höher als die vom Publikum bezogenen Nachttaxen, mit andern Worten, um dem Publikum eine verhältnißmäßig geringe Summe zu ersparen, müßte die Verwaltung eine viel größere Ausgabe machen,

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weil ein ständiger Dienst viel höher zu stehen kommt, als eine nur ausnahmsweise eintretende Dienstleistung.

Die Zahl der nach 9 Uhr Abends aufgegebenen Depeschen ist eben sehr gering. Eine zur tfeit des strengsten Verkehrs (22.--31. August 1875) angeordnete Statistik hat ergeben, daß auf den Hauptbüreaux, welche dem Publikum theils die ganze Nacht, theils bis 11 Uhr Abends ohne irgend eine Zuschlagtaxe offen stehen, nach 9 Uhr Abends durchschnittlich per Tag 2 Deschen aufgegeben werden. Dabei zeigt es sich aber, daß diese Zahl bei den größten Bureaux (Zürich, Basel, Genf, Bern) bis auf 5 per Tag ansteigt, während dagegen Hauptbüreaux wie Winterthur, Schaffhausen, St. Gallen, Neuenburg, Chauxdefonds etc.

durchschnittlich nur 0,2 Depeschen aufzuweisen haben. Wenn wir hieraus auf die viel unbedeutendem Spezialbüreaux schließen, so^können wir diese Zahl auf höchstens 0,1 anschlagen, was für SO Bureaux einer Gesammtdepeschenzahl von 5 per Tag oder von 1800 per Jahr entspricht.

Wenn man nun annimmt, daß nach dem jezigen System jede dieser Nachtdepeschen Fr. 2 Zuschlagstaxe zu bezahlen hätte, so macht dies für das Publikum eine Gesammtsumme von Fr. 3600, zu deren Ablösung die Verwaltung aber Fr. 8000 auswerfen müßte, und die Spedition von 1800 Depeschen mit einer Brutto-Einnahme von Fr_ 900 würde die Verwaltung, außer den allgemeinen Betriebskosten, auf Fr. 8000 zu stehen kommen.

Auf den kleinern Bureaux würde sich die Sache noch schlimmer gestalten, weil die Kosten für die Verwaltung annähernd die nämlichen, der Gewinn für das Publikum und die Einnahme der Verwaltung weit geringer wären.


Bureaux. Nach einer von der Verwaltung uns schon zu Anfang!

dieses Jahres vorgelegten genauen Kostenberechnung bedarf es l unter den allergünstigsten Voraussezungen einer Depeschenzahl vonj 4000 per Jahr, damit ein Zwischenbüreau
seine Kosten deke. Auf Ende 1874 hatten wir nun aber nicht weniger als 80 °-/o unsererj Bureaux mit einer geringern Depeschenzahl, und da alle ferner zu eröffnenden Bureaux ohne Ausnahme in diese Kategorie gehörenj so muß sich dieses Verhältniß mehr und mehr verschlimmern.

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Die schweizerische Verwaltung ist in dieser Hinsicht, wie übrigens noch in vielen andern, nicht so günstig gestellt wie die auswärtigen. In Italien z. B., dem einzigen Lande, wo die Telegraphen ständig einen erheblichen Gewinn abwerfen, besteht die gesezliche Bestimmung, daß kein Bureau errichtet oder beibehalten wird, wenn dasselbe seine Kosten nicht dekt. Der Bundesrath hat sich freilich im Art. 4 seiner Verordnung vom 6. August 1862 betreffend die Leistungen für Errichtung von Telegraphenbüreaux das Recht vorbehalten, unrentable Bureaux wieder aufzuheben.

Er hat aber von diesem Rechte bis jezt noch nie Gebrauch gemacht; ebensowenig wurde die Errichtung eines Bureau je ver.weigert, wenn wenigstens die gesezTichen Leistungen (etwa J/a der Gesammtkosten) für die Dauer von 10 Jahren übernommen wurden.

Wenn nun auf diesem Fuße fortgefahren wird, so sind die Aussichten für die Zukunft nichts weniger, als glänzend, und wenrç die hohe Bundesversammlung darauf Werth legt, daß das Institut auch fernerhin sich selbst genüge, so dürfen demselben vor Allem aus keine weitern Lasten auferlegt werden, namentlich wenn dieselben, wie es hier der Fall ist, keinem wirklichen Bedürfnisse entsprechen. Es stehen der Verwaltung ohnehin bedeutende, unvermeidliche Ausgaben bevor, um im Linienwesen eine bessere Ordnung zu schaffen; die Gelder finden hier lohnendere Verwendung, da sie dem Gesammtpublikum durch verbesserten Dienst zu gut kommen, während die Dienstausdehnung doch nur auf einer verhältnißmäßig kleinen Anzahl von Bureaux zur Ausführung kommen könnte.

Aus diesen Gründen beehren wir uns zu beantragen, die hohe Bundesversammlung wolle dem erwähnten Postulate keine Folge geben.

Wir benuzen übrigens den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

- B e r n , den 13. September 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vicepräsident :

Eugène Borei.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: .Schiess.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Brünigbahn.

(Vom 15. September 1875.)

Tit. !

Gemäß der Konzession vom 31. Januar 1874 sollten für die 4 Sektionen der Brünigbahn die technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft bis zum 30. dieses Monats eingereicht, sodann 3 Monate nach Genehmigung derselben dia Erdarbeiten begonnen und weitere 30 Monate später die Liniei dem Betriebe übergeben werden.

Das im Besiz der Konzession befindliche Komite stellt da Gesuch, daß die Fristen um 20 Monate verlängert werden möchten Zur Begründung führt dasselbe an, daß der erste Schritt auf de Bahn der Realisirung des Projektes habe sein müssen, vom Kantor Bern eine Staatsunterstüzung zu erlangen, daß die Subvention ers am 18. Januar d. J. votirt worden sei und daß, namentlich wegen der für Eisenbahnunternehmungen höchst ungünstigen Finanzlage das Komite seither noch nicht sich der Mithilfe der andern berührten Kantone, sowie der betheiligten Gemeinden und Private| habe versichern können.

Wir legen Ihnen, Tit., das Gesuch, und. zwar in empfehlendem Sinne vor, wenn schon die Regierungen von Unterwalden ob und nid dem Wald sich noch nicht über dasselbe auf

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Ausdehnung des Telegraphendienstes. (Vom 13. September 1875.)

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18.09.1875

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