398 Ablauf der Referendumsfrist:

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12. Januar 1949

Bundesgesetz über

die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose.

(Vom 8. Oktober 1948)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34bls und 69 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Juli 1947, beschliesst:

Art. l 1

Der Bundesrat wird ermächtigt und beauftragt, zur rechtzeitigen Erkennung und Betreuung tuberkulosekranker Personen schrittweise nach Bevölkerungsgruppen die periodische obligatorische Untersuchung der gesamten Bevölkerung anzuordnen.

2 Die Unterstellung der gesamten Bevölkerung unter die Untersuchungspflicht muss spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogen sein.

3 Die Kantone können diese Unterstellung innert kürzerer Frist anordnen.

Art. 2 1 2

Die Kantone sorgen für die Durchführung der Untersuchungen.

Der Bundesrat sichert durch Verordnung die einheitliche Durchführung.

Art. 3 1

Die Kantone sind ermächtigt, zur Deckung der Kosten der einfachen Eeihenuntersuchungen Gebühren zu erheben. Der Bundesrat setzt die zulässigen Höchstgebühren fest.

2 Bei unselbständig Erwerbenden können die Gebühren ganz oder teilweise dem Arbeitgeber überbunden werden. Bedürftigen ist die Gebühr zu erlassen.

399 Art. 4 1

Gleichzeitig mit der Anordnung der periodischen Untersuchungen gemäss Artikel l ist die dadurch erfasste Bevölkerung, soweit sie wenig bemittelt ist, durch den Bundesrat oderimFall von Artikel l, Absatz 3, durch die Kantone zu verpflichten, sich gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und insbesondere der Erkrankung an Tuberkulose zu versichern.

2 Die Versicherung hat mindestens zu umfassen: a. ärztliche Behandlung und Arznei (Krankenpflege) im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung; b. die Pflegeleistungen sowie ein tägliches Krankengeld für Erwachsene gemäss der gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose erlassenen Ausführungsverordnung des Bundesrates über die Tuberkuloseversicherung. Die Taggelder sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen oder vom.

Tuberkulösen tatsächlich erfüllten Versorgerleistungen so festzusetzen, dass sie eine wirksame Sicherung der Existenz des Tuberkulösen und seiner Familie ermöglichen; . , o. die der Versicherung gegen Tuberkulose entsprechenden Leistungen sind während eines angemessenen Zeitraumes auch bei teilweiser Arbeits· ' · Unfähigkeit zu gewähren. Das Taggeld kann entsprechend der vom Arzt bestätigten Erwerbsfähigkeit und der tatsächlichen Leistung herabgesetzt werden.

3 Die Durchführung der vom Bundesrate gemäss Absatz l angeordneten Versicherung und insbesondere die Festsetzung des Kreises der. wenig Bemittelten, ist Sache der Kantone.

4 Die Vorschriften der Kantone über die Versicherungspflicht bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

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Art. 5

!

Die Kantone sorgen auf dem Wege der Fürsorge für die Behandlung und sachgemässe Unterbringung bedürftiger tuberkulosekranker Schweizerbürger und den wirtschaftlichen Schutz ihrer Familien, wenn sie a. der Versicherungspflicht gemäss Artikel 4 unterstehen, nach den allgemeinen Versicherungsgrundsätzen aber nicht versicherungsfähig oder noch nicht bezugsberechtigt sind, eines über die bestehende Versicherung hinausgehenden wirtschaftlichen Schutzes bedürfen oder die Bezugsberechtigung für Versicherungsleistungen erschöpft haben; 6. der Versicherdngspflicht nicht unterstehen und nicht oder nur ungenügend versichert sind.

2 Schweizer bürgern, die gemäss Artikel 7 dieses Gesetzes (Artikel 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 13.''Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose) aus der gefährdeten Umgebung entfernt werden, helfen die

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Kantone auf dem Wege der Fürsorge beim Wechsel in eine andere, geeignete Erwerbstätigkeit. Geraten die Betroffenen und ihre Familien ohne Verschulden in .Not, so gewähren ihnen die Kantone eine angemessene Unterstützung.

3 Die Fürsorgeleistungen der Kantone dürfen nicht als Armenunterstützung betrachtet werden.

4

Der Wohnsitzkanton hat gegenüber dem Heimatkanton für die Fürsorgeleistungen an die in 'anderen Kantonen heimatberechtigten Einwohner bei einer Wohndauer des Unterstützten bis zu einem Jahre Anspruch auf den vollen, vom zweiten bis dritten Jahre auf den halben Betrag der Fürsorgeleistungen. Bei mehr als dreijähriger Wohndauer liegt die Leistungspflicht ganz'dem Wohnsitzkanton ob.

Art. 6 1

An die einfachen Beihenuntersuchungen irn Sinne von Artikel l leistet der Bund den Kantonen für jede Untersuchung einen Beitrag, dessen Höhe vom Bundesrat festgesetzt wird und der unter Berücksichtigung der Kosten der Untersuchungen in den einzelnen Landesgegenden abgestuft werden kann. Der Beitrag wird auch für freiwillige Untersuchungen gewährt.

2

An die Untersuchungskosten werden dagegen keine Bundesbeiträge gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreff end Massnahmen gegen die Tuberkulose ausgerichtet.

3 An die 'Leistungen der Kantone, unter Einschluss der Leistungen der Gemeinden, gemäss Artikel 5, gewährt der Bund je nach der finanziellen Lage des Kantons einen Beitrag von höchstens einem Viertel, sofern die kantonalen Vorschriften: über die Fürsorgeleistungen durch den Bundesrat genehmigt wurden.

· .

4 Soweit die Kantone die Ausländer in die Fürsorge gemäss Artikel 5 einbeziehen, leistet der Bund die in Absatz 8 vorgesehenen Beiträge auch in diesen Fällen.

Art. 7 Artikel 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 2. 1 Die Ärzte sind verpflichtet, alle Tuberkulösen, , die ansteckungsgefährlich sind oder werden können, zu melden.

2 Wer bei Beihenuntersuchungen tätig ist, wer Moldungen nach Absatz l entgegennimmt oder mit der Ausführung der erforderlichen Massnahmen betraut ist, unterliegt der Schweigepflicht.

Art. 3. i Die Kantone treffen geeignete Massnahmen gegen die Verbreitung der Tuberkulose durch ansteckungsgefährliche Kranke.

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Wer in der Ausübung eines Berufes für seine Umgebung eine Ansteckungsgefahr darstellt, ist durch die zuständige kantonale Behörde wenn nötig aus der gefährdeten Umgebung zu entfernen.

3 Kranke, die sich den behördlichen Anordnungen gemäss Absätzen l und 2 widersetzen, können durch die zuständige kantonale Behörde in eine geeignete Heilanstalt eingewiesen werden.

Art. 8 \ ' Die Bestimmungen des Artikels 16 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose finden auf dieses Gesetz Anwendung.

2 Die Kantone bezeichnen eine Beschwerdestelle, an die Entscheide nach Artikel 7 dieses Gesetzes (Artikel 3, Absätze 2 und 8, des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulöse) weitergezogen werden können.

Art. 9 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes oder den eidgenössischen oder kantonalen Ausführungsvorschriften und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu tausend Franken bestraft.

2 Wer durch unwahre Angaben oder durch Unterdrückung von Tatsachen für sich oder für einen andern die Ausrichtung einer Unterstützung oder die Anordnung einer unentgeltlichen Fürsorgemassnahme erwirkt oder zu erwirken versucht, wird mit Busse bis zu zweitausend Franken bestraft.

3 Schärfere Strafbestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.

4 Die Strafverfolgung und Beurteilung hegt den Kantonen ob.

5 Die Bussen fallen den Kantonen zu.

1

Art. 10 Durch dieses Gesetz werden die mit ihm in Widerspruch stehenden eidgenössischen und; kantonalen Bestimmungen aufgehoben, und es wird Artikel 2, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung wie folgt abgeändert: Die Kantone sind unter Vorbehalt von Artikel 4, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1948 über die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose ermächtigt: Art. 11 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fest.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. III.

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402 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 8. Oktober 1948.

Der Präsident: Iten Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Nationalität, Bern, den 8. Oktober 1948.

Der Präsident: A. Picot Der Protokollführer: F. Weber

Der schweizerische Bundesrat besohliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und BundesbescbJüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 8. Oktober 1948.

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Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Vizekanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung 14. Oktober 1948 Ablauf der Referendumsfrist 12. Januar 1949

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose. (Vom 8. Oktober 1948)

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Jahr

1948

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41

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.10.1948

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398-402

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