150

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend .die Beschwerde von Ziegler und Consorten in Schaffhausen wegen Verweigerung von Nettoverzollung.

(Vom 6. Januar 1875.)

Tit.!

Einer der wesentlichsten Grundsäze unseres Zollsystems ist derjenige der Brutto Verzollung (Art. 11 des Bundesgesezes über das Zollwesen vom 27. August 1851, Band II, pag. .539").

Dieser Grundsaz ist auf der ganzen Grenze strengstens durchgeführt und wo eine Waare mit Verpakung zur Verzollung kommt, wird die Tara mitgewogen und das Gesammtgewicht der Waare und Tara nach demjenigen Tarifansaze berechnet, unter welchen die erstere laut Zolltarif fällt.

Eine Anzahl Schaffhauser Gewerbsleute suchte die Bruttoverzollung eine Zeit lang durch folgende Manipulation zu umgehen und an deren Stelle Nettoverzollung treten zu lassen.

In der Stadt Schaffhausen bestehen zwei Zollstätten ; die eine im Bahnhofe, wo die mit der Eisenbahn vom Auslande ankommenden Waaren wie an einer Grenzzollstätte zollamtlich behandelt werden und die andere am Rhein, an der nach der badischen Enclave Büsingen führenden Straße, ziemlich nahe an der Grenze

loi

dieser Enclave. Die Enclave Büsingen ist aus dem Zollverein ausgeschlossen und die nach derselben gebrachten Waaren sind zollfrei.

Diese Verhältnisse benüzten die Rekurrenten, um an sie adressirte, aus dem Auslande im Bahnhof Schaffhausen abgeladene Waaren als Transitgut deklariren zu lassen, sie über die Zollstätte am Rhein auszuführen, die Waare jenseits des Grenzpfahles der Tara zu entledigen und dann Netto zum Eingang in die Schweiz zu verzollen. Das Verpakungsmaterial wurde dann ebenfalls, jedoch von der Waare gesondert, eingeführt und als leere Kisten etc.

deklarirt und verzollt.

Dieser offenbaren Umgehung des Zollgesezes wurde im laufenden Jahre dadurch gesteuert, daß die Zollverwaltung keine an Schaffhauser Gewerbsleute adressirte Waaren mehr nach Büsingen transitiren ließ, sondern nur Waaren, welche an solche Empfänger adressirt waren, die in der Enclave 'wohnten, mit andern Worten Waaren, welche in Wirklichkeit zum Consum in der Enclave bestimmt waren.

Gegen diese Maßregel rekurrirten die Betheiligten zuerst an den Bundesrath, welcher sie jedoch unterm 5. Juni laufenden Jahres abwies.

Es erfolgt nun Rekurs an die Bundesversammlung.

In ihren beiden Eingaben geben die Rekurrenten die -absichtliche Umgehung des Gesezes durch ihre Manipulationen in einer Weise zu, welche wirklich nicht offenherziger sein könnte. Sie rechtfertigen jedoch ihr Verfahren dadurch, daß es in formeller Beziehung korrekt sei, indem die in Art. 27 und 28 des Zollgesezes für die Durchfuhr festgesezten Vorschriften erfüllt werden und bei der definitiven Einfuhr zur Verzollung die Zollverwaltung sich nicht darum zu kümmern habe, was vorher mit der Waare vorgegangen sei.

Diesen Argumenten gegenüber erlauben wir uns, zur Begründung des bundesräthlichen Entscheides in Kürze Folgendes anzuführen.

Der Begriff des Transitgutes läßt sich auf die in Frage stehende Waare nicht anwenden. Die Waare geht nicht durch die Schweiz, um im Auslande cousumirt zu werden, sondern wird nach dem eigenen Geständnisse der Rekurrenten nur über die Grenze hinausgeführt, um sofort wieder zum Consum in die Schweiz zurükzukehren. Die Berufung auf die Art. 27 und 28 des Zollgesezes ist daher nicht zutreffend. Ob die Waare in Wirklichkeit Transitgut sei oder nicht, darüber geben die Begleitpapiere dem Zollbe-

152 amten genügenden Aufschluß, da eine an eine Schaffhauser Firma adressirte Waare eben für Schaffhausen und nicht für Büsingen bestimmt ist. Trägt dagegen der Frachtbrief die Adresse eines Büsinger Hauses (es besteht dort ein einziges, welches zum Cônsum in der Enclave bestimmte Waaren erhält), so hat die Behandlung als Transitgut keinen Anstand. Es fällt deßhalb auch die Besorgniß dahin, welche die Rekurrenten bezüglich der Verkehrshemmung mit ihren Nachbarn in Büsingen zu hegen vorgeben.

Wenn die erwähnten gesezlichen Bestimmungen allein schon einen genügenden Anhaltspunkt geben, um das Verfahren des Bundesrathes zu rechtfertigen,' so ist dies in noch viel höherem Grade der Fall vom Standpunkt der Gleichhaltung aller Bürger vor dem Gesez.

Die Stadt Schaffhausen besizt dadurch, daß sie im Bahnhof eine interne Zollstätte besizfr, eine Vergünstigung, wie sia nur wenigen so weit von der Grenze abliegenden Ortschaften zu Theil wird. Müßte Schaffhausen seine mit der Bahn ankommenden Güter in Erzingen und Thayngen verzollen, so würden die unterdrükten mißbräuchlichen Manipulationen gar nicht möglich gewesen sein.

Zu dieser durch die Verkehrsverhältnisse gebotenen außerordentlichen Vergünstigung verlangen aber die Rekurrenten noch eine weitere, die gar keiner andern schweizerischen Ortschaft zu gute kommt: Die Nettoverzollung.

Die Nettoverzollung hat mit ähnlicher Umgehung des Gesezes bis leztes Jahr auch noch auf andern Punkten des H. Zollgebietes stattgefunden; sie wurde beseitigt, ohne daß bis jezt Reklamationen erfolgt wären. Werden aber die Rekurrenten in ihrem Begehren geschüzt, so wird man auch anderwärts die beseitigten Mißbräuche wieder gestatten müssen. Die Einführung der Nettoverzollung auf der ganzen Grenze wäre an und für sich kein Unglük; so lange aber das Gesez die Bruttoverzollung vorschreibt, muß sie allen Staatsbürgern gegenüber in gleicher Weise gehandhabt werden.

Die ausnahmsweisen Zollverhältnisse der badischen Enclave Büsingen rechtfertigen eine ausnahmsweise Behandlung einiger Schaffhauser Firmen in keiner Weise.

Was nun schließlich die von den Petenten bestrittene Kompetenz des Bundesrathes in Sachen betrifft, so scheint uns dieselbe unzweifelhaft.

Der Bundesrath bezeichnet die Haupt- und Nebenzollstätten (Art. 18 des Zollgesezes).

153 Transitirende zollpflichtige Gegenstände können nur über Hauptzollstätten ausgeführt werden. Der Bundesrath ist indessen befugt, von dieser Regel Ausnahmen zu gestatten (Art. 20 des Zollgesezes).

Diese Vorschriften im vorliegenden Falle in Anwendung gebracht, kann jeder Transit über die Hauptzollstätte am Rhein aufgehoben werden, sei es daß der Bundesrath die Hauptzollstätte in eine Nebenzollstätte verwandelt oder daß er von der" Ausnahme Gebrauch macht, welche der Schlußsaz des Art. 20 in sein Ermessen legt.' Würde der Transitverkehr für die Zollstätte am Rhein aufgehoben, so müßte Büsingen nicht in der Schweiz verzollte Waaren von der ca. 1 1 /2 Stunden entfernten badischen Station Gottmadingen und über die schweizerische Zollstation Dörflingen beziehn, welcher die Ermächtigung zur Transitabfertigung zu ertheilen wäre.

Wenn es nun in der Kompetenz des Bundesrathes liegt, allen Transitverkehr, auch den w i r k l i c h e n über die Station Schaffhausen am Rhein, zu untersagen, so muß ihm auch die Kompetenz zugestanden werden, den fingirten Transitverkehr "zu untersagen, den die Rekurrenten für sich in Anspruch nehmen.

Der Bundesrath trägt daher auf Abweisung des Rekurses an.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 6. Januar

1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

»»»»q»n»

*;

154

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch von Michael Rothenberger.

(Vom 11. Januar 1875.)

Tit.!

Am 14. Mai 1874 fand auf der Station Sargans, Kantons St. Gallen, ein Zusammenstoß statt zwischen dem Personenzug Nr. 9 von St. Gallen und dem auf der Station stehenden Güterzuge Nr. 86 a.

Der leztere war um 12 Uhr 20 Min. von Chur in Sargans eingetroffen und dann, wie üblich, auf das Hauptgeleise gegen St.. Gallen verstellt worden. Nach dem Zeugniß des Hrn. Stationsverwalter Hartmann war zu dieser Zeit die Eingangsweiche auf der Linie von St. Gallen richtig gestellt, so daß der nächste aus dieser Richtung ankommende Personenzug Nr. 9 auf einem Nebengeleise in die Station hätte einlaufen müssen. Als jedoch dieser Zug um l Uhr 5 Min. gegen die Station anfuhr, war die Weiche so gestellt, daß sie den Zug auf das Hauptgeleise wies, wo der Güterzug Nr. 86a stand. Der Lokomotivführer bemerkte es aber erst, als er nur noch wenige Schritte von der Weiche entfernt war. Er gab zwar sofort die Nothsignale. Allein der Zug konnte, troz der immer noch erheblichen Entfernung von 234' bis zum Güterzuge, doch nicht rechtzeitig zum Stehen gebracht werden, sondern prallte an den Güterzug. In Folge dieses Zusammenstoßes

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Beschwerde von Ziegler und Consorten in Schaffhausen wegen Verweigerung von Nettoverzollung.

(Vom 6. Januar 1875.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1875

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.02.1875

Date Data Seite

150-154

Page Pagina Ref. No

10 008 502

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.