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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Vertretung des Kantons Basel-Stadt im Nationalrathe.

(Vom 20. Dezember 1875.)

T i t. !

Die landespolitische Abtheilung des Arbeiter-Bundes von Basel und Umgebung stellt an die Bundesversammlung das Begehren: ,,Sie möchte den Art. 72 der Bundesverfassung der Bevölkerung von Basel-Stadt gegenüber zur Wahrheit machen und beschließen, die genannte Bevölkerung besize, sofern ein genügender Nachweis dafür gebracht werden könne, daß sie die Zahl von 50,000 Seelen überschritten habe, das Recht auf drei Vertreter im Nationalrath, und es sei die Regierung von Basel Stadt ermächtigt, das Nöthige zur Vervollständigung der basel-städtischen Vertretung im genannten Rathe anzuordnen."

Die Potenten haben sieh schon mit dem gleichen Gesuch an den Großen Rath von Basel-Stadt gewendet, welche Behörde aber unterm 16. November abhin darüber zur Tagesordnung geschritten ist.

Wir beantragen Ihnen, eine gleiche Schlußnahme zu fassen.

127Î Schon der Umstand, daß sich die Potenten auf die bloße Vermuthung berufen, es dürfte die Bevölkerung von Basel-Stadt seit der legten Volkszählung auf die Zahl von über 50,000 Seelen angewachsen îjpin, bildet einen hinlänglichen Abweisungsgrund.

Wenn aber auch die Thatsache, z. B. durch eine kantonale Volkszählung, amtlich konstatirt wäre, so würde dieses nichts ändern.

Der Art. 72 der Bundesverfassung besagt allerdings, daß auf je 20,000 Seelen der Gesammtbevölkerung ein Mitglied in den Nationalrath gewäht werde und daß eine Bruchzahl über 10,000 Seelen für 20,000 Seelen gerechnet werde. Um die Bevölkerungszahl auszumitteln, werden alle 10 Jahre eidg. Volkszählungen vorgenommen. Die lezte hat im Jahr 1870 stattgefunden, welche laut Bundesbeschluß - vom 21. Heumonat 1871 eine Wohnbevölkerung von 47,040 Seelen für Basel-Stadt auswies. Nach Art. 2 dieses Beschlusses ist diese Bevölkerungszahl bis zur Vornahme einer neuen eidgenössischen Volkszählung maßgebend. Mit Rüksicht auf diesen Beschluß wurde unterm 20. Heumonat 1872 ein Bundesgesez erlassen, nach welchem dem Kanton Basel-Stadt die Wahl zweier Mitglieder in den Nationalrath eingeräumt wurde.

Die Potenten kennen diese Erlasse der Bundesversammlung, glauben aber, dieselben seien mit dem Wortlaut der Bundesverfassung nicht im Einklang und dürfen daher ihre Anwendung nicht mehr finden, sobald nachgewiesen sei, daß sich die Seelenzahl von Basel-Stadt über 50,000 belaufe. Diese Ansicht ist aber offenbar eine unrichtige. Die Bundesverfassung stellt nur einen bestimmten Grundsaz auf, die Ausführung desselben mußte aber tesondorn Erlassen anheimgestellt bleiben. Es ist klar, daß zur Feststellung der Bevölkerung der Schweiz und der Kantone Volkszählungen vorgenommen werden müssen, auf welche gestüzt die Vertheilung der Mitglieder des Nationalrathes auf die einzelnen Kantone stattzufinden hat. Eine einmal aufgestellte Skala muß notwendigerweise auf eine bestimmte Zeit einen festen Bestand haben und kann nicht jeden Augenblik einem Wechsel unterworfen werden, wenn nicht Unzukömmlichkeiten verschiedener Art stattfinden sollen.

Man denke sich nur den Fall, ein Kanton, der aus mehreren Wahlkreisen besteht, würde in einem gegebenen Moment einen Zuwachs von einigen hundert Seelen über die Bruchzahl von 10,000 Seelen aufweisen, welche sich auf die
einzelnen Wahlkreise vertheilen, -- welche Inkonveuienzen würden entstehen, wenn eine neue Eintheilung, vielleicht ganz kurze Zeit nach Feststellung der Kreise, gemacht werden müßte? Wie sonderbar würde es sich machen, wenn ein Nationalrath 'sich jederzeit in der Zahl seiner Mitglieder verändern könnte, oft vergrößern, oft aber auch ver-

1272 mindern. Das leztere müßte konsequenterweise eintreten, wenn in einem Kanton die Bevölkerungszahl aus irgend einer Ursache momentan unter die bestimmte Bruchzahl fallen würde.

Wir kommen daher zu der gleichen Ansicht die der Große Rath von Basel-Stadt und stellen den Antrag: Es sei über dieses Gesuch zur Tagesordnung- zu schreiten.

B e r n , den 20. Dezember 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

1273

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend F rister strekung für die Eisenbahn Lugano-Fornasette.

(Vom 21. Dezember 1875.)

Tit.!

Der Artikel 5 der am 26. Juni 1874 von Ihnen dem Hrn. Clément Maraini ertheilten Konzession für eine Eisenbahn von Lugano nach der schweizerisch-italienischen Grenze bei Fornasette verpflichtet den Konzessionär, binnen einer Frist von 18 Monaten, also bis zum 26. des laufenden Monats, dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie die Gesellschaftsstatuten einzureichen.

: Mit Eingabe vom 11. dies (eingelangt am 17. d.) sucht Hr.

Maraini um Verlängerung dieser Frist bis zum 1. September nächsten Jahres nach, Zur Begründung führt er an, daß das Trace für die Linie Pino-Luino noch nicht bestimmt sei, bis .dann aber das Trace auch für die Linie Lugano-Fornasette-Luino, welche sich an erstere anschließen müsse, nicht festgestellt werden könne.

Von der Frist zum Beginn der Erdarbeiten sagt Hr. Maraini nichts. Da sie aber schon mit 1. Juni 1876 zu Ende geht, so muß sie selbstverständlich gleichfalls verhältnißmäßig erstrekt werden.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Vertretung des Kantons Basel-Stadt im Nationalrathe. (Vom 20. Dezember 1875.)

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Jahr

1875

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58

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31.12.1875

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1270-1273

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