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XXXVII. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland '

:

(Vom 26. August 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Passung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen Seit dem XXXIV. Bericht sind grundlegende Änderungen in der Handhabung der Einfuhrbeschränkungen nicht vorgenommen worden.. Dazu war einmal kein Anlass vorhanden, weil auch die allgemeine Wirtschaftslage immer noch das gleiche Gesamtbild auf wies, und sodann hätten wir es ohnehin auch nicht als angezeigt erachtet, ohne wirklich zwingende Gründe über die Eichtlinien hinauszugehen, wie sie die eidgenössischen Eäte durch Genehmigung des XXXIV. Berichtes als richtig anerkannt hatten.

1. Was zunächst den industriellen Sektor anbelangt, so hat im grossen und ganzen die Hochkonjunktur angehalten, so dass die Kreise aus Handel und Industrie selber im allgemeinen der Auffassung sind, dass keine zwingenden Gründe für eine staatliche Lenkung der Einfuhr bestehen. Selbst Industrien, die infolge einer Sättigung des Inlandmarktes und wegen geringerer Nachfrage aus dem Ausland oder entsprechenden Konkurrenzverhältnissen bereits einen Beschäftigungsrückgang aufweisen, haben sich, angesichts der Gesamtlage der schweizerischen Wirtschaft, in der Geltendmachung von Schutzbegehren Zurückhaltung auferlegt oder, wo solche trotzdem eingereicht wurden, sich

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den Gründen, welche zu einer Ablehnung führen mussten, nicht: verschlossen.

Es wäre in der Tat auch heute nicht zu verantworten, alte Einfuhrbeschränkungen zu reaktivieren oder gar neue zu erlassen, nachdem immer noch ein grosses Kontingent ausländischer Arbeitskräfte in den schweizerischen Produktionsapparat eingeschaltet ist.

Diese Konzeption tritt dadurch in Erscheinung, dass während der Berichtsperiode auf dem industriellen Sektor' nicht nur keine Importerschwerungen irgendwelcher Art angeordnet wurden, sondern, wo solche noch von früher her bestanden hatten, wie dies bei den Motorlastwagen und Traktoren zutraf, auch diese in der Folge noch derart weitergehend gelockert worden sind, dass praktisch von einer Schutzmassnahme wohl nicht mehr die Eede sein kann.

2. Im Gegensatz hiezu steht die Handhabung der Einfuhrbeschränkungen für l a n d w i r t s c h a f t l i c h e P r o d u k t e . Zwar wurden auch hier keine neuen Beschränkungen erlassen, von der Erwägung ausgehend, dass die Landwirtschaft letzten Endes einen Teil der schweizerischen Wirtschaft als solcher darstelle und, weil letztere allgemein eine günstige Konstellation aufweist, es sich nicht hätte verantworten lassen, die Agrarwirtschaft unverhältnismässig zu privilegieren. ; Es war ja zweifellos von Anfang an auch nie die Absicht, den landwirtschaftlichen Kreisen unter den übrigen Wirtschaftsgruppen eine überbetonte Sonderstellung einzuräumen. Schon in der Botschaft des Bundesrates vom 17. März 1944 an die Bundesversammlung zu einem Bundesbeschluss über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der Landwirtschaft für die Kriegs- und Nachkriegszeit, die zweifellos für die Begründung der in der Folge in der Form des Vollmachten-Bundesratsbeschlusses vom S.November 1944 erlassenen Eegelung herangezogen werden kann und die materiell von den eidgenössischen Bäten nicht beanstandet wurde, ist zu Artikel 3 u. a. folgendes gesagt: «Es ist ganz selbstverständlich, dass alle diese Massnahmen nicht einseitig unter dem Gesichtswinkel der landwirtschaftlichen Interessen, sondern ebensosehr unter Mitberücksichtigung der Lebens- und .Tragfähigkeit der übrigen Wirtschaftsgruppen getroffen werden müssen.» Hieraus haben wir geschlossen, dass auch im Rahmen der Eiufuhrpolitik ein vernünftiger und gesunder Ausgleich zwischen der
Landwirtschaft einerseits und den übrigen Wirtschaftsgruppen anderseits zu finden sei.

Dieser Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom S.November 1944 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der Landwirtschaft für die Kriegs- und Nachkriegszeit ist auch deshalb angezeigt, weil er, wie bereits im XXXIV. Bericht erwähnt, als Ausgangspunkt für die Reaktivierung der alten, schon vor dem Kriege erlassenen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche Produkte diente. Diese Konzession wurde schon von Anfang an an die Landwirtschaft gemacht, und sie ist, wo immer ein Bedürfnis dafür vorhanden war, bis heute aufrechterhalten worden. Tatsache ist denn auch, dass die klassischen Agrarprodukte wie Früchte, Gemüse und Wein nach wie vor eines .Schutzes insofern teilhaftig sind, als die betreffenden, in den dreissiger Jahren erlassenen Einfuhrbeschränkungen gehandhabt werden,

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indem stetig eine Anpassung der Importe an die inländische Produktion vorgenommen wird.

Was nun die Handhabung der Einfuhrbeschränkungen für die einzelnen landwirtschaftlichen Produkte betrifft, so ist hiezu folgendes zu bemerken.

a. Mit Bezug auf Früchte und Gemüse gilt in Anlehnung an die in Artikel 3 des Bundesratsbeschlusses vom 3. November 1944 aufgezeichnete Zielsetzung, wonach der Absatz der einheimischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu Preisen, die den Produktionskosten bei rationeller Betriebsführung entsprechen, sicherzustellen ist, der Grundsatz, dass die Einfuhr nur zugelassen wird, soweit sie als Ergänzung des inländischen Angebots zur Bedarfsdeckung notwendig ist. Das heisst mit andern Worten, dass der Verwertung der inländischen Produktion bei angemessenen Preisen gegenüber dem Import das Primat zukommt. Der zitierte Bundesratsbeschluss sagt aber weiter, dass dort, wo die Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte gelenkt wird, auf die Interessen der Gesamtwirtschaft und auf die ökonomische Lage der übrigen Bevölkerungsgruppen Eücksicht zu nehmen sei. In der Eichtung dieses weitern Grundsatzes liegt es auch, wenn die Importbeschränkungen für ein einzelnes Produkt jeweils auch nur auf.den Inlandanfall des gleichen Produkts abgestimmt werden. So hiesse es z. B. den Bedürfnissen der Konsumenten nicht genügend Eechnung tragen, wenn eine Importlenkung auch auf Produkte ausgedehnt würde, die im Inland überhaupt nicht erzeugt werden (z. B. Orangen in Konkurrenz zu Äpfeln), oder wenn man, um den Absatz eines bestimmten Produktes, das im Inland in genügenden Mengen vorhanden ist (z. B. Kabis), zu fördern, die Einfuhr nicht nur dieses, sondern auch eines verwandten Produktes, das im Inland ebenfalls erzeugt wird (z. B. Blumenkohl), beschränken würde. Im letztern Falle wird aber jeweils immerhin tunlichst danach getrachtet, derartige gleichzeitig mit schweizerischen Produkten auf dem Markt erscheinende sog.

Konkurrenzprodukte ausländischer Provenienz in vernünftigen Grenzen zu halten. Ein Anpassen von Inlandabsatz und Import gleicher Produkte entspricht konstanter Praxis und stellt nach unserem Dafürhalten einen angemessenen Ausgleich dar zwischen der Schutzwürdigkeit der Landwirtschaft einerseits und der Berücksichtigung der übrigen Bevölkerungsklassen anderseits.

Ein Abweichen hiervon im
Sinne einer Verschärfung der Einfuhrbeschränkungen würde nicht nur der Landwirtschaft ein übermässiges Privilegium einräumen, sondern würde zweifellos auch beim Konsumenten, auf dessen Geschmacksrichtung damit von Staates wegen Einfluss genommen würde, grosse Verstimmung hervorrufen.

Zur Behandlung von Importfragen auf dem Früchte- und Gemüsesektor stehen den staatlichen Durchführungsorganen Fachkommissionen beratend zur Seite, die sich aus Vertretern von Produktion, Handel, der verarbeitenden Industrie und der Konsumentenschaft zusammensetzen.

fe. Was im weitern den Wein anbelangt, so wird auf dieses Problem als solches an anderer Stelle dieses Berichtes (Abschnitt II) näher eingetreten

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werden. Wir beschränken uns in diesem Zusammenhange auf die Anführung' derjenigen Massnahmen, welche den Weinimport betreffen.

· Mit Bezug auf den Weisswein sei zunächst erwähnt, dass für die Einfuhr von kuranten Weissweinen im Interesse des Absatzes einheimischer Weissweine seit 1. Oktober 1947 keine1 Bewilligungen mehr erteilt werden; solche werden nur noch verabfolgt für geringe Mengen Qualitätsweine sowie für Weissweine zur Essig- und Wermutfabrikation. Eine derartige Massnahme wurde möglich, weil in den Handelsverträgen allgemein keine Kontingente für kurante Weissweine festgesetzt sind.

Etwas anders gestalten sich die Verhältnisse hinsichtlich der Einfuhr von Eotwein. Besteht zwar kein Verbot für die Einfuhr gewisser Botweine, so ist diese doch kontingentiert. /Verschiedenen Begehren aus Kreisen der Weinwirtschaft stattgebend, wird auch laufend .geprüft, ob allenfalls solche Kontingente der Aufnahmefähigkeit des Schweizermarktes besser angepasst werden können. Ein solches Vorgehen ist natürlich dort immer mit Schwierigkeiten verbunden, wo handelsvertraglich festgelegte Kontingente eine Reduktion erfahren soüen, was selbstverständlich immer nur auf dem Verhandlungswege geschehen kann. Solche Verhandlungen gestalten sich begreiflicherweise auch immer um so schwieriger, wenn gleichzeitig versucht wird, den Export bestimmter schweizerischer Produkte zu fördern; so können die landwirtschaftlichen Belange als solche dort in Widerstreit miteinander geraten, wo von der Landwirtschaft eine Eindämmung der Weinimporte, zugleich aber die Förderung des Exportes, z.B. von Zuchtvieh, verlangt wird. Auf diesen Umstand besonders hinzuweisen, möchten wir bei dieser Gelegenheit nicht unterlassen, um einmal in eindrücklicher Weise darzutun, dass auch die Landwirtschaft bei der Geltendmachung ihrer Einfuhrschutzmassnahmen Mass halten sollte, könnte sich doch sonst die unerfreuliche Tatsache ergeben, dass ihr eigener Export notleidend wird. Es ist1 dies ein aufschlussreiches Beispiel für die Wechselwirkungen zwischen Import und Export, denen da und dort leider zu wenig Bedeutung beigemessen wird.

Die Frage einer Beduktion von Einfuhrkontingenten für Eotweine ist in zwei Fällen bereits über das Stadium der Prüfung hinausgelangt. So konnte für die Einfuhr ;aus Italien, gegenüber welchem Lande zurzeit keine
besondern vertraglichen Bindungen bestehen, das Kontingent, das vor dem Kriege noch 460 000 hl betragen hatte, autonom auf 325 000 hl herabgesetzt werden, und in den Verhandlungen mit Griechenland ist es gelungen, das Vertragskontingent von 30 000 auf 20 000 hl zu reduzieren.

Schliesslich sei auch hier schon darauf hingewiesen, dass die Einfuhr. beschränkungen ebenfalls in den Dienst der Übernahmepflicht von Weisswein gestellt worden sind, und zwar gemäss Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1948 über die Abnahme von Weisswein. In diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit der Einfuhr von Eotwein ohne Einfuhrbewilligung unter Em> richtung eines erhöhten Zolles (Überzoll) beseitigt worden. Damit können nun .

sämtliche Importe in die Übernahmepflicht einbezogen werden. Die Beseitigung

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der Möglichkeit, Botwein gegen Entrichtung eines Überzolls ohne Bewilligung und daher über die festgesetzten Kontingente hinaus einzuführen, wäre allerdings (wie beim Weisswein schon seit 1944) auch dann erfolgt, wenn sie nicht als technisches Hilfsmittel für die Durchführung der Übernahmepflicht für Weisswein notwendig gewesen wäre. Es handelt sich nämlich hiebei um eines der Begehren der schweizerischen Weinwirtschaft, dessen Eealisierung bereits zugesagt war, bevor die Weisswein-Übernahmeaktion schon bestimmte Formen angenommen hatte.

II. Massnahmen zum Schutze der nationalen Produktion Weinbau Mit unserm XIII. Bericht vom 11. September 1936 gaben wir Ihnen von den zur Sicherung der rationellen Verwertung der Weinernte und zur Hebung der Qualitätsproduktion getroffenen Massnahmen Kenntnis. Die geschichtliche Darstellung der staatlichen Interventionen zeigte deutlich, dass unsere Weinwirtschaft periodischen Schwankungen ausgesetzt war, die die Existenz der weinbäuerlichen Bevölkerung gefährden konnten.

Die Hilfe der Behörden beschränkte sich nach der Schaffung des Weinbaufonds (Bundesratsbeschluss vom 1. September 1936) hauptsächlich auf Massnahmen zur Förderung der alkoholfreien Traubenverwertung und zur Milderung der Folgen von Frostschäden.

Bis 1939 sowie während des Krieges konnten die einheimischen Weine auf normale Weise abgesetzt werden. Die Nachfrage stieg insbesondere in den Jahren 1945 und 1946, in welchem Jahre die Aufhebung der Preiskontrolle für den Wein erfolgte. Bei den letzten Ernten, welche gute Qualitäten ergaben, verzeichneten die Weinpreise eine unverantwortliche Erhöhung. Im Herbst 1947 nahm der Absatz der Weissweinè kritische Formen an. Mehrere aufeinander folgende gute Weinernten, die von einer starken Einfuhr sowie einer Abnahme des Konsums an Weissweinen zugunsten der roten Sorten und anderer Getränke begleitet waren, führten die einheimische Weinwirtschaft in einen Engpass. Die durch den Bundesratsbeschluss vom 12. Juli 1944 eingeführte Buch- und Kellerkontrolle verschärfte die Lage noch in jenen Gebieten, die Wein von geringerer Qualität hervorbringen.

Gegenwärtig liegen noch ca. 50 Millionen Liter Wein der Ernten 1946 und 1947 in den Kellereien, so dass das Unterbringen der nächsten Ernte, die auf ungefähr 80--100 Millionen Liter geschätzt wird, grosse, Besorgnis
erregt.

Um die Bedeutung dieser Zahlen ermessen zu können, muss man sich vergegenwärtigen, dass der jährliche Weissweinkonsum in unserm Lande 40--45 Millionen Liter nicht übersteigt.

Die Gesundung der Weinwirtschaft stellt ein vielseitiges Problem dar, das durch sofort wirkende Massnahmen und auf kürzere oder längere Sicht berechnete Eingriffe gelöst werden sollte.

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Als Sofortmaäsnahme stimmte die konsultative Kommission für die schweizerische Weinwirtschaft ohne Opposition mit 28 Stimmen von 80 Stimmberechtigten der Übernahme von höchstens 20 Millionen Liter einheimischen und verschnittenen Weissweines aus den alten Beständen sowie einer bestimmten Menge kleiner Ì947er Weissweine zu.

Auch die nachfolgenden Magsnahmeri verdienen eine ganz besondere Aufmerksamkeit: Organisation des Tafeltraubenverkaufes in der Weise, dass deren Konsum gesteigert wird und selbst die entlegenen Gebiete erreicht werden; Verbreitung des Sauser-Konsums, um die einzukellernden Mengen Wein zu vermindern; Propaganda zugunsten des Weines, um den Konsumrückgahg zu bremsen und'den Weisswein beliebter zu machen.

Auf lange Sicht müssen weitere Massnahmen beschlossen werden, sei es zur Erzielung einer Umstellung von weissen auf rote Gewächse, sei es zur Verkleinerung der mit weissen Reben bestockten Flächen. Auch der Anbau von speziellen Tafeltraubensorten kann mit einiger Erfolgsmöglichkeit in Betracht gezogen werden.

' D i e Übernahme . ' , · · ' Die Übernahme von höchstens 20, Millionen Liter Weisswein durch die Importeure und Weinhändler wurde durch eine Vereinbarung zwischen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und den interessierten Verbänden, beschlossen. Die Vereinbarung bezeichnet die Importeure, welche die Weine übernehmen müssen, bestimmt die Berechnung der Zuteilung sowie die Frist zur Durchführung der Übernahme. Die Ankaufs- und Verkaufspreise sind ebenfalls darin enthalten..

Der Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1948 .über die Übernahme von Weisswein bekräftigt die in der Vereinbarung vorgesehenen Massnahmen. Er knüpft bis auf weiteres an die Erteilung der Einfuhrbewilligungen die Bedingung zur Übernahme von «Aktionswein» und sieht Sanktionen vor.

Der Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1948 über die Ergänzung .des Bundesratsbeschlusses zum Schutze des Weinbaues und zur Förderung des Absatzes einheimischer Weinprodukte soll die im Bundesratsbeschluss vom 1. September 1986 vorgesehenen Massnahmen auf lange Sicht ergänzen. Ein Beb- und Weinbaukataster soll errichtet . werden, um die Zone abzugrenzen, wo der Rebbau geschützt und erhalten werden kann.

: Der. erwähnte Beschluss ermöglicht sodann die Förderung der Qualitätsproduktion und die Erneuerung der Weinberge mit
passenden Sorten, insbesondere mit Rotweinreben. Er sieht ausserdem die Förderung der beruflichen Ausbildung auf dem Gebiete des Weinbaues, der Weinbereitung und -behand-

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lung vor, welche Massnahmen die zweckrnässigsten Mittel zur Verbesserung der Qualität der Produkte und zur Erleichterung des Absatzes der einheimischen Weine sein dürften.

Mit Hilfe des Beratungsdienstes auf dem Gebiete der Weinbereitung und -behandlung, wie er in diesem Beschluss vorgesehen ist, soll eine rationelle Verwertung der Ernten erzielt werden.

III. Zahlungsverkehr A. Clearingvorschüsse und Kredite des Bundes auf Grund von Zahlungsabkommen mit dem Ausland 1. Clearingvorschüsse des Bundes im Verrechnungsverkehr mit Deutschland Der Stand der Vorschüsse des Bundes im Clearing mit Deutschland hat seit unserer Berichterstattung im XXXIV. Bericht keine wesentliche Veränderung erfahren.

Situation am 30. Juni 1948 Am 80. Juni 1948 belief sich der Bundesvorschuss auf Grund transfergarantierter Auszahlungen auf Fr. l Der Saldo des Bundesvorschusses auf dem Beiseverkehrskonto betrug » Im Eahmen des Kohlenkredits hatte der Bund einschliesslich Finanzierungskosten vorgeschossen », und garantiert » Die Gesamtverpflichtungen des Bundes aus Vorschüssen und Garantieleistung beliefen sich somit am 30. Juni 1948 auf Fr. l Diese Belastung des Bundes wird durch die folgenden voraussichtlichen Clearingeingänge eine Verminderung erfahren : Auf dem sogenannten Abwicklungskonto, auf welchem die Clearingeinzahlungen schweizerischer Schuldner seit der Unmöglichkeit ihrer Weiterleitung nach Deutschland vorläufig gutgeschrieben wurden, stehen zu Buch Fr. 58 624 000 Aus noch nicht einbezahlten Glearingausständen sind noch zu erwarten . . . . » 4 700 000 Aus deutschen Warenlagern in der Schweiz, deren Erlös clearingeinzahlungspflichtig ist, kann schätzungsweise noch gerechnet werden mit Einzahlungen von » 1800000 womit sich ein Gesamtengagement des Bundes ergeben wird von

»

014 748 000 9107000 22 500 000 90 000 000

136 350 000

65124000

Fr. l 071 226 000

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Im XXXIV. Bericht erwähnten wir, dass es politisch wie auch wirtschaftlich noch an den Voraussetzungen für eine zwischenstaatliche Eegelung der Amortisation der Clearingvorschüsse des Bundes und der Erfüllung der deutschen Verpflichtungen aus dem Kohlenkredit fehle. Heute müssen wir leider feststellen, dass die erwünschte Klärung der Situation immer noch auf sich warten lässt. Wenn es auch gelungen ist, mit den verschiedenen Zonen. Deutschlands einen gewissen Handelsverkehr wieder anzubahnen, so blieb dessen Umfang doch noch sehr bescheiden. Allerdings hat sich die Einfuhr aus Deutschland im Jahre 1947 gegenüber 1946 verdreifacht, und die Ausfuhr stieg auf das Doppelte an. Das erste Halbjahr 1948 brachte eine erhebliche weitere Umsatzsteigerung. Das will aber wenig besagen, denn bei einer Einfuhr aus Deutschland von 133,4 Millionen Franken im Jahr 1947 und 144 Millionen Franken im ersten Semester 1948 und einer Ausfuhr nach Deutschland in den gleichen Perioden von 15,5 bzw. 37 Millionen Franken kann noch bei weitem nicht von einer Normalisierung des Warenaustausches mit Deutschland gesprochen werden, beträgt doch jene Einfuhr im Jahre 1947 nur knapp 3 % und diejenige im ersten Semester 1948 immer noch nur 4,57 % unserer Gesamteinfuhr gegen 22--27 % in der Vorkriegszeit und rund 33 % im Jahr. 1913, während die erzielten Ausfuhren im Jahr 1947 und im ersten Semester 1948 sogar nur 0,5 % bzw. 2,35 % der Gesamtausfuhr ausmachen gegen 15--22 % in den Vorkriegsjahren und 22,2 % im Jahre 1913. Berücksichtigen wir die Geldentwertung und die Preissteigerungen, so würde dem normalerweise auf .Deutschland entfallenden Anteil an unserem Exportvolumen von 15--22 % heute ein Ausfuhrwert von mindestens 300 Millionen Franken entsprechen. Mengenmässig betrugen unsere Importe aus Deutschland im Jahre 1947 30,5% derjenigen im Jahre 1938, und die Exporte erreichten bloss 1,7 % der Ausfuhr nach Deutschland im Jahr 1938.

Es zeigen diese Zahlen zunächst, dass die schwerwiegenden Auswirkungen, welche der Wegfäll Deutschlands als wirtschaftlicher Faktor, wie er mit dem Zusammenbruch dieses Landes im Jahre 1945 eingetreten ist, für unsere Wirtschaft, wie übrigens für diejenige von ganz Europa, mit sich brachte, noch keineswegs überwunden sind. Unsere Wirtschaft hat sich allerdings den neuen Verhältnissen anzupassen gesucht,
indem sie die durch den Wegfall Deutschlands entstandene Lücke durch andere Bezugsquellen und andere Abnehmer auszufüllen trachtete. Angesichts des gewaltigen Umfangs des Ausfalles und der ungeheuren Zerrüttung der Wirtschaft, die der Krieg in der ganzen Welt hinterlassen hat, konnte ihr dies jedoch unmöglich in der verhältnismässig kurzen Zeit seit dem Kriegsende in auch nur annähernd befriedigender Weise gelingen. Die noch andauernde Hochkonjunktur mag darüber vorderhand etwas hinwegtäuschen. Mit ihrem Eückgang wird sich aber mit aller Deutlichkeit zeigen, dass das Problem noch keineswegs gelöst ist und wohl kaum je gelöst werden kann, wenn nicht Deutschland wieder in die europäische Wirtschaft eingeschaltet wird. Diese Wiedereinschaltung wird um so schwieriger, je länger sie auf sich warten lässt.

42 Die angeführten Ein- und Ausfuhrziffern zeigen aber weiter, dass der Warenverkehr mit Deutschland sich bis jetzt ganz einseitig zugunsten der deutschen Ausfuhr nach der Schweiz entwickelt hat. Unsere Bemühungen, der Ausfuhr schweizerischer Waren nach Deutschland und der Bezahlung schweizerischer Dienstleistungen -- vorn Transfer der Erträgnisse schweizerischer Kapitalanlagen in Deutschland ganz zu schweigen -- eine angemessene Berücksichtigung zu verschaffen, vermochten leider noch keine namhaften Ergebnisse zu erzielen. Der harte Kampf um die Berücksichtigung dieser Interessen im Eahmen der Möglichkeiten, die zahlungsmässig gegeben wären, zeigt, dass ein Vorstoss in der Eichtung auf Abtragung der alten Clearingschulden heute schon vom rein wirtschaftlichen Standpunkt aus auf unüberwindlichen Widerstand stossen würde, gegen den anzukämpfen die Situation im Zahlungsverkehr mit' Deutschland noch keinen genügenden Kückhalt zu geben vermag. Dazu kommen die sattsam bekannten und unvermindert weiterbestehenden Schwierigkeiten politischer Natur, welche die Aufnahme der Diskussion über die Amortisation der Clearingvorschüsse vorderhand ausschliessen. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Umständen auch mit den an den Vorschüssen im Clearing mit Deutschland mitbeteiligten Ländern (Österreich, Polen, Belgien, Holland und Norwegen) eine Verständigung über die Liquidierung der auf sie entfallenden Anteile noch nicht möglich war.

2. Clearingvorschüsse des Bundes im Verrechnungsverkehr mit Italien Auch diese Vorschüsse bestehen ohne wesentliche Veränderungen weiter.

Sie beliefen sich am 30. Juni 1948 auf folgende Beträge; Clearingvorschuss des Bundes (Saldo des Spezialkontos II) Fr. 128 525 014 Vom Bund garantiertes Guthaben der SBB . . . . . . . » 45 884 075 Forderung des Bundes aus der Ablösung des Bankenkredites » 57 000 000 Im XXXVI. Bericht erwähnten wir, dass bei den Verhandlungen vom Oktober 1947, die zum Abschluss eines Handelsabkommens und eines Zahlungsprotokolls führten, noch keine generelle Tilgung der alten schweizerischen Guthaben eingeleitet werden konnte, da die italienische Eegierung, die immerhin die Schulden Italiens gegenüber der Schweiz in.vollem Urnfang anerkannte, erklärte, hiezu noch nicht in der Lage zu sein. Die Schuldanerkennung Italiens bezog sich auf die alten Clearingguthaben
(private kommerzielle Clearingforderungen) wie auch auf die Guthaben des Bundes aus Clearingvorschüssen.

Trotzdem die italienische Delegation es grundsätzlich ablehnte, auf die Frage einer systematischen Amortisation einzutreten, konnten doch bestimmte Zugeständnisse Italiens erwirkt werden, die eine gewisse, wenn auch beschränkte Eeduktion der Clearingvorschüsse ermöglichten und überdies die Grundlage für eine eventuelle spätere Abtragung der Bundesguthaben schufen.

Von dem in der Zeit von 1945 bis Oktober 1947 bei den Schweizerischen Bundesbahnen aufgelaufenen Saldo zugunsten der Italienischen Staatsbahnen aus dem gegenseitigen Bahnabrechnungsverkebj konnte ein Teilbetrag von

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ca. 6 Millionen Schweizerfranken für die Amortisation des alten bundesgarantierten. Guthabens der Schweizerischen Bundesbahnen gegenüber den Italienischen Staatsbahnen auf Sonderkonto I, welches per 81. Dezember 1946 Fr. 51 045 811 betrug, verwendet werden. Ferner wurde vereinbart, dass alte schweizerische Clearingguthaben nach Prüfung des einzelnen Falles zum Mittelkurs in Lire konvertiert und in Italien neu investiert werden können. ^Damit wurde eine weitere Aniortisationsmöglichkeit sowohl für die privaten Clearingforderungen wie auch für. die Forderungen des Bundes geschaffen, deren Realisierung allerdings davon abhängt, dass die jeweiligen Liredisponibilitäten Italiens den italienischen Behörden erlauben, auf solche Gesuche einzutreten. Durch die Investition; grösserer Lirebeträge in einem Schweizerhaus in Mailand und in einer Schweizerschule in Born konnte bis jetzt für einzelne Forderungen des Bundes, wie beispielsweise diejenigen für die Kosten der Vertretung italienischer Interessen im Ausland, die Amortisation eingeleitet werden. Es bestehen weitere italienische Projekte, bei deren Durchführung unter Umständen die Investition von Bundesguthaben ebenfalls in Frage kommen könnte.

3. Kredite dos Bundes auf Grund von Zahlungsabkommen Die im XXXIV. Bericht zusammenfassend erörterten Kredite, die der Bund verschiedenen Staaten im Rahmen der mit ihnen abgeschlossenen Zahlungsabkommen gewährte, haben seither einzig durch den Kredit an Schweden in Höhe von-30 Millionen Franken, über den nachstehend im Abschnitt E, Ziffer 16, berichtet wird, eine Vermehrung erfahren, während anderseits der Kredit an die Tschechoslowakei von-10 Millionen Franken, der seit 1946 nicht mehr in Anspruch genommen war, am 81. Mai 1948 mit dem Ablauf des Zahlungsabkommens mit der Tschechoslowakei dahingefallen ist. Grösste Zurückhaltung und Vorsicht in der Gewährung derartiger Kredite ist heute mehr als je am Platze. Die gegenwärtige Situation im Waren- und Zahlungsverkehr mit unsern hauptsächlichsten Kreditschuldnern Grossbritannien und Frankreich zeigt dies mit aller Deutlichkeit, rnuss doch der gesamte Gegenwert unserer Warenimporte aus diesen Ländern nebst den übrigen Zahlungen herangezogen werden, um die Bezahlung der Forderungen aus einem den Zahlungsmitteln angepassten Export und Reiseverkehr, sowie die Befriedigung
der Gläubiger aus dem Finanz-, Versicherungs- und Dienstleistungsverkehr sicherstellen zu können, so dass für die Amortisation der Kredite im Budget des Zahlungsverkehrs kein Platz mehr ist, während anderseits eine Rückzahlung auf andere Weise, sei es durch Gold oder freie Devisen, den betreffenden Ländern vorderhand kaum möglich .sein dürfte.

Wenn auch die Gewährung von Währungskrediten in Zukunft nicht mehr in. Frage kommen wird, so bedeutet dies jedoch keineswegs, dass die Schweiz sich nicht weiterhin anstrengen wird, was in ihren Kräften steht, an den Wiederaufbau Europas beizutragen. Sie ist sich der Notwendigkeit der Zusammenarbeit aller Staaten Europas an der Wiederherstellung gesunder Wirtschafts-

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Verhältnisse in Europa voll bewusst und gibt sich vollkommen darüber Rechenschaft, dass sie als im Zentrum Europas gelegener kleiner Staat ein grosses Interesse daran hat, dass die Wirtschaften der für sie als Bezugs- und Lieferländer gleich wichtigen Staaten Europas instand gesetzt werden, sich zu sanieren und auf einer gefestigten Basis weiterzuentwickeln. Die bisherigen Beiträge, welche die Schweiz in verschiedenster Form an den Wiederaufbau geleistet hat, legen für diese Einstellung beredtes Zeugnis ab.

Anderseits kann die Schweiz mit ihren Leistungen nicht über das hinausgehen, was für ihre Wirtschaft tragbar ist. Sie darf es nicht um ihrer eigenen Existenz willen. Sie darf es aber auch nicht im Interesse der Sache, der ihre Beiträge dienen sollen. Es wäre den Wiederaufbaubestrebungen schlecht gedient, würde die Schweiz sich zu ihre Kräfte übersteigenden Leistungen verleiten lassen und sich einer Deroutierung ihrer Wirtschaft aussetzen, auf die Gefahr hin, selbst notleidend zu werden. Eine gesunde schweizerische Wirtschaft liegt im Interesse von ganz Europa.

Innerhalb der ihr durch ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation gesetzten Grenzen wird die Schweiz weiterfahren, im Rahmen der von ihr abgeschlossenen und neu abzuschliessenden Wirtschaftsabkommen ihre Produktion den Vertragspartnern zur Verfügung zu halten und diesen durch die Abnahme ihrer Produkte zu den für die Eindeckung ihres Wiederaufbaubedarfs benötigten Mitteln zu verhelfen. Ihre Finanzlage wird ihr jedoch nicht erlauben, über die bereits gewährten Kredite hinaus weitere Kreditgewährungen grössern Umfangs vorzunehmen; mit den im Verhältnis zu den ihr zur Verfügung stehenden bescheidenen Mitteln schon sehr weitgehenden Kreditgewährungen seit Kriegsende ist die Schweiz bereits an die Grenze des ihr Möglichen gegangen. Eine weitere Belastung durch Kredite des Staates liesse sich nicht verantworten. Angesichts der Situation der Bundesfinanzen, einer Handelsbilanz, die ein Passivum von noch nie gesehenem Ausmass auf weist, des weitgehenden Ausfalls wichtiger Ausgleichsposten, wie sie der Reiseverkehr und der Transfer des Ertrages der im Ausland angelegten Kapitalien in normalen Zeiten erbrachten, und der zunehmenden Gefährdung des Exportvolumens, um nur einige der wichtigsten massgebenden Faktoren zu nennen, ist nicht zu
verkennen, dass weitere Bundeskredite an das Ausland zur Inflation und zu einer Gefährdung der Konvertibilität des Schweizerfrankens führen müssten.

Ob in einzelnen Fällen gewisse Kreditfazilitäten in anderer Form, z. B. durch Vorschüsse privater Banken oder auf dem Wege der Exportrisikogarantie weiterhin in Frage kommen können, wird von Fall zu Fall zu prüfen sein.

Stets wird jedoch eine vorsichtige Abwägung der Risiken in bezug auf die Aufrechterhaltung der Kaufkraft des Schweizerfrankens und seiner allgemeinen Konvertibilität erfolgen müssen.

Die den Niederlanden und Norwegen eingeräumten Währungskredite sind mit der Verlängerung der betreffenden Zahlungsabkommen um l Jahr ebenfalls um l Jahr prolongiert worden. Sie waren am 30. Juni 1948 nicht in

45 Stand der Kreditgewährung und -beanspruchung am 30. Juni 1948 Land

Datum des Abkommens

Art des Kredits

Belgien/ Luxemburg . 13. Okt. 1947 a. Währungskredit 6. Überziehungsmöglichkeit Frankreich . . 16. November 1945 Währungskredit 20. März Überbrückungs1948 kredit (Report der Nationalbank)

Grossbritannien (Sterlinggebiet) 12. März 1946

Dauer

Kreditbetrag

Vorschuss-Saldo abzüglich evtl.

Guthaben bei der Schweiz.

Nationalbank

In Millionen Pranken

1 Jahr

20 O K 12,5

--

20

300

299

3 Monate ab 6. April 1948 verlanj gert bis 1. September 1948

15

15

Überbrückungs3 Monate kredit ab 1. April (Report der 1948 verlänNationalbank) gert bis 1 . Oktober 1948

25

25

3 Jahre

260

237

4 Jahre

25

--

5 Jahre

(SO)

(35,2)

Währungskredit

Niederlande . . 24. Oktober 1945 a. Währungskredit 6. Mai 1946 b. Bankenkredit, zu 85 % vom Bund garantiert c. Überziehungsmöglichkeit auf Konto P (Finanzkonto) Norwegen . . . 15. Juli 1947 Währungs26. Juni 1948 kredit Schweden . . . 30. April 1948 Währungskre it

3 Jahre

--

1

2 Jahre

10

2 Jahre Total

30 706

·

-- 588,5

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Anspruch genommen; desgleichen nicht der an Schweden gewährte Kredit.

Derjenige an die Tschechoslowakei ist, wie bereits erwähnt, mit dem Ablauf des Zahlungsabkommens mit diesem Land hinfällig geworden. Der Kredit an Belgien war vom März 1947 bis und mit Januar 1948 unbenutzt; seit Februar 1948 wurde er in ansteigendem Masse wieder in Anspruch genommen und war am 30. Juni 1948 mit rund 12 Millionen Franken benützt. Frankreich und Grossbritannien sind seit längerer Zeit am Plafond ihrer Währungskredite angelangt. Mit Bücksicht auf die Schwierigkeiten, welchen sich Frankreich infolge seiner Währungsreform im Frühjahr 1948 gegenübergestellt sah, und im Interesse der Aufrechterhaltung der Kontinuität ' im Zahlungsverkehr mit Frankreich wurden diesem Land in Form von 2 Beportgeschäften zwischen der Schweizerischen Nationalbank und der Banque de France zusätzlich 2 Überbrückungskredite in Höhe von 15 und 25 Millionen Franken für die Dauer von je 3 Monaten zur Verfügung gestellt. Nach entsprechender Prolongation müssen diese Kredite bis zum 1. September und 1. Oktober 1948 endgültig zurückbezahlt werden.

(Siehe vorstehende Tabelle) Nach der vorstehenden Zusammenstellung waren am 30. Juni 1948 die Kredite in Höhe von insgesamt 706 Millionen Franken beansprucht mit 588,5 Millionen Franken. Diese Zahlen geben die Situation wieder, wie sie sich aus den bei der Schweizerischen Nationalbank geführten Beatmungen ergibt. Die bei den zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ermächtigten schweizerischen Banken liegenden Schweizerfrankenguthaben der ausländischen ermächtigten Banken sind dabei nicht berücksichtigt. Die Saldi zugunsten der ausländischen ermächtigten Banken beliefen sich am 80. Juni 1948: · im Verkehr mit Belgien/Luxemburg auf. .

17,5 Millionen Franken im Verkehr mit Frankreich auf ' 44,9 Millionen Franken im Verkehr mit Grossbritannien auf . . .

34,0 Millionen Franken In bezug auf die Bückzahlung der Vorschüsse verweisen wir auf die im XXXIV. Bericht gegebenen Aufschlüsse. Mit Norwegen wurde anlässlich der Verlängerung des Zahlungsabkommens und des Kredits um l Jahr vereinbart, dass ein allfälliger Saldo bei Vertragsende von Norwegen in drei gleichmässigen Jahresraten in Gold abgetragen wird. Der Kredit an Schweden ist bis zum Ende der Vertragsdauer, d. h. bis 30. April 1950, durch Warenlieferungen
abzutragen oder in Gold zurückzuzahlen.

B. Goldübernahme durch den Bund Im XXXIV. Bericht sind die Gründe dargelegt worden, die den Bund veranlassten, seit 1943 von der Nationalbank laufend Gold zu übernehmen.

Die namhaften Exporterlöse aus dem Dollarraum und der Frankenbedarf

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. . . .

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fremder Regierungen und humanitärer Institutionen, denen infolge der kriegsbedingten Einfuhrschwierigkeiten nur ein geringer Dollarbedarf gegenüberstand, hatten ein starkes Ansteigen der Gold- und Devisenbestände der Notenbank zur Folge. Parallel dazu ging eine entsprechende Erhöhung des Geldumlaufes, der einen spürbaren Inflationsdruck auslöste. Wir hatten uns deshalb im Frühjahr 1943 bereit erklärt, einen Teil dieser Goldzuflusse auf Eechnung des Bundes zu übernehmen und den Gegenwert am Kapitalmarkt zu beschaffen.

Damit konnte verhütet werden, dass der Geldumlauf allzusehr anstieg. Dem gleichen Ziele diente auch die Sperrung eines Teiles der Exporterlöse und die zeitweilige Abgabe von Goldmünzen durch die Nationalbank.

Seit 1947 ist nun im Verhältnis der Geldmenge zur Gütermenge eine fühlbare Entspannung eingetreten, und zwar hauptsächlich von der Einfuhrseite her, indem die Importe stark anstiegen und bis zur Abfassung dieses Berichtes ein noch nie erreichtes Ausmass angenommen haben. Die der Nationalbank zufliessenden Devisen wurden laufend für die Bezahlung der Einfuhren benötigt, so dass die Aufwärtsbewegung der Währungsreserven fast vollständig zum Stillstand gekommen ist. Die Nationalbank konnte deshalb dem Wunsche der Bundesbehörden entsprechen und sukzessive Bundesgold zurücknehmen.

Der Abbau der Goldbestände wirkte sich für den Bund in einer fühlbaren Entlastung des Zinsaufwandes aus.

Ende Juni 1948 besass der Bund noch für 159 Millionen Franken Gold gegenüber 252 Millionen Ende 1947 und 773 Millionen (ohne Gold aus gesperrten Exporterlösen) Ende 1946.

C. Ausîuhrkontingentierung

Im XXXIV. Bericht haben wir dargelegt, wie uns die Entwicklung der Handels- und Zahlungsbilanz im Verkehr mit verschiedenen Ländern dazu nötigte, die unter normalen Ein- und Ausfuhrverhältnissen lediglich zur Überwachung der Ausfuhrentwicklung bestimmte, wertmässige Ausfuhrkontingentierung mehr und mehr zu einer eigentlichen Ausfuhrbeschränkung im Interesse des Zahlungsverkehrs auszugestalten mit der Zweckbestimmung, den Export den jeweils gegebenen Zahlungsmöglichkeiten anzupassen. Wir gaben Aufschluss über die Organisation und die Grundsätze für die Handhabung der Ausfuhrkontingentierung im Dienste des Zahlungsverkehrs und wiesen darauf hin, dass je nach den Verhältnissen eine Ausfuhrkontingentierung im strengen Sinne mit straffer Verwaltung der festgesetzten Kontingente oder eine solche in abgeschwächter Form mit Varianten von der blossen Überwachung bis zur eigentlichen Bewirtschaftung der Kontingente zur Anwendung gelange.

Wenn'wir damals hervorhoben, dass. auf die Anwendung der Ausfuhr kontiiigentierung als. Mittel zur Anpassung des Exportes an die gegebenen Zahlungsmöglichkeiten nicht werde verzichtet werden können, so lange nicht bei selbsttragendem Zahlungsverkehr ein ungehinderter Export durch eine entsprechende Wareneinfuhr zahlungsmässig gesichert erscheine, so müssen

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wir heute leider feststellen, -dass die seitherige Entwicklung der Verhältnisse im Waren- und Zahlungsverkehr mit- dem Ausland die Möglichkeit einer Auflockerung der Exportbehinderung keineswegs nähergebracht, sondern uns im Gegenteil zu einer wesentlichen Verschärfung der Handhabung der Ausfuhrkontingentierung genötigt hat.

Die seinerzeitigen Befürchtungen der Schweizerischen Nationalbank, durch einen ungehemmten Export zur Übernahme von Gold in einem zu grossen Ausmass gezwungen zu werden, sind allerdings infolge der durch den Mangel an Gold diktierten allgemeinen Tendenz unserer Vertragspartner, jede nicht unbedingt nötige Goldabgabe zu vermeiden, hinfällig geworden. Ist aber mit Goldzuschüssen zum Ausgleich der Zahlungsbilanz nicht mehr zu rechnen, so muss um so peinlicher für die Erhaltung des. Gleichgewichtes zwischen den Mitteln aus der Wareneinfuhr und den die Zahlungsbilanz belastenden Zahlungen für die Warenausfuhr, den Fremdenverkehr, den Kapitalerträgnistransfer usw. gesorgt werden. Nachdem beispielsweise im Verkehr mit dem Sterlinggebiet nunmehr aus dem Ergebnis der Einfuhr und der übrigen Einzahlungen im Zahlungsverkehr allein, d. h. ohne Goldzuschüsse, nicht nur die Exportforderungen, sondern auch die Forderungen aus dem unsichtbaren Export (Reiseverkehr, Kapitalerträgnisse usw.) gedeckt werden müssen, liegt auf der Hand, dass es unvermeidlich ist, neben einer angemessenen Beschränkung der andern als Warenzahlungen auch den Warenexport durch die Ausfuhrkontingentierung in den Schranken des ihm zugedachten Anteils an den verfügbaren Mitteln zu halten.

Dazu kommt, dass je länger je mehr die Festsetzung bestimmter Kontingente für die einzelnen Warenkategorien nach Positionen oder Positionsgruppen des schweizerischen Zolltarifs im Bahmen der Ausfuhrkontingentierung zu einer Notwendigkeit geworden ist, um unsern traditionellen Exporten den ihnen gebührenden Schutz zu verleihen. Die Tendenz der Länder mit Devisenbewirtschaftung, für Waren, die nicht als lebensnotwendig betrachtet werden, keine Devisen zur Verfügung zu stellen, stellt unsere Verhandlungsdelegationen vor die schwierige Aufgabe, den traditionellen schweizerischen Exportartikeln, die in weitem Masse unter die Luxus- oder wenigstens entbehrlichen Waren eingereiht werden, eine angemessene Berücksichtigung in den vertraglichen
Kontingentslisten für den schweizerischen Export zu verschaffen. Dies setzt voraus, dass der nötige Platz hiefür durch Beduktion der Bezugswünsche unserer Vertragspartner für andere Produkte, an denen ihnen mehr gelegen ist, geschaffen wird. Eine Handhabe hiezu und damit eine wesentliche Hilfe für die Durchsetzung einer den Bedürfnissen unserer Wirtschaft einigermassen gerecht werdenden Exportstruktur gibt uns die Ausfuhrkontingentierung.

Die Verschärfung der Handhabung der Exportkontingentierung zeigt sich insbesondere darin, dass vielfach die festgesetzten Kontingente, die in Anpassung an die gegebenen Zahlungsmöglichkeiten ohnehin da und dort empfindliche Herabsetzungen erfahren mussten, nicht von Beginn der Kontingentsperiode an voll zur Ausnützung freigegeben werden. Es wird ein Teil derselben

49 in Keserve behalten, um erst dann, wenn die Entwicklung der Warenein- und -ausfuhr und der Zahlungsbilanz es als unbedenklich erscheinen lässt, freigegeben zu werden.

Für die Verwaltung der Ausfuhrkontingente gelten nach wie vor die in unserem XXXIV. Bericht dargelegten Grundsätze. Angesichts der erhöhten Unsicherheit in bezug auf die Alimentierung des Zahlungsverkehrs, nachdem mit Gold- oder Devisenzuschüssen zum Ausgleich der Zahlungsbilanz im allgemeinen vorderhand nicht mehr zu rechnen ist und dieser Ausgleich unbedingt innerhalb des Verkehrs im Bahmen der Abkommen mit den einzelnen Ländern gefunden werden muss, kommt einer anpassungsfähigen und elastischen Handhabung der Ausfuhrkontingentierung noch vermehrte Bedeutung zu als bisher.

Die Handelsabteilung widmet dieser Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Kontingentsverwaltungsstellen die grösste Aufmerksamkeit.

D. Reiseverkehr Wir haben in unsern Ausführungen zu den Krediten des Bundes auf Grund von Zahlungsabkommen (Abschnitt A, Ziffer 3 dieses Berichts) auf die Tatsache hingewiesen, dass die bedeutenden Summen, die der Reiseverkehr vom Ausland nach der Schweiz in frühern Zeiten zum Ausgleich der Zahlungsbilanz beigetragen hat, in weitgehendem Masse in Wegfall gekommen sind. Es erscheint uns angebracht, hiezu einige den Transfer von Zahlungsmitteln zu Beisezwecken vom Ausland nach der Schweiz betreffende Erläuterungen anzubringen.

In den Zahlungsabkommen der letzten Zeit konnte sozusagen ohne Ausnahme erreicht werden, dass die Keiseverkehrszahlungen grundsätzlich zum Transfer im Bahmen der Abkommen zugelassen werden. Diese wichtige Voraussetzung genügt aber noch nicht, um die Möglichkeit von Beisen aus den betreffenden Ländern nach der Schweiz zu gewährleisten. Es muss dazu kommen, dass für Beisezwecke auch tatsächlich die erforderlichen Devisen zur Verfügung gestellt werden, was bei Ländern mit Devisenbewirtschaftung und prekärer Devisenlage durchaus keine Selbstverständlichkeit ist. Unsere dahingehenden Begehren begegnen denn auch, da die meisten unserer Vertragspartner sich in Devisennot befinden, jeweilen ganz besondern Schwierigkeiten. Wir müssen daher alles, was in unsern Kräften steht, daran setzen, um eine erträgliche Dotierung dieses wichtigen Sektors unserer Wirtschaft mit Devisen zu erreichen und insbesondere verlangen, dass
von den im Bahmen unserer Zahlungsabkommen aufgebrachten Mitteln ein angemessener Teil für den Beiseverkehr verwendet wird. Unter Beiseverkehr verstehen wrir dabei nicht bloss den eigentlichen Touristenverkehr, sondern auch die für unser Land nicht weniger wichtigen Sondergebiete .der Studien-, Erziehungs- und Kuraufenthalte.

Die bis jetzt .erzielten Besultate sind, unter dem Gesichtspunkt der vorliegenden schwierigen Verhältnisse betrachtet, durchaus beachtlich, wenn sie auch im allgemeinen noch viel,zu wünschen übrig lassen. Wir erwähnen die folgenden Vereinbarungen dieser Art: Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. III.

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50 Im Zahlungsabkommen mit G r o s s b r i t a n n i e n wurde für Eeisen nach der Schweiz für das Vertragsjahr 1948/49 eine Quote von 116 Millionen Franken vorgesehen. Hievon wurden vorläufig 75 % freigegeben, nämlich 65,9 Millionen Franken für die Zeit bis 81. Oktober 1948 und 20,8 Millionen Franken für die restliche Periode bis 28. Februar 1949. Der Eestbetrag von 29,5 Millionen Franken wird ganz oder teilweise freigegeben werden können, sobald feststeht, dass die budgetierten Beträge im Zahlungsverkehr tatsächlich eingehen. Auch von Holland konnte erreicht werden, dass der Eeiseverkehr als normaler schweizerischer Ausfuhrfaktor im Budget des Zahlungsverkehrs berücksichtigt wird. Für die 18 Monate vom 1. Juni 1948 bis 30. Juni 1949 wurde ein Betrag von 11 Millionen Franken für Eeiseverkehrszahlungen reserviert, wovon l Million Franken für Erholungs- und Erziehungsaufenthalte bestimmt sind.

Mit Belgien ist vereinbart, dass pro Person und Jahr 800 Schweizerfranken für Reisen nach der Schweiz zur Verfügung gestellt werden. Das Abkommen mit Schweden sieht für den Reiseverkehr eine Minimalquote von jährlich 5 Millionen Franken vor. Im Verkehr mit Dänemark wird l % der Clearingeinzahlungen einem zur Deckung von Beiseauslagen in der Schweiz bestimmten Reiseverkehrskonto gutgebracht, dessen Mittel nötigenfalls durch Überträge aus einem der andern Clearingkonti ergänzt werden sollen. Die dänischen Devisengenehmigungen für Touristenreisen lassen allerdings zu wünschen übrig.

Mit Spanien beschränkt sich die Quotenvereinbarung auf die Zahlungen für Studien- und Kuraufenthalte von schweizerischen und spanischen Staatsangehörigen. Sie beträgt 900 000 Franken pro Jahr und dient auch für gewisse Zahlungen ausserhalb des Reiseverkehrs (Pensionen, Unterstützungen und andere Dringlichkeitsfälle). Mit der Tschechoslowakei war eine monatliche Devisenzuteilungsquote für den Reiseverkehr von 300 000 Franken vereinbart; über deren Verlängerung wird zur Zeit verhandelt.

Von unsern Nachbarstaaten gehört einzig Frankreich zu den Ländern, mit welchen bestimmte Devisenzuteilungen für den Reiseverkehr vereinbart werden konnten. Frankreich stellt jedem Reisenden vierteljährlich 50 Schweizerfranken oder einmal im Zeitraum eines Jahres 150 Schweizerfranken zur Verfügung. Ausserdem ist ein Betrag von jährlich 4 Millionen
Schweizerfranken für Studien- und Erziehungsaufenthalte französischer Staatsangehöriger vorgesehen. Mit Italien beschränken sich die den Reiseverkehr betreffenden Abmachungen vorläufig darauf, dass aus dem durch einen Anteil an den Einzahlungen bei der schweizerischen'Verrechnungsstelle für bestimmte Importe gespiesenen Devisenkonto unter anderem auch Zahlungen für Spital- und Kuraufenthalte, Schulgelder und andere Aufenthaltskosten in der Schweiz geleistet werden. Österreich kann unter den gegebenen Verhältnissen für eine Reiseverkehrsregelung noch nicht in Frage kommen und für den Reiseverkehr aus D e u t s c h l a n d fehlt es noch vollständig an den erforderlichen Voraussetzungen.

Ähnlich liegen die Verhältnisse im Verkehr mit den Staaten des europäischen O s t e n s , Einzig mit der Tschechoslowakei besteht die vorerwähnte Ausnahme.

" .

51 Was die außereuropäischen Länder anbetrifft, auf die im Jahr 1947 11,88 % der gesamten Ausländeiübernachtungen entfielen, während der Anteil europäischer Gäste 88,17 % ausmachte, sind hauptsächlich die Vereinigten . S t a a t e n von Amerika, für den Reiseverkehr von Bedeutung. Diese kennen keine Einschränkung in der Abgabe von Zahlungsmitteln für Reisezwecke.

Die Schweizerische Nationalbank übernimmt zurzeit von jedem Eeisenden : aus den USA monatlich 800 Dollars zum offiziellen Kurs. Aus den andern S t a a t e n des amerikanischen K o n t i n e n t s ist der Reiseverkehr nach der Schweiz durchwegs durch Einschränkungen, die in der Devisenknappheit dieser Länder ihre Ursache haben, behindert. Die übrigen a ü s s e r e u r o päischen Gebiete sind für den Reiseverkehr nach der Schweiz nicht von wesentlicher Bedeutung. Immerhin ist zu erwähnen, dass S ü d a f r i k a , trotz seiner Zugehörigkeit zum Sterlinggebiet, die Zuteilung von Devisen für Reisezwecke in liberaler Weise handhabt, während Ä g y p t e n seit seinem Ausscheiden aus dem Kreis der Sterlingländer nur in Sonderfällen Devisen für Reisen nach der Schweiz abgibt, wobei Touristenreisen ausser Betracht fallen.

Die geschilderten Verhältnisse zeigen, wie sehr der Reisezahlungsverkehr unter dem Devisenmangel, der als Folge .des Krieges auf den meisten der für Reisen nach der 'Schweiz in Frage kommenden Ländern lastet, zu leiden hat und dass die Regelungen, die mit einzelnen Staaten getroffen werden konnten, noch keineswegs genügen, um den Interessen unseres Fremdenverkehrs gerecht werden zu können. Sie vermögen inabesondere den grossen Ausfall auch nicht annähernd auszugleichen, den unser Fremdenverkehr und unsere Zahlungsbilanz durch den Wegfall der Gäste aus Deutschland erlitten haben. Die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen erzielten Ergebnisse sind als Regelungen zu werten/die das unter den gegenwärtigen Verhältnissen Mögliche darstellen, jedoch noch sehr des Ausbaues und der Verbesserung bedürfen.

E. Verkehr mit den einzelnen Ländern i 1. Ägypten Wie im .XXXVI. Bericht dargelegt, wurden über die schweizerische Gesandtschaft in Kairo mit der ägyptischen Regierung Verhandlungen über die Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs aufgenommen. Diese Besprechungen haben bis heute leider nicht zum gewünschten Ergebnis geführt, weil die
Alimentierung des Zahlungsverkehrs fast ausschliesslich von den schweizerischen Baumwollimporten aus Ägypten abhängt, die jedoch infolge der erheblich über dem Weltmarktniveau liegenden Preise praktisch nicht möglich sind. Die* Verhandlungen mit der ägyptischen Regierung gehen weiter.

Am 14. Juli 1947 sind Ägypten und der englisch-ägyptische Sudan aus dem Sterlingblock ausgetreten. Sobald feststand, dass dieses Ausscheiden als endgültig zu betrachten war, musste der Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und den .genannten Gebieten, der sich bisher nach den Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet abgewickelt hatte, besonders geregelt

52 werden. Die ägyptische-Regierung hat diesem Vorgehen zugestimmt. Zu diesem Zweck wurde der Bundesratsbeschluss vom 20. Februar 1948 über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz einerseits und Ägypten und dem englischägyptischen Sudan anderseits erlassen. Da es sich um einen dezentralisierten Zahlungsverkehr handelt, entsprechen die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses im wesentlichen den für den dezentralisierten Zahlungsverkehr mit andern Ländern erlassenen Vorschriften.

2. Argentinien

Bei der Durchführung des im XXXIV. Bericht erwähnten Handelsabkommens mit Argentinien entstanden in der Berichtsperiode ernsthafte Schwierigkeiten. Während die sehr erheblichen schweizerischen Käufe argentinischer Landesprodukte (besonders Getreide) es Argentinien gestattet hätten, aus vorhandenen Mitteln des Zahlungsverkehrs der Schweiz alle Erleichterungen zu gewähren, unterbanden die argentinischen Behörden den Transfer von Finanz-, Versicherungs- und Lizenzguthaben und verweigerten die eine unerlässliche Voraussetzung für die Einfuhr bildenden Devisenbewilligungen für diejenigen schweizerischen Erzeugnisse, die sie als entbehrlich betrachteten.

Ja, die Schweizerwaren wurden bei der Einfuhr sogar zum Teil gegenüber gleichartigen Erzeugnissen anderer Länder benachteiligt, die nicht wie die Schweiz die argentinischen Produkte in Devisen bezahlten. Alle Bemühungen, eine Änderung dieser unbefriedigenden Sachlage herbeizuführen, blieben bis jetzt ohne Erfolg.

3. Bulgarien

Angesichts der andauernd prekären Lage des Waren- und Zahlungsverkehrs hat sich die schweizerische Eegierung auf Vorschlag der bulgarischen Regierung mit der Aufnahme von Verhandlungen zur Überprüfung der geltenden wirtschaftlichen Vereinbarungen einverstanden erklärt, unter der Voraussetzung, dass auch die Frage der Entschädigung für das enteignete schweizerische Eigentum in Bulgarien in die Tagesordnung aufgenommen wird. Die Verhandlungen sollen wenn möglich in der nächsten Zeit in Bern stattfinden.

4. Dänemark

Am I.März 1948 wurde in Bern ein Protokoll über den Warenverkehr zwischen Dänemark und der Schweiz unterzeichnet. Damit wurde die Gültigkeitsdauer der Vereinbarung vom 15. Juli 1940 über den gegenseitigen Warenverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark um ein weiteres Jahr, rückwirkend ab 1. Januar 1948, verlängert. Ferner wurden die Einfuhr- und Ausfuhrkoutingentslisten für die Dauer eines Jahres festgelegt. Infolge der dänischen Sparplanpolitik, die starke Kürzungen in der Einfuhr von Fertigwaren zugunsten der Rohstoffe vorsieht, war es nicht möglich, das letztjährige Austauschvolumen aufrechtzuerhalten. Immerhin konnten die Kürzungen in einem tragbaren Rahmen gehalten werden. Der Umstand, dass die wichtigsten dänischen Export-

53 produkte Butter und Fleisch erst in der zweiten Hälfte des Vertragsjahres in namhaftem Umfang geliefert werden, hatte vorübergehend ein grösseres Clearingdefizit zur Folge, was eine Verzögerung in der Abwicklung der schweizerischen Exporte mit sich brachte.

5. Deutschland

A. Waren- und Zahlungsverkehr Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Clearingvorschüsse des Bundes im Verrechnungsverkehr mit Deutschland (Abschnitt III, Absatz l dieses Berichtes) haben wir die Entwicklung unserer Handelsbeziehungen mit Deutschland im allgemeinen und die Schwierigkeiten, die sich einer Normalisierung entgegenstellen, bereits dargelegt. Aus einer Statistik der eidgenössischen Oberzolldirektion, in der seit 1. August 1947 der Verkehr mit den einzelnen Besetzungszonen Deutschlands getrennt ausgewiesen wird, ergibt sich ein deutliches Bild der krassen Diskrepanz zwischen der Ein- und Ausfuhr im Verkehr mit allen drei .Zonen : ,· Einfuhr- (in Millionen Schweizerfränken) Franz. Zone Bizone August bis Dezember 1947. . . . . . . . .

80,9 31,3 Januar bis Juni 1948 57,4 66,0 Ausfuhr (in Millionen Schweizerfranken) August bis Dezember 1947 . . . . . . . .

5,7 0,8 Januar bis Juni 1948 .

13,0 12,2

Sowjetzone -12,3 21,0 1,2 1,1

Es ist zu erwarten, dass die in den westlichen Zonen und in der Sowjetzone durchgeführten Währungsreformen eine Belebung des Aussenhandels, insbesondere ein Bedürfnis nach vermehrten Importen auch aus der Schweiz zur Folge haben werden. Der bevorstehende sukzessiv erfolgende Zusammenschluss der drei westlichen Besetzungsgebiete in einer Trizone wird eine formelle Vereinfachung bringen und unter Umständen, die Durchsetzung der schweizerischen ; Transferbegehren auf dein Gebiet des Finanz- und Versicherungsverkehrs sowie für schweizerische Dienstleistungen erleichtern.

Ini einzelnen ist über die Entwicklung des Verkehrs mit den drei Besetzungszonen folgendes zu berichten: a. Französische Zone Es gelang auf dem Wege von Verhandlungen in Baden-Baden von anfangs April dieses Jahres, die Überweisung von Eegiespesenvergütungen ' für die Zeit ab 1. April 1948 bis 31. März 1949 zu regeln. Die bisherige Transferquote konnte um ca. Fr. 200 000 auf Fr. l 295 800 erhöht werden; nach wie vor bezieht sich diese lediglich auf die von den schweizerischen Firmen ausbezahlten Gehälter des für den deutschen Betrieb in der Schweiz tätigen Personals. Die Währungsreform machte eine Anpassung des im «Protocole concernant l'échange des marchandises et services et le règlement des paiements entre la zone fron-

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talière allemande et la Suisse» voin 22. November 1945/7. Juni 1946 festgelegten provisorischen Umrechnungskurses notwendig, der von 178 SFr. für 100 EM auf 129 SFr. für 100 neue Deutsche Mark reduziert wurde. Solange die von den Besetzungsbehörden in Aussicht gestellte 15 %ige Lohnerhöhung, in deren Genuss auch die in Süddeutschland arbeitenden schweizerischen Grenzgänger gelangen sollen, von den massgebenden deutschen Behörden nicht beschlossen worden ist, ergibt sich .aus der neuen Kursrelation für die schweizerischen Grenzgänger und Empfänger von Pensionen und Renten im kleinen Grenzverkehr eine ausserordentliche Härte. Deren Behebung wird die besondere Aufmerksamkeit der Behörden erheischen.

b. Anglo-amerikanische Zone Die im Mai dieses Jahres, eingeleiteten Verhandlungen mit der JEIA (Joint Export Import Agency) in Frankfurt am Main führten leider zu keinem positiven Ergebnis. Das schweizerische Begehren, durch Aufhebung der freien Konvertibilität des Schweizerfranken-Gegenwertes der deutschen Lieferungen nach der Schweiz die Grundlage für eine angemessene Berücksichtigung der schweizerischen Ausfuhr sowie für einen Transfer der Zahlungen für unsichtbare Exporte (Finanz- und Versicherungszahlungen, Zahlungen für Lizenzen, Pensionen und Eenten) zu schaffen, wurde von den Besetzungsbehörden unter Hinweis auf die à fonds perdu geleistete Dollarhilfe abgelehnt. Durch Briefwechsel wurde die auf den'. 30. Juni 1948 kündbare Zahlungsvereinbarung vom 10. Juni 1947 bis zum 15. August 1948 verlängert, in der Meinung, dass in der Zwischenzeit eine Verständigung möglich sein sollte. Aus technischen Gründen mussten die auf den 12. Juli 1948 in Bern angesetzten Verhandlungen auf den Monat August verschoben werden.

c. Sowjetische Zone Auch mit diesem Gebiet Deutschlands sind Verhandlungen zum Zwecke einer Eevision der bestehenden Abmachungen vorgesehen. Auch hier ist beabsichtigt, eine Eegelung herbeizuführen, die ermöglicht, die Einfuhr in den Dienst der schweizerischen Ausfuhr, einschliesslich der unsichtbaren Exporte, zu stellen.

B. Sperre deutscher Vermögenswerte in der Schweiz Die Vorschriften über die Sperre deutscher Vermögenswerte in der Schweiz (vgl. unsere XXX.--XXXII. und XXXV. Berichte) erfuhren eine weitere Abänderung durch den Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 1948 über die Abänderung
und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 betreffend die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland, mit seinen Abänderungen und Ergänzungen, wurden alle in der Schweiz liegenden Vermögenswerte von in Deutschland, in der Schweiz oder in Drittstaaten

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domizilierten Deutschen der Sperre unterstellt. Das Abkommen von Washington bezieht sich indessen nur auf Vermögenswerte, die Deutschen in Deutschland gehören und vor dem 1. Januar 1948 erworben worden sind. Den nicht unter das Abkommen von Washington fallenden Deutschen musste man deshalb die Möglichkeit einräumen, ihre gesperrten Vermögenswerte freizubekommen.

Nach den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1948 können die deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz und in Drittstaaten, die zwischen dem 16. Februar 1945 und dem 1. Januar 1948 nicht in Deutschland gewohnt haben, sowie Gesellschaften, an welchen solche Personen massgebend interessiert sind, bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle die Freigabe ihrer gesperrten Vermögenswerte verlangen. Im weitern werden durch diesen Beschluss die nach dem 1. Januar 1948 neu anfallenden deutschen Vermögenswerte von der Sperre befreit.

Die Bestimmungen dieses Beschlusses beziehen sich weder .auf die Erträgnisse noch auf den Erlös der dem Abkommen von Washington unterstellten Vermögenswerte. Sie finden auch keine Anwendung auf Zahlungen, die auf Grund von vor dem 1. Januar 1948 entstandenen Rechtsverpflichtungen Deutschen in Deutschland zu leisten,sind.

6. Finnland ; Am 5. März 1948 wurde in Bern eine Zusatzvereinbarung zum. Abkommen vom 7. Juni 1947. über den Warenverkehr zwischen der Schweiz und Finnland abgeschlossen, durch welche sich Finnland zur Lieferung einer zusätzlichen Menge Cellulose verpflichtete. -- Durch einen besondern Notenwechsel ist zwischen den beiden Eegierungen vereinbart worden, die Gültigkeitsdauer des Abkommens vom 28. September 1940 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Finnland, in der abgeänderten Fassung vom 11. Juni 1946 (vgl, unsere XXII. und XXXIII. Berichte) um drei Monate, d.h. bis 31. August 1948 zu verlängern. Gleichzeitig wurde vereinbart, die gemäss Protokoll vom 7. Juni 1947 für die Einfuhr aus und die Ausfuhr nach Finnland festgesetzten Kontingente pro rata temporis zu erhöhen.

7. Frankreich Im Februar und im März 1948 fänden in Bern und in Paris Verhandlungen statt zur Bereinigung der Lage, wie sie sich aus der Überschreitung der Frankreich gewährten Bundesvors.chüsse und aus der am 26. Januar 1948 erfolgten Abwertung des französischen Frankens ergeben hatte. Die
Situation wurde dadurch kompliziert, dass die französische Währungsreform neben einem festen Wechselkurs die Schaffung eines freien Marktes für gewisse Devisen Dollars, Escudos und Schweizerfranken) vorsah. Für die Zulassung des Schweizerfrankens zu diesem freien Markt war eine Abänderung des französischschweizerischen Finanzabkommens vom 16. November 1945 notwendig, das die Anwendung eines einzigen Wechselkurses (des sog. offiziellen Kurses) vor-

56 sieht. Für die Schweiz war jedoch das französische System unannehmbar. Nach diesem System hätten die nach Frankreich exportierten Schweizerwaren in vollem Umfang mit auf dem freien Markt erworbenen Devisen bezahlt werden sollen, wogegen für die Einfuhr gewisser für die französische Wirtschaft unerlässlicher Waren-- die übrigens mit Ausnahme der elektrischen Energie alle aus andern Ländern als der Schweiz bezogen werden -- Devisen zum offiziellen Kurs zugeteilt worden wären. Die nach unserem Land exportierten französischen Güter hätten zu 50 % zum offiziellen Kurs und zu 50 % zum freien Kurs bezahlt werden sollen. Die Schweiz lehnte es ab, der Kotierung des Schweizerfrankens am freien Markt von Paris zuzustimmen, solange die unterschiedlichen Bestimmungen über die Bezahlung der Importe schweizerischer Waren einerseits und der Exporte französischer Waren andererseits aufrechterhalten blieben. Diese Frage bildete den hauptsächlichsten Gegenstand der Verhandlungen, die schliesslich zur Unterzeichnung der Vereinbarungen vom 20. März 1948 führten. Nach diesen Vereinbarungen wird in Paris für den Schweizerfranken ein freier Markt geschaffen. Dem Begehren der Schweiz entsprechend kommen nun unsere Exporte nach Frankreich in gleicher Weise wie die Importe aus Frankreich in den Genuss ein und desselben zwischen dem offiziellen und dem freien Kurs liegenden Wechselkurses, wobei 50 % der zur Bezahlung der eingeführten Schweizerwaren benötigten Schweizerfranken zum offiziellen Kurs vom Stabilisierungsfond abgetreten werden, wie umgekehrt 50 % der beim Export von französischen Waren nach der Schweiz anfallenden Schweizerfranken zum offiziellen Kurs dem Währungsstabilisierungsfond abzugeben sind. Was die nicht aus dem Warenverkehr herrührenden Zahlungen (einschliesslich der Zahlungen für Nebenkosten, soweit sie nicht im Warenpreis inbegriffen sind) anbelangt, so erfolgen diese in vollem Umfang über den freien Markt. Dieses neue System ist auf den 1. April 1948 in Kraft gesetzt worden.

Veranlagst durch den Mangel an Devisen hatten die französischen Behörden seinerzeit eigenmächtig die Erteilung der Einfuhrbewilligungen für den Import von Schweizer war en eingestellt. Im Abkommen vom 20. März 1948 hat sich Frankreich nun verpflichtet, für die im. französisch-schweizerischen Wirtschaftsabkommen vom 29. Juli 1947
aufgeführten Waren im Umfang von 11--15 der Vertragskontingente (entsprechend den pro rata temporis bis zum 80. Juni 1948 verfügbaren Quoten) wiederum Einfuhrbewilligungen zu erteilen. Für die Saisonartikel wurde die sofortige Freigabe der ganzen Kontingente vereinbart.

Nachdem Frankreich auch die Devisenzuteilungen an Touristen, die sich nach der Schweiz begeben wollen, eingestellt hatte, verpflichtete es sich nun, diese Zuteilungen im Eahmen des französisch-schweizerischen Finanzprotokolls vom 29. Juli 1947 (vgl. XXXV. Bericht) wieder aufzunehmen.

Mit Bücksicht auf die schwierige Lage, in welcher sich Frankreich im Zeitpunkt seiner Währungsreform befand, haben wir die Schweizerische Nationalbank ermächtigt, der Bank von Frankreich durch zwei Eeportgeschäfte, wovon das eine auf 25 Millionen und das andere auf 15 Millionen lautete, 40 Millionen Schweizerfranken vorzuschiessen, die zu Beginn des Monats Juli 1948 zurück-

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bezahlt werden sollten. Diese vorübergehende Aushilfe sollte dazu beitragen, die Überschreitung dos Bundeskredites auf die im Finanzabkommen vom 16. November 1945 festgelegte Grenze von 800 Millionen Schweizerfranken, zurückzuführen und die Vereinbarungen vom 20. März dieses Jahres in Gang zu setzen. ' . .

' .. . ' Durch Bundesratsbeschluss vom 6. Februar wurde mit Wirkung ab 20. März 1948 die Sperre der französischen Guthaben in der Schweiz aufgehoben.

Vom 30. Juni: bis 3. Juli 1948 tagte in Bern die in den Wirtschaftsabkommen, mit Frankreich vorgesehene gemischte französisch-schweizerische Kommission. Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die französische Ausfuhr nach der Schweiz nur langsam in Gang kommt, so dass der Zahlungsverkehr nur ungenügend gespiesen wird, und in Anbetracht der weitern Tatsache, dass es Frankreich nicht möglich ist, Gold zu überweisen (wie dies im Finanzabkommen vom 16. November 1945 vorgesehen wurde), ersuchte die französische Delegation um eine teilweise Verlängerung der beiden öden erwähnten Reportgeschäfte. Aus der Überlegung heraus, dass es auch in ihrem Interesse liege, einen neuerlichen Unterbruch in den Zahlungen zu verhindern, nahm die Schweiz unter gewissen Bedingungen das französische Begehren an. 5 Millionen Schweizerfranken sind als Abschlagszahlung auf das am 6. Juli fällig werdende Reportgeschäft von 15 Millionen unverzüglich überwiesen worden; der Restbetrag soll bis spätestens am 1. September 1948 bezahlt werden. Das am 1. Juli fällig werdende Reportgeschäft von 25 Millionen ist um 3 Monate verlängert worden, unter Ausschluss der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung. In den diesbezüglichen Vereinbarungen wurde ausdrücklich festgelegt, wie die Amortisierung der beiden Geschäfte zu erfolgen hat.

Die im Handelsabkommen voni 29. Juli 1947 vereinbarten Kontingente für die Einfuhr von .Schweizerwaren in Frankreich, die gemäss der Vereinbarung vom 20. März 1948 nur zu 11--15, d.h. pro rata temporis bis zum 30. Juni 1948, freigegeben .wurden, sind nunmehr in vollem Umfang liberiert worden (ausgenommen diejenigen Kontingente, die für Lieferungen vorgesehen wurden, die erst nach Ablauf des Abkommens vom 29. Juli 1947 auszuführen sind).

Um indessen Frankreich etwas mehr Zeit zu geben für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in bezug auf die Einfuhr von
Schweizerwaren, wurde die Gültigkeitsdauer des Handelsabkommens vom 29. Juli 1947, die am 31. Oktober 1948 abgelaufen wäre, um einen Monat verlängert, so dass das Abkommen nunmehr erst am 30. November 1948 abläuft. Mit dieser Verlängerung ist keine entsprechende Erhöhung der schweizerischen Exportkontingente verbunden.

Das Finanzabkommen vom 16.. November 1945, das bis zum 16. November 1948 Gültigkeit hatte, wurde ebenfalls bis zum 30. November dieses Jahres verlängert.

: Um in der Ausfuhr landwirtschaftlicher Produkte, die zur Hauptsache gegen das Ende des Sommers oder anfangs des Herbstes exportiert werden, keinen Unterbruch eintreten zu lassen, wurde vereinbart, für die Einfuhr von schweizerischen Äpfeln und Birnen sowie von Pferden und von Vieh unverzüglich

58 ein Kontingent von 5 Millionen Schweizerfranken zur Verfügung zu stellen, entsprechend den im Abkommen vom 29. Juli 1947 diesbezüglich enthaltenen Bestimmungen.

Aus den gleichen Überlegungen wurden unter Vorbelastung eines späteren Handelsabkommens gewisse Kontingente eröffnet für verschiedene Waren, die von jeher nach Frankreich ausgeführt wurden und deren Ausfuhr keinen Verzug verträgt. Die entsprechenden Einfuhrbewilligungen können in Frankreich erteilt werden unter der Bedingung, dass die Bezahlung erst später erfolgt.

Bin zusätzliches Kontingent für die Ausfuhr nach Frankreich wurde'eingeräumt für Ersatzteile, die für Schweizermaschinen bestimmt sind.

In Anbetracht der Verhältnisse im Zahlungsverkehr war es nicht möglich, eine Erhöhung der Devisenzuteilungen für die französischen Touristen, die sich nach der Schweiz begeben, zu erwirken (SFr. 150 pro Jahr). Die Frage soll jedoch in Wiedererwägung gezogen werden, sobald die Situation1 im Zahlungsverkehr sich verbessert. Anderseits konnte das Devisenkontingent, das im Finanzprotokoll vom 29. Juli 1947 zugunsten der französischen Schüler, die in der Schweiz ihre Studien absolvieren, eröffnet worden war und das am 30. September 1948 verfallen wäre, im bisherigen Umfang erneuert werden.

Auf den 1. April 1948 wurde der Zahlungsverkehr mit dem Saargebiet dem Zahlungsverkehr mit Frankreich angeglichen. Demzufolge haben die Zahlungen von und nach dem Saargebiet vom genannten Datum hinweg grundsätzlich nach den gleichen Bestimmungen und in der gleichen Weise zu erfolgen wie die Zahlungen im Verkehr zwischen der Schweiz und Frankreich.

8. Griechenland Die im XXXVI. Bericht erwähnten Schwierigkeiten im Handelsverkehr mit Griechenland konnten trotz aller Bemühungen in der Berichtsperiode noch nicht überwunden werden. Der schweizerisch-griechische Güteraustausch hielt sich daher weiterhin in. einem bescheidenen Rahmen. Angesichts dieser Lage und im Hinblick auf die nur bis Ende März dieses Jahres gültigen Warenlisten des schweizerisch-griechischen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr beantragten wir der griechischen Eegierung, die bisherige Regelung durch einige Änderungen und Ergänzungen den heutigen Verhältnissen besser anzupassen. Die über die schweizerische Gesandtschaft in Athen geführten Verhandlungen wurden am 26. Juni 1948 durch
Unterzeichnung von vier Briefwechseln abgeschlossen.

Gemäss den getroffenen Vereinbarungen werden die bisherigen Warenlisten zum bestehenden Abkommen, das weiterhin seine Gültigkeit behält, um l Jahr, d. h. bis 31. März 1949 verlängert. Einzig das Kontingent für die Einfuhr griechischer Weine wurde gegenüber dem früheren erheblich herabgesetzt.

Ferner sehen die neuen Vereinbarungen vor, dass die griechischerseits zur Ermöglichung des Exportes nach der Schweiz ausgerichteten, infolge der fortschreitenden Entwertung der griechischen Währung jedoch ungenügenden

59 Subventionen und ebenso die bei der Einfuhr schweizerischer Waren in Griechenland erhobenen Prämien den im Verkehr zwischen Griechenland und verschiedenen Drittländern zur Anwendung gelangenden höheren Subventionsund Prämiensätzen angepasst werden. Dabei wird künftig im Gegensatz, zur bisherigen Eegelung sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr je ein einheitlicher Ansatz angewendet. Das gleiche Prämien- und SubventionsSystem gilt in Zukunft auch bei Überweisungen über das bisher prämienfreie Clearingkonto B. Schliesslich wurde noch vereinbart, dass künftig neben den offiziellen Verrechnungsgeschäften unter bestimmten Voraussetzungen auch sogenannte Privatkompensationen zugelassen werden.

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9. Grossbritannien und Sterlinggebiet

Wie wir im XXXVI. Bericht erwähnten, fänden vom 15. bis 30. Januar 1948 in London Verhandlungen über die Fragen statt, die sich im Zusammenhang mit der Abwicklung des Zahlungsabkommens vom 12.: März 1946 stellten.

Diese Besprechungen erfolgten auf Wunsch der britischen Begiemng, welche den Standpunkt vertrat, dass es ihr mit Eücksicht auf ihre allgemein angespannte Finanzlage nicht mehr möglich sei, für die über den Bundesvorschuss von 260 Millionen :Franken hinaus benötigten Schweizerfranken Gold abzugeben. Jm ersten Verträgsjahr 1946/47 hatte Grossbritannien für seinen den erwähnten Vorschuss übersteigenden Bedarf an Franken der Schweiz für rund 185 Millionen Franken Gold abgetreten; im zweiten Vertragsjahr 1947/48 beliefen sich die britischen Goldrimessen auf rund 305 Millionen Franken.

Insgesamt hat somit Grossbritannien zur Deckung des Zahlungsbilanzdefizits zwischen der Schweiz und dem Sterlinggebiet in den zwei ersten Vertragsjahren der Schweiz für rund 440 Millionen Franken Gold abgegeben.

Die Ausgangslage für diese Verhandlungen kann wie folgt umschrieben werden: Von britischer Seite wurde die Annahme des Prinzips der ausgeglichenen Zahlungsbilanz verlangt, es sei denn, dass die Schweiz bereit sei, ihre Vorschüsse über die bisherige Grenze von 260 Millionen Franken (15 Millionen Lg) hinaus zu erhöhen. Ferner forderte Grossbritannien eine zeitweise Blockierung der aus der bisherigen Abwicklung des Abkommens aufgelaufenen schweizerischen Pfundguthaben. Die schweizerischen Forderungen umfassten die Sicherung der Ausfuhrmöglichkeiten nach dem Sterlinggebiet in mindestens gleichem Umfang wie bisher, die Gewährung von Einfuhrkontingenten nach Grossbritannien für sogenannte nicht lebenswichtige Erzeugnisse, die Beseitigung1 der in den britischen Dominions und Kolonien zum Zwecke der Einsparung von Devisen überhandnehmenden Diskriminierung schweizerischer Waren, die Wiederaufnahme von Devisenzuteilungen für Erziehungsaufenthalte britischer Staatsangehöriger in der Schweiz und schliesslich als einen der wichtigsten :Punkte die Wiederingangsetzung des seit Oktober 1947 gesperrten Beiseverkehrs aus England.

Nach langen Verhandlungen konnte am 30. Januar 1948 eine Einigung erzielt werden, ;welche im wesentlichen folgende Punkte umfasst; Nachdem

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das britische Begehren auf Erhöhung des Bundesvorschusses von der Schweiz zum vornherein abgelehnt worden war, die britische Regierung sich jedoch ihrerseits' ausserstande erklärte, von der Forderung des Prinzips der ausgeglichenen Zahlungsbilanz abzugehen, nausste die Schweiz wohl oder übel den Grundsatz des selbsttragenden Zahlungsverkehrs annehmen. Immerhin konnten zwei wichtige Ausnahmen von diesem Prinzip erwirkt werden. Grossbritannien verpflichtete sich, das Handelsbilanzdefizit zwischen der Schweiz und der Südafrikanischen Union, welche die ihr von Grossbritannien für ihren Verkehr mit Drittstaaten zur Verfügung gestellten Devisen in Gold bezahlt, auch seinerseits in Gold abzugelten. Ferner erklärte sich die britische Regierung bereit, die sogenannten «Transit-Finanzzahlungen» nicht in den Rahmen der ausgeglichenen Zahlungsbilanz einzubeziehen und sie ebenfalls in Gold abzudecken. Es betrifft dies Finanzzahlungen, welche mit den bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Sterlinggebiet nichts zu tun haben und nur infolge des sehr liberalen britischen Systems über das Abkommen vom 12. März 1946 abgewickelt werden.

In bezug auf die schweizerischen Pfundguthaben wurde nur das zugestanden, wozu die Schweiz gemäss Vertrag ohnehin verpflichtet ist, nämlich die 15 Millionen Lg (260 Millionen Franken) weiterhin zu halten. Gleichzeitig wurde als logische Konsequenz aus dieser Aufrechterhaltung der Sterlingbilanz von 15 Millionen Lg schweizerischerseits die Verpflichtung übernommen, im Vertragsjahr 1948/49 auf diesem Betrag keine Abzahlungen zu verlangen; es hätte auch für ein solches Begehren keine vertragliche Handhabe bestanden, da die Frage der Rückzahlung unserer Vorschüsse im ursprünglichen Abkommen nicht geregelt werden konnte und Grossbritannien erst 6 Monate vor Ablauf des bis 12. März 1949 laufenden Vertrages über das Schicksal der aufgelaufenen Sterlingbilanz verhandeln will.

In der Vereinbarung vom 30. Januar 1948 wurde ein ausgeglichenes Budget aufgestellt, welches in beiden Richtungen Zahlungen von je rund 695 Millionen Franken vorsieht. Im Rahmen dieses Budgets wurden für die schweizerische Ausfuhr nach dem Sterlinggebiet (exklusive Südafrika) rund 347 Millionen Franken, für den Reiseverkehr England/Schweiz rund 116 Millionen Franken und für die unsichtbaren
schweizerischen Exporte rund 232 Millionen Franken eingesetzt. Durch die Anerkennung des Prinzips der ausgeglichenen Zahlungsbilanz ist das bisherige System der Deckung des Defizits durch britische Goldrimessen praktisch ausgeschaltet worden. Die Einhaltung des vereinbarten Budgets hängt damit fast ausschliesslich von der Entwicklung der. schweizerischen Importe aus dem Sterlinggebiet ab. Um dem Unsicherheitsfaktor, welcher jeder auch noch so vorsichtigen Einfuhrschätzung zwangsläufig innewohnt, Rechnung zu tragen und den Export und den Tourismus vor unliebsamen Überraschungen zu sichern, blieb nichts anderes übrig, als bei den Ausfuhrkontingenten und der Reiseverkehrsquote einen bestimmten Betrag in Reserve zu stellen. Es wurde daher vereinbart, die im Budget für schweizerische Exporte festgesetzte Quote von 347 Millionen Franken nur zu 75 % (rund 260

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Millionen Pranken) freizugeben und auch die Eeiseverkehrsquote von 116 Millionen Franken nur zu 75 % (rund 87 Millionen Franken) zur Verfügung zu stellen.

Sobald es sich zeigt, dass die vorgesehenen Einfuhren verwirklicht werden und damit die effektiven Einkünfte dem Budget entsprechen, können die erwähnten Beserveii ganz oder teilweise freigegeben werden.

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In bezug auf den Warensektor ist zu bemerken, dass die Budgetquote von 347 Millionen Franken ungefähr 200 % des Wertes der schweizerischen Vorkriegsausfuhr entspricht. Die hinsichtlich der Südafrikanischen Union erreichte Lösung, welche die freie Gestaltung unserer Ausfuhr nach diesem Gebiet erlaubt, ist für die Schweiz von grosser Bedeutung, da die Union einer der ganz wenigen, für schweizerische .Waren heute noch freien Märkte ist.

Im Durchschnitt der Jahre 1930--1939 betrugen unsere Exporte rund 10 Millionen Franken, im Jahre 1946 erreichten sie 77 Millionen Franken und 1947 trotz der straffen Ausfuhrkontingentierung 72 Millionen Franken. Neben Uhren. Maschinen usw. hat die Schweiz vor allem auch Textilien (Gewebe, Stickereien, Seidenbänder) ausgeführt, für welche andere, Absatzgebiete sich mehr und mehr verschliessen.

. Ferner konnte zum ersten Mal ein Einbruch in das britische Prinzip der Ablehnung von nicht lebenswichtigen Waren erzielt werden. Unter Hinweis darauf, dass der Grundsatz der «offenen Türe» für alle britischen Waren in der Schweiz auf wachsende Widerstände stossen würde, wenn nicht gleichzeitig eine Lockerung der englischen Einfuhrbeschränkungen erfolge, konnten schliesslich für eine Beihe von Waren (Schuhe, Gewebe, Stickereien, Hutgeflechte, Wirkwaren, Schrauben und Drehteile, Aluminiumwaren, Uhren, chemische Erzeugnisse, Obst und Obstprodukte, Käse) feste Importquoten erwirkt werden.

Es ist insbesondere erfreulich, dass auch die Landwirtschaft an diesen Kontingenten beteiligt ist. Ausserdem verpflichtete sich die britische Eegierung, die Dominions, Kolonien und übrigen Sterlinggebiete offiziell davon in Kenntnis zu setzen, dass die Einfuhr schweizerischer Waren auf Grund der getroffenen Vereinbarungen ungefähr im bisherigen Umfang zugelassen werden könne und dass insbesondere die im letzten Jahr begonnene Diskriminierung unserer als nicht lebenswichtig betrachteten Erzeugnisse nicht mehr gerechtfertigt sei.
Diese Abmachung hatte u. a. zur Folge, dass die Eegierung von India im Verlaufe des Monats Juli 1948 die im Januar dieses Jahres erlassenen scharfen Einfuhrbeschränkungen für Schweizerwaren wesentlich lockern konnte und die Schweiz seither nicht mehr als Hartwährungsland behandelt.

Die Tatsache, dass es gelungen ist, die Wiederingangsetzung des Eeiseverkehrs aus Grossbritannien unter gleichzeitiger Sicherstellung einer Jahresquote zu erreichen, darf als eines der wichtigsten Ergebnisse bezeichnet werden.

Die Devisenzuteilungen wurden am 1. Mai 1948 wieder aufgenommen. Leider gelang es nicht, die allgemein gültige Kopfquote .von 35 Lg für Erwachsene und 25 Lg für Personen unter 16 Jahren zu erhöhen. .Wie zu erwarten war, rnusste die Schweiz es wieder übernehmen, die Kontrolle über die Einhaltung der budgetmässigen Eeiseverkehrsquote durchzuführen. Zu diesem Zweck hat

62 die «Ermächtigungsstelle» des Schweizerischen Fremdenverkehrsverbandes in London ihre Funktion wieder aufgenommen. Die technischen Modalitäten der Durchführung der Kontrolle, insbesondere die Verteilung der für den Sommer festgesetzten Quote von 66 Millionen Franken (die Winterquote beträgt 21 Millionen Franken) nach der normalen Frequenz wurden anfangs März in London durch das im vergangenen Jahr konstituierte «Joint Anglo-Swiss Comniittee» ausgearbeitet. Mit Eücksicht auf die.verhältnismässig niedrige Kopf^ quote von 35 Lg wurde das bisher bei der Einlösung der Reisekreditdokumente in der Schweiz angewandte Gutscheinsystem durch eine gestaffelte Auszahlung ersetzt.

Nachdem die britische Regierung sich in den Januar-Verhandlungen ausserstande erklärt hatte, die Devisenzuteilungen für E r z i e h u n g s a u f e n t halte in der Schweiz wieder aufzunehmen, ist es inzwischen gelungen, auch dieses Begehren zu verwirklichen. Die britischen Behörden erklärten sich bereit, aus der für den Winter 1948/49 vereinbarten Reiseverkehrsquote einen Betrag von 2 Millionen Franken für Erziehungszwecke abzuzweigen.

Ende März 1948 fand in Bern eine kurze Besprechung mit einer britischen Delegation statt, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass infolge der weiterhin starken Beanspruchung des Zahlungsverkehrs gewisse Sparmassnahmen, insbesondere in bezug auf den bisher praktisch nicht beschränkten Finanzt r a n s f e r unumgänglich seien. In diesem Sinne wurde beschlossen, den von.

schweizerischer Seite schon längst beanstandeten automatischen Kapitaltransfer für Vermögen im Sterlinggebiet von Ausländern, welche sich in der Schweiz niederlassen, einzustellen. Ferner wurde vereinbart, den Kapitaltransfer bei Erbschaften (Härtefälle vorbehalten) von bisher 5000 Lg auf 1000 Lg herabzusetzen.

10. Italien

Der Warenverkehr hat sich im Rahmen der im Handelsabkommen vom 15. Oktober 1947 vorgesehenen Reziprozitätsgeschäfte weiterhin in erfreulichem Umfang abgewickelt. Die Einfuhren von Wein und Südfrüchten haben zwar infolge der wiederauflebenden spanischen Konkurrenz und der weitgehenden Bedarfsdeckung im Inland erheblich abgenommen. Im kommenden Herbst soll wiederum, wie in den beiden Vorjahren, durch besondere Massnahmen der Absatz von schweizerischem Zucht- und Nutzvieh nach Italien in einem bestimmten Umfang sichergestellt werden.

Für eine Reihe von italienischen Waren wurde abkommensgemäss die Bezahlung in Devisen zugelassen; 25 % des Einfuhrwertes dieser Importe werden als zusätzliche Alimentierung einem Konto für die Überweisung bestimmter Nichtwarenzahlungen zugeführt. Eigentümlicherweise wurden die für solche Überweisungen von Italien nach der Schweiz verfügbaren Mittel nur in bescheidenem Umfang beansprucht. Vermutlich liegt der Grund darin, dass die anfallenden Lireguthaben bei der gegenwärtigen Kapitalknappheit

63 in Italien, selber verwendet werden und dass die italienischen Interessenten beispielsweise zu Reisezwecken die Möglichkeit haben, sich Schweizerfranken auf dem freien Markt ohne wesentliche Kurseinbusse zu beschaffen.

Schweizerischerseits wird demnächst im Einvernehmen mit den italienir sehen Behörden die Überweisung des Gegenwertes alter Verpflichtungen schweizerischer Schuldner zugunsten italienischer Gläubiger an die Hand genommen werden, wodurch gewisse Mittel für eine allerdings beschränkte Teilauszahlung an die schweizerischen .Gläubiger von alten Clearingforderungen verfügbar werden; Soweit es sich bei diesen schweizerischen. Clearingverpflichtungen um Lireverbindlichkeiten handelt, welche vor dem 81. Dezember 1948 fällig geworden sind, wurde durch Bundesratsbeschluss vom 22. Juni 1948 über die Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit Italien bestimmt, dass die entsprechenden Einzahlungen in ; der Schweiz zu dem am ;31. Dezember 1943 massgebenden Umrechnungskurs vorzunehmen sind. Lediglich infolge der Unmöglichkeit der Weiterleitung der Zahlungen nach Italien wurden die schweizerischen Schuldner bis anhin nicht angehalten, die Zahlungen zu ; leisten. Mit dem gleichen Ergänzungsbeschluss wurden die mit der Bewilligung der im Handelsabkommen vom 15. Oktober 1947 vorgesehenen Kompensationen beauftragten Stellen ermächtigt, die Erteilung der Kompensationsbewilligungen von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu1 machen.

11. Jugoslawien

Im Anschluss an Besprechungen, die im Frühjahr in Belgrad über die durch jugoslawische Konfiskations- und Nationalisierungsmassnahmen betroffenen schweizerischen Interessen und die weitere Gestaltung des gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs stattfanden, sind die schweizerische und jugoslawische Regierung übereingekommen, in Bern Verhandlungen aufzunehmen, um alle die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern berührenden Fragen zu regeln. Diese Verhandlungen sind Mitte Juli aufgenommen worden und zur Zeit der Abfassung dieses Berichtes noch im Gang.

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12. Niederlande

Nach einer ersten Verlängerung der Gültigkeitsdauer der im Handelsabkommen vom 24. Dezember 1946 festgesetzten Kontingentslisten für den Warenverkehr des Jahres 1947 mit Holland und seinen überseeischen' Gebieten .um 8 Monate, d.h. bis Ende März 1948, mussten diese Warenlisten nochmals um. ein Vierteljahr, also bis zum 80. Juni 1948, verlängert werden unter erneuter Erhöhung der Wertgrenzen pro rata temporis. Im April konnten dann die Verhandlungen zur Festsetzung der neuen, ab 1. Juli für ein Jahr gültigen Ausfuhr- und Einfuhrkontingente im Haag stattfinden. Die Grundlage für diese neuen Warenlisten bildet das um 6 Monate, bis zum 30. Juni 1949, verlängerte Handelsabkommen vorn 24. Dezember 1946.

· Es war auch diesmal recht schwierig, die beidseitigen Absatz- und Bezugswünsche zu einem für beide Vertragspartner im Rahmen eines sorgfältig aus-

64

gewogenen und nochmals etwas erweiterten Budgets tragbaren, möglichst ausgeglichenen Warenaustauschprograrnm zu verbinden. Das schweizerische Bestreben ging auf eine vermehrte Anpassung der Ausfuhr an die traditionelle Struktur unseres Verkehrs mit den Niederlanden und damit auf eine bessere Berücksichtigung von bis jetzt im Hinblick auf die holländischen Wiederaufbauwünsche zu kurz gekommenen Wirtschaftszweigen, wie z. B. der bereits wieder mit Schwierigkeiten kämpfenden Textilindustrie. Es konnte auch der Eeiseverkehr mit vieler Mühe etwas besser dotiert und damit ein weiterer. Schritt zu seiner Normalisierung zurückgelegt werden. Der Preis für die mehr oder weniger gelungene Verwirklichung der schweizerischen Ausfuhrwünsche bestand naturgemäss in zum Teil sehr weitgehenden Konzessionen auf der Einfuhrseite, die um so schwerer wiegen, als die Aufnahmefähigkeit des schweizerischen Marktes gewisse Grenzen erreicht hat.

Zur Behandlung kamen im Haag ferner einige Fragen des Finanz- und Versicherungszahlungsverkehrs, die aber zum Teil, auch nach seitherigen Besprechungen in Bern, noch ihrer Lösung harren.

Der Warenverkehr zeigte im ersten Halbjahr 1948 folgendes Bild: Einer Einfuhr aus Holland von 78,5 Millionen Franken (mit Niederländisch-Ostindien 86,5 Millionen Franken) stand eine Ausfuhr von 83,9 Millionen Franken (mit Niederländisch-Ostindien 87,6 Millionen Franken) gegenüber.

Die Gültigkeitsdauer des Zahlungsabkommens vom 24. Oktober 1945 sowie des einen integrierenden Bestandteil davon bildenden Protokolls über den nicht-kommerziellen Zahlungsverkehr vom 6. Mai 1946 hat sich infolge unbenutzten Ablaufs der Kündigungsfrist stillschweigend um ein Jahr, d.h.

bis zum 24. Oktober 1949, verlängert.

13. Norwegen Mit einer norwegischen Delegation in Bern aufgenommene Wirtschaftsbesprechungen führten 'am 26. Juni 1948 zur Unterzeichnung eines neuen Abkommens über den Warenverkehr für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 30. Juni 1949.

Es zeigte sich anlässlich dieser Verhandlungen erneut mit aller Deutlichkeit, dass die Entwicklung des schweizerisch-norwegischen Warenaustauschs in erster Linie vom Ausmass der norwegischen Lieferungen nach der Schweiz abhängig ist. Mit Eücksicht darauf, dass die im Abkommen vom 15. Juli 1947 vereinbarte Ausfuhrliste eine brauchbare Basis darstellte und die Einfuhr aus
Norwegen nicht mit Sicherheit abzuschätzen war, wurde darauf verzichtet, neue Warenlisten aufzustellen. Die für die vorhergehende Vertragsperiode vereinbarten Ausfuhrkontingente wurden unverändert für ein weiteres Jahr gültig erklärt, im Interesse des Ausgleichs der Zahlungsbilanz jedoch vorderhand bloss zu 2/3 des Wertes freigegeben. Über die Freigabe des letzten Drittels kann erst entschieden werden, wenn feststeht, dass sich eine entsprechende Einfuhr aus Norwegen verwirklichen läset; Im Finanzverkehr konnte die Bedienung des laufenden Zinsen- und Amortisationsdienstes für ein weiteres Jahr gesichert werden. Dagegen erfuhr der

65 Abtragungsrhythmus für die rückständigen norwegischen Verbindlichkeiten gegenüber der Schweiz eine gewisse Verlangsamung, indem nur ein Jahresbetreff nis an Eückständen während des nächsten Jahres bezahlt wird.

Das Zahlungsabkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Schweiz vom 15. Juli 1947 wurde um ein Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 1950, verlängert.

14. Österreich Das Protokoll vom 17. August 1946 über die vorläufige ;Begelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich (vgl.

XXXIII. und XXXIV. Bericht), wurde am 10. Februar 1948 durch ein Zusatzprotokoll erweitert, das die grundsätzliche Einbeziehung der Verbindlichkeiten aus dem Versicherungs- und Eückversicherungsverkehr sowie der Beiträge und Leistungen aus der Sozialversicherung in die bestehende Zahlungsregelung zum Gegenstand hat. Durch Bundesratsbeschluss vom 6. Februar 1948 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 26. Februar 1946 über den Zahlungsverkehr mit Österreich wurde infolgedessen die Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank auf die Zahlungen im Versicherungs- und Eückversicherungsverkehr ausgedehnt.

. · .

15. Polen

Die Vereinbarungen vom 16. Dezember 1947 beruhten auf der Annahme, dass Polen im Jahre 1948 680 000 Tonnen Kohlen in die Schweiz liefern werde.

Im März dieses Jahres zeigte es sich, dass die schweizerische Importgesellschaft die vorgesehene Menge nicht abnehmen konnte, weil die Verbraucher in der Schweiz infolge der fortschreitenden Normalisierung des europäischen Kohlenmarktes, die den Konkurrenzkampf wieder aufleben liess, Kohlen anderer Provenienz zu günstigeren Konditionen erhielten und ausserdem der Bedarf wegen des milden Winters nicht den geschätzten Umfang erreichte. Die deswegen gepflogenen Verhandlungen zwischen der schweizerischen Importgesellschaft und der polnischen Kohlenzentrale führten im gegenseitigen Einverständnis zur Lösung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen diesen beiden Organisationen.' Im Eahnien von offiziellen Verhandlungen der gemischten schweizerisch-polnischen Begierungskommission wurden die bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen der neuen Lage angepasst. Die polnische Kohlenzentrale schloss gleichzeitig mit einem neuen schweizerischen Konsortium einen privatrechtlichen Kohlenlieferungsvertrag ab, so dass die während kurzer Zeit unterbrochenen Kohleneinfuhren wieder einsetzen konnten.

In den erwähnten Verhandlungen der gemischten Begierungskommission wurde eine neue Liste über die im zweiten Semester 1948 vorgesehenen Importe anderer polnischer Waren aufgestellt. Gleichzeitig wurde die bisherige Liste über die schweizerischen Exporte nach Polen für den gleichen Zeitraum als gültig bezeichnet, wobei immerhin kleine Verbesserungen für die Ausfuhr von schweizerischen landwirtschaftlichen Produkten und Textilwaren angebracht werden konnten.

, . . · · · ' Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. III.

5

66 Die im letzten Bericht erwähnten, für das Frühjahr 1948 vorgesehenen Verhandlungen über die Verstaatlichungsfragen haben noch nicht stattgefunden.

16. Schweden Die am 19. Februar 1948 in Bern zwischen einer schweizerischen und einer schwedischen Delegation zum Zwecke einer Neuordnung des gegenseitigen Waren- und Zahlungsverkehrs aufgenommenen Verhandlungen sind am 13. April 1948 mit der Paraphierung eines Zahlungs- und eines Warenabkommens zwischen der Schweiz und Schweden abgeschlossen worden. Nach erfolgter Genehmigung durch die schweizerische und die schwedische Regierung wurden die beiden Abkommen am 80. April 1948 unterzeichnet, womit das Zahlungsabkommen definitiv am I.Mai 1948 in Kraft trat, während das Abkommen über den Warenaustausch ab 1. Mai 1948 vorläufig nur provisorisch Anwendung fand und erst am 6. August 1948 nach erfolgter Eatifizierung durch den schwedischen Reichstag definitiv in Kraft getreten ist. Die Gültigkeitsdauer der beiden Abkommen erstreckt sich bis 30. April 1950.

Die getroffenen Vereinbarungen fussen auf einem zweijährigen Zahlungsplan, der von einer monatsdurchschnittlichen Einfuhr aus Schweden von 11 Millionen Franken, in zwei Jahren somit von 264 Millionen Franken, ausgeht.

Dazu kommt ein von der Schweiz an Schweden eingeräumter verzinslicher Frankenkredit von 30 Millionen, Schweizerfranken, der bis zum Ende der Vertragsdauer durch Warenlieferungen abzutragen oder in Gold zurückzuzahlen ist. Innerhalb dieses Eahmens von 294 Millionen Franken mussten für die Abtragung der Rückstände aus dem Warenverkehr 60 Millionen Franken abgezweigt werden. Das Defizit der Zahlungsbilanz (Finanz- und Versicherungsverkehr, Reiseverkehr, Frachten, ideelle Leistungen) ist auf 40 Millionen Franken veranschlagt worden. Nach Abzug der für die Rückzahlung des Währungskredits benötigten Mittel und einer kleinen Reserve verblieben für die schweizerische Ausfuhr in zwei Jahren insgesamt nur noch 160 Millionen Franken, die durch ein Dreieckgeschäft um 3,1 Millionen Franken erhöht werden konnten.

Gegenüber der schweizerischen Ausfuhr von 455 Millionen Franken der Jahre 1946/47 ist der neue Rahmen, wenn das Defizit der Zahlungsbilanz eingerechnet wird, um mehr als zwei Drittel enger. Iramerhin bewegen sich die neuen Kontingente, selbst unter Berücksichtigung der Teuerung, gesamthaft noch
beträchtlich über denjenigen der Vorkriegsjahre. Durch den Abschluss der neuen Vereinbarungen konnte indessen Schweden dazu: bewegt werden, die zur Verhinderung des Abflusses an konvertiblen Devisen bzw. Gold ursprünglich in Aussicht genommene Diskriminierung der sogenannten Hartwährungsländer gegenüber der Schweiz aufzugeben. Bei der Aufteilung der Kontingente auf «entbehrliche» und «unentbehrliche» Erzeugnisse musste dagegen der jetzigen schwierigen Devisenlage Schwedens Rechnung getragen werden. Der budgetmässig für die schweizerische Ausfuhr nach Schweden zur Verfügung stehende Betrag von 160 Millionen Franken wurde daher mit 102,5 Millionen Franken für die Ausnützung von Kontingenten für «unentbehrliche» Waren (sogenannte

6.7

A-Waren) und mit 57,5 Millionen Franken für «entbehrliche» Waren (sogenannte B-Waren) verwendet. Sollte die schwedische Ausfuhr nach der Schweiz im Laufe der Zeit über den veranschlagten Monatsdurchschnitt von 11 Millionen Franken gesteigert werden können, so werden die für die schweizerische Ausfuhr festgesetzten Basiskontingente für A- und B-Waren im Verhältnis 1:1 erhöht.

Eine gemischte Regierungskornmission, die ausserdem alle bei der Durchführung der beiden Abkommen sich ergebenden Fragen zu regeln hat, wird die allfälligen Zusatzkontingente bestimmen. ; Das abgeschlossene Zahlungsabkommen, das nach dem Muster ähnlicher Abkommen zwischen der Schweiz und Drittstaaten aufgebaut ist, umfasst grundsätzlich alle Zahlungen, die von Schuldnern in der Schweiz an in Schweden domizilierte Begünstigte oder umgekehrt zu leisten sind. Es enthält auch eine Kürsgarantie und die für beide Parteien verbindliche Verpflichtung, den gegenseitigen Waren- und Dienstleistungsverkehr so zu gestalten, dass eine Rückzahlung des Währungskredites bei .Ablauf des Abkommens sichergestellt ist und dass Goldbewegungen nach Möglichkeit vermieden werden.

Zur Durchführung des Zahlungsabkommens wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 16. April 1948 über den Zahlungsverkehr mit Schweden mit Wirkung ab 22. April 1948 die Einzahlungspflicht für alle aus der Schweiz an schwedische Begünstigte zu leistenden Zahlungen verfügt. Im übrigen wird der Zahlungsverkehr mit Schweden gemäss den Bestimmungen des Bundesratsbéschlusses vom 3. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland dezentralisiert durchgeführt, wobei allerdings mit Bezug auf Schweden gewisse Abänderungen getroffen werden mussten, indem bei Zahlungen für Forderungen aus Warenlieferungen der auszahlenden Bank an Stelle der üblichen Dokumente eine von der zuständigen Kontingentsverwaltungsstelle erteilte Auszahlungsbewilligung (<>) vorzulegen ist.

Auch auf dem Gebiete des Reiseverkehrs konnte eine befriedigende Regelung getroffen werden. Da von Schweden der Reiseverkehr grundsätzlich wie ein Import entbehrlicher Waren betrachtet wird, lehnte es Schweden kategorisch ab, eine allgemeine Vereinbarung auf der Basis der Gleichbehandlung mit dem am meisten begünstigten Drittstaat zu treffen. Schliesslich konnte eine Einigung in der
Weise erzielt werden, dass Schweden für den Reiseverkehr nach der Schweiz eine jährliche Minirnalquote von 5 Millionen Franken bereitstellt und sich zu. deren angemessener Aufteilung auf die einzelnen Nutzniesser des Tourismus verpflichtet.

17. Spanien

Das im XXXVI. Bericht dargestellte Leistungssystem für unsere Exporte nach Spanien hatte kaum begonnen, günstige Auswirkungen zu zeigen, als das Abkommen vom 7..Juli 1945 mit den Zusatzvereinbarungen von spanischer Seite auf den 30. Juni 1948 gekündigt wurde. Da es nicht möglich war, Ver^ handlungen für eine Neuregelung des Handels- und Zahlungsverkehrs rechtzeitig aufzunehmen, wurde zunächst vereinbart, das. erwähnte Abkommen

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bis zum 30. September 1948 in Kraft bleiben zu lassen. Im Hinblick auf die von spanischer Seite vorgesehene Kündigung des Finanz- und Versicherungsabkommens vom 11. Juni 1943 auf Ende 1948 kam man in der Folge überein, den Handels- und Zahlungsverkehr ebenfalls bis Jahresende im Eahmen der jetzigen Vereinbarungen abzuwickeln.

Das Leistungssystem für neue Exporte vermochte nach Überwindung der Anlaufschwierigkeiten umfangmässig die in dieses System gesetzten Erwartungen zu erfüllen. Gleichzeitig gelang es, rückständige Forderungen in erfreulichem Ausmass zum Transfer zu bringen. Einzig im Transfer von Kapitalerträgnissen und Versicherungszentralunkosten zeigen sich noch unliebsame Verzögerungen.

Die Einzahlungen in Zürich während der ersten 7 Monate 1948 betrugen mehr als das Doppelte derjenigen in der Vergleichszeit des Vorjahres.

18. Tschechoslowakei Wie bereits zur Zeit der Abfassung des XXXVI. Berichtes beabsichtigt war, wurde das bis Ende Februar 1948 gültige Abkommen vom 8. März 1947 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei durch einen Notenwechsel vom 28. Februar 1948 um drei Monate bis zum 31. Mai dieses Jahres verlängert. Gleichzeitig erfuhren die für den gegenseitigen Warenaustausch festgesetzten Jahreskontingente eine entsprechende Erhöhung um %.

Die politischen Ereignisse in der Tschechoslowakei brachten es mit, sich, dass die ursprünglich für den Monat April in Aussicht genommenen Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Abkommens mehrmals hinausgeschoben werden mussten. Am 31. Mai 1948 lief die Geltungsdauer des bestehenden Abkommens ab. Eine nochmalige Verlängerung erschien angesichts der veränderten Verhältnisse nicht wünschbar. Man erklärte sich jedoch schweizerischerseits bereit, über eine Neuregelung zu verhandeln. Ausserdem wurde durch Notenwechsel vereinbart, den Warenverkehr inzwischen nicht zu unterbrechen und die gegenseitigen Zahlungen vorläufig weiter -nach dem bisherigen System zur Abwicklung zu bringen. Die Verhandlungen sind dann Ende Juni aufgenommen worden und dauern zur Zeit des Abschlusses dieses Berichtes noch an.

Während im letzten Bericht noch von einem günstigen Stand des Warenverkehrs mit der Tschechoslowakei gesprochen werden konnte, hat sich die Lage schon bald darauf wesentlich geändert. Die Einfuhr
tschechoslowakischer Waren ist infolge geringerer Liefermöglichkeiten und aus verschiedenen andern Gründen seither stark zurückgegangen. Diese rückläufige Entwicklung hat sich nach und nach auch auf die Ausfuhr übertragen, indem in den letzten Monaten nur noch wenige tschechoslowakische Einfuhr- und Devisenbewilligungen erteilt worden sind.

Wenig befriedigend gestaltete sich ferner die Lage auf einzelnen Gebieten des nicht-kommerziellen Zahlungsverkehrs, da verschiedene tschechoslowakische Transferverpflichtungen entgegen den getroffenen Vereinbarungen bisher nicht erfüllt worden sind.

69

Die gegenwärtig noch schwebenden Wirtschaftsverhandlungen bezwecken den Abschluss eines neuen Waren- und Zahlungsabkommens, .in welchem alle diese Fragen eine befriedigende Begelung finden sollen.

19. Türkei Das Abkommen vom 12. September 1945 wurde stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert und bleibt bis zum 31. August 1949 in Kraft.

Der schon im. letzten Bericht erwähnte Eückgang der Importe aus der Türkei und die: sich daraus ergebende Verminderung der Clearingalimentierung haben sich in der Berichtsperiode stark verschärft. Nur durch den Kauf von nicht; traditionellen türkischen Exportwaren mit Preisüberbrückimg ist es gelungen, die Einfuhr im ersten Halbjahr 1948 auf rund ^ derjenigen in der gleichen Zeit des Vorjahres zu halten. Infolge dieser spärlichen Clearingalimentierung sind, nachdem auch die bisher angesammelten Clearingmittel beinahe erschöpft sind, die gegenwärtigen Exportmöglichkeiten sehr gering.

Mit Hilfe der in den Jahren 1946/47 im vorgesehenen Kahmen angesammelten Clearingmittel wurde es in der Berichtsperiode möglich, die unter dem früheren Abkommen rückständig gebliebenen Zinsen der Öffentlichen Türkischen Schuld zum , Transfer zu bringen.

Anstrengungen zur Angleichung der Ausfuhrpreise an diejenigen der Konkurrenzländer werden seit einiger Zeit in der Türkei, wenn auch zögernd und deshalb erst mit bescheidenem Erfolg, unternommen. Die Verbesserung unserer künftigen Exportmöglichkeiten wird weitgehend vom Gelingen dieser Versuche abhängen.

20. Ungarn Die Einfuhr ungarischer Produkte ist neben andern Gründen auch wegen der letztjährigen Dürre weiterhin beträchtlich zurückgegangen. Für die ersten sechs Monate dieses Jahres erreicht sie wenig mehr als einen Drittel des Volumens der entsprechenden Periode des Vorjahres. Auch unser Export weist einen leichten Eückgang auf, der jedoch lange nicht so ausgesprochen ist wie bei der Einfuhr, was wohl darauf zurückzuführen sein dürfte, dass verschiedene langfristige Bestellungen erst jetzt zur Abwicklung gelangten. Es ist zu erwarten, dass die kommende, voraussichtlich gute Ernte Ungarn in die Lage versetzen, wird, seine Lieferungen nach unserem Lande zu erhöhen, was eine entsprechende ; Ausweitung oder doch wenigstens die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Starides unserer Ausfuhr erlauben würde.

Nach mühsamen Unterhandlungen
im Februar und März hat Ungarn die bereits Ende 1946 vorgesehenen Erdöllieferungen wieder aufgenommen, nachdem sie aus verschiedenen Gründen bis Anfang dieses Jahres nur in ganz unbedeutendem Ausmass erfolgten.

In bezug auf die Liquidierung der alten Warenforderungen konnte noch keine befriedigende Lösung gefunden werden. Diese Frage wird daher anlässlich

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der für den Monat September in Aussicht genommenen Wirtschaftsverhandlungen aufgegriffen werden müssen.

Die Zahlungen an die Finanzgläubiger erfolgten gemäss den vertraglichen Vereinbarungen.

21. Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken Am 17. März 1948 wurden in Moskau eine Beihe von Abkommen unterzeichnet, die jedoch keine Bestimmungen über die Regelung des Zahlungsverkehrs enthalten, weil sich dieser Verkehr nach wie vor in freien Devisen abwickelt. Auf diese Vereinbarungen ist daher nicht im vorliegenden Bericht, sondern erst in demjenigen über die Geschäftsführung des Volkswirtschaftsdepartements im Jahre 1948 einzugehen. Der Wortlaut des Handelsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjet-Bepubliken ist der Botschaft an die Bundesversammlung vom 14. Mai 1948, die im Bundesblatt Nr. 21 vom 27. Mai 1948 erschienen ist, beigegeben. Die Ratifikation dieses Vertrages durch die Parlamente beider Länder ist inzwischen erfolgt. Der Austausch der Batifikationsurkunden hat stattgefunden, so dass er am 30. August 1948 in Kraft tritt.

Das Abkommen über den Warenaustausch mit den Warenlisten I, II und III und das Abkommen über die Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjet-Bepubliken in der Schweiz sind in der eidgenössischen Gesetzsammlung Nr. 12 vom 15. April 1948 veröffentlicht worden.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen. Sie, Herr. Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26. August 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n : Max Petitpierre Der Vizekanzler: Ch. Oser

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Beilagen: 1. Bundesratsbesohluss vom 6. Juli 1948 über die Ergänzung des Bundesratsbeschlusses zum Schutze des Weinbaues und zur Förderung des Absatzes einheimischer Weinprodükte.

2. Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1948 über die Abnahme von Weisswein.

3. Bundesratsbeschluss vom 20. Februar 1948 über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz einerseits und Ägypten sowie dem englisch-ägyptischen Sudan anderseits. · · ' · ' 4. Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 1948 über die Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland.

5. Bundesratsbeschluss vorn 6. Februar 1948 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Prankreich.

6. Notenwechsel vom 26. Juni 1948 zwischen der schweizerischen Gesandtschaft in Athen und dem griechischen Aussenministerium.

7. Bundesratsbeschluss vom 22. Juni 1948 über die Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit Italien.

8. Zusatzprotokoll vom 10. Februar 1948 zum Protokoll, vom 17. August 1946 über die vorläufige Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich.

9. Bundesratsbeschluss vom 6. Februar 1948 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit Österreich.

10. Zahlungsabkommen vom 30. April 1948 zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden.

11. Abkommen vom 30. April 1948 über den Warenaustausch zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden.

12. Bundesratsbeschluss vom 16. April 1948 über den Zahlungsverkehr mit Schweden,

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72 Beilage l

Bundesratsbeschluss über

die Ergänzung des Bundesratsbeschlusses zum Schutze des Weinbaues und zur Förderung des Absatzes einheimischer Weinprodukte (Vom 6. Juli 1948)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933*) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, in der Passung vom 22. Juni 1939**) und letztmals verlängert durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948***), beschliesst :

Art. l Die Artikel 3 und 7 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1936 *) zum Schutze des Weinbaues und zur Förderung des Absatzes einheimischer Weinprodukte werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 3. 1 Die Mittel des Fonds dienen vorab der Stützung des Weinmarktes in Jahren von Grossernten, der Finanzierung von Massnahmen gemäss Artikel 7, Absatz l, sowie der Errichtung eines Eeb- und Weinbaukatasters durch die Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement 2 Sofern es die Mittel des Fonds ohne Gefährdung der in Absatz l erwähnten Aufgaben erlauben, dürfen angemessene Beiträge ausgerichtet werden

*) A. S. 49, 811.

**) A. S. 55, 1282.

***) A. S. 1948, 786.

t) A. S. 52, 658.

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a. an die berufliche Ausbildung auf dem Gebiete des Weinbaues, der Weinbereitung und -behandlung, b. an Massnahmen zur Förderung der Qualitätsproduktion im Weinbau und in der Weinbereitung, i c. an die Erneuerung der Weinberge mit geeigneten Sorten, d. an die Kosten von Massnahmen gemäss Artikel 7, Absatz 2, e. ausnahmsweise an die Kosten anderer sich als notwendig erweisender Massnahmen zum Schutze des Weinbaues' oder zur Absatzsicherung.

Art. 7. 1 Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, gemäss Artikel 3 Mittel zur Verfügung zu stellen, a. um in Verbindung mit den Fachvereinigungen und Versuchsanstalten die teilweise Verwertung einheimischer Ernten als Tafeltrauben zu fördern, b. um die Propaganda für den Absatz der Erzeugnisse des Bebbaues in geeigneter Weise zu unterstützen.

2 Im Einvernehmen mit den Kantonen kann es ferner die Durchführung der Weinlesekontrolle sowie den Beratungsdienst im Weinbau, in der Weinbereitung und -behandlung ordnen.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 1948 in Kraft.

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74 Beilage 2

Bundesratsbeschluss über

die Abnahme von Weisswein (Vom 6. Juli 1948)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933*) über -wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande in der Fassung vom 22. Juni 1939**) und letztmals verlängert durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948***), beschliesst :

Art. l Zur Sicherstellung des Absatzes von Weisswein ist vom Inkrafttreten dieses Beschlusses an bis auf weiteres an jede Bewilligung für die Einfuhr von Wein der Zolltarifnummern 117a¹/b die Bedingung geknüpft, dass der Importeur im Verhältnis zu den ihm in den Jahren 1946 und 1947 zur Einfuhr bewilligten Mengen Wein der Zolltarifnummern 117 a1/b2 Weisswein gemäss Artikel 2 zu den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement festgelegten Bedingungen erwirbt und innert den von ihm bestimmten Fristen vom Lieferanten bezieht.

Diese Bedingung ist an Einfuhrbewilligungen jener Importeure geknüpft, die in den Jahren 1946 und 1947 durchschnittlich mindestens 300 hl Wein der Zolltarifnummern 117a1/62 zum Import bewilligt erhielten. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Ausnahmen gestatten.

Importeure, die nicht gemäss Absatz 2 übernahmepflichtig sind, können an der Übernahmeaktion zu den Bedingungen dieses Beschlusses ebenfalls, teilnehmen.

*) A. S. 49, 811.

**) A. S. 55, 1282.

***) A. S. 1948, 786,

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Art. 2 Zu übernehmen sind höchstens 20 000 000 Liter inländische Weissweine der Ernten 1946 und 1947 sowie verschnittene Weissweine, sofern a. diese Weine der Einkaufsgenossenschaft für einheimische Weine rechtzeitig gemeldet und &. der Einkaufsgenossenschaft zu den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement festgesetzten Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

Nicht zu übernehmen sind Direktträgerweine.

Art. 3 Die Einkaufsgenossenschaft teilt die Aktiousweine in bezug auf die Qualität möglichst gleichmässig zu und nach Möglichkeit auch' im gleichen Verhältnis, das. zwischen den Gesamtmengen der' in Artikel 2 erwähnten Kategorien besteht.

Art. 4 Denjenigen Importeuren, welche sich an dieser Übernahmeaktion beteiligen, verabfolgt die Sektion für Ein- und Ausfuhr im Eahmen der vorhandenen Kontingente zusätzliche Einfuhrbewilligungen für Botweine.

Die zu diesem Zwecke von den vertraglich oder. autonom festgelegten Kontingenten abzuzweigenden Beserven werden unter die gemäss Absatz l berechtigten Firmen im Verhältnis ihrer effektiv übernommenen Mengen Aktionswein aufgeteilt.

Art. 5 Wer seine Pflichtmenge Aktionswein nachgewiesenermassen vorschriftsgemäss bezogen und, vorbehaltlich einer Ausnahmebewilligung des eidgenössischen. Volkswirtschaftsdepartementes, den Verschnitt mit Botwein rechtzeitig durch ein Zeugnis der zuständigen Organe der Lebensmittelkontrolle belegt hat, besitzt Anspruch auf eine Bückvergütung aus dem Weinbaufonds.

Diese Bückvergütung umfasst die nach dem Bahntarif berechneten Transportkosten zwischen dem Versand- und dem Bestimmungsort sowie die Differenz, die sich ergibt, wenn vom Übernahmepreis gemäss Artikel 2,Absatz l, lit. b, bei den von der Einkaufsgenossenschaft aufgestellten Abnehmerkategorien folgende Beträge abgezogen werden: Kategorie A Kategorie B Kategorie 0.

Fr.--.70 je Liter, . Fr.--.72% je Liter, Fr.--.75 je Liter.

Zu Unrecht bezogene Bückvergütungen sind zurückzuerstatten,

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Art. 6 Führt ein Importeur gestützt auf eine Einfuhrbewilligung gemäss Artikel l, Absatz l, Wein ein und erfüllt er die daran geknüpfte Übernahmepflicht nicht innert den festgesetzten Fristen, kann die Sektion für Ein- und Ausfuhr im.

Auftrage der Handelsabteilung für Wein der Zolltarifnummern 117a1/?)2 erteilte Einfuhrbewilligungen entziehen und die Erteilung weiterer Einfuhrbewilligungen zeitweise oder dauernd verweigern; die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.

' Art. 7 Wer die an eine Einfuhrbewilligung geknüpfte Übernahmepflicht verletzt, wer auf irgendeine Weise, insbesonder durch unrichtige oder unvollständige Angaben über Aktionsweine die Ausrichtung ungerechtfertigter Bückvergütungen an sich oder einen andern zu bewirken versucht oder bewirkt, wird mit Busse bis Fr. 10 000 oder Gefängnis bis 12 Monate bestraft.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung. Im übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 Anwendung.

Die Verfolgung und die Beurteilung liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht weist.

Widerhandlungen, die den Tatbestand eines Zollvergehens erfüllen, werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zolhvesen bestraft.

Art. 8 Dieser Besehluss tritt am 10. Juli 1948 in Kraft.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt. Die Einkaufsgenossenschaft ist zur Mitarbeit verpflichtet. Die Kantone können zur Mitarbeit herangezogen werden.

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77 Beilage 3

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz einerseits und Ägypten sowie dem englisch-ägyptischen Sudan anderseits (Vom 20. Februar 1948)

Der schweizerische B u n d e s r a t gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über Wirtschaft liehe Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989, beschliesst: Art. l Unter die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallen die folgenden Zahlungen : «. Zahlungen für in die Schweiz eingeführte und einzuführende Waren ägyptischen oder sudanesischen Ursprungs und für in Ägypten oder dem englisch-ägyptischen Sudan eingeführte oder einzuführende Waren schweizerischen Ursprungs ; fc. Zahlungen für Transportkosten, Lagerkosten, Zölle, Gebuhren und andere Nebenkosten des Warenverkehrs; c. Zahlungen für und aus der Versicherung von Waren (Prämien und Schadenvergütungen) ; d. Zahlungen für Kommissionen, Provisionen, Maklerlöhne, Werbe-, Vertreter- und Publikationsspesen; e. Zahlungen für die Bearbeitung, Umarbeitung, Veredelung, Montage, Keparatur und Herstellung von Waren; /. Zahlungen für Löhne, Gehälter, Honorare, Beiträge an Sozialversicherungen, Leistungen von Sozialversicherungen sowie Pensionen und Eenten, die aus einem Arbeits-, Dienst- oder Anstellungsvertrag herrühren oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung darstellen; g. Zahlungen für Kosten und Gewinne aus dem Transithandel,-

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h. Zahlungen für Kechte und Gebühren aus Patenten, Lizenzen, Fabrikmarken und Urheberrechten sowie für Begiespesen; i. Zahlungen für Gebühren, periodische Beiträge 'und ähnliche Leistungen; j. Zahlungen für Steuern, Bussen und Gerichtskosten; k. Zahlungen im Abrechnungsverkehr der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen sowie der öffentlichen Transportunternehmungen ; l. Zahlungen für Eeisekosten, Schulungs- und Kuraufenthalte; m. Unterhalts-, Unterstützungs- und Alinaentenzahlungen ; n. Zahlungen für Gehälter und andere Vergütungen an Verwaltungsräte, Geschäftsführer und Bevollmächtigte von Gesellschaften; o. Eückvergütungen von Zahlungen der unter lit. a bis n genannten Art aus Geschäften, die nicht zur Durchführung gelangen, sowie Zahlungen für Kurs- und Zinsverluste aus Geschäften der unter lit. a bis n genannten Art; p. Zahlungen im Versicherungs- und Bückversicherungsverkehr ; q. Überweisungen von Vermögenserträgnissen und vertraglich vereinbarten Amortisationen, die in der Schweiz zugunsten von in Ägypten oder im . englisch-ägyptischen Sudan domizilierten Personen einkassiert wurden oder noch werden, und Vermögenserträgnissen und vertraglich vereinbarten Amortisationen, die in Ägypten oder im englisch-ägyptischen Sudan zugunsten von in der Schweiz domizilierten Personen einkassiert wurden oder noch werden; r. sonstige Zahlungen, die im Einvernehmen der zuständigen Behörden der Schweiz sowie Ägyptens und des englisch-ägyptischen Sudans zugelassen werden.

Art. 2 Sämtliche Zahlungen der in Art. l, lit. a bis p und lit. r, genannten Art von in der Schweiz domizilierten Personen an in Ägypten sowie im englischägyptischen Sudan domizilierte Personen sind an die Schweizerische Nationälbank oder an eine ermächtigte Bank zu leisten, und zwar in Schweizerfranken auf ein zugunsten der National Bank of Egypt oder einer ermächtigten ägyptischen oder sudanesischen Bank bei der Schweizerischen Nationalbank oder einer schweizerischen ermächtigten Bank geführtes Konto «Eg».

Auf andere Währungen lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 3 Als ermächtigte schweizerische Banken im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gelten die auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 8. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem

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Ausland durch Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Ägypten und dem englisch-ägyptischen Sudan zugelassenen Banken.

Art. 4 Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren, die ihren Ursprung in Ägypten oder im englisch-ägyptischen Sudan haben, und von Leistungen der in Art. l gemäss lit. a bis p und lit. r genannten Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Ägypten oder im englisch-ägyptischen Sudan domizilierten Person besteht. Diese Verpflichtung besteht insbesondere auch dann, wenn die Waren über ein Drittland'oder durch Vermittlung eines nicht in Ägypten oder im englisch-ägyptischen Sudan domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Art. 5 i Kommerzielle Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung einer Schuld auf andere W, eise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank oder eine ermächtigte Bank ist nur mit Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 6 Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann Ausnahmen von der Einzahlungspflicht gemäss Art. 2, 4 und 5 bewilligen.

Art. 7 Zählungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizezerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Ägypten oder dem englisch-ägyptischen Sudan bekanntgeben.

;

Art. 9

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, auf allen Zollabfertigungsanträgeh, Geleitscheinverkehr ausgenommen, für allé Waren aus Ägypten oder dem englisch-ägyptischen Sudan den Empfänger anzugeben. Die Zollverwaltung wird die Abfertigung

80 dieser Waren von der Vorlage eines Doppels der Abfertigungsdeklaration abhängig machen.

Bei der Einlagerung in ein Zollfreilager ist dem zuständigen Zollamt eine Deklaration für Einlagerungen einzureichen.

Die eidgenössische Oberzolldirektion ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen zu gewähren.

Art. 10 Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklaration unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 11 Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Postscheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in Ägypten oder im englisch-ägyptischen Sudan ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben.

Art. 12

.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlung des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank mitzuwirken.

Art. 13 Zahlungen aus Ägypten oder dem englisch-ägyptischen Sudan nach der Schweiz werden schweizerischerseits unter folgenden Voraussetzungen zur ; Auszahlung zugelassen: a. Zahlungen für Forderungen aus Warenlieferungen, sofern es sich um den Gegenwert von Waren schweizerischen Ursprungs handelt; b. Zahlungen der in Art. l, lit. b bis k, genannten Art, wenn der Schweizerischen Verrechnungsstelle der Nachweis erbracht wird, dass es sich um die Bezahlung einer schweizerischen Leistung handelt; c. Zahlungen der in Axt. l, lit. l bis p und lit. r; genannten Art auf Grund 'einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle; d. Zahlungen der in Art. l, lit. q, genannten Art, gegen Einreichung eines voll ausgefüllten Affidavits, das den Nachweis des schweizerischen Eigentums an der dem Erträgnis oder der Amortisation zugrunde liegenden "Kapitalanlage oder Forderung erbringt. Das eidgenössische Politische Departement bestimmt, was als schweizerisches Eigentum in .diesem Sinne zu gelten hat.

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Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 8. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Auslande.

Art. U Beträge, deren Überweisung aus Ägypten oder dem englisch-ägyptischen Sudan nach der Schweiz über ein «Eg»-Konto im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen erfolgt, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden.

Art. 15 Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz einerseits und Ägypten und dem englisch-ägyptischen Sudan andrerseits, sowie zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Soweit es sich um die Eegelung der Ausfuhr handelt, ist die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zum Erlass der; nötigen Vorschriften ermächtigt.

' Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisibnen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr1 gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf 1 ihren Zahlungsverkehr mit Ägypten oder dem englisch-ägyptischen Sudan nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Widerhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements begangen haben.

Art. 16

i

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder öffentlichen Eechts, einer Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Hechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank leistet^ , , wer in einer der in Absatz l genannten Eigenschaften eine solche Zahlung angenommen hat und sie nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank oder eine ermächtigte Bank abführt, wer mit Bezug auf die in Art. 18 vorgeschriebenen Affidavits falsche Angaben macht oder diese Affidavits fälscht oder verfälscht, Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. III.

6

8:2

wer falsche oder verfälschte Affidavits verwendet, wer Affidavits in der Absicht, sich oder einem Dritten einen widerrechtlichen Vorteil zu verschaffen, verwendet, wer den gemäss Art. 15, Absatz l, erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder den, Anordnungen der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft ; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 17 Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsverfügungen und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 18 Gemäss Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 19 Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 1948 in Kraft.

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83 Beilage 4

Bundesratsbeschluss über

Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland (Vom 11. Februar 1948)

Per schweizerische Bundesrat beschliesst: Art.. l ' . . . . ' Der Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 (mit seinen Änderungen und Ergänzungen vom 27. April 1945, 3. Juli 1945, 30. November 1945, 26. Februar 1946, 29. April 1947) wird durch folgende Artikel 12bis, 12ter, 12
Art. 12bls., Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird auf Gesuch hin und nach Prüfung, des Einzelfalles Zahlungen an und Vermögenswerte von deutschen Staatsangehörigen, die am 1. Januar 1948 in der Schweiz wohnten und die zwischen dem 16. Februar 1945 und dem 1. Januar 1948 nicht in Deutschland gewohnt haben, von der Sperre gemäss Artikel l und 2 dieses Bundesrats. beschlusses -befreien. Das gleiche gilt für juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personengemeinschaften, an denen solche natürliche Personen, direkt oder indirekt, massgebend interessiert sind.

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind deutsche, Staatsangehörige, die auf Grund einer vor dem 1. Januar 1948 erlassenen Ausweisungsverfügung einer zuständigen schweizerischen Behörde nach Deutschland zurückgekehrt sind oder noch heimgeschafft werden sollen.

Art. 12ter. Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird auf Gesuch hin und nach Prüfung des Einzelfalles Zahlungen an und Vermögenswerte von deutschen Staatsangehörigen, die am 1. Januar 1948 nicht in der Schweiz wohnten und zwischen dem 16. Februar 1945 und dem 1. Januar 1948 nicht in Deutschland gewohnt haben, : von der Sperre gemäss Artikel l und 2 dieses Bundesratsbeschlusses befreien. Das gleiche gilt für juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personengemeinschaften, an denen solche natürliche Personen, direkt oder indirekt, massgebend interessiert sind.

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Ausgenommen von dieser Bestimmung sind deutsche Staatsangehörige im Ausland, mit Bezug auf die den schweizerischen Behörden bis zum 1. Januar 1948 gemeldet worden ist, dass sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Begierung nach Deutschland heimgeschafft werden.

i Art. 12
Der Artikel 5 des Bundesratsbeschlusses vom 31. Mai 1937 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet Anwendung.

Art. Igaulnquies Dje Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses finden keine Anwendung: -- auf nach dem 31. Dezember 1947 neu anfallende Vermögenswerte in der Schweiz, -- auf Zahlungen, Leistungen an Zahlungsstatt oder zahlungshälber, welche auf Grund von nach dem 31. Dezember 1947 entstandenen Bechtsverpflichtungen geleistet werden, , -- auf nach dem 31. Dezember 1947 fällige Lohnzahlungen und Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten, auch wenn die betreffende Bechtsverpflichtung vor diesem Datum entstanden ist.

Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 26. Februar 1946 über den Zahlungsverkehr mit Deutschland bleiben vorbehalten.

Die Erträgnisse, der Erlös oder Ersatz von vor dem,l. Januar 1948 entstandenen Vermögenswerten bleiben weiterhin den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses unterstellt. Das gleiche gilt für Zahlungen an und Vermögenswerte von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, und Personengemeinschaften, mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an denen deutsche Staatsangehörige, welche zwischen dem 16. Februar 1945 und dem 1. Januar 1948 in Deutschland gewohnt haben oder die in Artikel 12bls, Absatz 2, und 12ter, Absatz 2, genannt sind, direkt oder indirekt massgebend interessiert sind.

Die Meldepflicht für deutsche Vermögenswerte in der Schweiz gemäss Bundesratsbeschluss vom 29. Mai 1945 mit seinen Änderungen und Ergänzungen vqm 3. Juli und 30. November 1945 ist mit Bezug auf die in Absatz l genannten Vermögenswerte aufgehoben.

,

Art. 2 Artikel 9
: 1

' Art. 3 : Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 13. Februar 1948 in Kraft.

8118

.

. '

.

85 Beilage 5

Bundesratsbeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Frankreich (Vom 6. Februar 1948)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988/22. Juni 1989 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, beschliesst : Art. l Der Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Landern findet auf Frankreich (das französische Zollgebiet und die französischen Besitzungen, Kolonien, Protektoratgebiete und Mandate) keine Anwendung mehr.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 20. März 1948 in Kraft.

7862

86 Beilage 6

Abkommen über

den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland Die schweizerische Gesandtschaft in Athen und das griechische Aussenministerium haben am 26. Juni 1948 Noten ausgetauscht über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Warenlisten A und B zum Abkommen vom 1. April 1947 über den Warenund Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland. Der Wortlaut der schweizerischen Note, die inhaltlich mit der griechischen übereinstimmt, folgt hiernach.

Schweizerische Gesandtschaft in Griechenland

Brief a.

Athen, den 26. Juni 1948.

Herr Präsident, Unter Bezugnahme auf das am 1. April 1947 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland abgeschlossene Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass zwischen der schweizerischen und der griechischen Eegierung vereinbart worden ist, die Gültigkeitsdauer der dem genannten Abkommen angeschlossenen Warenlisten A und B um ein Jahr, d. h. bis zum 31. März 1949, zu verlängern.

Die Werte und Mengen der bisher gültigen Kontingente werden für die neue Vertragsperiode beibehalten. Nicht erneuert wird dagegen das von der Schweiz im vergangenen Jahre für den Import griechischer Weine eröffnete einmalige Zusatzkontingent von 80 000 hl. Das Einfuhrkontingent für griechische Weine (nur Eotwein) beträgt somit für die Zeit vom 1. April 1948 bis 31, März 1949 20 000 hl.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochächtung.

8075 (gez.) Stucki Seine Exzellenz Herrn Constantin Tsaldaris, Stellvertretender Ministerpräsident und Aussenminister, Athen.

: .

8ff

^

Beilage 7

Bundesratsbeschluss über

die Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit Italien : (Vom 22. Juni 1948)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1939, beschliesst:

:

Art,!

Dem Artikel l, Absatz l, des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsver kehr mit Italien vom 31. Oktober 1947 wird folgende Bestimmung beigefügt: Zahlungen für bis zum 81. Dezember 1943 eingeführte Waren italienischen Ursprungs und für bis zu diesem Datum fällig gewordene Verpflichtungen für italienische Leistungen anderer Art sind, soweit die Verbindlichkeiten auf Lirewährung lauten, zu dem am 31. Dezember 1943 gültigen Kurs von Fr. 22 675 je 100 Lire an die Schweizerische Nationalbank zu leisten.

Art. 2 Der vorerwähnte Bundesratsbeschluss wird durch folgenden Artikel 14Ws ergänzt: " ,' Artikel 741318: Die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ist ermächtigt, Gegenseitigkeitsgeschäfte im Sinne der mit Italien abgeschlossenen Vereinbarungen zu bewilligen. Sie kann diese Befugnis an die Schweizerische Verrechnungsstelle übertragen. Die Bewilligung von Gegenseitigkeitsgeschäften kann von besondern Bedingungen abhängig gemacht werden.

Art. 3 Dieser Beschlüss tritt am 24. Juni 1948 in Kraft.

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Zusatzprotokoll zum

Protokoll vom 17. August 1946 über die vorläufige Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich

Einziger Artikel Artikel III des Protokolls vom 17. August 1946 wird durch Hinzufügung einer lit. p und einer lit. g mit folgendem Wortlaut ergänzt : p. Verbindlichkeiten aus dem Versioherungs- und Bückversicherungsverkehr, gemäss besonderer Vereinbarung; q. Beiträge und Leistungen aus der Sozialversicherung, vorbehaltlich Abschluss einer besonderen Vereinbarung.

Ausgefertigt in Bern, in zwei Exemplaren, am 10. Februar 1948.

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Beilage 9

Bundesratsbeschluss über

die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit Österreich (Vom 6. Februar 1948)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. l Artikel 3, lit. b, des Bundesratsbeschlusses vom 26. Februar 1946 *) über den Zahlungsverkehr mit Österreich wird aufgehoben.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 1948 in Kraft.

Bern, den 6. Februar 1948.

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*) A. S. 62, 812.

90 Beilage 10

Zahlungsabkommen zwischen

der Schweiz und dem Königreich Schweden Abgeschlossen in Bern am 30. April 1948 Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 1948

Zur Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schwein und dem Königreich Schweden vereinbaren die schweizerische und die schwedische Regierung folgendes: · Artikel l Alle aus diesem Zahlungsabkommen sich ergebenden Zahlungen werden auf Grund eines Wechselkurses von 119,78 Schweizerfranken für 100 Schwedenkronen abgewickelt.

Dieser Kurs gilt als «offizieller Kurs»; er soll nur nach vorheriger Mitteilung an die andere Partei abgeändert werden.

Die Schweizerische Nationalbank und die Schwedische Reichsbank werden einvernehmlich die maximalen Abweichungen nach oben und unten festlegen, die auf den von ihnen abhängigen Märkten zulässig sein sollen.

Artikel 2 Um die Zahlungen von der Schweiz nach Schweden oder von Schweden nach der Schweiz sicherzustellen, verkaufen sich die Schwedische Reichsbank und die Schweizerische Nationalbank als Beauftragte ihrer Regierungen gegenseitig schwedische Kronen und Schweizerfranken zum offiziellen Kurs.

Artikel 3 Im Rahmen dieses Zahlungsabkommens können folgende Zahlungen oder Zahlungen aus den nachstehend aufgezählten Geschäften abgewickelt werden : a. Lieferung von Waren schweizerischen Ursprungs zur Einfuhr in Schweden oder Lieferung von Warna.schwedischen Ursprungs zur Einfuhr in die Schweiz.

Das System der schwedischen Importlizenzen und der schweizerischen Auszahlungsbewilligungen «S» wird beibehalten.

b. Seefrachten, herrührend aus der Charterung schwedischer Schiffe durch in der Schweiz domizih'erte Personen, und Seefrachten, herrührend aus der Charterung schweizerischer Schiffe durch in Schweden domizilierte Personen..

91 c. Transportkosten aus dem Land-, Fluss-, See- und Luftverkehr, Lagerkosten sowie alle andern Nebenkosten des Warenverkehrs.

d. Zölle und Gebühren, Warenversicherungen (Prämien und Schadenvergütungen) aus dem gegenseitigen Warenverkehr.

e. Kommissionen, Maklerlöhne, Werbe-, Vertreter- und Publikationsspesen.

/. Kosten für Bearbeitung, Umarbeitung, Veredlung, Montage, Beparatur and Herstellung von Waren.

g. Entschädigungen für schweizerische oder schwedische Dienstleistungen, wie Löhne, Gehälter, Honorare, Verwaltungsratsentschädigungen und Sitzungsgelder, Gagen für Künstler und Sportleute, Beiträge an und Leistungen von Sozialversicherungen, Pensionen und Eenten, die aus Dienstvertrag, Anstellung :oder andern Dienstverhältnissen herrühren, oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung darstellen, Zahlungen aus laufenden Arbeitsersparnissen.

h. Entschädigungen für schweizerische oder schwedische Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (wie Lizenzgebühren, Patentverkaufserlöse, Entgelte aus der Verwertung von Markenrechten, Urheberrechte, Autorenhonorare und Verlagsrechte sowie Filmlizenzen).

i. Verwaltungskostenbeiträge an im Partnerland domizilierte Tochtergesellschaften schweizerischer oder schwedischer Unternehmungen.

fc. Konventions- und Kartellzahlungen, Beiträge an internationale Organisationen und ähnliche Leistungen.

.

·, · ' l. Steuern, Gebühren, Gerichtskosten, Bussen, Patent- und Markenschutzgebühren und andere behördliche Abgaben.

m. Kosten und Gewinne aus dem Transithandel.

n. Zahlungen im Abrechnungsverkehr der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen sowie der öffentlichen Transportunternehmen ; Luftpassagen.

o. Zahlungen für Geschäfts- und Dienstreisen und den allgemeinen Eeiseverkehr, Kur-, Schul- und Studienaufenthalte; Unterhalts-, Unterstützungs- und Alimentenzahlungen.

,p. Eückvergütungen von Zahlungen für unter lit. o bis o genannte Geschäfte, die nicht zur Durchführung gelangten, sowie von Kurs- and Zinsverlusten aus den unter lit. a bis o genannten Geschäften.

q. Zahlungen aus dem Versicherungs- und Eückversicherungsverkehr.

r. Vermögenserträgnisse und vertragliche Amortisationen, welche in der Schweiz zugunsten von in Schweden domizilierten Personen einkassiert wurden oder noch einkassiert werden; Vermögenserträgnisse und vertragliche
Amortisationen, die in Schweden zugunsten von in der Schweiz domizilierten Personen einkassiert wurden oder noch einkassiert werden, sowie Deckungsbeträge, die zur Zahlung der Erträgnisse und vertrag-

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liehen Amortisationen der in der Währung des Wohnsitzlandes des Begünstigten bedienten Titel erforderlich sind.

s. Zahlungen aus Erbschaften, Zahlungen an Buckwanderer; Kapitalbeträge in Härtefällen.

L Zahlungen auf Grund von Forderungen aus Geschäften, die unter eine der vorstehend erwähnten Kategorien fallen, sofern sie im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Abkommens aus irgendeinem Grunde noch nicht überwiesen worden sind.

u. Andere Zahlungen, die von den beiden Eegierungen oder den von ihnen zu diesem Zweck bezeichneten Behörden im gegenseitigen Einvernehmen zugelassen werden.

: Artikel 4 Alle in Artikel 3 vorgesehenen Zahlungen erfolgen über die Konten «G», welche die beiden Emissionsbanken sich gegenseitig in ihren Büchern in der eigenen Währung eröffnen oder welche die ermächtigten schwedischen und schweizerischen Banken auf Grund einer Bewilligung sich gegenseitig eröffnen.

, Die beiden Emissionsbanken teilen sich jeweilen am Ende eines Monats die Beanspruchung der nach Art. 5 eröffneten Kredite mit. Die Verrechnung der Salden der Konten «C» bleibt einer Verständigung zwischen den beiden Emissionsbanken vorbehalten.

' Artikel 5 Die beiden vertragschliessenden Parteien räumen sich für die Dauer dieses Abkommens gegenseitig Währungskredite ein bis zum Gesamtbetrag von höchstens 30 Millionen Schweizerfranken oder 25 Millionen schwedische Kronen, Artikel 6 Solange der Aktivsaldo gemäss Artikel 4, Alinea 2, die in Artikel 5 genannten Beträge nicht übersteigt, werden die vertragschliessenden Parteien weder eine besondere Garantie noch die Umwandlung dieses Saldos in Gold oder in eine ausländische Währung verlangen.

Sollte in einem bestimmten Zeitpunkt dieser Aktivsaldo 30 Millionen Schweizerfranken oder 25 Millionen schwedische Kronen übersteigen, so ist der Überschuss zu dem zwischen den beiden Emissionsbanken zu vereinbarenden Preis in Gold oder in einer den beiden Parteien genehmen ausländischen Währung zu bezahlen.

Das auf Grund des vorstehenden Absatzes erworbene Gold ist jederzeit frei verfügbar.

Artikel 7 Die beiden Emissionsbanken können den ermächtigten Banken ihres Landes die Beträge, die sie zur Durchführung der in Artikel 8 vorgesehenen Zahlungen benötigen, in der Währung des Partnerlandes abtreten.

93 Die ermächtigten Banken können ihre Guthaben auf den Konten «C» bei den ermächtigten Banken des Partnerlandes ebenfalls für cb'e gleichen Zahlungen verwenden, sie auf das Konto «C» der Emissionsbank oder auf dasjenige einer ermächtigten Bank ihres eigenen Landes überweisen.

Die zuständigen Behörden jedes Landes werden darüberwachen, dass nur , die in Artikel 3 vorgesehenen Zahlungen über die Konten «C» überwiesen werden.

-

Artikel 8

Bei einer Änderung des offiziellen Kurses werden die Konten «C» der beiden Emissionsbanken abgeschlossen und die Salden zu dem bis dahin geltenden Kurse verrechnet.

. ' ·· Der verbleibende Saldo zugunsten der einen der beiden Parteien wird alsdann in der Weise angepasst, dass der Gegenwert in der Währung des Gläubigerlandes nach der in Absatz l erwähnten Änderung gleich hoch ist wie vor der, Änderung.

; Die beiden Emissionsbanken verständigen sich über die Ausdehnung dieser Kursgarantie auf einen Teil der von den ermächtigten Banken gehaltenen Fremdwährung.

: ; Artikel 9 Die Schweizerische Nationalbank hat jederzeit das Becht, der Schwedischen Eeichsbànk bis zur Höhe ihrer im Eahmen des Zahlungsabkommens erworbenen Schweizerfrankenguthaben entweder schwedische Kronen zum offiziellen Kurse oder Gold zu dem von den beiden Emissionsbanken zu vereinbarenden Preis oder eine den beiden Parteien genehme Währung zu verkaufen.

Die Schwedische Eeichsbànk hat jederzeit das Eecht, der Schweizerischen Nationalbank bis zur Höhe ihrer im Eahmen des Zahlungsabkommens erworbenen Guthaben in. schwedischen Kronen entweder Schweizerfranken zürn offiziellen Kurs oder Gold zu dem von den beiden Emissionsbanken zu vereinbarenden Preis oder eine den beiden Parteien genehme Währung zu verkaufen.

Artikel 10 Falls vor Ablauf dieses Abkommens eine der beiden vertragschliessenden Parteien einem multilateralen Währungsabkommen beitreten sollte, können die gegenwärtigen Vereinbarungen durch eine Eevision angepasst werden.

Solange dieses Abkommen in Kraft bleibt, werden die beiden Parteien zusammenarbeiten, um dessen Anwendung in Übereinstimmung mit den jeweiligen Erfordernissen möglichst geschmeidig zu gestalten. Die Schweizerische Nationalbank und die Schwedische Eeichsbànk werden als Beauftragte ihrer Eegierungen zur Behandlung der durch das Abkommen aufgeworfenen technischen Fragen miteinander in Fühlung bleiben.

94 Artikel 11 Die ini heute abgeschlossenen Warenabkommen vorgesehene gemischte Regierungskommission hat die Aufgabe, das gute Funktionieren dieses Zahlungsabkommens zu gewährleisten. Der gegenseitige Waren- und Dienstleistungsaustausch wird so gestaltet, dass eine Bückzahlung der Währungskredite bei Ablauf des Abkommens sichergestellt ist und dass Goldbewegungen nach Möglichkeit vermieden werden.

Die Begierimgskommission wird auf das Begehren einer der vertragschliessenden Parteien zusammentreten.

Artikel 12 Bei Ablauf dieses Abkommens werden die Konten «C» der beiden Emissionsbanken abgeschlossen und die gesamten Salden zum offiziellen Kurs verrechnet. Für den Fall, dass sich die beiden Parteien über eine andere Abgeltungsart nicht einigen, erfolgt der Saldoausgleich in Gold.

: Artikel 13 ' Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Artikel 14 Dieses Abkommen tritt am I.Mai 1948 in Kraft. Seine Gültigkeitsdauer erstreckt sich bis 30. April 1950.

Geschehen in Bern, den 30. April 1948, in doppelter Ausfertigung in deutscher und schwedischer Sprache.

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95 Beilage 11

Abkommen über

den Warenaustausch zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden (Abgeschlossen in Bern: 80. April 1948) (Datum des provisorischen Inkrafttretens: I.Mai 1948)

Die schweizerische Eegierung und die königlich-schwedische Eegierung haben heute über den Warenaustausch zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden folgendes vereinbart: Art. l

Die schwedische Regierung ist bereit, die Ausfuhr schwedischer Waren nach der Schweiz, und die schweizerische Eegierung ist bereit, die Einfuhr schwedischer Waren in die Schweiz mindestens bis zu dem in der beiliegenden Liste I erwähnten Umfange zuzulassen.

Art. 2

Die schweizerische Eegierung ist bereit, die Ausfuhr schweizerischer Waren nach Schweden, und die schwedische Eegierung ist bereit, die Einfuhr schwel zerischer Waren in Schweden mindestens bis zu dem in der beiliegenden Liste I] erwähnten Umfange zuzulassen.

. .

!

Art. 3

,

Die beigefügten Listen I (schwedische Ausfuhr nach der Schweiz) und II (schweizerische Ausfuhr nach Schweden) bilden integrierende Bestandteile dieses Abkommens. Die Listen enthalten die Kontingente, die vom 1. Mai 1948 bis 30. April 1950 gültig sind. Die beiden Eegierungen verpflichten sich, soweit Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen erforderlich sind, diese für die Ausnützung dieser Kontingente zu erteilen.

Art. 4 Die Zahlungen für die beidseitigen Warenlieferungen werden gemäss den Bestimmungen des heute unterzeichneten Zahlungsabkommens erfolgen.

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Art. 5 Es wird eine gemischte Begierungskoinrnission bestellt, die auf das Begehren einer der vertragschliessenden Parteien zusammentritt, um die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Fragen zu regeln.

Art. 6 Jede der vertragschliessenden Parteien verpflichtet sich, der andern Partei auf Gesuch hin alle erforderlichen Auskünfte über die Erteilung von Einfuhrund Ausfuhrbewilligungen zu geben.

Art. 7 Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Art. 8 Dieses Abkommen tritt nach besonderm Notenwechsel zwischen der schweizerischen und der schwedischen Eegierung in Kraft und bleibt bis zum 80. April 1950 in Geltung. Es soll' in Erwartung eines solchen Notenwechsels vorläufig ab 1. Mai 1948 Anwendung finden.

Geschehen in Bern, den 80. April 1948, in doppelter Ausfertigung in deutscher und schwedischer Sprache.

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97 Beilage 12

Bundesratsbesehluss über

den Zahlungsverkehr mit Schweden (Vom 16. April 1948)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989, beschliesst:

:

Art. l

;

Unter die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallen die folgenden Zahlungen : a. Zahlungen für in die Schweiz eingeführte und einzuführende Waren schwedischen Ursprungs und für in Schweden eingeführte und einzuführende Waren schweizerischen Ursprungs; , J). Zahlungen für Seefrachten, herrührend aus der Charterung schwedischer Schiffe durch in der Schweiz domizilierte Personen und aus der Charterung schweizerischer Schiffe durch in Schweden domizilierte Personen; c. Zahlungen für Transportkosten aus dem Land-, Fluss-, See- und Luftverkehr sowie für Lagerkosten, Zölle, Gebühren und andere Nebenkosten des Warenverkehrs; d. Zahlungen für und aus der Versicherung von Waren (Prämien und Schadenvergütungen) ; e. Zahlungen für Kommissionen, Provisionen, Maklerlöhne, Werbe-, Vertreter- und Publikationsspesen; /. Zahlungen für die Bearbeitung, Umarbeitung, Veredlung, Montage, Eeparatur und Herstellung von WTaren; g. Zahlungen für Löhne, Gehälter, Honorare, Verwaltungsratsentschädigungen und Sitzungsgelder, Gagen für Künstler und Sportleute, Beiträge an Sozialversicherungen, Leistungen von Sozialversicherungen sowie Bundesblatt. Jahrg. 100. Bd. III.

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h.

i,
n.

o.

p.

q.

r.

s.

t.

u.

Pensionen, und Beuten, die aus Dienstvertrag, Anstellung oder andern privaten und öffentlichen Dienstverhältnissen herrühren; Zahlungen für schweizerische oder schwedische Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Lizenzen, Patente, Markenrechte, Urheberrechte, Autorenhonorare, Verlagsrechte und dgl.); Zahlungen für, Verwaltungskostenbeiträge an im. Partnerland domizilierte Tochtergesellschaften schweizerischer oder schwedischer Unternehmungen; Konventions- und Kartellzahlungen, Beiträge an internationale Organisationen und Zahlungen für ähnliche Leistungen; Zahlungen für Steuern, Gebühren, Gerichtskosten, Bussen, Patent- und Markenschutzgebühren und andere behördliche Abgaben; Zahlungen für Kosten und Gewinne aus dem Transithandel; Zahlungen im Abrechnungsverkehr der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen sowie der öffentlichen Transportunternehmen und Zahlungen für Luftpassagen; Zahlungen für Eeisekosten, Schulungs-, Studien- und Kuraufenthalte; Unterhalts-, Unterstützungs- und Alimentenzahlungen ; Rückvergütungen von Zahlungen der unter lit. a bis p genannten Art aus Geschäften, die nicht zur Durchführung gelangten, sowie Zahlungen für Kurs- und Zinsverluste aus Geschäften der unter lit. a bis p genannten Art; Zahlungen im Versicherungs- und Eückversicherungsverkehr ; Überweisungen von Vermögenserträgnissen und vertraglich vereinbarten Amortisationen, welche in der Schweiz zugunsten von in Schweden domizilierten Personen einkassiert wurden oder noch werden, und Vermögenserträgnissen und vertraglich vereinbarten Amortisationen, die in Schweden zugunsten von in der Schweiz domiziherten Personen einkassiert wurden oder noch werden, sowie von Deckungsbeträgen, die zur Zahlung der Erträgnisse und vertraglich vereinbarten Amortisationen der in der Währung des Wohnsitzlandes des Begünstigten bedienten Titel erforderlich sind; Zahlungen aus Erbschaften, an Bückwanderer sowie Kapitalzahlungen in Härtefällen und Überweisungen aus laufenden Arbeitsersparnissen; Sonstige Zahlungen, die im Einvernehmen der zuständigen Behörden der Schweiz und Schwedens zugelassen werden.

Art. 2 Sämtliche Zahlungen der in Art. l, lit. a bis r und u, genannten Art von in der Schweiz domiziherten Personen an in Schweden domizilierte Personen sind an die Schweizerische Nationalbank oder an .eine ermächtigte schweizerische Bank zu leisten, und zwar

99 entweder in Schweizerfranken auf ein zugunsten der Schwedischen Reichsbank oder einer ermächtigten schwedischen Devisenbank bei der Schweizerischen Nationalbank oder einer ermächtigten schweizerischen Bank geführtes Konto «G», oder durch den Erwerb von schwedischen Kronen aus den Beständen eines zugunsten der Schweizerischen Nationalbank oder einer ermächtigten schweizerischen Bank bei der Schwedischen Eeichsbank oder einer ermächtigten schwedischen Devisenbank geführten Kontos «C».

Auf dritte Währung lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 3 Als ermächtigte schweizerische Banken im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gelten die auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem , Ausland durch Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Schweden zugelassenen Banken.

Art. 4 Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren schwedischen Ursprungs und von schwedischen Leistungen der in Art. l, lit. a bis r und u, genannten Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte schweizerische Bank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Schweden domizilierten Person besteht. Die Einzahlungspflicht besteht insbesondere auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in Schweden domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Art. 5 Kommerzielle Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung einer Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank oder eine ermächtigte schweizerische Bank ist nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

: Art. 6 Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann Ausnahmen von der Einzahlungspflicht gemäss Art. 2, 4 und 5 bewilligen.

; Art. 7 Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte schweizerische Bank.

100 Art. 8 Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Schweden bekanntgeben.

Art. 9 Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9. und 29 des Zollgesetzes vom !.. Oktober 1925) sind gehalten, auf allen Zollabfertigungsanträgen, Geleitscheinverkehr ausgenommen, für alle Waren aus Schweden den Empfänger anzugeben. Die Zollverwaltung wird die Abfertigung dieser Waren von der Vorlage eines Doppels der Abfertigungsdeklaration abhängig machen.

Bei der Einlagerung in ein Zollfreilager ist dem zuständigen Zollamt eine Deklaration für die Einlagerung einzureichen.

Die eidgenössische- Oberzolldirektion ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen zu gewähren.

·Art. 10 Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklaration unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 11 ' Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Postcheckrechnungen für Personen : oder Firmen, die in Schweden ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben.

Art. 12 Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlung des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte schweizerische Bank mitzuwirken.

Art. 18 Zahlungen aus Schweden nach der Schweiz werden schweizerischerseits unter folgenden Voraussetzungen zur Auszahlung zugelassen: a. Zahlungen für Forderungen aus Warenlieferungen, sofern es sich um den Gegenwert von Waren schweizerischen Ursprungs handelt; fe. Zahlungen der in Art. l, lit. b bis n, genannten Art, wenn der Schweizerischen Verrechnungsstelle der Nachweis erbracht wird, dass es sich : um die Bezahlung einer schweizerischen Leistung handelt; c. Zahlungen der in Art. l, lit. o bis r sowie t und u, genannten Art auf Grund einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle;

101 d. Zahlungen der in Art. l, lit. s. genannten Art, sofern sie den vom eidgenössischen Politischen Departement darüber erlassenen Bestimmungen entsprechen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland mit folgenden Abänderungen : a. Bei Zahlungen für Forderungen aus Warenlieferungen und damit verbundene, im Fakturabetrag eingeschlossene Nebenkosten ist der. auszahlenden Bank an Stelle ; der in Art. 3, Abschnitt A, des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1945 aufgeführten Dokumente eine von der zuständigen Kontingentsverwaltungsstelle erteilte Auszahlungsbewilligung «S» -- versehen mit einer Bescheinigung der zuständigen Handelskammer über den schweizerischen Ursprung der Ware -- vorzulegen.

b. Bei Zahlungen für Finanzforderungen gemäss Art. l, lit. s, ist das in Art. 3, Abschnitt C,. des Bundesratsbeschlusses vom S.Dezember 1945 für den Nachweis des schweizerischen Eigentums vorgeschriebene Affidavit nicht beizubringen.

Art. 1 4 '.''·.

Beträge, deren Überweisung aus Schweden nach der Schweiz über ein Konto «C» im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses .oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen erfolgt, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden.

.

Art. 15 Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Schweden und zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Soweit es sich um die Regelung der Ausfuhr handelt, ist die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zum Erlass der nötigen Vorschriften ermächtigt.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die .für die Abklärung eines Tatbestandes,.soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche : Auskunft : zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Schweden nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter A7erdacht besteht, dass sie Widerhandlungen gegen diesen
Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements begangen haben.

Art. 16 Wer auf eigene Rechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts,

102 einer Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Eechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte schweizerische Bank leistet, wer in einer der in Abs. l genannten Eigenschaften eine solche Zahlung angenommen hat und sie nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank oder eine ermächtigte schweizerische Bank abführt, wer den gemäss Art. 15, Abs. l, erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder den Anordnungen der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu zwölf Monaten bestraft.; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 17 Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

. , Die Kantonsregierungen haben- Gerichtsurteile, Einstellungsverfügungen und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 18 Gemäss Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 19 Dieser Beschluss tritt am 22. April 1948 in Kraft.

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XXXVII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland(Vom 26. August 1948)

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02.09.1948

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