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Internationaler Telegraphenvertrag von St. Petersburg.

(Vom 10/22 Juli 1875.)

Seine Excellenz der Präsident der schweizerischen Eidgenossenschaft, Seine Majestät, der deutsche Kaiser, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen, etc. etc., Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Dänemark, Seine Majestät der König von Spanien, Seine Excellenz der Präsident der französischen Republik, Seine Majestät der König von Griechenland, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der König der Niederlande, Seine Majesät der Shah von Persien. Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien, Seine Majestät der Kaiser aller Reussen, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, und Seine Majestät der Kaiser der Ottomanen, von dem Wunsche beseelt, den internationalen Telegraphenverkehr zu sichern und zu erleichtern, haben beschlossen, gemäß Artikel 56 des internationalen Telegraphen Vertrags, welcher in Paris den 5/17. Mai 1865 unterzeichnet wurde, diesem Vertrag die Aenderungen und Verbesserungen, welche durch die Erfahrung angezeigt worden sind, beizufügen.

Zu diesem Zvvek haben Sie ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich : Seine Excellenz der Präsident der schweizerischen Eidgenossenschaft, Herrn eidg. Oberst Bernard Hammer, außerordentlichen Botschafter und bevollmächtigter Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei dem deutschen Kaiser; Seine Majestät der deutsche Kaiser, den Prinzen Heinrich VII.

Reuß, Seinen Generallieutenant und Generaladjudant, Seinen außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten bei Seiner Majestät dem Kaiser aller Reussen ;

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Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen, etc. etc., Apostolischer König von Ungarn, den Baron Ferdinand von Langenau, Seinen Geheimrath, Seinen außerordentlichen Gesaudten bei Seiner Majestät dem Kaiser aller Reussen ; Seine Majestät der König der Belgier, den Grafen Errembault von Dudzeele, Seinen außerordentlichen Botschafter und bevollmächtigten Minister bei seiner Majestät dem Kaiser aller Reussen; Seine Majestät der König von Dänemark, Herrn Karl von Vind, Seinen Kammerherrn und Seinen außerordentlichen Botschafter und bevollmächtigen Minister bei Seiner Majestät dem Kaiser aller Reussen ; Seine Majestät der König von Spanien, Herrn Manuel von Acuna und von Witte, Marquis von Bedmar, Spanischen Granden, Seinen außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigen bei Seiner Majestät dem Kaiser aller Reussen; Seine Excellenz der Präsident der französischen Republik, den General Le Fio, französischen Gesandten bei Seiner Majestät dem Kaiser aller Reussen; Seine Majestät der König von Griechenland, Herrn Marcoran, Seinen Geschäftsträger in St. Petersburg; Seine Majestät der König von Italien, den Grafen Raphaël Barbolani, Seinen außerordentlichen Botschafter und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Kaiser aller Reussen; Seine Majestät der König der Niederlande, Herrn Friedrich van der Hoeven, Seinen außerordentlichen Botschafter und bevollmächtigten Minister hei Seiner Majestät dem Kaiser aller Reussen; Seine Majestät der Shah von Persien, Mirza, Abdulrahim Khan Saedul Mulk, Seineu außerordentlichen Botschafter und bevollmä.chtigten Minister bei Seiner Majestät dem Kaiser aller Reussen; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien, den Vicomte Friedrich Stuart von Figauière und Morao, Seinen Kammerjunker und Seinen außerordentlichen Botschafter und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Kaiser aller Reussen; Seine Majestät der Kaiser aller Reusseu, den Baron Alexander Jomini, Seinen gegenwärtigen Geheimrath, Dirigenten des Ministeriums der äußeren Angelegenheiten ; Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, Herrn Georg Due, Seinen außerordentlichen Botschafter und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Kaiser aller Reussen;

1084 Seine Majestät der Kaiser der Ottomanen, Kiamil Pascha, Seinen außerordentlicher Gesandten uad Bevollmächtigten bei Seiner Majestät dem Kaiser aller Reussen, welche nach erfolgter Auswechslung ihrer in guter Form befundenen Vollmachten folgende Artikel angenommen haben : O O

Art. 1.

Die hohen contrahirenden Theile gesteheu Jedermann das Recht zu, mittelst der internationalen Telegraphen zu correspondiren.

Art. 2.

Sie verpflichten sich, alle notwendigen Maßregeln zu ergreifen, um das Geheimniß der Depeschen und deren gehörige Besorgung zu sichern.

Art. 3.

Sie erklären jedoch, daß sie in Bezug auf den internationalen Telegraphendienst keinerlei Verantwortlichkeit übernehmen.

Art. 4.

Jede Regierung verpflichtet sich, für den internationalen Telegraphendienst eine hinreichende Zahl von Spezialdrähten zu verwenden, um eine rasche Uebermittlung der Depeschen zu sichern.

Diese Drähte sollen in der durch die Dienstpraxis am meisten bewährten Weise hergestellt werden.

Art. 5.

Die telegraphischen Depeschen zerfallen in drei Gattungen : 1) Staatsdepeschen, nämlich solche, welche vom Staatsoberhaupte, von den Ministern, di j n Oberbefehlshabern der Landoder Seemacht und den diplomatischen oder Consular-Agenten der contrahirenden Regierungen ausgehen, so wie die Antworten auf eben diese Depeschen.

2) Dienstdepeschen, nämlich solche, welche von den TelegraphenVerwaltungen der contrahirenden Staaten ausgehen und die sich entweder auf den internationalen Telegraphendienst oder auf Gegenstände von öffentlichem Interesse beziehen, über deren Bezeichnung sich die genannten Verwaltungen zu verständigen haben.

3) Privatdepeschen.

1085 In der Beförderung haben die Staatsdepeschen den Vorrang vor den anderen Telegrammen.

Art. 6.

Die Staats- und Dienstdepeschen können unter allen Umständen in Geheimschrift abgefaßt werden.

Die Privatdepeschen können zwischen zwei Staaten, welche diese Art der Correspondent gestatten,« in Geheimschrift ausgewechselt werden.

Die Staaten, welche abgehende und ankommende Privatdepeschen in Geheimschrift nicht gestatten, sind, vorbehaltlich der im Artikel 8 bezeichneten Diensteinstellung, gehalten, dieselben durch ihr Gebiet transitiren zu lassen.

Art. 7.

Die hohen contrahirenden Theile behalten sich das Recht vor, die Beförderung jeder Privatdepesche zu verhindern, welche für die Sicherheit des Staates gefährlich erscheint, oder gegen die Landesgeseze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.

Art. 8.

Jede Regierung behält sich ferner das Recht vor, den internationalen Telegrapheudienst, wenn sie es für nothwendig erachtet, sei es überhaupt oder nur auf gewissen Linien und für gewisse Arten von Correspondenzen, auf unbestimmte Zeit einzustellen, wobei ihr die Verpflichtung obliegt, hievon sofort jeder der übrigen contrahirenden Regierungen Kenntuiß zu geben.

Art. 9.

Die hohen contrahirenden Theile verpflichten sich, jedem Absender die verschiedenen Anordnungen zugänglich zu machen, welche die Verwaltungen der contrahirenden Staaten getroffen haben, um die Beförderung und Bestellung der Correspondenzen zu sichern und zu ci-leichtern.

Ebenso verpflichten sie sich, denselben die von irgend einem anderen Staate getroffenen und veröffentlichten Bestimmungen über die Anwendung besonderer Beförderungs- und Bestellungsmittel benüzen zu lassen.

1086 Art. 10.

Die hohen contrahirenden Theile erklären, für die Anfertigung der internationalen Tarife nachstehende Grundlagen anzunehmen: Die Taxe für alle zwischen den Stationen von je zwei der contrahirenden Staaten auf dem nämlichen Wege gewechselten Depeschen soll eine einheitliche sein. Jedoch kann in Europa ein und derselbe Staat, hinsichtlich der Anwendung der einheitlichen Taxe, in höchstens zwei» große Gebiete abgetheilt werden.

Der Gebührensaz wird von Staat zu Staat im Einvernehmen zwischen den Regierungen der äußersten und der dazwischen gelegen Staaten festgestellt.

Die auf den telegraphischen Verkehr zwischen den contrahirenden Staaten anwendbaren Tarife können zu jeder Zeit im gemeinsamen Einverständnisse abgeändert werden.

Der Franken bildet die Münzeinheit für die Aufstellung der internationalen Tarife.

Art. 11.

Die auf den internationalen Telegraphendienst der contrahirenden Staaten bezüglichen Depeschen werden auf dem ganzen Neze der genannten Staaten taxfrei befördert.

Art. 12.

Die hohen contrahirenden Theile sind sich gegenseitig über die von jedem derselben erhobenen Taxen Rechnung schuldig.

Art. 13.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sind durch ein Reglement ergänzt, dessen Bestimmungen im gemeinsamen Einverständnisse jederzeit durch die Verwaltungen der contrahirenden Staaten abgeändert werden können.

Art. 14.

Ein unter die höhere Verwaltungsbehörde einer durch das Reglement hiefür bezeichneten Vertragsregierung gestelltes Centralorgan wird beauftragt, die verschiedenen auf die internationale Télégraphie bezüglichen Mittheilungen zu sammeln, zu ordnen und zu publiziren; die in Bezug auf die Tarife und das internationale Reglement gewünschten Abänderungen den Verwaltungen vorzu-

1087 legen, die angenommenen Aenderungen in gehöriger Weise bekannt zu machen und überhaupt alle Untersuchungen vorzunehmen und alle Arbeiten auszuführen, welche ihm im Interesse der internationalen Télégraphie zugewiesen werden.

Die Kosten, welche dieses Organ verursacht, werden durch sämmtliche Verwaltungen der Vertragsstaaten getragen.

Art. 15.

Der Tarif und das Reglement, welche durch die Art. 10 und 13 vorgesehen sind, werden dem gegenwärtigen Vertrage beigegeben.

Sie haben die gleiche Gültigkeit und treten gleichzeitig mit demselben in Kraft.

Sie werden Revisionen unterworfen, bei welchen alle betheiligten Staaten sich vertreten lassen können.

Zu diesem Zweke sollen periodisch administrative (Konferenzen stattfinden, wobei jede Conferenz selbst Ort und Zeit des nächsten Zusammentritts bezeichnet.

Art. 16.

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Diese Konferenzen bestehen aus den die Verwaltungen der contrahirenden Staaten vertretenden Abgeordneten.

Bei den Verhandlungen hat jede Verwaltung eine Stimme mit dem Vorbehalt jedoch, daß, wenn es sich um verschiedene Verwaltungen einer gleichen Staatsregierung handelt, ein bezügliches Begehren auf diplomatischem Wege und vor der Eröffnung der Konferenzen an die Regierung desjenigen Landes gestellt werde, in welchem die Konferenz stattfinden soll, sowie daß jede Verwaltung durch eine besondere Abordnung vertreten sei.

Die aus den Verhandlungen der Konferenzen sich ergebenden Revisionen können erst nach erfolgter Zustimmung aller Regierungen der contrahirenden Staaten in Kraft treten.

Art. 17.

Die hohen contrahirenden Theile beh 'Iten sich beziehungsweise das Recht vor, abgesondert unter sich besondere Uebereinkommen jeder Art über solche Theile des Dienstes abzuschließen, bei welchen nicht die Gesammtheit der Staaten interessili ist.

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Art. 18.

Den Staaten, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht Theil genommen haben, wird auf ihr Begehren der Beitritt zu demselben gestattet.

Von diesem Beitritte wird demjenigen der contrahirenden Staaten, in welchem die lezte Conferenz stattgefunden hat, auf diplomatischem Woge Kenntniß gegeben und durch diesen Staat allen übrigen.

Der Beitritt sehließt von Rechtswegen die Zustimmung zu allen Klauseln und die Theilnahme an allen Vortheilen in sich, welche in diesem Vertrage stipulirt worden sind.

Art. 19.

Die telegraphischen Beziehungen mit den dem Vertrage nicht beitretenden Staaten oder Privatunternehmungen werden im Interesse einer fortwährenden Weiterentwiklung der Verbindungen durch das in Art. 13 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehene Dienstreglement geordnet.

Art. 20.

Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Januar 1876 (neue Zeitrechnung) an vollzogen werden und bleibt auf unbestimmte Zeit und Ins nach Verfluli eines Jahres, vom Tage der Aufkündung an gerechnet, in Kraft.

Die Kündigung des Vertrages hat nur für denjenigen Staat Gültigkeit, welcher dieselbe ausgesprochen hat. Für die übrigen contrahirenden Theile bleibt der Vertrag in Kraft.

Art. 21.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratilizirt und die Ratifikationen, sollen in möglichst kurzer Frist in St. Petersburg ausgewechselt werden.

1089 Zur Urkunde dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

So geschehen zu St. Petersburg den 10/22. Juli 1875.

Sig.

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

Hammer, eidg. Oberst.

Heinrich VII. Heuss.

Langenau.

Errembault von Dndzeele.

K. von Vind.

Der Marquis von Bedmar.

General Le Fio.

Marcoran.

R. Barbolaui.

F. P. van der Hoeven.

fl ,, Abdulrahim.

Figanière.

v ,, Baron Jomini.

,, Due.

,,

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IV.

Kiamil.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Entwurf eines eidg. Forstgesezes.

(Vom 3. Dezember 1875.)

Mit Bundesbeschluß betreffend die Errichtung eines eidg.

Forstinspektorates vom 24. Christmonat 1874 *) wurde (in Art. 2) der Bundesrath eingeladen, einen Gesezesentwurf über die weitere Ausführung des Art. 24 der revidirten Bundesverfassung vorzubereiten und der Bundesversammlung vorzulegen.

Der Art. 24 lautet: ,,Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei im Hochgebirg.

,,Er wird die Korrektion ihrer Quellengebiete unterstüzen und die nöthigen schüzenden Bestimmungen zur Erhaltung dieser Werke und der schon vorhandenen Waldungen aufstellen."

Indem wir obiger Einladung anmit nachkommen, machen wir zunächst darauf aufmerksam, daß der Art. 24 die Wasserbau- und Forstpolizei zugleich in sich faßt.

Wenn nun auch die beiden Fächer in manchen Fällen der Praxis unterstüzend und ergänzend in einander greifen, so berühren *) A. S. Bd. I, S. 494.

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18.12.1875

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